Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.153/2001
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1P.153/2001/bie

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     24. September 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richterin Klett, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichts-
schreiber Steinmann.
                         ---------

                         In Sachen

B.________, Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Antoine F. Goetschel, Ilgenstrasse 22,
Postfach 218, Zürich,

                           gegen

1. A.________-School, Zürich,
2. S.________, Cham, Beschwerdegegner, beide vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Lucas David, c/o Walder Wyss &
Partner, Münstergasse 2, Postfach 4081, Zürich,
Bezirksgericht  Z ü r i c h, 7. Abteilung,
Obergericht des Kantons  Z ü r i c h, I. Zivilkammer,
Kassationsgericht des Kantons  Z ü r i c h,

                         betreffend
  Persönlichkeitsverletzung, UWG, vorsorgliche Massnahmen,

hat sich ergeben:

     A.- B.________ betreibt mehrere Websites, auf denen er
sich unter anderem mit der A.________-School und mit deren
Organ S.________ befasst. Diese fühlen sich in ihrer Persön-
lichkeit verletzt und unlauter im Wettbewerb beeinträchtigt.
Am 9. Juni 1998 reichten sie beim Bezirksgericht Zürich
Klage ein und beantragten gleichzeitig vorsorgliche Mass-
nahmen für die Dauer des Prozesses.

        Das Bezirksgericht Zürich verfügte am 29. Juli 1998
vorsorgliche Massnahmen, wogegen der Beklagte B.________
beim Obergericht rekurrierte. Das Obergericht bestätigte die
Massnahmen mit gewissen Änderungen am 5. Mai 1999. Nachdem
das Kassationsgericht des Kantons Zürich den Beschluss des
Obergerichts am 10. Oktober 1999 auf Beschwerde des Beklag-
ten aufgehoben hatte, hiess das Obergericht mit Beschluss
29. Oktober 1999 (Dispositiv-Ziffer 1) den Rekurs des Be-
klagten teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziffern 1-3 des
Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juli 1998
auf und ersetzte sie durch folgende neue Fassung:

        "1. Dem Beklagten wird für die Dauer des Prozesses
            unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder
            Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB
            (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) verbo-
            ten, in Bezug auf die Kläger wörtlich oder sinn-
            gemäss die Behauptungen aufzustellen und/oder zu
            verbreiten:

         -  Der Kläger 2 sei ganz bewusst mit offensichtlich
            falschen Versprechungen auf Schülerfang gegangen;

         -  die Klägerin 1 habe versucht, in Deutschland ein
            weiteres Lügengebäude zu zimmern;

         -  der Deutsche Staat habe das Tragen des von der
            Klägerin 1 verliehenen Titels "M.B.A." in
            Deutschland verboten, und es frage sich in diesem
            Zusammenhang, ob solches Geschäftsgebaren in der
            Schweiz nicht gegen das UWG verstosse;

         -  das Rekrutieren von Managementschülern durch die
            Klägerin 1 sei wegen Ungereimtheiten schwierig
            geworden.

         2. Dem Beklagten wird im Sinne einer vorsorglichen
            Massnahme unter Androhung der Bestrafung mit Haft
            oder Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292
            StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung)
            befohlen, die folgenden Internet-Seiten über die
            Kläger sofort zu löschen oder löschen zu lassen:

         -  "www.a.________"
         -  "www.b.________"
         -  "www.c.________"
         -  "www.d.________"

         3. Dem Beklagten wird für die Dauer des Prozesses
            unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder
            Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB
            (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) verbo-
            ten, sich im öffentlich zugänglichen Teil des
            Internets (world wide web; bulletin boards) über
            die Kläger, deren Anwälte oder das vorliegende
            Verfahren zu äussern."

     B.- Mit Beschluss vom 21. Januar 2001 wies das Kassa-
tionsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beklag-
ten gegen den Beschluss des Obergerichts vom 29. Oktober
1999 ab, soweit auf sie eingetreten werden konnte. Das
Kassationsgericht hielt fest, dass damit die der Beschwerde
verliehene aufschiebende Wirkung dahinfalle. Das Gericht
verwarf die Rügen des Beklagten, der angefochtene Entscheid
des Obergerichts beruhe in verschiedener Hinsicht auf akten-
widrigen und willkürlichen tatsächlichen Annahmen (E. 3-5,
S. 10-20, E. 6 S. 20-22, E. 9 S. 27-32), verletze klares
materielles Recht und beruhe auf willkürlicher Beweiswürdi-

gung (E. 7 S. 22 f.), es sei dem Beklagten das rechtliche
Gehör verweigert worden (E. 6 S. 20-22, E. 8-10 S. 26-33),
der Beschluss sei unverhältnismässig (E. 11 f. S. 33-38) und
die Kosten seien falsch verlegt worden (E. 13 S. 38-40).

     C.- Der Beklagte B.________ hat am 26. Februar 2001
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er beruft sich auf
Art. 3 KV/ZH, Art. 5, 9, 16 und 17 sowie 29 Abs. 2 BV und
schliesslich auf Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II und
stellt folgende Anträge:

        "1. es sei der Beschluss des Kassationsgerichts
            des Kantons Zürich vom 21. Januar 2001
            (Kass.-Nr. 99/436 Z) vollumfänglich aufzuheben;

         2. es sei Dispositiv-Ziffer 1.1., dritter Spiegel-
            strich ("der Deutsche Staat habe das Tragen des
            von der Klägerin 1 verliehenen Titels "M.B.A."
            in Deutschland verboten..."), Dispositiv-Ziffer
            1.2 und Dispositiv-Ziffer 1.3 des Beschlusses
            der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
            Zürich vom 29. Oktober 1999 (U/O/LN990230) auf-
            zuheben;

         3. in prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden
            Beschwerde präsidialiter die aufschiebende Wir-
            kung im Umfang der Beschwerdeanträge unter vor-
            stehender Ziffer 2 zu erteilen;"

        Mit Verfügung vom 2. April 2001 wies der Präsident
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

     D.- Die Beschwerdegegner beantragen, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das
Kassationsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehm-
lassung.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
können vorsorgliche Massnahmen wie die im vorliegenden Fall
umstrittenen Anordnungen mit staatsrechtlicher Beschwerde
angefochten werden, unbesehen darum, ob sie als End- oder
Zwischenentscheid zu qualifizieren sind (BGE 118 II 369
E. 1 S. 371, 116 Ia 446 E. 2 S. 447).

        b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 f.
OG). Der kantonale Instanzenzug ist nicht nur in formeller,
sondern auch in materieller Hinsicht auszuschöpfen. Neue
rechtliche Vorbringen sind im Rahmen einer Willkürbeschwerde
unzulässig; hingegen sind solche in Beschwerden wegen Ver-
letzung spezieller Freiheitsrechte zulässig (BGE 119 Ia 88
E. 1a S. 90, 118 Ia 20 E. 5a S. 26, 115 Ia 183 E. 2 S. 184 f.;
Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde,
2. Aufl. 1994, S. 370 und 371).

        Im vorliegenden Verfahren erhebt der Beschwerde-
führer in erster Linie die Rüge der Willkür (hinsichtlich
Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung). In diesem Rah-
men kommt der Berufung auf die Grundrechte der Meinungs- und
Medienfreiheit keine eigenständige Bedeutung zu. Wie es sich
bei dieser Sachlage mit der Zulässigkeit von neuen rechtli-
chen Vorbringen verhält, kann indessen offen gelassen wer-
den.

        c) Der Beschwerdeführer hat nicht nur den Ent-
scheid des Kassationsgerichts, sondern auch denjenigen des
Obergerichts angefochten. Ein solches Vorgehen ist zulässig,
wenn der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bun-
desgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten oder
wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu

beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis,
als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 125 I 492 E. 1a/aa
S. 493 f., mit Hinweisen).

        Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass
diese Voraussetzungen erfüllt wären. Das Kassationsgericht
hat die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen, insbesondere
wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und -würdigung
und Verletzung klaren Rechts, eingehend geprüft. Im vorlie-
genden Verfahren geht auch das Bundesgericht nicht über
diese Prüfung hinaus. Wie unten zu zeigen ist, ist im vor-
liegenden Verfahren in erster Linie zu prüfen, ob die Sach-
verhaltswürdigung sowie die Anwendung von § 124 GVG und
Art. 28c ZGB vor dem Willkürverbot standhalten. An diesem
Prüfungsprogramm vermag auch die Berufung auf verschiedene
verfassungsmässige Rechte bzw. auf eine verfassungsmässige
Auslegung des Bundesrechts nichts zu ändern. Auf die Be-
schwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als mit ihr
auch die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom
29. Oktober 1999 verlangt wird.

        d) Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft
das Bundesgericht lediglich klar substantiierte Rügen
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Hinsichtlich der obergericht-
lichen Dispositiv-Ziffer 1.2 enthält die Beschwerdeschrift
keine Begründung. Demnach ist der angefochtene Entscheid
des Kassationsgerichts in diesem Punkte nicht auf seine
Verfassungsmässigkeit zu prüfen. In Bezug auf die Dispo-
sitiv-Ziffer 1.1 wird nur im Zusammenhang mit dem Tragen
des Titels "M.B.A." eine Verfassungsverletzung gerügt. Das
Bundesgericht hat demnach keine darüber hinausgehende Prü-
fung vorzunehmen.

     2.- Mit Dispositiv-Ziffer 1.3 hat das Obergericht dem
Beschwerdeführer unter Androhung der Ungehorsamsstrafe
gemäss Art. 292 StGB für die Dauer des Prozesses verboten,
sich im öffentlich zugänglichen Teil des Internets (world
wide web; bulletin boards) über die Beschwerdegegner, deren
Anwälte oder das vorliegende Verfahren zu äussern. Im ange-
fochtenen Entscheid hat das Kassationsgericht die Rüge des
Beschwerdeführers verworfen, dieses Verbot sei unverhältnis-
mässig und weder persönlichkeits- noch lauterkeitsrechtlich
gedeckt (E. 12 S. 34-38). Es hat die Anordnung auf § 124 des
zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes gestützt und die
Massnahme als im öffentlichen Interesse liegend und verhält-
nismässig betrachtet. Es soll damit jeder Versuch, die Gegen-
partei oder die entscheidende Instanz unter Druck zu setzen,
verhindert werden. Das Kassationsgericht hat es schliesslich
offen gelassen, ob Art. 14 UWG und Art. 28c ZGB das Verbot
ebenfalls zu stützen vermöchten.

        Mit seiner Beschwerde ficht der Beschwerdeführer
dieses Verbot an. Er macht im Wesentlichen eine Verlet-
zung der Meinungsfreiheit und des Willkürverbotes geltend
(Beschwerde S. 20-32). Angesichts des Umstandes, dass das
Kassationsgericht ausschliesslich § 124 GVG anwandte, er-
weisen sich die Rügen hinsichtlich einer unzutreffenden und
verfassungswidrigen Anwendung von Art. 14 UWG und Art. 28c
ZGB von vornherein als unbehelflich.

        a) Die in Art. 16 BV garantierte Meinungsfreiheit
schützt den Einzelnen unter anderem vor unzulässiger Zensur
durch den Staat (BGE 127 I 84 E. 4b S. 88). Die Freiheit be-
zieht sich auf Meinungen und Äusserungsmöglichkeiten aller
Art (BGE 117 Ia 472 E. 3c S. 478). In die gleiche Richtung
weist Art. 17 Abs. 1 BV, wonach neben Presse, Radio und
Fernsehen auch andere Formen der öffentlichen fernmelde-
technischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen

gewährleistet werden. Ob die Internet-Auftritte des Be-
schwerdeführers dazu zählen, braucht nicht näher geprüft zu
werden. All diese Freiheitsrechte gelten allerdings nicht
unbeschränkt. Einschränkungen sind zulässig, sofern sie
auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im
öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den
Kerngehalt des Freiheitsrechts wahren (Art. 36 BV, BGE 117
Ia 472 E. 3d S. 479, 113 Ia 309 E. 4b S. 317).

        In gleicher Weise gewähren Art. 10 EMRK und Art. 19
UNO-Pakt II die Meinungsäusserungsfreiheit. Diese Garantien
können ihrerseits eingeschränkt werden. Für den vorliegen-
den Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass diese Garan-
tien weiter reichten als die Grundrechtsgewährleistungen
der Bundesverfassung und nur in beschränkterem Masse als
nach Art. 36 BV eingeschränkt werden könnten. Schliesslich
kann offen gelassen werden, ob Art. 5 KV/ZH neben den er-
wähnten Gewährleistungen der Bundesverfassung noch eigen-
ständige Bedeutung hat.

        b) § 124 des zürcherischen Gerichtsverfassungs-
gesetzes ermächtigt den Präsidenten, in den Verhandlungen
für Ruhe und Ordnung zu sorgen, insbesondere einzelne Perso-
nen wegzuweisen, in Fällen wiederholter grober Ordnungsver-
stösse auch Parteien und Parteivertreter sowie Personen, die
sich seinen Verfügungen widersetzen, mit Ordnungsbusse zu
belegen oder für höchstens zwölf Stunden in Haft zu setzen.
Das dem Beschwerdeführer auferlegte Verbot ist zeitlich
durch die Dauer des Verfahrens und sachlich durch bestimmte
Gegenstände (Verfahren, Gegenpartei und deren Anwälte) be-
grenzt. Damit liegt kein schwerer Eingriff in die Meinungs-
freiheit vor. Die Auslegung der kantonalen Gesetzesbestim-
mung ist daher nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür zu
prüfen.

        Die genannte GVG-Bestimmung kann ihrem Zweck ent-
sprechend willkürfrei so ausgelegt werden, dass der zu-
ständige Richter zum Eingreifen ermächtigt ist, wenn die
einseitige und irreführende Kommentierung eines laufenden
Gerichtsverfahrens gegenüber der Öffentlichkeit den Gang des
Verfahrens stört. Es ist vertretbar, unter Verhandlungen im
Sinne von § 124 GVG ZH nicht einschränkend allein mündliche
Verhandlungen vor den Schranken zu verstehen, sondern die
Ermächtigung auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens ins-
gesamt zu beziehen.

        Dem Hinweis des Kassationsgerichts, dass den Rechts-
anwälten die Orientierung der Öffentlichkeit über ein lau-
fendes Verfahren in der Regel nicht erlaubt sei, kommt für
den vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu. Er
dient einzig dazu, in weiterem Zusammenhang aufzuzeigen,
dass die Beeinflussung eines Gerichtsverfahrens unzulässig
ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Anwalts-
recht treffen auf den vorliegenden Fall, in dem dem Be-
schwerdeführer selber ein Verbot auferlegt worden ist, nicht
zu. Sie vermögen insbesondere die Anwendung von § 124 GVG
nicht als willkürlich erscheinen lassen.

        c) Der Beschwerdeführer bestreitet unter Berufung
auf die Meinungsfreiheit die Verhältnismässigkeit des um-
strittenen Verbotes. Er verkennt, dass das Verbot der Ge-
währleistung eines ordnungsgemässen, von äusseren Einflüs-
sen unbelasteten Gerichtsverfahrens dient und § 124 GVG
einem gewichtigen öffentlichen Interesse entspricht. Dem-
gegenüber wird für den vorliegenden Zusammenhang nicht dar-
gelegt und ist nicht ersichtlich, inwiefern berechtigte
Interessen des Beschwerdeführers an der Veröffentlichung
seiner Meinung zu den Parteien und zum Gerichtsverfahren das
öffentliche Interesse zu überwiegen vermöchten. Die Verhält-
nismässigkeit der Anordnung zeigt sich auch darin - wie in
der Beschwerdeschrift ausgeführt wird -, dass das Oberge-

richt dem Beschwerdeführer entgegenkam und ihm Äusserungen
nicht generell, sondern lediglich im öffentlich zugänglichen
Teil des Internets untersagte. Schliesslich sind die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zum Persönlichkeits- bzw. UWG-
Recht sowie zu seinen Prozessaussichten im Hauptverfahren in
Anbetracht der Anwendung von § 124 GVG unerheblich.

        d) Die Gesetzesbestimmung ermächtigt den zuständi-
gen Richter, zur Gewährleistung eines korrekten, durch
keinerlei unsachliche Verhaltensweisen beeinflussten Verfah-
rens die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Sie ist
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unklar
oder unbestimmt. Das Erfordernis, für einen geordneten Gang
des Gerichtsverfahrens zu sorgen, schliesst es aus, die mög-
lichen Anordnungen bis ins letzte Detail generell-abstrakt
zu umschreiben (vgl. zum Erfordernis rechtssatzmässiger Um-
schreibung von Grundrechtseingriffen BGE 126 I 112 E. 3c
S.116). Zudem ist die richterliche Weisung entsprechend der
gesetzlichen Ermächtigung im Sinne von Art. 292 StGB im vor-
liegenden Fall durch die Anordnung des Obergerichts konkre-
tisiert worden (vgl. BGE 124 IV 297 E. 4d S. 311). Dass das
an den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ergangene
Verbot unzureichend bestimmt wäre, macht der Beschwerdefüh-
rer nicht geltend. Die gesetzliche Grundlage für die um-
strittene Massnahme genügt damit den Anforderungen von
Art. 36 BV für die Einschränkung der Meinungsäusserungsfrei-
heit des Beschwerdeführers.

     3.- Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Kassations-
gericht habe die Verfassung verletzt, indem es das Verbot in
Dispositiv-Ziffer 1.1; dritter Spiegelstrich des obergericht-
lichen Beschlusses betreffend das Tragen des von der Kläge-
rin 1 verliehenen Titels "M.B.A." in Deutschland nicht auf-
gehoben habe (S. 33 - 42). Er macht in diesem Zusammenhang
in erster Linie eine Verletzung des Willkürverbotes geltend.

        a) Nach Art. 28c ZGB kann die Anordnung vorsorgli-
cher Massnahmen verlangen, wer glaubhaft macht, dass er in
seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist oder eine
solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus der Ver-
letzung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Unter entsprechenden Voraussetzungen kann vorsorgliche Mass-
nahmen verlangen, wer glaubhaft macht, dass er durch unlau-
teren Wettbewerb bedroht oder verletzt wird (Art. 14 UWG).

        Das Kassationsgericht hat mit eingehender Begrün-
dung (Erw. 5 S. 16 - 20) verneint, dass das Obergericht
willkürlich eine (drohende) Verletzung als glaubhaft erach-
tet habe. Es hat insbesondere die Ansicht des Obergerichts
als nicht willkürlich bezeichnet, dass der Beschwerdeführer
in einer Passage eines von ihm im Internet veröffentlichten
Textes (vgl. die Textstelle auf S. 33 f. der Beschwerde-
schrift) den Eindruck erwecke, der deutsche Staat habe das
Tragen des MBA-Titels der Klägerin 1 verboten, was in dieser
Verallgemeinerung irreführend und nicht richtig sei. Deshalb
sei auch eine unnötige Herabsetzung glaubhaft gemacht (ange-
fochtener Entscheid S. 20). Dabei hat sich das Kassations-
gericht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich
auseinandergesetzt.

        b) Die Erwägungen des angefochtenen Urteils können
unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes nicht beanstan-
det werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den
Vorwurf der Willkür zu belegen vermöchte.

        Der Beschwerde ist zunächst nicht zu entnehmen, in-
wiefern Art. 14 UWG willkürlich ausgelegt worden wäre. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich nicht auf die
Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm. In der Rechtsschrift
wird nicht dargetan, inwiefern die Unlauterkeit des Verhal-
tens im Sinne der Art. 2 und 3 UWG schlechterdings falsch

interpretiert oder das Willkürverbot missachtet worden sein
sollte, wenn eine Verletzung des Lauterkeitsgebotes als
glaubhaft angesehen wurde.

        Die Rüge der Willkür betrifft vielmehr das Ver-
ständnis des umstrittenen Textes. Der Beschwerdeführer macht
geltend, aus der Sicht des durchschnittlichen Lesers sei der
Text anders zu verstehen. Dem Kassationsgericht ist indessen
ohne weiteres beizupflichten, dass das Obergericht willkür-
frei annehmen durfte, der durchschnittliche Leser schliesse
aus dem Text, dass der von der Beschwerdegegnerin 1 verlie-
hene MBA-Titel in Deutschland verboten sei. Nach den Fest-
stellungen der kantonalen Instanzen ist der Titel - den die
Beschwerdegegnerin 1 als nicht-staatliche Institution selbst
verleiht - in Deutschland zwar nicht anerkannt. Die Be-
schwerdegegnerin 1 verleiht indessen in Zusammenarbeit mit
einer amerikanischen Universität einen sog. joint-degree,
der seinerseits in Deutschland anerkannt ist. Darauf werde
der Leser im Text nicht hingewiesen. Dass dies nach der
Behauptung des Beschwerdeführers erst seit 1997 zutrifft,
durfte das Obergericht ohne weiteres unbeachtet lassen, da
der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe den Text nach-
her verändert. Die Aussage, der MBA-Titel der Beschwerdegeg-
nerin 1 sei verboten, kann willkürfrei als irreführend qua-
lifiziert werden, nachdem diese (auch) MBA-Titel verleiht,
die in Deutschland anerkannt sind. Damit konnten die kanto-
nalen Instanzen die Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen
im Sinne von Art. 28c ZGB und Art. 14 UWG als gegeben erach-
ten, ohne in Willkür zu verfallen.

     4.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzu-
weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem Ver-
fahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).

Dieser hat die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zu-
dem für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen
(Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern für
das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht
Zürich, 7. Abteilung, sowie dem Obergericht, I. Zivilkammer,
und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 24. September 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: