Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.115/2001
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1P.115/2001/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       20. März 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichts-
schreiber Forster.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Beat Hess, Franz-Zelgerstrasse 7, Postfach 256, Rothenburg,

                           gegen

Amtsstatthalteramt  L u z e r n - S t a d t,
Staatsanwaltschaft des Kantons  L u z e r n,
Obergericht des Kantons  L u z e r n, II. Kammer,

                         betreffend
            Art. 10 Abs. 2 BV (Haftbeschwerde),

hat sich ergeben:

     A.- X._______ wurde am 25. Oktober 2000 wegen des
dringenden Verdachtes qualifizierter Drogendelikte polizei-
lich festgenommen und am 26. Oktober 2000 in Untersuchungs-
haft versetzt. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2000 wies das
Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt ein gleichentags eingereich-
tes Haftentlassungsgesuch von X._______ (wegen Fluchtgefahr)
ab. Nach Abschluss der Strafuntersuchung am 28. Dezember
2000 und erfolgter Überweisung der Strafsache an das
Kriminalgericht befindet sich der Angeklagte in strafpro-
zessualer Sicherheitshaft.

     B.- Einen vom Inhaftierten gegen die Haftverfügung des
Amtsstatthalteramtes eingereichten Rekurs wies das Ober-
gericht (II. Kammer) des Kantons Luzern mit Entscheid vom
12. Januar 2001 ab. Dagegen gelangte X._______ mit staats-
rechtlicher Beschwerde vom 12. Februar 2001 an das Bundesge-
richt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheides sowie seine sofortige Haftentlassung bzw. Übergabe
an die Fremdenpolizei "zwecks Ausschaffung".

     C.- Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kan-
tons Luzern beantragen mit Stellungnahmen vom 15. bzw.
16. Februar 2001 je die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte
(nach erstreckter Frist) mit Eingabe vom 16. März 2001.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung
des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlas-
sung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der
kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zu-
lässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafpro-
zessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht
schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, son-
dern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden
kann (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je
mit Hinweisen).

     2.- a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen gel-
tend, er habe bei der ersten polizeilichen Einvernahme vom
26. Oktober 2000 gestanden, "dass er an A.________ und
B.________ ca. 200 Gramm Heroin verkauft" habe. Bei den wei-
teren polizeilichen Befragungen vom 27. bzw. 30. Oktober
2000 habe er sogar zugegeben, "zwischen vier bis fünf Kilo-
gramm Heroin" verkauft zu haben. Auch "gegenüber der Unter-
suchungsrichterin" habe er am 31. Oktober 2000 bestätigt,
"etwa 3,5 bis 4 Kilogramm Heroin verkauft zu haben". "Vor
der polizeilichen Einvernahme vom 27. Oktober 2000" sei ihm
jedoch "vom Sachbearbeiter in Aussicht gestellt worden, er
werde in seine Heimat zurückgeschickt, wenn er die Wahrheit
sage". Das Geständnis bezüglich mehrere Kilogramm Heroin sei
also "allein aufgrund von Versprechungen des Sachbearbeiters
zustande gekommen". "Ohne diese Versprechungen hätte der Be-
schwerdeführer die belastenden Aussagen ab 27. Oktober 2000
nicht gemacht".

        Ausserdem sei er "auch nie auf das Aussageverweige-
rungsrecht aufmerksam gemacht worden", bei den polizeilichen
Befragungen nicht anwaltlich vertreten gewesen und verstehe

er "die deutsche Sprache nicht allzu gut". "All dies" führe
dazu, "dass das Geständnis" bezüglich mehreren Kilogramm
Heroin "nicht verwertbar" sei. "Einzig die Zugaben, die er
freiwillig und ohne Versprechungen gemacht" habe, seien
"verwertbar". Er könne "demnach wegen des Verkaufs von meh-
reren hundert Gramm Heroin schuldig gesprochen werden, was
zu einer Strafe von über einem Jahr" führe. Damit sei die
Haft "zwar noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden
Freiheitsstrafe gerückt". Da jedoch "eine Freiheitsstrafe
von höchstens 18 Monaten und die Gewährung des bedingten
Vollzuges möglich" sei, müsse er dennoch "aus der Haft ent-
lassen werden". Da "die Untersuchungshaft für einen Ange-
schuldigten, der allenfalls mit dem bedingten Strafvollzug
rechnen" kann, "ungleich schwerer" wiege, "als wenn zum
Vornherein eine unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten" ist,
stelle die Aufrechterhaltung der Haft "einen unverhältnis-
mässigen Eingriff in die persönliche Freiheit dar". Der an-
gefochtene Entscheid verletze insbesondere Art. 7 - 10 und
Art. 29 - 32 BV, Art. 6 Ziff. 2 und Ziff. 3 lit. c EMRK,
Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II sowie § 5 der Staatsver-
fassung des Kantons Luzern.

        b) Die kantonalen Behörden weisen darauf hin, es
seien "aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich, dass der ermittelnde Polizeibeamte dem Angeschul-
digten tatsächlich die baldige Freilassung aus der Haft ver-
sprach bzw. ihm die rasche fremdenpolizeiliche Ausschaffung
nach Albanien in Aussicht stellte, falls der Angeschuldigte
ein umfassendes Geständnis ablege". "Bei der amtsstatthal-
terlichen Einvernahme" habe der Beschwerdeführer "zu Proto-
koll" gegeben, "dass er korrekt behandelt wurde und seine
Aussagen aus freien Stücken gemacht habe". Die revidierte
Luzerner Strafprozessordnung schreibe "seit dem 1. Januar
2001 (...) vor, dass bei Einvernahmen die Polizei den Be-
troffenen auf das Recht zur Aussageverweigerung sowie auf

das Recht zur Kontaktnahme mit einem Verteidiger hinzuwei-
sen" habe. Bei der Hafteröffnung vom 26. Oktober 2000 habe
"die Amtsstatthalterin den Angeschuldigten (...) nicht aus-
drücklich über das Recht zur Aussageverweigerung" orien-
tiert. Entsprechendes gelte auch für die Einvernahmen,
welche "vor Inkrafttreten der revidierten StPO" erfolgten.

        Ob und inwieweit die Aussagen des Beschwerdeführers
deshalb unverwertbar wären, sei nicht im Haftprüfungsverfah-
ren, sondern im gerichtlichen Hauptverfahren zu entscheiden.
An der inhaltlichen Wahrheit seiner ihn selbst belastenden
Aussagen habe der Beschwerdeführer (auch nach Beizug seines
Verteidigers) stets festgehalten. Diese seien anlässlich der
untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2000
in seine Muttersprache übersetzt worden, "worauf er seine
Darstellung als richtig bestätigt" habe. Ausserdem habe er
gemäss Protokoll der ersten polizeilichen Befragung vom
26. Oktober 2000 erklärt, "dass er die hochdeutsche Sprache
gut verstehe, weshalb er auf die Dienste eines Dolmetschers
nicht angewiesen sei". Zusätzliche Hinweise auf qualifi-
zierte Drogendelikte ergäben sich auch aus den "am 25. Ok-
tober 2000 sichergestellten Geldscheinen, Drogen und Drogen-
utensilien" (Bargeld von Fr. 8'920.-- sowie 363 Gramm
Heroingemisch).

     3.- a) Nach luzernischem Strafverfahrensrecht ist die
Anordnung und Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft
zulässig, sofern der Inhaftierte eines Verbrechens oder Ver-
gehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer
Haftgrund (namentlich Fluchtgefahr) besteht (§ 80 Abs. 2
StPO/LU).

        b) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das
Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrun-
des des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung

sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse
vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft,
ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersu-
chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an die-
ser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Beste-
hen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen
bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkri-
minierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116
Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen
lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen.
Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage
hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren
durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugrei-
fen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liqui-
den Alibibeweises (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).

        c) Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK
hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch
darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abge-
urteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft ent-
lassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine un-
verhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie
liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer
der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion über-
steigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haft-
dauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten
Rechnung zu tragen. Der Haftrichter darf die Haft nur so
lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der
konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden
Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige
Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht

genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der
Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Be-
tracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden
Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Organe der Euro-
päischen Menschenrechtskonvention ist die Frage, ob eine
Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund
der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beur-
teilen (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273,
je mit Hinweisen).

        d) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt
auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit
wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben
werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere
des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechen-
den kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachver-
haltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurtei-
len sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tat-
sächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich
sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit
Hinweisen).

     4.- a) Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwo-
gen wird, liegen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte
für die Behauptung des Beschwerdeführers vor, sein Geständ-
nis (bezüglich des Verkaufs von mehreren Kilogramm Heroin)
sei durch Vorspiegelungen bzw. falsche Versprechungen er-
wirkt worden. Der diesbezügliche Willkürvorwurf gegenüber
den kantonalen Behörden erweist sich als offensichtlich
unbegründet.

        Daran ändern auch die Vorbringen nichts, der Be-
schwerdeführer habe sich bei seinem ersten Kontakt mit dem
Verteidiger danach erkundigt, "wann er nun nach Hause ge-

schafft würde", und auf die Erklärung des Verteidigers, er
habe "mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen"
(...), "überrascht und verständnislos reagiert". Im Übrigen
hat er bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom
31. Oktober 2000 auf Frage der Amtsstatthalterin, "haben Sie
die obgenannten Zugeständnisse" (gegenüber der Polizei) "aus
freiem Willen gemacht?", ausdrücklich bestätigt: "Ja, das
habe ich". Ausserdem gab der Beschwerdeführer mehrfach zu
Protokoll, er sei von der Polizei "korrekt behandelt" worden
und habe sich "nicht zu beschweren". Dass ihm (auch) die
Amtsstatthalterin falsche Versprechungen gemacht hätte, be-
hauptet er nicht. Dennoch räumt er ein, er habe (auch) ihr
gegenüber bestätigt, "etwa 3,5 bis 4 Kilogramm Heroin ver-
kauft zu haben". Mit seiner Ansicht, er habe "nur ein Ge-
ständnis abgelegt, nämlich dasjenige bei der Polizei",
widerspricht er sich selbst.

        b) Ob das Vorbringen, er sei vom polizeilichen
Sachbearbeiter nicht auf das ihm zustehende Aussageverweige-
rungsrecht hingewiesen worden bzw. bei den Einvernahmen noch
nicht anwaltlich vertreten gewesen, zu einem absoluten Be-
weisverwertungsverbot führen könnte, und welche Folgen dies
für die richterliche Beweiswürdigung hätte, braucht im vor-
liegenden Fall nicht abschliessend beurteilt zu werden.

        aa) Es ist nicht die Aufgabe des Haftrichters, eine
selbstständige Beurteilung der strafrechtlichen Anklage vor-
zunehmen bzw. die Beweisergebnisse umfassend zu würdigen
(BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Anders wäre nur zu entschei-
den, wenn der Beschwerdeführer liquide darlegen könnte, dass
entgegen der erhobenen Anklage ein Freispruch sehr wahr-
scheinlich wäre (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinwei-
sen). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

        Welche konkreten Beweismittel für einen allfälligen
Schuldspruch verwertbar sein könnten, ist nicht vom Haft-
richter, sondern vom erkennenden Strafrichter zu entschei-
den. Der Haftrichter hat keine abschliessende Beweiswürdi-
gung vorzunehmen, sondern (unter dem Gesichtspunkt des all-
gemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes sowie des
Verhältnismässigkeitsgebotes) lediglich zu prüfen, ob aus-
reichend konkrete Verdachtsmomente für das Vorliegen eines
Verbrechens oder Vergehens vorliegen, welches die Aufrecht-
erhaltung der strafprozessualen Haft rechtfertigt (vgl. Er-
wägung 3b - c).

        bb) Aus den Akten ergeben sich konkrete und schwer-
wiegende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu-
mindest mehrere hundert Gramm Heroin verkauft hat. Er hat
selber ausdrücklich eingeräumt, dass er - trotz seiner pro-
zessualen Einwendungen zum Ablauf der polizeilichen Einver-
nahmen - jedenfalls "wegen des Verkaufs von mehreren hundert
Gramm Heroin schuldig gesprochen werden" könne, "was zu
einer Strafe von über einem Jahr" führe. Ausserdem habe er
anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom
31. Oktober 2000 zugegeben, "etwa 3,5 bis 4 Kilogramm Heroin
verkauft zu haben". Zusätzliche Hinweise auf qualifizierte
Drogendelikte ergeben sich auch aus dem sichergestellten
Bargeld und den beschlagnahmten Drogen.

        cc) Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung
hat der Beschwerdeführer (wie ihm sein Verteidiger am 8. No-
vember 2000 nach eigener Darstellung bestätigte) "mit einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen" (vgl. Art. 19
Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 BetmG). Dass ihm der Straf-
richter allenfalls den bedingten Strafvollzug (Art. 41 StGB)
gewähren könnte, führt nach der Praxis des Bundesgerichtes
grundsätzlich nicht dazu, dass die strafprozessuale Haft un-
rechtmässig und der Angeschuldigte aus der Haft zu entlassen

wäre (BGE 125 I 60 E. 2d S. 64; 124 I 208 E. 6 S. 215). Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit "25. Oktober
2000" inhaftiert. Damit ist die bisherige Haftdauer noch
nicht in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung zu er-
wartenden (bedingten oder unbedingten) Freiheitsstrafe ge-
langt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich der (im
Haftprüfungsverfahren massgebliche) dringende Tatverdacht
lediglich auf "mehrere hundert Gramm Heroin" bezöge, wie der
Beschwerdeführer geltend macht, oder auf einige Kilo.

        c) Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers sind
offensichtlich unbegründet (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG), so-
weit sie - über das bereits Dargelegte hinaus - überhaupt
selbstständige Bedeutung haben und ausreichend substanziert
erscheinen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Der besondere
Haftgrund der Fluchtgefahr wird in der Beschwerde nicht be-
stritten.

     5.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegrün-
det abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

        Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege. Da die Voraussetzungen von Art. 152
OG erfüllt sind und insbesondere die Bedürftigkeit des Ge-
suchstellers aufgrund der Akten ausreichend ersichtlich er-
scheint, kann dem Ersuchen entsprochen werden.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit auf sie eingetreten werden kann.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt:

        a) Es werden keine Kosten erhoben.
        b) Rechtsanwalt Beat Hess, Rothenburg, wird als
unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundes-
gerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem
Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amts-
statthalteramt Luzern-Stadt sowie der Staatsanwaltschaft und
dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 20. März 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: