Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.182/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


1P.182/2001/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       22. März 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichts-
schreiber Störi.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Bezirksanwaltschaft  Z ü r i c h, Büro A-3,
Bezirksgericht  Z ü r i c h, Haftrichteramt,

                         betreffend
           persönliche Freiheit (Haftentlassung),

hat sich ergeben:

     X.________, der sich im Bezirksgefängnis Zürich in
Untersuchungshaft befindet, stellte am 7. März 2001 ein
Haftentlassungsgesuch.

     Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich erwog in
seiner Verfügung vom gleichen Tag, X.________ habe nun
innerhalb eines Monats bereits das vierte Haftentlassungsge-
such ohne Mitwirkung seines amtlichen Verteidigers einge-
reicht. Der Haftrichter habe daher am 6. März 2001 verfügt,
es sei bis zum 6. April 2001 kein neues Haftentlassungsge-
such zuzulassen. Das zu beurteilende, einen Tag nach dieser
Verfügung eingereichte Gesuch sei praktisch identisch mit
dem vorhergehenden. An der Sach- und Rechtslage habe sich
nichts geändert, da in der Zwischenzeit keinerlei Untersu-
chungshandlungen durchgeführt worden seien, weshalb andro-
hungsgemäss auf das Haftentlassungsgesuch nicht einzutreten
sei.

     Mit Eingabe vom 8. März 2001 an den Bundesgerichts-
präsidenten beantragt X.________ sinngemäss, ihn aus der
Haft zu entlassen. Bezirksanwaltschaft und Bezirksgericht
verzichten auf Vernehmlassung.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     Gegen den Entscheid des Haftrichters des Bezirks-
gerichts Zürich über ein Haftentlassungsgesuch steht einzig
die staatsrechtliche Beschwerde offen, weshalb die Eingabe

des Beschwerdeführers als solche entgegenzunehmen ist, zumal
er sich auf verfassungs- und konventionsrechtliche Garantien
beruft (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG).

     Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das
Bundesgericht indessen nur in der Beschwerdeschrift erhobe-
ne, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt dar-
legen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen
nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein
sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 126 I 81 E. 1; 125
I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).

     Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit der Begrün-
dung des angefochtenen Nichteintretensentscheids auseinan-
der, sondern behauptet bloss in kaum nachvollziehbarer
Weise, dass seine Verhaftung gesetzwidrig gewesen sei. Das
genügt den gesetzlichen Anforderung nicht, weshalb auf die
staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

     Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf
die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro A-3, und dem Bezirksgericht
Zürich, Haftrichteramt, sowie dem amtlichen Verteidiger
Rechtsanwalt Vitus Gmür, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 22. März 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: