I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.115/2001
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1P.115/2001/boh I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 20. März 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichts- schreiber Forster. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Franz-Zelgerstrasse 7, Postfach 256, Rothenburg, gegen Amtsstatthalteramt L u z e r n - S t a d t, Staatsanwaltschaft des Kantons L u z e r n, Obergericht des Kantons L u z e r n, II. Kammer, betreffend Art. 10 Abs. 2 BV (Haftbeschwerde), hat sich ergeben: A.- X._______ wurde am 25. Oktober 2000 wegen des dringenden Verdachtes qualifizierter Drogendelikte polizei- lich festgenommen und am 26. Oktober 2000 in Untersuchungs- haft versetzt. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2000 wies das Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt ein gleichentags eingereich- tes Haftentlassungsgesuch von X._______ (wegen Fluchtgefahr) ab. Nach Abschluss der Strafuntersuchung am 28. Dezember 2000 und erfolgter Überweisung der Strafsache an das Kriminalgericht befindet sich der Angeklagte in strafpro- zessualer Sicherheitshaft. B.- Einen vom Inhaftierten gegen die Haftverfügung des Amtsstatthalteramtes eingereichten Rekurs wies das Ober- gericht (II. Kammer) des Kantons Luzern mit Entscheid vom 12. Januar 2001 ab. Dagegen gelangte X._______ mit staats- rechtlicher Beschwerde vom 12. Februar 2001 an das Bundesge- richt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides sowie seine sofortige Haftentlassung bzw. Übergabe an die Fremdenpolizei "zwecks Ausschaffung". C.- Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kan- tons Luzern beantragen mit Stellungnahmen vom 15. bzw. 16. Februar 2001 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte (nach erstreckter Frist) mit Eingabe vom 16. März 2001. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlas- sung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zu- lässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafpro- zessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, son- dern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je mit Hinweisen). 2.- a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen gel- tend, er habe bei der ersten polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2000 gestanden, "dass er an A.________ und B.________ ca. 200 Gramm Heroin verkauft" habe. Bei den wei- teren polizeilichen Befragungen vom 27. bzw. 30. Oktober 2000 habe er sogar zugegeben, "zwischen vier bis fünf Kilo- gramm Heroin" verkauft zu haben. Auch "gegenüber der Unter- suchungsrichterin" habe er am 31. Oktober 2000 bestätigt, "etwa 3,5 bis 4 Kilogramm Heroin verkauft zu haben". "Vor der polizeilichen Einvernahme vom 27. Oktober 2000" sei ihm jedoch "vom Sachbearbeiter in Aussicht gestellt worden, er werde in seine Heimat zurückgeschickt, wenn er die Wahrheit sage". Das Geständnis bezüglich mehrere Kilogramm Heroin sei also "allein aufgrund von Versprechungen des Sachbearbeiters zustande gekommen". "Ohne diese Versprechungen hätte der Be- schwerdeführer die belastenden Aussagen ab 27. Oktober 2000 nicht gemacht". Ausserdem sei er "auch nie auf das Aussageverweige- rungsrecht aufmerksam gemacht worden", bei den polizeilichen Befragungen nicht anwaltlich vertreten gewesen und verstehe er "die deutsche Sprache nicht allzu gut". "All dies" führe dazu, "dass das Geständnis" bezüglich mehreren Kilogramm Heroin "nicht verwertbar" sei. "Einzig die Zugaben, die er freiwillig und ohne Versprechungen gemacht" habe, seien "verwertbar". Er könne "demnach wegen des Verkaufs von meh- reren hundert Gramm Heroin schuldig gesprochen werden, was zu einer Strafe von über einem Jahr" führe. Damit sei die Haft "zwar noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt". Da jedoch "eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten und die Gewährung des bedingten Vollzuges möglich" sei, müsse er dennoch "aus der Haft ent- lassen werden". Da "die Untersuchungshaft für einen Ange- schuldigten, der allenfalls mit dem bedingten Strafvollzug rechnen" kann, "ungleich schwerer" wiege, "als wenn zum Vornherein eine unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten" ist, stelle die Aufrechterhaltung der Haft "einen unverhältnis- mässigen Eingriff in die persönliche Freiheit dar". Der an- gefochtene Entscheid verletze insbesondere Art. 7 - 10 und Art. 29 - 32 BV, Art. 6 Ziff. 2 und Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II sowie § 5 der Staatsver- fassung des Kantons Luzern. b) Die kantonalen Behörden weisen darauf hin, es seien "aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür er- sichtlich, dass der ermittelnde Polizeibeamte dem Angeschul- digten tatsächlich die baldige Freilassung aus der Haft ver- sprach bzw. ihm die rasche fremdenpolizeiliche Ausschaffung nach Albanien in Aussicht stellte, falls der Angeschuldigte ein umfassendes Geständnis ablege". "Bei der amtsstatthal- terlichen Einvernahme" habe der Beschwerdeführer "zu Proto- koll" gegeben, "dass er korrekt behandelt wurde und seine Aussagen aus freien Stücken gemacht habe". Die revidierte Luzerner Strafprozessordnung schreibe "seit dem 1. Januar 2001 (...) vor, dass bei Einvernahmen die Polizei den Be- troffenen auf das Recht zur Aussageverweigerung sowie auf das Recht zur Kontaktnahme mit einem Verteidiger hinzuwei- sen" habe. Bei der Hafteröffnung vom 26. Oktober 2000 habe "die Amtsstatthalterin den Angeschuldigten (...) nicht aus- drücklich über das Recht zur Aussageverweigerung" orien- tiert. Entsprechendes gelte auch für die Einvernahmen, welche "vor Inkrafttreten der revidierten StPO" erfolgten. Ob und inwieweit die Aussagen des Beschwerdeführers deshalb unverwertbar wären, sei nicht im Haftprüfungsverfah- ren, sondern im gerichtlichen Hauptverfahren zu entscheiden. An der inhaltlichen Wahrheit seiner ihn selbst belastenden Aussagen habe der Beschwerdeführer (auch nach Beizug seines Verteidigers) stets festgehalten. Diese seien anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2000 in seine Muttersprache übersetzt worden, "worauf er seine Darstellung als richtig bestätigt" habe. Ausserdem habe er gemäss Protokoll der ersten polizeilichen Befragung vom 26. Oktober 2000 erklärt, "dass er die hochdeutsche Sprache gut verstehe, weshalb er auf die Dienste eines Dolmetschers nicht angewiesen sei". Zusätzliche Hinweise auf qualifi- zierte Drogendelikte ergäben sich auch aus den "am 25. Ok- tober 2000 sichergestellten Geldscheinen, Drogen und Drogen- utensilien" (Bargeld von Fr. 8'920.-- sowie 363 Gramm Heroingemisch). 3.- a) Nach luzernischem Strafverfahrensrecht ist die Anordnung und Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft zulässig, sofern der Inhaftierte eines Verbrechens oder Ver- gehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund (namentlich Fluchtgefahr) besteht (§ 80 Abs. 2 StPO/LU). b) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrun- des des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an die- ser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Beste- hen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkri- minierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugrei- fen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liqui- den Alibibeweises (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). c) Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abge- urteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft ent- lassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine un- verhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion über- steigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haft- dauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Be- tracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Organe der Euro- päischen Menschenrechtskonvention ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beur- teilen (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen). d) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechen- den kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachver- haltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurtei- len sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tat- sächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 4.- a) Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwo- gen wird, liegen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers vor, sein Geständ- nis (bezüglich des Verkaufs von mehreren Kilogramm Heroin) sei durch Vorspiegelungen bzw. falsche Versprechungen er- wirkt worden. Der diesbezügliche Willkürvorwurf gegenüber den kantonalen Behörden erweist sich als offensichtlich unbegründet. Daran ändern auch die Vorbringen nichts, der Be- schwerdeführer habe sich bei seinem ersten Kontakt mit dem Verteidiger danach erkundigt, "wann er nun nach Hause ge- schafft würde", und auf die Erklärung des Verteidigers, er habe "mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen" (...), "überrascht und verständnislos reagiert". Im Übrigen hat er bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2000 auf Frage der Amtsstatthalterin, "haben Sie die obgenannten Zugeständnisse" (gegenüber der Polizei) "aus freiem Willen gemacht?", ausdrücklich bestätigt: "Ja, das habe ich". Ausserdem gab der Beschwerdeführer mehrfach zu Protokoll, er sei von der Polizei "korrekt behandelt" worden und habe sich "nicht zu beschweren". Dass ihm (auch) die Amtsstatthalterin falsche Versprechungen gemacht hätte, be- hauptet er nicht. Dennoch räumt er ein, er habe (auch) ihr gegenüber bestätigt, "etwa 3,5 bis 4 Kilogramm Heroin ver- kauft zu haben". Mit seiner Ansicht, er habe "nur ein Ge- ständnis abgelegt, nämlich dasjenige bei der Polizei", widerspricht er sich selbst. b) Ob das Vorbringen, er sei vom polizeilichen Sachbearbeiter nicht auf das ihm zustehende Aussageverweige- rungsrecht hingewiesen worden bzw. bei den Einvernahmen noch nicht anwaltlich vertreten gewesen, zu einem absoluten Be- weisverwertungsverbot führen könnte, und welche Folgen dies für die richterliche Beweiswürdigung hätte, braucht im vor- liegenden Fall nicht abschliessend beurteilt zu werden. aa) Es ist nicht die Aufgabe des Haftrichters, eine selbstständige Beurteilung der strafrechtlichen Anklage vor- zunehmen bzw. die Beweisergebnisse umfassend zu würdigen (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Anders wäre nur zu entschei- den, wenn der Beschwerdeführer liquide darlegen könnte, dass entgegen der erhobenen Anklage ein Freispruch sehr wahr- scheinlich wäre (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinwei- sen). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Welche konkreten Beweismittel für einen allfälligen Schuldspruch verwertbar sein könnten, ist nicht vom Haft- richter, sondern vom erkennenden Strafrichter zu entschei- den. Der Haftrichter hat keine abschliessende Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern (unter dem Gesichtspunkt des all- gemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes sowie des Verhältnismässigkeitsgebotes) lediglich zu prüfen, ob aus- reichend konkrete Verdachtsmomente für das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegen, welches die Aufrecht- erhaltung der strafprozessualen Haft rechtfertigt (vgl. Er- wägung 3b - c). bb) Aus den Akten ergeben sich konkrete und schwer- wiegende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu- mindest mehrere hundert Gramm Heroin verkauft hat. Er hat selber ausdrücklich eingeräumt, dass er - trotz seiner pro- zessualen Einwendungen zum Ablauf der polizeilichen Einver- nahmen - jedenfalls "wegen des Verkaufs von mehreren hundert Gramm Heroin schuldig gesprochen werden" könne, "was zu einer Strafe von über einem Jahr" führe. Ausserdem habe er anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2000 zugegeben, "etwa 3,5 bis 4 Kilogramm Heroin verkauft zu haben". Zusätzliche Hinweise auf qualifizierte Drogendelikte ergeben sich auch aus dem sichergestellten Bargeld und den beschlagnahmten Drogen. cc) Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung hat der Beschwerdeführer (wie ihm sein Verteidiger am 8. No- vember 2000 nach eigener Darstellung bestätigte) "mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen" (vgl. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 BetmG). Dass ihm der Straf- richter allenfalls den bedingten Strafvollzug (Art. 41 StGB) gewähren könnte, führt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich nicht dazu, dass die strafprozessuale Haft un- rechtmässig und der Angeschuldigte aus der Haft zu entlassen wäre (BGE 125 I 60 E. 2d S. 64; 124 I 208 E. 6 S. 215). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit "25. Oktober 2000" inhaftiert. Damit ist die bisherige Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung zu er- wartenden (bedingten oder unbedingten) Freiheitsstrafe ge- langt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich der (im Haftprüfungsverfahren massgebliche) dringende Tatverdacht lediglich auf "mehrere hundert Gramm Heroin" bezöge, wie der Beschwerdeführer geltend macht, oder auf einige Kilo. c) Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers sind offensichtlich unbegründet (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG), so- weit sie - über das bereits Dargelegte hinaus - überhaupt selbstständige Bedeutung haben und ausreichend substanziert erscheinen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wird in der Beschwerde nicht be- stritten. 5.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegrün- det abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. Da die Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt sind und insbesondere die Bedürftigkeit des Ge- suchstellers aufgrund der Akten ausreichend ersichtlich er- scheint, kann dem Ersuchen entsprochen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: a) Es werden keine Kosten erhoben. b) Rechtsanwalt Beat Hess, Rothenburg, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundes- gerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amts- statthalteramt Luzern-Stadt sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 20. März 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: