Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.220/2001
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1P.220/2001/zga

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      13. August 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und
Gerichtsschreiber Steinmann.

                         ---------

                         In Sachen

1. T.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin
   Sabine Bürgisser, Postfach 1209, Basel,
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________, Beschwerdeführerinnen, N. 2 - 4  vertreten durch
   ihre Mutter T.

                           gegen

Staatsanwaltschaft und Appellationsgericht Basel-Stadt

                         betreffend
                  Art. 8, 9, 29 und 30 BV,
           Art. 5 Ziff. 5 und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
         (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung),

hat sich ergeben:

     A.- Am 9. März 1995 fand auf dem DB-Areal des Badi-
schen Bahnhofs in Basel ein Raubüberfall mit einem Delikts-
betrag von mehr als sechs Millionen Franken statt. In diesem
Rahmen ermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt u.a. gegen das Ehepaar T.________.

        Auf Grund eines Verhaftsbefehls der Staatsanwalt-
schaft wurde Frau T.________ am 10. April 1995  verhaftet,
am 26. Juni 1995 an die Basler Behörden ausgeliefert und an-
schliessend in Untersuchungshaft versetzt. Am 27. September
1995 wurde T.________ aus der Haft entlassen. Mit Beschluss
der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 1996 wurde das Verfahren
gegen T.________ eingestellt.

     B.- Frau T.________ machte in der Folge bei der
Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt verschiedene
Ansprüche wegen der gegen sie geführten Strafuntersuchung
geltend. Mit Urteil vom 25. Februar 1997 sprach die Über-
weisungsbehörde - gegenüber den erhobenen Forderungen redu-
zierte - Beiträge als Schadenersatz, als Genugtuung und als
Parteientschädigung zu. Verschiedene andere Begehren wie die
Zusprechung einer Genugtuung an die Kinder wies sie ab.

        Die dagegen erhobene Appellation hiess das Appel-
lationsgericht am 30. Dezember 1997 teilweise gut und er-
höhte den Betrag der Genugtuung für 12 Tage unrechtmässige
Haft auf Fr. 2'500.--; in Bezug auf die Genugtuung gegenüber

den Kindern wies es die Appellation ab; hinsichtlich weite-
rer Punkte wies es das Rechtsmittel ab, soweit es überhaupt
darauf eintrat.

        Das Bundesgericht hiess die von T.________
erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 21. Dezember 1998
teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und hob das
Urteil des Appellationsgerichts in Bezug auf die Leistung
von Genugtuung an die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
auf. Es ging davon aus, dass die unrechtmässige Haft ins-
gesamt 58 Tage gedauert hatte.

     C.- Im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil vom
21. Dezember 1998 traf das Appellationsgericht am 14. Januar
1999 einen neuen Entscheid. Es setzte neu die Genugtuung an
Frau T.________ für die unrechtmässige Haft von 58 Tagen auf
Fr. 6'000.-- fest. Auf die Genugtuungsforderungen der Kinder
- A.________, B.________ und C.________ - trat es nicht ein.

        Gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts erhob
T.________ erneut staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundes-
gericht hiess diese mit Urteil vom 9. Dezember 1999 gut und
hob das Urteil des Appellationsgerichts auf. Es führte im
Wesentlichen aus, die auf Fr. 6'000.-- festgesetzte Genugtu-
ung sei im Lichte von Art. 4 aBV unhaltbar. Der Nichteintre-
tensentscheid bezüglich der Genugtuungsansprüche der Kinder
sei widersprüchlich und stossend.

     D.- Mit Urteil vom 12. Dezember 2000 befand das Appel-
lationsgericht nach Durchführung eines Vernehmlassungsver-
fahrens und von Vergleichsverhandlungen erneut über die

Sache. Es setzte die Genugtuung für die 58 Tage unrecht-
mässiger Haft auf Fr. 10'000.-- fest. Im Anschluss an das
vorangehende bundesgerichtliche Urteil sowie gestützt auf
den Vertrauensgrundsatz erachtete es sich für die Beurtei-
lung der Genugtuungsforderungen der Kinder als zuständig.
Es wies deren Forderungen indessen ab, da weder aus der
(alten) Strafprozessordnung noch aus Art. 5 Ziff. 5 EMRK,
noch aus dem kantonalen Haftungsgesetz Genugtuungsansprüche
abgeleitet werden können. Für das Appellationsgerichtsver-
fahren wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschä-
digungen zugesprochen.

     E.- Gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts
haben Frau T.________ sowie ihre Kinder A.________,
B.________ und C.________ am 21. März 2001 staatsrecht-
liche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Die Beschwer-
deführerinnen beantragen die Aufhebung des Appellations-
gerichtsurteils und ersuchen für das bundesgerichtliche
Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
T.________ beanstandet die Festsetzung der Genugtuung auf
Fr. 10'000.-- als unangemessen und rügt eine Verletzung
von Art. 8 und 29 BV sowie von Art. 5 Ziff. 5 EMRK; zudem
verlangt sie die Zusprechung eines Verzugszinses. Die Kinder
erachten die Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur Be-
urteilung ihrer Genugtuungsansprüche als nicht gegeben und
rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 30 BV
bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Sie erachten die Verneinung ihrer
Haftungsansprüche ebenfalls als verfassungswidrig. Schliess-
lich wird die Kostenregelung des angefochtenen Entscheides
beanstandet.

        Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens beantragte
das Appellationsgericht die Abweisung der Beschwerde. Es

legte darüber hinaus ein Rektifikat des angefochtenen Ur-
teils bei, wonach zur Genugtuungsleistung von Fr. 10'000.-
seit dem 1. August 1995 ein Zins von 5% geschuldet sei.

        Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen
lassen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- In prozessualer Hinsicht ist vom Rektifikat des
angefochtenen Urteils, mit dem der Beschwerdeführerin 1 auf
der Genugtuungsumme ab dem 1. August 1995 ein Zins von 5%
zugesprochen wird, Kenntnis zu nehmen. Die Beschwerde wird
damit in diesem Punkte gegenstandslos. Die teilweise Gegen-
standslosigkeit ist im Kostenpunkt zu berücksichtigen (Art.
40 OG i.V.m. Art. 72 BZP; unten E. 5).

        Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in einer staats-
rechtlichen Beschwerde darzulegen, welche Verfassungsbestim-
mungen und welche Rechtssätze durch den angefochtenen Ent-
scheid verletzt sind und worin die Verletzung liegen soll.
Im Zusammenhang mit der Willkürrüge ist im Einzelnen zu be-
gründen, worin die Verfassungsverletzung erblickt wird. Es
reicht nicht aus, die Anwendung des kantonalen Rechts in
appellatorischer Weise zu beanstanden. - Inwiefern die Be-
schwerdeschrift diesen Anforderungen genügt, ist im jewei-
ligen Sachzusammenhang zu prüfen.

        Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu
keinen weiteren Erwägungen Anlass.

     2.- Das Appellationsgericht hat der Beschwerdeführe-
rin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zugesprochen. Diese
soll sie für 58 Tage unrechtmässiger Haft entschädigen.

        Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin 1
diese Genugtuung als unzureichend. Sie rügt namentlich eine
Verletzung von Art. 9 BV, von Art. 8 und 29 BV sowie von
Art. 5 Ziff. 5 EMRK.

        a) Das Appellationsgericht ist im Anschluss an das
bundesgerichtliche Urteil vom 9. Dezember 1999 vom ursprüng-
lich für 12 Tage zugesprochenen Betrag von Fr. 2'500.--
ausgegangen und hat die Genugtuung neu für die 58 Tage auf
Fr. 10'000.-- festgesetzt. Es hat hierzu ausgeführt, dass
es vom Bundesgericht nicht zu einer arithmetischen Erhöhung
verpflichtet worden sei und eine gewisse degressive Wirkung
mitberücksichtigen dürfe.

        Dieses Vorgehen ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin 1 nicht willkürlich. Es ist ihr zwar ein-
zuräumen, dass mit den Bundesgerichtsurteilen vom 21. De-
zember 1998 und vom 9. Dezember 1999 die ursprünglich zuge-
sprochenen Genugtuungsbeiträge aufgehoben worden sind und
daher nicht als eigentliche Basis für die später erfolgte
Erhöhung dienen können. Dem Urteil vom 9. Dezember 1999 ist
indessen zu entnehmen, dass es vor allem das Verhältnis von
12 Tagen mit einer Genugtuung von Fr. 2'500.-- zu 58 Tagen
mit einer Genugtuung von Fr. 6'000.-- war, das als unhaltbar
im Sinne von Art. 4 aBV betrachtet wurde. In diesem Sinne
kann dem ursprünglich zuerkannten "Tagesansatz" durchaus
eine gewisse Bedeutung zugesprochen werden. Ausschlaggebend
ist indessen vielmehr, ob die zugesprochene Genugtuung ge-
samthaft verfassungsrechtlich haltbar ist.

        b) Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich im Zu-
sammenhang mit der Festsetzung der Genugtuungssumme u.a.
auf Art. 8 und 29 BV und erachtet den angefochtenen Ent-
scheid im Vergleich mit andern Präjudizien als rechtsun-
gleich und damit als verfassungswidrig. Sie übersieht in-
dessen, dass Art. 8 BV - gleichermassen wie der frühere
Art. 4 aBV - keine allgemein rechtsgleiche Behandlung zu
garantieren vermag. Eine Verletzung von Art. 8 BV liegt
vielmehr erst vor, wenn dieselbe Behörde in gleichartiger
Situation unterschiedliche Entscheidungen trifft (vgl. BGE
121 I 49 E. 3c und 4c, mit Hinweisen). Die Beschwerdefüh-
rerin 1 weist indessen nicht nach, dass das Appellationsge-
richt in dieser Weise gegen das Rechtsgleichheitsgebot ver-
stossen habe. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 BV erweist
sich daher als unbegründet.

        c) Wie das Bundesgericht bereits in seinem Ent-
scheid vom 9. Dezember 1999 ausgeführt hat, umschreibt
Art. 5 Ziff. 5 EMRK keine eigentlichen Entschädigungskri-
terien. Diese Bestimmung umfasst sowohl Schadenersatz als
auch Genugtuungen. Als Genugtuung kommt neben einer Geld-
zahlung auch die blosse Feststellung einer Verletzung von
Art. 5 Ziff. 1 - 4 EMRK in Betracht (vgl. BGE 125 I 394
E. 5c S. 400). Den Vertragsstaaten kommt bei der Anwendung
von Art. 5 Ziff. 5 EMRK ein weiter Ermessens- und Gestal-
tungsspielraum zu. Die Rechtsprechung zu der genannten Kon-
ventionsbestimmung gibt ebenso wenig wie diejenige zu Art.
41 EMRK (Art. 50 aEMRK) hinreichend genaue Anhaltspunkte für
die Zusprechung von Genugtuungen. Zudem sind die von der Be-
schwerdeführerin 1 angeführten Fälle aus der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kaum mit
der vorliegenden Angelegenheit vergleichbar. Bei dieser
Sachlage kann dem Appellationsgericht keine Verletzung von
Art. 5 Ziff. 5 EMRK vorgeworfen werden.

        d) Demnach ist in erster Linie zu prüfen, ob die
der Beschwerdeführerin 1 zugesprochene, auf kantonales Recht
gestützte Genugtuung vor dem Willkürverbot nach Art. 9 BV
standhält. Dabei ist vor allem zu untersuchen, ob die Genug-
tuung gesamthaft gesehen verfassungsrechtlich haltbar ist.
Soweit in der Beschwerdeschrift über weite Teile lediglich
appellatorische Rügen erhoben werden, ist darauf nicht ein-
zutreten.

        Im vorliegenden Fall steht einzig die Genugtuung
für 58 Tage rechtswidriger Haft in Frage. Die übrige Haft-
zeit erwies sich nachträglich zwar als ungerechtfertigt,
doch wird nicht geltend gemacht, dass es hierfür am anfäng-
lichen Tatverdacht und an einem speziellen Haftgrund gefehlt
habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 1998,
E. 7a). Schon in den vorangegangenen Verfahren wurde für die
ungerechtfertigte Haft keine Entschädigung zugesprochen. Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren kann der Verfahrensge-
genstand nicht in diesem Sinne erweitert werden.

        Das Bundesgericht hat bereits in seinem Urteil
vom 9. Dezember 1999 ausgeführt, dass bei der Festsetzung
der Entschädigung eine gewisse degressive Wirkung länger
andauernder Haft berücksichtigt werden dürfe. Soweit das
Appellationsgericht von dieser Betrachtungsweise ausgegangen
ist, kann ihm keine Willkür vorgeworfen werden. Es ist ent-
gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 nicht einzusehen,
warum eine Haftdauer von 58 Tagen - im Gegensatz zu nur we-
nigen Tagen Haft - nicht als längerfristig in diesem Sinne
verstanden werden dürfte. Die Hinweise in der Beschwerde-
schrift auf andere Präjudizien sowie das Strafgesetzbuch
vermögen unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes nach
Art. 9 BV nicht durchzudringen.

        Das Appellationsgericht hat die Genugtuung in
globaler Weise für die gesamte Dauer zugesprochen, ohne
von einem bestimmten Tagesansatz auszugehen. Dieses Vorgehen
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann daher
von vornherein nicht darum gehen, im Einzelnen Tagesansätze
festzulegen und diese nach den besonderen Umständen rechne-
risch zu erhöhen oder zu reduzieren. Dem durchschnittlichen
Tagesansatz kommt daher lediglich der Charakter eines Hilfs-
kriteriums zu.

        e) Das Appellationsgericht hat bei der Festle-
gung der Genugtuung gewisse genugtuungserhöhende Faktoren
berücksichtigt. Hier fallen vor allem der bisher unbeschol-
tene Leumund der Beschwerdeführerin 1, die Publizität und
die besonderen Umstände der Verhaftung sowie die Auswirkun-
gen im sozialen Rahmen ins Gewicht. Es hat aber auch darauf
hingewiesen, dass die zu entschädigende Haft nur rund ein
Drittel der gesamten Haftdauer ausmachte und die Beeinträch-
tigungen in der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin 1 we-
sentlich auch in der mehrmonatigen rechtmässigen Haft begrün-
det war. Diese Gewichtung der einzelnen Faktoren ist gesamt-
haft durchaus sachgerecht und verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Was die Beschwerdeführerin 1 dagegen vorbringt,
ist nicht geeignet, den Vorwurf einer Verletzung von Art. 9
BV zu begründen.

        Gesamthaft erweist sich auch die total zugespro-
chene Summe von Fr. 10'000.-- im Rahmen des Willkürverbotes
als nicht unangemessen. Es darf berücksichtigt werden, dass
eine Genugtuung und nicht Schadenersatz in Frage steht. Wie
dargetan, ist ein bedeutender Teil der persönlichen und so-
zialen Beeinträchtigung auf die rechtmässige Haft zurückzu-
führen. Eine gewisse degressive Wirkung bei der Berechnung
der Genugtuung durfte ebenfalls in Rechnung gestellt werden.

In diesem Sinne erscheint ein durchschnittlicher Tagesan-
satz von rund Fr. 170.-- nicht als unhaltbar. Erschwerend
gilt es zu gewichten, dass die Beschwerdeführerin 58 Tage
unrechtmässige und verfassungswidrige Haft erlitt. Bezogen
auf die usprünglich zugesprochene Genugtuung von Fr. 2'500.--
für 12 Tage rechtswidriger Haft hält sich die nunmehr strei-
tige Genugtuung in ähnlichem Rahmen. Es kann ferner auch
nicht gesagt werden, dass das Appellationsgericht eine ent-
scheidend tiefere Genugtuung ausgesprochen hat als in andern
(nicht leicht vergleichbaren) Fällen. Schliesslich ist auf
§ 85 der (bis Ende 1997 geltenden) Strafprozessordnung (aStPO)
hinzuweisen, wonach lediglich Anspruch auf "billige Entschä-
digung" besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. De-
zember 1998, E. 5).

        f) Bei dieser Sachlage erweist sich die umstrittene
Genugtuung als mit sachlichen Gründen haltbar und kann nicht
als im Widerspruch zu Art. 9 BV betrachtet werden. Die Be-
schwerde ist demnach in diesem Punkte unbegründet.

     3.- Im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil und
nach Durchführung eines Schriftenwechsels erachtete sich
das Appellationsgericht für die Beurteilung der Ersatzfor-
derungen der Kinder für zuständig und wies diese ab.

        a) In der Beschwerdeschrift wird vorerst als
Verletzung von Art. 9 BV beanstandet, dass das Appella-
tionsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat. Für die Be-
urteilung dieser Rüge ist auf die Prozessgeschichte ebenso
wie auf das kantonale Recht abzustellen. Nach § 90 Abs. 1
und 2 aStPO hat der Angeschuldigte seine Entschädigungsan-
sprüche nach Abschluss des Verfahrens bei der zum Entscheid

zuständigen Behörde anzumelden; andere Berechtigte haben
ihre Entschädigungsansprüche ebenfalls bei der zuständigen
Behörde anzumelden. Gemäss Urteil des Appellationsgerichts
vom 14. Januar 1999 ist das Verfahren von § 90 ff. aStPO
indessen nur auf den Angeschuldigten selber anwendbar (vgl.
§ 85 aStPO); demgegenüber sollen Drittgeschädigte ihre Er-
satzansprüche auf dem Wege des ordentlichen Zivilprozesses
geltend machen müssen.

        Angesichts dieser Rechtslage fragt sich, welches
Gericht über die Ersatzansprüche der Kinder, welche gegen-
über der Beschwerdeführerin 1 als "andere Berechtigte" zu
betrachten sind, zu entscheiden hat. Die alte Strafprozess-
ordnung enthielt in dieser Hinsicht keine ausdrückliche Vor-
schrift. Die Auffassung des Appellationsgerichts gemäss sei-
nem Urteil vom 14. Januar 1999 ergab sich vielmehr aus der
Auslegung der alten Strafprozessordnung.

        Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember
1999 stellte das Bundesgericht diese Auslegung des Appella-
tionsgerichts materiell nicht in Frage. Aufgrund der bishe-
rigen Prozessgeschichte erachtete es indessen die Verneinung
der appellationsgerichtlichen Zuständigkeit und das daraus
gefolgerte Nichteintreten auf die Ersatzforderungen der Kin-
der als im Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben.
Denn vorgängig hatten sowohl die Überweisungsbehörde als
auch das Appellationsgericht in seinem ersten Urteil vom
30. Dezember 1997 die Zuständigkeit ohne weiteres bejaht.
In Anbetracht der Verletzung des Grundsatzes von Treu und
Glauben folgerte das Bundesgericht für das weitere Vorgehen,
das Verfahren sei allenfalls unter Einräumung des rechtli-
chen Gehörs auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen oder
aber durch das Appellationsgericht im Sinne einer Kompetenz-
attraktion weiterzuführen.

        Im nunmehr angefochtenen Entscheid führte das
Appellationsgericht aus, der auch im Verfahrensrecht gel-
tende Grundsatz von Treu und Glauben führe im Sinne einer
Ausnahme im vorliegenden Fall zur Bejahung seiner Zustän-
digkeit.

        Diese Auffassung hält entgegen der Auffassung
der beschwerdeführenden Kinder vor Art. 9 BV stand. Es ist
ihnen zwar einzuräumen, dass die Bejahung des ordentlichen
Zivilweges vor dem Willkürverbot standhalten würde. Es liegt
indessen in der Eigenart der Berufung auf Treu und Glauben,
dass vom Wortlaut oder von der Auslegung einer Bestimmung
aus Gründen des Vertrauensschutzes abgewichen werden kann.
So verhält es sich im vorliegenden Verfahren, in dem vorerst
die Überweisungsbehörde und danach das Appellationsgericht
das Entschädigungsverfahren nach der alten Strafprozessord-
nung eingeschlagen haben. Daran vermag auch das Verhalten
der Beschwerdeführerinnen 2 - 4 nichts zu ändern. Diese ha-
ben vielmehr selber ihre Entschädigungsforderungen vorerst
bei der Überweisungsbehörde angemeldet und deren abschlägi-
gen Entscheid beim Appellationsgericht angefochten. Sie wa-
ren es denn in der Folge auch, welche das Urteil des Appel-
lationsgerichts vom 14. Januar 1999 u.a. mit der Begründung
anfochten, dieses sei an die frühere Bejahung seiner Zustän-
digkeit gebunden und könne diese nunmehr nicht mehr in Frage
stellen (staatsrechtliche Beschwerde vom 24. August 1999).
In gleicher Weise, wie das Appellationsgericht an den Grund-
satz von Treu und Glauben gebunden ist, haben sich auch die
Parteien an diesen Grundsatz zu halten. Dieser erlaubt es
ihnen im vorliegenden Verfahren nicht, ihrerseits eine "Kehrt-
wendung" vorzunehmen und die Bejahung der appellationsgericht-
lichen Zuständigkeit in widersprüchlicher Weise in Frage zu
stellen. In Anbetracht des Grundsatzes von Treu und Glauben

dringt auch die Berufung auf Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK nicht durch. Schliesslich vermag auch der Umstand nichts
zu ändern, dass sich das Appellationsgericht im angefoch-
tenen Entscheid auf das Haftungsgesetz stützt. Die be-
schwerdeführenden Kinder vermögen nicht aufzuzeigen, inwie-
fern sich diese Haftungsgrundlage in materieller Hinsicht
von den Grundsätzen der alten Strafprozessordnung unter-
scheidet. Im Übrigen hat sich das Appellationsgericht be-
reits in seinem Urteil vom 30. Dezember 1997 auf Art. 49 OR
gestützt, und die beschwerdeführenden Kinder forderten in
der staatsrechtlichen Beschwerde vom 22. April 1998 eben-
falls gestützt auf Art. 49 OR eine Entschädigung. Das zeigt
gleichermassen, dass der vom Appellationsgericht verwendete
Beurteilungsmassstab den Beschwerdeführerinnen nicht neu
war.

        Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Ent-
scheid, soweit das Appellationsgericht seine Zuständigkeit
zur Beurteilung der Entschädigungsforderungen der Kinder
bejaht, vor Art. 9 BV standhält und sich die Beschwerde in
diesem Punkte als unbegründet erweist.

        b) Ferner fechten die Beschwerdeführerinnen 2 - 4
die Abweisung ihrer Entschädigungsbegehren in materieller
Hinsicht an. Sie rügen eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 5
EMRK, Art. 11 und 13 BV und Art. 8 EMRK sowie von Art. 9 BV.

        Sie machen vorerst geltend, Art. 5 Ziff. 5 EMRK
räume ihnen einen Entschädigungsanspruch ein. Diese Bestim-
mung komme entgegen der Ansicht des Appellationsgerichts
nicht nur auf die widerrechtlich in Haft gehaltene Person,
sondern auch auf Dritte zur Anwendung.

        Nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat jeder, der entgegen
den Bestimmungen von Art. 5 Ziff. 1 - 4 EMRK von Festnahme
oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz.
Diese Bestimmung bezieht sich ausschliesslich auf die von
widerrechtlicher Haft betroffene Person. Der Wortlaut
spricht nicht für eine Auslegung, dass auch Drittpersonen
sich darauf berufen könnten. Der Rechtsprechung und Doktrin
sind keine Hinweise zu entnehmen, Schadenersatzansprüche
auch Dritten einzuräumen. Schliesslich trägt der ganze Art.
5 (neu) das Marginale "Recht auf Freiheit und Sicherheit"
und ist damit ausschliesslich auf von Freiheitsentzug be-
troffene Personen ausgerichtet. Demnach können die Beschwer-
deführerinnen 2 - 4 keinen Entschädigungsanspruch aus Art. 5
Ziff. 5 EMRK ableiten.

        c) Die Beschwerdeführerinnen 2 - 4 machen weiter
geltend, Art. 11 BV und Art. 8 EMRK räume ihnen einen Ent-
schädigungsanspruch ein.

        Nach Art. 11 BV haben Kinder und Jugendliche An-
spruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf
Förderung ihrer Entwicklung. Nach Art. 8 EMRK hat jedermann
Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, sei-
ner Wohnung und seines Briefverkehrs. Diese Verfassungs- und
Konventionsbestimmungen wollen u.a. das Familienleben schüt-
zen. Eingriffe sind nach Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK
zulässig. Soweit eine Strafprozessordnung Untersuchungshaft
vorsieht, ist der Eingriff in das Familienleben durch einen
generell abstrakten Erlass abgedeckt. Es kann indessen nicht
gesagt werden, dass die genannten Schutznormen gleichzeitig
eine Haftungsnorm im Falle der Verletzung darstellen. Das
Bundesgericht hat es denn auch abgelehnt, aus der verfassungs-
rechtlichen Garantie der persönlichen Freiheit eine Haftungs-
norm abzuleiten. Gleich verhält es sich mit Art. 11 BV und
Art. 8 EMRK.

        Die Beschwerdeführerinnen 2 - 4 rufen ferner Art. 13
BV an. Es wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan und
ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Verfassungsbe-
stimmung betroffen sein soll. Auf die Rüge ist daher nicht
weiter einzutreten.

        d) Schliesslich rügen die Kinder, die Verweigerung
einer Entschädigung verstosse gegen Art. 9 BV. Sie berufen
sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Grundsätze
des Obligationenrechts.

        Das Appellationsgericht führte aus, Schadener-
satz- und Genugtuungsansprüche bestünden nur, wenn die
entsprechenden Voraussetzungen nach den Vorschriften des
Zivilrechts erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Haftungsgesetz vom
17. November 1999, HG). Die beschwerdeführenden Kinder
seien durch die rechtswidrige Haft ihrer Mutter nur in-
direkt geschädigt. Nach einem allgemeinen Grundsatz des
Haftpflichtrechts aber bestehe für Reflexschäden keine
Haftung. Eine Ausnahme bestehe lediglich im Falle der Tö-
tung (Art. 45 Abs. 3 und Art. 47 OR). Eine Ausdehnung auf
Körperverletzungen komme lediglich bei ausserordentlichem
seelischem Schmerz in Betracht. Im vorliegenden Fall fehle
es indessen an derartigen Voraussetzungen, weshalb den Be-
schwerdeführerinnen 2 - 4 kein Entschädigungsanspruch zu-
stehe.

        Was diese dagegen vorbringen, vermag den Vorwurf
der Willkür nicht zu begründen. Zum einen hat das Appella-
tionsgericht eine Haftung nicht grundsätzlich ausgeschlos-
sen, sondern sie im konkreten Fall mangels hinreichender
Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung verneint. Es
hat insbesondere ausgeführt, dass die Beeinträchtigung der

Kinder in erster Linie in der rechtmässigen Haft von
T.________ gründet und nur in geringem Masse in der rechts-
widrigen Haft. Zum andern kann aus der spezialgesetzlichen
Bundesregelung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges nichts
für die kantonalrechtliche Haftung abgeleitet werden.

        e) Somit erweist sich die vorliegende Beschwerde
auch in Bezug auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprü-
che der Beschwerdeführerinnen 2 - 4 als unbegründet.

     4.- Schliesslich fechten die Beschwerdeführerinnen
den Kostenpunkt des Appellationsgerichtsurteils an. Das
Appellationsgericht hat auf eine Kostenerhebung verzichtet
und von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abgesehen.
Zur Begründung führte es aus, der Kostenpunkt des Urteils
vom 30. Dezember 1997 sei rechtskräftig. Das Verfahren, das
zum Entscheid vom 14. Januar 1999 geführt hat, habe der
Rechtsvertreterin keinen Aufwand verursacht. Im Ablehnungs-
verfahren sei die Beschwerdeführerin 1 unterlegen. Im vor-
liegenden Verfahren obsiege die Beschwerdeführerin 1 nur
teilweise, in Bezug auf die Kinder unterliege sie vollstän-
dig. Daher sei es gerechtfertigt, Gerichtskosten und Partei-
kosten wettzuschlagen. - Die Beschwerdeführerinnen machen
in verschiedener Hinsicht geltend, diese Kostenregelung ver-
stosse gegen Art. 9 BV.

        Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- gemäss Urteil
vom 30. Dezember 1997 ist vom Appellationsgericht in seinem
Urteil vom 14. Januar 1999 selber auf Fr. 400.-- reduziert
worden. Es ist daher fraglich, ob das Kostendispositiv vom

30. Dezember 1997 tatsächlich in Rechtskraft erwachsen sei,
wie das Appellationsgericht ausführt. Der Kostenpunkt gemäss
Urteil vom 14. Januar 1999 ist wiederum durch den Bundesge-
richtsentscheid vom 9. Dezember 1999 aufgehoben worden. Im
Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat,
sind daher die Kosten gesamthaft entsprechend dem Obsiegen
bzw. Unterliegen neu zu verlegen.

        Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwer-
deführerin 1 in Bezug auf die Genugtuung teilweise durch-
dringt. Hinsichtlich der Kinder blieb das Verfahren erfolg-
los. Schliesslich blieb das Ausstandsbegehren gegen die Ap-
pellationsrichter Fritz Rapp, Adrian Staehelin und Andreas
Schröder zwar erfolglos; das Ausstandsverfahren führte im-
merhin zum Ausstand von Appellationsrichter Eugen Fischer.
Gesamthaft unterlagen die Beschwerdeführerinnen mit Ausnahme
der Erhöhung der Genugtuung für die Beschwerdeführerin 1 von
Fr. 6'000.-- auf Fr. 10'000.--.

        Bei dieser Sachlage kann dem Appellationsgericht
keine Willkür im Sinne von Art. 9 BV vorgeworfen werden,
wenn es die Gerichts- und die Parteikosten wettgeschlagen
hat. Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdefüh-
rerinnen nichts zu ändern. Insbesondere hat das sog. Ver-
anlassungsprinzip nicht zur Folge, das angefochtene Kosten-
dispositiv als geradezu willkürlich erscheinen zu lassen.
Somit erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich des
Kostenpunktes als unbegründet.

     5.- Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist und auf sie eingetreten
werden kann.

        Hinsichtlich der Zusprechung eines Zinses auf der
Genugtuung hat der Kanton Basel-Stadt die Beschwerdeführe-
rin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
Für das Unterliegen haben grundsätzlich die Beschwerdefüh-
rerinnen die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 OG).

        Die Beschwerdeführerinnen haben um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 OG er-
sucht. Ihre Bedürftigkeit kann aufgrund der Akten angenommen
werden. Die streitigen Fragen rechtfertigen eine anwaltliche
Vertretung; die vorliegende Beschwerde kann nicht von vorn-
herein als aussichtslos im Sinne von Art. 152 OG betrachtet
werden. Dem Gesuch ist daher stattzugeben.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos
geworden ist.

     2.- Der Kanton Basel-Stadt hat die Beschwerdeführerin 1
für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 400.-- zu ent-
schädigen.

     3.- Den Beschwerdeführerinnen wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt:

        a) Es werden keine Kosten erhoben.

        b) Advokatin lic. iur Sabine Bürgisser wird als
amtliche Rechtsvertreterin bestimmt und für das bundes-
gerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit
Fr. 2'100.-- entschädigt.

     4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen sowie
der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kan-
tons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 13. August 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: