Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.167/2001
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1P.167/2001/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       10. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann und Gerichts-
schreiber Störi.

                         ---------

                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Hugo Feuz, Justingerweg 18, Postfach 195, Bern,

                           gegen

a.o. Generalprokurator des Kantons  B e r n,
Kassationshof des Kantons  B e r n,

                         betreffend
             Art. 9, 32 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK
                     (Strafverfahren),

hat sich ergeben:

     A.- Am 4. November 1999 verurteilte die 1. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Bern A.________ wegen qualifi-
zierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
30 Monaten Zuchthaus und Fr. 10'000.-- Busse. Sie hielt für
erwiesen, dass er, gemeinsam mit D.________, in der Zeit von
1990 bis ca. Mitte 1994 über ein Kilogramm Kokaingemisch
lagerte, 1991 160 Gramm davon an K.________ verkaufte und im
Herbst 1993 ausserdem den Erwerb von 100 Gramm Kokaingemisch
finanzierte. Auf die von A.________ gegen dieses Urteil er-
hobene staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nich-
tigkeitsbeschwerde trat der Kassationshof des Bundesgerichts
mit Urteil vom 10. Juni 2000 nicht ein.

     B.- Am 10. Oktober 2000 reichte A.________ dem Kassa-
tionshof des Obergerichts des Kantons Bern ein Gesuch um
Revision ein. Als Revisionsgründe nannte er Beweismittel,
die der 1. Strafkammer des Obergerichts bei der Fällung
ihres Urteils vom 4. November 1999 nicht bekannt gewesen
seien und die geeignet seien, seinen Freispruch oder eine
erheblich geringere Bestrafung zu erwirken. Ferner machte er
geltend, es sei durch strafbare Handlungen auf das Urteil
der 1. Strafkammer eingewirkt worden. Als Beweismittel be-
rief sich der Gesuchsteller auf eine schriftliche Erklärung
des K.________ vom April 2000, worin dieser wegen Gewissens-
bissen seine im Verfahren zu Lasten des Gesuchstellers ge-
machten Aussagen mit der Begründung widerrief, es habe sich
bei diesen Aussagen um einen Racheakt gehandelt. Ferner
legte der Gesuchsteller ein Schreiben von M.________ vom
25. September 2000 vor, worin dieser seine ihn belastenden
Aussagen mit der gleichen Begründung widerrief. Da
M.________ im Strafverfahren gegen A.________ als Zeuge

einvernommen worden war, erachtete der Gesuchsteller auf-
grund des Widerrufs von dessen Aussagen den Tatbestand des
falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB für erfüllt.

     C.- Mit Entscheid vom 28. Dezember 2000 wies der Kassa-
tionshof des Kantons Bern das Revisionsgesuch ab. Er erach-
tete die schriftliche Widerrufserklärung des K.________ für
unglaubhaft und daher unbeachtlich, da dieser am 10. Mai
2000 Untersuchungsrichter X.________ angerufen und ihm mit-
geteilt habe, er sei von mehreren Männern unter Todesdrohung
zur Abgabe dieser Widerrufserklärung gezwungen worden. Dem
Widerrufsschreiben des M.________ sowie einer telefonischen
Bestätigung dieses Widerrufs M.________s gegenüber einem
Mitarbeiter des Anwalts des Beschwerdeführers mass der Kas-
sationshof im Hinblick auf die ausführlichen, differenzier-
ten und detaillierten Aussagen des M.________ im Strafver-
fahren keine Bedeutung zu, womit auch der Revisionsgrund des
falschen Zeugnisses entfiel.

     D.- Diesen Entscheid des Kassationshofs des Kantons
Bern ficht A.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom
5. März 2001 an mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Ferner seien der Vollzug der Strafe und die Einforde-
rung der dem Beschwerdeführer darin auferlegten Verfahrens-
kosten bis zum Entscheid über die staatsrechtliche Beschwer-
de auszusetzen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 9
und Art. 32 Abs. 1 BV sowie auf Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Er
macht geltend, der Kassationshof habe den Widerruf von
M.________ willkürlich gewürdigt. Indem er vom Beschwerde-
führer den Beweis für die Richtigkeit des Widerrufs von
M.________ verlangt habe, habe der Kassationshof gegen die
Unschuldsvermutung verstossen.

     E.- Mit Eingabe vom 26. März 2001 ersucht der Beschwer-
deführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

     F.- Die Staatsanwaltschaft sowie der Kassationshof des
Kantons Bern verzichten auf Vernehmlassung.

     G.- Mit Verfügung vom 3. April 2001 hat der Präsident
der 1. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuer-
kannt, nachdem der Kassationshof dagegen keine Einwendungen
erhoben hatte.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Beim angefochtenen Urteil des Kassationshofs
handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen End-
entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist
durch die Abweisung seines Revisionsgesuches in seinen
rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG) und er
macht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend
(Art. 84 Abs. 1 lit. b OG). Da diese und die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.

        b) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwer-
deschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen
Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesge-
richt nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,

belegte Rügen. Überdies ist in Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzu-
legen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrech-
te bestehen soll (BGE 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c; 122
IV 8 E. 2a).

     2.- Gemäss Art. 368 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über
das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995
(StrV/BE) kann gegen alle rechtskräftigen Endurteile die
Revision des Verfahrens beantragt werden, wenn Tatsachen
oder Beweismittel vorliegen, die dem urteilenden Gericht
zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen sind
und die, allein oder zusammen mit den früher festgestellten
Tatsachen, geeignet sind, den Freispruch oder eine erheb-
lich geringere Bestrafung einer verurteilten oder die Ver-
urteilung einer freigesprochenen Person zu bewirken. Gemäss
Art. 368 Abs. 1 Ziff. 2 StrV/BE kann die Revision ferner
verlangt werden, wenn durch eine strafbare Handlung auf das
Ergebnis des Strafverfahrens eingewirkt worden ist, was in
der Regel durch Strafurteil festgestellt sein muss.

     3.- Der Beschwerdeführer hat sein Revisionsgesuch auf
zwei Beweismittel gestützt, die der 1. Strafkammer des Ober-
gerichts bei ihrem Entscheid vom 4. November 1999 nicht be-
kannt waren. Es sind dies einerseits das Widerrufsschreiben
des K.________ vom April 2000 und andererseits das Wider-
rufsschreiben des M.________ vom 25. September 2000. Beide
Widerrufserklärungen hat der Kassationshof als unglaubhaft
erachtet. K.________ hat anlässlich eines Anrufs vom 10. Mai
2000 an Untersuchungsrichter X.________ seine Widerrufser-
klärung wiederum widerrufen und an seinen den Beschwerdefüh-
rer belastenden Aussagen, die er im Strafverfahren gemacht
hatte, festgehalten. Obwohl K.________ gemäss Eingabe des
Vertreters des Beschwerdeführers an den Kassationshof

des Kantons Bern vom 30. Januar 2001 diesen am 23. Januar
2000 angerufen und an seinem Widerruf festgehalten habe, hat
der Beschwerdeführer hinsichtlich der Würdigung dieses Be-
weismittels auf Rügen verzichtet und ausdrücklich erklärt,
der Kassationshof habe diesbezüglich die Schwelle zur Will-
kür nicht überschritten. Auf den Widerruf von K.________ ist
somit nicht näher einzugehen.

     4.- Der Beschwerdeführer rügt, die Beweiswürdigung des
Kassationshofs hinsichtlich des von M.________ erklärten
Widerrufs seiner ihn belastenden Aussagen sei willkürlich
und verletze die Unschuldsvermutung.

        a) Die Schuld des Beschwerdeführers wurde mit dem
Entscheid des Obergerichts vom 4. November 1999 rechtskräf-
tig festgestellt (Art. 32 Abs. 1 BV) bzw. gesetzlich bewie-
sen (Art. 6 Ziff. 2 EMRK), weshalb er aus diesen für das
Verfahren vor der Verurteilung massgebenden Bestimmungen
für das Revisionsverfahren grundsätzlich nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann (BGE 114 IV 138 E. 2b; 104 Ia 179;
Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. A.
1996, S. 183 Rz. 49, S. 195; Mark E. Villiger, Handbuch der
europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A. 1999, S. 257
Rz. 406). Für die Überprüfung der Beweiswürdigung erwächst
ihm daraus allerdings insofern kein Nachteil, als sich aus
der Unschuldsvermutung in Bezug darauf ohnehin keine über
Art. 9 BV hinausgehenden Rechte ableiten lassen (BGE 120 Ia
31 E. 2e und 4b zu Art. 4 aBV).

        b) Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdi-
gung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkür-
überprüfung. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht
schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen
oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom
Entscheid der kantonalen Behörde nur ab, wenn dieser of-

fensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrit-
tenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a;
122 I 61 E. 3a S. 66; 120 Ia 31 E. 4b, mit Hinweisen).

     5.- a) M.________ hat in einem Schreiben vom 25. Sep-
tember 2000 erklärt, er widerrufe damit seine Aussagen, die
er gegen H.________ und A.________ gemacht habe. Er und an-
dere ihm bekannte Personen seien am 16. August 1994 wegen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verhaftet
worden. Im Gefängnis habe er erfahren, dass H.________
sie an die Polizei verraten habe, was ihn wütend gemacht
habe. Um sich für den Verrat des H.________ zu rächen, habe
er die Geschichte über H.________ und dessen Bruder
A.________ erzählt. Seine Anschuldigungen gegen H.________
und A.________ seien nicht wahr. Er habe sie nur erfunden,
um an H.________ und seiner Familie Rache zu nehmen. Seine
Aussage bei Untersuchungsrichter X.________, dass er dabei
gewesen sei, als D.________ Kokain von H.________ zu
A.________ gebracht habe, sei falsch.

        Mit Eingabe vom 7. November 2000 teilte der Ver-
treter des Beschwerdeführers dem Kassationshof des Kantons
Bern mit, anlässlich eines Telefongesprächs vom 31. Oktober
2000 habe M.________ einem seiner Mitarbeiter die Richtig-
keit dieses Widerrufs bestätigt und erklärt, er habe seinen
Widerruf auf Anfrage von A.________ freiwillig geschrieben,
nachdem er gehört habe, dass dieser wegen seiner Aussagen zu
einer hohen Strafe verurteilt worden sei.

        b) Der Kassationshof hat diesen Widerruf und des-
sen Bestätigung als unglaubhaft qualifiziert. In der Begrün-
dung des angefochtenen Entscheids wird der Widerruf als all-
gemein und pauschal gehalten bezeichnet. Es wird ausgeführt,

ganz im Gegensatz dazu stünden die seinerzeitigen belasten-
den Aussagen des M.________, die ausführlich, differenziert
und detailliert ausgefallen, so nicht erfindbar gewesen
seien und zahlreiche Realitätskriterien aufweisen würden. Im
weiteren würden die belastenden Aussagen des M.________ mit
denjenigen des K.________ und des B.________ übereinstimmen,
ohne jedoch mit ihnen identisch zu sein und den Eindruck von
etwas Abgesprochenem zu erwecken. Bezeichnenderweise würden
denn auch seitens des Gesuchstellers auf Seite 7 des Revi-
sionsgesuches im Rahmen der Aufzählung der Grundlagen des
Urteils der 1. Strafkammer die Akten bzw. Aussagen des
B.________ nicht erwähnt. Im Weiteren verwies der Kassa-
tionshof auf die Erwägungen der 1. Strafkammer des Ober-
gerichts auf den Seiten 18 ff. und 21 ff. ihres Urteils vom
4. November 1999.

        c) Auf den Seiten 20 und 21 ihres Urteils vom
4. November 1999 hat die 1. Strafkammer des Obergerichts
die Aussagen von B.________ betreffend die Herausgabe des
Kokains durch A.________ an D.________ im Restaurant
W.________ zusammengefasst. Danach schilderte B.________,
wie D.________ ein Coci und einen Hamburger bestellte, der
Angeschuldigte (A.________) hierauf im unteren Stock ver-
schwand und mit dem Bestellten sowie einem Zigarettenpäckli,
in welchem sich Kokain befand, wieder erschien. Hinsichtlich
M.________ führte die 1. Strafkammer des Obergerichts auf
Seite 21 ihres Urteils vom 4. November 1999 aus, auch er
habe über das Drogendepot im Restaurant W.________ Bescheid
gewusst. Die Drogengeschäfte seien bis ca. 1 bis 2 Jahre vor
der Polizeiaktion vom 16. August 1994 über das Restaurant
W.________ abgewickelt worden. Danach sei es dem Angeschul-
digten zu "heiss" geworden.

        Der Beschwerdeführer hat sich mit den diesbezüg-
lichen Ausführungen des Kassationshofs und insbesondere mit
den auf Seiten 20 und 21 des Urteils der 1. Strafkammer des

Obergerichts wiedergegebenen Aussagen von B.________, auf
die der Kassationshof im angefochtenen Entscheid hingewiesen
hat, nicht auseinandergesetzt und nur geltend gemacht, die
Behauptung, der Widerruf von M.________ sei zu pauschal,
stehe mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch.
Das genügt den Anforderungen an eine substantiierte Rüge
nicht (vgl. oben E. 1b). Wenn der Beschwerdeführer dem Kas-
sationshof willkürliche Beweiswürdigung hinsichtlich des
Widerrufs von M.________ vorwerfen will, so wäre er gehal-
ten, sich mit den diesbezüglichen Ausführungen substantiiert
auseinander zu setzen und den Widerruf des M.________ vor
dem Hintergrund der Aussagen des B.________ zu würdigen. Das
gilt auch für seinen Einwand, die Begründung im angefochte-
nen Urteil sei zirkelschlüssig und widersprüchlich. Auf
diese Rüge ist daher nicht einzutreten.

     6.- Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der
Kassationshof habe ihm den Beweis für die Richtigkeit des
Widerrufs von M.________ auferlegt und damit gegen die
Unschuldsvermutung als Beweislastregel verstossen. Wie
bereits dargelegt, kann sich der Beschwerdeführer im Re-
visionsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen
(oben E. 4a), weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist.

        Der Vorwurf trifft im Übrigen auch keineswegs zu.
Der Kassationshof hat den Widerruf des M.________ geprüft
und ist in willkürfreier Beweiswürdigung zum Ergebnis
gelangt, er sei unglaubhaft (oben E. 5b). Damit war dieser
als Revisionsgrund geltend gemachte Widerruf von vornherein
nicht geeignet, die Grundlagen des Urteils der 1. Strafkam-
mer des Obergerichts vom 4. November 1999 zu erschüttern.
Der Kassationshof konnte unter diesen Umständen ohne Verfas-
sungsverletzung davon ausgehen, der vorgebrachte Revisions-
grund sei nicht belegt im Sinne von Art. 370 Abs. 1 StrV/BE.

     7.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit  abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.

        Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde
von vorneherein aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

     3.- Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgericht-
liche Verfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auf-
erlegt.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem
a.o. Generalprokurator und dem Kassationshof des Kantons
Bern schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 10. Juli 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber: