I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.143/2001
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1P.143/2001/sch I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 1. März 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichts- schreiber Forster. --------- In Sachen X.________, Gesuchsteller, gegen Ministère public de l'Etat de F r i b o u r g, Tribunal pénal de la G r u y è r e, Tribunal cantonal de l'Etat de F r i b o u r g, Cour d'appel pénal, betreffend Revision des Bundesgerichtsurteils 1P.419/2000 vom 16. Januar 2001, hat das Bundesgericht i n E r w ä g u n g, dass das Tribunal pénal de la Gruyère X.________ mit Urteil vom 5. Oktober 1999 wegen Drohung und Sachbeschä- digung zu drei Monaten Gefängnis bedingt verurteilte und die vom Verurteilten dagegen erhobene Berufung vom Tribunal can- tonal de l'Etat de Fribourg (Cour d'appel pénal) mit Ent- scheid vom 11. Mai 2000 abgewiesen wurde, dass das Bundesgericht eine von X.________ gegen den Entscheid des Tribunal cantonal erhobene staatsrechtli- che Beschwerde mit Urteil vom 16. Januar 2001 (1P.419/2000) abwies, soweit es darauf eintrat, dass X.________ am 21. Februar 2001 ein Revisions- begehren beim Bundesgericht einreichte und sinngemäss die Aufhebung des Bundesgerichtsurteils vom 16. Januar 2001 und eine Neubeurteilung beantragt, dass die zulässigen Revisionsgründe in den Artikeln 136-137 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes- rechtspflege (OG) abschliessend geregelt sind, dass der Gesuchsteller weder Verfahrensmängel im Sinne von Art. 136 OG beanstandet, noch neue Tatsachen im Sinne von Art. 137 OG vorbringt, dass er im Wesentlichen geltend macht, er "wieder- hole" noch einmal, dass anlässlich der Hauptverhandlung "alle französisch gesprochen" hätten und er "kein Wort ver- standen" habe, dass ihm "auch nicht übersetzt" worden sei, er "nie ein Protokoll gesehen" und "nichts gelesen" habe, dass "der Richter" ihn "nie jemals gefragt" habe, und dass "ein Lügner" sei, "wer das Gegenteil behauptet", dass darin keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel (im Sinne von Art. 137 lit. b OG) erkennbar sind, welche der Gesuchsteller erst nachträglich erfahren bzw. aufgefunden hätte und die er im früheren Verfahren nicht hätte beibringen können, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. Ja- nuar 2001 erwog, der Gesuchsteller habe in seiner Berufung gegen das Strafurteil keine prozessualen Beanstandungen zum Ablauf der Hauptverhandlung erhoben, dass es weiter erwog, den Akten lasse sich auch nicht entnehmen, dass der Gesuchsteller oder sein damaliger Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung einen Antrag auf (zusätzliche) Übersetzung von Akten oder Verhandlungsab- schnitten gestellt hätten, der vom Gericht abgewiesen worden wäre, dass es daher dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, wenn der Gesuchsteller erst nachträglich, vor Bundesgericht, vorbringe, anlässlich der Hauptverhandlung seien seine Verteidigungsrechte missachtet worden (Erwä- gung 2), dass das Bundesgericht erwog, die vorgebrachten Rügen erwiesen sich überdies auch materiell als unbegründet, aus den Akten gehe nämlich hervor, dass der Gesuchsteller anlässlich der Hauptverhandlung durch einen Offizialver- teidiger verbeiständet gewesen sei, der sowohl französisch als auch deutsch gesprochen habe, dass ausserdem eine Gerichtsdolmetscherin beige- zogen worden sei und der Gesuchsteller (in der staatsrecht- lichen Beschwerde) selber eingeräumt habe, via Dolmetscherin auf deutsch befragt worden zu sein, dass aus den Akten hervorgehe, dass er durch den Gerichtspräsidenten und die Anklagevertreterin befragt worden sei, bei dieser Gelegenheit ausführlich habe Stellung nehmen können, und dem Gesuchsteller gewisse Aktenpassagen auf deutsch vorgelesen worden seien (Erwägung 3), dass das Bundesgericht im Übrigen erwog, es könne sich nicht mit Vorbringen befassen, die sich nicht auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheides beziehen (etwa be- treffend Strafklagen des Gesuchstellers) oder für welche die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben sei (etwa bezüg- lich Fragen des materiellen Bundesstrafrechts) (Erwägung 4), dass auch in den weiteren Vorbringen des Gesuch- stellers (wonach er über den Prozessausgang "masslos ent- täuscht und verbittert" sei, den Prozessgegner "nie jemals bedroht" habe, "18 Monate in psychiatrischer Behandlung" gewesen sei usw.) kein gesetzlich zulässiger Revisionsgrund ersichtlich wird, dass das Gesuch um Wiederaufnahme nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet ist, soweit es überhaupt zulässig erscheint, dass offensichtlich unzulässige oder unbegründete Revisionsgesuche im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG zu erledigen sind, dass der Gesuchsteller kein Begehren um unentgelt- liche Rechtspflege stellt und das Revisionsgesuch ohnehin zum Vornherein aussichtslos erschiene (Art. 152 Abs. 1 OG), auf die Erhebung von Gerichtskosten jedoch ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 156 Abs. 1 OG), im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG e r k a n n t : 1.- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Ministère public de l'Etat de Fribourg sowie dem Tribunal pénal de la Gruyère und dem Tribunal cantonal de l'Etat de Fribourg, Cour d'appel pénal, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 1. März 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: