Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.143/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


1P.143/2001/sch

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                        1. März 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichts-
schreiber Forster.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Gesuchsteller,

                           gegen

Ministère public de l'Etat de  F r i b o u r g,
Tribunal pénal de la  G r u y è r e,
Tribunal cantonal de l'Etat de  F r i b o u r g,
Cour d'appel pénal,

                         betreffend
             Revision des Bundesgerichtsurteils
              1P.419/2000 vom 16. Januar 2001,

                   hat das Bundesgericht
                   i n  E r w ä g u n g,

        dass das Tribunal pénal de la Gruyère X.________
mit Urteil vom 5. Oktober 1999 wegen Drohung und Sachbeschä-
digung zu drei Monaten Gefängnis bedingt verurteilte und die
vom Verurteilten dagegen erhobene Berufung vom Tribunal can-
tonal de l'Etat de Fribourg (Cour d'appel pénal) mit Ent-
scheid vom 11. Mai 2000 abgewiesen wurde,

        dass das Bundesgericht eine von X.________ gegen
den Entscheid des Tribunal cantonal erhobene staatsrechtli-
che Beschwerde mit Urteil vom 16. Januar 2001 (1P.419/2000)
abwies, soweit es darauf eintrat,

        dass X.________ am 21. Februar 2001 ein Revisions-
begehren beim Bundesgericht einreichte und sinngemäss die
Aufhebung des Bundesgerichtsurteils vom 16. Januar 2001 und
eine Neubeurteilung beantragt,

        dass die zulässigen Revisionsgründe in den Artikeln
136-137 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes-
rechtspflege (OG) abschliessend geregelt sind,

        dass der Gesuchsteller weder Verfahrensmängel im
Sinne von Art. 136 OG beanstandet, noch neue Tatsachen im
Sinne von Art. 137 OG vorbringt,

        dass er im Wesentlichen geltend macht, er "wieder-
hole" noch einmal, dass anlässlich der Hauptverhandlung
"alle französisch gesprochen" hätten und er "kein Wort ver-
standen" habe, dass ihm "auch nicht übersetzt" worden sei,
er "nie ein Protokoll gesehen" und "nichts gelesen" habe,
dass "der Richter" ihn "nie jemals gefragt" habe, und dass
"ein Lügner" sei, "wer das Gegenteil behauptet",

        dass darin keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel (im Sinne von Art. 137 lit. b OG) erkennbar
sind, welche der Gesuchsteller erst nachträglich erfahren
bzw. aufgefunden hätte und die er im früheren Verfahren
nicht hätte beibringen können,

        dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. Ja-
nuar 2001 erwog, der Gesuchsteller habe in seiner Berufung
gegen das Strafurteil keine prozessualen Beanstandungen zum
Ablauf der Hauptverhandlung erhoben,

        dass es weiter erwog, den Akten lasse sich auch
nicht entnehmen, dass der Gesuchsteller oder sein damaliger
Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung einen Antrag auf
(zusätzliche) Übersetzung von Akten oder Verhandlungsab-
schnitten gestellt hätten, der vom Gericht abgewiesen
worden wäre,

        dass es daher dem Grundsatz von Treu und Glauben
widerspreche, wenn der Gesuchsteller erst nachträglich, vor
Bundesgericht, vorbringe, anlässlich der Hauptverhandlung
seien seine Verteidigungsrechte missachtet worden (Erwä-
gung 2),

        dass das Bundesgericht erwog, die vorgebrachten
Rügen erwiesen sich überdies auch materiell als unbegründet,
aus den Akten gehe nämlich hervor, dass der Gesuchsteller
anlässlich der Hauptverhandlung durch einen Offizialver-
teidiger verbeiständet gewesen sei, der sowohl französisch
als auch deutsch gesprochen habe,

        dass ausserdem eine Gerichtsdolmetscherin beige-
zogen worden sei und der Gesuchsteller (in der staatsrecht-
lichen Beschwerde) selber eingeräumt habe, via Dolmetscherin
auf deutsch befragt worden zu sein,

        dass aus den Akten hervorgehe, dass er durch den
Gerichtspräsidenten und die Anklagevertreterin befragt
worden sei, bei dieser Gelegenheit ausführlich habe Stellung
nehmen können, und dem Gesuchsteller gewisse Aktenpassagen
auf deutsch vorgelesen worden seien (Erwägung 3),

        dass das Bundesgericht im Übrigen erwog, es könne
sich nicht mit Vorbringen befassen, die sich nicht auf den
Gegenstand des angefochtenen Entscheides beziehen (etwa be-
treffend Strafklagen des Gesuchstellers) oder für welche die
staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben sei (etwa bezüg-
lich Fragen des materiellen Bundesstrafrechts) (Erwägung 4),

        dass auch in den weiteren Vorbringen des Gesuch-
stellers (wonach er über den Prozessausgang "masslos ent-
täuscht und verbittert" sei, den Prozessgegner "nie jemals
bedroht" habe, "18 Monate in psychiatrischer Behandlung"
gewesen sei usw.) kein gesetzlich zulässiger Revisionsgrund
ersichtlich wird,

        dass das Gesuch um Wiederaufnahme nach dem Gesagten
offensichtlich unbegründet ist, soweit es überhaupt zulässig
erscheint,

        dass offensichtlich unzulässige oder unbegründete
Revisionsgesuche im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG zu
erledigen sind,

        dass der Gesuchsteller kein Begehren um unentgelt-
liche Rechtspflege stellt und das Revisionsgesuch ohnehin
zum Vornherein aussichtslos erschiene (Art. 152 Abs. 1 OG),
auf die Erhebung von Gerichtskosten jedoch ausnahmsweise
verzichtet werden kann (Art. 156 Abs. 1 OG),

            im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
                      e r k a n n t :

     1.- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Ministère
public de l'Etat de Fribourg sowie dem Tribunal pénal de la
Gruyère und dem Tribunal cantonal de l'Etat de Fribourg,
Cour d'appel pénal, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 1. März 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: