Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.158/2001
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1P.158/2001/dxc

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      19. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin
Leuthold.

                         ---------

                         In Sachen

H.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Martin Schwaller, Obere Vorstadt 37, Aarau,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons A a r g a u,
Obergericht des Kantons A a r g a u, Beschwerdekammer in
Strafsachen,

                         betreffend
              Einstellung des Strafverfahrens,

hat sich ergeben:

     A.- H.X.________ erstattete am 9. Mai 1997 Strafanzeige
gegen A.________ und B.________ wegen Veruntreuung, Betrugs,
boshafter Vermögensschädigung, ungetreuer Geschäftsbesor-
gung, Urkundenfälschung und Unterdrückung von Urkunden. Der
Anzeige lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

        K.X.________, der Vater von H.X.________, besass
bei der Bank Langenthal (BL) ein auf Festgeldkonten ange-
legtes Vermögen, das per 25. August 1992 Fr. 14,5 Mio. be-
trug. Nachdem H.X.________ mit den von ihm beherrschten Fir-
men in Liquiditätsschwierigkeiten geraten war, gewährte ihm
die BL am 23. September 1991 und am 25. August 1992 Vor-
schüsse von Fr. 2,3 Mio. und Fr. 3 Mio., total Fr. 5,3 Mio.
Zu deren Sicherstellung unterzeichnete K.X.________ am
25. August 1992 in Würenlos im Beisein von A.________ und
B.________ einen Pfandvertrag. B.________ war damals Direk-
tor der BL; A.________ war Ende April 1992 als geschäftsfüh-
render Direktor der BL ausgeschieden und seither nur noch
als Verwaltungsrat für diese Bank tätig. Die BL wurde Ende
1994 vom Schweizerischen Bankverein übernommen, der sich
später mit der Schweizerischen Bankgesellschaft zur UBS AG
zusammengeschlossen hat. Gemäss dem Original des erwähnten
Pfandvertrages verpfändete K.X.________ sein gesamtes Fest-
geldguthaben von Fr. 14,5 Mio. als Sicherheit für Forderun-
gen der BL gegenüber H.X.________ und dessen Firmen. Dieser
machte in der Strafanzeige geltend, A.________ und
B.________ hätten seinen Vater - der am 31. Dezember 1996
gestorben war - am 25. August 1992 zur Blanko-Unterzeichnung
eines von ihnen vorgefertigten Pfandvertrages veranlasst und
später das gesamte Festgeldguthaben von Fr. 14,5 Mio. an-
statt der vereinbarten Fr. 5,3 Mio. als Pfandsicherheit

eingesetzt. Er warf den Beschuldigten vor, sie hätten im
Zusammenhang mit diesem Vertrag die in der Strafanzeige
angeführten Delikte begangen.

        Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte
mit je einer Verfügung vom 21. Juni 2000 das Strafverfahren
gegen A.________ und B.________ ein. H.X.________ erhob ge-
gen diese Verfügungen Beschwerde, die das Obergericht des
Kantons Aargau am 4. Januar 2001 abwies.

     B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt
H.X.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben.

     C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzich-
tete auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht stellt den An-
trag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetre-
ten werde.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte das
Obergericht die beiden Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 21. Juni 2000, mit denen die auf Strafanzeige des Be-
schwerdeführers hin eingeleiteten Strafverfahren gegen
A.________ und B.________ eingestellt worden waren.

        Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der
durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grund-
sätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder
Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freispre-

chendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der
Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters
nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein
rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse
im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG (BGE 120 Ia 157
E. 2a/aa; 119 Ia 4 E. 1; 108 Ia 97 E. 1 mit Hinweisen).
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst
ist der Geschädigte jedoch befugt, mit staatsrechtlicher Be-
schwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu
machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung
darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich ge-
schützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der Be-
rechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Hatte der Geschädigte
- wie im vorliegenden Fall - nach kantonalem Recht Partei-
stellung, so kann er die Verletzung jener Parteirechte rü-
gen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder un-
mittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 120 Ia
157 E. 2a/aa; 119 Ia 4 E. 1, je mit Hinweisen). Der Geschä-
digte kann beispielsweise geltend machen, er sei nicht ange-
hört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge
zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen
können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten
Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen
Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung
abgelehnt wurden (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hinweisen).

        Eine auf materiellrechtliche Fragen erweiterte Le-
gitimation des Geschädigten aufgrund des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Op-
ferhilfegesetz, OHG) kommt im hier zu beurteilenden Fall
nicht in Betracht, da die in der Strafanzeige des Beschwer-
deführers genannten Vermögens- und Urkundendelikte nicht die
Annahme einer Opferstellung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG
rechtfertigen (BGE 122 II 315 E. 3e; 122 IV 71 E. 3a; 120 Ia
157 E. 2d/aa).

     2.- a) Der Beschwerdeführer beklagt sich in erster Li-
nie über eine Verletzung des in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Rechts auf richterliche Unab-
hängigkeit. Er führt aus, am angefochtenen Entscheid habe
mit Oberrichter Wuffli ein befangener Richter mitgewirkt.
Bei diesem Oberrichter handle es sich um einen Cousin von
Y.________, der Mitglied des obersten operativen Führungs-
gremiums der UBS AG sei. Diese habe als Rechtsnachfolgerin
der Bank Langenthal ein unmittelbares eigenes Interesse da-
ran, dass die Beschuldigten A.________ und B.________ nicht
wegen Verfehlungen zur Rechenschaft gezogen würden, die sie
als leitende Angestellte der Bank Langenthal begangen
hätten. Angesichts dieser Interessenlage der UBS AG müsse
der Umstand, dass Oberrichter Wuffli mit Y.________ verwandt
sei, als Ablehnungsgrund der Befangenheit im Sinne von § 42
Abs. 1 Ziff. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau
(StPO) gelten.

        b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ge-
bietet der Grundsatz von Treu und Glauben, dass derjenige,
der einen Richter oder Beamten wegen Befangenheit ablehnen
will, das entsprechende Begehren unverzüglich stellt, nach-
dem er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat. Lässt er
sich stillschweigend auf den Prozess ein, verwirkt er den
Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfassungs-
bestimmung (BGE 126 III 249 E. 3c; 121 I 225 E. 3; 120 Ia
19 E. 2c/aa; 118 Ia 282 E. 3a, je mit Hinweisen).

        Der Beschwerdeführer macht geltend, bis zur Zustel-
lung des angefochtenen Entscheids sei ihm die Zusammenset-
zung des Obergerichts unbekannt gewesen. Er habe deshalb den
Einwand der Befangenheit von Oberrichter Wuffli erst in der
staatsrechtlichen Beschwerde vorbringen können.

        Hinsichtlich der Bekanntgabe der an einem Entscheid
mitwirkenden Personen erklärte das Bundesgericht, es genüge,
wenn die Namen der urteilenden Richter einer allgemein zu-
gänglichen Publikation wie etwa einem Staatskalender entnom-
men werden könnten (BGE 117 Ia 322 E. 1c; 114 Ia 278 E. 3c).
Der Beschwerdeführer hatte am 18. Juli 2000 gegen zwei Ein-
stellungsverfügungen der Aargauer Staatsanwaltschaft Be-
schwerde an das Obergericht erhoben. Dem Staatskalender des
Kantons Aargau für die Jahre 1999/2000 war zu entnehmen,
dass der (für die Behandlung dieser Beschwerde zuständigen)
Beschwerdekammer in Strafsachen die Oberrichter Armin Knecht
(Präsident), Guido Marbet und Urs Wuffli als ordentliche
Mitglieder angehören. Da der Beschwerdeführer durch einen
im Kanton Aargau tätigen Anwalt vertreten war, musste er
wissen, dass Oberrichter Wuffli möglicherweise über die Be-
schwerde vom 18. Juli 2000 entscheiden würde (vgl. BGE 117
Ia 322 E. 1c). Er hätte diesen Richter daher schon mit der
Einreichung der Beschwerde ablehnen können. Hinzu kommt,
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen am 22. September
2000 eine vom Beschwerdeführer gegen eine weitere Einstel-
lungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde
abwies und nach dem Rubrum die Oberrichter Knecht (Präsi-
dent), Marbet und Wuffli an diesem Entscheid mitwirkten.
Nach den Angaben des Obergerichts in der Vernehmlassung
zur staatsrechtlichen Beschwerde wurde der Entscheid vom
22. September 2000 dem Anwalt des Beschwerdeführers am
19. Oktober 2000 zugestellt. Spätestens nach Erhalt dieses
Entscheids hätte der Beschwerdeführer ein Ablehnungsbegehren
gegen Oberrichter Wuffli stellen müssen. Da er das unter-
liess, hat er sein Recht auf Anrufung der Art. 30 Abs. 1 BV
und 6 Ziff. 1 EMRK verwirkt. Auf die Rüge, der angefochtene
Entscheid verletze diese Vorschriften, ist demnach nicht
einzutreten.

        c) Die Rüge wäre übrigens unbegründet. Der in
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistete
Anspruch auf einen unvoreingenommenen Richter ist verletzt,
wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungswei-
se geeignet sind, den Anschein von Befangenheit zu begründen
(BGE 126 I 68 E. 3a mit Hinweisen). Oberrichter Wuffli hatte
über eine Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsan-
waltschaft zu befinden, mit denen die Strafverfahren gegen
A.________ und B.________ eingestellt worden waren. Den Be-
schuldigten war in der Strafanzeige des Beschwerdeführers
vorgeworfen worden, sie hätten im Jahre 1992 in ihrer Funk-
tion als Verwaltungsrat bzw. Direktor der Bank Langenthal
Vermögens- und Urkundendelikte begangen. Diese Bank wurde
1994 vom Schweizerischen Bankverein übernommen, der sich im
Jahre 1998 mit der Schweizerischen Bankgesellschaft zur
UBS AG zusammengeschlossen hat. Der Beschwerdeführer ist zu
Unrecht der Meinung, Oberrichter Wuffli sei beim Entscheid
über die erwähnte Beschwerde befangen gewesen, weil dieser
Oberrichter ein Cousin von Y.________ sei, der dem obersten
operativen Führungsgremium der UBS AG angehöre. Y.________
war in den genannten Strafverfahren weder Beschuldigter noch
Geschädigter. Ein Bezug zu diesen Verfahren bestand ledig-
lich darin, dass er dem Führungsgremium der UBS AG angehört,
welche im Jahre 1998 Rechtsnachfolgerin der Bank Langenthal
wurde. Diese Umstände reichen klarerweise nicht aus, um bei
objektiver Betrachtungsweise den Anschein zu erwecken, Ober-
richter Wuffli habe, da er mit Y.________ verwandt sei, die
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen nicht unvorein-
genommen beurteilen können.

     3.- Sodann kritisiert der Beschwerdeführer, dass das
Obergericht die Beschwerdeergänzung vom 16. Oktober 2000
nicht beachtet habe.

        a) Gemäss § 141 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 213
Abs. 1 StPO kann gegen eine Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft Beschwerde an das Obergericht erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit Zustellung
der Verfügung, beim Obergericht einzureichen (§ 214 Abs. 1
StPO). Die hier in Frage stehenden Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer am
28. Juni 2000 zugestellt. Im angefochtenen Entscheid wird
erklärt, die 20-tägige Frist sei am 18. Juli 2000 abgelau-
fen. Das ist richtig, wenn die Gerichtsferien - die nach
§ 89 Abs. 1 lit. b der Aargauer Zivilprozessordnung vom
1. Juli bis 15. August dauern - nicht berücksichtigt werden.
Bei Berücksichtigung der Gerichtsferien endete die Beschwer-
defrist am 4. September 2000. Das Obergericht ging offenbar
davon aus, nach § 52 Abs. 1 StPO werde der Lauf der Frist
für die Einreichung von Beschwerden gegen Einstellungsverfü-
gungen der Staatsanwaltschaft durch die Gerichtsferien nicht
unterbrochen. Dem Kommentar Brühlmeier ist jedoch zu entneh-
men, dass in einem in AGVE 1975, S. 124, publizierten Urteil
des Obergerichts in Änderung der bisherigen Praxis entschie-
den wurde, auch bei solchen Beschwerden seien bei der Be-
rechnung der Frist die Gerichtsferien zu berücksichtigen
(Beat Brühlmeier, Kommentar zur aargauischen Strafprozess-
ordnung, 2. Aufl. 1980, N. 4 lit. b zu § 52 Abs. 1 StPO,
S. 183). Wie es sich damit verhält, kann hier offen bleiben,
da der Beschwerdeführer die im angefochtenen Entscheid vor-
genommene Fristberechnung nicht kritisiert und auch bei An-
nahme eines Fristablaufs per 4. September 2000 die Beschwer-
de vom 18. Juli 2000 fristgemäss, die ergänzende Eingabe vom
16. Oktober 2000 dagegen nach Ablauf der Frist eingereicht
wurde.

        Mit dieser Eingabe liess der Beschwerdeführer dem
Obergericht vier Beilagen zukommen. Bei der ersten Beilage
handelte es sich um einen Auszug aus einem Einvernahme-
protokoll des aargauischen Untersuchungsrichteramtes vom

3. März 1994. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, die in
dem Protokoll festgehaltenen Aussagen seien ihm erst nach
Einreichung der Beschwerde vom 18. Juli bekannt geworden, da
ihm in jenem Untersuchungsverfahren die Akten erst im August
2000 eröffnet worden seien. Bei den drei anderen Beilagen
handelte es sich um Verfügungen des Aargauer Obergerichts
vom 7. Dezember 1999, 7. März 2000 und 6. April 2000, in
welchen dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt worden war. Der Beschwerdeführer hielt in seiner
Eingabe vom 16. Oktober 2000 fest, seine finanzielle Situa-
tion habe sich seither nicht verändert.

        Das Obergericht erachtete diese Eingabe als unzu-
lässig, weil sie nach Ablauf der 20-tägigen Beschwerdefrist
eingereicht worden sei.

        b) In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorge-
bracht, das Obergericht habe dadurch, dass es die vom Be-
schwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten
Beweismittel nicht berücksichtigt habe, die Vorschriften
über das Novenrecht willkürlich ausgelegt. Gemäss § 220
Abs. 1 StPO seien im Berufungsverfahren Neuerungen zulässig.
In den Vorschriften über die Beschwerde (§§ 213 ff. StPO)
finde sich keine Bestimmung zum Novenrecht. Auch im Be-
schwerdeverfahren müssten aber Nova unter bestimmten Vor-
aussetzungen zulässig sein. Der Beschwerdeführer ist der
Auffassung, wenn objektive Gründe dafür vorlägen, dass die
neuen Argumente vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gar nicht
hätten vorgebracht werden können, seien diese "in Beachtung
der Offizialmaxime zu berücksichtigen".

        Diese Ausführungen sind unbehelflich, denn es geht
hier nicht um die Offizialmaxime und das Novenrecht. Bei den
nach § 220 Abs. 1 StPO zulässigen "Neuerungen" handelt es
sich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die

mit einer fristgemäss erhobenen Berufung vorgebracht bzw.
vorgelegt wurden. Im vorliegenden Fall ging es hingegen um
die Frage, ob eine nach Ablauf der Beschwerdefrist einge-
reichte Eingabe und deren Beilagen berücksichtigt werden
könnten. Das Obergericht hat diese Frage mit Recht verneint.
Gemäss § 52 Abs. 3 StPO können die vom Gesetz bestimmten
Fristen vom Gericht nicht erstreckt werden. Die in § 214
Abs. 1 StPO vorgesehene 20-tägige Beschwerdefrist konnte
somit nicht verlängert werden, weshalb das Obergericht keine
Verfahrensvorschriften verletzte, wenn es die nach Ablauf
dieser Frist eingereichte Eingabe vom 16. Oktober 2000 und
deren Beilagen unbeachtet liess.

     4.- Gemäss § 216 Abs. 2 StPO erfolgt der Entscheid über
die Beschwerde in der Regel ohne Parteiverhandlung auf Grund
der Akten und allfälliger eigener Erhebungen. Das Oberge-
richt führte im angefochtenen Entscheid aus, die vom Be-
schwerdeführer verlangte Ergänzung der Untersuchung durch
Einholen von Bank- und Verwaltungsratsprotokollen und Ver-
nehmung von Hans Jörg Knecht lasse kein besseres als das
aufgrund der umfangreichen Untersuchungsakten vorliegende
Beweisergebnis erwarten und könne daher unterbleiben. Die
Beschwerde gegen die Einstellung der Strafverfahren sei so-
mit ohne Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen aufgrund
der Akten zu erledigen.

        Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es
lege die Vorschrift von § 216 Abs. 2 StPO in unhaltbarer
Weise so aus, dass "damit die Maximen der Unmittelbarkeit
und der Mündlichkeit ausgeschlossen" würden. Er macht gel-
tend, für das Obergericht hätte "mehr als Anlass" bestanden,
die Glaubwürdigkeit der Angeschuldigten aufgrund eigener Be-
fragung zu beurteilen. Die gegenteilige Vorgehensweise des
Obergerichts verletze die Parteirechte des Geschädigten.

        Der in § 29 Abs. 1 StPO statuierte Grundsatz der
Mündlichkeit, welcher mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit
in engem Zusammenhang steht, gilt für die Hauptverhandlung
vor dem Gericht (Beat Brühlmeier, a.a.O., N. 1 zu § 29
Abs. 1 StPO, S. 148). Der Entscheid über eine Beschwerde
erfolgt aber, wie in § 216 Abs. 2 StPO festgelegt wird, in
der Regel ohne Parteiverhandlung, d.h. die Durchführung
einer Gerichtsverhandlung bildet die Ausnahme. Das Oberge-
richt hielt dafür, ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht
gegeben. Es erachtete eine eigene Befragung der Beschuldig-
ten - auch wenn das im angefochtenen Entscheid nicht aus-
drücklich gesagt wird - in vorweggenommener Würdigung für
unnötig. Die erwähnte, vom Beschwerdeführer beantragte Vor-
nahme weiterer Untersuchungshandlungen lehnte es in antizi-
pierter Würdigung ebenfalls ab.

        Wie dargelegt wurde (E. 1), kann der Geschädigte
weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tat-
sache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder
aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. So-
weit der Beschwerdeführer dem Obergericht eine unhaltbare
Auslegung des § 216 Abs. 2 StPO vorwirft, betrifft seine
Kritik im Wesentlichen die vom Obergericht vorgenommene an-
tizipierte Beweiswürdigung. Da er nicht legitimiert ist,
diese zu beanstanden, kann insoweit auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.

        Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

     5.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht
(Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Das präsidierende Mitglied:         Die Gerichtsschreiberin: