Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.228/2001
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1P.228/2001/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       19. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber
Störi.

                         ---------

                         In Sachen

- X.________, vertreten durch Advokatin Y.________,
- Y.________,
Beschwerdeführer,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  B a s e l -
L a n d s c h a f t,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons  B a s e l -
L a n d s c h a f t,

                         betreffend
        Art. 8, 9 und 29 BV sowie Art. 5 Ziff. 5 und
  Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Entschädigungen - Strafverfahren),

hat sich ergeben:

     A.- Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt liess
X.________, den sie des Trickdiebstahls verdächtigte, am
25. Juni 1999 durch die Neuenburger Kantonspolizei verhaf-
ten. Bei der anschliessenden Durchsuchung seiner Wohnung in
Le Locle stellte die Polizei 12'110 DM sicher.

        Am 9. Juli 1999 wurde X.________ aus der Unter-
suchungshaft entlassen. Am 14. Juli 1999 meldete die Staats-
anwaltschaft Basel-Stadt dem Bundesamt für Flüchtlingswesen
(BFF) nach Artikel 21a Abs. 4 AsylG, dass sie X.________
12'110 DM abgenommen habe und überwies diesen Betrag in der
Folge dem Bundesamt. Am 17. August 1999 wurde das Strafver-
fahren an das Statthalteramt Arlesheim abgetreten.

        Am 21. März 2001 stellte die Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft das Verfahren gegen X.________ ein.

     B.- X.________ verlangte von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft eine Entschädigung für seine Anwaltskosten
von Fr. 11'654.90, Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'177.90
(= 12'110 DM) zuzüglich Zins sowie eine Entschädigung für
anderweitige Nachteile und Genugtuung von Fr. 6'080.--. Aus-
serdem beantragte er, sämtliche erkennungsdienstlichen Erhe-
bungen seien in Gegenwart seiner Verteidigerin zu vernich-
ten, es sei ihm ein Unschuldszeugnis auszustellen und es
seien alle Behörden, die über das Strafverfahren informiert
worden seien, in geeigneter Form von seiner Unschuld in
Kenntnis zu setzen.

        Mit Verfügung vom 20. Juni 2000 sprach die Staats-
anwaltschaft Basel-Landschaft X.________ eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 2'221.30 zu und wies die darüber
hinausgehenden Forderungen und die weiteren Anträge ab, so-
weit sie darauf eintrat.

        Das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft erhöhte mit Präsidialbeschluss vom 27. Sep-
tember 2000 (zugestellt am 22. Februar 2001) die Parteient-
schädigung auf Fr. 4'000.-- und wies die Beschwerde von
X.________ in den übrigen Punkten im Sinne der Erwägungen
ab, soweit es darauf eintrat. Ausserdem sprach es Advokatin
Y.________ für das Beschwerdeverfahren eine pauschale Par-
teientschädigung von Fr. 300.-- zu.

     C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. März 2001
wegen Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1
BV), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), der Un-
schuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und des Anspruchs auf
volle Entschädigung für ungerechtfertigte Haft (Art. 5
Abs. 5 EMRK) sowie Willkür (Art. 9 BV) beantragen X.________
und Y.________, den Entscheid des Verfahrensgerichts vom
27. September 2001 aufzuheben. X.________ ersucht zudem um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Advo-
katin Y.________.

        Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verfahrensgericht bean-
tragt, die Beschwerde in allen Teilen abzuweisen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Beim angefochtenen Entscheid des Verfahrensgerichts
handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen End-
entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist be-
fugt, sich gegen die Reduktion seiner Schadenersatzforderun-
gen zur Wehr zu setzen, ebenso wie die Beschwerdeführerin
gegen die Herabsetzung der von ihr für ihre Bemühungen als
amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren vor dem Ver-
fahrensgericht geforderten Honoraransprüche (Art. 88 OG).
Sie machen die Verletzung von verfassungs- und konventions-
mässigen Rechten geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Auf die
form- und fristgerecht eingereichte staatsrechtliche Be-
schwerde ist daher, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter
Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c), einzu-
treten.

     2.- a) Das Verfahrensgericht kommt im angefochtenen
Entscheid (E. 3 S. 22 ff.) zum Schluss, der Beschwerdeführer
habe weder die Einleitung des gegen ihn angehobenen Straf-
verfahrens zu vertreten, noch habe er dessen Durchführung
erschwert. Er habe daher nach § 33 der Strafprozessordnung
des Kantons Basel-Landschaft vom 1. November 1999 (StPO) An-
spruch auf den Ersatz der wesentlichen Umtriebe, die ihm aus
dem Strafverfahren erwachsen seien. Zwar sei dieses als
rechtlich einfach anzusehen. Allerdings habe die Beschlag-
nahme der 12'110 DM und deren Weiterleitung ans BFF den Fall
erschwert, und eine Verurteilung hätte für den Beschwerde-
führer und seine Familie schwerwiegende Konsequenzen - die
Wegweisung aus der Schweiz - haben können. Die Staatsanwalt-
schaft habe ihm daher zu Recht eine Parteientschädigung zu-
gesprochen. Zu prüfen sei bloss deren Höhe.

        Unter den Voraussetzungen von § 33 Abs. 1 StPO
treffe den Staat in der Regel eine volle Entschädigungs-
pflicht sowie gegebenenfalls eine Pflicht zur Leistung von
Genugtuung. Davon könne nur unter den (hier nicht gegebenen)
Voraussetzungen von § 33 Abs. 3 StPO abgewichen werden. Zu
entschädigen seien jedoch nur Schäden, die kausal von den
Strafverfolgungsorganen des Kantons Basel-Landschaft verur-
sacht worden seien. Schadenersatz für Zwangsmassnahmen, die
vor der Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Basel-
Landschaft angeordnet und abgeschlossen worden seien,
schulde dieser hingegen nicht.

        b) Aufgrund dieser Erwägungen lehnte das Verfah-
rensgericht die Forderung nach Rückgabe der 12'110 DM bzw.
nach Ersatz des Geldwertes ab, da die Beschlagnahme des Be-
trages und dessen Weiterleitung ans BFF vor der Übernahme
des Verfahrens durch den Kanton Basel-Landschaft erfolgt
sei. Aus dem gleichen Grund lehnte es die Forderung nach
einer Haftentschädigung ab, wobei es in diesem Zusammenhang
beifügte, der Umstand, dass der Kanton Basel-Stadt die Zu-
sprechung einer Haftentschädigung abgelehnt habe mit der
Begründung, die basel-städtische Strafprozessordnung sehe
dies nur für Fälle vor, in denen die Behörden des Kantons
Basel-Stadt das Verfahren eingestellt hätten, vermöge daran
nichts zu ändern. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts,
Schaub, habe zwar mit der Verteidigerin des Beschwerdefüh-
rers telefonisch über dieses Thema gesprochen; nach der Er-
innerung der Gerichtspräsidentin habe sie dabei aber nicht
definitiv zugesagt, dass der Kanton Basel-Landschaft eine
Haftentschädigung zusprechen werde, sondern nur, dass sie
diese Forderung einmal beim Verfahrensgericht anmelden
könne, welches dann über deren Zulässigkeit und Höhe ent-
scheiden werde. Aufgrund dieses Telefongespräches habe sich
die Verteidigerin des Beschwerdeführers nicht dergestalt in
Sicherheit wiegen dürfen, dass sie von der Weiterverfolgung

der Haftentschädigungsansprüche gegen den Kanton Basel-Stadt
habe absehen dürfen. Mangels Zuständigkeit trat das Verfah-
rensgericht in diesen beiden Punkten auf die Beschwerde
nicht ein.

        c) In Bezug auf die Parteientschädigung führt das
Verfahrensgericht aus, die von der Verteidigerin im Zusam-
menhang mit den beschlagnahmten Geldern und der Ausgren-
zungsverfügung geltend gemachten Aufwendungen stünden nicht
im Konnex mit dem von den Behörden des Kantons Basel-Land-
schaft geführten Strafverfahren und seien daher nicht oder
jedenfalls nicht von ihm zu entschädigen. Die Verteidigerin
habe mit 38,78 Stunden zudem einen der Sache nicht angemes-
senen Aufwand betrieben; dem Verfahrensgericht scheine ein
pauschales Honorar von Fr. 3'077.25, entsprechend 17,1 Stun-
den à Fr. 180.--, als angemessen. Ein Zuschlag für Bespre-
chungen in einer Fremdsprache und für Arbeit ausserhalb der
normalen Bürozeit stehe ausser Diskussion. Zu berücksichti-
gen sei weiter, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt zugesprochen worden sei, während ein entsprechendes
Gesuch bei den zuständigen Behörden des Kantons Basel-Land-
schaft nicht gestellt worden sei; erst für das Beschwerde-
verfahren habe die Verteidigerin ein Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege gestellt. Angesichts dieser Umstände sei
die Zusprechung eines pauschalen Honorars angemessen.

        Was die Spesen angehe, sei die Forderung für die
Reparatur des Personenwagens der Verteidigerin, welcher wäh-
rend einer Besprechung mit ihrem Klienten beschädigt worden
sein soll, unbegründet. Bei Auslagen von Fr. 300.-- als Kos-
tenvorschuss für einen Rekurs an die Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt sei nicht ersichtlich, inwiefern die Er-
greifung dieses Rechtsmittels angezeigt und notwendig gewe-
sen sei. Die Gebühr von Fr. 100.-- für die Betreibung des

BFF stehe nicht im konnexen Zusammenhang mit dem Strafver-
fahren. Die von der Staatsanwaltschaft zugestandenen Aus-
lagen von Fr. 1'141.-- für Kopien, Telefonate und Porti er-
schienen dem Verfahrensgericht angemessen. Insgesamt sei dem
Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 4'000.-- zuzusprechen.

     3.- Der Beschwerdeführer verlangte von den kantonalen
Vorinstanzen die Rückgabe (bzw. den Ersatz des Gegenwertes)
der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beschlagnahmten
und anschliessend dem BFF überwiesenen 12'110 DM sowie eine
Haftentschädigung. Das Verfahrensgericht ist darauf "mangels
Zuständigkeit" nicht eingetreten, d.h. es hat diese Forde-
rungen im Ergebnis mangels Passivlegitimation des Kantons
Basel-Landschaft abgewiesen (oben E. 2b). In der staats-
rechtlichen Beschwerde beklagt er sich zwar bei der Darstel-
lung des Sachverhaltes darüber, dass seinen Forderungen
nicht entsprochen wurde. Er macht aber nicht oder jedenfalls
nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden
Weise geltend, dass er durch das "Nichteintreten" auf diese
Forderungen bzw. deren Abweisung wegen fehlender Passivlegi-
timation des Kantons Basel-Landschaft in seinen verfassungs-
mässigen Rechten verletzt worden sei. Auf die staatsrecht-
liche Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten wer-
den.

     4.- Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, dass das
Verfahrensgericht die Parteientschädigung pauschal und un-
haltbar tief angesetzt habe mit der Begründung, es sei im
Kanton Basel-Landschaft kein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt worden.

        a) Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft. Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar
ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als will-
kürlich erweisen (BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a; 129
E. 5b; 122 I 61 E. 3a je mit Hinweisen).

        b) Im Streit liegt die Entschädigung des Beschwer-
deführers für die Strafverfolgung, die sich im Nachhinein
als ungerechtfertigt erwiesen hat. Nach § 33 Abs. 1 StPO hat
er grundsätzlich Anspruch auf "eine angemessene Entschädi-
gung für ungerechtfertigte Haft, für Anwaltskosten sowie für
anderweitige Nachteile". Aus den oben in E. 3 dargelegten
Gründen steht eine Entschädigung des Beschwerdeführers für
die durch die im Kanton Basel-Stadt angeordneten Zwangsmass-
nahmen - Haft und Beschlagnahme - hier nicht zur Diskussion.
Hingegen hat der Kanton Basel-Landschaft den Beschwerdefüh-
rer nach § 33 StPO für die übrigen durch das Verfahren er-
littenen Nachteile - namentlich die Anwaltskosten - zu ent-
schädigen, wobei das Verfahrensgericht davon ausgeht, dass
darunter auch diejenigen Nachteile fallen, die vor der Über-
nahme der Strafverfolgung durch den Kanton Basel-Landschaft
entstanden sind.

        Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-
Landschaft anerkennen, dass der Beschwerdeführer während des
ganzen Verfahrens rechtskundigen Beistand benötigte. Damit
sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich die gesamten Kosten
zu ersetzen, die ihm von seiner frei gewählten Anwältin für
seine Verteidigung in Rechnung gestellt wurden. Eine Kürzung
kommt nur in Frage für sachfremde und übermässige Aufwendun-
gen oder überhöhte Honorarforderungen, die nach den schaden-

ersatzrechtlichen Regeln wegen mangelnder Adäquanz nicht dem
Strafverfahren angelastet werden können und damit nach § 33
StPO nicht zu entschädigen sind.

        c) Das Verfahrensgericht hat den vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Aufwand massiv gekürzt. Einen Teil der
in Rechnung gestellten 55 Stunden hat es als sachfremd, die
verbleibenden 38,78 Stunden als übermässig beurteilt und den
angemessenen, zu entschädigenden Aufwand im Ergebnis ohne
weitere Begründung pauschal festgelegt. Es sieht sich zur
pauschalen Festsetzung des angemessenen Verteidigeraufwandes
insbesondere berechtigt, weil die unentgeltliche Rechtspfle-
ge im Kanton Basel-Stadt vor der Übergabe des Verfahrens
bewilligt worden sei und im Kanton Basel-Landschaft kein
solches Gesuch gestellt worden sei.

        Die Beschwerdeführer rügen dies zu Recht als will-
kürlich. Die Argumentation des Verfahrensgerichts geht an
der Sache vorbei, hatte es doch keineswegs eine Honorarfor-
derung der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen als amt-
liche Verteidigerin zu beurteilen, sondern die Schadener-
satzforderung des Beschwerdeführers für die durch das einge-
stellte Verfahren verursachten Anwaltskosten, die aus seiner
Honorarschuld gegenüber seiner Rechtsvertreterin für ihre
Tätigkeit als frei gewählte Verteidigerin bestehen (anders
nur für das Beschwerdeverfahren vor Verfahrensgericht, vgl.
hinten E. 4d). Der Beschwerdeführer hat seine Forderung mit
den Anwaltsrechnungen detailliert ausgewiesen und damit sub-
stanziiert. Unter diesen Umständen war das Verfahrensgericht
unter dem Gesichtspunkt der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleite-
ten Begründungspflicht verpflichtet, sich mit den geltend
gemachten Schadenpositionen konkret auseinander zu setzen
und wenigstens kurz darzulegen, aus welchen Gründen es ein-
zelne von ihnen nicht oder nur teilweise als nach § 33 StPO
zu ersetzenden Schaden anerkennen wollte (zur Begründungs-

pflicht: BGE 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c zu Art. 4 aBV).
Das Verfahrensgericht hat daher seine Begründungspflicht
verletzt, indem es den zu ersetzenden Aufwand der Verteidi-
gerin ohne nähere Begründung pauschal festsetzte, die Ge-
hörsverweigerungsrüge ist begründet.

        d) Da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein
kann, sich im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde als
erste Instanz konkret mit dem vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Aufwand auseinander zu setzen, führt die Gutheis-
sung der Gehörsverweigerungsrüge zur Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheids, ohne dass die weiteren, materiellen Will-
kürrügen zu prüfen wären. Daraus folgt ohne weiteres, dass
das Verfahrensgericht bei seinem neuen Entscheid auch die
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin für ihre Bemü-
hungen als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren vor
dem Verfahrensgericht neu wird festlegen müssen. Darüber ist
daher im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu
befinden.

        e) Aus prozessökonomischen Gründen sei immerhin auf
folgende Punkte hingewiesen:

        Die Sicherstellung der beim Beschwerdeführer gefun-
denen Gelder erfolgte offensichtlich mittels einer strafpro-
zessualen Beschlagnahme. Die Bemühungen der Rechtsvertrete-
rin um deren Rückerstattung bzw. um die Aufhebung dieser
strafprozessualen Zwangsmassnahme gehörten daher jedenfalls
bis zu dem Zeitpunkt zu ihrer Aufgabe als Strafverteidige-
rin, als feststand, dass die Gelder nicht mehr unter straf-
prozessualem, sondern asylrechtlichem Beschlag standen. Ob
allerdings die Betreibung des BFF vom 27. September 1999
durch die Beschwerdeführerin angezeigt war, nachdem der Be-
schwerdeführer bereits am 14. Juli 1999 von der Überweisung
der Gelder ans BFF unterrichtet worden war, erscheint mehr

als fraglich; die Weigerung, die Betreibungskosten von
Fr. 100.-- als notwendigen Verteidigungsaufwand anzuerken-
nen, ist jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstan-
den.

        Falls die Beschwerdeführerin wegen der gegen den
Beschwerdeführer getroffenen Wegweisungsmassnahmen effektiv
gezwungen war, notwendige Besprechungen ausserkantonal
durchzuführen, hat sie grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der
entstandenen Reisekosten; dass die dabei angeblich an ihrem
Auto entstandenen Schäden nach schadenersatzrechtlichen
Grundsätzen nicht ersetzbar sind, ist offensichtlich und be-
darf keiner weiteren Erörterungen. Dass die Beschwerdeführe-
rin mit dem Beschwerdeführer in französischer Sprache ver-
kehrte, hat allenfalls einen geringfügig erhöhten Zeitauf-
wand für die Besprechungen mit ihrem Klienten zur Folge;
eine separate Entschädigung für Übersetzungskosten lässt
sich daraus verfassungsrechtlich nicht ableiten.

     5.- Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der ange-
fochtene Entscheid aufzuheben. Ausgangsgemäss sind dem Kan-
ton Basel-Landschaft, der vermögenswerte Interessen verfolg-
te, die Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Aus-
serdem hat er den Beschwerdeführern eine angemessene Partei-
entschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG), womit das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefoch-
tene Entscheid des Verfahrensgerichts in Strafsachen des
Kantons Basel-Landschaft vom 27. September 2000 aufgehoben.

     2.- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kan-
ton Basel-Landschaft auferlegt.

     3.- Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdefüh-
rern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

     4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der
Staatsanwaltschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen
des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 19. Juni 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: