Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.229/2001
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1P.229/2001/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      2. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bun-
desrichter Nay, Ersatzrichter Seiler und Gerichts-
schreiber Störi.

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                         In Sachen

H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Martin Ziegler, Zürcherstrasse 49, Postfach 333, Lachen,

                           gegen

Gemeinde  V a z / O b e r v a z, Lenzerheide, vertreten
durch Rechtsanwalt Peder Cathomen, Tgesa viglia, Mon,
Verwaltungsgericht des Kantons  G r a u b ü n d e n,
4. Kammer,

                         betreffend
                       Baubewilligung,

hat sich ergeben:

     A.- Am 15. Juli/2. August 1999 erteilte die Baubehörde
Vaz/Obervaz H.________ eine Baubewilligung für den Abbruch
eines bestehenden Wohnhauses und den Bau eines neuen Mehr-
familienhauses auf dem Grundstück Nr. 2581 in Valbella. Mit
Schreiben vom 27. Januar 2000 reichte H.________ Projektän-
derungsunterlagen ein. Unter anderem war vorgesehen, einen
bis anhin nicht unterkellerten Raum nach Zukauf von zusätz-
lichen 12 m2 Ausnützungsziffer zu unterkellern. Mit Schrei-
ben vom 4. Februar 2001 bestätigte die Gemeindekanzlei den
Eingang der Unterlagen. Sie stellte sich auf den Standpunkt,
die vorgesehenen Änderungen führten zu einer erhöhten Aus-
nützung bzw. zu mehr Nebenräumen, und forderte den Bauherrn
auf, eine entsprechende AZ-Berechnung nachzuliefern. Zudem
stellte sie fest, die im Dachgeschoss bereits ohne Bewilli-
gung ausgeführte Konstruktion widerspreche dem bewilligten
Projekt. Demnach sei die Fläche jener Raumteile, welche mehr
als 4,0 m Luftraum aufwiesen, bei der AZ-Berechnung doppelt
zu zählen. Nach Eingang zusätzlicher Unterlagen entschied
der Gemeindevorstand Vaz/Obervaz am 20. März 2000, die Pro-
jektänderungen gemäss Eingabe vom 27. Januar 2000, soweit
sie das Untergeschoss und die Dachkonstruktion beträfen,
nicht zu genehmigen. Mit Wiedererwägungsentscheid vom
31. März 2000 bestätigte die Gemeinde ihren Entscheid vom
20. März 2000. Sie führte aus, der zusätzliche Kellerraum
weise zur Zeit zwar keine Öffnung zum übrigen Keller auf,
doch sei in der Westfassade ein Kellerfenster montiert
worden. Es fehle immer noch eine Bestätigung für den Nut-
zungstransport. Eine Genehmigung für diesen Raumteil sei
erst möglich, wenn eine entsprechende Bestätigung vorliege.
Zudem entspreche die Dachkonstruktion nicht der Bewilligung
und lasse vermuten, dass ein zusätzlich nutzbarer Raum er-
stellt werden solle.

     B.- H.________ erhob dagegen am 17. April 2000 Rekurs
an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses
erwog mit Urteil vom 14. Dezember 2000, der fragliche Kel-
lerraum könne durch den Einbau einer Tür leicht zu einem
nutzbaren Arbeitsraum umgewandelt werden. Er sei daher zur
anrechenbaren Bruttogeschossfläche hinzuzuzählen und könne
nicht bewilligt werden, solange der dazu erforderliche Nut-
zungstransport nicht nachgewiesen sei. Bezüglich des Dach-
geschosses führte das Gericht aus, die ausgeführte Konstruk-
tion entspreche der Bewilligung und schliesse eine verpönte
doppelte Nutzung aus. Demgemäss hiess das Verwaltungsgericht
den Rekurs teilweise gut, hob die Verfügung der Gemeinde
hinsichtlich der Dachkonstruktion auf und wies die Sache zur
Erteilung der Baubewilligung unter allfälligen Auflagen im
Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurück. Im Übrigen wies
es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichts-
kosten auferlegte es je hälftig H.________ und der Gemeinde.
Eine Parteientschädigung sprach es nicht zu.

     C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. März 2001
beantragt H.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben, soweit der Rekurs abgewiesen worden sei.

        Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde Vaz/Obervaz
beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten sei. H.________ hält in seiner Replik an den Ausfüh-
rungen in der Beschwerde fest. Das Verwaltungsgericht bean-
tragt in seiner Duplik sinngemäss, die Beschwerde abzuwei-
sen. Die Gemeinde Vaz/Obervaz verzichtet auf die Einreichung
einer Duplik.

        H.________ hält in seiner Stellungnahme zur Duplik
des Verwaltungsgerichts an der Beschwerde vollumfänglich
fest.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den kan-
tonal letztinstanzlichen, auf kantonales Recht gestützten
Endentscheid ist zulässig (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1
und Art. 87 OG). Der Beschwerdeführer ist als Baugesuch-
steller, dessen Gesuch durch den angefochtenen Entscheid
teilweise abgewiesen worden ist, zur Beschwerde legitimiert
(Art. 88 OG).

        b) Verfahrensgegenstand ist der verwaltungsge-
richtliche Entscheid nur soweit, als der Rekurs abgewiesen
worden ist, das heisst einzig in Bezug auf die mit den Ent-
scheiden der Gemeinde vom 20. und 31. März 2000 erfolgte
Nicht-Genehmigung der nachträglichen Projektänderung für
den Raum im Keller. Seitens der kantonalen Behörden ist
insbesondere unbestritten, dass die Bewilligung erteilt
werden könnte, sobald der Beschwerdeführer die benötigte
Ausnützung über einen Nutzungstransport beschaffen und eine
entsprechende Bestätigung vorlegen kann. Die kantonalen Be-
hörden haben denn auch noch keine Wiederherstellung angeord-
net. Ein Abbruch steht daher zur Zeit nicht zur Diskussion.

        c) Die staatsrechtliche Beschwerde setzt ein ak-
tuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse voraus. Der
Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, nach den
neuen, von der Gemeindeversammlung bereits erlassenen bau-
gesetzlichen Bestimmungen müsste die Bewilligung für den
Kellerraum erteilt werden. Sollte dies zutreffen, dann
könnte sich fragen, ob an einer Beurteilung der Beschwerde
überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestünde
(abgesehen vom Kostenpunkt). Indessen ist nicht aktenkundig,
dass die neue Gesetzgebung inzwischen in Kraft getreten ist
und nach dem neuen Recht der fragliche Kellerraum wirklich
zulässig wäre. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

        d) Auf den von der Gemeinde beantragten Augen-
schein kann verzichtet werden, da sich der Sachverhalt,
soweit rechtserheblich, mit genügender Klarheit aus den
Akten ergibt.

     2.- a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK; SR 0.101). Das Verwaltungsgericht habe zwar antrags-
gemäss eine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt, das
Urteil aber nur schriftlich den Parteien zugestellt und
nicht in öffentlicher Verhandlung verkündet.

        b) Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat in Streitigkeiten
über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen jedermann
Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich gehört wird.
Das Urteil muss öffentlich verkündet werden. Ein Entscheid
über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Bestimmung
liegt unter anderem vor, wenn eine bau- oder planungsrecht-
liche Massnahme direkte Auswirkungen auf die Ausübung der
Eigentumsrechte der Grundeigentümer hat (BGE 127 I 44 E. 2a
S. 45; 122 I 294 E. 3e S. 300; 121 I 30 E. 5c S. 34 f.).
Vorliegend hat die Verweigerung der Baubewilligung zur
Folge, dass der Beschwerdeführer einen Teil seines Eigen-
tums nicht nutzen kann. Es liegt daher eine zivilrechtliche
Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor (vgl. BGE
117 Ia 522 E. 3c/bb S. 529).

        c) Der Zweck des Verkündungsgebots besteht darin,
eine geheime Kabinettsjustiz zu vermeiden und der Öffent-
lichkeit zu ermöglichen, Prozesse unmittelbar zu verfolgen
und Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht verwaltet und
die Rechtspflege ausgeführt wird (BGE 127 I 44 E. 2e S. 47,
mit Hinweisen). Die EMRK legt nicht fest, auf welche Art und
Weise die öffentliche Verkündung erfolgen muss. Insbesondere

wird nicht verlangt, dass das Urteil an einer öffentlichen
Verhandlung mündlich verlesen oder gar begründet wird. Das
Öffentlichkeitsgebot ist gewahrt, wenn das Publikum auf an-
dere Weise (Publikation in Periodika oder auf Internet; Mög-
lichkeit, den Urteilstext auf der Gerichtskanzlei zu ver-
langen oder einzusehen) die Gelegenheit hat, von den Urtei-
len Kenntnis zu nehmen (Urteil des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte vom 24. November 1997 i.S. Szücs,
§ 43, mit Hinweisen; BGE 124 IV 234 E. 3e; 122 V 47 E. 2c
S. 52, 119 Ia 411 E. 5 S. 420 f.; Auer/Malinverni/Hottelier,
Droit constitutionnel suisse, Bd. II, Bern 2000, S. 603 f.;
Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonven-
tion und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 198 f.; vgl.
auch Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschen-
rechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 285 f.). Dem
Zweck des Verkündungsgebots dürfte mit einer solchen Publi-
kationspraxis sogar besser gedient sein als mit einer münd-
lichen Eröffnung des Urteils an einer Gerichtsverhandlung,
da das Publikum faktisch nur begrenzte Möglichkeiten hat, an
derartigen Verhandlungen teilzunehmen.

        d) Das Verwaltungsgericht führt in seiner Vernehm-
lassung an das Bundesgericht aus, seine Urteile seien nach
seiner ständigen Praxis vom Zeitpunkt der Mitteilung an die
Parteien an öffentlich auf der Gerichtskanzlei zugänglich.
Der Beschwerdeführer bestreitet dies in seiner Replik nicht.
Es besteht kein Grund, an der Mitteilung des Verwaltungsge-
richts zu zweifeln. Entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers hat es damit nach dem Gesagten das Verkündungsgebot
nicht unterlaufen. Die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK
ist damit unbegründet.

     3.- a) Der Beschwerdeführer hat anlässlich des vor
dem Verwaltungsgericht durchgeführten Augenscheins am

30. August 2000 ein Ausstandsgesuch gegen den Gemeindeinge-
nieur gestellt und beantragt, dieser dürfe nicht am Augen-
schein teilnehmen. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt mit
der Begründung, ein Ausstandsbegehren könne nur gegen Per-
sonen gestellt werden, die in der fraglichen Angelegenheit
verfügungsberechtigt seien; dies treffe auf den Gemeinde-
ingenieur nicht zu, da dieser weder der Baukommission noch
dem Gemeindevorstand angehöre. Zudem bestehe eine Ausstands-
pflicht von Beamten nur, wenn sie an der zu behandelnden
Sache ein persönliches Interesse hätten, was beim Gemeinde-
ingenieur nicht ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer er-
blickt darin eine Verletzung von Art. 29 BV in Verbindung
mit Art. 8 und 9 BV. Die Ausstandspflicht gelte auch für
entscheidinstruierende Beamte.

        b) Die Rüge ist von vornherein unbegründet. Die
aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende verfassungsrechtliche Aus-
standspflicht gilt für Behörden bzw. Personen, die einen
bestimmten Entscheid zu fällen oder daran massgeblich mit-
zuwirken haben (BGE 125 I 119 E. 3b-f). Der Beschwerdeführer
hat erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Aus-
standsbegehren gegen den Gemeindeingenieur gestellt, zu
einem Zeitpunkt also, in dem das Verfahren gar nicht mehr
vor der Gemeinde, sondern vor dem Verwaltungsgericht hängig
war. Die Gemeinde und ihre Behörden hatten zu diesem Zeit-
punkt keinen Entscheid mehr zu fällen, sondern höchstens den
Parteistandpunkt der Gemeinde gegenüber dem Verwaltungsge-
richt zu vertreten. Die Frage einer Ausstandspflicht des
Gemeindeingenieurs konnte sich damit gar nicht stellen. Als
rückwirkendes Ausstandsbegehren für das Verfahren vor den
kommunalen Behörden war das am 30. August 2000 gestellte
Ersuchen in jedem Fall verspätet, da dem Beschwerdeführer
seit Beginn des Baubewilligungsverfahrens bekannt war, dass
der Gemeindeingenieur in der Sache mitwirkte. Wer Ableh-
nungsgründe nicht unverzüglich nach Entdeckung geltend

macht, verwirkt den Anspruch auf spätere Ablehnung (BGE
126 III 249 E. 3c, 124 I 121 E. 2, 121 I 225 E. 3).

     4.- a) Das Verwaltungsgericht hat erwogen, gemäss der
gesetzlichen Regelung seien im Untergeschoss liegende Räume
voll zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu zählen, wenn
sie als Wohn- oder Arbeitsräume genutzt werden oder dazu
ausgebaut werden können. Letzteres treffe für den fraglichen
Raum offensichtlich zu, sei es doch ein Leichtes, den be-
lichteten Keller durch den Einbau einer Türe zugänglich zu
machen und dann als Arbeitsraum zu nutzen. Der Beschwerde-
führer wirft dem Verwaltungsgericht vor, damit ungeprüft die
Version der Gemeinde übernommen und die Untersuchungspflicht
verletzt zu haben.

        b) Das Verwaltungsgericht hat nicht ungeprüft die
Version der Gemeinde übernommen, sondern im Gegenteil einen
Augenschein durchgeführt und sich selber ein Bild von der
Situation gemacht. Wenn es gestützt darauf zum gleichen
Ergebnis gekommen ist wie die Gemeinde, so beruht dies auf
der richterlichen Würdigung des Sachverhalts, welche vom
Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden kann.

        c) Aus den Akten und der von der Gemeinde in ihrer
Vernehmlassung gegebenen Darstellung der Verfahrensgeschich-
te (die entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine
neue Sachverhaltsausführung ist, sondern das wiedergibt, was
auch aus den Akten ersichtlich ist) geht klar hervor, dass
der Beschwerdeführer mit seinem nachträglichen Projektände-
rungsgesuch vom 27. Januar 2000 beantragt hat, den fragli-
chen Raum als Kellerraum auszugestalten. Es war eine Türe in
den übrigen Keller vorgesehen. Aktenkundig verfügt der Raum
zudem über ein Kellerfenster. Wiederholt hat der Beschwerde-
führer denn auch in Aussicht gestellt, die für eine Nutzung

des Raumes als Arbeitsraum erforderliche Ausnutzung hinzuzu-
kaufen, was jedoch offensichtlich bisher nicht erfolgt ist.
Die Ausführung in dem vom Beschwerdeführer eingelegten
Schreiben des Architekten vom 23. März 2001, wonach der
Ausbau in einen Arbeitsraum nie ein Thema gewesen sei, steht
in klarem Widerspruch zu dieser Verfahrensgeschichte. Unter
diesen Umständen wirkt die nachträgliche Behauptung unglaub-
würdig, der Raum sei als Arbeitsraum nicht geeignet. Nach
der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Feststellung des
Verwaltungsgerichts ist der Raum mit einer Ziegelmauer vom
übrigen Keller abgetrennt. Gerichtsnotorisch ist der Aus-
bruch einer Türöffnung in einer Ziegelmauer ohne grossen
Aufwand machbar und in einem betonierten Kellerraum wie dem
hier vorliegenden statisch problemlos. Das Einfräsen von
Fensteraussparungen in die Betonaussenwände ist nicht erfor-
derlich, nachdem ein Fenster bereits besteht. Dass der Raum
nicht isoliert ist und darin keine Elektroanschlüsse und
Sanitärinstallationen vorhanden sind, schliesst nicht aus,
dass er zu einem Arbeitsraum ausgebaut werden kann, was nach
der gesetzlichen Regelung bereits genügt, um eine Anrech-
nungspflicht anzunehmen. Insgesamt ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Beurteilung des Verwaltungsgerichts willkür-
lich sein soll.

        d) Der Beschwerdeführer rügt als überspitzt forma-
listisch und unverhältnismässig, dass das Verwaltungsgericht
die neuen baugesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt
habe, die eine Bewilligung ermöglichen würden. Er macht aber
selber nicht geltend, diese Bestimmungen seien im Zeitpunkt
des verwaltungsgerichtlichen Urteils bereits in Kraft gewe-
sen. Es ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht im
Gegenteil dem grundsätzlichen Verbot der Vorwirkung von
Erlassen, dass Baugesuche aufgrund des im Zeitpunkt des
Entscheides in Kraft stehenden Rechts beurteilt werden,
nicht aufgrund von Vorschriften, die möglicherweise in Zu-

kunft in Kraft treten werden. Unverhältnismässig wäre es
allenfalls, angesichts einer bald in Kraft tretenden Rechts-
änderung eine Wiederherstellung anzuordnen, wenn der bisher
baurechtswidrige Zustand nach neuem Recht erlaubt wird.
Diese Frage stellt sich vorliegend jedoch nicht, da die
Gemeinde keine Wiederherstellung angeordnet hat.

     5.- a) Der Beschwerdeführer rügt einen willkürlichen
Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts. Dieses habe seinen
Standpunkt zu rund 3/4 geschützt, ihm jedoch die Hälfte der
Kosten auferlegt und jede Parteientschädigung verweigert.
Dies sei schon deshalb willkürlich, weil für das Abweichen
von den allgemein anerkannten Grundsätzen der Kostenvertei-
lung keine Begründung gegeben worden sei. Zudem seien die
Kosten der Erstinstanz nicht neu verlegt worden.

        b) Art. 75 des Gesetzes vom 9. April 1967 über die
Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG) lautet
wie folgt:

        "Das Gericht entscheidet über die Zuteilung der ge-
         richtlichen Kosten, über aussergerichtliche Ent-
         schädigungen und, bei Aufhebung eines Entscheides,
         über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor
         der Vorinstanz."

        Diese Bestimmung gibt keinen Rechtsanspruch auf
eine bestimmte Kostenverlegung und auf Parteientschädigung,
sondern stellt die Frage, ob eine solche zuzusprechen sei,
in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts. Die Handhabung
dieses Ermessens kann vom Bundesgericht nur auf Willkür oder
auf Verletzung allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsätze
hin überprüft werden. Praxisgemäss ist dem kantonalen Ge-
richt bezüglich des Kostenentscheids ein weiter Ermessens-
spielraum einzuräumen (BGE 114 V 83 E. 4b; Pra 2000 109
S. 635, E. 2b).

        c) Mit seinem Kostenspruch ist das Verwaltungsge-
richt - für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne
weiteres erkennbar - davon ausgegangen, dass der Beschwerde-
führer etwa zur Hälfte obsiegt hat. Erweist sich diese An-
nahme als haltbar, dann ist auch der Kostenspruch ohne wei-
teres gerechtfertigt: Die Halbierung der Verfahrenskosten
und die Wettschlagung der Parteikosten entspricht der übli-
chen Kostenverlegung bei je hälftigem Obsiegen. Eine weitere
Begründung für den Kostenspruch erübrigt sich unter diesen
Umständen (BGE 111 Ia 1).

        d) Im Verfahren vor der Gemeinde waren das Unter-
geschoss und die Dachkonstruktion nicht genehmigt worden.
Diese beiden Punkte waren vor Verwaltungsgericht streitig.
Das Gericht hat den Rekurs in Bezug auf das Untergeschoss
abgewiesen, in Bezug auf die Dachkonstruktion gutgeheissen.
Es ist ohne weiteres haltbar und keineswegs willkürlich,
wenn in diesem Verfahrensausgang ein etwa hälftiges Obsie-
gen des Beschwerdeführers erblickt wird. Dass die Erwägungen
im Urteil zur Dachkonstruktion umfangreicher sind als die-
jenigen zum Untergeschoss, ändert daran nichts. Das Obsiegen
und Unterliegen beurteilt sich klarerweise nicht nach der
Zahl der Urteilsseiten, die sich der betreffenden Streit-
frage widmen.

        e) In ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 31. März
2000 hatte die Gemeinde in Ziff. 3.1 entschieden, die Pro-
jektänderungen könnten, soweit sie das Untergeschoss und
die Dachkonstruktion beträfen, nicht genehmigt werden. In
Ziff. 3.3 wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von
Fr. 500.-- auferlegt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hat
die angefochtene Verfügung "hinsichtlich der Dachkonstruk-
tion" aufgehoben und die Sache zur Erteilung der Baubewilli-
gung an die Gemeinde zurückgewiesen. Im Kostenpunkt hat es
dagegen den kommunalen Entscheid nicht aufgehoben, womit die

ausgefällten Kosten von Fr. 500.-- Bestand haben. Das er-
weist sich im Ergebnis nicht als willkürlich, weil im Baube-
willigungsverfahren auch dann eine Verwaltungsgebühr erhoben
werden kann, wenn die Bewilligung erteilt wird. Auch wenn
sich der Entscheid der Gemeinde als teilweise unrichtig er-
wiesen hat, bedeutet dies deshalb nicht, dass die Kosten des
kommunalen Verfahrens durch das Verwaltungsgericht neu und
anders hätten verlegt werden müssen.

     6.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit
als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Dieser
hat zudem der obsiegenden Gemeinde, die als kleinere Ge-
meinde ohne eigenen Rechtsdienst auf den Beizug eines An-
walts angewiesen war, eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 159 Abs. 2 OG; vgl. BGE 125 I 182 E. 7 S. 202).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Der Beschwerdeführer hat die Gemeinde Vaz/Obervaz
für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu
entschädigen.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Gemeinde Vaz/Obervaz und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer)
des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 2. Oktober 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: