I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.14/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
1P.14/2001/boh I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 5. April 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Störi. --------- In Sachen Erica Leni P e i e r - Stump, Buechelerstrasse 11, Neuhausen am Rheinfall, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser, Moosweg 70, Riehen, gegen Gemeinde A r d e z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Viletta, Giarsun, Guarda, Regierungsrat des Kantons G r a u b ü n d e n, Verwaltungsgericht des Kantons G r a u b ü n d e n, Kammer 4, betreffend Art. 8, 9, 26, 27 und 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Ortsplanungsrevision der Fraktion Bos-cha), hat sich ergeben: A.- Erica Peier-Stump ist Eigentümerin der mit einer Pension und einem Nebengebäude (Dépendance) überbauten Par- zelle Nr. 1661 in der Fraktion Bos-cha der Gemeinde Ardez. Nach dem am 18. Mai 1981 von der Regierung genehmigten Zo- nenplan vom 27. August 1980 (Zonenplan 1980) befanden sich beide Gebäude mitsamt Umschwung in der Bauzone. Das Ortsbild der Fraktion Bos-cha ist von nationaler Bedeutung (Anhang zur Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz VISOS; SR 451.12). Am 17. November 1998 verabschiedeten die Stimmbe- rechtigten der Gemeinde Ardez für die Fraktion Bos-cha einen Zonenplan (Plan da zonas) 1:1'000, einen Generellen Gestal- tungsplan (Plan general da fuormaziun) 1:1'000 und einen Generellen Erschliessungsplan (Plan general per preparar ils attachs) 1:1'000; verschiedene Einsprachen, darunter dieje- nige von Erica Peier-Stump, wurden abgelehnt. Nach diesem Zonenplan wurde die bereits im Zonenplan 1980 im Wesentli- chen auf das überbaute Gebiet beschränkte Bauzone (neu: Zona da cumün tip A) noch etwas enger gefasst. Im Bereich der Parzelle Nr. 1661 wurde die Bauzone auf die Gebäude und den Gartensitzplatz beschränkt; im Vergleich zum Zonenplan 1980 wurde der in der Bauzone gelegene Teil der Parzelle etwa halbiert. Im Erschliessungsplan wurde zudem eine projektier- te Kanalisationsleitung und auf der Parzelle Nr. 1661 ein Feldweg (via champestra) festgehalten. Neues Bauland wurde einzig im Nordosten der Fraktion eingezont, wo rund 700 m2 der Zona da cumün tip A und etwas über 2'000 m2 der Zona per hotels e turissem equilibrà zugewiesen wurden. B.- Erica Peier-Stump erhob bei der Regierung des Kan- tons Graubünden Beschwerde gegen die Teilrevision der Zonen- planung vom 17. November 1998. Sie beantragte eine Erweite- rung der Bauzone im Bereich ihrer Parzelle Nr. 1661, eine Anpassung des Generellen Erschliessungsplans zur Sicherstel- lung einer "gesetzeskonformen" Entwässerung der Bauzonenflä- che der Parzelle Nr. 1661 sowie den Verzicht auf deren Be- lastung durch einen "stradun agricul". Im Eventualstandpunkt beantragte sie, die Bauzonengrenze am alten Ort zu belassen. Die Regierung wies die Beschwerde von Erica Peier- Stump am 9. November 1999 ab und genehmigte - unter einem hier nicht interessierenden, den Gestaltungsplan betreffen- den Vorbehalt - gleichentags die Teilrevision für die Frak- tion Bos-cha vom 17. November 1998. Erica Peier-Stump rekurrierte gegen diesen Ent- scheid der Regierung am 26. November 1999 mit folgenden An- trägen ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden: "1. Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Graubünden vom 9. November 1999 in der Beschwer- deangelegenheit Erica Leni Peier-Stump gegen Ge- meinde Ardez betreffend Teilrevision der Orts- planung Ardez (Gemeindebeschluss vom 17. Novem- ber 1998) sei aufzuheben. 2. Die Ortsplanung für die Fraktion Bos-cha der Gemeinde Ardez sei insofern zu wiederholen, als die Bauordnung (uorden da fabrica) angepasst und mit dem Zonenplan, dem Generellen Gestaltungs- plan und dem Erschliessungsplan publiziert wird und neue Einsprachen eingereicht werden können. 3. Das im angefochtenen Beschluss bzw. in der kom- munalen Nutzungsplanung von der Bauzone in die Landwirtschaftszone umgezonte Areal sowie der übrige sich nicht in der Bauzone befindliche Teil der Parzelle 1661 der Beschwerdeführerin sei in der Bauzone zu belassen bzw. in die Bau- zone zu legen und (durch Anpassung des Generel- len Gestaltungsplans) in das Gartenareal (Üerts existens e nouvs) aufzunehmen. Dies sei durch das Verwaltungsgericht zuhanden der Vorinstanzen festzulegen. 4. Es sei festzustellen, dass Ausbauten innerhalb und Anbauten an den bestehenden Gebäuden der Parzelle 1661 in den dafür vorgesehenen Baube- willigungsverfahren grundsätzlich zu bewilligen sind, soweit sie der Bauordnung entsprechen und hinsichtlich Ortsbild und Landschaft nicht nega- tiver ins Gewicht fallen, als Ausbauten und An- bauten, die bei anderen Gebäuden von Bos-cha realisiert wurden. 5. Es sei ein Augenschein mit anschliessender münd- licher Parteiverhandlung durchzuführen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Das Verwaltungsgericht wies den Rekurs mit Urteil vom 31. August 2000 (Mitteilung an die Parteien: 8. Dezember 2000) ab, soweit es darauf eintrat. C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Januar 2001 wegen Verletzung von Art. 8, 9, 26, 27 und 29 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt Erica Peier-Stump: "1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden (RR 99 159) vom 31. August 2000 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Erica Leni Peier-Stump gegen die Regierung des Kantons Graubünden und die Gemeinde Ardez betreffend Ortsplanungsrevision sei aufzuheben, ebenso der darin geschützte Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 9. November 1999 i.S. Frau Erica Peier-Stump sowie der Gemeindebe- schluss der Gemeinde Ardez vom 17. November 1998 betreffend Teilrevision der Ortsplanung Ardez. 2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sei anzuweisen im Sinne der Begründung neu zu entscheiden, vorab mit folgenden Auflagen: a) Die Ortsplanungsrevision sei für das gesamte Gemeindegebiet von Ardez gleichzeitig, nach einheitlichen Kriterien durchzuführen und unter Vorlage der planerischen Grundordnung nach Art. 18 des kantonalen Raumplanungsge- setzes des Kantons Graubünden (KRG), also auch mit einem kommunalen Baugesetz. Die Ortsplanung für die Fraktion Bos-cha sei da- bei zu wiederholen bzw. zu vervollständigen. b) Von einer Auszonung des bisher als Bauzone festgesetzten Teils der Parzelle Nr. 1661 (Bos-cha) sei abzusehen. c) Für den bisher nicht zur Bauzone gehörenden Teil der Parzelle Nr. 1661 (Bos-cha) sei die Festsetzung von Landwirtschaftszone bzw. Nichtbaugebiet aufzuheben. Eventualantrag (zu c): Sollte eine Festset- zung für den bisher nicht zur Bauzone gehö- renden Teil der Parzelle Nr. 1661 (Bos-cha) bereits zulässig gewesen sein, so sei dieser restliche Parzellenteil statt als Nichtbauge- biet (bzw. sogar als Landwirtschaftszone) im Generellen Gestaltungsplan als "üerts existenz et nouvs" (bestehendes und neues Gartenareal) zu definieren. 3. Der Beschwerdeführerin seien die Eingaben der Be- schwerdegegner zur Stellungnahme zuzustellen. Bei Bestreiten von Sachverhaltsdarlegungen (tatsächli- che Behauptungen) der Beschwerdeführerin sei ein bundesgerichtlicher Augenschein (durch einen Ver- treter, evtl. eine Delegation des Bundesgerichts) durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Parteientschädigungsfolge zulas- ten der Beschwerdegegner." D.- Die Regierung beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Die Gemeinde Ardez und das Ver- waltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die Beschwerde richtet sich gegen den Rekursent- scheid des Verwaltungsgerichts über einen kommunalen Nut- zungsplan, welcher der staatsrechtlichen Beschwerde unter- liegt (Art. 34 Abs. 3 RPG). Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend, wozu sie als Eigentümerin eines von Planungsmassnahmen betroffenen Grund- stücks legitimiert ist (Art. 88 OG; BGE 119 Ia 362 E. 1a; 114 Ia 335 E. 1). Da diese und auch die übrigen Sachurteils- voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grund- sätzlich einzutreten. b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist allerdings, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kassatori- scher Natur. Auf die Anträge der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten, soweit sie über die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils hinausgehen. 2.- a) Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf die Eigentumsgarantie von Art. 26 BV geltend, der Zonenplan 1980 der Gemeinde Ardez sei, wovon auch die Regierung und das Verwaltungsgericht ausgingen, bundesrechtswidrig und müsse daher im Rahmen einer Totalrevision als Ganzes dem geltenden Recht angepasst werden: "Die Unvereinbarkeit der Planfestsetzungen von 1980 mit dem Bundesrecht betrifft die ganze Gemeinde Ardez. Damit ist eine Heilung oder "Teil- heilung" durch willkürliche Vorwegnahme der Planung für die Fraktion Bos-cha unmöglich." Es sei zudem mit dem Rechts- gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV nicht vereinbar, grosse Teile ihrer Parzelle einer Nichtbauzone zuzuweisen und gleichzeitig neues Bauland einzuzonen und sogar eine neue Bauzone zu schaffen. Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Ent- scheid (Ziff. 3 S. 6) aus, es sei nicht unproblematisch, eine als bundesrechtswidrig erkannte Planung nicht gesamt- haft zu revidieren. Es sei aber vertretbar, die Planung für die Fraktion Bos-cha vorzuziehen, weil es dabei nicht um die Redimensionierung der Bauzone auf ein mit Art. 15 lit. b RPG verträgliches Mass gehe, "sondern lediglich um die Festle- gung des detaillierten Bauzonengrenzverlaufes aus vorwiegend orts- und landschaftsschützerischen sowie auch aus Gründen der wirtschaftlichen (touristischen) Entwicklung in einem isolierten, weitab vom Dorfkern liegenden Weiler". b) Die angefochtenen planerischen Festlegungen be- legen das Grundstück der Beschwerdeführerin mit einer Eigen- tumsbeschränkung. Eine solche hält vor Art. 26 BV stand, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, ein öf- fentliches Interesse verfolgt, welches einen Eingriff ins Privateigentum zu rechtfertigen vermag, und verhältnismässig ist (BGE 125 II 129 E. 8; 121 I 117 E. 3b; 119 Ia 348 E. 2a mit Hinweisen). Der angefochtene Teilzonenplan weist einen erhebli- chen Teil der Parzelle Nr. 1661 einer Nichtbauzone zu. Die Eigentumsbeschränkung wiegt dementsprechend schwer, weshalb das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 26 BV frei prüft, ob sie auf einer genügenden gesetzlichen Grund- lage beruht, durch öffentliche Interessen gedeckt wird und verhältnismässig ist. Eine gewisse Zurückhaltung auferlegt es sich allerdings, soweit die Beurteilung von einer Würdi- gung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantona- len Behörden besser überblicken, und soweit sich ausgespro- chene Ermessensfragen stellen, deren Beantwortung primär den für die Ortsplanung verantwortlichen Behörden überlassen werden muss (Art. 2 Abs. 3 RPG), was beim Erlass von Nut- zungszonen regelmässig zutrifft. Die Sachverhaltsfeststel- lungen und die Beweiswürdigung überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür (BGE 119 Ia 362 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch 121 I 117 E. 3b/bb). c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei Planungsmassnahmen nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Ein Grundeigentümer hat keinen aus Art. 8 Abs. 1 BV folgenden Anspruch darauf, im Zusammenhang mit dem Erlass einer Zonenordnung gleich behan- delt zu werden wie alle übrigen Grundeigentümer, die von einer Raumplanungsmassnahme berührt werden. Es liegt im We- sen der Ortsplanung, dass Zonen gebildet und irgendwo abge- grenzt werden müssen und dass Grundstücke ähnlicher Lage und Art bau- und zonenrechtlich völlig verschieden behandelt werden können. Verfassungsrechtlich genügt, dass die Planung sachlich vertretbar, d.h. nicht willkürlich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (ZBl 101 2000 143 E. 5b; BGE 121 I 245 E. 6e/bb). 3.- a) Die Nutzungsplanung hat grundsätzlich aus einer Gesamtsicht der raumbedeutsamen Belange heraus zu erfolgen (vgl. Art. 1 und 2 RPG; BGE 118 Ia 165 E. 3c; 116 Ia 339 E. 3b/bb). Zur Planung der Entwicklung der Bautätigkeit ist daher ein planerisches Gesamtkonzept erforderlich. Zwar kann die kommunale Nutzungsplanung für einen Teil des Gemeinde- gebiets oder gar für eine einzelne Liegenschaft gesondert erfolgen. Derartige Sondernutzungsordnungen dürfen in der Regel aber nicht isoliert erlassen werden. Sie müssen sich vielmehr in die Zonenplanung der Gemeinde einfügen und dür- fen nicht aus dem planerischen Gesamtkonzept herausgerissen werden. b) Regierung und Verwaltungsgericht sind sich einig, dass der Zonenplan 1980 materiell den Anforderungen des RPG nicht entspricht, obwohl er nach dessen In-Kraft- Treten am 1. Januar 1980 von der Gemeinde beschlossen und von der Regierung genehmigt wurde. Zwar wird nicht näher ausgeführt, worin seine Bundesrechtswidrigkeit besteht. Es ist indessen gerichtsnotorisch, dass solche altrechtlichen bzw. unter Missachtung des neuen Rechts in den frühen acht- ziger Jahren beschlossenen und genehmigten Nutzungsplanungen insbesondere die von Art. 15 RPG vorgeschriebene Verkleine- rung der eingezonten Baulandreserve auf den 15-jährigen Bau- landbedarf nicht vorgenommen haben. Es ist daher davon aus- zugehen, dass die laufende Totalrevision der Zonenplanung von Ardez unter anderem das Ziel verfolgt, die Bauzone auf ein mit Art. 15 RPG verträgliches Mass zu verkleinern. c) Im Kurzbericht vom 17. November 1998 zur "Teil- revision der Ortsplanung Fraktion Bos-cha" führt die Gemein- de Ardez unter dem Titel "1. Ausgangslage, Ziele" unter anderem Folgendes aus: "Die Gemeinde hat eine Überarbeitung der gesamten Ortsplanung beschlossen. Diese Arbeiten können je- doch kaum vor 2000 abgeschlossen werden. Frühestens auf diesen Zeitpunkt stehen auch die Grundlagen der digitalen Vermessung zur Verfügung. Wirtschaftliche Entwicklungsüberlegungen haben jedoch den Anlass gegeben, in Bos-cha bereits heute gewisse Anpassun- gen der ortsplanerischen Mittel vorzuziehen. Dies soll durch die vorliegende Teilrevision erfolgen." Entsprechend dieser Zielsetzung enthält die neue Zonenplanung für die Fraktion Bos-cha neben Festlegungen für die Erschliessung, einer Straffung der Bauzone auf das weit- gehend überbaute Gebiet und strengen Vorschriften zum Schutz des Ortsbildes auch eine Erweiterung der Bauzone im Nord- osten (rund 700 m2 Zona da cumün tip A, gut 2'000 m2 Zona per hotels e turissem equilibrà). d) Nach dem Gesagten ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, im Zuge einer Totalrevision der kommunalen Zonenplanung die Planung für eine kleine, vom übrigen Dorf abgeschiedene Fraktion zeitlich vorzuziehen, wenn dies sach- lich geboten erscheint. Voraussetzung ist indessen, dass sich diese Teilplanung ins planerische Gesamtkonzept der Gemeinde einfügt und die weitere Planung für den Rest des Gemeindegebietes nicht präjudiziert. Ob es sich hier so verhält, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. So wird die zeitliche Dringlichkeit der Teilplanung Bos-cha mit "wirtschaftlichen Entwicklungs- überlegungen" begründet. Was damit genau gemeint ist, er- läutert die Gemeinde Ardez nicht. Mit der Neuschaffung der Zona per hotels e turissem equilibrà wird jedoch faktisch einem privaten Grundeigentümer die Möglichkeit zugestanden, in Bos-cha einen Beherbergungsbetrieb zu bauen. Ein Gesamt- konzept, wie die Gemeinde Ardez den Tourismus entwickeln möchte und welche planerische Festlegungen dafür notwendig sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen, ebenso wenig wie eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb die Schaf- fung der neuen Bauzone in Bos-cha derart dringend ist, dass sie nicht in die Totalrevision der Ortsplanung, die nach den Akten in Kürze abgeschlossen sein sollte, integriert werden konnte. Die Schaffung einer neuen Bauzone für einen Beher- bergungsbetrieb steht zudem in einem starken Kontrast zur Behandlung der bestehenden Pension der Beschwerdeführerin, wo die Bauzone rigoros auf die Gebäudegrundfläche und ganz wenig Umschwung beschränkt wurde. Die Gemeinde Ardez bleibt somit als Planungsträge- rin den Nachweis dafür schuldig, dass die umstrittene Teil- zonenplanung Bos-cha die Einhaltung der Planungsziele und -grundsätze (Art. 1 und 3 RPG) gewährleistet und damit bun- desrechtskonform ist. Nur unter dieser Voraussetzung vermag indessen eine mit schweren Eigentumsbeschränkungen verbun- dene Nutzungsplanung vor der Verfassung standzuhalten. Ist nicht erstellt, dass die umstrittene Teilplanung Bos-cha RPG-konform ist, verletzt das Verwaltungsgericht die Ver- fassung - vom Standpunkt der Beschwerdeführerin aus stehen namentlich die Eigentumsgarantie, die Rechtsgleichheit und allenfalls die Wirtschaftsfreiheit in Frage -, indem es die umstrittene Teilplanung trotzdem schützte. Die Beschwerde ist begründet. 4.- Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erhe- ben (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Hingegen hat die Gemeinde Ardez der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschä- digung zu bezahlen (Art. 159 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 31. August 2000 auf- gehoben. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Die Gemeinde Ardez hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Ardez sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden, Kammer 4, schriftlich mitge- teilt. ______________ Lausanne, 5. April 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: