Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.103/2001
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         1P.103/2001/bie

                      I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
                      **********************************

                                22. März 2001

         Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
         Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
         richter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter
         Catenazzi, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber
         Steinmann.

                                  ---------

                                  In Sachen

         P.________, z.Zt. Psychiatrische Universitätsklinik, Basel,
         Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Peter
         Zihlmann, Aeschenvorstadt 57, Postfach 519, Basel,

                                    gegen

         Psychiatrische Universitätsklinik  B a s e l (PUK),
         Wilhelm Klein-Strasse 27, Basel,
         Psychiatrie-Rekurskommission  B a s e l - S t a d t,

                                  betreffend
                   Art. 7, 10 und 29 BV, Art. 5 und 6 EMRK
                (Zwangsmedikation in psychiatrischer Klinik),

         hat sich ergeben:

              A.- P.________, Jahrgang 1971, befand sich wegen einer
         schweren katatonen Schizophrenie schon mehrmals in der Psy-
         chiatrischen Universitätsklinik Basel (PUK). Die Klinikauf-
         enthalte erfolgten teils freiwillig aus eigenem Antrieb,
         teils auf Anordnung von fürsorgerischen Freiheitsentzügen
         hin, wiesen kurze ebenso wie lange Zeitabschnitte auf und
         nahmen einen wesentlichen Teil der letzten Lebensjahre von
         P.________ ein. Während dieser Aufenthalte wurde er gröss-
         tenteils mit Neuroleptika (Leponex, Clopixol) behandelt;
         teils willigte er in diese Medikation ein, teils wurde sie
         ihm entgegen seinem Willen verabreicht. Die Austritte er-
         folgten jeweilen unter sehr unterschiedlichen Umständen.

              B.- Ein Arzt des Gesundheitsamtes wies P.________ am
         25. Dezember 2000 wegen auffälligen Verhaltens in die Psy-
         chiatrische Universitätsklinik Basel ein und ordnete für-
         sorgerischen Freiheitsentzug an. P.________ hatte bei einem
         Polizeiposten Anzeige gegen seinen Vater erhoben, weil ihm
         dieser angeblich einen gestohlenen Computer geschenkt habe.

                 Am 28. Dezember 2000 nahm der behandelnde Oberarzt
         der Klinik gestützt auf § 35 des baselstädtischen Psychia-
         triegesetzes einen Rekurs von P.________ gegen die Anordnung
         des fürsorgerischen Freiheitsentzuges zu Protokoll und lei-
         tete ihn an die Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt
         (Rekurskommission) weiter. Gleichentags beantragte die Uni-
         versitätsklinik die Abweisung des Rekurses und die Fortset-
         zung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges bis Ende Februar
         2001. Sie ersuchte die Rekurskommission ferner um Prüfung
         und Ermächtigung, P.________ auch gegen dessen Willen medi-
         kamentös zu behandeln.

                 Das mit der Begutachtung beauftragte ärztliche Mit-
         glied der Rekurskommission empfahl in seinem Bericht vom
         2. Januar 2001 die Ermächtigung zur weiteren unfreiwilligen
         stationären Behandlung von P.________ bis Ende Januar 2001
         und wies insbesondere auf die massive Selbstgefährdung im
         Falle einer Verschlechterung des Zustandes und eines kata-
         tonen Zustandes hin. Eine medikamentöse Zwangsbehandlung
         werde indessen zur Zeit als ungerechtfertigt betrachtet.

                 Die Rekurskommission hörte P.________ an. Dieser
         gab anlässlich der Verhandlung an, er wolle aus der Klinik
         austreten und fühle sich trotz früherer psychotischer
         Momente mit Verfolgungswahn imstande, sein Leben auch ohne
         Hilfe der Klinik, aber mit Begleitung seines privaten Psy-
         chiaters zu bewältigen. Er bestätigte seinen Rekurs gegen
         den fürsorgerischen Freiheitsentzug und erhob sinngemäss
         Beschwerde gegen eine Zwangsmedikation. Vor der Rekurs-
         kommission sagte ferner die Mutter von P.________ aus.
         Schliesslich kam ein Assistenzarzt zu Worte. Dieser wies
         auf Wahnvorstellungen, Unruhe und aktive Störung der Mit-
         patienten hin. Zur Verhinderung eines katatonen Zustandes
         benötige P.________ Neuroleptika, die nach bisherigen Erfah-
         rungen gute Wirkung gezeigt und jeweilen eine Stabilisierung
         des maniformen Zustandes herbeigeführt hätten.

                 Mit Entscheid vom 4. Januar 2001 wies die Rekurs-
         kommission den Rekurs gegen die Einweisung ab (Dispositiv
         Ziff. 1) und bewilligte die Zurückbehaltung von P.________
         in der Klinik längstens bis zum 28. Februar 2001 (Dispositiv
         Ziff. 2). Ferner wies die Rekurskommission die Beschwerde
         gegen die Durchführung der medikamentösen Behandlung ab
         (Dispositiv Ziff. 3).

              C.- Am 8. Januar 2001 entwich P.________ aus der Klinik,
         kehrte am 13. Januar 2001 in Begleitung seiner Mutter zurück.
         Einer Medikation von Clopixol-Actuard stimmte er am 14. Ja-
         nuar 2001 zu. Am 7. und 8. Februar 2001 wurde ihm intramus-
         kulär Haloperidol verabreicht. Aufgrund seines Einverständ-
         nisses erhielt er am 9. Februar 2001 eine Depot-Behandlung
         mit Clopixol.

              D.- Mit Eingabe vom 8. Februar 2001 erhebt der anwalt-
         lich vertretene P.________ gegen Dispositiv Ziffer 3 des
         Entscheides der Rekurskommission staatsrechtliche Be-
         schwerde. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

                 "1. Ziff. 3 des Entscheides betr. Durchführung der
                     medikamentösen Zwangsbehandlung des Patienten
                     P.________ sei aufzuheben, und die medikamentöse
                     Zwangsbehandlung sei abzusetzen. Eventualiter sei
                     körperlicher Zwang zur Medikation zu verbieten.

                  2. Es sei festzustellen, dass die Durchführung der
                     medikamentösen Zwangsbehandlung rechtswidrig ist.
                     Eventualiter sei festzustellen, dass körperlicher
                     Zwang zur Erzwingung der Medikation rechtswidrig
                     ist.

                  3. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzu-
                     erkennen; von weiterer Zwangsmedikation und An-
                     drohung von Zwang und Anwendung von körperlichem
                     Zwang zur Durchführung der Medikation sei sofort
                     abzusehen.

                  4. Dem Rekurrenten sei die unentgeltliche Rechts-
                     pflege zu gewähren."

                 Zur Begründung seiner Beschwerde beruft sich der
         Beschwerdeführer auf die Menschenwürde (Art. 7 BV und
         Art. 3 EMRK), die persönliche Freiheit (Art. 10 BV und
         Art. 5 Ziff. 1 EMRK) sowie auf die Garantien für ein faires
         Verfahren (Art. 29 BV und Art. 6 EMRK). Im Einzelnen macht
         er geltend, die Zwangsmedikation nach dem kantonalen Psy-
         chiatriegesetz sei bei urteilsfähigen Personen nicht zu-

         lässig; seine Urteilsunfähigkeit sei ohne nähere Abklärung
         angenommen worden; demnach sei die medikamentöse Behandlung
         unzulässig. Die Zwangsmediktion dürfe auch als letztes aus-
         serordentliches Mittel nicht angewendet werden, da damit
         das Selbstbestimmungsrecht des Patienten aufgehoben werde.
         Mangels einer Fremdgefährdung fehle es bei der angefochtenen
         Anordnung an einem überwiegenden öffentlichen Interesse. In
         Anbetracht des nunmehr 13. Klinikaufenthaltes und der bisher
         ohne Heilerfolg angewendeten Medikamente sei die Massnahme
         auch nicht verhältnismässig. Schliesslich beanstandet er,
         dass er im Verfahren vor der Rekurskommission nicht anwalt-
         lich vertreten gewesen sei.

                 Mit Schreiben vom 19. Februar 2001 hat die Psychia-
         trische Universitätsklinik Basel ihre Vernehmlassung einge-
         reicht, sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt
         und um eine mündliche Anhörung ersucht. Sie macht verschie-
         dene sachverhaltliche Ergänzungen, legt eine Zusammenfas-
         sung der Krankengeschichten zu den Akten und nimmt zur
         diagnostischen Beurteilung und zur Urteilsunfähigkeit des
         Beschwerdeführers Stellung. Sie erachtet die Neuroleptika-
         behandlung als notwendig und verhältnismässig und weist
         darauf hin, dass frühere Applikationen jeweilen zu Entspan-
         nungen des Zustandes geführt hätten. Schliesslich verweist
         sie auf einen Bericht der Mutter des Beschwerdeführers. -
         Die Psychiatrie-Rekurskommission beantragt die Abweisung
         der Beschwerde. Sie weist auf die ambivalente Haltung des
         Beschwerdeführers gegenüber Neuroleptika-Behandlungen hin,
         erachtet diesen hinsichtlich der Frage der Medikation als
         urteilsunfähig und fügt an, dieser habe anlässlich der Ver-
         handlung keine anwaltliche Verbeiständung gewünscht.

                 Mit Replik vom 27. Februar 2001 hält der Beschwerde-
         führer an seinen Anträgen fest. Er beantragt, gewisse Akten
         aus dem Recht zu weisen. Der Rechtsvertreter hat dem Bundes-
         gericht mit seiner Replik eine neue Vollmacht eingereicht.

              E.- Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2001 wurde
         der staatsrechtlichen Beschwerde hinsichtlich der angefoch-
         tenen Zwangsmedikation aufschiebende Wirkung beigelegt.

              F.- Auf Antrag der Psychiatrischen Universitätsklinik
         vom 19. Februar 2001 entschied die Psychiatrie-Rekurskom-
         missison am 27. Februar 2001, dass der fürsorgerische Frei-
         heitsentzug verlängert werde und P.________ bis längstens
         am 4. April 2001 in der Klinik zurückbehalten werden dürfe
         (Dispositiv Ziff. 1 und 2). Ferner hat sie die Beschwerde
         gegen die medikamentöse Behandlung abgewiesen (Dispositiv
         Ziff. 3). - Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer
         am 28. Februar 2001 direkt beim Bundesgericht Berufung ein-
         gereicht und beantragt, die Verlängerung des fürsorgeri-
         schen Freiheitsentzuges abzuweisen und ihn sofort aus der
         geschlossenen Abteilung zu entlassen. Die II. Zivilabteilung
         des Bundesgerichts hat das Gesuch um sofortige Entlassung am
         1. März 2001 und schliesslich die Berufung am 20. März 2001
         abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. - Gegen Disposi-
         tiv Ziff. 3 betreffend die medikamentöse Behandlung ist
         keine Beschwerde ergriffen worden.

                     Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

              1.- Im angefochtenen Entscheid der Psychiatrie-Rekurs-
         kommission ist unter Ziff. 1 des Sachverhalts davon die Rede,
         dass der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2000 von einem Arzt
         des Gesundheitsdienstes in die Psychiatrische Universitäts-
         klinik Basel (PUK) eingewiesen wurde und dass ein Oberarzt
         der Klinik am 28. Dezember 2000 im Namen des Beschwerdefüh-
         rers Rekurs erhob. In gleicher Weise ist in der Präsidial-
         verfügung vom 15. Februar 2001 betreffend aufschiebende

         Wirkung ausgeführt worden, dass ein Oberarzt der Klinik den
         Rekurs für den Beschwerdeführer eingelegt habe.

                 Aus der Vernehmlassung der Klinik und den Akten ist
         ersichtlich, dass der betreffende Oberarzt den Rekurs für
         den Beschwerdeführer nicht aus eigenem Antrieb und nicht
         wegen Missbilligung der in Aussicht genommenen Massnahmen
         erhoben hat, sondern vielmehr im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz
         2 des Gesetzes über Behandlung und Einweisung psychisch
         kranker Personen vom 18. September 1996 (Psychiatriegesetz,
         PG; kantonale Gesetzessammlung 323.100) vorgegangen ist.
         Danach ist ein Rekurs zu Protokoll zu nehmen, soweit ein
         Patient nicht in der Lage ist, ihn selbst schriftlich einzu-
         reichen. Im Rekurs heisst es, der Beschwerdeführer habe den
         klaren Willen geäussert, aus der Klinik auszutreten, habe
         den Rekurs aber aus Misstrauen nicht unterschreiben wollen.
         Für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist der Sach-
         verhalt in diesem Sinne zu präzisieren.

              2.- a) Der Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission
         stützt sich hinsichtlich des fürsorgerischen Freiheitsent-
         zuges auf Art. 397a ff. ZGB. Diese Bestimmungen des Zivil-
         gesetzbuches stellen keine Grundlage für die Anordnung
         einer medikamentösen Behandlung in einer Klinik dar (BGE
         125 III 169; vgl. BGE 126 I 112). Der angefochtene Ent-
         scheid betreffend die medikamentöse Behandlung des Beschwer-
         deführers beruht daher ausschliesslich auf dem kantonalen
         Psychiatriegesetz. Er kann demnach in dieser Hinsicht beim
         Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verlet-
         zung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden. Er ist
         letztinstanzlich im Sinne von Art. 86 OG.

                 b) In prozessulaler Hinsicht ist ferner zu prüfen,
         ob der Beschwerdeführer immer noch ein aktuelles Interesse
         im Sinne von Art. 88 OG an der Behandlung seiner Beschwerde

         hat oder ob diese gegenstandslos geworden ist. Nach dem an-
         gefochtenen Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission wird
         die Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik näm-
         lich bis zum 28. Februar 2001 beschränkt. Damit ist davon
         auszugehen, dass auch die Bewilligung zur zwangsweisen medi-
         kamentösen Behandlung auf diesen Zeitraum begrenzt ist. Der
         angefochtene Entscheid entfaltet daher im Zeitpunkt des bun-
         desgerichtlichen Urteils - nachdem das Einholen einer Replik
         unumgänglich war - keine Wirkung mehr; gleichermassen hat
         die Verfügung betreffend Gewährung der aufschiebenden Wir-
         kung am 28. Februar 2001 ihre Bedeutung verloren.

                 Im Bereiche der Überprüfung von strafrechtlicher
         Untersuchungshaft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren
         geht das Bundesgericht davon aus, dass Beschwerden nicht
         gegenstandslos werden, wenn die konkret angefochtene Haft
         im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens zwar abläuft,
         indessen durch eine neue, die Haft aufrecht erhaltende Ver-
         fügung ersetzt wird; das praktische Anfechtungsinteresse im
         Sinne von Art. 88 OG entfällt erst, wenn der Betroffene aus
         der Haft entlassen wird (vgl. nicht publizierte Urteile vom
         31. August 1993 i.S. U., vom 20. September 1995 i.S. D. und
         vom 6. Juni 1995 i.S. W.; vgl. BGE 125 I 394 E. 4 S. 396,
         mit Hinweisen).

                 In gleicher Weise ist im vorliegenden Fall betref-
         fend die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers im
         Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzuges vorzugehen.
         Nachdem die Universitätsklinik eine Verlängerung der Mass-
         nahmen beantragt und die Psychiatrie-Rekurskommission den
         fürsorgerischen Freiheitsentzug und die Befugnis zur medi-
         kamentösen Behandlung erstreckt hat, ist dem Beschwerdefüh-
         rer gemäss der dargelegten Praxis nach wie vor ein aktuelles
         praktisches Interesse im Sinne von Art. 88 OG an der Über-
         prüfung des angefochtenen Entscheides auf seine Verfassungs-
         mässigkeit hin zuzuerkennen. Auch unter diesem Gesichtswin-

         kel kann daher auf die Beschwerde eingetreten werden. Diese
         Legitimationserwägung ändert indessen in prozessualer Hin-
         sicht nichts am Umstand, dass ausschliesslich der angefoch-
         tene Entscheid der Rekurskommisson vom 4. Januar 2001 Gegen-
         stand der vorliegenden Prüfung darstellt.

                 c) In der Vernehmlassung der Universitätsklinik
         wird Wert darauf gelegt, dass die zwangsweise Neuroleptika-
         Behandlung vom 7. Februar 2001 nach § 13 Abs. 4 PG erfolgt
         sei und nicht im Rahmen der Behandlung nach § 22 PG. Wie
         es sich damit verhält, braucht nicht näher untersucht zu
         werden. Denn die Behandlung vom 5. Februar 2001 ist nicht
         Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Zu prüfen ist viel-
         mehr, ob die von der Klinik geplante und von der Psychia-
         trie-Rekurskommission bewilligte zwangsweise Durchführung
         einer medikamentösen Behandlung (vgl. E. 5b des angefochte-
         nen Entscheids) mit dem Psychiatriegesetz und der Bundes-
         verfassung im Einklang steht.

                 d) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Replik an
         mehreren Stellen sinngemäss eine Verletzung der Begründungs-
         pflicht durch die Psychiatrie-Rekurskommission. Damit macht
         er eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend, woraus
         u.a. folgt, dass Behörden ihre Entscheide zu begründen und
         darzulegen haben, von welchen Motiven sie sich leiten
         liessen (BGE 126 V 130 E. 2a; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124
         V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34, mit Hinweisen).
         Diese Rügen - erst in der Replik erhoben - sind neu und
         nicht durch die Vernehmlassungen veranlasst. Deshalb ist auf
         sie nicht einzutreten. Im Übrigen ergeben sich die Motive
         für die Abweisung der Beschwerde durch die Rekurskommission
         sehr wohl aus dem angefochtenen Entscheid, wie bereits die
         Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift
         zeigen.

                 e) Der Beschwerdeführer beantragt, gewisse Akten
         aus dem Recht zu weisen. Zum einen betrifft dieser Antrag
         die "Zusammenfassung der Krankengeschichten". Dieses Doku-
         ment bildet einen Anhang zur Vernehmlassung der Universi-
         tätsklinik, ist offensichtlich vom behandelnden Oberarzt
         verfasst und gibt die Krankengeschichte des Beschwerdefüh-
         rers wieder. Es ist kein Grund ersichtlich, dieses Dokument,
         zu dem der Beschwerdeführer hat Stellung nehmen können, aus
         dem Recht zu weisen. Daran ändert auch der Umstand nichts,
         dass es nach Ergehen des angefochtenen Entscheides erstellt
         worden ist. Dasselbe trifft auf den Bericht der Mutter des
         Beschwerdeführers zu, der Teil der Krankengeschichte bildet;
         zudem darf berücksichtigt werden, dass sie von der Rekurs-
         kommission angehört worden ist.  Das prozessuale Begehren
         ist daher abzuweisen.

                 f) Die Psychiatrische Universitätsklinik ersucht
         darum, anlässlich einer Verhandlung vor Bundesgericht ange-
         hört zu werden. Eine solche Massnahme erweist sich ange-
         sichts der vorhandenen Akten sowie der auf Fragen von Ver-
         fassungsverletzungen beschränkten Kognition des Bundes-
         gerichts als entbehrlich. Die Voraussetzungen für eine aus-
         nahmsweise mündliche Schlussverhandlung im Sinne von Art. 91
         Abs. 2 OG sind nicht gegeben.

              3.- Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht
         eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und von
         Art. 6 EMRK geltend, weil er entgegen § 25 Psychiatriegesetz
         vor der Psychiatrie-Rekurskommission nicht anwaltlich ver-
         treten gewesen sei.

                 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben Parteien Anspruch auf
         rechtliches Gehör. Dazu gehört grundsätzlich die Möglich-
         keit des Beizugs eines Rechtsvertreters (vgl. BGE 119 Ia 260
         E. 6a S. 261, mit Hinweisen). Die Verfassungsbestimmung ver-

         langt indessen nicht eine obligatorische Rechtsvertretung
         vor Gerichtsinstanzen für sämtliche Verfahren. Für Strafver-
         fahren ist der Beizug eines Rechtsvertreters gestützt auf
         Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK geboten (vgl. BGE 109 Ia 239).
         In zivilrechtlichen Angelegenheiten wie etwa Arbeitsstrei-
         tigkeiten sind Beschränkungen der anwaltlichen Vertretung
         mit Verfassung und Europäischer Menschenrechtskonvention
         vereinbar (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 1990, in:
         EuGRZ 1990 S. 215, mit Hinweisen). Schliesslich gilt für
         den Freiheitsentzug im Verfahren nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK,
         dass die grundlegenden Verfahrensgarantien beachtet werden,
         welche der konkret streitigen Freiheitsentziehung sowie den
         besondern Umständen des Prozesses angepasst sind (BGE 114
         Ia 182 E. 3b S. 186; 116 Ia 60 E. 2 S. 63, mit Hinweisen
         auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
         rechte; vgl. Urteile des Gerichtshofes i.S. Nikolova gegen
         Bulgarien vom 25. März 1999, Ziff. 58 = EuGRZ 1999 S. 320,
         i.S. Assenov gegen Bulgarien vom 28. Oktober 1999,
         Ziff. 162, i.S. Megyeri gegen Deutschland vom 12. Mai 1992,
         Ziff. 22, Serie A Nr. 237-A = EuGRZ 1992 S. 347, mit Hin-
         weisen). Dazu gehört auch ein Anspruch, sich anwaltlich
         vertreten zu lassen (Urteil Megyeri, a.a.O., Ziff. 23 ff.).

                 Diesen Anforderungen vermag § 25 des Psychiatrie-
         gesetzes zu genügen, welcher es den Patienten freistellt,
         einen Rechtsbeistand beizuziehen. Im vorliegenden Fall er-
         gibt sich aus den Akten kein Hinweis, dass sich der Be-
         schwerdeführer im Verfahren vor der Rekurskommission hätte
         vertreten lassen wollen. Zum einen wurde kein entsprechender
         Antrag gestellt. Zum andern hat der Beschwerdeführer in der
         Verhandlung vor der Rekurskommission zwar erwähnt, dass er
         einen Anwalt eingeschaltet habe. Diese Äusserung erfolgte
         indessen im Zusammenhang mit einem Computer, den ihm die
         Staatsanwaltschaft weggenommen hatte, und brauchte nicht als
         Antrag für das Verfahren vor der Rekurskommission verstanden
         zu werden. Ferner verweist der Beschwerdeführer auf einen

         per FAX übermittelten Brief an seinen Anwalt, aus dem ein
         Wille auf anwaltliche Verbeiständung anlässlich der Verhand-
         lung vor der Rekurskomission herausgelesen werden könnte.
         Es ist indessen aus den Akten nicht ersichtlich, dass der
         Beschwerdeführer dieses Schreiben der Rekurskommission tat-
         sächlich vorgelegt hat. Schliesslich war die Rekurskommis-
         sion weder nach Psychiatriegesetz noch aufgrund des Verfas-
         sungsrechts gehalten, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen
         einen Rechtsvertreter beizuordnen. Bei dieser Sachlage hat
         die Rekurskommission weder die Verfahrensbestimmungen im
         Psychiatriegesetz willkürlich angewendet noch Art. 29 Abs. 2
         BV oder Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt. Die Rüge der Verlet-
         zung des rechtlichen Gehörs mangels anwaltlicher Vertretung
         erweist sich daher als unbegründet.

              4.- Zur Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer
         gegen die gegen ihn angeordnete medikamentöse Behandlung
         mit Neuroleptika. Während die Ärzte der Psychiatrischen
         Universitätsklinik darin eine Notwendigkeit zur Behandlung
         seiner katatonen Schizophrenie erblicken, erachtet er sich
         in seinen verfassungsmässigen Rechten, insbesondere in sei-
         ner Menschenwürde und persönlichen Freiheit verletzt.

                 Bevor auf die einzelnen Verfassungsrügen einzuge-
         hen ist, gilt es, das basel-städtische Psychiatriegesetz,
         das die Rechtsgrundlage für die angefochtene Behandlung
         bildet (vgl. oben E. 2a), im Hinblick auf die Möglichkeiten
         einer zwangsweisen Medikation kurz darzustellen.

                 Das Psychiatriegesetz umschreibt die Voraussetzun-
         gen, unter denen psychisch kranke Personen ambulant oder
         stationär psychiatrisch behandelt und in Kliniken einge-
         wiesen werden können; es will eine angemessene Therapie und
         Pflege unter Achtung der persönlichen Freiheit und Würde er-
         möglichen und die Rechte der Patienten schützen; es regelt

         insbesondere die Behandlung im fürsorgerischen Freiheits-
         entzug im Sinne von Art. 397a ff. ZGB (§ 1 PG). Das Gesetz
         unterscheidet die Aufnahme von Personen in einer Klinik auf
         eigenes Begehren hin (§ 5 PG) von der Einweisung ohne Zu-
         stimmung der betroffenen Personen auf Anordnung des rechts-
         medizinischen Dienstes, soweit diese einer psychiatrischen
         Behandlung oder Pflege in einer Klinik bedürfen und die
         Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung
         gegeben sind (§ 6 Abs. 1 und § 7 PG). Die Patienten haben
         Anspruch auf eine Behandlung, die ihrem Leiden angemessen
         ist, ihre Menschenwürde achtet, dem aktuellen Stand des
         psychiatrischen Wissens entspricht und ein konkret umschrie-
         benes Ziel verfolgt (§ 11 PG). Sie werden über die Art der
         Erkrankung, die voraussichtliche Entwicklung, über die Be-
         handlung mit Risiken und Folgen sowie über mögliche Alter-
         nativen aufgeklärt (§ 12 PG).

                 Untersuchungen, Behandlungen und individuelle Re-
         habilitations- und Pflegemassnahmen bedürfen der Einwilli-
         gung des Patienten (§ 13 Abs. 1 PG). Ist eine Person
         urteilsunfähig und innert nützlicher Frist nicht in der Lage
         einzuwilligen, entscheiden die behandelnden Ärzte nach deren
         mutmasslichem Willen, wobei vorhandenen Willenserklärungen
         wie sog. Patientenverfügungen Rechnung getragen wird (§ 13
         Abs. 2 PG). Von der Einwilligung kann in Notfällen abgesehen
         werden, wenn eine sofortige Intervention dringlich und uner-
         lässlich ist, um das Leben des Patienten zu erhalten oder
         die unmittelbare Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
         abzuwenden (§ 13 Abs. 4 PG).

                 Besondere Regeln gelten nach § 22 Psychiatriege-
         setz im Falle des Widerstandes gegen eine Behandlung. Wider-
         setzt sich eine urteilsunfähige Person im fürsorgerischen
         Freiheitsentzug einer dringend notwendigen Behandlung, kann
         diese dennoch durchgeführt werden, wenn die betroffene Per-
         son nicht innert nützlicher Frist in der Lage ist einzuwil-

         ligen. Die Ärzte handeln dabei nach dem mutmasslichen Willen
         des Betroffenen und berücksichtigen allfällige Willenserklä-
         rungen (wie beispielsweise Patientenverfügungen). Weiter ist
         erforderlich, dass die persönliche Freiheit durch die Be-
         handlung eindeutig weniger eingeschränkt wird als durch die
         sonst erforderlichen Ersatzmassnahmen (§ 22 Abs. 2 i.V.m.
         § 13 Abs. 2 und 3 PG).

                 In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann gegen eine
         Einweisung in die Klinik bei der Psychiatrie-Rekurskommis-
         sion rekurriert werden (§ 7 Abs. 2 sowie § 31 PG).
         Beschwerde an die Rekurskommission ist möglich gegen eine
         gegen den Willen des Betroffenen durchgeführte Behandlung
         (§ 22 Abs. 2 sowie § 32 PG). Die Rekurskommission hört den
         Betroffenen und allenfalls Ärzte der Klinik an und entschei-
         det so rasch als möglich, in der Regel längstens innert zehn
         Tagen (§ 37 und 38 PG). Wird einer Person die Freiheit in
         einer gegen das Gesetz verstossenden Weise entzogen oder er-
         heblich beschränkt, hat sie Anspruch auf Schadenersatz und
         allenfalls Genugtuung (§ 43 PG).

              5.- Der Beschwerdeführer ruft zur Begründung seiner
         Beschwerde zur Hauptsache die persönliche Freiheit (Art. 10
         Abs. 2 BV) und die Menschenwürde (Art. 7 BV) an.

                 a) Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 BV räumt je-
         dem Menschen das Recht auf persönliche Freiheit, insbeson-
         dere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewe-
         gungsfreiheit ein. Sie unterscheidet sich in ihrer Formu-
         lierung von der bisherigen Umschreibung des ungeschriebenen
         Grundrechts der persönlichen Freiheit und bedarf daher nähe-
         rer Präzisierung.

                 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung garan-
         tierte die persönliche Freiheit alle Freiheiten, die elemen-
         tare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen;
         sie umfasste "toutes les libertés élémentaires dont l'exer-
         cice est indispensable à l'épanouissement de la personne
         humaine", ein Mindestmass an persönlicher Entfaltungsmög-
         lichkeit und die dem Bürger eigene Fähigkeit, eine gewisse
         tatsächliche Begebenheit zu würdigen und danach zu handeln.
         Das Bundesgericht hat indessen auch auf die Grenzen des un-
         geschriebenen Grundrechts hingewiesen und darin keine allge-
         meine Handlungsfreiheit erblickt, auf die sich der Einzelne
         gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persön-
         liche Lebensgestaltung auswirkt, berufen könne; die persön-
         liche Freiheit schütze nicht vor jeglichem physischen oder
         psychischen Missbehagen (BGE 124 I 85 E. 2a S. 86; 122 I 153
         E. 6b/bb S. 162; 119 Ia 460 E. 5a S. 474, mit Hinweisen).

                 Ein Vergleich der bisherigen Umschreibung der per-
         sönlichen Freiheit mit dem neuen Verfassungstext zeigt, dass
         einzelne Elemente der bisherigen persönlichen Freiheit in
         spezielle Bestimmungen der Bundesverfassung Eingang gefunden
         haben. So enthalten die Abs. 1 und 3 von Art. 10 BV das
         Recht jedes Menschen auf Leben (sowie das Verbot der Todes-
         strafe) und das Verbot von Folter und jeder anderen Art
         grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
         oder Bestrafung (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 1b S. 421). Art. 31
         BV umschreibt - in Anlehnung an Art. 5 EMRK - die Vorausset-
         zungen des Freiheitsentzuges, welcher stets als schwerer
         Eingriff in die persönliche Freiheit betrachtet worden ist
         (vgl. BGE 123 I 221 E. 4 und 4a S. 226). Der Anspruch von
         Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unver-
         sehrtheit (und auf Förderung ihrer Entwicklung) nach Art. 11
         BV weist einen unmittelbaren Zusammenhang mit der persönli-
         chen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV auf (vgl. BGE 126 II
         377 E. 5d S. 390). Der Schutz auf Privatsphäre im Sinne von
         Art. 13 BV war ebenfalls Teil der ungeschriebenen persönli-

         chen Freiheit (vgl. BGE 126 I 7 E. 2a S. 10; 109 Ia 273
         E. 4a S. 279). Schliesslich bildete die Anerkennung der Men-
         schenwürde die Grundlage der bisherigen persönlichen Frei-
         heit (vgl. BGE 97 I 45 E. 3 S. 49). Dies führt zur Frage,
         wie weit der Schutzbereich der persönlichen Freiheit im
         Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV tatsächlich reicht (vgl. hierzu
         Andreas Kley, Der Grundrechtskatalog der nachgeführten Bun-
         desverfassung, in: ZBJV 135/1999 S. 319 ff.; vgl. auch die
         Übersicht der umfassend verstandenen persönlichen Freiheit
         bei Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundes-
         staatsrecht, 5. Aufl. 2001, S. 105 ff. Rz. 336 ff.; ferner
         Jörg P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999,
         S. 10, der für die erwähnten Erscheinungen zusammenfassend
         den Ausdruck des "Persönlichkeitsschutzes des Verfassungs-
         rechts" verwendet).

                 Trotz des Umstandes, dass die erwähnten Aspekte der
         bisherigen Formulierung Eingang in spezifischen Grundrechts-
         bestimmungen der neuen Bundesverfassung gefunden haben, kann
         die persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV nach
         wie vor als das grundlegende Freiheitsrecht bezeichnet wer-
         den. Darauf deuten zum einen die Materialien hin: Nach der
         Botschaft des Bundesrates sollten die traditionellen Ele-
         mente der persönlichen Freiheit in die neue Bundesverfassung
         überführt werden und umfasst diese nicht ein einheitliches
         Objekt, sondern verschiedene Rechtsgüter (BBl 1997 I 147).
         Zum andern kommt mit der Formulierung, dass "insbesondere"
         ein Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und
         auf Bewegungsfreiheit eingeräumt wird, zum Ausdruck, dass
         über diese ausdrücklich genannten Verbürgungen hinaus wei-
         tere Bereiche bestehen und garantiert werden. Die persön-
         liche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV stellt daher
         eine Grundgarantie zum Schutze der Persönlichkeit dar. Sie
         umfasst weiterhin auch all jene Freiheiten, die elementare
         Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen und
         ein Mindestmass an persönlicher Entfaltungsmöglichkeit er-

         lauben. Was im Einzelnen dazugezählt werden kann, ist im
         Einzelfall unter Auslegung und Fortbildung des Verfassungs-
         textes zu entscheiden (vgl. Kley, a.a.O., S. 322).

                 Dabei kann nicht übersehen werden, dass die ge-
         nannten Teilbereiche in andern Verfassungsbestimmungen spe-
         zifische Ausprägungen der persönlichen Freiheit darstellen.
         Diese rufen im Einzelfall nach einer Abgrenzung und diffe-
         renzierten Fortentwicklung. Die Abgrenzung dürfte etwa
         gegenüber dem Schutz vor Freiheitsentzug nach Art. 31 BV
         mit seinen spezifischen Garantien nicht allzu schwer
         fallen. Heikler hingegen ist die Differenzierung gegenüber
         dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens
         nach Art. 13 Abs. 1 BV. Denn auch hier werden - etwa bei
         Überwachungsmassnahmen (vgl. BGE 109 Ia 273 E. 4a S. 279) -
         Persönlichkeitserscheinungen zentral betroffen; und zudem
         überschneiden sich die Garantien der persönlichen Freiheit
         und der Privatsphäre aus der Sicht von Art. 8 EMRK, welcher
         beide Bereiche umfasst. Soweit ersichtlich, hat sich die
         Doktrin nicht um eine klare Abgrenzung bemüht und das die
         beiden Bestimmungen Verbindende hervorgehoben (vgl. etwa
         den Ausdruck der "individuellen Selbstbestimmung" bei Jörg
         P. Müller, a.a.O., S. 42 ff., oder den Hinweis auf den so-
         zialen Charakter des Schutzes der Privatsphäre bei Andreas
         Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitu-
         tionnel suisse, Bd. II, Bern 2000, Rz. 307 ff.). Dennoch
         kann gesagt werden, dass die persönliche Freiheit in unmit-
         telbarerer Weise die Integrität des Menschen in ihren ver-
         schiedenen Erscheinungsformen betrifft als der Schutz der
         Privatsphäre mit ihren spezifischen Bedrohungsformen. Wie
         es sich mit der Abgrenzung im Allgemeinen und dem Grund-
         rechtsschutz nach Art. 13 BV im Speziellen verhält, braucht
         im vorliegenden Fall nicht abstrakt geprüft zu werden, da
         die Privatsphäre vom Beschwerdeführer nicht angerufen wird

         und die angefochtenen Massnahmen dem Bereich der physischen
         und psychischen Integrität im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV
         zugeordnet werden können (unten E. 5f).

                 b) Nach Art. 7 BV ist die Würde des Menschen zu
         achten und zu schützen. Diese Bestimmung ist neu in die Bun-
         desverfassung aufgenommen worden. In der alten Bundesverfas-
         sung war lediglich im Zusammenhang mit der Fortpflanzungs-
         medizin und Gentechnologie davon die Rede, dass auf dem
         Gebiet des Umgangs mit menschlichem Keim- und Erbgut neben
         Persönlichkeit und Familie auch die Menschenwürde zu schüt-
         zen sei (siehe Art. 119 Abs. 2 BV); die Menschenwürde wird
         gleichermassen im Bereiche der Transplantationsmedizin aus-
         drücklich angesprochen (Art. 119a Abs. 1 BV). Die bundesge-
         richtliche Rechtsprechung hat sich im Zusammenhang mit der
         Fortpflanzungsmedizin und dem Grundrecht auf Existenzsiche-
         rung auf die Menschenwürde als allgemeines Schutzobjekt und
         generelles Verfassungsprinzip bezogen (vgl. BGE 115 Ia 234
         E. 10b S. 269; 121 I 367 E. 2b S. 372). Bisweilen hat das
         Bundesgericht die Menschenwürde in Beziehung zur persönli-
         chen Freiheit und deren allgemeiner Umschreibung als unge-
         schriebenes Grundrecht gesetzt und sich zu einer Wertordnung
         bekannt, die es sich zur Aufgabe macht, die Menschenwürde
         und den Eigenwert des Individuums sicherzustellen (BGE 97 I
         45 E. 3 S. 49, mit Hinweisen); in einem neueren Entscheid
         betreffend eine psychiatrische Zwangsbegutachtung einer
         hochbetagten, gebrechlichen und pflegebedürftigen Person ist
         die Menschenwürde ohne nähere Begründung gar als Teil der
         persönlichen Freiheit bezeichnet worden (BGE 124 I 40 E. 3a
         S. 42). Einen Bezug zur Menschenwürde weist weiter der An-
         spruch auf rechtliches Gehör auf; es stellt ein persönlich-
         keitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar und garantiert, dass der
         Einzelne nicht bloss Objekt der behördlichen Entscheidung
         ist, sondern sich eigenverantwortlich an ihn betreffenden

         Entscheidprozessen beteiligen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a
         S. 181; ZBl 65/1964 S. 216 f.; Jörg P. Müller, a.a.O.,
         S. 510 f.).

                 In der Botschaft des Bundesrates zur neuen Bundes-
         verfassung wird die Bestimmung über die Achtung und den
         Schutz der Menschenwürde als Kern und Anknüpfungspunkt ande-
         rer Grundrechte bezeichnet, welche deren Gehalt umreissen
         und als Richtschnur für deren Konkretisierung dienen. Die
         neue Verfassungsbestimmung stelle gewissermassen ein subsi-
         diäres Auffanggrundrecht dar; es könne insbesondere im Rah-
         men der persönlichen Freiheit als eigenständige Garantie an-
         gerufen werden (BBl 1997 I 140 f.).

                 Art. 7 BV enthält nach seinem Wortlaut eine Hand-
         lungsanweisung und unterscheidet sich insofern von Art. 1
         Abs. 1 des Bonner Grundgesetzes, welcher ausdrücklich die
         Unantastbarkeit der Menschenwürde garantiert (vgl. Botschaft
         zur BV, BBl 1997 I 141). Die Menschenwürde ist nach Art. 7
         BV im staatlichen Handeln ganz allgemein zu achten und zu
         schützen. Die Bestimmung hat insofern die Bedeutung eines
         Leitsatzes für jegliche staatliche Tätigkeit, bildet als
         innerster Kern zugleich die Grundlage der Freiheitsrechte
         und dient daher zu deren Auslegung und Konkretisierung. In
         der Doktrin wird die neue Verfassungsbestimmung denn auch
         als oberstes Konstitutionsprinzip, als Auffanggrundrecht
         sowie als Richtlinie für die Auslegung von Grundrechten be-
         zeichnet (René A. Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Basel
         2000, S. 31 ff.; Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., Rz. 269;
         Kley, a.a.O., S. 323 ff.; Jörg P. Müller, a.a.O., S. 1 f.;
         Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 222, 325, 338; vgl. auch René
         Wiederkehr, Die Kerngehaltsgarantie am Beispiel kantonaler
         Grundrechte, Diss. St. Gallen 1999, S. 8 ff.). Darüber
         hinausgehend wird der Menschenwürde für besondere Konstella-

         tionen ein eigenständiger Gehalt zugeschrieben (Botschaft
         zur BV, BBl 1997 I 140; Jörg P. Müller, a.a.O., S. 1 f.).

                 Inhaltlich weist Art. 7 BV mit all den denkbaren
         Erscheinungsformen einen offenen Gehalt auf und entzieht
         sich einer abschliessenden positiven Festlegung. Die Men-
         schenwürde betrifft das letztlich nicht fassbare Eigent-
         liche des Menschen und der Menschen und ist unter Mitbe-
         achtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Aner-
         kennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit
         und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit
         (vgl. Jörg P. Müller, a.a.O., S. 4 und 5). Sie weist einen
         besonders engen Zusammenhang mit dem zentralen verfassungs-
         rechtlichen Persönlichkeitsschutz auf.

                 c) Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf die
         - nach Art. 15 EMRK nicht beschränkbare - Bestimmung von
         Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher
         oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
         den darf.

                 Die Garantie von Art. 3 EMRK gilt auch für Inter-
         nierte, gegenüber denen Zwangsmassnahmen wie Isolierung bzw.
         Medikationen vorgenommen werden. Widerstand der Betroffenen
         entbindet die Behörden und staatlichen Organe nicht von der
         Beachtung von Art. 3 EMRK (DR 28, 5 [67]; 55, 5 [Ziff. 121],
         mit weitern Hinweisen; Urteil des Europäischen Gerichtshofes
         für Menschenrechte i.S. Herczegfalvy vom 24. September 1992,
         Ziff. 82, Serie A Nr. 242-B = EuGRZ 1992 S. 535 sowie Be-
         richt der Kommission vom 1. März 1991, Ziff. 242, ebenfalls
         in Serie A Nr. 242-B = EuGRZ 1992 S. 583). Medikamentöse
         Zwangsbehandlungen können bei einer gewissen Schwere in den
         Bereich von Art. 3 EMRK fallen, insbesondere bei solchen
         experimenteller Natur mit erniedrigendem Charakter (DR 20,
         193; 32, 282; Jacques Velu/Rusen Ergec, La Convention euro-

         péenne des droits de l'homme, Bruxelles 1990, N. 263 S. 215
         f.). Die Bestimmung wird indessen nicht als verletzt be-
         trachtet, wenn die Behandlung unter medizinischen Gesichts-
         punkten notwendig oder angebracht erscheint und nach ärzt-
         lichen Regeln durchgeführt wird (Urteil Herczegfalvy, a.a.O.,
         Ziff. 82 sowie Bericht Herczegfalvy, a.a.O., Ziff. 242;
         DR 10, 5 [34]; 20, 193 [197]; 55, 5 [Ziff. 125]). Selbst bei
         gerechtfertigter Zwangsbehandlung sind darüber hinaus die
         gesamten Umstände der Freiheitsentziehung und die Art und
         Weise der Behandlung und Unterbringung mitzuberücksichtigen
         (Urteil Herczegfalvy, a.a.O., Ziff. 82 ff. sowie Bericht
         Herczegfalvy, a.a.O., Ziff. 245 ff.; DR 10, 37 [98 f.];
         Urteil i.S. Aerts gegen Belgien vom 30. Juli 1998, Ziff. 61
         ff., Recueil 1998-V S. 1939; vgl. auch Mark E. Villiger,
         Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.
         1999, Rz. 290).

                 Im vorliegenden Fall leidet der Beschwerdeführer
         nach ärztlicher Diagnose an einer katatonen Schizophrenie.
         Diese kann zu Realitätsverlust, Erregung und in katatonem
         Zustand mit dem Risiko einer Starre (stupor) zu ernsthafter
         Eigengefährdung führen. Bei dieser Sachlage darf die Medika-
         tion mit Neuroleptika aus ärztlicher Sicht als angezeigt
         betrachtet werden. Sie beschränkte sich bisher im Wesent-
         lichen auf eine temporäre Behandlung, bis beim Beschwerde-
         führer Beruhigung eintrat und er in (teil-)remittiertem Zu-
         stand wieder aus der Klinik entlassen werden konnte. Diese
         Umstände der Medikation sind unter dem Gesichtswinkel von
         Art. 3 EMRK nicht zu beanstanden. Es kommt darin keine er-
         niedrigende und herabsetzende, gegen die Grundrechtsgaran-
         tie verstossende Behandlung zum Ausdruck. Auch ergeben sich
         keine Hinweise darauf, dass die Umstände des Freiheitsent-
         zuges zu Kritik Anlass geben könnten. Daher ist in Anwendung
         der von den Strassburger Organen entwickelten Kriterien eine
         Verletzung von Art. 3 EMRK von vornherein zu verneinen. Die

         Beschwerde erweist sich daher in dieser Hinsicht als unbe-
         gründet (vgl. auch Urteil vom 7. Oktober 1992, in: ZBl
         94/1993 S. 504 = EuGRZ 1993 S. 396).

                 d) Art. 8 EMRK wird vom Beschwerdeführer nicht an-
         gerufen. Eine Medikation entgegen dem Willen des Betroffe-
         nen greift indessen auch in das Privat- und Familienleben im
         Sinne des Konventionsrechts ein, wie das Bundesgericht und
         der Gerichtshof in entsprechenden Angelegenheiten festgehal-
         ten haben (vgl. BGE 126 I 112 E. 3a S. 115; 118 Ia 427 E. 4c
         S. 435 betreffend zwangsmedizinische Zahnbehandlung; Urteil
         vom 7. Oktober 1992 E. 4b, in: ZBl 94/1993 S. 504 = EuGRZ
         1993 S. 396, je mit Hinweisen). Dieser Schutz reicht indes-
         sen, wie neuere Entscheidungen zeigen (Urteil des Gerichts-
         hofes i.S. Matter gegen Slovakei vom 5. Juli 1999, Ziff. 62
         betreffend zwangsweise Untersuchung in einer Klinik; Urteil
         i.S. Herczegfalvy, a.a.O., Ziff. 85 ff. betreffend Zwangs-
         behandlung), hinsichtlich der hier streitigen Medikation
         nicht über den Gehalt von Art. 10 Abs. 2 BV hinaus (BGE 126
         I 112 E. 3a S. 115).

                 e) Art. 7 des Internationalen Paktes über bürger-
         liche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) ver-
         bietet - nach Art. 4 ebenfalls ohne Einschränkungsmöglich-
         keit - Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende
         Behandlung und Strafe; zusätzlich darf niemand ohne seine
         freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen
         Versuchen unterworfen werden. Der Zweck der letztgenannten
         Garantie besteht darin, kriminelle und menschenunwürdige Ex-
         perimente an Menschen zu verbieten. Nach ärztlichen Regeln
         vorgenommene medizinische Eingriffe im Interesse der Gesund-
         heit des Patienten stellen keine erniedrigende Behandlung
         dar und fallen nicht unter den Begriff der Versuche. Sie be-
         dürfen unter dem Gesichtswinkel von Art. 7 UNO-Pakt II kei-
         ner Einwilligung des Betroffenen (Manfred Nowak, Kommentar
         zum UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und

         Fakultativprotokoll, 1989, Rz. 29 ff. zu Art. 7; vgl. auch
         die Allgemeinen Bemerkungen des Menschenrechtsausschusses
         zu Art. 7 UNO-Pakt II, in: Walter Kälin/Giorgio Malinverni/
         Manfred Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte,
         2. Aufl. 1997, S. 364 ff. Ziff. 7). Eine Verletzung verfas-
         sungsmässiger Rechte ist daher unter dem Gesichtswinkel der
         vor Bundesgericht nicht angerufenen UNO-Paktes II nicht er-
         sichtlich.

                 f) Schliesslich kann auf das im Rahmen des Europa-
         rates beschlossene Übereinkommen zum Schutz der Menschen-
         rechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwen-
         dung von Biologie und Medizin, das sog. Übereinkommen über
         Menschenrechte und Biomedizin vom 4. April 1997, verwiesen
         werden. Nach Art. 5 dürfen Interventionen im Gesundheits-
         bereich nur erfolgen, wenn die betroffene Person frei ein-
         gewilligt hat; diese kann ihre Einwilligung jederzeit frei
         widerrufen. Die Konvention umschreibt in Art. 6 den Schutz
         von einwilligungsunfähigen Personen. Die Bestimmung von
         Art. 7 ordnet die Behandlung von psychischen Störungen im
         Zusammenhang mit der Gefahr ernstlicher gesundheitlicher
         Schäden. Schliesslich hält Art. 9 fest, dass bei urteils-
         unfähigen Personen deren frühere Wünsche zu berücksichtigen
         sind. - Diese Konvention ist von der Schweiz unterzeichnet,
         indessen noch nicht ratifiziert worden. Die Botschaft des
         Bundesrates für die Ratifikation steht noch aus.

                 g) Die gegenüber dem Beschwerdeführer verordnete
         medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Ein-
         griff in die persönliche Freiheit dar und berührt ihn in
         seiner Menschenwürde. Die Psychopharmaka haben - und be-
         zwecken - tiefgreifende Auswirkungen auf den körperlichen
         und geistigen Zustand, beabsichtigen als Heilbehandlung
         Bewusstseinsveränderungen und beeinflussen die Beurteilungs-
         fähigkeit und Freiheit, eine gewisse tatsächliche Begeben-
         heit eigenverantwortlich zu würdigen und danach zu handeln;

         ferner zeitigen die Psychopharmaka auch unterschiedlich
         bewertete Nebenwirkungen. Die Medikation greift daher in
         schwerwiegender Weise in die persönliche Freiheit im Sinne
         der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10
         Abs. 2 BV ein (BGE 126 I 112 E. 3b S. 115; Urteil vom 7. Ok-
         tober 1992 E. 4a in: ZBl 94/1993 S. 504 = EuGRZ 1993 S. 396).
         Schliesslich wird die Menschenwürde durch den Umstand, dass
         die Medikation entgegen dem Willen des Beschwerdeführers
         durchgeführt wird und daher das Gefühl der Fremdbestimmung
         und des Ausgeliefertseins hinterlässt, zentral betroffen.

                 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
         die vorliegende Beschwerde im Folgenden in erster Linie
         unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit nach
         Art. 10 Abs. 2 BV in Verbindung mit dem Gebot der Achtung
         und des Schutzes der Menschenwürde im Sinne von Art. 7 BV
         zu prüfen ist.

              6.- Das Grundrecht auf persönliche Freiheit kann wie
         andere Freiheitsrechte unter den Voraussetzungen von Art. 36
         BV eingeschränkt werden. Vorbehältlich ernster, unmittel-
         barer und nicht anders abwendbarer Gefahr im Sinne des poli-
         zeilichen Notrechts bedürfen Einschränkungen einer gesetzli-
         chen Grundlage; soweit sie wie im vorliegenden Fall schwer
         sind, müssen sie in einem formellen Gesetz vorgesehen sein.
         Darüber hinaus muss der Grundrechtseingriff durch ein öffent-
         liches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten
         Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Schliess-
         lich darf der Kerngehalt nicht angetastet werden.

                 Angesichts der Schwere des vorliegend zu prüfen-
         den Eingriffs in die persönliche Freiheit prüft das Bundes-
         gericht die Anwendung des kantonalen Rechts mit freier Kog-
         nition. Frei prüft es ebenfalls, ob ein überwiegendes Inte-
         resse die Zwangsmedikation rechtfertigt und ob diese ver-

         hältnismässig erscheint und den Kerngehalt der angerufenen
         Grundrechte wahrt (vgl. zum Prüfungsprogramm BGE 126 I 112
         E. 3b und 3c S. 116, mit Hinweisen). Demgegenüber sind Fra-
         gen des Sachverhalts lediglich unter dem Gesichtswinkel der
         Willkür zu untersuchen.

              7.- Im vorliegenden Fall zieht der Beschwerdeführer
         die gesetzliche Grundlage für eine Medikation entgegen sei-
         nem Widerstand grundsätzlich in Frage und bestreitet das
         Vorliegen verschiedener Voraussetzungen für seine zwangs-
         weise Behandlung.

                 a) In abstrakter Hinsicht ist die Rüge, es fehle
         an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, unbegründet.
         Das Psychiatriegesetz des Kantons Basel-Stadt stellt eine
         auf die Behandlung von geisteskranken Personen ausgerichtete
         Gesetzgebung dar. Da die Bestimmungen von Art. 397a ff. ZGB,
         wie dargetan, keine Normen über die Behandlung von Personen
         im fürsorgerischen Freiheitsentzug enthalten (BGE 125 III
         169), obliegt es den Kantonen, hierfür eine gesetzliche
         Grundlage zu schaffen. Dem kam der basel-städtische Gesetz-
         geber mit dem Psychiatriegesetz nach und ordnete mit einer
         eingehenden Gesetzesregelung insbesondere die psychiatrische
         Behandlung von Personen im fürsorgerischen Freiheitsentzug.
         Das Psychiatriegesetz sieht in § 22 und § 13 klarerweise
         auch Behandlungen entgegen dem Widerstand des Betroffenen
         bzw. ohne Einwilligung vor und spricht sich damit für ge-
         wisse Zwangsmassnahmen aus. Der Beschwerdeführer macht nicht
         geltend, das Psychiatriegesetz genüge hinsichtlich der um-
         strittenen Behandlung den Bestimmtheitsanforderungen an ge-
         setzliche Grundlagen nicht (vgl. BGE 126 I 112 E. 3c, mit
         Hinweisen). Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem Psy-
         chiatriegesetz grundsätzlich eine hinreichende gesetzliche
         Grundlage vorhanden ist. Das vorliegende Verfahren unter-
         scheidet sich daher von andern Verfahren, in denen insbeson-

         dere der Bestand einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage
         als solcher umstritten war (vgl. BGE 126 I 112; Urteil vom
         7. Oktober 1992, in: ZBl 94/1993 S. 504 = EuGRZ 1993 S. 396).

                 b) Es ist daher im Einzelnen zu prüfen, ob die Vor-
         aussetzungen nach den Bestimmungen des Psychiatriegesetzes
         für eine Zwangsmedikation des Beschwerdeführers vorliegen.
         Streitig ist in dieser Hinsicht vorerst, ob der Beschwerde-
         führer als urteilsunfähig betrachtet werden dürfe.

                 § 22 Abs. 1 PG sieht eine medikamentöse Zwangsbe-
         handlung lediglich bei urteilsunfähigen Personen vor, wäh-
         rend urteilsfähige Personen nach § 13 Abs. 1 PG einer Be-
         handlung zustimmen müssen. Im vorliegenden Fall erachteten
         die Universitätsklinik und die Psychiatrie-Rekurskommission
         die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht gege-
         ben; dementsprechend beabsichtigte die Universitätsklinik
         eine zwangsweise medikamentöse Behandlung des Beschwerde-
         führers gemäss § 22 Abs. 1 PG und bewilligte die Rekurskom-
         mission eine entsprechende Behandlung. Dieser hingegen ver-
         tritt die Auffassung, er sei urteilsfähig und dürfe demnach
         gemäss § 22 Abs. 1 PG nicht zwangsbehandelt werden.

                 aa) Der Begriff der Urteilsfähigkeit bzw. Urteils-
         unfähigkeit im Psychiatriegesetz ist kantonalrechtlicher
         Natur. Es kann davon ausgegangen werden, dass der kantonale
         Gesetzgeber auf die Umschreibung im Zivilgesetzbuch (Art. 16
         ZGB) Bezug nahm. Dafür spricht auch der Umstand, dass die
         Universitätsklinik in ihrer Vernehmlassung den Beschwerde-
         führer als urteilsunfähig im Sinne von Art. 16 ZGB bezeich-
         net. Es rechtfertigt sich daher, die Auslegung des Begriffs
         der Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit im Sinne von
         Art. 16 ZGB vorzunehmen.

                 Für die Beurteilung der Urteilsunfähigkeit ist im
         Einzelfall von den konkreten Umständen hinsichtlich einer

         bestimmten Handlung auszugehen (Eugen Bucher, Berner Kommen-
         tar zum ZGB, 3. Aufl. 1976, Rz. 12 zu Art. 16). Urteils-
         unfähigkeit kann angenommen werden, wenn es an der Fähigkeit
         fehlt, eine bestimmte Lage richtig zu beurteilen und in An-
         gelegenheiten der in Frage stehenden Art ein vernünftiges
         Urteil zu bilden sowie die Beweggründe und Folgen eines
         bestimmten Verhaltens richtig zu erkennen (Bucher, a.a.O.,
         Rz. 44 f.). Das Vorliegen einer Geisteskrankheit hat nicht
         zwangsläufig Urteilsunfähigkeit zur Folge, sondern ist mit
         der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen
         (Bucher, a.a.O., Rz. 73). Aufgrund dieser Kriterien ist dem-
         nach im vorliegenden Fall die Frage der Urteilsunfähigkeit
         des Beschwerdeführers anhand der Gesamtheit der vorliegenden
         Sachverhaltselemente zu prüfen.

                 bb) Der Beschwerdeführer weist in verschiedener
         Hinsicht eine ausgesprochen ambivalente Haltung auf. Zum
         einen ist er in der Vergangenheit mehrmals aus eigenem An-
         trieb in die Klinik eingetreten, um sie dann kurz darauf
         auch schon wieder verlassen zu wollen. In gleicher Weise
         unterzog er sich oftmals einer medikamentösen Behandlung mit
         Neuroleptika und nahm die Medikamente aus freiem Willen ein;
         umgekehrt hat er sich einer derartigen Medikation oftmals
         widersetzt.

                 Eine solche Ambivalenz weist nicht zwingend auf
         einen krankhaften Zustand mit psychotischem Hintergrund
         und auf Urteilsunfähigkeit hin. Jedermann ist vielmehr frei,
         einmal eingenommene Meinungen wieder in Zweifel zu ziehen
         und zu ändern, ohne Gefahr laufen zu müssen, als urteils-
         unfähig bezeichnet zu werden. Die Ambivalenz bzw. Ablehnung
         einer medikamentösen Behandlung ist im vorliegenden Fall
         zudem vor dem Hintergrund der konkreten Umstände zu betrach-
         ten: Zum einen mag der Beschwerdeführer die Erfahrung ge-
         macht haben, dass - unabhängig von kurzfristigen Besserun-
         gen seines Zustandes - die Medikamente keine anhaltende Hei-

         lungswirkung zeitigten und zusätzlich zu Nebenwirkungen wie
         Kopfschmerzen bzw. Konzentrationsschwierigkeiten führten.
         Zum andern lehnt sein privater Therapeut eine Behandlung mit
         Neuroleptika aus grundsätzlichen Überlegungen ab. Der Um-
         stand, dass der Beschwerdeführer Vertrauen in seinen Thera-
         peuten hat und auch mit dessen Unterstützung einer Medika-
         tion ablehnend begegnet, kann demnach nicht ohne weiteres
         als Hinweis auf Urteilsunfähigkeit verstanden werden.

                 cc) Aus der Krankengeschichte und den Berichten der
         Klinikärzte ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass
         jeweilige Therapien mit Neuroleptika beruhigende Wirkungen
         und Besserungen des momentanen Zustandes zeitigten und je-
         weilen die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik
         ermöglichten. Dies zieht der Beschwerdeführer zwar nicht
         ausdrücklich in Frage. Er ist offenbar aber auch nicht in
         der Lage, dies voll anzuerkennen.

                 Auch vor diesem Hintergrund kann allein daraus,
         dass der Beschwerdeführer eine aus der Sicht der Klinik-
         ärzte "vernünftige" Massnahme ablehnt, nicht auf dessen
         Urteilsunfähigkeit geschlossen werden (vgl. Beatrice
         Mazenauer, Psychisch krank und ausgeliefert? Diss. Bern 1985, S. 148;
Dominique Manaï, Les droits du patient
         face à la médecine contemporaine, Basel 1999, S. 174). Eben-
         so wenig kann in genereller Weise aus dem Umstand, dass der
         Beschwerdeführer anlässlich früherer Klinikaufenthalte Medi-
         kamente in remittiertem Zustand freiwillig zu sich nahm, ge-
         schlossen werden, dass er auch heute in remittiertem Zustand
         mit einer medikamentösen Behandlung einverstanden wäre. Um-
         gekehrt kann auch nicht unbesehen der konkreten Umstände auf
         Lehrmeinungen abgestellt werden, wonach im Falle einer Zu-
         stimmung zu einer Heilbehandlung höhere Anforderungen an die
         Urteilsfähigkeit zu stellen sind als im Falle einer Ableh-
         nung. Zum einen wird es stark auf die konkrete Situation und
         die tatsächlich geplanten Eingriffe ankommen, deren Auswir-

         kungen unterschiedlich schwer abzuschätzen sind (vgl. Bucher,
         a.a.O., Rz. 105 zu Art. 16 ZGB). Zum andern kann kaum gesagt
         werden, dass die Auswirkungen einer Neuroleptika-Behandlung
         in medizinischer Hinsicht weit schwerer abzuschätzen und zu
         erfassen seien als die Beurteilung der krankheitsbedingten
         Folgen einer Nichtbehandlung auf den Gesundheitszustand
         (vgl. Thomas Geiser, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung
         als Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung?, in: Fest-
         schrift Bernhard Schnyder, Freiburg 1995, S. 294; Mazenauer,
         a.a.O., S. 187; Manaï, a.a.O., S. 174 f.).

                 dd) Für den vorliegenden Fall ist entscheidend auf
         Beobachtungen und Feststellungen abzustellen, wie sie von
         verschiedener Seite getroffen worden sind. Das Verhalten
         des Beschwerdeführers wird als bizarr, auffällig und miss-
         trauisch bezeichnet. Die Gutachterin der Rekurskommission -
         die entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine
         direkten und ausdrücklichen Ausführungen zur Urteilsfähig-
         keit machte - hielt fest, der Beschwerdeführer verhalte sich
         bedeckt und misstrauisch; er weise Verfolgungswahngedanken,
         Denkstörungen (wie Danebenreden, assoziative Lockerung und
         Gedankenabreissen), psychomotorische Verarmung und Verlang-
         samung auf. Hinzu kommt das Verhalten des Versteckens der
         Schlüssel in einem Loch in der Decke bzw. im Munde. Die
         Ärzte selber weisen auf ausgeprägte Wahnsymtomatik und kom-
         pletten Realitätsverlust hin und führen aus, dass das par-
         tiell scheinbar logische Denken dem Bild eines psychotisch
         bedingten Realitätsverlusts entspreche. Ähnliche Ausführun-
         gen machte schliesslich auch die Mutter des Beschwerdefüh-
         rers anlässlich ihrer Anhörung durch die Rekurskommission.

                 Mit diesen Beobachtungen steht die Beurteilung des
         privaten Arztes in erheblichem Widerspruch. Dieser bestä-
         tigte dem Rechtsvertreter schriftlich, dass der Beschwerde-
         führer anlässlich seines Besuches am 5. Februar 2001 urteils-
         fähig war und ein normales Gespräch führte und dass keine
         Anzeichen für Wahnideen oder Sinnestäuschungen ersichtlich
         waren. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, diese Aussagen
         könnten nicht schon allein deshalb als unerheblich bezeich-
         net werden, weil dieser keine Untersuchung habe vornehmen
         können, denn auch die Klinikärzte hielten ihre Aussagen eher
         im Vagen und verwiesen auf keine konkreten Untersuchungen
         und Untersuchungsergebnisse. Zusätzlich sei der Beschwerde-
         führer anlässlich des Klinikeintritts als bewusstseinsklar
         bezeichnet worden.

                 Es ist eine Frage der Beweiswürdigung, wie diese
         unterschiedlichen Aussagen zu gewichten sind. Die Psychia-
         trie-Rekurskommission hat aus den verschiedenen Beobach-
         tungen geschlossen, dass eine gewisse Verwirrung beim Be-
         schwerdeführer klar vorhanden sei und sich dieser in ver-
         schiedener Hinsicht auffällig verhalte. Ihre Annahme lässt
         sich mit guten Gründen vertreten. Sie durfte gleichermassen
         mitberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wohl gewisse
         Folgen einer Nichtmedikation abschätzen könne, indessen
         nicht in der Lage sei, den Ernst seiner Situation und die
         Risiken von katatonen Zuständen mit Starre und lebensgefähr-
         lichen Auswirkungen zu erfassen. Von verschiedener Seite
         wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen
         krankhaften Zustand und seine katatone Schizophrenie nicht
         in ihrem vollen Ausmasse anerkenne. Gerade in diesem Um-
         stand kommt zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer keine
         volle Einsicht in seine Krankheit hat und demnach offenbar
         zur Zeit auch die Frage einer Behandlung nicht urteilsfähig
         beurteilen kann. Diese aber beeinflusst schon als solche die
         Fähigkeit, im Sinne von Art. 16 ZGB eigenverantwortlich zu
         handeln. Schliesslich darf berücksichtigt werden, dass ein

         Mitglied der Rekurskommission den Beschwerdeführer begutach-
         tete und die Rekurskommission den Beschwerdeführer persön-
         lich anhörte und sich von ihm ein Bild machte. Ihre sachver-
         haltlichen Feststellungen können demnach nicht beanstandet
         werden.

                 Aufgrund dieser Beobachtungen kann geschlossen wer-
         den, dass der Beschwerdeführer tatsächlich hinsichtlich der
         Frage einer medikamentösen Behandlung urteilsunfähig im
         Sinne von § 22 Abs. 1 PG war. Daran vermag im vorliegenden
         Fall der Umstand nichts zu ändern, dass sowohl die Universi-
         tätsklinik als auch die Psychiatrie-Rekurskommission die
         Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Einzelnen wenig
         genau abklärten und als Fachinstanzen nur ungenügend deut-
         lich zum Ausdruck brachten, sodass das Bundesgericht weit-
         gehend zu einer eigenen Beurteilung der Urteilsunfähigkeit
         anhand der einzelnen Sachverhaltselemente schreiten musste.

                 Die Beschwerde erweist sich daher in Bezug auf die
         Bestreitung der Urteilsunfähigkeit als unbegründet.

                 c) In Bezug auf die Anwendung von § 22 Abs. 1 PG
         macht der Beschwerdeführer ferner geltend, es hätte sein
         mutmasslicher Wille (im Sinne von § 13 Abs. 2 PG) berück-
         sichtigt werden müssen. Er habe den klaren Willen geäussert,
         nicht mit Neuroleptika behandelt zu werden, auch wenn keine
         eigentliche Patientenverfügung vorliege. Entsprechende Aus-
         sagen habe er anlässlich der Einweisung in die Klinik, aber
         auch schon im Herbst 2000 geäussert.

                 Demgegenüber wird im angefochtenen Entscheid ausge-
         führt, dass die geplante medikamentöse Behandlung im Inte-
         resse des Beschwerdeführers liege, seinem Schutz diene und
         daher auch seinem mutmasslichen Willen entspreche. In der
         Vernehmlassung der Universitätsklinik wird angefügt, dass
         der Beschwerdeführer anlässlich früherer Klinikaufenthalte

         in teilremittiertem Zustand einer Neuroleptikatherapie zuge-
         stimmt habe; daraus sei zu schliessen, dass er in urteilsfä-
         higem Zustand auch heute eine Behandlung befürworten würde.

                 Es ist eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, ob
         ein mutmassliches Einverständnis mit einer Behandlung vor-
         liege oder ein klarer Verzicht. Wie es sich damit verhält,
         kann im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren lediglich un-
         ter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft werden.

                 aa) Eine urteilsfähige Person kann nach § 13 PG
         gültig auf eine Behandlung im Sinne von § 22 Abs. 1 PG ver-
         zichten. Sie kann ihren diesbezüglichen Willen im Moment
         einer allfälligen Behandlung oder aber in einem früheren
         Zeitpunkt zum Ausdruck bringen. Eine vorgängige Willensäus-
         serung, wonach von einer entsprechenden Behandlung abge-
         sehen werden soll, kann insbesondere in einer so genannten,
         an keine besondere Form gebundenen Patientenverfügung erfol-
         gen (vgl. Manaï, a.a.O., S. 180 ff.).

                 bb) Oben ist festgehalten worden, dass der Be-
         schwerdeführer im Zeitpunkte der Klinikeinweisung bzw. des
         angefochtenen Entscheides als urteilsunfähig bezeichnet wer-
         den kann. Demnach können entsprechende Äusserungen aus der
         Zeit der Klinikeinweisung keinen gültigen Verzicht auf eine
         medikamentöse Behandlung darstellen.

                 cc) Im Hinblick auf § 13 Abs. 2 PG ist daher zu
         prüfen, ob frühere Äusserungen des Beschwerdeführers als
         ausschlaggebender Verzicht auf eine medikamentöse Behandlung
         betrachtet werden können. Hierfür fallen die Vorkommnisse im
         Herbst 2000 in Betracht, welche die Klinik dazu führten, dem
         Beschwerdeführer das Betreten des Areals zu verbieten.

                 Aus dem sog. Arealverbot geht hervor, dass der
         Beschwerdeführer im Herbst 2000 die Patienten aufgefordert

         hatte, ihre Medikamtente abzusetzen, und Schalttafeln mit
         antipsychiatrischen Sprüchen verschmiert hatte. Das zeigt
         zumindest eine klar kritische Haltung gegenüber den in der
         Klinik angewendeten Methoden.

                 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist
         es nicht willkürlich, auch jene Willensäusserungen als nicht
         in urteilsfähigem Zustand gemacht zu betrachten. Das Ver-
         halten mit Beleidigungen des Personals und allgemeinen Auf-
         forderungen an Patienten, ihre Medikamente abzusetzen, deu-
         tet auf eine gewisse Verwirrung hin. Zudem kann aus diesen
         Aktionen nicht mit hinreichender Klarheit geschlossen wer-
         den, dass der Beschwerdeführer damit inskünftig auch für
         sich selber auf eine spezifische Behandlung mit Neuroleptika
         verzichten wollte. Das damalige Verhalten des Beschwerdefüh-
         rers brauchte daher nicht als gültiger Verzicht verstanden
         zu werden.

                 dd) Daraus ergibt sich, dass die Universitätskli-
         nik davon ausgehen konnte, dass kein massgebender Verzicht
         auf eine Behandlung vorliege. Umgekehrt durfte sie annehmen,
         dass der Beschwerdeführer in (teil-)remittiertem Zustand je-
         weilen mit Neuroleptika-Behandlungen einverstanden war und
         daraus schliessen, dass dies bei gegebener Urteilsfähigkeit
         auch Ende 2000 der Fall gewesen wäre. Ihre Annahme eines
         potenziellen Einverständnisses des Beschwerdeführers ver-
         stösst daher nicht gegen § 22 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 PG.
         Die Beschwerde erweist sich daher auch in dieser Hinsicht
         als unbegründet.

                 d) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend,
         es sei im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt, dass die
         Behandlung im Sinne von § 22 Abs. 1 PG "dringend notwendig"
         sei. Dies aber sei Voraussetzung für eine entsprechende

         Behandlung entgegen seinem Willen. Er zieht demnach das Vor-
         handensein einer entsprechenden dringenden Notwendigkeit in
         Frage.

                 Das Kriterium der dringenden Notwendigkeit nach
         § 22 Abs. 1 PG kann vor dem Hintergrund der Systematik der
         Gesetzesbestimmung nicht völlig isoliert betrachtet werden,
         sondern ist zusätzlich in Beziehung zu setzen mit der darin
         ebenfalls enthaltenen Forderung nach Verhältnismässigkeit:
         die Behandlung entgegen dem Willen des Patienten soll nur
         erfolgen, soweit die persönliche Freiheit dadurch eindeutig
         weniger eingeschränkt wird als durch sonst erforderliche Er-
         satzmassnahmen. Insofern überschneidet sich die Rüge, es
         fehle an der dringenden Notwendigkeit, mit derjenigen, die
         Behandlung als Eingriff in die persönliche Freiheit sei un-
         verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV (siehe unten
         E. 9).

                 Aufgrund der Krankengeschichte kann ohne weiteres
         angenommen werden, dass der Beschwerdeführer an einer kata-
         tonen Schizophrenie leidet. Er selber stellt diese Diagnose
         nicht in Abrede. Ist aber von einem derartigen Krankheits-
         bild auszugehen, so kann eine Behandlungsbedürftigkeit be-
         jaht werden. Was als "dringend notwendig" betrachtet werden
         darf, hängt mit den möglichen Folgen zusammen, die eintreten
         könnten, wenn von einer Behandlung abgesehen wird. Ein beim
         Beschwerdeführer möglicher katatoner Zustand kann insbeson-
         dere zu einer sog. Starre (stupor) führen, welche eine ei-
         gentliche Lebensgefährdung bzw. eine klare physische Gesund-
         heitsgefährdung oder -schädigung bewirken kann. Vor diesem
         Hintergrund betrachtet, kann nicht in Abrede gestellt wer-
         den, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verschlechte-
         rung seines Zustandes tatsächlich auf Hilfe angewiesen ist
         und sich eine Medikation als "dringend notwendig" im Sinne
         von § 22 Abs. 2 PG erweist. Die Bewilligung für eine zwangs-
         weise medikamentöse Behandlung ist denn auch nicht generell

         erteilt worden, sondern lediglich im Hinblick auf eine Ver-
         schlechterung des Zustandes und die höchstens bis Ende Feb-
         ruar 2001 zulässige Zurückbehaltung des Beschwerdeführers
         im fürsorgerischen Freiheitsentzug (vgl. angefochtener Ent-
         scheid, E. 4d).

              8.- Der Beschwerdeführer macht nicht ausdrücklich gel-
         tend, für den Eingriff in die persönliche Freiheit durch
         eine zwangsweise Medikation fehle es an einem überwiegenden
         öffentlichen oder zum Schutz Dritter gerechtfertigten Inte-
         resse im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV. Wie es sich damit
         verhält, braucht daher nicht im Einzelnen geprüft zu werden.
         Immerhin ist anzufügen, dass dem Gemeinwesen das Schicksal
         von kranken Personen nicht gleichgültig sein kann. Die per-
         sönliche Freiheit, die die elementaren Erscheinungen der
         Persönlichkeitsentfaltung sichern soll, kann für eine mini-
         male Sorgepflicht ebenso herangezogen werden wie der An-
         spruch auf minimale Hilfe und Betreuung nach Art. 12 BV
         (BGE 121 I 367 E. 2b und 2c S. 371 ff.) oder die Verpflich-
         tung des Gemeinwesens zur Leistung der für die Gesundheit
         notwendigen Pflege gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b BV. Diesen
         Ansatzpunkten liegt letztlich das Gebot der Achtung und des
         Schutzes der Menschenwürde im Sinne von Art. 7 BV zugrunde.
         Schliesslich können nach Art. 36 Abs. 3 BV die Interessen
         Dritter für einen Eingriff in die persönliche Freiheit ange-
         rufen werden, insbesondere zur Verhinderung oder Einschrän-
         kung von Drittgefährdungen (vgl. BGE 126 I 112 E. 4c und 5
         S. 118 ff.). In abstrakter Weise kann daher ein den Eingriff
         in die persönliche Freiheit rechtfertigendes Interesse an
         einer zwangsweisen Behandlung nicht grundsätzlich verneint
         werden. Wie weit dieses reicht und wo die Grenzen zwischen
         Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge liegen, ist im
         Rahmen der Interessenabwägung und Prüfung der Verhältnis-
         mässigkeit nachfolgend zu prüfen.

              9.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die zwangs-
         weise Medikamenten-Behandlung sei unverhältnismässig. Dem-
         gegenüber erachten die Klinik und die Rekurskommission die
         Massnahme in Anbetracht des Krankheitszustandes des Be-
         schwerdeführers als gerechtfertigt.

                 a) Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit und
         Güterabwägung ist zum einen, wie bereits angetönt, vom Psy-
         chiatriegesetz und seiner Regelung in § 22 Abs. 1 PG, teils
         in Verbindung mit § 13 Abs. 4 PG auszugehen. Zum andern ist
         die Beurteilung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV vorzunehmen,
         welcher allgemein Verhältnismässigkeit von Grundrechtsein-
         griffen verlangt.

                 Nach § 22 Abs. 1 PG kann die Behandlung trotz des
         Widerstandes durchgeführt werden, wenn die persönliche Frei-
         heit dadurch eindeutig weniger einschränkt wird als durch
         die sonst erforderlichen Ersatzmassnahmen. Durch diese For-
         mulierung soll zur möglichsten Schonung der persönlichen
         Freiheit die Zwangsbehandlung im Sinne des Verhältnismässig-
         keitsprinzips beschränkt bzw. in Beziehung zu andern erfor-
         derlichen Ersatzmassnahmen gesetzt werden. Die Beurteilung
         hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Ausmass eine Be-
         handlung einerseits "dringend notwendig" ist und welches an-
         dererseits die Auswirkungen im Falle einer Nichtbehandlung
         sind und welche Ersatzmassnahmen diesfalls erforderlich er-
         scheinen.

                 Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass die Behand-
         lung nach § 22 Abs. 1 PG einen andern Charakter aufweist als
         der Eingriff gemäss § 13 Abs. 4 PG. Im ersten Fall geht es
         um eine dringend notwendige eigentliche Heilbehandlung. Sie
         kann trotz Widerstand der betroffenen urteilsunfähigen Per-
         son vorgenommen werden. Umgekehrt kann auf sie auch gültig
         verzichtet werden: Eine urteilsfähige Person kann sich durch
         eine entsprechende Willensäusserung unmittelbar vor der ge-

         planten Intervention oder in einem früheren Zeitpunkt (etwa
         mittels einer so genannten Patientenverfügung) dagegen zur
         Wehr setzen und auf eine Behandlung verzichten. Diesfalls
         ist von einer Behandlung abzusehen und der freie Wille des
         Betroffenen zu respektieren. - Demgegenüber sieht § 13
         Abs. 4 PG auch ohne (direkte oder indirekte) Einwilligung
         in "Notfällen" eine "sofortige dringliche und unerlässliche
         Intervention" vor, um das Leben des Patienten zu erhalten
         oder die unmittelbare Gefahr einer schweren Gesundheits-
         schädigung abzuwenden. Auf eine solche Massnahme kann der
         Patient nach dem Psychiatriegesetz nicht verzichten. Die
         Klinik ist hier aufgrund der staatlichen Fürsorgepflicht
         zur Intervention aufgerufen. Es handelt sich dabei um eine
         Notkompetenz zur Aufrechterhaltung von Leben und Abwendung
         einer unmittelbaren Gefahr von schwerer Gesundheitsschädi-
         gung im Sinne der polizeilichen Generalklausel bzw. von
         Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV. - Mit der Gegenüberstellung dieser
         beiden Massnahmen gibt der Gesetzgeber ebenfalls dem Grund-
         satz der Verhältnismässigkeit Ausdruck. Es gilt zu berück-
         sichtigen, dass auf eine eigentliche Heilbehandlung nach
         § 22 Abs. 1 PG verzichtet werden kann und die Voraussetzun-
         gen hierfür geringer sind als bei der Notbehandlung nach
         § 13 Abs. 4 PG.

                 Unter dem Gesichtswinkel von Art. 36 Abs. 3 BV ist
         zu prüfen, ob der Eingriff in die persönliche Freiheit ver-
         hältnismässig sei. Hierfür steht die Garantie der persönli-
         chen Freiheit mit den Aspekten der physischen und psychi-
         schen Integrität sowie demjenigen der persönlichen Entfal-
         tungsmöglichkeit und der Freiheit, eine gewisse tatsäch-
         liche Begebenheit eigenverantwortlich zu würdigen und da-
         nach zu handeln, im Vordergrund. Ebenso ist die Achtung und
         der Schutz der Menschenwürde mit in die Beurteilung einzu-
         beziehen.

                 b) Es ist bereits ausgeführt worden, dass die um-
         strittene Behandlung als dringend notwendig bezeichnet wer-
         den kann, da der Beschwerdeführer an einer schweren Schizo-
         phrenie leidet. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismäs-
         sigkeit ist weiter von Bedeutung, dass frühere Behandlungen
         mit Neuroleptika deutliche Beruhigung und Besserung des
         momentanen Zustandes bewirkten. Der Beschwerdeführer konnte
         bisweilen in teil-remittiertem Zustand wieder aus der Klinik
         entlassen werden. Die Nebenwirkungen zur Medikation als
         solche werden anerkannt; von Seiten der Universitätsklinik
         werden sie als nicht schwerwiegend bezeichnet, während sich
         der Beschwerdeführer darüber beklagt und vorbringt, sie wür-
         den es ihm nicht erlauben, sich auf eine Prüfung vorzuberei-
         ten. Auch in Anbetracht dieser Nebenwirkungen kann die medi-
         kamentöse Behandlung nicht als ungeeignet und damit als un-
         verhältnismässig betrachtet werden (vgl. Mazenauer, a.a.O.,
         S. 185). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
         dass die Medikation nur vorübergehende Wirkung zeitigt und -
         soweit ersichtlich - nicht zu einer eigentlichen Heilung
         führt. Insofern kann demnach nicht von einer Verletzung des
         Psychiatriegesetzes gesprochen werden.

                 c) Im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehm-
         lassung der Universitätsklinik wird eindringlich auf die Ge-
         fahren hingewiesen, die sich aus einer Nichtbehandlung er-
         geben könnten: In Betracht fielen insbesondere schwere Be-
         einträchtigungen der Bewegungssteuerung und die Entwicklung
         einer katatonen Starre (sog. Stupor), welche eine schwerwie-
         gende Gefährdung der Gesundheit oder gar den Tod des Patien-
         ten hervorrufen könne. Dieser Umstand weist auf die - be-
         reits festgestellte - Notwendigkeit einer Behandlung hin. Es
         kommt ihr indessen im Rahmen von § 22 Abs. 1 PG keine allein
         ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn zum einen kann, wie dar-
         gelegt, bei gegebener Urteilsfähigkeit auch in einer solchen
         Gefährdungskonstellation auf eine Behandlung gültig verzich-
         tet werden; schwerwiegenden Zustandsveränderungen und -ver-

         schlimmerungen ist vielmehr im Rahmen von § 13 Abs. 4 PG
         Rechnung zu tragen. Zum andern ist die Frage nach einer Be-
         handlung gemäss § 22 Abs. 1 PG nicht mit der Gefahr einer
         ernstlichen Gesundheits- oder Lebensgefährdung in Beziehung
         zu setzen, sondern mit den Einschränkungen der persönlichen
         Freiheit durch andere erforderliche Ersatzmassnahmen.

                 Im vorliegenden Fall werden als mögliche erforder-
         liche Ersatzmassnahmen eine lange bzw. längere Hospitalisa-
         tion oder gar eine Dauerhospitalisation als psychiatrischer
         Pflegefall, tagelanges Unterbringen in einem Isolierzimmer
         und eine Bevormundung genannt. Solche mögliche Massnahmen
         stellen in der Tat massive Eingriffe in die persönliche
         Freiheit in ihren Aspekten der Bewegungsfreiheit und der
         körperlichen Integrität dar. Demgegenüber mag eine medika-
         mentöse Behandlung gegen den Widerstand des Betroffenen als
         leichterer Eingriff in die persönliche Freiheit erscheinen,
         auch wenn nicht zu übersehen ist, dass Behandlungen mit
         Neuroleptika tiefe Veränderungen des Persönlichkeitszustan-
         des bewirken (sollen) und damit ebenfalls einen starken Ein-
         griff in die persönliche Freiheit darstellen. Dem Bundes-
         gericht fehlen die erforderlichen Kenntnisse darüber, ob im
         vorliegenden Fall verschiedenartige Medikationen mit unter-
         schiedlicher Wirkung und unterschiedlichen Auswirkungen
         ernsthaft in Betracht fallen, nachdem sich der Beschwerde-
         führer mit der Verabreichung bestimmter Medikamente einver-
         standen erklärt hat. Ebenso wenig lässt sich die Frage nach
         alternativen Behandlungsformen - wie sie etwa im Entscheid
         der Psychiatrie-Rekurskommission vom 27. Februar 2001 vom
         Beschwerdeführer erwähnt werden oder in einer Betreuung
         durch den privaten Arzt bestehen könnte - beurteilen.

                 Die Möglichkeit einer von einem Patienten gegenüber
         andern ausgehenden Drittgefährdung wird im Psychiatriegesetz
         nicht ausdrücklich erwähnt. Drittgefährdung kann grundsätz-

         lich Beschränkungen der persönlichen Freiheit rechtfertigen
         und daher ebenfalls zu Ersatzmassnahmen im Sinne von § 22
         Abs. 1 PG führen (vgl. oben E. 8 sowie BGE 126 I 112). Im
         angefochtenen Entscheid wird kaum davon gesprochen, dass vom
         Beschwerdeführer eine Drittgefährdung ausgehe. Erst in der
         Vernehmlassung werden einzelne solcher Vorhalte erwähnt. Sie
         sind indessen von keinem erheblichen Gewicht und vermögen
         über den rein gesundheitlichen Aspekt hinaus keine weiteren
         Einschränkungen zu rechtfertigen, sodass darauf nicht näher
         einzugehen ist.

                 Im Lichte dieser Erwägungen kann demnach - gesamt-
         haft betrachtet - auch hinsichtlich der allenfalls erforder-
         lichen Ersatzmassnahmen nicht von einer Verletzung des Psy-
         chiatriegesetzes gesprochen werden.

                 d) Über die bereits im Psychiatriegesetz angeleg-
         ten Verhältnismässigkeitsaspekte hinaus zeigen sich weitere
         Gesichtspunkte, die unter dem Gesichtswinkel von Art. 36
         Abs. 3 BV mitzuberücksichtigen sind. Im Lichte der persön-
         lichen Freiheit und der Menschenwürde ist zu beachten, dass
         eine Behandlung entgegen dem Wunsch des Beschwerdeführers
         gerade deswegen, weil der Eingriff so zentral in den Persön-
         lichkeitsbereich einwirkt, ein Gefühl der Nichtbeachtung und
         Missachtung der eigenen Individualität und damit des Ausge-
         liefertseins vermittelt. Der Gesichtswinkel der Menschen-
         würde weist gegensätzliche Aspekte auf und spricht nicht in
         eindeutiger Weise für oder gegen eine Zwangsbehandlung: Auf
         der einen Seite kann der Wunsch nach Nichtbehandlung respek-
         tiert werden und zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer
         etwa in ein Isolierzimmer gebracht werden muss und dort
         seinem misslichen Zustand mit allfälligen Krämpfen und Er-
         regungen überlassen wird; auf der andern Seite wird mit
         einer Behandlung zwar in die persönliche Freiheit einge-
         griffen, kann indessen ein Leben ausserhalb der Klinik in
         gewohntem sozialen Umfeld ermöglichen. Eine Zwangsbehandlung

         im fürsorgerischen Freiheitsentzug mit dem daraus entstehen-
         den besondern Rechtsverhältnis hat ferner zur Konsequenz,
         dass der Beschwerdeführer seine privat gewählte Behandlungs-
         methode nicht weiterführen und seinen frei gewählten Thera-
         peuten nicht mehr in Anspruch nehmen kann (vgl. zur verfas-
         sungsrechtlich gewährleisteten freien Arztwahl BGE 114 Ia
         452 E. 2b S. 458; vgl. auch Markus Müller, Legalitätsprin-
         zip, Polizeiliche Generalklausel, Besonderes Rechtsverhält-
         nis, in: ZBJV 136/2000 S. 742 ff.).

                 Von ausschlaggebendem Gewicht dürfte schliesslich
         sein, dass die Zwangsmedikation nach anerkannter (wenn auch
         nicht unumstrittener) ärztlicher Methode erfolgt, soweit
         ersichtlich - im Gegensatz zu operativen Eingriffen - nicht
         irreversibel ist und schliesslich in einem späteren Zeit-
         punkt wieder abgebrochen werden kann, sei es, dass eine tat-
         sächliche Besserung eintritt, in gültiger Weise darauf ver-
         zichtet wird oder alternative Behandlungsmethoden gefunden
         werden können.

                 Gesamthaft gesehen kann die von der Rekurskommis-
         sion bewilligte Behandlung entgegen dem Widerstand des Be-
         schwerdeführers auch unter diesem Gesichtswinkel nicht als
         unverhältnismässig und damit verfassungswidrig bezeichnet
         werden.

                 e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
         kann in der beanstandeten Behandlung auch kein Eingriff
         in den unantastbaren Gehalt der betroffenen Grundrechte
         im Sinne von Art. 36 Abs. 4 BV erblickt werden. Zum einen
         hat die medikamentöse Behandlung nicht die Vernichtung der
         Persönlichkeit, eine Schmerz- oder Leidenszufügung oder
         einen eigentlichen Einbruch in den seelischen Eigenraum des
         Menschen zum Zweck oder zur Folge (vgl. Urteil vom 7. Okto-
         ber 1992 E. 5a, in: ZBl 94/1993 S. 504/510 und EuGRZ 1993
         S. 396/398; BGE 109 Ia 273 E. 7 S. 289 f.). Zum andern be-

         deutet die mit der medikamentösen Behandlung bezweckte Hil-
         feleistung keinen Eingriff in den Kernbereich der Menschen-
         würde.

              10.- Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzu-
         weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

                  Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der un-
         entgeltlichen Rechtspflege. Seine Bedürftigkeit kann auf-
         grund der Akten angenommen werden. Materiell handelt es
         sich um eine Materie, in der er ohne Zweifel auf anwaltliche
         Hilfe angewiesen war (vgl. BGE 124 I 304). Dem Gesuch ist
         daher stattzugeben.

                      Demnach erkennt das Bundesgericht:

              1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
         soweit darauf einzutreten ist.

              2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
         Rechtspflege gewährt:

                 a) Es werden keine Kosten erhoben.

                 b) Dr. Peter Zihlmann wird als amtlicher Rechts-
         vertreter bezeichnet und für das bundesgerichtliche Ver-
         fahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.-- ent-
         schädigt.

              3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der
         Psychiatrischen Universitätsklinik und der Psychiatrie-
         Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

                                ______________

         Lausanne, 22. März 2001

               Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
                      des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                                Der Präsident:

                            Der Gerichtsschreiber: