Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.219/2001
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1P.219/2001/sta

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       12. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Ge-
richtsschreiber Kölliker.

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                         In Sachen

P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Robert Frauchiger, Alte Bahnhofstrasse 1, Postfach 1548,
Wohlen,

                           gegen

Bezirksgericht  B a d e n,
Staatsanwaltschaft des Kantons  A a r g a u,
Obergericht des Kantons  A a r g a u, 1. Strafkammer,

                         betreffend
       Art. 9 BV (Beweiswürdigung im Strafverfahren),

hat sich ergeben:

     A.- P.________ besuchte am Abend des 22. Mai 1998 in
Baden eine Disco. Dabei kam es zwischen ihm und einem Tür-
steher zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung.
P.________ holte daraufhin in seinem Personenwagen eine Pis-
tole, kehrte in das Tanzlokal zurück und gab nach einem wei-
teren Wortwechsel aus kurzer Distanz mehrere Schüsse auf den
Türsteher ab. Dieser wurde durch einen Bauchschuss tödlich
getroffen; ein weiterer Schuss verletzte einen unbeteiligten
Dritten am Bein. Das Bezirksgericht Baden verurteilte
P.________ am 29. März 2000 wegen vorsätzlicher Tötung, Ge-
fährdung des Lebens, Körperverletzung mit einer Waffe und
weiteren Delikten unter anderem zu einer Zuchthausstrafe von
dreizehn Jahren. Bei der Strafzumessung ging das Gericht ge-
stützt auf ein Gutachten der Psychiatrischen Dienste des
Kantons Aargau davon aus, dass der Angeklagte bei Verübung
des Tötungsdelikts voll zurechnungsfähig gewesen sei.

     B.- Am 19. Juni 2000 erhob P.________ Berufung. In der
Sache beantragte er in mehreren Nebenpunkten Freisprüche
oder die Einstellung des Verfahrens; zudem stellte er einen
Beweisantrag auf Anordnung eines Obergutachtens zur Frage
seiner Zurechnungsfähigkeit anlässlich der Straftaten vom
22. Mai 1998.

        Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Beru-
fung in Nebenpunkten gut und setzte die gegen den Angeklag-
ten ausgesprochene Zuchthausstrafe auf zwölf Jahre herab. Im
Übrigen wies es das Rechtsmittel ab, ebenso den Antrag auf
Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens.

     C.- P.________ hat gegen das Urteil des Obergerichts am
21. März 2001 eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.
Er beantragt, das Urteil sei aufzuheben, soweit damit eine
Zuchthausstrafe von zwölf Jahren festgesetzt und die Beru-
fung im Übrigen abgewiesen wurde (Ziff. 3 und 4 des Urteils-
dispositivs). Mit der staatsrechtlichen Beschwerde rügt er
einen Verstoss gegen Art. 9 BV. Das Obergericht habe zu Un-
recht auf ein nicht schlüssiges psychiatrisches Gutachten
abgestellt bzw. von einer ergänzenden neuen Begutachtung ab-
gesehen. Dadurch habe es die Beweiswürdigung willkürlich
vorgenommen. P.________ ersucht gleichzeitig um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgericht-
liche Verfahren.

     D.- Das Bezirksgericht Baden und das Obergericht des
Kantons Aargau haben unter Hinweis auf die Erwägungen in
ihren Urteilen auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt mit Eingabe
vom 3. Mai 2001 die Abweisung der staatsrechtlichen Be-
schwerde.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit
freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staats-
rechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 126 I 207 E. 1
S. 209).

        a) aa) Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrecht-
liche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechts-
verletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim
Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden

kann. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Fra-
gen aufwirft, die Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde
gemäss Art. 268 ff. BStP sein können.

        bb) Mit Nichtigkeitsbeschwerde kann beim Kassati-
onshof des Bundesgerichts geltend gemacht werden, ein letzt-
instanzliches kantonales Strafurteil verletze eidgenös-
sisches Recht (Art. 268 Ziff. 1 und Art. 269 Abs. 1 BStP).
Zum Bundesrecht im Sinne dieser Vorschriften gehören die Be-
stimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB).
Nach dessen Art. 10 ist der zur Tatzeit unzurechnungsfähige
Täter nicht strafbar; bei verminderter Zurechnungsfähigkeit
des Täters kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen
mildern (Art. 11 StGB). Die Frage, ob die kantonalen Instan-
zen einen Angeklagten für die ihm vorgeworfenen Taten zu
Recht als voll zurechnungsfähig eingestuft haben, ist somit
eine solche des materiellen Strafrechts, die dem Bundesge-
richt mit Nichtigkeitsbeschwerde zu unterbreiten ist. Eine
mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügende Tatfrage ist da-
gegen, ob die kantonalen Gerichte die Beweise willkürlich
gewürdigt haben (BGE 106 IV 236 E. 2a S. 238, mit Hinwei-
sen).

        cc) Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche
Beweiswürdigung durch das Obergericht rügt, ist auf seine
Beschwerde einzutreten. Soweit er jedoch zu behaupten
scheint, das Obergericht hätte ihm entgegen der im Gutachten
erhobenen medizinischen Befunde eine verminderte Zurech-
nungsfähigkeit zubilligen und die Zuchthausstrafe entsprech-
end dem Grad der Verminderung reduzieren müssen, kritisiert
er die Anwendung von Art. 11 StGB. Dies ist eine Rechtsfra-
ge, die dem Bundesgericht mit Nichtigkeitsbeschwerde zu un-
terbreiten ist. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit
sei zu Unrecht der Milderungsgrund von Art. 64 letzter Ab-

satz StGB nicht berücksichtigt worden. Im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde ist auf diese Rügen nicht ein-
zutreten.

        b) Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verlet-
zung von § 114 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die
Strafrechtspflege geltend. Er legt jedoch nicht in einer
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern das
Obergericht kantonales Recht verletzt haben soll (vgl.
BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). Auf diese Rüge
ist ebenfalls nicht einzutreten.

     2.- a) Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die
Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid willkürlich, weil
das Obergericht gestützt auf das Gutachten der Psychiat-
rischen Dienste des Kantons Aargau bezüglich des Tötungsde-
likts vom 22. Mai 1998 eine verminderte Zurechnungsfähigkeit
verneint habe. Das Gutachten sei nicht schlüssig und in sich
widersprüchlich, weshalb ein Obergutachten hätte angeordnet
werden müssen.

        b) Willkür in der Beweiswürdigung liegt nach stän-
diger Praxis des Bundesgerichts vor, wenn die Behörde in
ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsäch-
lichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem of-
fenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Ge-
rechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht,
wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung
als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich
erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist. An
diesem aus Art. 4 aBV abgeleiteten Willkürbegriff hat sich
durch den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Art. 9 BV
inhaltlich nichts geändert (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, mit
Hinweis).

        Ein Verstoss gegen das Verbot willkürlicher Beweis-
würdigung kann namentlich dann vorliegen, wenn der Richter
auf ein nicht schlüssiges Gutachten abstellt oder er auf ge-
botene zusätzliche Beweiserhebungen verzichtet. Solche sind
zu treffen, wenn dem Richter die Schlüssigkeit einer Exper-
tise in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint. Nach der
Rechtsprechung darf der Richter in Sachfragen nur aus trif-
tigen Gründen von der Expertise abweichen (BGE 118 Ia 144
E. 1c S. 146 f., mit Hinweisen).

        c) aa) Die gerichtlich eingesetzten Experten haben
beim Beschwerdeführer gestützt auf dessen Biografie, die
Fremdangaben sowie die aktuellen psychiatrischen und psycho-
logischen Untersuchungen eine Störung des Sozialverhaltens
bei einer inneren Verwahrlosung festgestellt. Gemäss der
ICD-10-Klassifikation psychischer Krankheiten sei eine der-
artige Störung durch ein sich wiederholendes und andauerndes
Muster dissozialen, aggressiven oder aufsässigen Verhaltens
charakterisiert (Gutachten S. 28). Diese aus psychiatrischer
Sicht diagnostizierte Störung entspreche dem rechtlichen Be-
griff einer geistig mangelhaften Entwicklung. Sie habe die
Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers in das Unrecht der
Tat nicht beeinflusst. Die Störung habe wohl die Steuerungs-
fähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt, doch dürfe
dies allein noch keine forensisch relevante Verminderung der
Zurechnungsfähigkeit zur Folge gehabt haben. Erst die Kombi-
nation mit Kokain- und Alkoholkonsum habe zu einer maximal
leichtgradig verminderten Zurechnungsfähigkeit führen können
(Gutachten S. 31).

        bb) Das Obergericht hat zu dieser Expertise festge-
halten, sie entspreche vollumfänglich den von der Praxis an
psychiatrische Gutachten gestellten Anforderungen, beruhe
auf mehreren eingehenden körperlichen und testpsychologisch-
en Untersuchungen und berücksichtige sowohl die Vorakten wie
auch fremdanamnestische und eigene Angaben des Angeklagten.

Die Beurteilung sei inhaltlich sachgerecht und widerspruchs-
frei, die Schlussfolgerungen seien begründet, schlüssig und
nachvollziehbar. Es bestehe kein Anlass, an den gutachterli-
chen Ausführungen zu zweifeln.

        Diese Erwägungen sind nicht offensichtlich unhalt-
bar. Bei der Beantwortung der Frage nach einer allfälligen
Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11
StGB haben die Gutachter ausdrücklich die von ihnen diagnos-
tizierte Störung des Sozialverhaltens erwähnt. Entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers haben demnach die Gutachter
die Ergebnisse ihrer testpsychologischen Untersuchungen bei
der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt. Die
Gutachter haben sodann mit einleuchtender Begründung ver-
neint, dass die diagnostizierte Störung des Sozialverhaltens
allein eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers im Tatzeitpunkt hätte bewirken können. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers bieten schliesslich
keinen hinreichenden Grund anzunehmen, er leide an einem
weitergehenden, von den Gutachtern nicht erkannten psy-
chischen Gesundheitsschaden. Das Obergericht durfte unter
diesen Umständen von der Anordnung eines Obergutachtens ab-
sehen und die Frage einer verminderten Zurechnungsfähigkeit
des Beschwerdeführers gestützt auf das vorliegende psychiat-
rische Gutachten prüfen, ohne dadurch in Willkür zu verfal-
len. Die Rüge der Verletzung von Art. 9 BV erweist sich als
unbegründet.

        Die staatsrechtliche Beschwerde ist aus den ge-
nannten Gründen abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wer-
den kann.

     3.- Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsanwalts
gemäss Art. 152 OG. Seine Bedürftigkeit kann aufgrund der

Akten angenommen werden und sein Rechtsbegehren ist nicht
von vornherein aussichtslos. Dem Gesuch ist daher zu ent-
sprechen.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt:
        a) Es werden keine Kosten erhoben;
        b) Fürsprecher Frauchiger wird als amtlicher Anwalt
des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgericht-
liche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Hono-
rar von Fr. 1'500.-- entschädigt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Be-
zirksgericht Baden sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.
                       ______________

Lausanne, 12. Juli 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: