I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.177/2001
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1P.177/2001/bmt I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 12. Oktober 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichts- schreiberin Widmer. --------- In Sachen N.________, Brasilien, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Simonius, Aeschenvorstadt 67, Postfach, Basel, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons B a s e l - S t a d t, Appellationsgericht des Kantons B a s e l - S t a d t, Ausschuss, betreffend Art. 9 und 26 BV (Willkürliche Beweiswürdigung; Konfiskation), hat sich ergeben: A.- N.________ besitzt bei der Bank X.________ & Cie., Basel, ein Konto und ein Wertschriftendepot, jeweils unter Nr. 1.... Im Juni 1997 teilte die Bank der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt mit, dass sie seit April 1988 für H.________ und seit März 1995 für deren Mutter N.________ je ein Konto führe (Nrn. 2... bzw. 1...), wobei H.________ über letzteres eine Vollmacht aufweise. Auf den beiden Konten lägen Vermögenswerte von ca. 3,15 Mio. US$. Aufgrund von Meldungen über G.________, den Lebensgefährten von H.________, sowie nach einer Untersuchung der Kontenbewe- gungen bestehe der Verdacht, dass diese Vermögenswerte aus dem Drogenhandel der kriminellen Organisation Curica stamm- ten. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein Ermitt- lungsverfahren gegen H.________ und beschlagnahmte mit Ver- fügung vom 1. Juli 1997 die beiden Konten Nrn. 2... und 1... inklusive das Wertschriftendepot. Nach Abschluss der Ermitt- lungen stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, beantragte jedoch die selbständige Einziehung der Ver- mögenswerte. Die Strafgerichtspräsidentin konfiszierte mit Urteil vom 14. Oktober 1999 die beiden Konten und das Depot gestützt auf Art. 59 Ziff. 3 StGB und § 84 der Strafpro- zessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 (StPO/BS). H.________ und N.________ erhoben Appellation gegen die richterlich angeordnete Einziehung. Das Appellations- gericht bestätigte in seinem Urteil vom 29. November 2000 die Einziehung und wies die Appellation der beiden Konto- inhaberinnen ab. B.- N.________ beantragt mit staatsrechtlicher Be- schwerde die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts. Sie macht geltend, die auf dem Konto und Wertpapierdepot Nr. 1... liegenden Vermögenswerte seien ohne sachlichen Grund eingezogen worden; darin liege ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Für die Dauer des Verfah- rens ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Appellationsgericht hat einlässlich zur Be- schwerde Stellung genommen, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Nichteintre- ten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde. C.- Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abtei- lung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 4. April 2001 die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 III 41 E. 2a; 126 I 81 E. 1; 126 III 274 E. 1). b) Im angefochtenen Entscheid wird die Einziehung der auf dem Konto und Wertpapierdepot Nr. 1... der Bank X.________ & Cie., Basel, liegenden Vermögenswerte bestä- tigt. Die Beschwerdeführerin hat als Inhaberin dieses Kontos und Wertschriftendepots ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 26 BV), den Entscheid mit staatsrecht- licher Beschwerde anzufechten (Art. 88 OG) und eine Ver- letzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) zu rügen (Art. 84 Abs. 2 OG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen für eine staatsrechtliche Beschwerde sind - unter Vorbehalt des in E. 1c und d hiernach Erwogenen - erfüllt. c) Die Beschwerdeführerin deutet an, es sei nicht ausreichend bewiesen, dass ihre Tochter einer kriminellen Organisation angehöre. Die kantonalen Behörden hätten bei dieser Annahme anonyme Kenntnisquellen verwertet, obwohl dies nach § 93 Abs. 3 StPO/BS grundsätzlich verboten sei. Diesen Hinweis macht sie bei der Darstellung des Sachver- halts (Beschwerde, S. 5), greift diesen Punkt aber bei den rechtlichen Ausführungen zum Willkürverbot nicht wieder auf. Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin jedoch nur Rügen, die klar und detailliert erhoben werden; es untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Ho- heitsakt verfassungswidrig ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c). Sollte der er- wähnte Vorwurf als eigentliche Rüge zu verstehen sein, könn- te darauf nicht eingetreten werden, da es an einer entspre- chenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids fehlt. d) Die umstrittene Konfiskation wird auf Art. 59 Ziff. 3 StGB gestützt, wonach der Richter die Einziehung aller Vermögenswerte verfügt, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Diese Bestimmung re- gelt die Beweislast in besonderer Weise: Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder eine solche unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Vorliegend wird der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt, sich selbst an einer kriminellen Or- ganisation beteiligt oder eine solche unterstützt zu haben; ein solcher Vorwurf wird allein ihrer Tochter H.________ gemacht. Diese soll Mitglied einer Organisation sein, die in grossen Mengen mit Betäubungsmitteln handelt. Die Einziehung gründet mithin auf der Annahme, die Beschwerde- führerin habe mittels der im März 1995 ihrer Tochter aus- gestellten generellen Bankvollmacht einer kriminellen Orga- nisation Vermögenswerte zur Verfügung gestellt. Obwohl die Beschwerdeführerin davon auszugehen scheint, die der Einzie- hung zugrunde liegende Auslegung von Art. 59 Ziff. 3 StGB sei zutreffend (Beschwerde, S. 6), beschränken sich ihre Rügen nicht auf Schlussfolgerungen tatsächlicher Art. Hin- sichtlich der Frage, ob die Organisation Curica Verfügungs- macht über ihr Vermögen habe, stellt sie Überlegungen recht- licher Natur an, wenn sie vorbringt, aus der ihrer Tochter im Jahr 1995 eingeräumten Vollmacht könne keine Verfügungs- macht im Sinn der erwähnten Bestimmung abgeleitet werden (Beschwerde, S. 12), es komme vielmehr auf die Herkunft des Vermögens sowie auf die Art und das Ausmass der von der Toch- ter veranlassten Kontenbewegungen an (Beschwerde, S. 7 ff.). Auch das Argument, mit der Verhaftung der gesamten Leitung und insbesondere des Anführers der kriminellen Organisation sei diese als nicht mehr existent zu betrachten, betrifft nicht unmittelbar Fragen der Beweiswürdigung, sondern die Anwendung eidgenössischen Strafrechts. Die entsprechenden Vorbringen hätten mit Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden müssen (Art. 269 BStP). Insoweit kann auf die staatsrecht- liche Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.- a) Zu prüfen bleibt, ob die im angefochtenen Ent- scheid enthaltenen Sachverhaltsannahmen zum Fortbestehen der Organisation Curica willkürlich sind. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensicht- lich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn der Entscheid nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen). b) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es lägen für die Vermutung, die kriminelle Organisation bestehe fort, keine ausreichenden tatbeständlichen Anhaltspunkte vor. Die leitenden Mitglieder der Organisation seien im Juni 1994 auf einer Farm im brasilianischen Staat Tocantins fest- genommen worden, und G.________, das Haupt der Organisation, sei nach seiner Flucht im Mai 1997 erneut verhaftet worden. Das Appellationsgericht weist im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Organisation auch bei der erstmaligen Inhaftierung von G.________ sowie während dessen Flucht nach Europa ihre Tätigkeit fortgesetzt habe. Gestützt auf die Aussagen eines Agenten der amerikanischen Drug Enforcement Agency (DEA) geht es davon aus, dass die Mitglieder der Organisation nur bei Kokaintransporten zusammenwirkten, im Übrigen aber anderen Beschäftigungen nachgingen, weshalb selbst bei momentaner Inaktivität nicht auf die Liquidation der Organisation geschlossen werden könne. Aufgrund der dichten Struktur der Organisation sei zudem höchst unwahr- scheinlich, dass diese seit der Festnahme einzelner Personen die deliktische Tätigkeit endgültig eingestellt habe. Die vom Appellationsgericht angeführten Argumente sind stichhal- tig und nachvollziehbar; was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erschöpft sich in blossen Mutmassungen. Die Annahme, die kriminelle Organisation bestehe fort, beruht somit nicht auf einer willkürlichen Würdigung der Beweise. 3.- Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153a Abs. 1 und 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 12. Oktober 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: