I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.117/2001
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1P.117/2001/boh I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 1. Juni 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi. --------- In Sachen 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, 5. E.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Häner, Bratschi Emch & Partner, Bahnhof- strasse 106, Postfach 7689, Zürich, gegen Gemeinde S a m n a u n, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel, Vazerolgasse 2, Postfach 731, Chur, Verwaltungsgericht des Kantons G r a u b ü n d e n, 1. Kammer, betreffend Art. 34, Art. 16 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 BV (Gemeindeabstimmung betreffend Sondersteuergesetze), hat sich ergeben: A.- Die Bundesversammlung erliess am 2. September 1999 das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20). Art. 3 Abs. 3 dieses auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzten Gesetzes lautet: "Solange die Talschaften Samnaun und Sampuoir aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen sind, gilt dieses Gesetz in diesen beiden Talschaften nur für Dienstleistungen sowie für Leistungen des Hotel- und Gastgewerbes. Die dem Bund auf Grund dieser Bestimmung entstehenden Steuerausfälle sind durch die Gemeinden Samnaun und Tschlin zu kompen- sieren; Einsparungen, die sich auf Grund des ge- ringeren Erhebungsaufwands ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesrat regelt die Ein- zelheiten im Einvernehmen mit den Gemeinden Samnaun und Tschlin." Am 26. September 2000 verständigten sich der Bun- desrat und die Gemeinden Samnaun und Tschlin darauf, dass die Kompensationsleistung der Gemeinden durch eine Pauschal- zahlung von 5,2 Millionen Franken pro Jahr abzugelten ist. Um die Mittel für die Kompensationszahlungen auf- bringen zu können, leitete der Gemeindevorstand von Samnaun die Anpassung der einschlägigen kommunalen Gesetze in die Wege. Am 16. November 2000 verabschiedete der Gemeinderat das "Sondergewerbesteuergesetz für Handel und Bauinvesti- tionen" und am 22. November 2000 das "Gesetz der Gemeinde Samnaun über die Besteuerung des Handels mit Tabakwaren" zu Handen der Volksabstimmung. Am 30. November 2000 führte der Gemeindevorstand von Samnaun eine Orientierungsversammlung zu den beiden Son- dergewerbesteuergesetzen durch. Mit Botschaft vom 1. Dezem- ber 2000 setzte er die Urnenabstimmung über die beiden Vor- lagen auf den 17. Dezember 2000 an und stellte die Gesetzes- entwürfe den Stimmberechtigten zu. B.- Mit Abstimmungsbeschwerde vom 5. Dezember 2000 an die Regierung des Kantons Graubünden beantragten F.________, A.________, B.________, E.________, C.________ und D.________: "1. Es sei die auf den 17. November (recte: Dezem- ber) 2000 angesetzte Urnenabstimmung auszusetzen. 2. Es sei der Gemeinderat zu verpflichten, für die Abstimmung über das Sondergewerbesteuergesetz für den Handel und Bauinvestitionen und die Totalrevi- sion des Gesetzes über die Besteuerung des Handels mit Tabakwaren der Gemeindeversammlung zur Abstim- mung vorzulegen. 3. Eventualiter sei die Urnenabstimmung auf Anfang des Jahres 2001 zu verschieben. 4. Es sei mit der Abstimmung über die beiden Son- dersteuergesetze gleichzeitig eine Vorlage für die Einführung des Mehrwertsteuerregimes vorzulegen. 5. - 7. .. [Gesuch um superprovisorische Wirkung; Gesuch um zweiten Schriftenwechsel und Kostenfolgen zu Lasten von Samnaun]" Die Regierung überwies die Eingabe zuständigkeits- halber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Behandlung als Rekurs. Dessen Instruktionsrichter verfügte am 14. Dezember 2000: "1. Dem Rekurs U 00 124 wird in dem Sinne aufschie- bende Wirkung zuerkannt, als bei positivem Ausgang der Abstimmung vom 17. Dezember 2000 die angenomme- nen Erlasse bis zum Vorliegen des Rekursentscheides nicht in Kraft gesetzt werden dürfen. 2. .. (Kostenregelung)" Am 17. Dezember 2000 nahmen die Stimmberechtigten der Gemeinde Samnaun das Sondergewerbesteuergesetz für den Handel und Bauinvestitionen mit 73,84 % Ja-Stimmen und die Totalrevision des Gesetzes über die Besteuerung des Handels mit Tabakwaren mit 70,52 % Ja-Stimmen an. Am 20. Dezember 2000 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab, auferlegte die Gerichtskosten den Rekurrenten und sprach der Gemeinde Samnaun eine Parteientschädigung zu. C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. Februar 2001 beantragen A.________, B.________, C.________, D.________ sowie E.________, diesen Entscheid des Verwal- tungsgerichts aufzuheben. In formeller Hinsicht machen sie geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Materiell rügen sie die Ver- letzung ihrer in Art. 34 BV garantierten politischen Rechte sowie der Meinungsfreiheit von Art. 16 Abs. 2 BV. Weiter machen sie geltend, das "Legalitätsprinzip im Zusammenhang mit den politischen Rechten" sei verletzt, da Art. 23 Abs. 2 der (damals in Kraft stehenden) Samnauner Gemeindeordnung (aGO), welcher dem Gemeinderat die Befugnis einräumte, frei zu wählen, ob er ein Geschäft an der Urnengemeinde oder an der Gemeindeversammlung zur Abstimmung bringen wollte, nicht genügend bestimmt gewesen sei. D.- Mit Eingabe vom 14. Februar 2001 machten verschie- dene Stimmberechtigte, worunter die Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens, bei der Regierung des Kantons Graubünden eine verfassungsrechtliche Beschwerde anhängig, mit welcher sie die Aufhebung der beiden am 17. Dezember 2000 angenommenen Gesetze verlangen. E.- In ihrer Vernehmlassung beantragt die Gemeinde Samnaun, die Stimmrechtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Denselben Antrag stellt das Verwaltungsge- richt, das insbesondere bestreitet, den Rekurrenten in ver- fassungswidriger Weise einen zweiten Schriftenwechsel ver- weigert zu haben. Mit Eingabe vom 6. April 2001 beantragen die Be- schwerdeführer, ihnen Einsicht in die von der Gemeinde Samnaun mit der Vernehmlassung ins Recht gelegten Akten zu gewähren und einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. In der Replik halten sie an ihren Anträgen vollumfänglich fest und beantragen, die Gemeinde Samnaun sei zu verpflichten, "sämtliche relevanten Unterlagen, insbesondere den Bericht über die Hochrechnungen zur Berechnung der Mehrwertsteuer- kompensationszahlungen, herauszugeben und den Beschwerde- führern zur Stellungnahme zu unterbreiten". Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Auf Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG hin beurteilt das Bundesgericht Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger in kantonalen Wahlen und Abstimmungen. Als kantonal gelten auch Wahlen und Ab- stimmungen in Gemeinden (BGE 119 Ia 167 E. 1a). Der ange- fochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist kantonal letztinstanzlich. Die Beschwerdeführer sind in der Gemeinde Samnaun stimmberechtigt und daher zur Erhebung der Stimm- rechtsbeschwerde ohne weiteres legitimiert (BGE 118 Ia 184 E. 1b; 116 Ia 359 E. 3a). Da diese und die übrigen Sach- urteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.- a) In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten An- spruchs auf rechtliches Gehör, da das Verwaltungsgericht trotz entsprechendem Antrag keinen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt habe. Indem es ihnen keine Gelegenheit geboten habe, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Stellung zu nehmen, hätten sie wesentliche Argumente - etwa den Stimmbe- rechtigten seien wesentliche Informationen vorenthalten wor- den, oder die Gemeindebehörden seien von falschen Zahlen ausgegangen - nicht ins Verfahren einbringen können. b) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil dazu ausgeführt, sein Instruktionsrichter habe den Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 14. De- zember 2000 (die allerdings nicht in den Akten liegt) für geschlossen erklärt. Nach Art. 76 VGG könne eine derartige prozessleitende Verfügung innert 10 Tagen ans Verwaltungsge- richt weitergezogen werden. Ein solcher Weiterzug sei nicht erfolgt, die Beschwerdeführer hätten lediglich am 19. Dezem- ber 2000 ihren Antrag auf Durchführung eines zweiten Schrif- tenwechsels erneuert. Selbst wenn man diesen Antrag als Pro- zessbeschwerde verstehen wollte, so wäre sie unbegründet, da die von der Gemeinde mit der Vernehmlassung ins Recht geleg- ten Beweismittel Tatsachen betreffen würden, die entweder unbestritten, irrelevant oder gerichtsnotorisch seien. In der Vernehmlassung ergänzte das Verwaltungsge- richt, die Vertreterin der Beschwerdeführer habe am Tage vor der Urteilsberatung mit dem Instruktionsrichter telefoniert. Dabei sei sie auch auf den Antrag auf Durchführung des zwei- ten Schriftenwechsels zu sprechen gekommen. Im Hinblick auf die bereits auf den nächsten Tag angesetzte Urteilsberatung habe ihr der Instruktionsrichter mitgeteilt, ein förmliches Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels würde den Richtern vorgelegt, wenn es bis zum Sitzungsbeginn ein- treffe. Erstaunlicherweise sei das Gesuch dann an die Ge- meinde Samnaun statt ans Verwaltungsgericht gesandt worden, sodass es erst nach der Urteilsberatung bei ihm angekommen sei. Im Übrigen hätte es ohnehin, aus den im Urteil genann- ten Gründen, abgewiesen werden müssen. 3.- a) Der Umfang des Anspruchs auf Akteneinsicht be- misst sich in erster Linie nach kantonalem Recht, subsidiär nach den aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Mindestgarantien (BGE 119 Ia 136 E. 2c S. 138, mit Hinweisen). Die Beschwer- deführer machen nicht geltend, das kantonale Recht gewähre einen über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Anspruch auf Akteneinsicht. Nach dieser Verfassungsbestimmung erstreckt sich die Akteneinsicht, unter Vorbehalt von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen zum Schutz von überwiegenden Geheimhaltungsinteressen, auf alle für den Entscheid wesent- lichen Akten, d.h. auf jene Akten, die Grundlage einer Ent- scheidung bilden (BGE 121 I 225 E. 2a; 119 Ib 12 E. 6b; vgl. auch BGE 125 II 473 E. 4c/cc). b) Die Gemeinde Samnaun reichte mit ihrer Vernehm- lassung an das Verwaltungsgericht vom 13. Dezember 2000 26 Vernehmlassungsbeilagen ein. Darunter befanden sich neben allgemein zugänglichen Unterlagen wie Auszügen aus dem Mehr- wertsteuergesetz und der Samnauner Gemeindeverfassung ins- besondere auch Sitzungsprotokolle der Verhandlungen der Ge- meindevertreter von Samnaun und Tschlin mit den Vertretern des Bundes (Bundesamt für Landwirtschaft, Eidgenössische Zollverwaltung und Eidgenössische Steuerverwaltungen) über die Kompensation der Mehrwertsteuer, Schreiben der Bundes- stellen zu diesem Thema, das Protokoll einer offenbar von der Gemeinde veranlassten, von der Grischconsulta durchge- führten Klausurtagung "Zollfrei-Marketing Samnaun" sowie Sitzungsprotokolle des Gemeinderates und der Finanzkommis- sion über die Vorbereitung der Sondersteuervorlagen. c) In der Botschaft des Gemeindevorstandes vom 1. Dezember 2000 zur Urnenabstimmung vom 17. Dezember 2000 wird erläutert, als Kompensationszahlung für die Mehrwert- steuer sei ein Betrag von 5,113 Millionen Franken ausge- handelt worden; eine Unterstellung der Zollfreizone Samnaun und Tschlin hätte dagegen Abgaben von 10,28 Millionen Fran- ken zur Folge. Diese Zahlen geben Auskunft über die finan- zielle Tragweite der umstrittenen Vorlagen und zeigen ins- besondere auch auf, dass die Einwohner von Samnaun mit der vom Gemeinderat vorgeschlagenen Lösung - Aufrechterhaltung der Zollfreizone unter Ausrichtung einer Kompensationszah- lung an den Bund für die entgehende Mehrwertsteuer - finan- ziell insgesamt wesentlich besser fahren, als wenn das re- guläre Mehrwertsteuer-Regime eingeführt würde. Die Zahlen waren somit für die Willensbildung der Stimmberechtigten massgebend; waren sie falsch, wie die Beschwerdeführer gel- tend machen, so verfälschte dies möglicherweise die Willens- bildung der Stimmberechtigten, was zur Gutheissung der kan- tonalen Abstimmungsbeschwerde hätte führen können. Bereits eine oberflächliche Durchsicht der von der Gemeinde eingereichten Vernehmlassungsunterlagen zeigt, dass sich aus ihnen ergibt, von welchen Zahlen und Annahmen Ge- meinde und Bund bei ihren Verhandlungen ausgegangen sind und wie sie die in der Abstimmungsbotschaft angegebenen Zahlen berechnet bzw. geschätzt haben. Die Beschwerdeführer erhoben bereits in der kantonalen Abstimmungsbeschwerde die Rüge, die Willensbildung der Stimmberechtigten sei verfälscht wor- den, weil die Gewerbetreibenden entgegen den in der Abstim- mungsbotschaft enthaltenen, auf einem Rechnungsfehler beru- henden Zahlen, massiv schlechter gestellt würden, als wenn das Mehrwertsteuer-Regime eingeführt würde. Die Vernehmlas- sungsunterlagen der Gemeinde Samnaun, welche die Beschwerde- führer unbestrittenermassen nicht kannten, sind somit offen- sichtlich geeignet, diese Rüge zu belegen oder zu wider- legen. d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es sich bei den Vernehmlassungsbeilagen der Gemeinde Samnaun um Beweismittel handelt, die geeignet sind, den Verfahrensaus- gang zu beeinflussen; die Auffassung des Verwaltungsge- richts, sie seien von vornherein irrelevant, ist nicht halt- bar. Dieses wäre daher verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführern vor seinem Entscheid Gelegen- heit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass sie auf dieses Anhörungsrecht verzichtet oder es durch Untätig- keit verwirkt hätten. Wie das Verwaltungsgericht selber ein- räumt, hatten die Beschwerdeführer 10 Tage Zeit, die Ver- fügung des Instruktionsrichters über den Schluss des Schrif- tenwechsels vom 14. Dezember 2000 mittels Prozessbeschwerde anzufechten. Das Verwaltungsgericht fällte sein Urteil am 20. Dezember 2000 vor Ablauf dieser Frist, obwohl der In- struktionsrichter der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer tags zuvor zugesichert hatte, einen entsprechenden Antrag den urteilenden Richtern vorzulegen. Es war unter diesen Um- ständen nicht zulässig, vor Ablauf der gesetzlichen und da- mit auch das Verwaltungsgericht bindenden Beschwerdefrist ohne Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zu urtei- len. Das Verwaltungsgericht hat damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt, indem es ihnen keine Gelegenheit gab, zu den Vernehmlassungsbeilagen der Gemeinde Samnaun Stellung zu nehmen. Die Rüge ist begründet. Da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein kann, im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verfälschung der Willensbildung der Stimm- berechtigten erstmals zu prüfen, führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ohne dass die materiellen Rügen zu behandeln wären. Damit erübrigt sich, den Antrag der Gemeinde Samnaun auf Duplik zu behandeln. 4.- Praxisgemäss sind bei Stimmrechtbeschwerden keine Kosten zu erheben. Hingegen hat die unterliegende Gemeinde Samnaun den Beschwerdeführern eine angemessene Parteient- schädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2000 aufgehoben. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Die Gemeinde Samnaun hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Samnaun und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 1. Juni 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: