Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.108/2001
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1P.108/2001/zga

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       11. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Prä-
sident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Nay, Ersatzrichter Bochsler und Gerichtsschreiber Härri.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführerin,

                           gegen

1. Baugesellschaft  A.________strasse,
   p.A T.AG.________,
2. R.________, Beschwerdegegner,
Baukommission der Einwohnergemeinde  B i b e r i s t,
Bau- und Justizdepartement des Kantons  S o l o t h u r n,
Verwaltungsgericht des Kantons  S o l o t h u r n,

                         betreffend
     Art. 8, 9 und 30 BV, Art. 6 EMRK (Baubewilligung),
(staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2000)

hat sich ergeben:

     A.- Die einfache Gesellschaft "Baugesellschaft
A.________strasse, bestehend aus den Firmen T.AG.________
und W.GmbH.________, beabsichtigt, an der A.________strasse
in Biberist auf der Grundbuchparzelle Nr. (...) ein Mehr-
familienhaus, bestehend aus sieben Wohnungen und zwei Auto-
unterständen mit je vier Abstellplätzen, zu errichten. Das
als Flachdachgebäude geplante Wohnhaus weist zwei Geschosse
und ein Attikageschoss auf. Die Parzelle liegt in der Wohn-
zone W 2. Gegen das Baugesuch erhoben X.________ und
Y.________, Miteigentümer je zur Hälfte der Nachbarparzelle
GB Nr. (...), Einsprache. Am 14. März 2000 erteilte die
Baukommission der Gemeinde Biberist die Baubewilligung unter
verschiedenen Auflagen und Bedingungen und wies gleichzeitig
die Einsprache ab.

        Diesen Entscheid fochten X.________ und Y.________
mit Verwaltungsbeschwerde an. Am 16. August 2000 wies das
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

     B.- Dagegen erhoben X.________ und Y.________ am
4. September 2000 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn. Am 4. November 2000 stellten sie ein
Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Walter und
Gerichtsschreiber Schaad. Das Verwaltungsgericht lehnte
dieses Begehren mit Entscheid vom 9. November 2000 ab.

        Am 30. November 2000 führten der Instruktions-
richter und der Gerichtsschreiber im Beisein der Parteien
einen Augenschein durch. Dabei entbrannte zwischen
X.________ sowie ihrem Ehemann Z.________ einerseits und
dem Vertreter der Baugesellschaft A.________, T.________,

anderseits eine heftige Auseinandersetzung. Mit Schreiben
vom 7. Dezember 2000 beschwerte sich X.________ beim Ver-
waltungsgericht über die Augenscheinsverhandlung. Gleichen-
tags lud das Verwaltungsgericht die Parteien aufgrund der
am Augenschein entstandenen Auseinandersetzung auf den
19. Dezember 2000 zu einer mündlichen Hauptverhandlung vor.
Am 15. Dezember 2000 erhielten die Parteien eine Kopie des
Augenscheinprotokolls zugestellt. Daraufhin ersuchten die
Beschwerdeführer darum, das Protokoll im Sinne der von ihnen
unter den Ziffern 1-7 beanstandeten Punkte zu rektifizieren.
Das Verwaltungsgericht entsprach dem Gesuch anlässlich der
Hauptverhandlung mit Ausnahme von Ziffer 4, wo die Beschwer-
deführerin einen tätlichen Angriff des Beschwerdegegners
T.________ gegenüber ihr und ihrem Ehegatten behauptete.
Von einer Ergänzung des Protokolls sah es auch ab, soweit
die Beschwerdeführer unter Ziffer 9 ausführten, aufgrund der
beanstandeten Punkte würden sie ihre Rügen betreffend Unre-
gelmässigkeiten bzw. Voreingenommenheit in der Instruktion
der Beschwerdesache als gerechtfertigt erachten.

        Am 19. Dezember 2000 wies das Verwaltungsgericht
die Beschwerde ab.

     C.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit
dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichtes aufzu-
heben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung im Sinne
der bundesgerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen. Sie rügt
die Verletzung von Art. 8, 9 und 30 BV sowie Art. 6 EMRK.

        Die Baugesellschaft A.________strasse und
R.________ haben sich zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht
geäussert. Die Baukommission der Gemeinde Biberist verweist
in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2001 auf ihre Begründung

in der Baubewilligung, ohne einen konkreten Antrag zu stel-
len. Das Bau- und Justizdepartement und das Verwaltungsge-
richt beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne.

     D.- Am 15. März 2001 wies der Präsident der I. öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um
aufschiebende Wirkung ab.

     E.- Mit Verfügung vom 27. März 2001 wurde dem Gesuch
von X.________ um Akteneinsicht stattgegeben und ihr
gleichzeitig Gelegenheit zur Replik eingeräumt. Diese ging
am 9. Mai 2001 beim Bundesgericht ein. X.________ hält darin
an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren unver-
ändert fest.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit
freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist (BGE 126 I 207 E. 1 S. 209, 81 E. 1 S. 83).

        Beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsge-
richts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kanto-
nalen Endentscheid. Insoweit ist die staatsrechtliche Be-
schwerde zulässig (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). Sie ist
- von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - rein
kassatorischer Natur. Soweit die Beschwerdeführerin mehr
verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
ist darauf nicht einzutreten (BGE 125 I 104 E. Ib S. 107).

     2.- Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres
Anspruchs auf gleiche und unparteiische Behandlung im Sinne
von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK. Da diese Verfahrensgarantien
formeller Natur sind, führt ihre Verletzung grundsätzlich
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rügen sind
daher vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; 121 V 150 E. 3
S. 152; 119 V 208 E. 2 S. 210; 118 Ia 17 E. 1a S. 18).

        a) Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Ver-
letzung des Anspruchs auf den verfassungs- und konventions-
mässigen Richter geltend gemacht, überprüft das Bundesge-
richt die Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzes-
rechts lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit
freier Kognition prüft es indessen, ob die als vertretbar
erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den Ga-
rantien von Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist
(BGE 114 Ia 50 E. 2b S. 52).

        Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin
keine unrichtige Auslegung und Anwendung des kantonalen
Rechts. Ihre Rügen sind daher ausschliesslich unter dem
Gesichtswinkel der Bundesverfassung und der Konvention zu
prüfen.

        b) Art. 6 Ziff. 1 EMRK deckt sich mit Art. 30 Abs. 1
BV, was den Anspruch auf den gesetzlichen, unparteiischen
und unabhängigen Richter betrifft. Die Konvention gewährt
insoweit keinen weitergehenden Anspruch als die Bundesver-
fassung (BGE 114 Ia 50 E. 3a S. 53; Rhinow/Koller/Kiss,
Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des
Bundes, Basel 1996, S. 43 Rz. 198). Beide Vorschriften räu-
men dem Bürger einen Anspruch darauf ein, dass seine Sache
von einem unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefange-
nen Richter beurteilt wird (BGE 117 Ia 324 E. 2 S. 325).

Will ein Beschwerdeführer einen Richter oder Beamten ableh-
nen, hat er das entsprechende Begehren unverzüglich zu stel-
len, nachdem er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Lässt er sich stillschweigend auf den Prozess ein, verwirkt
er sein Ablehnungsrecht. So widerspricht es nach der Recht-
sprechung dem Grundsatz von Treu und Glauben, diejenigen Ein-
wände erst nach Erlass eines ungünstigen Entscheids in einem
anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben, die bei
rechtzeitiger Geltendmachung im vorangehenden Verfahren noch
hätten behoben werden können (BGE 120 Ia 19 E. 2c/aa S. 24;
Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999,
S. 587 ff.).

        Fällt die entscheidberufene Behörde einen geson-
derten Entscheid über die Ablehnung oder den Ausstand von
Gerichtspersonen, trifft sie eine verfahrensleitende Anord-
nung in der Form eines Zwischenentscheids (Kölz/Bosshart/
Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 99 f. Rz. 30).
Gemäss Art. 87 Abs. 1 OG ist gegen derartige, selbständig
eröffnete Zwischenentscheide die staatsrechtliche Beschwerde
zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefoch-
ten werden. Wird die für die Anfechtung geltende ordentliche
Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG verpasst, kann die Zusam-
mensetzung der entscheidenden Behörde bei der Anfechtung des
Endentscheids nicht mehr bestritten werden (Botschaft über
die Inkraftsetzung der neuen Bundesverfassung und die not-
wendige Anpassung der Gesetzgebung vom 11. August 1999, BBl
1999 VII S. 7938).

        c) Der Mitteilung des Verwaltungsgerichts vom
31. Oktober 2000 entnahm die Beschwerdeführerin, dass am
30. November 2000 vor einer Gerichtsdelegation, bestehend
aus Oberrichter Walter und Gerichtsschreiber Schaad, ein
Augenschein mit Parteibefragung stattfindet. Darauf stellte

sie gegen die beiden Gerichtspersonen am 4. November 2000
ein Ausstandsbegehren. Zur Begründung führte sie an, dass
diese bereits beim Entscheid vom 16. Juli 1996, der zu ihrem
Nachteil ausgegangen sei, mitgewirkt hatten (VWG/BAU/95/13).
Gegenstand des damaligen Verfahrens war wie im vorliegenden
die Überbauung der Parzelle GB Nr. (...), worüber letztin-
stanzlich das Bundesgericht entschieden hatte (1A.288/1996
und 1P.502/1996). Bei jenem Verfahren stand nach Auffassung
der Beschwerdeführerin eine wesentlich gleiche Frage wie in
der hängigen Beschwerdesache zur Beurteilung, nämlich die
Instabilitätsfrage des ohne Bewilligung künstlich aufge-
schütteten Terrains. Die Beschwerdeführerin bezweifelte daher
die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Instruk-
tionsrichter Walter und Gerichtsschreiber Schaad.

        Am 9. November 2000 wies das in anderer Besetzung
tagende Verwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab. Gegen
diesen Zwischenentscheid erhob die Beschwerdeführerin keine
staatsrechtliche Beschwerde. Soweit sie in der vorliegenden
staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Endentscheid des Ver-
waltungsgerichts vom 19. Dezember 2000 die Voreingenommen-
heit der genannten Gerichtspersonen rügt, weil diese bereits
im früheren Verfahren 95/13 mitgewirkt hatten, kann darauf
nicht eingetreten werden. Dazu hätte die Beschwerdeführerin
entsprechend Art. 87 Abs. 1 OG den Zwischenentscheid anfech-
ten müssen.

        d) Nach dem Augenschein vom 30. November 2000
wurde den Parteien am 15. Dezember 2000 eine Kopie des Pro-
tokolls zugestellt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
17. Dezember 2000 verschiedene Einwände (Ziffern 1-9). Unter
Ziffer 10 ihrer Eingabe ersuchte sie schliesslich, das Pro-
tokoll im Sinne der Ziffern 1-7 zu rektifizieren. Das Ver-
waltungsgericht befand über dieses Gesuch anlässlich der

Hauptverhandlung. Es nahm die Eingabe mit Ausnahme von Zif-
fer 4 und 9 als Berichtigung und Ergänzung des Protokolls
zu den Akten (vgl. Minutenauszug S. 2). Im angefochtenen
Entscheid führte es dazu aus, Ziffer 4 sei unwahr und Ziffer
9 bereits behandelt worden (S. 4 E. 5).

        aa) Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Verwal-
tungsgericht im angefochtenen Entscheid ihre im Schreiben
vom 17. Dezember 2000 unter Ziffer 4 gemachten Ausführungen
über den tätlichen Angriff des Beschwerdegegners T.________
am Augenschein (brutale Äusserungen und Drohungen mit ge-
ballten Fäusten gegen das Gesicht von Herrn Z.________) als
unwahr bezeichnete. Dem "Minutenauszug" über die mündliche
Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass Ziffer 4 gestrichen
und damit das Augenscheinprotokoll diesbezüglich nicht rek-
tifiziert wurde. Soweit aus den Akten ersichtlich, geht die
dazu vom Gericht angeführte Begründung "unwahr" erstmals aus
dem angefochtenen Entscheid hervor. Die Beschwerdeführerin
ist daher legitimiert, diesen Punkt wegen Verletzung von
Art. 30 BV und Art. 6 EMRK in der vorliegenden staatsrecht-
lichen Beschwerde zu rügen.

        Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie und
ihr Ehemann seien tätlich angegriffen worden, umfasst zwei
Aspekte: Zum einen geht es um die Frage, ob ein Angriff
überhaupt stattgefunden hat, zum andern darum, ob dieser
als Tätlichkeit zu qualifizieren ist. Mit dem Begriff "un-
wahr" bezog sich das Verwaltungsgericht offensichtlich
auf die Tatsachenbehauptung der Beschwerdeführerin. Dieser
Begriff beinhaltet ein Werturteil gegenüber einer Person.
Weichen die Feststellungen eines Gerichts über tatsächliche
Vorkommnisse von denjenigen einer Partei ab, so ist allein
dieser Umstand kaum geeignet, die gegenteilige Parteibehaup-
tung durch ein gerichtliches Werturteil als unwahr zu be-
zeichnen. Insofern ist der vom Verwaltungsgericht verwendete

Begriff ungeschickt und die Betroffenheit der Beschwerdefüh-
rerin nachvollziehbar. Bei Würdigung der Verfahrensgesamtheit
liegt darin jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf einen
unabhängigen und unparteiischen Richter im Sinne von Art. 30
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Regina Kiener, Richterli-
che Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 101 f.). Die Beschwerde ist
daher in diesem Punkt abzuweisen.

        bb) Unter Ziffer 9 des Schreibens vom 17. Dezember
2000 an das Verwaltungsgericht brachte die Beschwerdeführe-
rin vor, aufgrund der von ihr darin beanstandeten Punkte
über den gerichtlichen Augenschein und die Protokollführung
erachte sie ihre Rügen betreffend Unregelmässigkeiten bzw.
Voreingenommenheit in der Instruktion der Beschwerdesache
als gerechtfertigt. Die Begründung des Verwaltungsgerichts,
diese Ziffer sei bereits behandelt worden, überzeugt nicht.

        Gegenstand des Zwischenentscheids vom 9. November
2000 war die Frage, ob das Ausstandsbegehren wegen der Mit-
wirkung der beiden Gerichtspersonen im früheren Verfahren
95/13 begründet sei. Nicht zur Diskussion stand damals je-
doch die Frage, ob diese auch aufgrund ihres Verhaltens an-
lässlich des im vorliegenden Verfahren durchgeführten Augen-
scheins einen Ausstandsgrund setzten. Insoweit brachte die
Beschwerdeführerin zur schon früher behaupteten Voreinge-
nommenheit eine zusätzliche, neue Begründung vor. Voreinge-
nommenheit ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn Um-
stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Un-
parteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände
können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffen-
den Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu
auch funktionelle oder organisatorische Aspekte gehören,
begründet sein (BGE 114 Ia 143 E. 3b S. 144). Werden - wie

vorliegend - das Verhalten des Instruktionsrichters anläss-
lich des Augenscheins und die Protokollführung des Gerichts-
schreibers beanstandet und daraus auf ihre Voreingenommen-
heit geschlossen, ist diese Rüge, sofern sie unverzüglich
geltend gemacht wird, zulässig. Daran ändert sich nichts,
wenn das Gericht schon zuvor über ein Ausstandsbegehren
betreffend die nämlichen Gerichtspersonen entschieden hat.
Werden im Nachgang dazu neue, einen Ausstand begründende
Tatsachen behauptet, so ist auch hierüber zu befinden, da
diesbezüglich noch gar kein Erkenntnis vorliegt. Soweit das
Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid ausführt, Zif-
fer 9 der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember
2000 sei bereits behandelt worden, ist seine Auffassung aus
den dargelegten Gründen unzutreffend.

        Liegt zur behaupteten Voreingenommenheit des
Instruktionsrichters und des Gerichtsschreibers aufgrund
der Augenscheinsverhandlung bzw. Protokollführung kein Zwi-
schenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG vor, so kann
diese Rüge grundsätzlich in der staatsrechtlichen Beschwerde
gegen den Endentscheid vorgebracht werden. Voraussetzung da-
zu ist, dass bei der Vorinstanz ausser der Behauptung der
Voreingenommenheit auch ein Ausstandsbegehren gestellt wur-
de. Wird ein solches nicht ausdrücklich erhoben, so muss es
zumindest aus der Rüge selbst hervorgehen. Daran mangelt es
der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2000 an
das Verwaltungsgericht. Sie beantragte lediglich die Rekti-
fikation des Protokolls gemäss ihren dortigen Ausführungen
unter Ziff. 1-7. Im Übrigen beliess sie es bei der Feststel-
lung, dass sie aufgrund der neuen Vorkommnisse ihre früheren
Rügen wegen Unregelmässigkeiten bzw. Voreingenommenheit in
der Beschwerdesache als gerechtfertigt erachte. Ein erneutes
Ausstandsbegehren im Zusammenhang mit der beanstandeten In-
struktions- und Protokollführung stellte die Beschwerdefüh-
rerin in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2000 weder aus-
drücklich, noch lässt sich aus der dort vorgebrachten Rüge

darauf schliessen. Sie behauptet auch nicht, ein solches Be-
gehren an der mündlichen Hauptverhandlung vom 19. Dezember
2000 gestellt zu haben. Ihr Schreiben vom 15. Januar 2001 an
das Verwaltungsgericht weist vielmehr darauf hin, dass sie
auf einen diesbezüglichen Antrag stillschweigend verzichtet
hatte. Wurde wegen der gerügten Instruktions- und Protokoll-
führung gegen die betreffenden Gerichtspersonen kein Aus-
standsbegehren beim Verwaltungsgericht gestellt, so kann da-
rauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr einge-
treten werden.

     3.- In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdefüh-
rerin zunächst, dass für die beiden Autounterstände mit je
vier Abstellplätzen eine Holzkonstruktion bewilligt wurde.
Die Verwendung dieses Baumaterials stelle eine grosse Feuer-
gefahr dar. Bei einer Feuersbrunst würde sich der Treibstoff
der aneinandergereihten Fahrzeuge explosionsartig entzünden
und rasch ausbreiten. Ihr Haus liege sehr nahe bei den ge-
planten Autounterständen, welche sich zudem auf der Nordsei-
te bis zu 10 m an einen Tannenwald erstreckten. Indem das
Verwaltungsgericht die Interessen der Beschwerdegegner für
die Verwendung eines billigeren Baumaterials höher gewichtet
habe als das öffentliche Interesse an der Sicherheit von
Personen und Gut, was mit ihren eigenen Interessen überein-
stimme, sei es in Willkür verfallen.

        a) Eigentümer benachbarter Grundstücke sind nach
der Rechtsprechung zu Art. 88 OG befugt, eine Baubewilli-
gung wegen Willkür mit staatsrechtlicher Beschwerde anzu-
fechten, soweit sie die Verletzung von Vorschriften geltend
machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder
in erster Linie dem Schutz des Nachbarn dienen. Zusätzlich
müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich dieser

Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrecht-
lichen Auswirkungen der Baute betroffen werden (BGE 118 Ia
112 E. 2a S. 116).

        b) Die Beschwerdeführerin weist auf viele feuer-
gefährliche Situationen und erhebliche Brandgefahren hin.
Den feuerpolizeilichen Vorschriften kommt nachbarschützende
Wirkung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 1987
in: ZBl 89/1988 E. 1a S. 267 f.). Wirft der Nachbar der kan-
tonalen Behörde vor, sie habe mit der vorgenommenen Anwen-
dung des kantonalen Rechts Art. 9 BV verletzt, so genügt es
jedoch nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich. Bei der Rechtsanwendungsrüge hat
der Beschwerdeführer die Rechtsnorm, die qualifiziert un-
richtig angewandt bzw. nicht angewandt worden sein soll, zu
bezeichnen und zudem anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und
offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen un-
umstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der Rich-
ter beschränkt sich ausschliesslich auf die Prüfung rechts-
genügend vorgebrachter Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche feuer- und bau-
polizeilichen Vorschriften durch das geplante Bauvorhaben
verletzt sein sollen. Damit genügt sie der im staatsrecht-
lichen Beschwerdeverfahren geforderten qualifizierten Rüge-
pflicht nicht. Auf diesen Beschwerdepunkt ist daher nicht
einzutreten.

     4.- a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
A.________strasse sei nicht, wie im angefochtenen Entscheid
angenommen, 4.5 m breit, sondern viel enger. Die Meinung des

Verwaltungsgerichtes, es bestehe eine genügende Zufahrt,
beruhe auf einer willkürlichen Feststellung der tatsächli-
chen Verhältnisse.

        b) Das Verwaltungsgericht führt aus, die
A.________strasse entspreche dem Erschliessungsplan und
das Baugrundstück liege in kurzer Distanz zur Sammelstrasse
(B.________strasse). Diese Feststellungen kritisiert die
Beschwerdeführerin nicht als willkürlich. Im Rahmen der
Ortsplanungsrevision wurde der Erschliessungsplan Teil Süd
vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Biberist am 21. Sep-
tember 1998 und vom Regierungsrat am 4. Juli 2000 im Sinne
der Erwägungen genehmigt. Nutzungspläne treten mit der Pu-
blikation des Genehmigungsbeschlusses des Regierungsrats in
Rechtskraft (§ 21 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons
Solothurn vom 3. Dezember 1978 [PBG]). Die Beschwerdeführe-
rin behauptet nicht, der Erschliessungsplan Teil Süd sei im
Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Verwaltungsgericht am
19. Dezember 2000 noch nicht rechtskräftig geworden. Es ist
somit davon auszugehen, dass sich das Verwaltungsgericht in
seinem Entscheid auf diesen Erschliessungsplan abstützte.
Danach ist die A.________strasse als Erschliessungsstrasse
qualifiziert. Dem Plan ist zu entnehmen, dass sie ab dem
Einmündungsbereich in die B.________strasse zunächst eine
Breite von 4.5 m aufweist. Ab Beginn der Parzelle GB Nr.
(...) der Beschwerdegegner verengt sie sich auf 4.0 m. We-
sentlich enger ist erst der hintere Teil der A.________-
strasse von der Parzelle GB Nr. (...) bis zur Liegenschaft
auf Parzelle GB Nr. (...), welchem für die vorliegende
Beurteilung einer hinreichenden Zufahrt keine massgebende
Bedeutung zukommt. Dem Katasterplan vom 20. September 1993
sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine
anderen Masse über die Strassenbreite zu entnehmen. Stimmt
die A.________strasse mit dem Erschliessungsplan überein
und weist sie danach von der B.________strasse bis zur
Bauparzelle der Beschwerdegegner eine Breite von 4.0 bis

4.5 m auf, so erweist sich die vom Verwaltungsgericht bloss
nebenbei erwähnte Strassenbreite von 4.5 m nicht als will-
kürlich. Entscheidend ist vielmehr die in diesem Zusammen-
hang gemachte und nicht als willkürlich gerügte Feststellung
des Verwaltungsgerichtes, dass die A.________strasse dem
geltenden Erschliessungsplan entspricht. Die Beschwerde ist
daher in diesem Punkte abzuweisen.

     5.- a) Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwal-
tungsgericht eine willkürliche Anwendung von Art. 19 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(RPG; SR 700) und von § 53 Abs. 1 der Bauverordnung des
Kantons Solothurn vom 3. Juli 1978 (KBV) vor, weil es die
A.________strasse als hinreichende Zufahrt qualifizierte.
Entspricht die A.________strasse dem rechtskräftigen Er-
schliessungsplan, so stellt sich die Frage, ob die Beschwer-
deführerin eine unzureichende Zufahrt im Baubewilligungsver-
fahren überhaupt noch rügen kann.

        b) Beim Erschliessungsplan Teil Süd handelt es
sich um einen (Sonder)Nutzungsplan im Sinne von § 14 Abs. 1
lit. b PBG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
die sog. akzessorische Überprüfung von Nutzungsplänen nur
zulässig, wenn sich der Betroffene beim Planerlass noch
nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft
geben konnte und er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit
hatte, seine Interessen zu verteidigen (BGE 123 II 337 E. 3a
S. 342; 119 Ib 480 E. 5c S. 486; 116 Ia 207 E. 3b S. 211;
111 Ia 129 E. 3d S. 131; 106 Ia 383 E. 3c S. 387). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Der Erschliessungsplan Teil Süd
wurde gleichzeitig mit dem Bauzonenplan Teil Süd vom 29. Ok-
tober bis 30. November 1998 öffentlich aufgelegt. Damit ent-
sprach die Gemeinde der koordinierten Planungspflicht im

Sinne von Art. 15 lit. b RPG, wonach die Nutzungs- und Er-
schliessungsplanung aufeinander abzustimmen sind. Diese
Pläne erfassen auch das nördlich der B.________strasse,
beidseits der A.________strasse gelegene Gebiet. Die dort
vorgesehene zulässige Nutzungsart und Nutzungsintensität
sowie die Kategorie und die Breite der für die Erschlies-
sung bestimmten A.________strasse waren damit bekannt. Die
Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, innert der öffent-
lichen Auflagefrist ihre Interessen an einem geringeren Nut-
zungsmass und/oder an einer breiteren Zufahrtsstrasse durch
Einsprache gegen die aufgelegten Pläne geltend zu machen.
Sie behauptet nicht, die gesetzlichen Vorschriften oder die
tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dieser Planungs-
revision geändert. Die den Beschwerdegegnern bewilligte
Überbauung der Parzelle GB Nr. (...) steht im Einklang mit
dem revidierten Bauzonenplan Teil Süd. Wird (erst) im vor-
liegenden Verfahren geprüft, ob die in Übereinstimmung mit
dem rechtskräftigen Erschliessungsplan bestehende A.________-
strasse als hinreichende Zufahrt zur Bauparzelle der Be-
schwerdegegner qualifiziert werden kann, kommt dies einer
nachträglichen akzessorischen Überprüfung dieses Planes
gleich. Die hiefür erforderlichen Voraussetzungen liegen
jedoch nicht vor. Daran ändert sich auch nichts durch die
Hinweise der Beschwerdeführerin auf die verschiedenen Benüt-
zerkategorien der A.________strasse, das fehlende Trottoir,
die Zäune entlang der Strasse, die bereits bestehenden vier
Wohnhäuser, den durch die geplante Überbauung zusätzlichen
Motorfahrzeugverkehr im 50 m langen Abschnitt zwischen der
B.________strasse und der Parkierungsanlage der Beschwerde-
gegner, die Gefahr beim Kreuzen der Fahrzeuge und anderes
mehr. Nutzungspläne vermögen die ihnen vom Gesetzgeber zu-
gedachte Funktion nur zu erfüllen, wenn ihnen Verbindlich-
keit und Beständigkeit zukommt und sie nur bei Vorliegen
besonderer Umstände bzw. erheblich veränderter Verhältnisse
in Frage gestellt bzw. revidiert werden können (BGE 119 Ib
480 E. 5c S. 486). Solche Voraussetzungen sind hier nicht

gegeben. Auf die Rüge, es bestehe keine hinreichende Zu-
fahrt, kann daher im Rahmen des vorliegenden Baubewilli-
gungsverfahrens nicht eingetreten werden. Im Übrigen könnte
auf den überwiegenden Teil der in diesem Zusammenhang auf-
gestellten Behauptungen auch deshalb nicht eingetreten wer-
den, weil damit nicht die Verletzung eigener Interessen,
sondern solcher von Dritten geltend gemacht wird.

     6.- a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das
Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob
sich die geplante Baute in die Umgebung einordne, Art. 1 und
2 RPG sowie § 63 KBV willkürlich angewandt. Mit Ausnahme ei-
nes kleinen, hinter dem Wald teilweise verdeckten Holzhauses
hätten alle Häuser in der Umgebung ein übereinstimmendes Er-
scheinungsbild. Sie würden sich in das leicht hügelige Ge-
lände und in die Natur gut einfügen, ihre Dimensionen seien
bescheiden, ihre Formen ähnlich, die Fassaden massiv und ho-
mogen und die Bauten seien mit Schrägdächern versehen. Dem-
gegenüber erscheine die Gestaltung der geplanten Baute häss-
lich und überdimensioniert. Sie verletze den Quartiercharak-
ter und beeinträchtige erheblich die Wohnqualität des Hauses
der Beschwerdeführerin.

        b) Ästhetikvorschriften bezwecken hauptsächlich
den Schutz von Interessen der Allgemeinheit. Eine ästhe-
tisch befriedigende Einordnung setzt regelmässig ein über
den bloss nachbarschaftlichen Rahmen hinausreichendes Bezugs-
feld voraus. Berufen sich Nachbarn allein auf Normen über die
ästhetische Gestaltung der Bauten, ist ihre Legitimation zur
staatsrechtlichen Beschwerde nicht gegeben, da diese Bestim-
mungen nicht dem Schutz der nachbarlichen Interessen dienen.
Eine nachbarschützende Funktion erkennt ihnen die Rechtspre-
chung nur dann zu, wenn ihnen über die Ästhetik im engeren

Sinne hinausreichende Zwecke zukommen, etwa weil Vorschrif-
ten über die Gebäudehöhe oder Grenzabstände fehlen (BGE 118
Ia 232 E. 1b S. 235). Eine solche, über den ästhetischen Be-
reich hinausgehende Funktion kommt dem die Gestaltung regeln-
den § 63 Abs. 1 und 2 KBV nicht zu. In keinem Zusammenhang
mit der von der Beschwerdeführerin gerügten Ästhetik stehen
Art. 1 und 2 RPG. Sie haben die Ziele der Raumplanung und die
Planungspflicht zum Gegenstand. Nachbarschützende Wirkung
kommt diesen Bestimmungen nicht zu. Zur Durchsetzung öffent-
licher Interessen dient die staatsrechtliche Beschwerde nicht
(BGE 123 I 279 E. 3 c/dd S. 281). Auf die gerügte Verletzung
von Ästhetikvorschriften kann daher nicht eingetreten werden.

     7.- Die Beschwerdeführerin macht in der Einleitung
der Beschwerdeschrift (Ziffer I) eine Verletzung von Art. 8
BV geltend. Sie zeigt jedoch nicht auf, inwiefern das Ver-
waltungsgericht bei der Rechtsanwendung von kantonalen oder
kommunalen Vorschriften gegen dieses Grundrecht verstossen
haben soll. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungs-
anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb
darauf nicht einzutreten ist.

     8.- Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

        Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Be-
schwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission
der Einwohnergemeinde Biberist sowie dem Bau- und Justizde-
partement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 11. Juli 2001

       Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                    Der Gerichtsschreiber