Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.208/2001
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1P.208/2001/sta

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       16. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Prä-
sident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber
Dreifuss.

                         ---------

                         In Sachen

F.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat
Dr. Michael Kull, Gerbergasse 20, Basel,

                           gegen

Schulpflege  M ü n c h e n s t e i n, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, Rathaus-
strasse 40-42, Liestal,
Regierungsrat des Kantons  B a s e l - L a n d s c h a f t,
Verwaltungsgericht des Kantons  B a s e l -
L a n d s c h a f t,

                         betreffend
                   Art. 29 BV (Ausstand),

hat sich ergeben:

     A.- F.________ arbeitet seit rund 30 Jahren als Primar-
lehrerin in der Gemeinde Münchenstein. Mit Schreiben vom
20. September 1999 wurde sie von der Präsidentin der Schul-
pflege Münchenstein, L.________, auf die Umstände des Klas-
senwechsels ihrer Schülerin B.________ angesprochen. Am
13. Oktober 1999 fand eine Aussprache zwischen F.________,
den Eltern von B.________ und von Vertretern der Schullei-
tung sowie der Schulpflege statt. Mit Beschluss vom 21. Ok-
tober 1999 erteilte die Schulpflege Münchenstein ihrer Prä-
sidentin und der Ressortleiterin den Auftrag, in der Ange-
legenheit F.________ Trennungsverhandlungen einzuleiten.

        Am 27. Oktober 1999 stellte F.________ bei der
Schulpflege das Gesuch, L.________ habe in ihrer Angelegen-
heit in den Ausstand zu treten, da sie ihr nicht unbefangen
gegenübertrete.

        Die Schulpflege wies das Ausstandsgesuch mit
Schreiben vom 19. November 1999 mit der Begründung ab, das
Schreiben ihrer Präsidentin vom 20. September 1999 sei in
Absprache mit der Gesamtbehörde erfolgt. L.________ sei als
Präsidentin der Schulpflege verpflichtet, F.________ im Na-
men der Schulpflege auf negative Vorkommnisse anzusprechen.

     B.- Gegen diesen Entscheid erhob F.________ am 1. De-
zember 1999 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
Beschwerde. Sie stellte den Hauptantrag, die Verfügung der
Schulpflege vom 19. November 1999 sei aufzuheben und die
Schulpflege anzuweisen, in der Angelegenheit als Gesamtbe-
hörde in den Ausstand zu treten. Zur Begründung führte sie

im Wesentlichen an, die Schulpflege habe die Vorverurtei-
lungen seitens ihrer Präsidentin ihr gegenüber ungeprüft
übernommen. Der Schulpflege fehle daher in der zu beurtei-
lenden Angelegenheit die nötige Unvoreingenommenheit. Der
Regierungsrat wies die Beschwerde am 25. April 2000 ab.

        Gegen diesen Entscheid gelangte F.________ an das
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, welches
ihre Beschwerde am 22. November 2000 abwies.

     C.- Hiergegen führt F.________ mit Eingabe vom 16. März
2001 staatsrechtliche Beschwerde. Sie rügt im Wesentlichen,
das Verwaltungsgericht habe aufgrund eines unvollständig
festgestellten Sachverhalts entschieden und in diesem Zusam-
menhang seine Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen, den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkür-
verbot verletzt. Ferner habe es die Ausstandspflicht der
Schulpflege und ihrer Präsidentin zu Unrecht verneint. Sie
beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Novem-
ber 2000 sei aufzuheben und die Schulpflege Münchenstein,
insbesondere deren Präsidentin, L.________, sei anzuweisen,
in der Angelegenheit in den Ausstand zu treten. Eventuell
sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit
zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuwei-
sen.

     D.- Die Schulpflege Münchenstein und der Regierungsrat
beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsge-
richt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Das umstrittene Ausstandsgesuch wurde insbeson-
dere aufgrund des Schreibens der Präsidentin der Schulpflege
vom 20. September 1999 gestellt. Die darin erfolgte Ankündi-
gung eines Mitarbeitergesprächs stellt den notwendigen ers-
ten Schritt zur allfälligen späteren Ansetzung einer Bewäh-
rungsfrist für die Beschwerdeführerin und zu einer allfäl-
ligen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar (vgl. § 19
Abs. 4 des Personalgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom
25. September 1997 [PG] und § 12 der Personalverordnung des
Kantons Basel-Landschaft vom 17. März 1998 [aPV; am 1. Janu-
ar 2001 durch die Personalverordnung vom 19. Dezember 2000
aufgehoben]). Das Ausstandsgesuch wurde demnach im Hinblick
auf ein Verfahren zum Erlass von Hoheitsakten gestellt, wel-
che die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in verbindli-
cher Weise berühren können und gegen die nach Durchlaufen
des kantonalen Instanzenzuges grundsätzlich die staatsrecht-
liche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
offensteht (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 125 I 119 E. 2a;
120 Ia 321 E. 3a, je mit Hinweisen). Die staatsrechtliche
Beschwerde ist somit gegen das angefochtene Urteil des Ver-
waltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Novem-
ber 2000, mit dem kantonal letztinstanzlich über das Aus-
standsbegehren entschieden wurde, grundsätzlich zulässig
(vgl. Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG; BGE 126
I 203 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefoch-
tenen Entscheid in rechtlich geschützten Interessen betrof-
fen und damit nach Art. 88 OG zur staatsrechtlichen Be-
schwerde legitimiert.

        b) Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei vorlie-
gend im Sinne der Verfahrensökonomie der Ausstand der Schul-
pflege Münchenstein zu beschliessen; damit könnten weitere,
durch Gutheissung der Beschwerde überflüssig werdende Ver-
fahren verhindert werden. Infolge der grundsätzlich kassa-
torischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde kommen po-
sitive Anordnungen jedoch nur in Betracht, wenn sie zur Wie-
derherstellung des verfassungsmässigen Zustands erforderlich
sind (ausführlich dazu BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff; siehe
auch BGE 125 II 86 E. 5a S. 96). Dies ist hier nicht der
Fall. Eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids
würde die frühere prozessuale Lage wiederherstellen; das
Verwaltungsgericht hätte erneut über die Ausstandsfrage zu
entscheiden und dabei den Erwägungen des bundesgerichtlichen
Urteils Rechnung zu tragen (vgl. BGE 104 Ia 377 E. 1 S. 378
mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin mehr als die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt, kann daher
auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.

        c) Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind vor-
liegend erfüllt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist un-
ter dem vorstehend angeführten Vorbehalt einzutreten.

     2.- a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Ver-
waltungsgericht habe dem angefochtenen Entscheid einen un-
vollständig festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt. So
habe es das Ausstandsgesuch allein aufgrund der beiden
Schreiben der Schulpflegepräsidentin vom 20. September 1999
an sie, die Beschwerdeführerin, und an die Eltern der Mit-
schüler von B.________ beurteilt. Die am 21. Oktober 1999
beschlossene Mandatserteilung der Gesamtschulpflege an deren
Präsidentin und die Ressortleiterin zur Führung von Tren-
nungsverhandlungen mit ihr zwecks Auflösung des Arbeits-
verhältnisses habe es unberücksichtigt gelassen. Dies obwohl
der Beschluss über die Mandatserteilung die Beilage 1 der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht gebildet habe und in
der Beschwerdebegründung "geltend gemacht" worden sei. Der
Beschluss sei indessen von grosser Relevanz, da auch dieser
Auslöser für ihr Ausstandsbegehren gewesen sei. Damit habe
das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur Sachverhaltsermitt-
lung von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime) nach § 12 der
Verwaltungsprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom
16. Dezember 1993 (VPO) und zur Würdigung aller erheblichen
Vorbringen nach § 16 VPO sowie den der Sachaufklärung die-
nenden Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) verletzt;
es habe in willkürlicher Weise auf einen aktenwidrigen, un-
vollständigen Sachverhalt abgestellt.

        b) Der Umfang der Untersuchungsmaxime bestimmt sich
nach dem kantonalen Recht, dessen Anwendung das Bundesge-
richt im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde auf Willkür
überprüft (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 1991
i.S. W., publiziert in StE 1993 B 93.3 4, E. 3c). Desglei-
chen wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in erster Linie
durch das kantonale Verfahrensrecht umschrieben, dessen An-
wendung das Bundesgericht ebenfalls auf Willkür hin prüft;
mit freier Kognition entscheidet es hingegen, ob die aus
Art. 4 aBV bzw. Art. 29 BV fliessenden Mindestanforderungen
an das rechtliche Gehör eingehalten sind (BGE 124 I 49 E 3a;
241 E. 2; 122 II 464 E. 3d S. 469 f., mit Hinweisen).

        Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher
in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus-
sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzu-

wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen
(BGE 120 Ib 379 E. 3b, 119 Ia 136 E. 2d mit Hinweisen). Das
rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen
des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück-
sichtigt (BGE 124 I 241 E. 2 und 49 E. 3a, je mit Hinwei-
sen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung
sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilen-
de Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 124 II 146 E. 2a;
124 V 180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c; 121 I 54 E. 2c, je mit Hin-
weisen).

        Nach der im öffentlichen Recht geltenden Untersu-
chungsmaxime und dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen ist im Allgemeinen die Behörde dafür verantwortlich,
dass die erheblichen Tatsachen festgestellt werden und das
geltende Recht im konkreten Streitfall Anwendung findet
(René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches
Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des
Bundes, Basel 1996, Rz. 904 ff.). Indessen obliegt den Be-
teiligten generell eine Mitwirkungspflicht, die sich insbe-
sondere in Rechtsmittelverfahren dahin auswirkt, dass die
Beschwerdeinstanz zulässigerweise nur auf vorgebrachte Rügen
einzugehen braucht und den Sachverhalt nur in Bezug auf die
vorgebrachten Beanstandungen zu prüfen hat (Rhinow/Koller/
Kiss, a.a.O., Rz. 907; Christoph Auer, Streitgegenstand und
Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 201 f.). Es ist nicht
willkürlich und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht, wenn eine Rechtsmittelinstanz nur auf Rügen eingeht,
die in einem zumutbaren Ausmass substantiiert sind.

        c) Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, und
es ist auch nicht ersichtlich, dass die Untersuchungsmaxime
und der Anspruch auf rechtliches Gehör nach den von ihr an-
gerufenen Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts in
einem weiteren Umfang gelten sollen als nach den dargelegten
allgemeinen Grundsätzen. Nach den Bestimmungen von §§ 12 und
16 VPO beschränkt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts
auf die Feststellung der für den Entscheid wesentlichen Tat-
sachen und auf die Würdigung aller erheblichen Vorbringen.
Nach der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts des
Kantons Basel-Landschaft wird der Untersuchungsgrundsatz und
der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nach die-
sen Bestimmungen denn auch durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert, die den Beschwerdeführer im Beschwer-
deverfahren verpflichtet, seine Vorbringen tatbeständlich
und beweismässig zu begründen. Es ist danach in erster Linie
Aufgabe des Beschwerdeführers, die Beanstandungen vorzubrin-
gen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-
Landschaft Nr. 107/1995 vom 1. November 1995, VGE 1995,
S. 208 ff.).

        d) Der Regierungsrat beurteilte die Frage der Aus-
standspflicht im Entscheid vom 25. April 2000 im Wesentli-
chen nur im Lichte der von der Beschwerdeführerin beanstan-
deten Äusserungen der Schulpflege im Schreiben vom 20. Sep-
tember 1999 an die Beschwerdeführerin. Auf den Beschluss der
Schulpflege vom 21. Oktober 1999 (Mandatierungsbeschluss)
ging er nicht ein. In der darauf hin erhobenen Beschwerde an
das Verwaltungsgericht beanstandete die Beschwerdeführerin
den Entscheid des Regierungsrats in dieser Hinsicht nicht
und rügte insbesondere keine unvollständige Sachverhalts-
feststellung. Sie erwähnte den Mandatierungsbeschluss ledig-
lich in der Sachverhaltsdarstellung ihrer Rechtsschrift und
legte dieser eine Kopie des Mandatierungsbeschlusses bei.
Sie machte in der Beschwerdebegründung jedoch mit keinem

Wort geltend, dass sie die Ausstandspflicht der Schulpflege
und deren Präsidentin auch aus diesem Beschluss ableitete,
und legte nicht dar, inwiefern sich daraus Ausstandsgründe
ergeben sollten.

        Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
das Verwaltungsgericht den in der Beschwerdeschrift erwähn-
ten und dieser beigelegten Mandatierungsbeschluss übersehen
und insoweit seinem Urteil einen unvollständigen Sachverhalt
zugrunde gelegt hätte. Mangels entsprechender Vorbringen war
es nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht Aufgabe
des Verwaltungsgerichts, von sich aus auf den beigelegten
Mandatierungsbeschluss einzugehen und zu prüfen, ob und in-
wiefern sich aus diesem ein Ausstandsgrund ergeben könnte.
Dass sich die Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Aus-
standsbegehrens auf diesen Beschluss berufen wollte, war für
das Verwaltungsgericht nicht ohne weiters ersichtlich. Zu-
nächst ergibt sich aus diesem keineswegs offensichtlich eine
Ausstandspflicht der Schulpflege oder ihrer Präsidentin
(vgl. dazu die nachfolgende Erwägung 3c). Auch hatte die Be-
schwerdeführerin den Ausstand der Schulpflegepräsidentin
erstmals bereits am 20. Oktober 1999 verlangt, also einen
Tag bevor der Mandatierungsbeschluss überhaupt gefasst wur-
de, und nicht, wie sie in ihrer vorliegenden Beschwerde im-
pliziert, am 27. Oktober 1999 als Reaktion auf den Be-
schluss. Zudem war die Beschwerdeführerin nicht Adressatin
des Beschlusses. Sie berief sich, wie ausgeführt, weder zur
Begründung ihres Ausstandsbegehrens vom 27. Oktober 1999
noch in ihrer Beschwerde an den Regierungsrat auf diesen.
Das Verwaltungsgericht durfte ihn unter diesen Umständen
auch als nicht entscheidwesentlich betrachten. Es hat die
von der Beschwerdeführerin angerufenen Rechte nicht ver-
letzt, indem es in seinen Erwägungen nicht darauf einging.
Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

     3.- a) Die Beschwerdeführerin rügt, das Verwaltungsge-
richt habe die Ausstandspflicht der Schulpflege sowie ihrer
Präsidentin zu Unrecht verneint. Sie ist sich mit dem Ver-
waltungsgericht einig, dass das kantonale Recht vorliegend
keine weitergehende Ausstandspflicht begründe als sie von
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Art. 4 aBV bzw.
Art. 29 BV abgeleitet werden kann. Allerdings macht sie
geltend, bei der beabsichtigten Kündigung ihres Anstellungs-
verhältnisses stehe für sie ein derart weitreichender Nach-
teil in Aussicht, dass die entscheidende Verwaltungsbehörde,
d.h. die Schulpflege und ihre Organe, die gleichen Aus-
standsregeln wie eine richterliche Behörde zu beachten habe.
Nach diesen bilde bereits der Anschein der Befangenheit
einen Ausstandsgrund, ohne dass die den Ausstandsgrund be-
hauptende Partei hierfür den strikten Beweis zu erbringen
habe. Ein solcher Anschein liege hier aus mehreren Gründen
vor. Das gesamte Handeln der Schulpflege und ihrer Präsi-
dentin sei durch Vorurteile ihr, der Beschwerdeführerin,
gegenüber bestimmt. Dies zeige sich darin, dass die Schul-
pflegepräsidentin sie bereits im Schreiben vom 20. September
1999 vorverurteilt habe, indem sie ihr, ohne sie vorher an-
gehört zu haben, eine Verletzung des Amtsgeheimnisses und
damit die Erfüllung eines Straftatbestandes unterstellt
habe. Die Voreingenommenheit der Schulpflege manifestiere
sich sodann durch die Mandatserteilung der Schulpflege an
ihre Präsidentin und ein weiteres Mitglied zur Aufnahme von
Trennungsverhandlungen; die Auflösung des Anstellungsver-
hältnisses sei von der Schulpflege damit schon beschlossen
worden, bevor sie von der Gesamtbehörde angehört und ihr
eine Bewährungsfrist angesetzt worden sei.

        b) Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV
in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6
Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen
Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache

von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefan-
genen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschie-
den wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegeben-
heiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr
der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Ga-
rantie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73; 125 I 119 E. 3a;
120 Ia 184 E. 2b).

        Die Schulpflege als Gesamtbehörde und ihre Präsi-
dentin sind unbestrittenermassen keine richterlichen Behör-
den, sondern Organe der Verwaltung. Die für Gerichtspersonen
geltenden Ausstandsregeln finden daher keine Anwendung. Wann
Mitglieder einer Administrativbehörde in den Ausstand zu
treten haben, bestimmt sich ausschliesslich nach dem anwend-
baren Verfahrensrecht und nach den aus Art. 4 aBV bzw.
Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV herzuleitenden Grund-
sätzen (125 I 119 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts vom
19. Mai 1998 i.S. B, ZBl 100/1999 S. 74 ff., E. 2b und vom
14. Februar 1997 i.S. P., ZBl 99/1998 S. 289 ff., E. 3a).

        Die von der Beschwerdeführerin angerufene, in eini-
gen Bundesgerichtsurteilen zu findende Aussage, aus Art. 4
aBV ergebe sich ein gleichartiger bzw. gleicher Anspruch wie
aus Art. 58 aBV, bedeutet nicht, dass die für Gerichte gel-
tenden Ausstandsregeln unbesehen auf Regierungs- und Verwal-
tungsbehörden übertragen werden können. Stellung und Aufga-
ben dieser Behörden können eine differenzierte Regelung
nahelegen. Dabei ist in jedem Einzelfall eine spezifische
Beurteilung erforderlich, bei der insbesondere den der Be-
hörde gesetzlich zugewiesenen Funktionen und der behördli-
chen Organisation Rechnung getragen werden muss (BGE 125
I 119 E. 3b-f, 209 E. 8a; Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O.,
E. 2b; Urteil vom 14. Februar 1997, a.a.O., E. 3b je mit
Hinweisen). Den Mindestanforderungen an die Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit von Gerichten angenäherte Kriterien

gelten zwar für Organe der verwaltungsinternen Rechtspflege
(BGE 125 I 119 E. 3c; Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O.,
E. 2b). Zu diesen gehört jedoch weder die Schulpflege als
Kollegialbehörde noch ihre Präsidentin. Politische Behörden
(Kantonsregierungen, Gemeindeexekutiven usw.) sind hingegen
aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein
zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung be-
rufen, sondern haben kumulativ verschiedene Funktionen zu
erfüllen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung
für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Die der
Behörde gesetzlich zugeteilten Funktionen müssen insbesonde-
re bei der Beurteilung der Tragweite von deren früheren Äus-
serungen oder Stellungnahmen in der Angelegenheit berück-
sichtigt werden (vgl. BGE 125 I 119 E. 3b-f, 209 E. 8a; Ur-
teil vom 19. Mai 1998, a.a.O., E. 2b). Würden Meinungsäusse-
rungen durch Mitglieder von Exekutiv- oder Verwaltungsbehör-
den zu einer in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Ange-
legenheit unabhängig von ihren Funktionen nach den strengen
Regeln über die Ausstandspflicht für Mitglieder richterli-
cher Behörden beurteilt, würde die Rechtsanwendung durch
solche Behörden in vielen Fällen geradezu verunmöglicht.
Dies zumal derartige Behörden regelmässig über keine Ersatz-
mitglieder verfügen und insoweit ihre Beschlussfähigkeit
verlieren könnten (BGE 125 I 119 E. 3f; Urteil vom 14. Feb-
ruar 1997, a.a.O., E. 2b).

        Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es für die Fra-
ge, ob eine Verwaltungsbehörde dieselben Regeln für den Aus-
stand wie eine richterliche Behörde zu beachten hat, entge-
gen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht darauf ankommen
kann, welche Tragweite ein von dieser allenfalls zu fällen-
der Entscheid für den Betroffenen hat. Ebenso wenig lässt
sich die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Schulpflege
hätte vorliegend die Ausstandsregeln für richterliche Be-
hörden zu beachten, auf den von ihr angerufenen BGE 119

V 456 stützen. In diesem Entscheid ging es um die Ausstands-
pflicht eines wissenschaftlichen Experten bei der Vorberei-
tung einer Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung,
dessen Funktion nicht mit derjenigen der Schulpflege im vor-
liegenden Fall verglichen werden kann (vgl. BGE 119 V 456
E. 5a).

        Nach der bundesgerichtlichen Praxis haben Behörden-
mitglieder unmittelbar von Verfassungs wegen in der Regel
nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu be-
handelnden Sache ein persönliches Interesse haben. Ohne dass
solche persönlichen Interessen vorliegen, kann ein Aus-
standsgrund ausnahmsweise auch dann gegeben sein, wenn das
Behördenmitglied zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber einem
jetzigen Verfahrensbeteiligten seine persönliche Gering-
schätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht hat (BGE 125
I 119 E. 3g; Urteil vom 14. Februar 1997, a.a.O., E. 3b/c;
je mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil vom 19. Mai 1998,
a.a.O., E. 2b).

        c) Die Schulpflege übt im Kanton Basel-Landschaft
die gesetzlichen Funktionen der Anstellungs- und Aufsichts-
behörde über die Lehrer der Primarschulen aus (§§ 79 und 114
des Schulgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 26. April
1979). Mit ihrem Schreiben vom 20. September 1999 hat die
Präsidentin der Schulpflege in Wahrnehmung dieser Funktionen
einen Vorfall in der Klasse der Beschwerdeführerin angespro-
chen. Sie stellte dabei fest, dass der Behörde Anhaltspunkte
dafür vorlägen, dass die Beschwerdeführerin die Angelegen-
heit mit eindeutiger Schuldzuweisung an die betroffene Schü-
lerin nach aussen getragen habe und kündigte eine ausführli-
che Besprechung der Angelegenheit an. Es kann nicht davon
die Rede sein, dass die Schulpflegepräsidentin die Beschwer-

deführerin damit, im Hinblick auf spätere Sanktionen der
Schulpflege ohne vorherige Anhörung wegen Verletzung des
Amtsgeheimnisses vorverurteilt hätte. Ihre Ausführungen
dienten vielmehr der Information der Beschwerdeführerin über
die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe, damit sie sich auf die
anstehende Besprechung vorbereiten und dabei wirksam zur
Sache äussern konnte. Die Äusserungen im Schreiben vom
19. September 1999 verpflichten nach dem vorstehend (E. 3b)
Ausgeführten offensichtlich weder die Schulpflege noch deren
Präsidentin zum Ausstand.

        Am 13. Oktober 1999 fand ein Gespräch zwischen der
Beschwerdeführerin und der Schulleitung sowie der Schulpfle-
ge statt, das - wie sich aus dem entsprechenden Protokoll
ergibt - ergebnislos endete. Die Schulpflege ermächtigte
ihre Präsidentin und ein weiteres Mitglied am 21. Oktober
1999 zur Aufnahme von Trennungsverhandlungen mit der Be-
schwerdeführerin. Auch daraus lässt sich klarerweise keine
Ausstandspflicht der Schulpflege ableiten. Insbesondere
lässt sich dem entsprechenden Beschluss nicht entnehmen,
dass die Schulpflege in jenem Zeitpunkt bereits die Auflö-
sung des Anstellungsverhältnisses beschlossen hätte, bevor
sie als Gesamtbehörde die Beschwerdeführerin angehört oder
über die in § 12 aPV vorgeschriebene Ansetzung einer Bewäh-
rungsfrist entschieden hatte. Sie erteilte ihrer Präsidentin
und der Ressortleiterin den Auftrag, die Gesamtbehörde und
die Schulleitung periodisch über den Stand der Verhandlungen
zu informieren und in allfällig notwendige Beschlüsse, wie
z.B. über die Ansetzung einer Bewährungsfrist oder eine Kün-
digung, einzubeziehen. Daraus ergibt sich klar, dass in je-
nem Zeitpunkt das Ergebnis der bevorstehenden Verhandlungen
noch offen war.

        Nach dem Dargelegten ist auch keine Kumulation von
Verfehlungen der Schulpflege und ihrer Präsidentin ersicht-
lich, aufgrund der auf eine persönliche Abneigung dieser Be-
hörden der Beschwerdeführerin gegenüber zu schliessen wäre.
Dass Mitglieder der Schulpflege in anderer Weise ihre per-
sönliche Geringschätzung oder Abneigung gegenüber der Be-
schwerdeführerin bekundet oder in ihrer Angelegenheit ein
persönliches Interesse hätten, macht sie nicht geltend und
ist auch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat dem-
nach die angerufenen verfassungsmässigen Rechte der Be-
schwerdeführerin nicht verletzt.

     4.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Ausge-
führten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgericht-
lichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind praxisgemäss keine
zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; vgl. BGE 125 I 182
E. 7).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

     3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Re-
gierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 16. Juli 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: