Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.180/2001
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1P.180/2001/sch

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                        3. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und
Gerichtsschreiber Kölliker.

                         ---------

                         In Sachen

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Raidt,
Seminarstrasse 44, Baden,

                           gegen

Bezirksgericht  B a d e n,
Staatsanwaltschaft des Kantons  A a r g a u,
Obergericht des Kantons  A a r g a u, 3. Strafkammer,

                         betreffend
                   Art. 9 und 29 Abs. 2 BV
 (Beweiswürdigung im Strafverfahren; rechtliches Gehör),

hat sich ergeben:

     A.- X.________ war am 25. November 1999 um 11.05 Uhr
mit seinem Personenwagen in Niederrohrdorf unterwegs. Auf
der Bremgartenstrasse schloss er auf einen langsamer fahren-
den Personenwagen mit Anhänger auf. Hinter dieser Komposi-
tion bog er in die Oberdorfstrasse ab, auf welcher er den
Anhängerzug schliesslich überholte. Der in seinem Privatauto
nachfolgende Polizeibeamte P.________ beobachtete diesen
Vorgang. Nach seinen Feststellungen überholte der Personen-
wagen ohne Zeichengebung, währenddem gleichzeitig die An-
hängerkomposition den Blinker gestellt hatte und im Begriff
war, in die von links in die Oberdorfstrasse einmündende
Loonstrasse einzubiegen; zudem nahm der Polizeibeamte wahr,
dass zwei entgegenkommende Personenwagen wegen dem Überhol-
manöver brüsk fast bis zum Stillstand abbremsen mussten. In
der Folge erstattete P.________ gegen den vorerst unbekann-
ten Lenker des überholenden Personenwagens gestützt auf die
einschlägigen Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung
Anzeige wegen Überholens eines nach links abbiegenden Fahr-
zeuges im Bereich einer Strassenverzweigung bei gleichzei-
tiger Behinderung des Gegenverkehrs sowie wegen Unterlassens
der Zeichengebung beim Überholen. Nach Abschluss der poli-
zeilichen Abklärungen wurde X.________ mit Strafbefehl vom
23. März 2000 zur Bezahlung einer Busse von Fr. 650.-- ver-
urteilt. Eine von ihm fristgerecht erhobene Einsprache über-
wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Verfügung
vom 26. April 2000 zur Beurteilung an das Bezirksgericht
Baden. Dieses sprach X.________ mit Urteil vom 24. August
2000 im Sinne des Strafbefehls schuldig und bestätigte die
Höhe der ausgefällten Busse. Einen offensichtlichen Ver-
schrieb im Urteilsdispositiv korrigierte das Bezirksgericht
mit Beschluss vom 26. Oktober 2000.

     B.- Am 4. Dezember 2000 erhob X.________ Berufung und
beantragte die Aufhebung des Urteils vom 24. August 2000
samt Berichtigungsbeschluss. Er machte namentlich geltend,
das Bezirksgericht habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt
und im Rahmen der Beweiswürdigung zu Unrecht ausschliesslich
auf die Angaben des Polizeibeamten P._________ abgestellt.

        Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beru-
fung in seinem Urteil vom 26. Januar 2001 ab. Es erwog im
Wesentlichen, das Bezirksgericht habe den Sachverhalt kor-
rekt festgestellt. Die im Vergleich zu den polizeilichen
Einvernahmen teilweise anderslautende Sachverhaltsdarstel-
lung des Angeklagten vor Bezirksgericht ändere nichts an der
offensichtlichen Glaubwürdigkeit der Schilderungen im mass-
gebenden Polizeirapport. Zu keinem anderen Schluss führten
die von P.________ als Zeuge vor dem Bezirksgericht ein-
gestandenen Unsicherheiten. Es bestehe keinerlei Grund für
eine Falschbezichtigung des Angeklagten durch den rapportie-
renden Polizeibeamten, welcher seine Angaben unter Hinweis
auf die Straffolgen einer falschen Zeugenaussage bestätigt
und den Angeklagten zuvor nicht gekannt habe. Zutreffend
sei auch die rechtliche Subsumtion der Sachverhaltsfeststel-
lungen.

     C.- X.________ hat gegen das Urteil des Obergerichts am
7. März 2001 eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.
Er beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zu-
rückzuweisen. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde rügt er
Verstösse gegen die Art. 9 und 29 Abs. 2 BV. Das Obergericht
habe vollumfänglich auf die Angaben des Polizeibeamten
P.________ abgestellt, sei über Lücken und Widersprüche in
dessen Aussagen hinweggegangen und habe zudem die Beweis-
angebote des Beschwerdeführers nicht abgenommen, sondern

seine Argumente konsequent umgangen oder gleich ignoriert.
Dadurch habe das Obergericht die Beweiswürdigung willkür-
lich vorgenommen und den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör verletzt.

     D.- Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des
Kantons Aargau haben auf die Einreichung einer Vernehmlas-
sung verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Beim angefochtenen Urteil des Obergerichts
handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Ent-
scheid. Soweit der Beschwerdeführer implizit die Verletzung
eidgenössischer Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen aus
dem Bereich des Strafrechts geltend macht, hätte er dies in
einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff. BStP vor-
bringen müssen; auf seine Beschwerde ist insofern nicht ein-
zutreten. Dies gilt vorab hinsichtlich der Rüge, das Ober-
gericht habe die "Vorgeschichte" des Überholvorgangs (be-
reits länger dauerndes Blinken der Anhängerkomposition vor
dem eigentlichen Überholen) nicht gewürdigt. Es ist nicht
ganz klar, was der Beschwerdeführer mit diesem Einwand be-
zweckt; soweit er damit eine falsche Anwendung gesetzlicher
Strafzumessungsnormen geltend machen will, bleibt dafür im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde jedenfalls kein
Raum. Sodann ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, so-
weit sich der Beschwerdeführer auf den aus der Grundregel
von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz be-
ruft. Schliesslich ist hier auch nicht zu prüfen, ob das
Obergericht zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, dass der
Beschwerdeführer den Lenker des überholten Anhängerzuges

durch Betätigung der Lichthupe gewarnt habe (vgl. dazu
Art. 39 Abs. 1 lit. b SVG) und das Überholverbot an der
fraglichen Verzweigung für den Beschwerdeführer mangels
einer Sicherheitslinie nicht ohne weiteres erkennbar gewesen
sei (vgl. Art. 35 Abs. 2, 4 und 5 SVG). Mit all diesen Vor-
bringen rügt der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung
von eidgenössischem Gesetzesrecht.

        b) Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV sind sämtliche Sachurteilsvoraus-
setzungen erfüllt.

     2.- a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Obergericht sich
in entscheidenden Punkten nicht mit den Ausführungen in der
Berufungsschrift auseinandergesetzt habe. Er beruft sich
dabei nicht auf kantonale Verfahrensvorschriften, sondern
direkt auf die Bundesverfassung. Die Frage, ob die unmittel-
bar aus Art. 29 Abs. 2 BV (bzw. Art. 4 aBV) abgeleiteten
verfahrensrechtlichen Mindestgarantien missachtet worden
seien, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 125
I 417 E. 7a S. 430).

        b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt,
dass eine Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer
Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten kann (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34). Dies ist
nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz
sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle-
gungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten

liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet
indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (in
BGE 127 I 6 nicht publizierte E. 2d; BGE 112 Ia 107 E. 2b
S. 110, mit Hinweisen).

        c) Der angefochtene Entscheid erfüllt diese Anfor-
derungen. Das Obergericht hat sich einlässlich mit den vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen Sachverhaltsfragen befasst.
Dass es nicht ausdrücklich auf jede Einwendung eingegangen
ist, verletzt Art. 29 Abs. 2 BV nicht, denn aus den Erwä-
gungen geht insgesamt klar hervor, aus welchen Gründen das
Obergericht die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen
hat. Die schriftliche Begründung ermöglichte dem Beschwer-
deführer eine sachgerechte Anfechtung des Urteils. Eine
Verweigerung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

     3.- Der Beschwerdeführer macht im Weiteren eine will-
kürliche Beweiswürdigung durch das Obergericht geltend. In
diesem Zusammenhang rügt er auch eine Verletzung des Grund-
satzes "in dubio pro reo".

        a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2
EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen
Verurteilung als unschuldig. Die Maxime "in dubio pro reo"
ist ein Aspekt der Unschuldsvermutung (BGE 120 Ia 31 E. 2b
S. 35).

        aa) Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten
zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen
muss. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter einen
Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe

seine Unschuld nicht nachgewiesen. Solche Fälle, in denen
der Richter seinen Schuldspruch ausdrücklich auf die Erwä-
gung stützt, der Angeklagte habe seine Schuldlosigkeit nicht
bewiesen, kommen in der Praxis nur selten vor. Der Satz "in
dubio pro reo" ist aber auch dann verletzt, wenn sich aus
der Begründung des Urteils ergibt, dass der Strafrichter von
der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Un-
schuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm
dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 120 Ia
E. 2c S. 37).

        bb) Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,
dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären
darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklag-
ten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Es muss sich aber um erhebliche und nicht zu unter-
drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88;
120 Ia 31 E. 2c S. 37). Bei der Beurteilung von Fragen der
Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine
Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der
Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objek-
tiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich
erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zwei-
fel an dessen Schuld bestanden. Willkür liegt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene
kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass ver-
letzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht

schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls ver-
tretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur dann,
wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen
nicht zu vertreten ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86
E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).

        b) Inwiefern die kantonalen Instanzen die Maxime
"in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt haben soll-
ten, ist nicht ersichtlich. Das Vorgehen des Zeugen nach
Vollendung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten De-
likte ist für die Beurteilung des schuldhaften Verhaltens
des Beschwerdeführers unerheblich. Eine Umkehr der Beweis-
last war damit nicht verbunden: Die kantonalen Instanzen
stützten das Ergebnis des Beweisverfahrens auf die Angaben
des Zeugen P.________ ab, mithin auf konkrete Beweiserhe-
bungen. Es kann nicht die Rede davon sein, die Abweisung
der vom Beschwerdeführer eingereichten Rechtsmittel sei
einzig damit begründet worden, dass dieser seine Unschuld
nicht nachgewiesen habe.

        c) Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des
Beschwerdeführers ist die Beweiswürdigung im angefochtenen
Urteil nicht als willkürlich zu qualifizieren.

        aa) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der
Zeuge P.________ habe gar nicht erkennen können, ob der
Führer des Anhängerzuges den Blinker betätigt und so seine
Absicht zum Linksabbiegen kund getan habe, handelt es sich
dabei lediglich um eine Vermutung. Der Zeuge hat demgegen-
über anlässlich der Augenscheinsverhandlung vor dem Be-
zirksgericht glaubhaft dargelegt und bestätigt, dass beim
überholten Fahrzeug der linke Blinker gestellt war. Diese
Angaben vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen
nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen oder gar zu widerlegen.
Namentlich sind seine Beschreibung der örtlichen Verhält-

nisse und die daraus gezogenen Schlüsse nicht geeignet, das
Abstellen auf die Schilderungen des Zeugen als willkürlich
erscheinen zu lassen.

        bb) Was das ihm zur Last gelegte Unterlassen der
Zeichengebung beim Überholen betrifft, schliesst der Be-
schwerdeführer selber nicht aus, dass der linke Blinker
seines Fahrzeugs "infolge Misslingens der Doppelmanipulation
Lichthupe/Blinker" nicht betätigt gewesen sei. Wenn das
Obergericht unter diesen Umständen auf die Angaben des im
fraglichen Zeitpunkt unmittelbar hinter dem Beschwerdeführer
fahrenden Zeugen P.________ abstellt, stellt dies keine
willkürliche Beweiswürdigung dar.

        cc) Gleiches gilt mit Bezug auf den Tatbestand des
Überholens im Bereich einer Einmündung. In der staatsrecht-
lichen Beschwerde wird zwar geltend gemacht, der Beschwer-
deführer habe den Lastenzug "deutlich vor der eigentlichen
Verzweigung überholt". Anlässlich der ersten polizeilichen
Befragung hat der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich be-
stätigt, den Lastenzug auf der Höhe der Einmündung überholt
zu haben. Es ist deshalb nicht willkürlich, wenn das Ober-
gericht auch in diesem Zusammenhang den Angaben des Zeugen
P.________ gefolgt ist.

        dd) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass
während seinem Überholmanöver zumindest ein aus der Gegen-
richtung kommender Personenwagen brüsk abbremste. Er macht
jedoch geltend, jenes Bremsmanöver sei gar nicht nötig ge-
wesen, da zum Zeitpunkt seines Wiedereinbiegens eine Reserve
von mindestens 83 Metern zum entgegenkommenden Personenwagen
bestanden habe. Diese Berechnung beruht indessen teilweise
auf durch die Akten nicht gestützten und heute nicht mehr
überprüfbaren Annahmen (mittlere Überholgeschwindigkeit,
Überholstrecke und -dauer) und ist deshalb von vornherein
mit Unsicherheiten behaftet. Das Ergebnis steht zudem im

Widerspruch zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor
der Polizei, wonach der Abstand zum herannahenden Fahrzeug
beim Wiedereinbiegen lediglich ca. 10 - 15 Meter betragen
habe. Jene Angabe stimmt überein mit den Feststellungen des
Zeugen P.________. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Ge-
fährdung des Gegenverkehrs ist die Beweiswürdigung des Ober-
gerichts unter Willküraspekten nicht zu beanstanden.

     4.- Aus den dargestellten Gründen ist die staatsrecht-
liche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu
auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Bezirksgericht Baden, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Straf-
kammer, schriftlich mitgeteilt.
                       ______________

Lausanne, 3. Juli 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber: