Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.107/2001
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1P.107/2001/mks

             I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             *********************************

                       25. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Féraud, Ersatzrichter Bochsler und Gerichtsschreiber
Härri.
                         _________

                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts-
anwältin Isabelle Eggler Wildberger, Mittlere Bahnhof-
strasse 5, Postfach 304, Lachen,

                           gegen

B.________, Beschwerdegegner 1,
Stiftung Bibliothek B.________, Beschwerdegegnerin 2,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schelbert, Riedstrasse
2, Postfach 533, Schwyz,
Bezirksrat  E i n s i e d e l n,
Regierungsrat des Kantons  S c h w y z,
Verwaltungsgericht des Kantons  S c h w y z, Kammer III,

                         betreffend
Art. 9, Art. 8 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 26 BV;
               Art. 6 EMRK (Baubewilligung),

hat sich ergeben:

     A.- Am 24. Februar 1995 reichte B.________ ein Bau-
gesuch für den Anbau einer Bibliothek und den Neubau einer
Garage auf seinem in der Zone W3 gelegenen Grundstück
................. in Einsiedeln ein. Das Baugesuch war vom
Projektverfasser, C.________, mitunterzeichnet. Die Länge
der Baute wurde darin mit 29.75 m angegeben. Die unter
Ziff. 16 gestellte Frage, ob eine kantonale oder kommunale
Ausnahmebewilligung notwendig sei, wurde verneint.

        Am 10. März 1995 erfolgte die amtliche Publikation
des Gesuches mit dem Hinweis, dass das Baugespann erstellt
sei und die Gesuchsunterlagen auf dem Bauamt Einsiedeln zur
Einsicht auflägen. Zudem wurden die Einsprachemöglichkeiten
und die bis zum 30. März 1995 geltende Einsprachefrist ange-
führt. Gegen das Bauvorhaben gingen innert Frist keine Ein-
sprachen ein.

        In der Folge wurde B.________ darauf aufmerksam
gemacht, dass das eingereichte Bauprojekt den gesetzlichen
Mindestabstand zu dem auf der gleichen Parzelle liegenden
Gebäude ............. unterschreite. Er ersuchte daher am
19. Juli 1995 um eine Ausnahmebewilligung.

        Am 7. September 1995 bewilligte der Bezirksrat Ein-
siedeln das Baugesuch. Für die Unterschreitung des minimalen
Gebäudeabstands erteilte er eine Ausnahmebewilligung mit dem
Hinweis, die Genehmigung durch das Justizdepartement bleibe
vorbehalten.

        Mit Verfügung vom 4. Oktober 1995 trat das Justiz-
departement des Kantons Schwyz auf das Gesuch um Genehmigung
einer Ausnahmebewilligung nicht ein. Es begründete dies

damit, dass beim Neubau des Bibliotheksgebäudes sowie dem
Anbau eines Wintergartens bei der Villa "........" von einer
zonenkonformen, teilweise geschlossenen Bauweise auszugehen
sei. Die Einhaltung eines Gebäudeabstandes zwischen dem
Hauptgebäude bzw. dem geplanten Anbau eines Wintergartens
und dem Bibliotheksneubau entfalle damit. In diesem besonde-
ren Fall bedürfe es daher keiner Genehmigung einer entspre-
chenden Ausnahmebewilligung. Abschliessend wies das Justiz-
departement darauf hin, dass durch den Bibliotheksneubau die
maximale Gebäudelänge von 40 m gemäss Art. 62 des Bauregle-
ments der Bezirksgemeinde Einsiedeln (BauR) überschritten
werde. Hierbei handle es sich jedoch um eine kommunale Bau-
vorschrift.

        Die kommunale Baubewilligungsbehörde wurde nach
Zustellung dieser Verfügung des Justizdepartements nicht
weiter tätig. Insbesondere unterliess sie es, ihre Baubewil-
ligung vom 7. September 1995 wegen Überschreitung der maxi-
malen Gebäudelänge durch eine Ausnahmebewilligung zu er-
gänzen.

     B.- Am 10. Mai 1996 reichte die Bauherrschaft ein ers-
tes Projektänderungsgesuch ein. Die Änderungen umfassten im
Wesentlichen eine runde anstatt ovale Form des Wintergar-
tens, die Anpassung der Höhe des Eingangsbereichs an die-
jenige des Daches des Studierzimmers, einen kleinen halb-
runden Balkon im Erdgeschoss an der Südostfassade und eine
Veränderung der Fenstereinteilung durch kleine quadratische
Fenster anstelle von kleinen länglichen Fenstern.

        Diese Änderungen wurden vom Bezirksrat Einsiedeln
am 23. Mai 1996 bewilligt. Auf die Durchführung des ordent-
lichen Baubewilligungsverfahrens verzichtete der Bezirksrat.
Dritten wurde die Bewilligung nicht angezeigt.

     C.- Am 30. Juli 1996 ersuchte die Bauherrschaft den
Bezirksrat Einsiedeln um Verlängerung der Baubewilligung um
ein Jahr. Diesem Gesuch entsprach der Bezirksrat am 12. Sep-
tember 1996 und verlängerte die Baubewilligung bis zum
2. Oktober 1997.

     D.- Am 20. November 1996 reichte die Bauherrschaft ein
zweites Projektänderungsgesuch ein. Dieses sah eine Erweite-
rung des Kellers auf der Südseite um ca. 70 m2 vor.

        Nachdem sich der direkte Anstösser damit einver-
standen erklärt hatte, bewilligte der Bezirksrat die Pro-
jektänderung mit Beschluss vom 5. Dezember 1996. Von einer
Baupublikation oder schriftlichen Anzeige an Dritte sah der
Bezirksrat ab.

        In der Folge wurden die Bauarbeiten für das Biblio-
theksgebäude aufgenommen und das Untergeschoss und die Gara-
ge erstellt.

     E.- Am 7. Juni 1999 wandte sich die Bauherrschaft mit
einem dritten Projektänderungsgesuch an die Baubehörde.
Gegenstand dieses Gesuches war eine Verlängerung des Bib-
liotheksgebäudes an der Nordost-Ecke um ein halbes Raster-
mass (3.49 m).

        Mit Verfügung vom 21. Juni 1999 erteilte die Bau-
kommission Einsiedeln hiefür die Bewilligung, stellte diese
jedoch nicht zu. Mit Schreiben vom 8. Juli 1999 zeigte das
Bauamt Einsiedeln sämtlichen Nachbarn die Projektänderung
an.

        Dagegen erhob A.________, Eigentümerin der benach-
barten Liegenschaft ........, am 26. Juli 1999 Einsprache

beim Bezirksrat Einsiedeln. Zudem reichte sie noch vor Er-
lass des Einspracheentscheides am 31. August 1999 beim
Regierungsrat des Kantons Schwyz eine Beschwerde ein. Darin
beantragte sie, es seien die am 23. Mai 1996 und am 5. De-
zember 1996 erteilten Baubewilligungen aufzuheben; eventuell
seien auch weitere in den Jahren 1996 bis 1999 erteilte Bau-
bewilligungen bezüglich des Bauvorhabens auf .............
aufzuheben und für sämtliche Projektänderungen das ordent-
liche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

        Am 20. September 1999 widerrief die Baukommission
Einsiedeln ihre Baubewilligung vom 21. Juni 1999 für die
dritte Projektänderung wegen Unzuständigkeit.

     F.- Am 23. September 1999 erteilte der Bezirksrat Ein-
siedeln als Ergänzung zur Baubewilligung vom 7. September
1995 eine Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der
zonengemässen Gebäudelänge von 40 m um 4 m. Er führte dazu
aus, nach dem Hinweis des Justizdepartements auf die über-
schrittene Gebäudelänge die Erteilung einer Ausnahmebewil-
ligung vernachlässigt zu haben. Diese sei daher nachträglich
zu gewähren.

        Dagegen reichte A.________ am 2. November 1999 eine
zweite Beschwerde beim Regierungsrat ein.

     G.- Der Regierungsrat vereinigte die beiden Beschwerden
und hiess sie mit Entscheid vom 1. Februar 2000 gut. Er hob
die vorinstanzlichen Beschlüsse vom 23. Mai 1996, vom 5. De-
zember 1996 und vom 23. September 1999 auf und wies die An-
gelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des
ordentlichen Baubewilligungsverfahrens mit Publikation an
die Vorinstanz zurück. Zur Bewilligung der dritten Projekt-

änderung durch die Baukommission Einsiedeln am 21. Juni 1999
hielt der Regierungsrat fest, dass die Baukommission diese
widerrufen habe, womit das Verfahren insoweit gegenstandslos
geworden sei.

        Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhoben
B.________ am 20. Februar 2000, die Stiftung Bibliothek
B.________ - diese war zwischenzeitlich gegründet worden und
ist seit 7. Juli 1999 Baurechtnehmerin der mit einem Bau-
recht belasteten Parzelle ....... von B.________ - am
28. Februar 2000 sowie der Bezirksrat Einsiedeln und
A.________ am 29. Februar 2000 Beschwerde beim Verwaltungs-
gericht des Kantons Schwyz.

     H.- Am 23. März 2000 und damit während des hängigen
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens beantragte die
Stiftung Bibliothek B.________ beim Bezirksrat Einsiedeln,
das Verfahren über die dritte Projektänderungseingabe vom
7. Juni 1999 als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben.
Als Begründung führte sie an, dass diese Eingabe durch die
vierte Projektänderungseingabe vom 23./28. Dezember 1999
ersetzt worden sei. Dem Antrag entsprach der Bezirksrat
Einsiedeln mit Abschreibungsverfügung vom 30. März 2000.

        Das vierte Projektänderungsgesuch vom 23./28. De-
zember 1999 sieht eine Erweiterung des Bibliothekanbaus beim
Eingang durch Verlängerung der spitz zulaufenden Süd-West-
fassade um ca. 3.40 m und Änderungen im Gebäudeinnern, vor
allem im Untergeschoss, vor. Es wurde am 21. Januar 2000 im
Amtsblatt publiziert. Dagegen erhob A.________ am 10. Feb-
ruar 2000 beim Bezirksrat Einsiedeln Einsprache.

        Am 29. Juni 2000 wies der Bezirksrat die Einsprache
ab und bewilligte die vierte Projektänderung unter verschie-

denen Auflagen. Zudem erteilte er für die Überschreitung der
maximal zulässigen Gebäudelänge von 40 m um insgesamt 9.90 m
eine Ausnahmebewilligung.

        Sowohl gegen diese bewilligte vierte Projektände-
rung als auch gegen die abgewiesene Einsprache durch den
Bezirksrat Einsiedeln erhob A.________ am 24. Juli 2000
Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser überwies die beiden
Beschwerden mit Verfügung vom 26. Juli 2000 als Sprung-
beschwerden an das Verwaltungsgericht.

     I.- Mit Entscheid vom 22. Dezember 2000 hiess das Ver-
waltungsgericht die Beschwerden von B.________ und der
Stiftung Bibliothek B.________ im Sinne der Erwägungen gut
und bestätigte die Änderungsbewilligungen des Bezirksrats
Einsiedeln vom 23. Mai und vom 5. Dezember 1996. Auf die
Beschwerde des Bezirksrats Einsiedeln trat es nicht ein. Die
Beschwerde von A.________ gegen den Regierungsratsbeschluss
vom 1. Februar 2000 wies das Verwaltungsgericht ab. Die
beiden weiteren, die vierte Projektänderung betreffenden
Beschwerden von A.________ wies das Verwaltungsgericht ab,
soweit es darauf eintrat.

     K.- A.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit
dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichtes aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzu-
weisen. Sie rügt die Verletzung von Art. 8 Abs. 1, Art. 9,
Art. 26, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie von Art. 6 EMRK.

        B.________, die Stiftung B.________ und der
Regierungsrat haben sich vernehmen lassen je mit dem Antrag,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Verwaltungsgericht beantragt unter Hinweis auf den

angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Der Bezirksrat hat auf eine Vernehm-
lassung verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit
freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist (BGE 126 I 207 E. 1 S. 209, 81 E. 1 S. 83).

        a) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um
einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid. Insoweit ist
die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (Art. 86 Abs. 1 und
Art. 87 OG). Sie ist - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen - rein kassatorischer Natur. Soweit die Beschwer-
deführerin mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, ist darauf nicht einzutreten (BGE 125 I 104
E. 1b S. 107).

        b) Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsge-
richt formelle Rechtsverweigerung wegen Verletzung des Will-
kürverbots gemäss Art. 9 BV und des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor, weil es auf ihre
Rügen bezüglich Abstellplätze, Grenz- und Gebäudeabstände,
Zonenkonformität und Erschliessung nicht eingetreten sei.
Als weitere formelle Rechtsverweigerung rügt die Beschwer-
deführerin einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot
gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und eine Verletzung des Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung gemäss 29 Abs. 1 BV, weil
mit der Baubewilligung für die öffentlichen Zwecken dienende
Bibliothek B.________ in der Zone W3 die Zonenvorschriften
im Bezirk Einsiedeln wissentlich nicht bzw. falsch angewandt

worden seien. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin dem
Verwaltungsgericht vor, das Recht auf ein faires Verfahren
gemäss Art. 6 EMRK verletzt zu haben.

        Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
handelt es sich beim Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8
Abs. 1 BV und dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV nicht um
formelles, sondern um materielles Bundesverfassungsrecht
(Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage,
Bern 1999, S. 470 und 494; Isabelle Häner, Die Beteiligten
im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000,
Rz 117 S. 72 und Rz. 124 S. 77). Hingegen sind die Ver-
fahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV formeller
Natur (René Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000,
S. 214). Ihre Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung
des angefochtenen Entscheids. Diese Rügen sind daher vorweg
zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1 S. 389; 121 V 150 E. 3 S. 152;
119 V 208 E. 2 S. 210; 118 Ia 17 E. 1a S. 18). Der von der
Beschwerdeführerin ebenfalls angerufene Art. 6 EMRK ver-
schafft keine weitergehenden Rechte als Art. 29 Abs. 1 und
2 BV (Isabelle Häner, a.a.O., Rz 128 S.79; BGE 111 Ia 273
E. 2a S. 274; 109 Ia 177 E. 3 S. 178; 107 Ib 160 E. 3b
S. 165). Eine gesonderte Überprüfung des angefochtenen
Entscheids auf seine Vereinbarkeit mit Art. 6 EMRK erübrigt
sich daher.

     2.- Die unter der Marginalie "Allgemeine Verfahrens-
garantien" stehende Regelung des Art. 29 BV bezweckt nament-
lich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung zu Art. 4 aBV konkretisierte Teilaspekte des Verbots
der formellen Rechtsverweigerung in einem Verfassungsartikel
zusammenzufassen. Hinsichtlich des Fairnessprinzips gemäss
Art. 29 Abs. 1 BV und des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29
Abs. 2 BV ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft

der alten Bundesverfassung ergangene Rechtsprechung nach wie
vor massgebend ist. Art. 29 Abs. 1 und 2 BV bringen insoweit
keine materiellen Neuerungen, sondern eine Anpassung an die
Verfassungswirklichkeit (Pra 2001 Nr. 71 E. 1a/aa S. 415).

        a) Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge der
Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV damit, dass das Verwal-
tungsgericht bei der Bibliothek B.________ seine zurückhal-
tende Praxis bei Ausnahmebewilligungen aufgegeben habe,
ohne die Praxisänderung als solche zu bezeichnen, und dass
es eine zonenwidrige Baubewilligung erteilt habe.

        Art. 29 Abs. 1 BV garantiert jeder Person Anspruch
auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren. Es handelt
sich hierbei um eine aus dem früheren Rechtsgleichheitsgebot
gemäss Art. 4 aBV abgeleitete Verfahrensgarantie. Sie ge-
währleistet insbesondere, dass verfahrensrechtliche Vor-
schriften rechtsgleich anzuwenden sind (Isabelle Häner,
a.a.O., Rz 116 und 120, S. 72 ff.). Die von der Beschwerde-
führerin im Zusammenhang mit Art. 29 Abs. 1 BV vorgebrachten
Rügen betreffen nicht verfahrensrechtliche Vorschriften,
sondern solche materieller Natur. Soweit sie eine Verletzung
von Art. 29 Abs. 1 BV geltend macht, sind ihre Rügen daher
unbegründet.

        b) Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör
wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften
geregelt; erst wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend
erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV
fliessenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz. Die
Beschwerdeführerin behauptet nicht, das Verwaltungsgericht
habe ihr das rechtliche Gehör wegen Missachtung kantonaler
Verfahrensvorschriften verletzt. Es ist daher einzig - und
zwar mit voller Kognition - zu prüfen, ob unmittelbar aus
Art. 29 Abs. 2 BV folgende Ansprüche missachtet worden sind

(BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f., 15 E. 2a S. 16; 116 Ia 94
E. 3a S. 98).

        aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die
Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Ein-
flussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem
Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachauf-
klärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher
in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 124 I 241
E. 2 S. 242; 121 V 150 E. 4a S. 152; 120 V 357 E. 1a S. 360;
119 Ia 260 E. 6a S. 261). Hingegen kann sich eine Partei in
Rechtsfragen grundsätzlich nicht auf das rechtliche Gehör
berufen. Sie hat keinen Anspruch, sich zur rechtlichen Wür-
digung der massgeblichen Tatsachen bzw. zur rechtlichen Be-
gründung zu äussern. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der
Richter seinen Entscheid auf eine Rechtsnorm oder auf einen
Rechtsgrund abstützt, die im bisherigen Verfahren nicht
herangezogen wurden, auf die sich die Prozessparteien nicht
berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten
Fall nicht rechnen konnten (BGE 115 Ia 94 E. 1b S. 96; 108
Ia 293 E. 4c S. 295; Karl Spühler, Die Praxis der staats-
rechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 137 Rz. 444). Eine
derartige Ausnahme liegt hier nicht vor.

        bb) Das Verwaltungsgericht ist auf verschiedene
Rügen der Beschwerdeführerin, die in den Beschwerden gegen
die vom Bezirksrat am 29. Juni 2000 bewilligte vierte Pro-
jektänderung vorgebracht wurden, nicht eingetreten. Sie
betreffen die Zonenkonformität der Baute (Art. 64 und 69
BauR und Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raum-
planung [RPG; SR 700]), die Erschliessung (Art. 20 Abs. 2
und 3 BauR und § 37 des Planungs- und Baugesetzes des Kan-
tons Schwyz [PBG]), die Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 62
BauR), Park- und Abstellplätze (Art. 32 Abs. 2, 7 und 8

BauR) und die behindertengerechte Ausgestaltung von Neu-
bauten (Art. 25 Abs. 3 und 4 BauR). Das Verwaltungsgericht
führt dazu aus, diese Fragen seien bereits Gegenstand des
ursprünglichen (im Jahre 1995 durchgeführten) Baubewilli-
gungsverfahrens gewesen. Weil es sich beim beantragten
vierten Projektänderungsgesuch um untergeordnete Änderun-
gen ohne Auswirkungen auf diese Teilaspekte der damals
erteilten Baubewilligung handle, könne darauf nicht zu-
rückgekommen werden. Das Verwaltungsgericht hat damit
seinen Nichteintretensentscheid hinreichend begründet.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es durch seinen Ent-
scheid das Recht der Beschwerdeführerin auf Teilnahme am
Verfahren und Einflussnahme auf den Prozess der Entscheid-
findung verletzt haben soll. Die Nichtanhörung zur Sache
ist nur die mittelbare Folge des Nichteintretensentscheids.
Der Betroffene kann daher in solchen Fällen nicht geltend
machen, er sei zur Sache selbst zu Unrecht nicht angehört
und die Angelegenheit fälschlicherweise nicht geprüft worden
(Rolf Tinner, Das rechtliche Gehör, ZSR 83/1964 II S. 329).
Soweit sich die Beschwerdeführerin über eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beschwert, weil
das Verwaltungsgericht aufgrund seines Nichteintretensent-
scheids ihre vorgebrachten Rügen nicht geprüft hat, erweist
sich die Beschwerde demnach als unbegründet.

     3.- Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in ver-
schiedener Hinsicht willkürliche Rechtsanwendung und damit
eine Verletzung von Art. 9 BV vor.

        a) Was das allgemeine Willkürverbot betrifft, wel-
ches bei jeder staatlichen Tätigkeit zu beachten ist, ver-
schafft dieses nach der Rechtsprechung zu Art. 88 OG und
Art. 4 aBV für sich allein dem Betroffenen noch keine ge-
schützte Rechtsstellung. Eine Legitimation zur Willkür-

beschwerde besteht erst dann, wenn der angefochtene Ent-
scheid den Beschwerdeführer in seiner Rechtsstellung berührt
und in rechtlich geschützte Interessen eingreift. Die Gel-
tendmachung des Willkürverbots setzt eine Berechtigung in
der Sache voraus; aus Art. 4 aBV folgt kein selbständiger
Anspruch auf willkürfreies staatliches Handeln. Diese Recht-
sprechung zu Art. 4 aBV gilt auch unter der Herrschaft von
Art. 8 und 9 BV (BGE 126 I 81 E. 3-6 S. 85 ff.; Pra 2001
Nr. 72 E. 2 S. 419).

        b) Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Par-
zelle .... Diese Parzelle liegt gegenüber der Baurechts-
parzelle ..... der Stiftung Bibliothek B.________
(Beschwerdegegnerin 2) bzw. der Stammparzelle ..... von
B.________ (Beschwerdegegner 1). Sie wird durch die
.........strasse von den Parzellen der Beschwerdegegner
getrennt und ihr Abstand zu diesen beträgt ca. 30 m.

        Nach der Rechtsprechung zu Art. 88 OG sind Eigen-
tümer benachbarter Grundstücke befugt, eine Baubewilligung
wegen Willkür mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten,
soweit sie die Verletzung von Bauvorschriften geltend ma-
chen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder
in erster Linie dem Schutz des Nachbarn dienen. Zusätzlich
müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vor-
schriften befinden und durch die behaupteten widerrechtli-
chen Auswirkungen der Baute betroffen werden (BGE 118 Ia 112
E. 2a S. 116).

        c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Ver-
waltungsgericht habe das Bestehen einer Ausnahmebewilligung
bezüglich Überschreitung der Gebäudelänge um 6.50 m als
rechtsbeständig sanktioniert, obwohl eine solche nicht er-
teilt worden sei. Zu Unrecht sei es in seinem Entscheid

nicht mehr auf die Baubewilligung vom 7. September 1995
zurückgekommen. Damit habe es § 73 PBG und Art. 58 BauR in
Verbindung mit Art. 62 BauR falsch bzw. nicht angewandt und
demzufolge das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt.

        aa) § 73 PBG und Art. 58 BauR regeln die Voraus-
setzungen, unter den innerhalb der Bauzone eine Ausnahme-
bewilligung erteilt werden kann. Die Beschwerdeführerin ruft
diese Bestimmungen im Zusammenhang mit Art. 62 BauR an,
welcher die maximal zulässigen Gebäudelängen in den ver-
schiedenen Zonen festlegt. Dieser Vorschrift kommt gleich
wie beispielsweise den Bestimmungen über die Gebäudehöhe,
die Gebäudeabstände und die Grenzabstände nachbarschützende
Wirkung zu (BGE 118 Ia 232 E. 1b S. 235; 99 Ia 126 E. 6
S. 137; ZBl 89/1988 S. 87 E. 1b S. 88). Insoweit ist die
Beschwerdeführerin befugt, die Ausnahmebewilligung mit
staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten.

        bb) Damit die Beschwerdelegitimation bejaht werden
kann, muss sich ein Beschwerdeführer - wie erwähnt - zusätz-
lich im Schutzbereich der nachbarschützenden Norm befinden
und er muss durch die Auswirkungen der geltend gemachten
Verletzung in seinen persönlichen Interessen betroffen sein.

        Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie werde
vom Schutzbereich von Art. 62 BauR erfasst. Sie macht auch
nicht geltend, durch die Überschreitung der Gebäudelänge um
6.50 m werde ihr (zusätzlich) Licht und Sonne entzogen, die
Aussicht geschmälert oder sie erleide dadurch anderweitige,
ihre persönlichen Interessen berührende Beeinträchtigungen.
Ihre Rügen betreffen allgemeine öffentliche Interessen an
der willkürfreien Anwendung der Ausnahmebestimmungen. Dazu
ist sie jedoch nicht beschwerdelegitimiert.

        d) Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungs-
gericht auch eine willkürliche Rechtsanwendung von Art. 90

BauR vor, wonach Bauten nur mit behördlicher Bewilligung
errichtet und abgeändert werden dürfen. Mit seinem Entscheid
habe das Verwaltungsgericht die begonnenen Bauarbeiten trotz
fehlender rechtsgültiger Ausnahmebewilligung sanktioniert.

        Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie sei
dadurch in ihren sich aus Verfahrensvorschriften ergebenden
Ansprüchen verletzt worden. Sie legt auch nicht dar, inwie-
fern sie durch die behauptete Verletzung von Art. 90 BauR in
ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sein soll.
Ihre Ausführungen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik
am angefochtenen Entscheid. Damit genügt sie der bei Will-
kürbeschwerden gegebenen qualifizierten Rügepflicht nicht.

     4.- Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht
des Weiteren vor, die drei Projektänderungen und die beiden
Ausnahmebewilligungstatbestände willkürlich als "geringfü-
gige Bauvorhaben" bzw. "geringfügige Änderungen" im Sinne
von Art. 91 Abs. 1 BauR eingestuft zu haben. Damit habe es
auch eine Gesamtbetrachtung des Projekts im ordentlichen
Baubewilligungsverfahren mit Publikation verneint, was als
willkürlich falsche Anwendung von Art. 90 und 91 BauR in
Verbindung mit Art. 58 BauR und § 73 PBG zu qualifizieren
sei. Es gehe nicht an, Projektänderungen tranchenweise der
Baubewilligungsbehörde zu unterbreiten, um sie nicht gesamt-
haft im ordentlichen Baubewilligungsverfahren genehmigen zu
lassen bzw. dieses zu umgehen.

        Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auch hier
darauf, verschiedene Gesetzesbestimmungen anzurufen und eine
willkürliche Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung zu rügen.
Dass diesen Baurechtsnormen nachbarschützende Wirkung zukom-
me und die Beschwerdeführerin zudem durch deren Verletzung
in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sei,

behauptet sie nicht. Sie setzt sich mit diesen für die Legi-
timation massgebenden Fragen nicht ansatzweise auseinander.
Auf die Beschwerde kann somit auch in diesem Punkt nicht
eingetreten werden.

     5.- Weil das Verwaltungsgericht die Rügen der Beschwer-
deführerin, dass die Erschliessung, die Park- bzw. Abstell-
plätze und die behindertengerechte Ausgestaltung der Neu-
baute fehlten und die Grenz- und Gebäudeabstände nicht ein-
gehalten seien, nicht geprüft hat, wirft sie ihm ausser der
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV (dazu oben E. 2 b/bb) auch einen Verstoss
gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV vor. Auch in diesem
Punkt ist vorab zu prüfen, ob sie insoweit beschwerdelegi-
timiert ist.

        a) Den Vorschriften über die Errichtung von Ab-
stellplätzen gemäss Art. 32 BauR kommt keine nachbarschüt-
zende Wirkung zu (BGE 112 Ia 88 E. 1b S. 90; 107 Ia 72 E. 2b
S. 74 f.). Dasselbe gilt auch bezüglich der Vorschriften
über die behindertengerechte Ausgestaltung von Neubauten
gemäss Art. 25 Abs. 3 und 4 BauR. Die Beschwerdeführerin
ist daher nicht legitimiert, in diesem Zusammenhang Willkür
geltend zu machen.

        b) Hingegen ist ein Nachbar zur Rüge befugt, die
Erschliessung sei ungenügend oder die Grenz- und Gebäude-
abstände seien verletzt, da diese Vorschriften (auch) seinem
Schutz dienen (BGE 115 Ib 347 E. 1 c/bb S. 353; 112 Ia 88
E. 1b S. 90, 413 E. Ib/bb S. 415 f.). Zusätzlich hat er
darzutun, dass er dadurch in seinen eigenen persönlichen
Interessen betroffen ist.

        Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar,
welche Erschliessungsanlagen nicht vorhanden oder ungenügend

sein sollen, inwiefern sie dadurch in ihren persönlichen
Interessen betroffen sei und worin sie eine willkürliche
Rechtsanwendung der von ihr angerufenen Bestimmungen er-
blickt. Nicht anders verhält es sich, soweit sie die Nicht-
einhaltung der Grenz- und Gebäudeabstände geltend macht.
Sie zeigt nicht auf, wo diese Abstände und in welchem Aus-
mass sie verletzt sein sollen. Auch insoweit genügt die
Beschwerdeführerin ihrer qualifizierten Rügepflicht nicht,
weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

     6.- Was für das Willkürverbot gilt, muss nach der
Rechtsprechung zu Art. 4 aBV auch massgebend sein für das
Gebot der rechtsgleichen Behandlung und von Treu und Glauben
(BGE 112 Ia 174 E. 3c S. 178; Walter Kälin, Das Verfahren
der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994,
S. 238 f.). Diese Rechtsprechung zu Art. 4 aBV gilt auch
unter der Herrschaft von Art. 8 und 9 BV (BGE 126 I 81,
E. 3-6 S. 85 ff.; Pra 2001 Nr. 72 E. 2 S. 419). Rügt ein
Beschwerdeführer, die Behörde habe Bauvorschriften verletzt
und damit gegen das Rechtsgleichheitsgebot und Treu und
Glauben verstossen, obliegt ihm demnach die gleiche quali-
fizierte Rügepflicht wie bei der Willkürbeschwerde.

        a/aa) Zur zweiten Ausnahmebewilligung vom 29. Juni
2000 hält die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht vor,
es habe dazu in willkürlicher Rechtsprechung das Vorliegen
eines Ausnahmetatbestandes für weitere 3.50 m Überlänge
bejaht. Damit habe es seine bisher äusserst zurückhaltende
Praxis aufgegeben. Es sei willkürlich und halte vor Art. 8
Abs. 1 BV nicht stand, wenn das Verwaltungsgericht gleichsam
eine "Lex C.________" als Ausnahmetatbestand schaffe.

        bb) Die Beschwerdeführerin macht auch in diesem
Zusammenhang eine Verletzung von § 73 Abs. 1 PBG und Art. 58

BauR geltend, welche die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Ausnahmebewilligung nennen. Allein damit lässt sich
die Beschwerdelegitimation als Nachbar jedoch nicht rechts-
genügend begründen. Wie erwähnt, liegt die Einhaltung der
Bauvorschriften im allgemeinen öffentlichen Interesse. Wird
- wie vorliegend - deren Verletzung gerügt, ohne dass ihre
nachbarschützende Wirkung und die eigene Betroffenheit dar-
getan wird, kann darauf mangels rechtsgenügender Substan-
tiierung nicht eingetreten werden.

        Im Übrigen müsste die Beschwerde in diesem Punkt
auch aus materiellen Gründen abgewiesen werden. Eine Ver-
letzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt nicht schon dann
vor, wenn eine öffentlichen Zwecken dienende Baute im Gegen-
satz zu andern Bauten mit demselben Zweck in einer Wohnzone
bewilligt wird. Ein Verstoss gegen dieses Grundrecht setzt
voraus, dass solche Bauten auch bezüglich Grösse, Gestal-
tung, Nutzungsart, Immissionen, Publikumsverkehr und anderes
mehr vergleichbar sind und trotzdem ungleich behandelt wer-
den. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Vergleich der
Bibliotheksbaute mit kirchlichen Bauten, Schul- und Verwal-
tungsbauten, Altersheimen, Spiel- und Sportanlagen, Frei-
und Hallenbädern, Abwasserreinigungsanlagen und Schiess-
anlagen ist aufgrund der völlig unterschiedlichen Nutzungs-
art dieser Bauten und Anlagen von Vornherein nicht geeignet,
eine rechtsungleiche Behandlung zu rügen. Darüber hinaus
legt die Beschwerdeführerin auch nicht konkret dar, inwie-
weit das Verwaltungsgericht von seiner bisherigen Praxis zu
Ausnahmebewilligungen im hier zu beurteilenden Fall abge-
wichen sei. Insbesondere unterlässt sie es aufzuzeigen, dass
das Verwaltungsgericht Bewilligungen für vergleichbare Bau-
ten mit ähnlichem Publikumsverkehr, wie dies beim Biblio-
theksgebäude zu erwarten ist, bis anhin in Wohnzonen nicht
geschützt hat. Es reicht nicht aus, eine rechtsungleiche
Praxis zu rügen, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, worin diese
liegen soll.

        b) Im Ergebnis nicht anders verhält es sich, soweit
die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Treu und Glauben
gemäss Art. 9 BV behauptet. Dieser vormals aus Art. 4 aBV
abgeleitete und nunmehr in Art. 9 BV verankerte Grundsatz
verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten
Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten von Behörden.
Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht bereits aufgrund
der Anrufung des Vertrauensgrundsatzes einzutreten; zu
prüfen ist vorerst, ob die Sachdarstellung der Beschwerde-
führerin eine Bindungswirkung und damit einen Anspruch auf
Verweigerung einer Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben
der Beschwerdegegner als möglich erscheinen lässt (BGE 126
II 377 E. 3a S. 387).

        Der Beschwerdeschrift sind ausser der einleitend
behaupteten Verletzung von Treu und Glauben keine Ausfüh-
rungen über irgendwelche vertrauensbegründende Zusicherungen
durch das Verwaltungsgericht oder von ihm geweckte Erwar-
tungen gegenüber der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Auch
in diesem Punkte genügt die Beschwerde der Rügepflicht
nicht.

     7.- Die Beschwerdeführerin macht schliesslich eine Ver-
letzung der Eigentumsgarantie im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BV
geltend. Sie begründet den unrechtmässigen Eingriff in die-
ses Grundrecht damit, dass mit dem im Jahre 1995 bewilligten
Projekt eine rechtswidrige Baute bewilligt worden sei, die
massive Verlängerung bzw. Vergrösserung des Bibliothekkom-
plexes das klobige Erscheinungsbild der nachbarlichen Bib-
liotheksbaute noch weiter verstärke und damit den Stilbruch
der Bibliotheksbaute im Vergleich zum "B.________-Vaterhaus"
zusätzlich vergrössere.

        Die Eigentumsgarantie gewährleistet sowohl den Wert
als auch die Substanz des Eigentums (Karl Spühler, a.a.O.,
S. 153). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist
auch nicht ersichtlich, inwiefern das gerügte Ausmass und
die Ästhetik der Baute ihr Eigentum schmälert. Selbst wenn
die verlängerte Bibliotheksbaute von ihrem Grundstück aus
sichtbar ist, liegt darin noch keine Verletzung der Eigen-
tumsgarantie. Damit erübrigt sich auch ein Augenschein
zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin ist daher
abzuweisen.

     8.- Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

        Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Be-
schwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat
zudem die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen
(Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der
Beschwerdeführerin auferlegt.

     3.- Die Beschwerdeführerin hat der Stiftung Bibliothek
B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat
Einsiedeln sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungs-
gericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitge-
teilt.

                       ______________

Lausanne, 25. Juni 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: