Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.128/2001
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1P.128/2001/sch

               I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
               **********************************

                   Beschluss vom 16. März 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichts-
schreiberin Leuthold.

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                            In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

                              gegen

Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons  B a s e l -
L a n d s c h a f t,
Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
B a s e l - L a n d s c h a f t,

                           betreffend
          Art. 9, 10 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 BV
                        (Haftentlassung),

hat sich ergeben:

     A.- Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen
des Kantons Basel-Landschaft ordnete am 19. Januar 2000 gegen
X.________ wegen dringenden Verdachts des Betruges und des Be-
treibens einer Bank ohne Bewilligung sowie wegen Kollusions-
und Fortsetzungsgefahr die Untersuchungshaft bis 16. Februar
2000 an. Auf Ersuchen des Besonderen Untersuchungsrichteramtes,
das die Strafuntersuchung gegen X.________ führt, verlängerte
die Präsidentin des Verfahrensgerichts die Untersuchungshaft
mehrmals. Die von X.________ beim Obergericht des Kantons Basel-
Landschaft und beim Bundesgericht gegen die Haftverlängerungen
eingereichten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.

        Am 16. Januar 2001 verlängerte die Vizepräsidentin des
Verfahrensgerichts die Untersuchungshaft auf Gesuch des Beson-
deren Untersuchungsrichteramtes hin bis zum 14. März 2001.

     B.- X.________ reichte gegen diesen Entscheid am 15. Februar
2001 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei
unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

     C.- Die Vizepräsidentin des Verfahrensgerichts stellte in
ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2001 den Antrag, die
Beschwerde sei abzuweisen. Das Besondere Untersuchungsrichteramt
beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2001 die Ab-
weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

     D.- In seinen Replikschriften vom 5. März 2001 hielt
X.________ vollumfänglich an den in der staatsrechtlichen
Beschwerde gestellten Anträgen fest.

     E.- Mit Entscheid vom 13. März 2001 wies die Vizepräsidentin
des Verfahrensgerichts den Antrag des Besonderen Untersuchungs-
richteramtes auf eine weitere Haftverlängerung ab und ordnete an,
X.________ sei spätestens am 14. März 2001, um 18.00 Uhr, unter
den im Entscheid (Ziff. 3-15) genannten Auflagen aus der Unter-
suchungshaft zu entlassen.

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das nach Art. 88 OG erforderliche aktuelle praktische
Interesse an der Behandlung einer Haftbeschwerde entfällt, wenn
der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des bundesgericht-
lichen Verfahrens aus der Haft entlassen wird (BGE 110 Ia 140
E. 2a S. 141 ff.; 125 I 394 E. 4a S. 397). Im vorliegenden Fall
reichte der Beschwerdeführer am 15. Februar 2001 beim Bundes-
gericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Haftverlänge-
rungs-Verfügung der Vizepräsidentin des Verfahrensgerichts in
Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Januar 2001 ein.
Am 14. März 2001 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen.
Damit ist das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung
der staatsrechtlichen Beschwerde dahingefallen. Es liegt kein
Grund vor, die Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses
zu behandeln (BGE 110 Ia 140 E. 2b S. 143 f.; 125 I 394 E. 4b
S. 397 f.). Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher infolge
Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

     2.- Wird eine Beschwerde gegenstandslos, so hat das Bundes-
gericht nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG über die
Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage
vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu befinden. Bei der Beur-
teilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist in erster Linie

auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei
geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu
prüfen; vielmehr muss es bei einer knappen, d.h. Prima-facie-
Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben.

        Der Beschwerdeführer machte in seiner staatsrechtlichen
Beschwerde geltend, die kantonale Instanz habe den dringenden
Tatverdacht und Kollusionsgefahr zu Unrecht bejaht. Ausserdem
beklagte er sich über Rechtsverzögerung, Verfahrens-Verschleppung
und über eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

        Eine Prima-facie-Beurteilung der Aktenlage ergibt, dass
keine dieser Rügen begründet gewesen wäre, denn die Überlegungen,
mit denen im angefochtenen Entscheid die Haftverlängerung bis
14. März 2001 als zulässig erachtet worden war, verletzten die
Verfassung nicht. Da die Beschwerde wahrscheinlich abgewiesen
worden wäre, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen und hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

              Demnach beschliesst das Bundesgericht
   im Verfahren nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird infolge Gegen-
standslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerde-
führer auferlegt.

     3.- Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Beson-
deren Untersuchungsrichteramt und dem Präsidium des Verfahrens-
gerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

                         ______________

Lausanne, 16. März 2001

         Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
               des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
         Der Präsident:         Die Gerichtsschreiberin: