Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.157/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


1P.157/2001/zga

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      5. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, Favre, Ersatzrichterin
Pont Veuthey und Gerichtsschreiberin Leuthold.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Raymond Caliezi, Beethovenstrasse 24, Zürich,

                           gegen

A.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Andreas Künzli, Villa Bianchi, Brunnenstrasse 27, Uster,
Bezirksgericht  B ü l a c h, Einzelrichter im summarischen
Verfahren,
Obergericht des Kantons  Z ü r i c h, III. Zivilkammer,

                         betreffend
           gesetzmässige Besetzung des Gerichts,

hat sich ergeben:

     A.- A.________ stellte am 21. März 2000 in der
Betreibung gegen X.________ das Begehren um definitive
Rechtsöffnung für Fr. 2'800.-- nebst Zins und Betreibungs-
kosten. Mit Verfügung vom 6. September 2000 entsprach der
Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht
Bülach dem Begehren im verlangten Umfang. Gegen diese Ver-
fügung reichte X.________ Nichtigkeitsbeschwerde beim Ober-
gericht des Kantons Zürich ein. Er machte ausschliesslich
geltend, die Rechtsöffnungsverfügung sei nicht in richtiger
Besetzung gefällt worden, da der Einzelrichter ohne Mitwir-
kung eines juristischen Sekretärs entschieden habe. Mit Be-
schluss vom 9. Januar 2001 wies das Obergericht die Nichtig-
keitsbeschwerde ab.

     B.- Gegen diesen Entscheid erhob X.________ mit Ein-
gabe vom 26. Februar 2001 staatsrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Beschluss des
Zürcher Obergerichts vom 9. Januar 2001 "und demnach auch
die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren
des Bezirkes Bülach vom 6. September 2000" seien aufzuheben.

     C.- Die Beschwerdegegnerin A.________, der Einzel-
richter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach
und das Obergericht des Kantons Zürich verzichteten auf eine
Vernehmlassung.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Beim angefochtenen Beschluss des Zürcher Ober-
gerichts über die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung
handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen End-
entscheid (BGE 111 III 8 E. 1 S. 9; 98 Ia 353 E. 1 S. 355).
Er betrifft ausschliesslich die Frage der richtigen Besetzung
der ersten Instanz bei der Beurteilung des Rechtsöffnungs-
begehrens. Nach Art. 87 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche
Beschwerde gegen einen Endentscheid insoweit unzulässig, als
sie sich gegen die Zusammensetzung der urteilenden Behörde
richtet, sofern vorgängig darüber ein gesonderter Zwischen-
entscheid ergangen ist (BGE 126 I 203 E. 1 S. 204 ff., 207
E. 1b S. 209 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Frage der
richtigen Besetzung der ersten Instanz nicht in einem Zwi-
schenentscheid, sondern erst im angefochtenen Beschluss des
Zürcher Obergerichts behandelt. Sie kann daher dem Bundes-
gericht mit staatsrechtlicher Beschwerde im Anschluss an den
kantonalen Endentscheid unterbreitet werden.

        b) Der Beschwerdeführer beantragt nicht nur die
Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom 9. Januar
2001, sondern ausserdem die Aufhebung der Verfügung des
Einzelrichters vom 6. September 2000. Die staatsrechtliche
Beschwerde ist - abgesehen von hier nicht gegebenen Aus-
nahmen - nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide
zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG; BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 493 f.
mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb
nicht einzutreten, soweit mit ihr die Aufhebung der Rechts-
öffnungsverfügung des Einzelrichters verlangt wird.

     2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, der in Art. 30
Abs. 1 BV gewährleistete Anspruch auf richtige Besetzung
des Gerichts sei verletzt worden, weil der Einzelrichter im

summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach die Rechts-
öffnungsverfügung ohne Mitwirkung eines juristischen Sekre-
tärs gefällt und damit in Missachtung von § 134 des zürche-
rischen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG)
auf die beratende Stimme eines Kanzleibeamten verzichtet
habe.

        a) Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren
Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden
muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zustän-
diges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Diese Vor-
schrift, die den Gehalt des Art. 58 Abs. 1 aBV übernommen
hat, garantiert unter anderem den Anspruch auf richtige Zu-
sammensetzung des Gerichts. Die Frage der richtigen Beset-
zung des Gerichts beurteilt sich im vorliegenden Fall nach
dem zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz. Wird mit staats-
rechtlicher Beschwerde eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV
gerügt, so prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwen-
dung des kantonalen Gesetzesrechts nur unter dem Gesichts-
winkel des Willkürverbots. Mit freier Kognition beurteilt es
indessen, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kan-
tonalen Rechts mit den Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV ver-
einbar ist (BGE 126 I 68 E. 3b S. 73; 123 I 49 E. 2b S. 51,
je mit Hinweisen).

        b) § 134 GVG, dessen Auslegung im vorliegenden Fall
umstritten ist, lautet:

     "An den Verhandlungen und Beratungen nimmt ein Kanzlei-
      beamter teil. Er hat beratende Stimme.

      Die Durchführung von Vergleichsverhandlungen kann ihm
      übertragen werden.

      Auf den Beizug eines Kanzleibeamten zu Verhandlungen
      kann verzichtet werden, wenn seine Mitwirkung für die
      Protokollführung nicht erforderlich ist."

        aa) Das Obergericht führte im angefochtenen Ent-
scheid zunächst aus, das Bundesgericht habe den Wortlaut

dieser Vorschrift in einem unveröffentlichten Urteil vom
22. Januar 1999 für unzweideutig befunden. Dem sei zumindest
auf den ersten Blick beizupflichten: Während Absatz 1 gene-
rell die Teilnahme des Kanzleibeamten an allen Verhandlungen
und Beratungen des Gerichts vorsehe und festhalte, dass ihm
beratende Stimme zukomme, regle Absatz 3 die Ausnahmen. Sol-
che würden sich im Kontext zu Absatz 1 nur im Hinblick auf
Verhandlungen, nicht jedoch für Beratungen des Gerichts als
zulässig erweisen; mit anderen Worten könne gemäss einer en-
gen Auslegung des Gesetzestexts auf die beratende Stimme des
Kanzleibeamten nie verzichtet werden, selbst wenn er an der
Verhandlung nicht mitgewirkt habe.

        bb) Sodann befasste sich das Obergericht einge-
hend mit der Entstehungsgeschichte der geltenden Fassung von
§ 134 GVG. Den betreffenden Ausführungen ist zu entnehmen,
dass sich aus den Gesetzesmaterialien nicht klar ergibt, wie
diese Vorschrift wirklich zu verstehen ist.

        cc) Im Weiteren erklärte das Obergericht, das Bun-
desgericht habe im erwähnten Urteil vom 22. Januar 1999 in
einem obiter dictum festgehalten, es könnte sich im summari-
schen Verfahren hinsichtlich der Mitwirkung des Kanzleibe-
amten am Erlass einer Verfügung allenfalls aus § 23 Abs. 2
GVG eine Ausnahme ergeben. Nach dieser Vorschrift sei es zu-
lässig, dass im summarischen Verfahren bei Verhinderung des
Einzelrichters der Gerichtsschreiber allein dringliche Ver-
fügungen erlasse. Dementsprechend sei möglicherweise der Um-
kehrschluss zu ziehen, dass auch der Richter allein verfügen
dürfe.

        Das Obergericht legte in der Folge dar, aus wel-
chen Gründen dieser Umkehrschluss sinnvoll erscheine. Es
hielt als Ergebnis fest: Eine zeitgemässe Auslegung der ein-
schlägigen Bestimmungen über das summarische Verfahren könne

nach Sinn und Zweck nicht mit dem vermeintlich klaren Wort-
laut von § 134 GVG in Einklang gebracht werden. Massgebend
sei aus heutiger Sicht, dass ein Festhalten an der beraten-
den Stimme des Kanzleibeamten im summarischen Verfahren ver-
schiedenen anderen prozessualen Vorschriften dieser Verfah-
rensart, insbesondere den einschlägigen Protokollierungsvor-
schriften, zuwiderlaufen würde. Die in § 141 Abs. 2 in Ver-
bindung mit § 142 Abs. 3 GVG vorgesehene Möglichkeit, ein
Handprotokoll von einem Auditor führen zu lassen, entspreche
einer langjährigen Praxis verschiedener zürcherischer Ge-
richte, und da sich ein summarischer Prozess durch besondere
Raschheit auszuzeichnen habe, rechtfertige es sich, besagte
Protokollierungsbestimmungen stärker zu gewichten als das
Festhalten an der Mitwirkung des Kanzleibeamten bei der Be-
ratung. Gestützt auf diese Überlegungen könne § 134 Abs. 3
GVG aus heutiger Sicht nur so verstanden werden, dass im
summarischen Verfahren nicht nur auf den Beizug eines Kanz-
leibeamten zu Verhandlungen, sondern auch zu Beratungen ver-
zichtet werden dürfe.

        c) In der staatsrechtlichen Beschwerde wird ein-
gewendet, diese Auffassung sei unhaltbar. Sie widerspreche
nicht nur dem klaren Wortlaut des § 134 GVG und der Entste-
hungsgeschichte dieser Bestimmung, sondern auch der Vor-
schrift des § 157 GVG, der klar festhalte, dass ein Ent-
scheid in Zivilsachen die Bezeichnung des Gerichts sowie
die Namen der mitwirkenden Richter und des Kanzleibeamten
zu enthalten habe. Der vom Obergericht gezogene Umkehr-
schluss aus § 23 Abs. 2 GVG sei unzulässig. Das Gesetz wolle
grundsätzlich, dass ein Kanzleibeamter mit beratender Stimme
am Entscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren
mitwirke.

        d) Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst
heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu-
grunde liegenden Wertungen ausgelegt werden (BGE 127 V 1

E. 4a S. 5, 88 E. 1d S. 92; 125 II 206 E. 4a S. 208; 124 III
259 E. 3a S. 262). Ist der Wortlaut einer Vorschrift klar
und unzweideutig, so ist die rechtsanwendende Behörde daran
gebunden, sofern nicht triftige Gründe zur Annahme bestehen,
dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (BGE
124 II 265 E. 3a S. 268; 118 Ib 187 E. 5a S. 191; 113 Ia 12
E. 3c S. 14, 437 E. 3 S. 444). Weicht sie vom klaren Wort-
laut ab, ohne dass solche Gründe vorliegen, handelt sie will-
kürlich (BGE 115 Ia 120 E. 2d S. 123; 113 Ia 12 E. 3c S. 14).
Ist der Wortlaut einer Gesetzesvorschrift nicht klar und ein-
deutig, so ist deren Sinn aufgrund aller relevanten Kriterien
zu ermitteln. Massgebend ist dabei vor allem der Sinn einer
Bestimmung, wie er sich aus dem Zusammenhang mit anderen ein-
schlägigen Vorschriften ergibt (BGE 127 V 1 E. 4a S. 5; 119
Ia 241 E. 7a S. 248 mit Hinweisen). Die Gesetzesmaterialien
können bei unklaren Bestimmungen eine Auslegungshilfe sein,
sofern sie eine klare Antwort geben. Sie sind aber umso we-
niger zu beachten, je weiter die Gesetzesentstehung zeitlich
zurückliegt (BGE 103 Ia 288 E. 2c S. 290 mit Hinweisen).

        e) Das Bundesgericht hatte im erwähnten Urteil vom
22. Januar 1999 darüber zu befinden, ob es mit Art. 58
Abs. 1 aBV vereinbar sei, wenn der Haftrichter eines zürche-
rischen Bezirksgerichts über ein Haftentlassungsgesuch ohne
Mitwirkung eines Gerichtsschreibers entscheide. Es verneinte
die Frage, da nach § 20 in Verbindung mit den §§ 24a und 134
GVG die Mitwirkung eines Gerichtsschreibers beim Haftent-
scheid zwingend vorgeschrieben sei. Gemäss § 20 GVG amtet
ein Kanzleibeamter des Bezirksgerichts als Gerichtsschreiber
des Einzelrichters. Dieser ist unter anderem für Haftsachen
zuständig (§ 24a GVG). In der Beschwerde, welche das Bundes-
gericht im genannten Urteil zu behandeln hatte, war geltend
gemacht worden, nach dem klaren Wortlaut von § 134 Abs. 1
GVG sei die Mitwirkung des Kanzleibeamten bei Beratungen und
Verhandlungen zwingend vorgeschrieben, wobei Abs. 3 für die

Verhandlungen gewisse Ausnahmen zulasse. Für die Mitwirkung
des Kanzleibeamten an der Beratung des Gerichts sehe das GVG
dagegen keine Ausnahme vor. Das Bundesgericht hielt in den
Erwägungen seines Urteils fest, diese Regelung erscheine "in
der Tat unzweideutig". Aus § 20 in Verbindung mit § 24a GVG
ergebe sich, dass dem Haftrichter ein Kanzleibeamter beige-
geben sei. Eine Ausnahme ergebe sich allenfalls für das sum-
marische Verfahren aus § 23 Abs. 2 GVG, wonach in dringenden
Fällen unter Umständen sogar der Gerichtsschreiber allein
verfügen könne. Daraus könnte "möglicherweise der Umkehr-
schluss zulässig sein", dass dies auch der Richter könne.

        Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass das
Bundesgericht den Wortlaut des § 134 GVG nicht als klar
und eindeutig erachtete, soweit es um die im vorliegenden
Fall zu beurteilende Frage der obligatorischen Mitwirkung
des Kanzleibeamten am Entscheid des Einzelrichters im sum-
marischen Verfahren geht. Es wies darauf hin, aus der Vor-
schrift von § 23 Abs. 2 GVG könnte im Sinne eines Umkehr-
schlusses abgeleitet werden, dass im summarischen Verfahren
auch der Einzelrichter allein entscheiden könne. Das würde
bedeuten, dass die Mitwirkung des Kanzleibeamten am Ent-
scheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren nicht
zwingend erforderlich wäre.

        Das Obergericht war der Auffassung, wenn § 134 GVG
im Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen über das
summarische Verfahren ausgelegt werde, erscheine dieser Um-
kehrschluss als sinnvoll und § 134 Abs. 3 GVG sei daher so
zu verstehen, dass im summarischen Verfahren nicht nur auf
den Beizug eines Kanzleibeamten zu Verhandlungen, sondern
auch zu Beratungen verzichtet werden dürfe. Der Beschwerde-
führer bezeichnet diese Ansicht als willkürlich. Willkür
liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,

sondern erst dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhalt-
bar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 125 I 166 E. 2a S. 168,
je mit Hinweisen).

        f) Die Vorschrift von § 134 GVG steht im Abschnitt
über die "Bestimmungen für das Verfahren" unter Lit. "B. Ge-
richtssitzungen" und trägt den Randtitel "Kanzleibeamter".
Sie regelt dessen Mitwirkung bei den Sitzungen des Gerichts,
welches entweder aus einem Kollegium von Richtern oder aus
einem Einzelrichter bestehen kann. § 134 Abs. 1 GVG sieht
vor, dass an den Verhandlungen und Beratungen (des Gerichts)
ein Kanzleibeamter teilnehme und dass dieser beratende Stim-
me habe. Nach § 134 Abs. 3 GVG kann auf den Beizug eines
Kanzleibeamten zu Verhandlungen verzichtet werden, wenn sei-
ne Mitwirkung für die Protokollführung nicht erforderlich
ist. Wie sich aus den unter Lit. "C. Protokoll" stehenden
Bestimmungen ergibt, ist im summarischen Verfahren die Mit-
wirkung eines Kanzleibeamten für die Protokollführung nicht
erforderlich. Gemäss § 141 Abs. 2 GVG wird im summarischen
Verfahren ein Handprotokoll geführt, das nur auszufertigen
ist, wenn ein Rechtsmittel ergriffen, der Prozess ins or-
dentliche Verfahren verwiesen oder ein Beweisverfahren durch-
geführt wird. Zudem kann nach § 142 Abs. 3 GVG der Richter
im summarischen Verfahren das Protokoll selbst führen oder
unter seiner Aufsicht durch eine Hilfsperson führen lassen.

        aa) Das Obergericht führte im angefochtenen Ent-
scheid aus, wenn in diesen Fällen gemäss § 134 Abs. 3 GVG
an der beratenden Stimme des Kanzleibeamten festgehalten
würde, so hätte das zur Folge, dass dieser "ohne einen ei-
genen Eindruck an der Verhandlung gewonnen zu haben, ge-
stützt auf ein fremdes Handprotokoll eine Entscheidhilfe
bieten müsste". § 141 Abs. 2 GVG, der die obligatorische
Ausfertigung des Handprotokolls vorsehe, wenn ein Rechts-
mittel ergriffen werde, lasse aber mehr als deutlich auf

die Überlegung des Gesetzgebers schliessen, dass ein Hand-
protokoll nicht geeignet sei, Dritten - nämlich der Rechts-
mittelinstanz - ausreichende Entscheidgrundlagen zu liefern.
Es sei indes nicht ersichtlich, weshalb ein fremdes Hand-
protokoll einem Kanzleibeamten der ersten Instanz eine bes-
sere Informationsmöglichkeit bieten sollte als der Rechts-
mittelbehörde. Eine fruchtbare Mitwirkung des Kanzleibeamten
ohne Vorliegen eines ausgefertigten Protokolls sei daher gar
nicht denkbar.

        Diese Überlegungen des Obergerichts lassen sich
mit guten Gründen vertreten. Nähme man entsprechend der
Meinung des Beschwerdeführers an, gemäss § 134 Abs. 3 GVG
sei die Teilnahme des Kanzleibeamten bei der Beratung im
summarischen Verfahren obligatorisch, so würde das in einem
gewissen Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen über
die Protokollierung stehen. Wie mit Grund angenommen werden
kann, ist es im Verfahren die wesentliche Aufgabe des Kanz-
leibeamten, das Protokoll zu führen. Nach § 141 Abs. 2 GVG
wird im summarischen Verfahren kein eigentliches Protokoll,
sondern nur ein sog. Handprotokoll geführt, und daraus lässt
sich ohne Willkür schliessen, es müsse in diesem Verfahren
kein Kanzleibeamter beigezogen werden. Bei dieser Betrach-
tung erscheint § 141 Abs. 2 GVG hinsichtlich der Teilnahme
eines Kanzleibeamten als Spezialnorm für das summarische
Verfahren, die der allgemeinen Regel des § 134 GVG vorgeht.
In diese Richtung weist auch § 23 Abs. 2 GVG, nach welcher
Vorschrift im summarischen Verfahren der Gerichtsschreiber
in dringenden Fällen allein entscheiden kann. Das Bundes-
gericht hat bereits in seinem Urteil vom 22. Januar 1999 mit
Recht bemerkt, daraus könne möglicherweise der Umkehrschluss
gezogen werden, dass in diesem Verfahren auch der Richter
allein - ohne Beizug des Kanzleibeamten - verfügen dürfe.

        bb) Sodann verwies das Obergericht in diesem
Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu

Art. 4 aBV. Es erklärte, der Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs werde verletzt, wenn im Entscheidver-
fahren eines Kollegialgerichts ein Richter neu mitwirke,
der sich den Prozessstoff durch Aktenstudium nicht genügend
habe zugänglich machen können (BGE 117 Ia 133). Das Bundes-
gericht habe einen Verstoss gegen Art. 4aBV darin erblickt,
dass nicht alle urteilenden Richter einer ausschliesslich
mündlichen, in keinem Protokoll festgehaltenen Beweisabnahme
beigewohnt hätten (BGE 96 I 321). Ein Verzicht auf die An-
wesenheit des Kanzleibeamten bei Verhandlungen und auf Aus-
fertigung des Handprotokolls verunmögliche - wie das Ober-
gericht im Weiteren erwog - die nachträgliche umfassende
Orientierung des Kanzleibeamten über den Prozessstoff. Damit
der Kanzleibeamte seine beratende Stimme ausüben könne, müs-
se er die gleichen Kenntnisse über das betreffende Verfahren
haben wie ein Richter, der an einem von einem Kollegialge-
richt zu fällenden Urteil mitgewirkt habe. Das Obergericht
gelangte aufgrund dieser Überlegungen zum sachlich vertret-
baren Schluss, dass die Mitwirkung eines Kanzleibeamten an
einem Entscheid, der in einem summarischen Verfahren unter
Ausschöpfung der gelockerten Protokollierungsvorschriften
gefällt worden sei, einen Verstoss gegen den verfassungs-
mässigen Anspruch auf rechtliches Gehör bedeuten würde.

        cc) Die Gesetzesmaterialien sind für die Aus-
legung der Vorschrift von § 134 GVG nicht massgebend, da
sie - wie erwähnt (E. 2b/bb) - keine klare Antwort auf die
Frage geben, wie diese Norm wirklich zu verstehen ist.

        dd) Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom
Obergericht vorgenommene Auslegung widerspreche § 157 lit. a
Ziff. 1 GVG, wonach die Entscheide in Zivilsachen die Be-
zeichnung des Gerichts, die Namen der mitwirkenden Richter
und des Kanzleibeamten zu enthalten habe. Bei dieser unter
Lit. "D. Form der Entscheide" stehenden Vorschrift geht es

nicht um das Zustandekommen der Entscheide, sondern nur um
die Form bzw. den Inhalt (vgl. das mehrfach zitierte Urteil
des Bundesgerichts vom 22. Januar 1999). Aus § 157 lit. a
Ziff. 1 GVG lässt sich nicht ableiten, der Kanzleibeamte
müsse gemäss § 134 Abs. 3 GVG zwingend bei der Beratung im
summarischen Verfahren mitwirken.

        Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerde-
führers, die vom Obergericht vorgenommene Auslegung des
§ 134 GVG würde darauf hinauslaufen, dass im summarischen
Verfahren vor dem Einzelrichter im Kanton Zürich generell
die beratende Mitwirkung eines Kanzleibeamten dahinfallen
würde. Wie ausgeführt, ist die Auffassung mit sachlichen
Gründen vertretbar, im summarischen Verfahren müsse kein
Kanzleibeamter mitwirken.

        g) Nach dem Gesagten verletzte das Obergericht
das Willkürverbot nicht, wenn es zum Schluss gelangte, § 134
Abs. 3 GVG sei so zu verstehen, dass im summarischen Ver-
fahren nicht nur auf den Beizug eines Kanzleibeamten zu
Verhandlungen, sondern auch zu Beratungen verzichtet werden
dürfe.

        Eine solche Auslegung verstösst nicht gegen
Art. 30 Abs. 1 BV. Nach dieser Vorschrift hat jede Person,
deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt wer-
den muss, Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts. Ist
es nach den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts
vertretbar, dass im summarischen Verfahren auf die Mitwir-
kung eines Kanzleibeamten verzichtet werden kann, so liegt
darin auch keine Verletzung des verfassungsmässigen An-
spruchs auf richtige Besetzung des Gerichts.

        Zusammenfassend ergibt sich, dass es mit Art. 30
Abs. 1 BV vereinbar ist, wenn die Vorschrift von § 134

Abs. 3 GVG dahin ausgelegt wird, dass im summarischen Ver-
fahren nicht nur auf den Beizug eines Kanzleibeamten bzw.
Gerichtsschreibers zu Verhandlungen, sondern auch zu Be-
ratungen verzichtet werden kann. Die staatsrechtliche Be-
schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

     3.- Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen
Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdegegnerin A.________ ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie auf die
Stellung eines Antrags und auf Gegenbemerkungen zur
Beschwerde verzichtet hat.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht
Bülach, Einzelrichter im summarischen Verfahren, sowie dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schrift-
lich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 5. Oktober 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
     Der Präsident:           Die Gerichtsschreiberin: