I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.153/2001
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1P.153/2001/bie I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 24. September 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richterin Klett, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichts- schreiber Steinmann. --------- In Sachen B.________, Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Antoine F. Goetschel, Ilgenstrasse 22, Postfach 218, Zürich, gegen 1. A.________-School, Zürich, 2. S.________, Cham, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucas David, c/o Walder Wyss & Partner, Münstergasse 2, Postfach 4081, Zürich, Bezirksgericht Z ü r i c h, 7. Abteilung, Obergericht des Kantons Z ü r i c h, I. Zivilkammer, Kassationsgericht des Kantons Z ü r i c h, betreffend Persönlichkeitsverletzung, UWG, vorsorgliche Massnahmen, hat sich ergeben: A.- B.________ betreibt mehrere Websites, auf denen er sich unter anderem mit der A.________-School und mit deren Organ S.________ befasst. Diese fühlen sich in ihrer Persön- lichkeit verletzt und unlauter im Wettbewerb beeinträchtigt. Am 9. Juni 1998 reichten sie beim Bezirksgericht Zürich Klage ein und beantragten gleichzeitig vorsorgliche Mass- nahmen für die Dauer des Prozesses. Das Bezirksgericht Zürich verfügte am 29. Juli 1998 vorsorgliche Massnahmen, wogegen der Beklagte B.________ beim Obergericht rekurrierte. Das Obergericht bestätigte die Massnahmen mit gewissen Änderungen am 5. Mai 1999. Nachdem das Kassationsgericht des Kantons Zürich den Beschluss des Obergerichts am 10. Oktober 1999 auf Beschwerde des Beklag- ten aufgehoben hatte, hiess das Obergericht mit Beschluss 29. Oktober 1999 (Dispositiv-Ziffer 1) den Rekurs des Be- klagten teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juli 1998 auf und ersetzte sie durch folgende neue Fassung: "1. Dem Beklagten wird für die Dauer des Prozesses unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) verbo- ten, in Bezug auf die Kläger wörtlich oder sinn- gemäss die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten: - Der Kläger 2 sei ganz bewusst mit offensichtlich falschen Versprechungen auf Schülerfang gegangen; - die Klägerin 1 habe versucht, in Deutschland ein weiteres Lügengebäude zu zimmern; - der Deutsche Staat habe das Tragen des von der Klägerin 1 verliehenen Titels "M.B.A." in Deutschland verboten, und es frage sich in diesem Zusammenhang, ob solches Geschäftsgebaren in der Schweiz nicht gegen das UWG verstosse; - das Rekrutieren von Managementschülern durch die Klägerin 1 sei wegen Ungereimtheiten schwierig geworden. 2. Dem Beklagten wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) befohlen, die folgenden Internet-Seiten über die Kläger sofort zu löschen oder löschen zu lassen: - "www.a.________" - "www.b.________" - "www.c.________" - "www.d.________" 3. Dem Beklagten wird für die Dauer des Prozesses unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) verbo- ten, sich im öffentlich zugänglichen Teil des Internets (world wide web; bulletin boards) über die Kläger, deren Anwälte oder das vorliegende Verfahren zu äussern." B.- Mit Beschluss vom 21. Januar 2001 wies das Kassa- tionsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beklag- ten gegen den Beschluss des Obergerichts vom 29. Oktober 1999 ab, soweit auf sie eingetreten werden konnte. Das Kassationsgericht hielt fest, dass damit die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung dahinfalle. Das Gericht verwarf die Rügen des Beklagten, der angefochtene Entscheid des Obergerichts beruhe in verschiedener Hinsicht auf akten- widrigen und willkürlichen tatsächlichen Annahmen (E. 3-5, S. 10-20, E. 6 S. 20-22, E. 9 S. 27-32), verletze klares materielles Recht und beruhe auf willkürlicher Beweiswürdi- gung (E. 7 S. 22 f.), es sei dem Beklagten das rechtliche Gehör verweigert worden (E. 6 S. 20-22, E. 8-10 S. 26-33), der Beschluss sei unverhältnismässig (E. 11 f. S. 33-38) und die Kosten seien falsch verlegt worden (E. 13 S. 38-40). C.- Der Beklagte B.________ hat am 26. Februar 2001 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er beruft sich auf Art. 3 KV/ZH, Art. 5, 9, 16 und 17 sowie 29 Abs. 2 BV und schliesslich auf Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II und stellt folgende Anträge: "1. es sei der Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2001 (Kass.-Nr. 99/436 Z) vollumfänglich aufzuheben; 2. es sei Dispositiv-Ziffer 1.1., dritter Spiegel- strich ("der Deutsche Staat habe das Tragen des von der Klägerin 1 verliehenen Titels "M.B.A." in Deutschland verboten..."), Dispositiv-Ziffer 1.2 und Dispositiv-Ziffer 1.3 des Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 1999 (U/O/LN990230) auf- zuheben; 3. in prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde präsidialiter die aufschiebende Wir- kung im Umfang der Beschwerdeanträge unter vor- stehender Ziffer 2 zu erteilen;" Mit Verfügung vom 2. April 2001 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. D.- Die Beschwerdegegner beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehm- lassung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können vorsorgliche Massnahmen wie die im vorliegenden Fall umstrittenen Anordnungen mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, unbesehen darum, ob sie als End- oder Zwischenentscheid zu qualifizieren sind (BGE 118 II 369 E. 1 S. 371, 116 Ia 446 E. 2 S. 447). b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 f. OG). Der kantonale Instanzenzug ist nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht auszuschöpfen. Neue rechtliche Vorbringen sind im Rahmen einer Willkürbeschwerde unzulässig; hingegen sind solche in Beschwerden wegen Ver- letzung spezieller Freiheitsrechte zulässig (BGE 119 Ia 88 E. 1a S. 90, 118 Ia 20 E. 5a S. 26, 115 Ia 183 E. 2 S. 184 f.; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 370 und 371). Im vorliegenden Verfahren erhebt der Beschwerde- führer in erster Linie die Rüge der Willkür (hinsichtlich Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung). In diesem Rah- men kommt der Berufung auf die Grundrechte der Meinungs- und Medienfreiheit keine eigenständige Bedeutung zu. Wie es sich bei dieser Sachlage mit der Zulässigkeit von neuen rechtli- chen Vorbringen verhält, kann indessen offen gelassen wer- den. c) Der Beschwerdeführer hat nicht nur den Ent- scheid des Kassationsgerichts, sondern auch denjenigen des Obergerichts angefochten. Ein solches Vorgehen ist zulässig, wenn der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bun- desgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 493 f., mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären. Das Kassationsgericht hat die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen, insbesondere wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und -würdigung und Verletzung klaren Rechts, eingehend geprüft. Im vorlie- genden Verfahren geht auch das Bundesgericht nicht über diese Prüfung hinaus. Wie unten zu zeigen ist, ist im vor- liegenden Verfahren in erster Linie zu prüfen, ob die Sach- verhaltswürdigung sowie die Anwendung von § 124 GVG und Art. 28c ZGB vor dem Willkürverbot standhalten. An diesem Prüfungsprogramm vermag auch die Berufung auf verschiedene verfassungsmässige Rechte bzw. auf eine verfassungsmässige Auslegung des Bundesrechts nichts zu ändern. Auf die Be- schwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als mit ihr auch die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 29. Oktober 1999 verlangt wird. d) Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht lediglich klar substantiierte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Hinsichtlich der obergericht- lichen Dispositiv-Ziffer 1.2 enthält die Beschwerdeschrift keine Begründung. Demnach ist der angefochtene Entscheid des Kassationsgerichts in diesem Punkte nicht auf seine Verfassungsmässigkeit zu prüfen. In Bezug auf die Dispo- sitiv-Ziffer 1.1 wird nur im Zusammenhang mit dem Tragen des Titels "M.B.A." eine Verfassungsverletzung gerügt. Das Bundesgericht hat demnach keine darüber hinausgehende Prü- fung vorzunehmen. 2.- Mit Dispositiv-Ziffer 1.3 hat das Obergericht dem Beschwerdeführer unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB für die Dauer des Prozesses verboten, sich im öffentlich zugänglichen Teil des Internets (world wide web; bulletin boards) über die Beschwerdegegner, deren Anwälte oder das vorliegende Verfahren zu äussern. Im ange- fochtenen Entscheid hat das Kassationsgericht die Rüge des Beschwerdeführers verworfen, dieses Verbot sei unverhältnis- mässig und weder persönlichkeits- noch lauterkeitsrechtlich gedeckt (E. 12 S. 34-38). Es hat die Anordnung auf § 124 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes gestützt und die Massnahme als im öffentlichen Interesse liegend und verhält- nismässig betrachtet. Es soll damit jeder Versuch, die Gegen- partei oder die entscheidende Instanz unter Druck zu setzen, verhindert werden. Das Kassationsgericht hat es schliesslich offen gelassen, ob Art. 14 UWG und Art. 28c ZGB das Verbot ebenfalls zu stützen vermöchten. Mit seiner Beschwerde ficht der Beschwerdeführer dieses Verbot an. Er macht im Wesentlichen eine Verlet- zung der Meinungsfreiheit und des Willkürverbotes geltend (Beschwerde S. 20-32). Angesichts des Umstandes, dass das Kassationsgericht ausschliesslich § 124 GVG anwandte, er- weisen sich die Rügen hinsichtlich einer unzutreffenden und verfassungswidrigen Anwendung von Art. 14 UWG und Art. 28c ZGB von vornherein als unbehelflich. a) Die in Art. 16 BV garantierte Meinungsfreiheit schützt den Einzelnen unter anderem vor unzulässiger Zensur durch den Staat (BGE 127 I 84 E. 4b S. 88). Die Freiheit be- zieht sich auf Meinungen und Äusserungsmöglichkeiten aller Art (BGE 117 Ia 472 E. 3c S. 478). In die gleiche Richtung weist Art. 17 Abs. 1 BV, wonach neben Presse, Radio und Fernsehen auch andere Formen der öffentlichen fernmelde- technischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet werden. Ob die Internet-Auftritte des Be- schwerdeführers dazu zählen, braucht nicht näher geprüft zu werden. All diese Freiheitsrechte gelten allerdings nicht unbeschränkt. Einschränkungen sind zulässig, sofern sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Freiheitsrechts wahren (Art. 36 BV, BGE 117 Ia 472 E. 3d S. 479, 113 Ia 309 E. 4b S. 317). In gleicher Weise gewähren Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II die Meinungsäusserungsfreiheit. Diese Garantien können ihrerseits eingeschränkt werden. Für den vorliegen- den Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass diese Garan- tien weiter reichten als die Grundrechtsgewährleistungen der Bundesverfassung und nur in beschränkterem Masse als nach Art. 36 BV eingeschränkt werden könnten. Schliesslich kann offen gelassen werden, ob Art. 5 KV/ZH neben den er- wähnten Gewährleistungen der Bundesverfassung noch eigen- ständige Bedeutung hat. b) § 124 des zürcherischen Gerichtsverfassungs- gesetzes ermächtigt den Präsidenten, in den Verhandlungen für Ruhe und Ordnung zu sorgen, insbesondere einzelne Perso- nen wegzuweisen, in Fällen wiederholter grober Ordnungsver- stösse auch Parteien und Parteivertreter sowie Personen, die sich seinen Verfügungen widersetzen, mit Ordnungsbusse zu belegen oder für höchstens zwölf Stunden in Haft zu setzen. Das dem Beschwerdeführer auferlegte Verbot ist zeitlich durch die Dauer des Verfahrens und sachlich durch bestimmte Gegenstände (Verfahren, Gegenpartei und deren Anwälte) be- grenzt. Damit liegt kein schwerer Eingriff in die Meinungs- freiheit vor. Die Auslegung der kantonalen Gesetzesbestim- mung ist daher nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen. Die genannte GVG-Bestimmung kann ihrem Zweck ent- sprechend willkürfrei so ausgelegt werden, dass der zu- ständige Richter zum Eingreifen ermächtigt ist, wenn die einseitige und irreführende Kommentierung eines laufenden Gerichtsverfahrens gegenüber der Öffentlichkeit den Gang des Verfahrens stört. Es ist vertretbar, unter Verhandlungen im Sinne von § 124 GVG ZH nicht einschränkend allein mündliche Verhandlungen vor den Schranken zu verstehen, sondern die Ermächtigung auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens ins- gesamt zu beziehen. Dem Hinweis des Kassationsgerichts, dass den Rechts- anwälten die Orientierung der Öffentlichkeit über ein lau- fendes Verfahren in der Regel nicht erlaubt sei, kommt für den vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu. Er dient einzig dazu, in weiterem Zusammenhang aufzuzeigen, dass die Beeinflussung eines Gerichtsverfahrens unzulässig ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Anwalts- recht treffen auf den vorliegenden Fall, in dem dem Be- schwerdeführer selber ein Verbot auferlegt worden ist, nicht zu. Sie vermögen insbesondere die Anwendung von § 124 GVG nicht als willkürlich erscheinen lassen. c) Der Beschwerdeführer bestreitet unter Berufung auf die Meinungsfreiheit die Verhältnismässigkeit des um- strittenen Verbotes. Er verkennt, dass das Verbot der Ge- währleistung eines ordnungsgemässen, von äusseren Einflüs- sen unbelasteten Gerichtsverfahrens dient und § 124 GVG einem gewichtigen öffentlichen Interesse entspricht. Dem- gegenüber wird für den vorliegenden Zusammenhang nicht dar- gelegt und ist nicht ersichtlich, inwiefern berechtigte Interessen des Beschwerdeführers an der Veröffentlichung seiner Meinung zu den Parteien und zum Gerichtsverfahren das öffentliche Interesse zu überwiegen vermöchten. Die Verhält- nismässigkeit der Anordnung zeigt sich auch darin - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird -, dass das Oberge- richt dem Beschwerdeführer entgegenkam und ihm Äusserungen nicht generell, sondern lediglich im öffentlich zugänglichen Teil des Internets untersagte. Schliesslich sind die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers zum Persönlichkeits- bzw. UWG- Recht sowie zu seinen Prozessaussichten im Hauptverfahren in Anbetracht der Anwendung von § 124 GVG unerheblich. d) Die Gesetzesbestimmung ermächtigt den zuständi- gen Richter, zur Gewährleistung eines korrekten, durch keinerlei unsachliche Verhaltensweisen beeinflussten Verfah- rens die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Sie ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unklar oder unbestimmt. Das Erfordernis, für einen geordneten Gang des Gerichtsverfahrens zu sorgen, schliesst es aus, die mög- lichen Anordnungen bis ins letzte Detail generell-abstrakt zu umschreiben (vgl. zum Erfordernis rechtssatzmässiger Um- schreibung von Grundrechtseingriffen BGE 126 I 112 E. 3c S.116). Zudem ist die richterliche Weisung entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung im Sinne von Art. 292 StGB im vor- liegenden Fall durch die Anordnung des Obergerichts konkre- tisiert worden (vgl. BGE 124 IV 297 E. 4d S. 311). Dass das an den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ergangene Verbot unzureichend bestimmt wäre, macht der Beschwerdefüh- rer nicht geltend. Die gesetzliche Grundlage für die um- strittene Massnahme genügt damit den Anforderungen von Art. 36 BV für die Einschränkung der Meinungsäusserungsfrei- heit des Beschwerdeführers. 3.- Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Kassations- gericht habe die Verfassung verletzt, indem es das Verbot in Dispositiv-Ziffer 1.1; dritter Spiegelstrich des obergericht- lichen Beschlusses betreffend das Tragen des von der Kläge- rin 1 verliehenen Titels "M.B.A." in Deutschland nicht auf- gehoben habe (S. 33 - 42). Er macht in diesem Zusammenhang in erster Linie eine Verletzung des Willkürverbotes geltend. a) Nach Art. 28c ZGB kann die Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen verlangen, wer glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus der Ver- letzung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Unter entsprechenden Voraussetzungen kann vorsorgliche Mass- nahmen verlangen, wer glaubhaft macht, dass er durch unlau- teren Wettbewerb bedroht oder verletzt wird (Art. 14 UWG). Das Kassationsgericht hat mit eingehender Begrün- dung (Erw. 5 S. 16 - 20) verneint, dass das Obergericht willkürlich eine (drohende) Verletzung als glaubhaft erach- tet habe. Es hat insbesondere die Ansicht des Obergerichts als nicht willkürlich bezeichnet, dass der Beschwerdeführer in einer Passage eines von ihm im Internet veröffentlichten Textes (vgl. die Textstelle auf S. 33 f. der Beschwerde- schrift) den Eindruck erwecke, der deutsche Staat habe das Tragen des MBA-Titels der Klägerin 1 verboten, was in dieser Verallgemeinerung irreführend und nicht richtig sei. Deshalb sei auch eine unnötige Herabsetzung glaubhaft gemacht (ange- fochtener Entscheid S. 20). Dabei hat sich das Kassations- gericht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. b) Die Erwägungen des angefochtenen Urteils können unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes nicht beanstan- det werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den Vorwurf der Willkür zu belegen vermöchte. Der Beschwerde ist zunächst nicht zu entnehmen, in- wiefern Art. 14 UWG willkürlich ausgelegt worden wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich nicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm. In der Rechtsschrift wird nicht dargetan, inwiefern die Unlauterkeit des Verhal- tens im Sinne der Art. 2 und 3 UWG schlechterdings falsch interpretiert oder das Willkürverbot missachtet worden sein sollte, wenn eine Verletzung des Lauterkeitsgebotes als glaubhaft angesehen wurde. Die Rüge der Willkür betrifft vielmehr das Ver- ständnis des umstrittenen Textes. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Sicht des durchschnittlichen Lesers sei der Text anders zu verstehen. Dem Kassationsgericht ist indessen ohne weiteres beizupflichten, dass das Obergericht willkür- frei annehmen durfte, der durchschnittliche Leser schliesse aus dem Text, dass der von der Beschwerdegegnerin 1 verlie- hene MBA-Titel in Deutschland verboten sei. Nach den Fest- stellungen der kantonalen Instanzen ist der Titel - den die Beschwerdegegnerin 1 als nicht-staatliche Institution selbst verleiht - in Deutschland zwar nicht anerkannt. Die Be- schwerdegegnerin 1 verleiht indessen in Zusammenarbeit mit einer amerikanischen Universität einen sog. joint-degree, der seinerseits in Deutschland anerkannt ist. Darauf werde der Leser im Text nicht hingewiesen. Dass dies nach der Behauptung des Beschwerdeführers erst seit 1997 zutrifft, durfte das Obergericht ohne weiteres unbeachtet lassen, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe den Text nach- her verändert. Die Aussage, der MBA-Titel der Beschwerdegeg- nerin 1 sei verboten, kann willkürfrei als irreführend qua- lifiziert werden, nachdem diese (auch) MBA-Titel verleiht, die in Deutschland anerkannt sind. Damit konnten die kanto- nalen Instanzen die Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB und Art. 14 UWG als gegeben erach- ten, ohne in Willkür zu verfallen. 4.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem Ver- fahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Dieser hat die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zu- dem für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.- Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.-- zu bezahlen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, sowie dem Obergericht, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 24. September 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: