I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.124/2001
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1P.124/2001/bmt I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 15. Juni 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann und Gerichtsschreiber Forster. --------- In Sachen 1. Fa. X.________, 2. R.________, Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Dietsche, Eisenbahnstrasse 41, Postfach 228, Rorschach, gegen Kantonaler Untersuchungsrichter Peter B a u m g a r t n e r, Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftsdelikte des Kantons St. Gallen, Anklagekammer des Kantons S t. G a l l e n, betreffend Art. 9 und Art. 29 BV (strafprozessuale Beschlagnahme), hat sich ergeben: A.- Das Kantonale Untersuchungsrichteramt St. Gallen (Abteilung Wirtschaftsdelikte) führt eine Strafuntersuchung gegen R.________ wegen des Verdachts von Vermögensdelikten. Am 3. Juli 2000 erliess der Kantonale Untersuchungsrichter Peter Baumgartner eine Verfügung, mit welcher er die Beschlagnahme des Erlöses von zwei Zahlungsgarantien der W.________ Bank AG vom 19. Juli 1988 in Höhe von DM 720'808.44 bzw. DM 347'159.36 (total DM 1'067'967.80) auf einem auf die Firma X.________ (...) lautenden Konto bei der Z.________ Bank anordnete. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beiden genannten sowie drei weitere auf den Namen der Fa. X.________ ausgestellte Original-Zahlungsgarantien seien von den deutschen Behörden im Rahmen von Strafverfahren ge- gen R.________ und weitere Angeschuldigte beschlagnahmt wor- den. Sie hätten "als Sicherheit für Anlagen dienen" sollen, welche von Anlegern "bei der Fa. S.________ ('L.________') getätigt" worden seien. R.________ müsse diese Gelder unmit- telbar nach Auszahlung an die Fa. X.________ an die Anleger zurückerstatten, sofern diese ihre Gelder nicht schon ander- weitig erhalten hätten. R.________ habe geltend gemacht, dass sie "Einlagen von einer nicht genau bezifferten Anzahl von Anlegern aus ihrem Privatvermögen zurückbezahlt" habe, weshalb ihr ein Teil des Geldes zustehe. Es bestehe jedoch der dringende Verdacht, dass die Rückzahlung "nicht aus dem Privatvermögen, sondern mit neuen Anlagegeldern (Schneeball- system) erfolgt" sei. Dieser Sachverhalt sei unter anderem Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung. B.- Gegen diese Beschlagnahmeverfügung erhoben die Fa. X.________ sowie R.________ Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, welche die Beschwerde (nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels) mit Entscheid vom 21. November 2000 abwies. Zur Begründung er- klärte die Anklagekammer unter Bezugnahme auf die Ausfüh- rungen in der Duplikschrift des Kantonalen Untersuchungs- richters, dieser habe in rechtsgenüglicher Weise dargelegt, dass die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte ge- stützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Frage komme, womit die Voraussetzungen für eine "Einziehungsbeschlagnahme ge- mäss Art. 141 Abs. 1 lit. b StGB" (recte: Strafprozessgesetz des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999, StP/SG) erfüllt seien. Hingegen erachtete die Anklagekammer die Vorausset- zungen für eine "Beweisbeschlagnahme nach Art. 141 Abs. 1 lit. a StGB" (recte: StP/SG), die in der Beschlagnahmever- fügung "ebenfalls angeführt" werde, "mangels Beweiseignung des beschlagnahmten Geldes" als nicht erfüllt. C.- Diesen Entscheid der Anklagekammer fochten die Fa. X.________ (Beschwerdeführerin 1) sowie R.________ (Beschwerdeführerin 2) am 12. Februar 2001 mit staats- rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht an. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Konten- beschlagnahme bei der Z.________ Bank. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Anklagekammer habe im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt nicht geprüft und damit ihre Kognition in unzulässiger Weise beschränkt, womit sie den Beschwerdeführerinnen das Recht verweigert und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt habe. Ferner habe der Kantonale Unter- suchungsrichter mit seiner zweiten Eingabe bei der Anklage- kammer Akten eingereicht, von denen die Beschwerdeführerin- nen keine Kenntnis gehabt hätten. Ausserdem rügt die Be- schwerdeführerin 1, die Anklagekammer habe die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme in willkürlicher Weise bejaht. D.- Die Anklagekammer hat sich mit dem Antrag auf Ab- weisung der staatsrechtlichen Beschwerde vernehmen lassen, während vom Kantonalen Untersuchungsrichter keine Stel- lungnahme eingegangen ist. E.- Mit Urteil vom 18. Mai 2001 hiess das Bundesgericht (im konnexen Verfahren 1P.766/2000) eine separate staats- rechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gut. Es hob Entscheide des Ersten Staatsanwaltes und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf, welche Ausstandsbegehren der Be- schwerdeführerin 2 gegen den Kantonalen Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte Peter Baumgartner zu Unrecht abge- wiesen hatten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 126 I 81 E. 1 S. 83 mit Hinweisen). a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Art. 84 Abs. 2 OG nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesge- richt oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann. Die Beschwerdeführerin 1 rügt (neben den von beiden Be- schwerdeführerinnen geltend gemachten Verletzungen von Ver- fahrensrechten), die Beschlagnahme verstosse gegen Art. 59 StGB. Die Rüge, Bestimmungen des materiellen Bundesstraf- rechts, zu welchen insbesondere das Strafgesetzbuch gehört, seien falsch angewendet worden, wäre grundsätzlich mit eid- genössischer Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts zu erheben (Art. 269 Abs. 1 BStP). Gegenstand der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde können indessen nach Art. 268 Ziff. 1 BStP nur Urteile sein. Bei der Be- schlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung einer Ein- ziehung oder einer Ersatzforderung handelt es sich um eine vorsorgliche Zwangsmassnahme im Strafverfahren, durch die das Urteil in der Strafsache selbst nicht präjudiziert wird. Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes- gerichts wird deshalb gegen eine solche Verfügung nicht zu- gelassen (BGE 126 I 97 E. 1c S. 102). Da auch im vorliegen- den Fall ausschliesslich eine Beschlagnahme zur Sicherung einer Einziehung oder von Ersatzforderungen, also eine vor- sorgliche strafprozessuale Massnahme, umstritten ist, steht Art. 84 Abs. 2 OG der Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde nicht entgegen. b) Der Entscheid der Anklagekammer, der kantonal letztinstanzlich die Beschlagnahmeverfügung des Kantonalen Untersuchungsrichters geschützt hat, schliesst das Untersu- chungsverfahren nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Gemäss Art. 87 Abs. 2 OG (in der seit dem 1. März 2000 in Kraft stehenden Fassung) ist gegen selbst- ständig eröffnete Zwischenentscheide die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Verfügungen, mit denen bestimmte Gegenstände beschlagnahmt werden, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG zur Folge (BGE 126 I 97 E. 1b S. 101 mit Hinweisen). Dies muss namentlich im vorliegenden Fall der Vermögensbeschlag- nahme gelten. c) Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassa- torischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332 mit Hinweisen). Soweit in der Beschwerde mehr verlangt wird als die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids, kann darauf nicht einge- treten werden. Es betrifft dies den Antrag der Beschwerde- führerinnen auf Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahme. d) Beide Beschwerdeführerinnen fechten den Ent- scheid der Anklagekammer mit der Rüge einer Verletzung der Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV an. Die Beschwerdeführerin 1 ist eine Einzelfirma, deren Inhaber gemäss Handelsregisterauszug vom 2. August 2000 E.________ ist, der Ehemann der Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerde- führerin 1 ist Inhaberin des Kontos, auf welchem die be- schlagnahmten Gelder deponiert waren, und als solche zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde- führerin 2 verfügt bei der Beschwerdeführerin 1 über Ein- zelunterschrift, was ihr jedoch in der Sache selbst keine Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde verschafft. Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann ein Beschwerdeführer allerdings die Verletzung von Verfahrens- vorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle Rechts- verweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Teilnahme am kantonalen Verfahren. Eine solche ist stets dann gegeben, wenn dem Rechtsuchenden im kantonalen Verfahren Parteistel- lung zukam. Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann er die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehenden Rechte geltend machen (BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 234 mit Hinweisen). Insofern ist auch die Beschwerdeführerin 2 zur staatsrechtlichen Be- schwerde legitimiert. 2.- Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die An- klagekammer habe im angefochtenen Entscheid auf jede Prüfung des Sachverhalts verzichtet und damit ihre Kognition in un- zulässiger Weise beschränkt, womit sie ihnen das Recht ver- weigert und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt habe. Die Anklagekammer hat sich im angefochtenen Ent- scheid im Wesentlichen auf die Vernehmlassungen des Kanto- nalen Untersuchungsrichters vom 25. August und 20. Oktober 2000 gestützt, wobei sie einen massgeblichen Teil der letz- teren in indirekter Rede wiedergegeben und anschliessend festgestellt hat, die Vorinstanz habe in rechtsgenüglicher Weise dargelegt, dass die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Frage komme. Damit hat die Anklagekammer auf die Sachver- haltsermittlung und Beweiswürdigung des Untersuchungsrich- ters abgestellt und sich diese zu eigen gemacht. Der Unter- suchungsrichter hat sich in seinen Vernehmlassungen mit den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdebe- gründung bzw. ihrer Replik einlässlich auseinandergesetzt und diese verworfen. Indem die Anklagekammer die Erwägungen des Untersuchungsrichters (teilweise wörtlich) übernommen hat, ist sie den darin enthaltenen Betrachtungsweisen und Wertungen gefolgt und hat diese - gestützt auf die Akten - ihrem Entscheid zugrunde gelegt. Damit hat die Anklagekammer als Beschwerdeinstanz ihrer Pflicht zur Prüfung des streiti- gen Sachverhalts Genüge getan. Eine unzulässige Beschränkung ihrer Kognition ist nicht ersichtlich. 3.- a) Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner als Ver- letzung des rechtlichen Gehörs, dass die Anklagekammer im kantonalen Beschwerdeverfahren den Schriftenwechsel nach Einreichung der Duplik des Kantonalen Untersuchungsrichters vom 20. Oktober 2000 schloss. Mit der Duplik habe dieser neue Akten eingereicht, von denen sie keine Kenntnis gehabt hätten und auf welche die Anklagekammer im angefochtenen Entscheid abgestellt habe. Die Beschwerdeführerinnen nennen diesbezüglich insbesondere ein Gutachten der Bezirksanwalt- schaft Zürich vom 27. Mai 1991 betreffend die Strafuntersu- chung gegen L.________ und K.________, das nach Darstellung des Untersuchungsrichters belege, dass die Anlagegelder durch die Hand des L.________ gegangen seien. Dieses Gut- achten hat der Untersuchungsrichter bei der Anklagekammer als Beilage 6 zu seiner Duplik eingereicht. In ihrer Ver- nehmlassung im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde- verfahren hat die Anklagekammer geltend gemacht, die Be- schwerdeführerinnen hätten nach Zustellung der Duplikschrift des Untersuchungsrichters die Einsichtnahme in die mit die- ser Eingabe neu eingereichten Akten verlangen können. Sie hätten jedoch weder ein entsprechendes Begehren gestellt, noch darauf hingewiesen, dass angeblich ihnen nicht bekannte Unterlagen zu den Akten gegeben worden seien. Damit hat die Anklagekammer das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, es seien mit der Duplik des Untersuchungsrichters ihnen nicht bekannte Dokumente nachgereicht worden, nicht bestritten. Vielmehr hat sie sinngemäss eingeräumt, dass sie dem ange- fochtenen Entscheid Akten zugrunde legte, die den Beschwer- deführerinnen nicht bekannt waren. b) Das Akteneinsichtsrecht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Inhalt des rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst nach kantonalem Recht und sodann gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 126 I 97 E. 2 S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138 f., je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen berufen sich in diesem Zusammen- hang nicht auf kantonales Recht, sondern direkt auf die in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Minimalgarantie. Danach dient das Gehörsrecht der Sachaufklärung. Es gewährt dem Betroffe- nen ein Mitwirkungsrecht, das ihm namentlich den Anspruch gibt, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingrei- fenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin- gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli- cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Gehörsanspruch bei entscheidrelevanten Beweisfragen uneingeschränkt (BGE 124 I 49 E. 3c S. 52; vgl. René Rhinow/Max Imboden/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1990, S. 294). Dies bedeutet, dass die Behörde, die neue Akten entgegennimmt, welche ihr als Entscheidgrundlage die- nen, den Betroffenen grundsätzlich von Amtes wegen darüber zu orientieren hat (BGE 124 II 132 E. 2b S. 137; 114 Ia 97 E. 2c S. 100, je mit Hinweisen; vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 521). c) Der Untersuchungsrichter ist in seiner Duplik vom 20. Oktober 2000 der Behauptung der Beschwerdeführerin- nen entgegengetreten, die Hälfte der einbezahlten Anlage- gelder sei von der Beschwerdeführerin 2 direkt an Rechtsan- walt Dr. H.________ weitergeleitet worden. Der Untersu- chungsrichter machte geltend, RA Dr. H.________ sei nach- weislich und ausschliesslich vom Vermögensverwalter L.________ beauftragt und bezahlt worden. Dabei berief er sich ausdrücklich auf das Gutachten der Bezirksanwalt- schaft Zürich vom 27. Mai 1991, welches er als Beilage 6 seiner Duplik zu den Akten reichte. Es ging in diesem Zusammenhang um die Frage, ob es sich bei den beschlag- nahmten Geldern um deliktisches Vermögen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB handelte, ob also die für die Beschaf- fung der Bankgarantien verwendeten Gelder aus einer Straf- tat herrührten. Das Gutachten sollte zum Beweis dafür dienen, dass die Beschwerdeführerinnen die Hälfte der ihnen zur Verfügung gestellten Anlagegelder nicht direkt an RA Dr. H.________ weitergeleitet hatten, sondern dass (der wegen Betrugs verurteilte) L.________ RA Dr. H.________ beauftragte, die Bankgarantien zu beschaffen, nachdem die Beschwerdeführerinnen die ihnen zur Verfügung gestellten Anlagegelder an die Fa. S.________ bzw. an L.________ weitergeleitet hatten. Die Anklagekammer hat auf diese Darstellung des Untersuchungsrichters abgestellt und diese (ohne nähere Prüfung) übernommen. d) Das vom Untersuchungsrichter zur Untermauerung seiner Sachdarstellung eingereichte Gutachten der Bezirksan- waltschaft Zürich hatte somit entscheidrelevante Bedeutung. Der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerinnen hätte verlangt, dass ihnen vor der Entscheidfindung Einsicht in dieses Gut- achten gegeben und ihnen Gelegenheit eingeräumt worden wäre, hiezu Stellung zu nehmen. Zwar haben die Beschwerdeführe- rinnen im Verfahren vor der Anklagekammer in ihrer Replik erklärt, es sei ihnen Gelegenheit zu einer Erwiderung auf die Vernehmlassung des Untersuchungsrichters eingeräumt worden, daher befinde sich die Anklagekammer im Einklang mit der Bundesgerichtspraxis zum rechtlichen Gehör. Dieses Zuge- ständnis kann ihnen jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegengehalten werden, zumal sie bei Einreichung ihrer Replik nicht voraussehen konnten, dass der Untersu- chungsrichter in seiner Duplik erhebliche neue Beweismittel einreichen würde. 4.- Dadurch, dass den Beschwerdeführerinnen keine Gele- genheit eingeräumt worden ist, sich zu den mit der Duplik des Untersuchungsrichters eingereichten neuen Beweismitteln, insbesondere zu dem genannten Gutachten, zu äussern, wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies hat zur Folge, dass der angefochtene Entscheid - ungeachtet der Er- folgsaussichten der staatsrechtlichen Beschwerde in mate- rieller Hinsicht - aufgehoben werden muss (BGE 118 Ia 17 E. 1a S. 18). Unbehelflich ist der von der Anklagekammer (in ihrer Vernehmlassung im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren) erhobene Einwand, wonach die Beschwerdeführerin- nen nach der Zustellung der Duplik des Untersuchungsrichters die Einsichtnahme in die gleichzeitig eingereichten neuen Akten hätten verlangen können. Mit der Zustellung dieser Duplik verband die Anklagekammer nämlich die ausdrückliche Mitteilung vom 26. Oktober 2000, dass der Schriftenwechsel "damit abgeschlossen" sei, womit den Beschwerdeführerinnen keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr gegeben war. 5.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutre- ten ist. Der Entscheid der Anklagekammer vom 21. November 2000 ist aufzuheben. Die Anklagekammer wird dafür zu sorgen haben, dass den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gegeben wird, sich zu den vom Untersuchungsrichter mit seiner Duplik vom 20. Oktober 2000 eingereichten Akten zu äussern, bevor sie neu entscheidet. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfah- rens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton St. Gallen hat die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren jedoch angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der Ankla- gekammer des Kantons St. Gallen vom 21. November 2000 wird aufgehoben. 2.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.- Der Kanton St. Gallen wird verpflichtet, die Be- schwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Kantonalen Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte Peter Baumgartner sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 15. Juni 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: