Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.140/2001
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1P.140/2001/bie

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       26. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Catenazzi und Gerichtsschreiber Dreifuss.

                         ---------

                         In Sachen

R.________, O.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Peter Conrad, Schwertstrasse 1, Postfach,
Baden,

                           gegen

S.________, Wohlen/AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Philip Stolkin, c/o SYNA, Josefstrasse 59,
Postfach, Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons  A a r g a u,
Bezirksgericht  B r u g g,
Obergericht des Kantons  A a r g a u, 2. Strafkammer,

                         betreffend
      Art. 9, 29 und 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK
        (einfache Körperverletzung, Strafverfahren),

hat sich ergeben:

     A.- Am Abend des 18. Mai 1999 kam es im Restaurant
X.________ in O.________ zwischen dem Wirt, R.________, und
der Serviertochter, S.________, zu einer Auseinandersetzung.
R.________ wird vorgeworfen, S.________ im Verlauf des
Streits verschiedene Körperverletzungen zugefügt zu haben.

        R.________ wurde mit Strafbefehl des Bezirksamts
Brugg vom 20. Juli 1999 der fahrlässigen Körperverletzung
gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit
einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. Die von R.________ zur
Bestreitung seiner Schuld u.a. erhobene Behauptung, wonach
sich S.________ ihre Verletzungen selber zugezogen habe, als
sie in ihrer Hysterie zu Boden gefallen sei, erachtete der
Strafbefehlsrichter nicht als glaubwürdig.

        Gegen den Strafbefehl erhob R.________ beim Bezirks-
gericht Brugg Einsprache. Das Bezirksgericht betrachtete die
gegen ihn erhobenen Schuldvorwürfe als erwiesen und sprach
ihn am 15. Februar 1999 der einfachen Körperverletzung schul-
dig. Es verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.-- und
zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Geschä-
digte.

     B.- Am 29. November 2000 wies das Obergericht des Kan-
tons Aargau eine von R.________ gegen das Urteil des Bezirks-
gerichts erhobene Berufung ab, soweit sie sich gegen den
Schuldspruch und die ausgefällte Strafe richtete.

     C.- Hiergegen führt R.________ mit Eingabe vom 21. Feb-
ruar 2001 staatsrechtliche Beschwerde. Er rügt, das Ober-
gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV), den Anspruch, seine Verteidigungsrechte geltend
zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV), die Unschuldsvermutung und
das Willkürverbot verletzt (Art. 9 und 32 Abs. 1 BV sowie
Art. 6 Ziff. 2 EMRK).

     D.- S.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Das Bezirksgericht Brugg so-
wie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons
Aargau haben auf Vernehmlassungen verzichtet.

     E.-  Mit Verfügung vom 21. März 2001 hat der Präsident
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
ein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats-
rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas-
sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern
sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundes-
gericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unge-
nügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I
71 E. 1c, 492 E. 1b, je mit Hinweisen). Insbesondere muss
sich der Beschwerdeführer mit der von der letzten kantonalen
Instanz angeführten Begründung auseinandersetzen und darf

sich nicht auf eine reine Wiederholung der im kantonalen
Verfahren vorgebrachten Argumente beschränken (BGE 117 Ia
412 E. 1d S. 415).

        Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweis-
würdigung, reicht es nicht aus, wenn er zum Beweisergebnis
frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die
vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären,
wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier
Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss viel-
mehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsäch-
lichen Situation in krassem und offensichtlichem Wider-
spruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-
grundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerech-
tigkeitsgedanken zuwiderlaufe (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b; 124
V 137 E. 2b; 107 Ia 186 E. b). Auch soweit der Beschwerde-
führer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo"
als Beweiswürdigungsregel geltend macht, muss er im Ein-
zelnen aufzeigen, inwiefern bei objektiver Betrachtung des
ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw.
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner
Schuld fortbestehen (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b; 124 IV 86
E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen).

        Diesen Begründungsanforderungen vermag die Eingabe
vom 21. Februar 2001 nicht in allen Teilen zu genügen. Ins-
besondere enthält die Beschwerde, wie in den nachfolgenden
Erwägungen darzulegen ist, teilweise rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid. Insoweit kann darauf
nicht eingetreten werden.

        b) Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der
staatsrechtlichen Beschwerde sind vorliegend erfüllt und

geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist
somit unter dem Vorbehalt ihrer rechtsgenügenden Begründung
einzutreten.

     2.- Nach den unbestrittenen Feststellungen des Ober-
gerichts bemerkte der Beschwerdeführer, dass sich die Be-
schwerdegegnerin am Abend des fraglichen Vorfalls während
ihrer Dienstzeit auf der Veranda einer Nachbarin aufhielt
und Wein trank. Das Obergericht erachtete es als nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer auf diese Entdeckung
ungehalten reagiert habe, zumal es sich bei ihm auch nach
der Aussage seiner Frau um einen zumindest ungehaltenen
Menschen handle, der seine Angestellten bei Fehlern ruppig
behandle. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach der
Beschwerdeführer sie anschliessend in die Küche beordert,
angeschrien, an den Händen gepackt, auf den Boden geworfen
und dann sein Knie in ihren Rücken gedrückt habe, erscheine
als glaubwürdig. Die bei der Beschwerdegegnerin am folgenden
Tag ärztlich festgestellten Verletzungen, könnten nicht da-
mit erklärt werden, dass sie, wie vom Beschwerdeführer gel-
tend gemacht, bloss von selber hingefallen sei. Vielmehr
müsse der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, wie von
ihr geschildert, mit seinem Körpergewicht niedergedrückt und
sie mit Schlägen an den Kopf traktiert haben. Es bestünden
auch keine Indizien dafür, dass die Beschwerdegegnerin, wie
vom Beschwerdeführer geltend gemacht, von ihrem Ehemann ge-
schlagen worden sein könnte.

     3.- a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das
Obergericht sei der Pflicht zur Begründung seines Entschei-
des nicht ausreichend nachgekommen. Es habe sich weitgehend
darauf beschränkt, auf die Ausführungen des Bezirksgerichts
zu verweisen bzw. diese zusammengefasst wiederzugeben, sich

jedoch nicht oder kaum zu den einlässlichen Vorbringen in
der Berufung geäussert. Insbesondere habe es kaum begründet,
weshalb die bei der Beschwerdegegnerin festgestellten Ver-
letzungen von ihm, dem Beschwerdeführer, stammen sollten.
Ferner habe es die im Berufungsverfahren angebotenen Beweise
zu Unrecht ohne Begründung abgelehnt.

        b) Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Ent-
scheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2 und 49
E. 3a, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung
der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungs-
pflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits
dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechen-
schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr
Entscheid stützt (vgl. BGE 124 II 146 E. 2a; 124 V 180 E. 1a;
123 I 31 E. 2c; 121 I 54 E. 2c, je mit Hinweisen).

        c) Aus der obergerichtlichen Begründung und derje-
nigen des Bezirksgerichts, auf die das Obergericht verwies,
geht ohne weiteres hervor, weshalb das Obergericht die
Schuld des Beschwerdeführers als erwiesen betrachtete und
sich von seinen Erklärungen, wie die Verletzungen der Be-
schwerdegegnerin anders entstanden sein könnten, nicht über-
zeugen liess. Die Begründung genügt insoweit den vorstehend
genannten verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen offen-

sichtlich. Das Obergericht hat auch rechtsgenügend dargelegt,
weshalb es im Berufungsverfahren auf die Erhebung weiterer
Beweise in vorweggenommener Beweiswürdigung verzichtete. So
führte es aus, der Vorfall vom 18. Mai 1999 sei einzig vom
Angeklagten und der Zivilklägerin direkt beobachtet worden.
Daher sei in erster Linie die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen
und ihre Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln zu
prüfen. Da die Zivilklägerin und der Beschwerdeführer be-
reits vor der Vorinstanz befragt worden seien, könne von der
Erhebung weiterer Beweise Umgang genommen worden; das Ober-
gericht habe mit der Vorinstanz keine erheblichen Zweifel an
der Schuld des Angeklagten. Die Rüge, das Obergericht habe
seine Begründungspflicht verletzt, erweist sich als unbe-
gründet.

     4.- a) Der Beschwerdeführer rügt, die Beweiswürdigung
des Obergerichts sei in verschiedener Hinsicht willkürlich
und verstosse gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung
(Art. 9 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Er macht im Wesentli-
chen geltend, das Obergericht sei in Willkür verfallen, in-
dem es seinen Aussagen, die durch die Zeugenaussage seiner
Frau und objektive Anhaltspunkte erhärtet seien, weniger
Glauben geschenkt habe als den Anschuldigungen der Beschwer-
degegnerin, die den Tathergang immer wieder etwas anders ge-
schildert habe. Aufgrund der Akten hätte es Indizien erken-
nen müssen, dass die Verletzungen der Beschwerdegegnerin
durchaus anderweitig entstanden sein konnten als durch die
behaupteten Misshandlungen, insbesondere indem sie in der
Küche hingefallen, die Treppe hinuntergefallen oder von
ihrem Ehemann geschlagen worden sei. Es gebe auch durchaus
Erklärungen dafür, weshalb die Beschwerdegegnerin hysterisch
geworden sei, herumgetobt und sich dabei selber verletzt
habe, als er ihren Ehemann angerufen habe, um sie wegen
ihres nervlichen Zustands von der Arbeit abzuholen. Wie er

dargetan habe, fürchte sie sich vor ihrem Ehemann, der nicht
dulde, dass sie aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit
fernbleibe. Das Obergericht habe die Möglichkeit, dass der
Ehemann der Beschwerdegegnerin zu Gewalt neige, seine Frau
unter starken Druck gesetzt und ihr die Verletzungen beige-
bracht haben könnte, willkürlich ausgeschlossen. Das Bild
der ärztlich festgestellten, relativ leichten Verletzungen
decke sich nicht mit den Sachverhaltsschilderungen der Be-
schwerdegegnerin, nach denen die Verletzungen weit schwer-
wiegender hätten ausfallen müssen. Das Obergericht übersehe
auch, dass die Beschwerdegegnerin in der Verhandlung vor
Bezirksgericht kein Motiv dafür habe nennen können, weshalb
er, der Beschwerdeführer, sie hätte schlagen sollen. Auch
gelte er nicht als gewalttätig und sei er unbescholten. Die
Beschwerdegegnerin habe dagegen ein Motiv, ihn zu belasten,
indem sie daraus finanzielle Vorteile ziehen könne.

        b) Der Beschwerdeführer legt nicht im Einzelnen
dar, inwiefern die Beschwerdegegnerin den umstrittenen Sach-
verhalt in verschiedenen Einvernahmen oder gegenüber ihrem
Arzt jeweils so stark abweichend geschildert hätte, dass es
willkürlich erschiene, auf ihre Aussagen abzustellen. Es
lassen sich ihren Aussagen auch keine Widersprüche im Kern-
gehalt entnehmen, wonach der Beschwerdeführer sie in der
Küche des Restaurants brutal gepackt, auf den Boden gewor-
fen, mit dem Knie in den Rücken traktiert und auf den Kopf
geschlagen habe. Es ist sodann nicht ersichtlich, weshalb
sich das Bild der ärztlich festgestellten, jedenfalls nicht
völlig harmlosen Verletzungen der Beschwerdegegnerin nicht
mit deren Schilderungen der Tathandlungen vereinbaren las-
sen sollte und eine Misshandlung in der umschriebenen Weise
schwerere Verletzungen hätte zur Folge haben müssen. Die Er-
wägungen der kantonalen Instanzen, dass die festgestellten
Verletzungen der Beschwerdegegnerin durch den von ihr ge-
schilderten Tatverlauf entstanden sein müssen, nicht aber

durch blosses Hinfallen, erscheinen keineswegs als willkür-
lich. Die Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach die Vor-
instanz nicht hätte ausschliessen dürfen, dass die Beschwer-
degegnerin aus Angst vor ihrem Ehemann hysterisch geworden,
deshalb hingefallen und sich die Verletzungen selber zugezo-
gen haben könnte, sind weitgehend appellatorischer Natur und
nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als willkürlich
erscheinen zu lassen.

        Der Beschwerdeführer nennt sodann keine zwingenden
Gründe, weshalb das Obergericht seinen Aussagen grundsätz-
lich mehr Glauben hätte schenken müssen, als denjenigen der
Beschwerdegegnerin. Solche können insbesondere weder darin
gesehen werden, dass sich die Richtigkeit seiner Aussage in-
soweit mittels objektiven Beweisen erhärten lasse, als er zu
Protokoll gab, der Ehemann der Beschwerdegegnerin habe wäh-
rend des umstrittenen Vorfalls zweimal im Restaurant angeru-
fen, noch darin, dass seine Sachverhaltsdarstellung von sei-
ner Ehefrau bestätigt wurde.

        Nicht klar ist, was der Beschwerdeführer daraus ab-
leiten will, dass der Streit, wenn er so wie vom Obergericht
angenommen stattgefunden haben sollte, sehr laut hätte sein
müssen und von den Gästen im Restaurant hätte gehört werden
müssen. Auch nach seiner Darstellung des Vorfalls, hätte
dieser erheblichen Lärm verursachen müssen, macht er doch
auch selber geltend, die Beschwerdegegnerin sei hysterisch
geworden und habe herumgetobt, nachdem er sie von der Arbeit
nach Hause habe schicken wollen.

        Nach den unbestrittenen Feststellungen des Oberge-
richts hatte der Ehemann der Beschwerdegegnerin, kurz nach-
dem die Beschwerdegegnerin nach dem umstrittenen Vorfall zu
Hause eintraf, den Hausarzt bzw. den diensttuenden Notarzt
angerufen. Aufgrund dieses zeitlichen Verlaufs zwischen der

umstrittenen Tat und dem Telefonanruf schloss es das Oberge-
richt aus, dass der Ehemann der Urheber der Verletzungen der
Beschwerdegegnerin sein könnte. Es sei kein Motiv ersicht-
lich und nicht nachvollziehbar, weshalb dieser der Beschwer-
degegnerin innert wenigen Minuten nach deren mutmasslichem
Eintreffen zu Hause die festgestellten Verletzungen hätte
beibringen und sogleich selber den Arzt anrufen sollen. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen in kei-
ner Weise auseinander und legt nicht dar, weshalb sie offen-
sichtlich unhaltbar sein sollen. Er macht lediglich, und
dies zu Unrecht, geltend, das Obergericht habe eine Täter-
schaft des Ehemannes "einfach so", ohne jegliche Begründung
ausgeschlossen. Seine weiteren Vorbringen darüber, weshalb
das Obergericht eine Täterschaft des Ehemanns der Beschwer-
degegnerin aufgrund von dessen angeblicher Gewalttätigkeit
nicht hätte ausschliessen dürfen, erscheinen als rein appel-
latorischer Natur, weshalb darauf nicht weiter einzugehen
ist.

        Das Obergericht erklärte den Gewaltausbruch des Be-
schwerdeführers damit, es sei zumindest nachvollziehbar,
dass er mit seiner ruppigen Art ungehalten reagiert habe,
nachdem er die Beschwerdegegnerin auf der Terrasse der Nach-
barin entdeckt habe, während Gäste auf die Bedienung warte-
ten. Auch dies erscheint keineswegs als offensichtlich un-
haltbar. Auf der anderen Seite sind die Vorbringen des Be-
schwerdeführers über mögliche Motive der Beschwerdegegnerin,
ihn zu Unrecht zu belasten wie auch seine weiteren Ausfüh-
rungen, die gegen seine Täterschaft sprächen, weitgehend
appellatorischer Natur und nicht geeignet, den obergericht-
lichen Entscheid als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu
lassen.

        Nach dem Dargelegten ist die Rüge, das Obergericht
habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen und damit
den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt, unbegründet,

soweit darauf wegen der weitgehend appellatorischen Natur
des zu ihrer Begründung Vorgebrachten überhaupt eingetreten
werden kann.

     5.- Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Obergericht
habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
und das in Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistete Recht, seine
Verteidigungsrechte geltend zu machen, verletzt, indem es
seine im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge weit-
gehend begründungslos abgelehnt habe.

        Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann
der Strafrichter auf Beweisvorkehren, welche der Angeklagte
zu seiner Entlastung beantragt, verzichten, wenn er, ohne
in Willkür zu verfallen, zur Auffassung gelangen durfte,
die Erhebung weiterer Beweismittel werde an der Würdigung
der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr
ändern (sogenannte "antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 122
II 464 E. 4a; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b,
je mit Hinweisen).

        Wie in der vorstehenden Erwägung 2 bereits darge-
legt wurde, hat das Obergericht die im Berufungsverfahren
gestellten Beweisanträge nicht ohne Begründung abgelehnt,
sondern kam auch in diesem Zusammenhang seiner aus dem An-
spruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht
nach. In der Sache durfte das Obergericht, wie vorstehend
(Erwägung 4) dargelegt, die Schuld des Beschwerdeführers
aufgrund der erhobenen Beweismittel willkürfrei als erwiesen
betrachten. Es ist im Lichte dieser Darlegungen nicht er-
sichtlich, weshalb das Obergericht angesichts der bestehen-
den Beweislage in Willkür verfallen sein soll, indem es da-
von ausging, die Erhebung weiterer Beweise, insbesondere
eine erneute Einvernahme der Parteien oder die Einvernahme

weiterer Zeugen, die den umstrittenen Vorfall nicht direkt
beobachtet hätten, werde am Beweisergebnis nichts mehr än-
dern. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind - in glei-
cher Weise wie seine Kritik an der Beweiswürdigung des Ober-
gerichts - weitgehend appellatorischer Natur und vermögen
den angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich erscheinen
zu lassen. Das Obergericht hat weder das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers noch sein Recht, seine Verteidigungs-
rechte geltend zu machen (vgl. dazu Botschaft über die neue
Bundesverfassung, BBl 1997 I 1 ff., S. 187) verletzt, indem
es auf die Erhebung der beantragten Beweise verzichtete.

     6.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Aus-
geführten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerde-
führer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG). Ferner ist er zu verpflichten, die durch einen
Anwalt ihrer Gewerkschaft vertretene Beschwerdegegnerin für
das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen
(Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; BGE 108 V 271 E. 2; vgl. auch BGE
122 V 278 E. 3d).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu ent-
schädigen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht
Brugg, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sowie dem
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 26. Juni 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: