Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.136/2001
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1P.136/2001/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       18. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichts-
schreiberin Widmer.
                         ---------

                         In Sachen

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Herbert C. Schlaubitz, Rigistrasse 1, Zug,

                           gegen

Einzelrichteramt des Kantons  Z u g,
Staatsanwaltschaft des Kantons  Z u g,
Obergericht des Kantons  Z u g, Justizkommission,

                         betreffend
      Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 9, 29 und 32 BV
     (Willkürliche Beweiswürdigung; rechtliches Gehör),

hat sich ergeben:

     A.- S.________ fuhr am 11. Februar 1999, ca. 05.15 Uhr,
mit seinem Personenwagen von Oberwil nach Zug und anschlies-
send auf der Baarerstrasse in Richtung Baar. Die Strassen
waren mit Schnee bedeckt und es schneite leicht. Der Poli-
zeibeamte O.________ war zum selben Zeitpunkt mit einem
zivilen Polizeifahrzeug in entgegengesetzter Richtung unter-
wegs. Am nördlichen Ausgang von Oberwil bemerkte er den ihm
entgegenkommenden Personenwagen von S.________. In der Ein-
schätzung, dessen Geschwindigkeit sei zu hoch, wendete der
Polizeibeamte sein Fahrzeug und folgte S.________. Im Stadt-
innern von Zug gelang es ihm, zu diesem aufzuschliessen. Bei
der Verzweigung Baarer-/Gubelstrasse will er nach eigenen
Angaben die Distanz zum Personenwagen von S.________ auf
ca. 40 - 50 m verringert haben und diesem mit gleichbleiben-
der Distanz und einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h auf
einer Strecke von ungefähr 1 km bis zur Stadtgrenze gefolgt
sein. Die in diesem Bereich signalisierte Höchstgeschwindig-
keit beträgt 50 km/h. Der Polizeibeamte brachte S.________
bei der OK-Tankstelle zum Anhalten. Anschliessend verzeigte
er ihn wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gege-
benen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse.

        Mit Strafbefehl vom 15. April 1999 büsste das
Einzelrichteramt des Kantons Zug S.________ wegen Nichtan-
passens der Geschwindigkeit mit Fr. 350.--. Auf Einsprache
von S.________ hin eröffnete das Untersuchungsrichteramt ein
Verfahren und vernahm S.________ sowie den Polizeibeamten
O.________. Mit Verfügung vom 6. Juli 2000 schloss das
Untersuchungsrichteramt die Strafuntersuchung ab und über-
wies die Sache an die Staatsanwaltschaft. Den von S.________
am 20. März 2000 gestellten Antrag um Abnahme weiterer Be-
weise, insbesondere um Durchführung eines Augenscheins sowie

um Befragung des Lenkers eines Schneeräumungsfahrzeugs, wies
das Untersuchungsrichteramt ab. Am 13. Juli 2000 beschwerte
sich S.________ gegen die Überweisungsverfügung und ver-
langte erneut die Durchführung weiterer Beweismassnahmen.
Mit Urteil vom 18. August 2000 wies die Justizkommission
des Obergerichts des Kantons Zug diese Beschwerde ab. Am
8. September 2000 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage we-
gen Nichtanpassens der Geschwindigkeit und beantragte eine
Busse von mindestens Fr. 500.--. S.________ bestritt, auf
der fraglichen Strecke mit übersetzter Geschwindigkeit ge-
fahren zu sein. Der Einzelrichter führte am 10. November
2000 eine Parteiverhandlung durch und verurteilte S.________
am 20. November 2000 wegen Verkehrsregelverletzung gemäss
Art. 90 Ziff. 1 SVG, begangen durch Übertretung nach Art. 32
Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, zu einer Busse von
Fr. 300.--. Er ging davon aus, dass S.________ mit einer Ge-
schwindigkeit von 60 km/h unterwegs war und damit die zuläs-
sige Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überschritt.

        S.________ erhob am 1. Dezember 2000 Beschwerde bei
der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug und
verlangte, das Urteil des Einzelrichteramts sei aufzuheben
und die Sache zwecks weiterer Beweisabnahmen an dieses zu-
rückzuweisen. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil
vom 12. Januar 2001 ab.

     B.- Gegen das Urteil des Obergerichts führt S.________
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht wegen Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie wegen Willkür
in der Beweiswürdigung und in der Anwendung kantonalen Ver-
fahrensrechts. Er beantragt, die beiden kantonalen Strafur-
teile - eventualiter allein das Urteil des Obergerichts -
seien aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizu-
sprechen.

        Das Einzelrichteramt, die Staatsanwaltschaft sowie
das Obergericht beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei
ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 126 I 81 E. 1; 125 I 412 E. 1a mit Hinweisen).

        b) Der Beschwerdeführer hat neben dem Entscheid
des Obergerichts auch denjenigen des Einzelrichteramts vom
20. November 2000 angefochten.

        Die staatsrechtliche Beschwerde ist in der Regel
nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide zulässig
(Art. 86 f. OG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz ausnahms-
weise mitangefochten werden, wenn die letzte kantonale In-
stanz diesen nur mit beschränkter Kognition überprüfen durfte
(sog. "Dorénaz-Praxis", begründet in BGE 94 I 459 ff.). Diese
Ausnahmeregel wird seit BGE 111 Ia 353 E. 1b nur unter der
zusätzlichen Voraussetzung angewendet, dass entweder der
letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht
erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten, oder dass sol-
che Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beur-
teilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis als
sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 126 II 377 E. 8b S. 395;
125 I 492 E. 1a/aa; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer
war mit den vor Bundesgericht erhobenen Rügen der willkür-
lichen Anwendung kantonalen Rechts, der willkürlichen Be-
weiswürdigung sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs

bereits vor Obergericht zugelassen (§ 80 Ziff. 11 der Zuger
Strafprozessordnung [StPO/ZG]). Dieses hat auch letztere
Rüge mit beschränkter Kognition überprüft (Urteil des Ober-
gerichts vom 12. Januar 2001, E. 1d und 4c). Demgegenüber
prüft das Bundesgericht frei, ob der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör, so wie er sich unmittelbar aus dem Bundesverfas-
sungsrecht ergibt, verletzt wurde (BGE 124 I 241 E. 2). Die
Mitanfechtung des Entscheids des Einzelrichteramts ist daher
zulässig.

        c) Der Beschwerdeführer beantragt über die Aufhe-
bung der angefochtenen Entscheide hinaus, er sei von Schuld
und Strafe freizusprechen. Die staatsrechtliche Beschwerde
ist indessen, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgese-
hen, lediglich kassatorischer Natur (BGE 126 II 377 E. 8c
S. 395; 125 I 104 E. 1b mit Hinweisen). Auf den Antrag um
Freisprechung kann somit nicht eingetreten werden.

     2.- Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor,
die Rüge der fehlerhaften Anwendung von § 40 Abs. 2 StPO/ZG
durch den Einzelrichter lediglich unter dem Blickwinkel der
Ermessensüberschreitung beurteilt zu haben. Diese Beschrän-
kung der Prüfungsbefugnis sei im kantonalen Verfahrensrecht
nicht vorgesehen, weshalb es willkürlich sei, wenn das Ober-
gericht die Auslegung besagter Norm nicht frei prüfe.

        Nach § 80 Ziff. 11 StPO/ZG ist gegen Urteile des
Einzelrichters, mit denen wegen Übertretung eine Busse von
höchstens Fr. 500.-- ausgesprochen wurde, die Beschwerde an
die Justizkommission des Obergerichts wegen Verletzung kla-
ren materiellen Rechts, wegen offensichtlich unrichtiger
Akten- und Beweiswürdigung sowie wegen Verletzung "bestimm-
ter" Prozessvorschriften zulässig. Diese Bestimmung wurde
durch eine Änderung vom 17. Dezember 1998 in die zugerische

Strafprozessordnung eingefügt und steht seit 27. Februar
1999 in Kraft. Das Obergericht führt im angefochtenen Ent-
scheid aus, mit dem neu eingeführten Rechtsmittel könnten
analog zur Nichtigkeitsbeschwerde nur besonders schwerwie-
gende Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht
werden. Es handle sich dabei um ein ausserordentliches
Rechtsmittel, dessen Begründetheit mit beschränkter Kogni-
tion geprüft werde. Inhaltlich lehne es sich stark an § 208
Ziff. 12 der zugerischen Zivilprozessordnung an, welcher die
Beschwerde gegen Urteile der Friedensrichter in Zivilrechts-
streitigkeiten regle. Der Beschwerdeführer erhebt gegen
diese Auslegung keine stichhaltigen Einwände. Wenn er vor-
bringt, die von ihm angerufene Verfahrensnorm enthalte eine
klare und eindeutige Regelung, so vermag dies die vom Ober-
gericht dargelegten Gründe für die Beschränkung der Kogni-
tion bei der Überprüfung von wenig einschneidenden einzel-
richterlichen Strafurteilen nicht grundlegend in Frage zu
stellen.

     3.- a) Der Umfang des rechtlichen Gehörs bestimmt
sich in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvor-
schriften; erst wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend
erweist, greifen unmittelbar die bundesrechtlichen Mini-
malgarantien Platz. Das Bundesgericht prüft mit freier
Kognition, ob der Gehörsanspruch, so wie er sich unmittel-
bar aus der Bundesverfassung ergibt, verletzt ist (BGE 124 I
241 E. 2); die Auslegung und Anwendung des kantonalen Ver-
fahrensrechts prüft es hingegen unter dem Gesichtswinkel der
Willkür (BGE 121 I 230 E. 2b S. 232, 54 E. 2a S. 56 f.; zum
Begriff der Willkür: BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 125 II 129
E. 5b S. 134 und 10 E. 3a mit Hinweisen).

        Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör ist nach ständiger Praxis formeller Natur; ist die

Rüge begründet, so ist der angefochtene Entscheid unabhän-
gig von der materiellen Rechtslage aufzuheben (BGE 126 I 19
E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118). Die entsprechenden
Rügen sind daher vorweg zu prüfen.

        b) Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche An-
wendung von § 40 Abs. 2 StPO/ZG. Nach dieser Vorschrift kann
die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen zur Hauptver-
handlung unterbleiben, wenn der Angeklagte ein unzweideuti-
ges und vollständiges Geständnis abgelegt hat und anzunehmen
ist, dass das Gericht auf Grund der Untersuchungsakten ein
sicheres Urteil fällen kann. Der Beschwerdeführer weist da-
rauf hin, dass er nie ein Geständnis abgegeben habe. Nach
seiner Auffassung hätte deshalb der Einzelrichter den Poli-
zeibeamten O.________ als Belastungszeugen zwingend vorladen
müssen; dies verlange der klare Wortlaut besagter Norm. Dass
das Obergericht das Vorgehen des Einzelrichters geschützt
habe, sei auch in Anbetracht des Unmittelbarkeitsprinzips
unhaltbar.

        Das Obergericht ist nach einer systematischen
Auslegung von § 40 Abs. 2 StPO/ZG zum Schluss gelangt, dem
Richter stehe hinsichtlich der Beweisabnahme auch dann ein
grosser Ermessensspielraum zu, wenn der Angeschuldigte kein
Geständnis abgelegt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus
§ 40 Abs. 1 StPO/ZG, wo allgemein festgehalten sei, dass der
Gerichtspräsident bestimme, wer zur Hauptverhandlung vorzu-
laden sei. Ausserdem schreibe § 40 Abs. 3 StPO/ZG vor, nur
solche Zeugen und Sachverständigen einzuvernehmen, deren
Aussagen von erheblichem Einfluss auf die Beurteilung der
Sache sein können. Die Auffassung des Obergerichts, wonach
§ 40 Abs. 2 StPO/ZG nur beispielhaft festhält, wann auf eine
Vorladung verzichtet werden kann, ist vertretbar. Es ist
nicht willkürlich, gestützt auf eine gesamtheitliche Be-
trachtung der einzelnen Absätze von § 40 StPO/ZG davon aus-

zugehen, es liege selbst bei fehlendem Geständnis im freien
Ermessen des Richters, über die Vorladung von Zeugen und
Sachverständigen zu befinden und von einer solchen abzuse-
hen, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht auch nach
dem Unmittelbarkeitsprinzip, so wie es sich aus dem verfas-
sungsmässigen Anspruch auf ein faires Verfahren und auf Wah-
rung der Verteidigungsrechte herleiten lässt (Art. 6 Ziff. 1
und 3 EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV; BGE 125 I 127 E. 6c/aa
S. 133 f. mit Hinweisen), kein unbedingter Anspruch auf
Befragung des Belastungszeugen in der Hauptverhandlung.

        c) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ober-
gericht habe sich nicht ausreichend mit den Vorbringen
auseinander gesetzt, die er der Beweiswürdigung des Ein-
zelrichters entgegengehalten habe. Bereits im erstinstanz-
lichen Entscheid hätten Ausführungen zu den Berechnungen
gefehlt, mit denen er aufgezeigt habe, dass die Nachfahr-
strecke erst viel später begonnen haben müsse als vom
Polizeibeamten geschildert. Die beiden angefochtenen Ent-
scheide hielten daher den verfassungsmässigen Begründungs-
anforderungen nicht Stand.

        Der in den Art. 6 Ziff. 1 EMRK und 29 Abs. 2 BV
gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet,
dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt (BGE 126 I 7 E. 2b; 124 I 241 E. 2 und 49 E. 3a; je
mit Hinweisen). Daraus ergibt sich auch die grundsätzliche
Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen und dar-
zulegen, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Der
Betroffene soll sich aufgrund der Begründung des Entscheids
ein Bild über dessen Tragweite machen und diesen sachgerecht
anfechten können (BGE 124 II 146 E. 2a; 124 V 180 E. 1a; 117

Ib 64 E. 4 S. 86, 481 E. 6b/bb, je mit Hinweisen). Die Be-
hörde darf sich allerdings auf die für den Entscheid wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken, muss sich also nicht mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ar-
gument des Beschwerdeführers auseinander setzen (vgl. dazu
ausführlich BGE 112 Ia 107 E. 2b mit Hinweisen; BGE 123 I 31
E. 2c). Weiter ist die geforderte Begründungsdichte abhängig
von der Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffs-
intensität des Entscheids. Je grösser der Spielraum ist,
welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter
Rechtsbegriffe zusteht, und je stärker ein Entscheid in die
individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen
sind an die Begründung zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b).

        Der Einzelrichter hat die verschiedenen Aussagen
des Beschwerdeführers und des Polizeibeamten auf ihre Glaub-
würdigkeit hin überprüft, sie gegeneinander abgewogen und
eigenen messtechnischen Überlegungen unterzogen. Er hat aus-
geführt, weshalb er von einer Geschwindigkeitsüberschreitung
ausgehe, diese jedoch tiefer einschätze als der Polizeibeam-
te. Das Obergericht hat bei der Bestätigung dieser Ausfüh-
rungen die Einwände des Beschwerdeführers berücksichtigt.
Dabei brauchte es nicht im Einzelnen auf dessen Distanz- und
Geschwindigkeitsberechnungen einzugehen; umso weniger, als
hier lediglich ein Übertretungstatbestand in Frage steht.
Die beiden kantonalen Instanzen haben ihre Überlegungen ins-
gesamt sorgfältig und transparent dargelegt. Ihre Begründun-
gen erfüllen die verfassungsmässigen Anforderungen an einen
Entscheid bei weitem.

        d) Das rechtliche Gehör beinhaltet als persönlich-
keitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich

zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig-
net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 I 241 E. 2
mit Hinweisen).

        Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Instanzen
vor, entgegen seinen Anträgen keinen Augenschein von der
Nachfahrstrecke genommen und auf eine Einvernahme des Dispo-
nenten und der Fahrer der Schneeräumungsfahrzeuge, die sich
damals im Bereich Graben-/Gubelstrasse befunden hätten,
verzichtet zu haben. Die Zeugenbefragungen hätten dazu die-
nen sollen, den genauen Standort desjenigen Schneeräumungs-
fahrzeugs zu ermitteln, das ihn behindert haben soll. Die
obergerichtlich bestätigte Annahme des Einzelrichters, dass
weder eine Nachfahrt der Strecke im Rahmen eines Augen-
scheins noch die Befragung der Zeugen zur Klärung des mass-
gebenden Sachverhalts beitragen würde, verletzt das recht-
liche Gehör des Beschwerdeführers nicht. Wesentlich ist, wie
das Obergericht ausführt, dass der Beschwerdeführer wegen
der Schneeräumungsarbeiten seine Fahrt verlangsamen musste,
denn dies ermöglichte das Aufschliessen des Polizeifahrzeugs
und eine längere Nachfahrt. Im Übrigen durften die kantona-
len Instanzen davon ausgehen, dass sich die damaligen Ver-
hältnisse mit den beantragten Beweisen nicht hätten rekon-
struieren lassen.

        e) Ebenfalls als unbegründet erweist sich der in
diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, das Obergericht habe
gegen den Vertrauensgrundsatz (Art. 9 BV) verstossen. In
seinem Urteil vom 18. August 2000, das auf Beschwerde gegen
den Überweisungsbeschluss des Untersuchungsrichteramts hin
ergangen ist, hat das Obergericht die beantragte Anordnung
bestimmter Beweismassnahmen mit einer summarischen Begrün-
dung abgelehnt und dem Beschwerdeführer angesichts der Vor-
läufigkeit dieser Prüfung nahe gelegt, die Beweisanträge vor
dem erkennenden Richter zu erneuern. Dabei hat es erklärt,

der erkennende Richter sei an diese summarische Prüfung
nicht gebunden (E. 2d des Entscheids). Eine vertrauens-
begründende Zusicherung im Hinblick auf spätere Beweisab-
nahmen liegt damit in keiner Art und Weise vor (vgl. BGE
125 I 267 E. 4c S. 274; 122 II 113 E. 3b/cc S. 123; 118 Ia
245 E. 4b S. 254).

     4.- Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last
gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung und wirft den kan-
tonalen Behörden eine willkürliche Beweiswürdigung vor.

        a) Die verfassungsmässigen Anforderungen an die
Beweiswürdigung im Strafprozess ergeben sich aus der Un-
schuldsvermutung (in dubio pro reo), die in Art. 6 Ziff. 2
EMRK und in Art. 32 Abs. 1 BV gewährleistet ist. Nach dem
Grundsatz in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nach-
weis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafba-
ren Handlung Angeklagte unschuldig ist (BGE 120 Ia 31 E. 2b
S. 35). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass
sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären
darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklag-
ten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Entscheidend ist, ob die Zweifel erheblich und nicht
zu unterdrücken sind, das heisst, sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c
S. 37).

        b) Dem Obergericht stand bei der Überprüfung der
Beweiswürdigung des Einzelrichters nur eine beschränkte

Kognition zu. Ob das Obergericht zu Unrecht Willkür in der
Beweiswürdigung verneint hat, prüft das Bundesgericht frei
(BGE 125 I 492 E. 1a/cc; 111 Ia 353 E. 1b). Praktisch hat
dies zur Folge, dass sich das Bundesgericht anhand der Vor-
bringen des Beschwerdeführers auch mit der Beweiswürdigung
des Einzelrichters unmittelbar auseinander setzt und diese
auf Willkür hin prüft (BGE 125 I 492 E. 1a/cc). Das Bundes-
gericht hebt den angefochtenen Entscheid demnach nur auf,
wenn es zum Schluss kommt, dass der Einzelrichter den Be-
schwerdeführer verurteilte, obwohl bei objektiver Betrach-
tung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche
und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an
seiner Schuld fortbestanden (BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31
E. 2d S. 38). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn die
gerichtlichen Schlussfolgerungen nicht mit der Darstellung
des Angeschuldigten übereinstimmen (BGE 116 Ia 85 E. 2b) und
jedenfalls im Ergebnis haltbar sind (BGE 125 I 166 E. 2a;
125 II 10 E. 3a, 129 E. 5b, mit Hinweisen).

        c) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme
des Einzelrichters, er sei mit ca. 60 km/h unterwegs gewesen
und an der Verzweigung Baarer-/Gubelstrasse vom Polizeibeam-
ten eingeholt worden, sei aktenwidrig und willkürlich. Sie
stehe auch in Widerspruch zu den Angaben im Polizeirapport,
wonach sich der Polizeibeamte erst auf der Höhe des Frid-
bachs befunden habe, als er selbst bereits am Casino vorbei-
gefahren sei. Sie führe aufgrund der zwischen Casino und
Gubelstrasse liegenden Distanz zum Schluss, dass ihm der Be-
amte mit rund 108 km/h gefolgt sein müsse. Wenn entsprechend
dessen Vorwurf gar von einer Geschwindigkeit von 80 km/h
ausgegangen würde, müsste das Aufholen mit einer Durch-
schnittsgeschwindigkeit von rund 144 km/h erfolgt sein. Dies
sei auf einer beschneiten Strasse jedoch kaum möglich und
lasse die Aussagen des Polizeibeamten insgesamt als unglaub-
würdig erscheinen. In Wirklichkeit müsse die Aufholstrecke

länger und die Nachfahrstrecke kürzer gewesen sein als von
diesem behauptet. Zuverlässige Messungen bestünden daher
nicht. Unhaltbar sei auch, dass der Einzelrichter der Sach-
verhaltsdarstellung des Polizeibeamten Glauben geschenkt
habe, ohne diesen selbst zu befragen.

        Dass der Einzelrichter annahm, der Beschwerdeführer
habe die zulässige Geschwindigkeit um 10 km/h überschritten,
ist vom Obergericht zu Recht als vertretbar erachtet worden
(E. 5b des angefochtenen Urteils). Daran ändert nichts, dass
der Beschwerdeführer seinen Wagen auf der Aufholstrecke nie
richtig anhalten musste, wie er vorbringt. Immerhin führt er
selbst aus, seine Fahrt im Bereich der Grabenstrasse wegen
eines parkierenden Fahrzeugs kurzfristig verlangsamt zu
haben. Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdefüh-
rer aufgezeigten Geschwindigkeitsberechnungen erscheint die
Annahme nicht unhaltbar, dass die Nachfahrt bereits bei der
Verzweigung Baarer-/Gubelstrasse begonnen hat; dies beson-
ders dann nicht, wenn von einer Geschwindigkeit des Be-
schwerdeführers von 60 km/h ausgegangen wird. Dass der Poli-
zeibeamte beim Aufholen mehr als 100 km/h zurückgelegt hat,
erscheint auch bei den damaligen ungünstigen Strassenver-
hältnissen nicht als unwahrscheinlich. Der Einzelrichter hat
sich bei der Einschätzung der Geschwindigkeitsüberschreitung
an den vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation herausgegebenen Technischen Wei-
sungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr
vom 10. August 1998 orientiert und gemäss der einschlägigen
Messmethode eine Sicherheitsmarge von insgesamt 20 km/h von
den verzeigten 80 km/h abgezogen. Damit hat der Einzelrich-
ter den möglichen Ungenauigkeiten in der Messung des Poli-
zeibeamten zu Gunsten des Beschwerdeführers Rechnung getra-
gen. Konkrete Anhaltspunkte, welche das Messergebnis insge-
samt als offensichtlich zweifelhaft erscheinen lassen wür-
den, sind nicht ersichtlich. Der Einzelrichter hat auch

nicht gegen das Willkürverbot verstossen, indem er nach
einer antizipierten Beweiswürdigung gestützt auf die Angaben
in den Untersuchungsakten zum Schluss gekommen ist, eine
Vorladung des Polizeibeamten wäre nicht weiter führend.

     5.- Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang
des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ein-
zelrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht
(Justizkommission) des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 18. Juli 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:         Die Gerichtsschreiberin: