Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.132/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


1P.132/2001/bie

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       20. April 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und
Gerichtsschreiber Störi.

                         ---------

                         In Sachen

K.________, Tuttwil, Beschwerdeführer,

                           gegen

T.________, Gretzenbach, Beschwerdegegner,
Untersuchungsrichteramt des Kantons  S o l o t h u r n,
Obergericht des Kantons  S o l o t h u r n, Anklagekammer,

                         betreffend
             Einstellung der Strafuntersuchung,

hat sich ergeben:

        Der Untersuchungsrichter des Kantons Solothurn
stellte am 25. Oktober 2000 das aufgrund einer Strafanzeige
von K.________ eröffnete Ermittlungsverfahren gegen
T.________ wegen des Verdachts auf falsche Zeugenaussage
ein. Zur Begründung führte er an, der Tatverdacht sei offen-
sichtlich unzureichend. Das gesicherte Beweismaterial genüge
für eine Verurteilung des Beschuldigten nicht, und es könne
ausgeschlossen werden, dass sich der Tatverdacht durch wei-
tere Beweiserhebungen erhärten lasse.

        Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn wies die Beschwerde von K.________ gegen die Ein-
stellungsverfügung am 16. Januar 2001 ab.

        Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. Februar
2001 wegen Willkür beantragt K.________, dieses Urteil der
Anklagekammer aufzuheben.

        Der Untersuchungsrichter und das Obergericht ver-
zichten auf Vernehmlassung.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer war am eingestellten Straf-
verfahren als Strafanzeiger bzw. Geschädigter beteiligt.
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist er als solcher

grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines
Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, weil
der Strafanspruch dem Staat zusteht und der Geschädigte an
der Verfolgung des Täters nur ein mittelbares oder tatsäch-
liches, aber kein rechtliches Interesse im Sinne von Art. 88
OG hat (BGE 125 I 253 E. 1a; 108 Ia 97 E. 1).

        Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor,
die Verfahrenseinstellung geschützt zu haben, obwohl sie
auf einer willkürlichen Würdigung der Beweise bzw. der will-
kürlichen Annahme beruhe, weitere Beweiserhebungen seien von
vornherein ungeeignet, die Schuld des Beschuldigten nachzu-
weisen. Zu diesen Rügen ist er nach dem Gesagten nicht
befugt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

     2.- Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Unter-
suchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons
Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 20. April 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: