I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.112/2001
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1P.112/2001/sch I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 28. Februar 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichts- schreiber Dreifuss. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Franz Hollinger, Stapferstrasse 28, Postfach, Brugg, gegen Bezirksamt B r u g g, Obergericht des Kantons A a r g a u, Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen, betreffend Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK (Haftentlassung), hat sich ergeben: A.- X.________ wird vorgeworfen, sich am 17./ 18. Feb- ruar 2000 der mehrfachen Vergewaltigung, der sexuellen Nöti- gung, der Freiheitsberaubung und der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht zu haben. Bei seiner Verhaftung am 18. Feb- ruar 2000 fügte er sich selber schwere Verletzungen durch einen Kopfschuss zu. Nach intensiver Spitalpflege wurde er ab 28. Februar 2000 in Untersuchungshaft versetzt, die zu- nächst in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden und bis zum heutigen Zeitpunkt im Bezirksgefängnis Brugg vollzogen wurde. Am 22. Dezember 2000 wies das Bezirksamt Brugg ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Dieser erneuerte sein Gesuch daraufhin beim Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau. Der Vizepräsident der Beschwerdekammer wies das Begehren mit Verfügung vom 4. Ja- nuar 2001 ebenfalls ab. B.- Gegen diesen Entscheid führt X.________ mit Eingabe vom 12. Februar 2001 staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver- letzung von Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV, sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK. Er beantragt, die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2001 sei aufzuheben und er sei so- fort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei- gabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. C.- Der Vizepräsident der Beschwerdekammer und das Be- zirksamt Baden haben auf Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Der gestellte Antrag auf Anordnung der Haftent- lassung ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides, sondern erst durch eine posi- tive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je mit Hinweisen). Die Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtli- chen Beschwerde sind auch im Übrigen erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 2.- Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Ein- griffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kanto- nalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 124 I 80 E. 2; 123 I 31 E. 3a, 268 E. 2d, je mit Hin- weisen). 3.- Gemäss § 67 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 11. November 1958 (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Haft zulässig, wenn der Angeschuldigte einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung dringend ver- dächtig ist und ausserdem Flucht- oder Kollusionsgefahr be- steht oder wenn die Freiheit des Beschuldigten mit Gefahr für andere verbunden ist, insbesondere, wenn eine Fortset- zung der strafbaren Tätigkeit zu befürchten ist. Der Vize- präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau bejahte im angefochtenen Entscheid den dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der Gefährdung Dritter bzw. der Fortsetzungsgefahr. Ob darüber hinaus auch eine Fluchtgefahr anzunehmen sei, liess er offen. Der Be- schwerdeführer bestreitet das Vorliegen jeglicher Haft- gründe. 4.- Den dringenden Tatverdacht erachtete der Vizepräsi- dent der Beschwerdekammer aufgrund der Aussagen des Tat- opfers und des Verhaltens des Beschwerdeführers bei seiner Festnahme am Tag nach dem Vorfall als gegeben. Daran vermöge nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die Gewaltanwen- dung beim eingestandenen Vollzug des Geschlechtsverkehrs am 17. Februar 2000 fest abstreite und einen Suizidversuch so- wie die Schussabgabe durch das Küchenfenster in Richtung der gewaltsam in seine Wohnung eindringenden Polizeigrenadiere am Tag darauf nicht zu erklären wisse. Die vom Beschwerde- führer verfassten Abschiedsnotizen und seine Suizidhandlun- gen bei seiner Festnahme widersprächen dem Einwand der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit der Anzeigerin. Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe keine Anhaltspunkte oder Beweise, dass die Schussabgabe in seinen Kopf eine Suizidhandlung und nicht ein Unfall gewesen sei. Insbesondere sei völlig offen, ob die von ihm verfassten "Abschiedsnotizen" nicht in den vorangegangenen Wochen, in denen er sich in einem schlechten Zustand befunden habe, verfasst worden seien. Auch könne der Zeitpunkt der Schuss- abgabe durch das Küchenfenster nicht eruiert werden, weshalb sie auch einige Tage vorher erfolgt sein könnte. Der Vize- präsident der Beschwerdekammer lasse auch weitere Umstände ausser Acht, die klar gegen einen Tatverdacht sprächen. So habe der Taxifahrer, der die Anzeigerin nach der angeblichen Tat nach Hause gefahren habe, als völlig ruhig, gefasst und nicht aufgelöst geschildert. Auch habe die medizinische Untersuchung der Anzeigerin nicht den geringsten Befund ergeben. Fest steht, dass der Beschwerdeführer sich am Tag, nachdem er mit der Anzeigerin unbestrittenermassen Ge- schlechtsverkehr hatte, mit zwei Pistolen bewaffnete, als die Polizei in sein Haus eindringen wollte, und dass er zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt einen Schuss durch das Küchenfenster ins Freie abgab. Unbestritten ist auch, dass vom Beschwerdeführer verfasste "Abschiedsnotizen" vor- gefunden wurden und er sich vor seiner Festnahme eigenhändig mit einem Kopfschuss in lebensgefährlicher Weise verletzte. Damit liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straf- tat vor, dass der Vizepräsident der Beschwerdekammer das Be- stehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Grün- den bejahen durfte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c). Daran ver- mögen die Vorbringen, die Abschiedsnotizen könnten schon früher verfasst worden sein und bei der Schussabgabe in den Kopf des Beschwerdeführers könnte es sich auch um einen Un- fall gehandelt haben, ebensowenig etwas zu ändern, wie der Einwand, die Schussabgabe durch das Küchenfenster sei mög- licherweise bereits in einem früheren Zeitpunkt erfolgt. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts kann es nicht Sache des Haftrichters sein, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Umstände vorzunehmen (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c). Dies gilt auch für die angeblich zu Unrecht nicht berück- sichtigten medizinischen Untersuchungsergebnisse und Aus- sagen des Taxifahrers. Die Rüge, der Vizepräsident der Beschwerdekammer sei zu Unrecht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen, erweist sich somit als unbegründet. 5.- Der Vizepräsident der Beschwerdekammer entschied, eine Haftentlassung lasse sich zur Zeit aus präventiven Gründen nicht verantworten. a) Die Notwendigkeit, den Angeschuldigten an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, somit Spe- zialprävention, wird von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK aus- drücklich als Haftgrund anerkannt (BGE 125 I 361 E. 4c S. 365 f.; 123 I 268 E. 2c, S. 270). Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Frei- heit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzli- chen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 268 E. 2c S. 270). Der Wortlaut von § 67 Abs. 2 StPO (vgl. vorstehende E. 3) deckt sowohl Fälle der sog. Ausführungsgefahr als auch solche der Fortsetzungsgefahr ab (vgl. dazu BGE 125 I 60 E. 3a, 361 E. 4c). Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortset- zungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rück- fallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürch- tenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothe- tische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 271, je mit Hinweisen). Für die Annahme der Ausführungsgefahr ist nicht erforderlich, dass der Ver- dächtige konkrete Anstalten getroffen hat, um das befürch- tete Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamt- wertung der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen so- wie der Umstände als sehr hoch erscheint (BGE 125 I 361 E. 5 S. 366 f. mit Hinweisen). Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere oder die angedrohten Verbrechen oder Vergehen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Bei Gewalttaten von der Schwere einer Tötung darf an die Annahme von Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr allerdings kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Besonders bei drohenden schweren Gewaltver- brechen ist dabei auch dem psychischen Zustand des Verdäch- tigen bzw. seiner Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rech- nung zu tragen. Anders zu entscheiden hiesse, die potentiel- len Opfer aufgrund plötzlich auftretender wahnhafter Vor- stellungen des Angeschuldigten einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (vgl. BGE 123 I 268 E. 2c und e S. 271 ff.). b) Der Vizepräsident der Beschwerdekammer erwog im angefochtenen Entscheid, dass dem Beschwerdeführer Vergewal- tigungshandlungen zur Last gelegt würden, die sich durch besondere Gewaltanwendung gegen das Opfer, in welches er verliebt gewesen sei, auszeichneten. Zudem solle er dem Opfer nach dessen Schilderungen für den Fall der Anzeigeer- stattung mit gewalttätigen Repressalien gedroht haben und noch anlässlich der Schlusseinvernahme ausgesagt haben, dieses zu verachten. Das Pflegepersonal der psychiatrischen Klinik habe ihn im Zusammenhang mit der psychiatrischen Ex- ploration als instabile Persönlichkeit mit depressiven und aggressiven Episoden geschildert und seine Ehefrau habe vor dem Vorfall eine deutliche Wesensveränderung mit Alkohol- abusus beobachtet. Im psychiatrischen Gutachten der Klinik Königsfelden vom 29. November 2000 sei die Wiederholungs- gefahr auf Grund der lebensgeschichtlichen Fakten dennoch als gering eingestuft worden, allerdings ohne Mitbeurteilung der hirnorganischen Unfallfolgen (Schussverletzung). Mit Rücksicht auf die Wechselhaftigkeit und Unausgeglichenheit des Gefühlslebens des Gesuchstellers und das von ihm bei der Festnahme manifestierte hohe Selbst- und Drittgefährdungs- potential lasse sich eine Haftentlassung zur Zeit nicht ver- antworten. Dies zumal er derzeit nicht nur als Folge der Strafuntersuchung, sondern auch wegen der sich zugefügten Selbstverletzung in einer besonderen Ausnahmesituation lebe, die sich durch die offenbar stattgefundene Trennung seiner Ehefrau noch verschärft haben dürfte. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer, der seine Per- spektiven ganz auf eine Zukunft in Australien ausgerichtet habe, in der Schweiz über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. Seine betagte Mutter könne dessen erforderliche lückenlose Betreuung nicht gewährleisten. Der Gefahr eines aggressiven Erregungszustandes des Beschwerdeführers könne bei einer Haftentlassung mit der milderen Massnahme des regelmässigen Vorsprechens in der psychiatrischen Klinik wegen seiner unausgeglichenen Persönlichkeitsstruktur nicht genügend begegnet werden. c) Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK sei Präventivhaft nur in engen Grenzen zulässig, nämlich zur Verhinderung einer bevorstehenden, bestimmten strafbaren Handlung (vgl. Frowein/Peukert, EMRK- Kommentar, Rz. 81 zu Art. 5). Der angefochtene Entscheid verletzte Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, da sich daraus nicht entnehmen lasse, welche bestimmte strafbare Handlung mit genügender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Ausserdem müssten Anhaltspunkte bestehen, dass der Angeschuldigte weitere gleichartige Delikte begehen würde, was in der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zumindest stillschweigend anerkannt werde. Es könne hier also nur um die Frage gehen, ob sich eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung erneut Frauen vergewaltigen würde, was verneint werden könne und müsse. Der Vizepräsident der Beschwerdekammer erwog, der Beschwerdeführer habe dem Opfer nach dessen Schilderungen für den Fall der Anzeigeerstattung mit gewalttätigen Re- pressalien gedroht. Was damit gemeint ist, lässt sich ohne weiteres näher aus der Verfügung des Bezirksamts Brugg vom 14. Dezember 2000 entnehmen. Danach habe der Beschwerdefüh- rer nach der Aussage des Opfers, an der unter den gegebenen Umständen keine Zweifel angebracht seien, gedroht, er werde, wenn es ihn bei der Polizei anzeige, ein Blutbad anrichten, - das Opfer, seine Verwandten, seine Kollegin und schliess- lich sich selbst umbringen. Die mit der Haft zu verhindern- den Handlungen sind damit offensichtlich hinreichend be- stimmt. Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass der Vi- zepräsident der Beschwerdekammer die Präventivhaft nicht in erster Linie wegen Fortsetzungsgefahr, sondern wegen der Ge- fahr einer Ausführung der angedrohten Verbrechen bestätigt hat. Aus der angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur lässt sich indessen nicht ableiten, dass Haft wegen Ausführungsgefahr nur bei zu befürchtenden gleichar- tigen Delikten in Betracht fällt. d) Der Beschwerdeführer rügt, der Vizepräsident der Anklagekammer verkenne, dass ein ausführlich begründetes und nachvollziehbares psychiatrisches Gutachten vorliege, gemäss dem eine geringe Wiederholungsgefahr bestehe. Aus seinem Entscheid gehe nicht hervor, weshalb diese Prognose falsch sein solle und vom Gutachten abgewichen werde. Die vorgewor- fene Tat werde von ihm, dem Beschwerdeführer, mit aller Ent- schiedenheit bestritten. Auch von daher werde er die Anzei- gerin in keiner Art tangieren, denn dies würde ihn nicht nur strafrechtlich schuldig machen, sondern auch als Schuldein- geständnis hinsichtlich der aktuellen Vorwürfe gedeutet. Dass er die Anzeigerin verachte, sei verständlich, werde er von ihr doch falsch beschuldigt. Die Beobachtungen seiner Frau über eine Wesensveränderung und die Schilderungen des Pflegepersonals aus der Zeit, als es ihm wegen des erlitte- nen Kopfschusses noch sehr schlecht gegangen sei, seien ver- altet. Heute gälten die Schlussfolgerungen im psychiatri- schen Gutachten, aus dem hervorgehe, dass er sich heute stabilisiert habe. Bezeichnungen wie "Wechselhaftigkeit" oder "Unausgeglichenheit" seiner Persönlichkeitsstruktur seien deshalb ebenso unhaltbar wie die Annahme der Gefahr eines aggressiven Erregungszustandes im jetzigen Zeitpunkt. Auch bei einem Teil dieser Rügen geht der Beschwer- deführer davon aus, es gehe bei der angeordneten Haft einzig um die Verhinderung eines Rückfalls. Indessen wurde die Haft, wie schon ausgeführt, in erster Linie zur Vermeidung befürchteter Gewaltdelikte gegen die Anzeigerin und ihre Familie angeordnet. Der Vizepräsident der Anklagekammer hat nicht übersehen, dass dem Beschwerdeführer im Gutachten grundsätzlich eine geringe Rückfallgefahr attestiert wurde. Diese Prognose steht indessen unter dem ausdrücklichen Vor- behalt der Beurteilung der "Impulskontrollstörung, die sich aus der unfallbedingten organischen Persönlichkeitsverände- rung ergebe und noch nicht abschliessend beurteilt werden könne". Dieser Vorbehalt muss ohne weiteres auch für den gutachterlichen Befund gelten, dass derzeit keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Dritter erkannt werden könne. Dass sich der psychische Zustand des Beschwerdefüh- rers stabilisiert haben soll, lässt sich dem Gutachten ent- gegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Vielmehr diagnostizierten die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, was den übrigen Ausführungen im Gutach- ten über die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdefüh- rers in der Zeit vor den ihm zur Last gelegten Taten ent- spricht. Weshalb trotz dieser Diagnose und der nicht ab- schliessend zu beurteilenden organischen Persönlichkeits- veränderung derzeit keine Drittgefährdung erkannt werden könne, wird im Gutachten nicht näher dargelegt. Demgegenüber sind die Erwägungen des Vizepräsidenten der Beschwerdekammer über die Wechselhaftigkeit und Unausgeglichenheit des Ge- fühlslebens des Beschwerdeführers bzw. über seine unausge- glichene Persönlichkeitsstruktur im Lichte der allgemeinen Ausführungen der Gutachter über die Ergebnisse der Explora- tion gut nachvollziehbar. Unter diesen Umständen und mit Rücksicht auf die Schwere der vom Beschwerdeführer zu be- fürchtenden Delikte ist der Schluss des Vizepräsidenten der Beschwerdekammer, eine Haftentlassung lasse sich zur Zeit mit Rücksicht auf die Gefahr eines aggressiven Erregungszu- standes nicht verantworten, genügend begründet und verfas- sungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Ausgeführten ist ein wirksamer Schutz von Dritten vorderhand nur mit einer Aufrechterhaltung der Haft gewährleistet (vgl. BGE 124 I 208 E. 5 letzter Absatz). Das Bezirksamt stellte im Entscheid vom 14. Dezem- ber 2000 eine Ergänzung des Gutachtens hinsichtlich offen gelassener Fragen im Zusammenhang mit der Bedrohungslage für die Anzeigerin und ihre Familie wegen verletzungsbedingter hirnorganischer Veränderungen beim Beschwerdeführer in Aus- sicht. Ein solches Gutachten wird sich auch näher über die Frage der Gefährdung von Dritten im Lichte der Persönlich- keitsentwicklung des Beschwerdeführers und der gestellten Diagnosen zu äussern haben. Angesichts der Schwere des Ein- griffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers und in Anbetracht des Beschleunigungsgebots ist insbesondere zu klären, ob sich die Frage nach der "unfallbedingten organi- schen Persönlichkeitsveränderung" vorweg wenigstens für die Gegenwart und die nähere Zukunft zuverlässig beurteilen lässt. Nach Eintreffen eines entsprechenden Bescheides wird die Berechtigung der Haft neu zu prüfen sein. 6.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet. Dem Gesuch des Beschwerde- führers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu entsprechen, da die in Art. 152 OG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: a) Es werden keine Kosten erhoben; b) Fürsprecher Franz Hollinger, Brugg, wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichts- kasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Brugg sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 28. Februar 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: