I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.103/2001
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1P.103/2001/bie I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 22. März 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Steinmann. --------- In Sachen P.________, z.Zt. Psychiatrische Universitätsklinik, Basel, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Peter Zihlmann, Aeschenvorstadt 57, Postfach 519, Basel, gegen Psychiatrische Universitätsklinik B a s e l (PUK), Wilhelm Klein-Strasse 27, Basel, Psychiatrie-Rekurskommission B a s e l - S t a d t, betreffend Art. 7, 10 und 29 BV, Art. 5 und 6 EMRK (Zwangsmedikation in psychiatrischer Klinik), hat sich ergeben: A.- P.________, Jahrgang 1971, befand sich wegen einer schweren katatonen Schizophrenie schon mehrmals in der Psy- chiatrischen Universitätsklinik Basel (PUK). Die Klinikauf- enthalte erfolgten teils freiwillig aus eigenem Antrieb, teils auf Anordnung von fürsorgerischen Freiheitsentzügen hin, wiesen kurze ebenso wie lange Zeitabschnitte auf und nahmen einen wesentlichen Teil der letzten Lebensjahre von P.________ ein. Während dieser Aufenthalte wurde er gröss- tenteils mit Neuroleptika (Leponex, Clopixol) behandelt; teils willigte er in diese Medikation ein, teils wurde sie ihm entgegen seinem Willen verabreicht. Die Austritte er- folgten jeweilen unter sehr unterschiedlichen Umständen. B.- Ein Arzt des Gesundheitsamtes wies P.________ am 25. Dezember 2000 wegen auffälligen Verhaltens in die Psy- chiatrische Universitätsklinik Basel ein und ordnete für- sorgerischen Freiheitsentzug an. P.________ hatte bei einem Polizeiposten Anzeige gegen seinen Vater erhoben, weil ihm dieser angeblich einen gestohlenen Computer geschenkt habe. Am 28. Dezember 2000 nahm der behandelnde Oberarzt der Klinik gestützt auf § 35 des baselstädtischen Psychia- triegesetzes einen Rekurs von P.________ gegen die Anordnung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges zu Protokoll und lei- tete ihn an die Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt (Rekurskommission) weiter. Gleichentags beantragte die Uni- versitätsklinik die Abweisung des Rekurses und die Fortset- zung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges bis Ende Februar 2001. Sie ersuchte die Rekurskommission ferner um Prüfung und Ermächtigung, P.________ auch gegen dessen Willen medi- kamentös zu behandeln. Das mit der Begutachtung beauftragte ärztliche Mit- glied der Rekurskommission empfahl in seinem Bericht vom 2. Januar 2001 die Ermächtigung zur weiteren unfreiwilligen stationären Behandlung von P.________ bis Ende Januar 2001 und wies insbesondere auf die massive Selbstgefährdung im Falle einer Verschlechterung des Zustandes und eines kata- tonen Zustandes hin. Eine medikamentöse Zwangsbehandlung werde indessen zur Zeit als ungerechtfertigt betrachtet. Die Rekurskommission hörte P.________ an. Dieser gab anlässlich der Verhandlung an, er wolle aus der Klinik austreten und fühle sich trotz früherer psychotischer Momente mit Verfolgungswahn imstande, sein Leben auch ohne Hilfe der Klinik, aber mit Begleitung seines privaten Psy- chiaters zu bewältigen. Er bestätigte seinen Rekurs gegen den fürsorgerischen Freiheitsentzug und erhob sinngemäss Beschwerde gegen eine Zwangsmedikation. Vor der Rekurs- kommission sagte ferner die Mutter von P.________ aus. Schliesslich kam ein Assistenzarzt zu Worte. Dieser wies auf Wahnvorstellungen, Unruhe und aktive Störung der Mit- patienten hin. Zur Verhinderung eines katatonen Zustandes benötige P.________ Neuroleptika, die nach bisherigen Erfah- rungen gute Wirkung gezeigt und jeweilen eine Stabilisierung des maniformen Zustandes herbeigeführt hätten. Mit Entscheid vom 4. Januar 2001 wies die Rekurs- kommission den Rekurs gegen die Einweisung ab (Dispositiv Ziff. 1) und bewilligte die Zurückbehaltung von P.________ in der Klinik längstens bis zum 28. Februar 2001 (Dispositiv Ziff. 2). Ferner wies die Rekurskommission die Beschwerde gegen die Durchführung der medikamentösen Behandlung ab (Dispositiv Ziff. 3). C.- Am 8. Januar 2001 entwich P.________ aus der Klinik, kehrte am 13. Januar 2001 in Begleitung seiner Mutter zurück. Einer Medikation von Clopixol-Actuard stimmte er am 14. Ja- nuar 2001 zu. Am 7. und 8. Februar 2001 wurde ihm intramus- kulär Haloperidol verabreicht. Aufgrund seines Einverständ- nisses erhielt er am 9. Februar 2001 eine Depot-Behandlung mit Clopixol. D.- Mit Eingabe vom 8. Februar 2001 erhebt der anwalt- lich vertretene P.________ gegen Dispositiv Ziffer 3 des Entscheides der Rekurskommission staatsrechtliche Be- schwerde. Er stellt folgende Rechtsbegehren: "1. Ziff. 3 des Entscheides betr. Durchführung der medikamentösen Zwangsbehandlung des Patienten P.________ sei aufzuheben, und die medikamentöse Zwangsbehandlung sei abzusetzen. Eventualiter sei körperlicher Zwang zur Medikation zu verbieten. 2. Es sei festzustellen, dass die Durchführung der medikamentösen Zwangsbehandlung rechtswidrig ist. Eventualiter sei festzustellen, dass körperlicher Zwang zur Erzwingung der Medikation rechtswidrig ist. 3. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzu- erkennen; von weiterer Zwangsmedikation und An- drohung von Zwang und Anwendung von körperlichem Zwang zur Durchführung der Medikation sei sofort abzusehen. 4. Dem Rekurrenten sei die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren." Zur Begründung seiner Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer auf die Menschenwürde (Art. 7 BV und Art. 3 EMRK), die persönliche Freiheit (Art. 10 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK) sowie auf die Garantien für ein faires Verfahren (Art. 29 BV und Art. 6 EMRK). Im Einzelnen macht er geltend, die Zwangsmedikation nach dem kantonalen Psy- chiatriegesetz sei bei urteilsfähigen Personen nicht zu- lässig; seine Urteilsunfähigkeit sei ohne nähere Abklärung angenommen worden; demnach sei die medikamentöse Behandlung unzulässig. Die Zwangsmediktion dürfe auch als letztes aus- serordentliches Mittel nicht angewendet werden, da damit das Selbstbestimmungsrecht des Patienten aufgehoben werde. Mangels einer Fremdgefährdung fehle es bei der angefochtenen Anordnung an einem überwiegenden öffentlichen Interesse. In Anbetracht des nunmehr 13. Klinikaufenthaltes und der bisher ohne Heilerfolg angewendeten Medikamente sei die Massnahme auch nicht verhältnismässig. Schliesslich beanstandet er, dass er im Verfahren vor der Rekurskommission nicht anwalt- lich vertreten gewesen sei. Mit Schreiben vom 19. Februar 2001 hat die Psychia- trische Universitätsklinik Basel ihre Vernehmlassung einge- reicht, sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt und um eine mündliche Anhörung ersucht. Sie macht verschie- dene sachverhaltliche Ergänzungen, legt eine Zusammenfas- sung der Krankengeschichten zu den Akten und nimmt zur diagnostischen Beurteilung und zur Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung. Sie erachtet die Neuroleptika- behandlung als notwendig und verhältnismässig und weist darauf hin, dass frühere Applikationen jeweilen zu Entspan- nungen des Zustandes geführt hätten. Schliesslich verweist sie auf einen Bericht der Mutter des Beschwerdeführers. - Die Psychiatrie-Rekurskommission beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie weist auf die ambivalente Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Neuroleptika-Behandlungen hin, erachtet diesen hinsichtlich der Frage der Medikation als urteilsunfähig und fügt an, dieser habe anlässlich der Ver- handlung keine anwaltliche Verbeiständung gewünscht. Mit Replik vom 27. Februar 2001 hält der Beschwerde- führer an seinen Anträgen fest. Er beantragt, gewisse Akten aus dem Recht zu weisen. Der Rechtsvertreter hat dem Bundes- gericht mit seiner Replik eine neue Vollmacht eingereicht. E.- Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2001 wurde der staatsrechtlichen Beschwerde hinsichtlich der angefoch- tenen Zwangsmedikation aufschiebende Wirkung beigelegt. F.- Auf Antrag der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 19. Februar 2001 entschied die Psychiatrie-Rekurskom- missison am 27. Februar 2001, dass der fürsorgerische Frei- heitsentzug verlängert werde und P.________ bis längstens am 4. April 2001 in der Klinik zurückbehalten werden dürfe (Dispositiv Ziff. 1 und 2). Ferner hat sie die Beschwerde gegen die medikamentöse Behandlung abgewiesen (Dispositiv Ziff. 3). - Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 28. Februar 2001 direkt beim Bundesgericht Berufung ein- gereicht und beantragt, die Verlängerung des fürsorgeri- schen Freiheitsentzuges abzuweisen und ihn sofort aus der geschlossenen Abteilung zu entlassen. Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch um sofortige Entlassung am 1. März 2001 und schliesslich die Berufung am 20. März 2001 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. - Gegen Disposi- tiv Ziff. 3 betreffend die medikamentöse Behandlung ist keine Beschwerde ergriffen worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Im angefochtenen Entscheid der Psychiatrie-Rekurs- kommission ist unter Ziff. 1 des Sachverhalts davon die Rede, dass der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2000 von einem Arzt des Gesundheitsdienstes in die Psychiatrische Universitäts- klinik Basel (PUK) eingewiesen wurde und dass ein Oberarzt der Klinik am 28. Dezember 2000 im Namen des Beschwerdefüh- rers Rekurs erhob. In gleicher Weise ist in der Präsidial- verfügung vom 15. Februar 2001 betreffend aufschiebende Wirkung ausgeführt worden, dass ein Oberarzt der Klinik den Rekurs für den Beschwerdeführer eingelegt habe. Aus der Vernehmlassung der Klinik und den Akten ist ersichtlich, dass der betreffende Oberarzt den Rekurs für den Beschwerdeführer nicht aus eigenem Antrieb und nicht wegen Missbilligung der in Aussicht genommenen Massnahmen erhoben hat, sondern vielmehr im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen vom 18. September 1996 (Psychiatriegesetz, PG; kantonale Gesetzessammlung 323.100) vorgegangen ist. Danach ist ein Rekurs zu Protokoll zu nehmen, soweit ein Patient nicht in der Lage ist, ihn selbst schriftlich einzu- reichen. Im Rekurs heisst es, der Beschwerdeführer habe den klaren Willen geäussert, aus der Klinik auszutreten, habe den Rekurs aber aus Misstrauen nicht unterschreiben wollen. Für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist der Sach- verhalt in diesem Sinne zu präzisieren. 2.- a) Der Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission stützt sich hinsichtlich des fürsorgerischen Freiheitsent- zuges auf Art. 397a ff. ZGB. Diese Bestimmungen des Zivil- gesetzbuches stellen keine Grundlage für die Anordnung einer medikamentösen Behandlung in einer Klinik dar (BGE 125 III 169; vgl. BGE 126 I 112). Der angefochtene Ent- scheid betreffend die medikamentöse Behandlung des Beschwer- deführers beruht daher ausschliesslich auf dem kantonalen Psychiatriegesetz. Er kann demnach in dieser Hinsicht beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verlet- zung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden. Er ist letztinstanzlich im Sinne von Art. 86 OG. b) In prozessulaler Hinsicht ist ferner zu prüfen, ob der Beschwerdeführer immer noch ein aktuelles Interesse im Sinne von Art. 88 OG an der Behandlung seiner Beschwerde hat oder ob diese gegenstandslos geworden ist. Nach dem an- gefochtenen Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission wird die Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik näm- lich bis zum 28. Februar 2001 beschränkt. Damit ist davon auszugehen, dass auch die Bewilligung zur zwangsweisen medi- kamentösen Behandlung auf diesen Zeitraum begrenzt ist. Der angefochtene Entscheid entfaltet daher im Zeitpunkt des bun- desgerichtlichen Urteils - nachdem das Einholen einer Replik unumgänglich war - keine Wirkung mehr; gleichermassen hat die Verfügung betreffend Gewährung der aufschiebenden Wir- kung am 28. Februar 2001 ihre Bedeutung verloren. Im Bereiche der Überprüfung von strafrechtlicher Untersuchungshaft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren geht das Bundesgericht davon aus, dass Beschwerden nicht gegenstandslos werden, wenn die konkret angefochtene Haft im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens zwar abläuft, indessen durch eine neue, die Haft aufrecht erhaltende Ver- fügung ersetzt wird; das praktische Anfechtungsinteresse im Sinne von Art. 88 OG entfällt erst, wenn der Betroffene aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht publizierte Urteile vom 31. August 1993 i.S. U., vom 20. September 1995 i.S. D. und vom 6. Juni 1995 i.S. W.; vgl. BGE 125 I 394 E. 4 S. 396, mit Hinweisen). In gleicher Weise ist im vorliegenden Fall betref- fend die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzuges vorzugehen. Nachdem die Universitätsklinik eine Verlängerung der Mass- nahmen beantragt und die Psychiatrie-Rekurskommission den fürsorgerischen Freiheitsentzug und die Befugnis zur medi- kamentösen Behandlung erstreckt hat, ist dem Beschwerdefüh- rer gemäss der dargelegten Praxis nach wie vor ein aktuelles praktisches Interesse im Sinne von Art. 88 OG an der Über- prüfung des angefochtenen Entscheides auf seine Verfassungs- mässigkeit hin zuzuerkennen. Auch unter diesem Gesichtswin- kel kann daher auf die Beschwerde eingetreten werden. Diese Legitimationserwägung ändert indessen in prozessualer Hin- sicht nichts am Umstand, dass ausschliesslich der angefoch- tene Entscheid der Rekurskommisson vom 4. Januar 2001 Gegen- stand der vorliegenden Prüfung darstellt. c) In der Vernehmlassung der Universitätsklinik wird Wert darauf gelegt, dass die zwangsweise Neuroleptika- Behandlung vom 7. Februar 2001 nach § 13 Abs. 4 PG erfolgt sei und nicht im Rahmen der Behandlung nach § 22 PG. Wie es sich damit verhält, braucht nicht näher untersucht zu werden. Denn die Behandlung vom 5. Februar 2001 ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Zu prüfen ist viel- mehr, ob die von der Klinik geplante und von der Psychia- trie-Rekurskommission bewilligte zwangsweise Durchführung einer medikamentösen Behandlung (vgl. E. 5b des angefochte- nen Entscheids) mit dem Psychiatriegesetz und der Bundes- verfassung im Einklang steht. d) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Replik an mehreren Stellen sinngemäss eine Verletzung der Begründungs- pflicht durch die Psychiatrie-Rekurskommission. Damit macht er eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend, woraus u.a. folgt, dass Behörden ihre Entscheide zu begründen und darzulegen haben, von welchen Motiven sie sich leiten liessen (BGE 126 V 130 E. 2a; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34, mit Hinweisen). Diese Rügen - erst in der Replik erhoben - sind neu und nicht durch die Vernehmlassungen veranlasst. Deshalb ist auf sie nicht einzutreten. Im Übrigen ergeben sich die Motive für die Abweisung der Beschwerde durch die Rekurskommission sehr wohl aus dem angefochtenen Entscheid, wie bereits die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift zeigen. e) Der Beschwerdeführer beantragt, gewisse Akten aus dem Recht zu weisen. Zum einen betrifft dieser Antrag die "Zusammenfassung der Krankengeschichten". Dieses Doku- ment bildet einen Anhang zur Vernehmlassung der Universi- tätsklinik, ist offensichtlich vom behandelnden Oberarzt verfasst und gibt die Krankengeschichte des Beschwerdefüh- rers wieder. Es ist kein Grund ersichtlich, dieses Dokument, zu dem der Beschwerdeführer hat Stellung nehmen können, aus dem Recht zu weisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es nach Ergehen des angefochtenen Entscheides erstellt worden ist. Dasselbe trifft auf den Bericht der Mutter des Beschwerdeführers zu, der Teil der Krankengeschichte bildet; zudem darf berücksichtigt werden, dass sie von der Rekurs- kommission angehört worden ist. Das prozessuale Begehren ist daher abzuweisen. f) Die Psychiatrische Universitätsklinik ersucht darum, anlässlich einer Verhandlung vor Bundesgericht ange- hört zu werden. Eine solche Massnahme erweist sich ange- sichts der vorhandenen Akten sowie der auf Fragen von Ver- fassungsverletzungen beschränkten Kognition des Bundes- gerichts als entbehrlich. Die Voraussetzungen für eine aus- nahmsweise mündliche Schlussverhandlung im Sinne von Art. 91 Abs. 2 OG sind nicht gegeben. 3.- Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und von Art. 6 EMRK geltend, weil er entgegen § 25 Psychiatriegesetz vor der Psychiatrie-Rekurskommission nicht anwaltlich ver- treten gewesen sei. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört grundsätzlich die Möglich- keit des Beizugs eines Rechtsvertreters (vgl. BGE 119 Ia 260 E. 6a S. 261, mit Hinweisen). Die Verfassungsbestimmung ver- langt indessen nicht eine obligatorische Rechtsvertretung vor Gerichtsinstanzen für sämtliche Verfahren. Für Strafver- fahren ist der Beizug eines Rechtsvertreters gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK geboten (vgl. BGE 109 Ia 239). In zivilrechtlichen Angelegenheiten wie etwa Arbeitsstrei- tigkeiten sind Beschränkungen der anwaltlichen Vertretung mit Verfassung und Europäischer Menschenrechtskonvention vereinbar (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 1990, in: EuGRZ 1990 S. 215, mit Hinweisen). Schliesslich gilt für den Freiheitsentzug im Verfahren nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK, dass die grundlegenden Verfahrensgarantien beachtet werden, welche der konkret streitigen Freiheitsentziehung sowie den besondern Umständen des Prozesses angepasst sind (BGE 114 Ia 182 E. 3b S. 186; 116 Ia 60 E. 2 S. 63, mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte; vgl. Urteile des Gerichtshofes i.S. Nikolova gegen Bulgarien vom 25. März 1999, Ziff. 58 = EuGRZ 1999 S. 320, i.S. Assenov gegen Bulgarien vom 28. Oktober 1999, Ziff. 162, i.S. Megyeri gegen Deutschland vom 12. Mai 1992, Ziff. 22, Serie A Nr. 237-A = EuGRZ 1992 S. 347, mit Hin- weisen). Dazu gehört auch ein Anspruch, sich anwaltlich vertreten zu lassen (Urteil Megyeri, a.a.O., Ziff. 23 ff.). Diesen Anforderungen vermag § 25 des Psychiatrie- gesetzes zu genügen, welcher es den Patienten freistellt, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Im vorliegenden Fall er- gibt sich aus den Akten kein Hinweis, dass sich der Be- schwerdeführer im Verfahren vor der Rekurskommission hätte vertreten lassen wollen. Zum einen wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Zum andern hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor der Rekurskommission zwar erwähnt, dass er einen Anwalt eingeschaltet habe. Diese Äusserung erfolgte indessen im Zusammenhang mit einem Computer, den ihm die Staatsanwaltschaft weggenommen hatte, und brauchte nicht als Antrag für das Verfahren vor der Rekurskommission verstanden zu werden. Ferner verweist der Beschwerdeführer auf einen per FAX übermittelten Brief an seinen Anwalt, aus dem ein Wille auf anwaltliche Verbeiständung anlässlich der Verhand- lung vor der Rekurskomission herausgelesen werden könnte. Es ist indessen aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben der Rekurskommission tat- sächlich vorgelegt hat. Schliesslich war die Rekurskommis- sion weder nach Psychiatriegesetz noch aufgrund des Verfas- sungsrechts gehalten, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen einen Rechtsvertreter beizuordnen. Bei dieser Sachlage hat die Rekurskommission weder die Verfahrensbestimmungen im Psychiatriegesetz willkürlich angewendet noch Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt. Die Rüge der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs mangels anwaltlicher Vertretung erweist sich daher als unbegründet. 4.- Zur Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gegen ihn angeordnete medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika. Während die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik darin eine Notwendigkeit zur Behandlung seiner katatonen Schizophrenie erblicken, erachtet er sich in seinen verfassungsmässigen Rechten, insbesondere in sei- ner Menschenwürde und persönlichen Freiheit verletzt. Bevor auf die einzelnen Verfassungsrügen einzuge- hen ist, gilt es, das basel-städtische Psychiatriegesetz, das die Rechtsgrundlage für die angefochtene Behandlung bildet (vgl. oben E. 2a), im Hinblick auf die Möglichkeiten einer zwangsweisen Medikation kurz darzustellen. Das Psychiatriegesetz umschreibt die Voraussetzun- gen, unter denen psychisch kranke Personen ambulant oder stationär psychiatrisch behandelt und in Kliniken einge- wiesen werden können; es will eine angemessene Therapie und Pflege unter Achtung der persönlichen Freiheit und Würde er- möglichen und die Rechte der Patienten schützen; es regelt insbesondere die Behandlung im fürsorgerischen Freiheits- entzug im Sinne von Art. 397a ff. ZGB (§ 1 PG). Das Gesetz unterscheidet die Aufnahme von Personen in einer Klinik auf eigenes Begehren hin (§ 5 PG) von der Einweisung ohne Zu- stimmung der betroffenen Personen auf Anordnung des rechts- medizinischen Dienstes, soweit diese einer psychiatrischen Behandlung oder Pflege in einer Klinik bedürfen und die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegeben sind (§ 6 Abs. 1 und § 7 PG). Die Patienten haben Anspruch auf eine Behandlung, die ihrem Leiden angemessen ist, ihre Menschenwürde achtet, dem aktuellen Stand des psychiatrischen Wissens entspricht und ein konkret umschrie- benes Ziel verfolgt (§ 11 PG). Sie werden über die Art der Erkrankung, die voraussichtliche Entwicklung, über die Be- handlung mit Risiken und Folgen sowie über mögliche Alter- nativen aufgeklärt (§ 12 PG). Untersuchungen, Behandlungen und individuelle Re- habilitations- und Pflegemassnahmen bedürfen der Einwilli- gung des Patienten (§ 13 Abs. 1 PG). Ist eine Person urteilsunfähig und innert nützlicher Frist nicht in der Lage einzuwilligen, entscheiden die behandelnden Ärzte nach deren mutmasslichem Willen, wobei vorhandenen Willenserklärungen wie sog. Patientenverfügungen Rechnung getragen wird (§ 13 Abs. 2 PG). Von der Einwilligung kann in Notfällen abgesehen werden, wenn eine sofortige Intervention dringlich und uner- lässlich ist, um das Leben des Patienten zu erhalten oder die unmittelbare Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden (§ 13 Abs. 4 PG). Besondere Regeln gelten nach § 22 Psychiatriege- setz im Falle des Widerstandes gegen eine Behandlung. Wider- setzt sich eine urteilsunfähige Person im fürsorgerischen Freiheitsentzug einer dringend notwendigen Behandlung, kann diese dennoch durchgeführt werden, wenn die betroffene Per- son nicht innert nützlicher Frist in der Lage ist einzuwil- ligen. Die Ärzte handeln dabei nach dem mutmasslichen Willen des Betroffenen und berücksichtigen allfällige Willenserklä- rungen (wie beispielsweise Patientenverfügungen). Weiter ist erforderlich, dass die persönliche Freiheit durch die Be- handlung eindeutig weniger eingeschränkt wird als durch die sonst erforderlichen Ersatzmassnahmen (§ 22 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 PG). In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann gegen eine Einweisung in die Klinik bei der Psychiatrie-Rekurskommis- sion rekurriert werden (§ 7 Abs. 2 sowie § 31 PG). Beschwerde an die Rekurskommission ist möglich gegen eine gegen den Willen des Betroffenen durchgeführte Behandlung (§ 22 Abs. 2 sowie § 32 PG). Die Rekurskommission hört den Betroffenen und allenfalls Ärzte der Klinik an und entschei- det so rasch als möglich, in der Regel längstens innert zehn Tagen (§ 37 und 38 PG). Wird einer Person die Freiheit in einer gegen das Gesetz verstossenden Weise entzogen oder er- heblich beschränkt, hat sie Anspruch auf Schadenersatz und allenfalls Genugtuung (§ 43 PG). 5.- Der Beschwerdeführer ruft zur Begründung seiner Beschwerde zur Hauptsache die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die Menschenwürde (Art. 7 BV) an. a) Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 BV räumt je- dem Menschen das Recht auf persönliche Freiheit, insbeson- dere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewe- gungsfreiheit ein. Sie unterscheidet sich in ihrer Formu- lierung von der bisherigen Umschreibung des ungeschriebenen Grundrechts der persönlichen Freiheit und bedarf daher nähe- rer Präzisierung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung garan- tierte die persönliche Freiheit alle Freiheiten, die elemen- tare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen; sie umfasste "toutes les libertés élémentaires dont l'exer- cice est indispensable à l'épanouissement de la personne humaine", ein Mindestmass an persönlicher Entfaltungsmög- lichkeit und die dem Bürger eigene Fähigkeit, eine gewisse tatsächliche Begebenheit zu würdigen und danach zu handeln. Das Bundesgericht hat indessen auch auf die Grenzen des un- geschriebenen Grundrechts hingewiesen und darin keine allge- meine Handlungsfreiheit erblickt, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persön- liche Lebensgestaltung auswirkt, berufen könne; die persön- liche Freiheit schütze nicht vor jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen (BGE 124 I 85 E. 2a S. 86; 122 I 153 E. 6b/bb S. 162; 119 Ia 460 E. 5a S. 474, mit Hinweisen). Ein Vergleich der bisherigen Umschreibung der per- sönlichen Freiheit mit dem neuen Verfassungstext zeigt, dass einzelne Elemente der bisherigen persönlichen Freiheit in spezielle Bestimmungen der Bundesverfassung Eingang gefunden haben. So enthalten die Abs. 1 und 3 von Art. 10 BV das Recht jedes Menschen auf Leben (sowie das Verbot der Todes- strafe) und das Verbot von Folter und jeder anderen Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 1b S. 421). Art. 31 BV umschreibt - in Anlehnung an Art. 5 EMRK - die Vorausset- zungen des Freiheitsentzuges, welcher stets als schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit betrachtet worden ist (vgl. BGE 123 I 221 E. 4 und 4a S. 226). Der Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unver- sehrtheit (und auf Förderung ihrer Entwicklung) nach Art. 11 BV weist einen unmittelbaren Zusammenhang mit der persönli- chen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV auf (vgl. BGE 126 II 377 E. 5d S. 390). Der Schutz auf Privatsphäre im Sinne von Art. 13 BV war ebenfalls Teil der ungeschriebenen persönli- chen Freiheit (vgl. BGE 126 I 7 E. 2a S. 10; 109 Ia 273 E. 4a S. 279). Schliesslich bildete die Anerkennung der Men- schenwürde die Grundlage der bisherigen persönlichen Frei- heit (vgl. BGE 97 I 45 E. 3 S. 49). Dies führt zur Frage, wie weit der Schutzbereich der persönlichen Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV tatsächlich reicht (vgl. hierzu Andreas Kley, Der Grundrechtskatalog der nachgeführten Bun- desverfassung, in: ZBJV 135/1999 S. 319 ff.; vgl. auch die Übersicht der umfassend verstandenen persönlichen Freiheit bei Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, 5. Aufl. 2001, S. 105 ff. Rz. 336 ff.; ferner Jörg P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 10, der für die erwähnten Erscheinungen zusammenfassend den Ausdruck des "Persönlichkeitsschutzes des Verfassungs- rechts" verwendet). Trotz des Umstandes, dass die erwähnten Aspekte der bisherigen Formulierung Eingang in spezifischen Grundrechts- bestimmungen der neuen Bundesverfassung gefunden haben, kann die persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV nach wie vor als das grundlegende Freiheitsrecht bezeichnet wer- den. Darauf deuten zum einen die Materialien hin: Nach der Botschaft des Bundesrates sollten die traditionellen Ele- mente der persönlichen Freiheit in die neue Bundesverfassung überführt werden und umfasst diese nicht ein einheitliches Objekt, sondern verschiedene Rechtsgüter (BBl 1997 I 147). Zum andern kommt mit der Formulierung, dass "insbesondere" ein Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit eingeräumt wird, zum Ausdruck, dass über diese ausdrücklich genannten Verbürgungen hinaus wei- tere Bereiche bestehen und garantiert werden. Die persön- liche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV stellt daher eine Grundgarantie zum Schutze der Persönlichkeit dar. Sie umfasst weiterhin auch all jene Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen und ein Mindestmass an persönlicher Entfaltungsmöglichkeit er- lauben. Was im Einzelnen dazugezählt werden kann, ist im Einzelfall unter Auslegung und Fortbildung des Verfassungs- textes zu entscheiden (vgl. Kley, a.a.O., S. 322). Dabei kann nicht übersehen werden, dass die ge- nannten Teilbereiche in andern Verfassungsbestimmungen spe- zifische Ausprägungen der persönlichen Freiheit darstellen. Diese rufen im Einzelfall nach einer Abgrenzung und diffe- renzierten Fortentwicklung. Die Abgrenzung dürfte etwa gegenüber dem Schutz vor Freiheitsentzug nach Art. 31 BV mit seinen spezifischen Garantien nicht allzu schwer fallen. Heikler hingegen ist die Differenzierung gegenüber dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV. Denn auch hier werden - etwa bei Überwachungsmassnahmen (vgl. BGE 109 Ia 273 E. 4a S. 279) - Persönlichkeitserscheinungen zentral betroffen; und zudem überschneiden sich die Garantien der persönlichen Freiheit und der Privatsphäre aus der Sicht von Art. 8 EMRK, welcher beide Bereiche umfasst. Soweit ersichtlich, hat sich die Doktrin nicht um eine klare Abgrenzung bemüht und das die beiden Bestimmungen Verbindende hervorgehoben (vgl. etwa den Ausdruck der "individuellen Selbstbestimmung" bei Jörg P. Müller, a.a.O., S. 42 ff., oder den Hinweis auf den so- zialen Charakter des Schutzes der Privatsphäre bei Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitu- tionnel suisse, Bd. II, Bern 2000, Rz. 307 ff.). Dennoch kann gesagt werden, dass die persönliche Freiheit in unmit- telbarerer Weise die Integrität des Menschen in ihren ver- schiedenen Erscheinungsformen betrifft als der Schutz der Privatsphäre mit ihren spezifischen Bedrohungsformen. Wie es sich mit der Abgrenzung im Allgemeinen und dem Grund- rechtsschutz nach Art. 13 BV im Speziellen verhält, braucht im vorliegenden Fall nicht abstrakt geprüft zu werden, da die Privatsphäre vom Beschwerdeführer nicht angerufen wird und die angefochtenen Massnahmen dem Bereich der physischen und psychischen Integrität im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV zugeordnet werden können (unten E. 5f). b) Nach Art. 7 BV ist die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Diese Bestimmung ist neu in die Bun- desverfassung aufgenommen worden. In der alten Bundesverfas- sung war lediglich im Zusammenhang mit der Fortpflanzungs- medizin und Gentechnologie davon die Rede, dass auf dem Gebiet des Umgangs mit menschlichem Keim- und Erbgut neben Persönlichkeit und Familie auch die Menschenwürde zu schüt- zen sei (siehe Art. 119 Abs. 2 BV); die Menschenwürde wird gleichermassen im Bereiche der Transplantationsmedizin aus- drücklich angesprochen (Art. 119a Abs. 1 BV). Die bundesge- richtliche Rechtsprechung hat sich im Zusammenhang mit der Fortpflanzungsmedizin und dem Grundrecht auf Existenzsiche- rung auf die Menschenwürde als allgemeines Schutzobjekt und generelles Verfassungsprinzip bezogen (vgl. BGE 115 Ia 234 E. 10b S. 269; 121 I 367 E. 2b S. 372). Bisweilen hat das Bundesgericht die Menschenwürde in Beziehung zur persönli- chen Freiheit und deren allgemeiner Umschreibung als unge- schriebenes Grundrecht gesetzt und sich zu einer Wertordnung bekannt, die es sich zur Aufgabe macht, die Menschenwürde und den Eigenwert des Individuums sicherzustellen (BGE 97 I 45 E. 3 S. 49, mit Hinweisen); in einem neueren Entscheid betreffend eine psychiatrische Zwangsbegutachtung einer hochbetagten, gebrechlichen und pflegebedürftigen Person ist die Menschenwürde ohne nähere Begründung gar als Teil der persönlichen Freiheit bezeichnet worden (BGE 124 I 40 E. 3a S. 42). Einen Bezug zur Menschenwürde weist weiter der An- spruch auf rechtliches Gehör auf; es stellt ein persönlich- keitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar und garantiert, dass der Einzelne nicht bloss Objekt der behördlichen Entscheidung ist, sondern sich eigenverantwortlich an ihn betreffenden Entscheidprozessen beteiligen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a S. 181; ZBl 65/1964 S. 216 f.; Jörg P. Müller, a.a.O., S. 510 f.). In der Botschaft des Bundesrates zur neuen Bundes- verfassung wird die Bestimmung über die Achtung und den Schutz der Menschenwürde als Kern und Anknüpfungspunkt ande- rer Grundrechte bezeichnet, welche deren Gehalt umreissen und als Richtschnur für deren Konkretisierung dienen. Die neue Verfassungsbestimmung stelle gewissermassen ein subsi- diäres Auffanggrundrecht dar; es könne insbesondere im Rah- men der persönlichen Freiheit als eigenständige Garantie an- gerufen werden (BBl 1997 I 140 f.). Art. 7 BV enthält nach seinem Wortlaut eine Hand- lungsanweisung und unterscheidet sich insofern von Art. 1 Abs. 1 des Bonner Grundgesetzes, welcher ausdrücklich die Unantastbarkeit der Menschenwürde garantiert (vgl. Botschaft zur BV, BBl 1997 I 141). Die Menschenwürde ist nach Art. 7 BV im staatlichen Handeln ganz allgemein zu achten und zu schützen. Die Bestimmung hat insofern die Bedeutung eines Leitsatzes für jegliche staatliche Tätigkeit, bildet als innerster Kern zugleich die Grundlage der Freiheitsrechte und dient daher zu deren Auslegung und Konkretisierung. In der Doktrin wird die neue Verfassungsbestimmung denn auch als oberstes Konstitutionsprinzip, als Auffanggrundrecht sowie als Richtlinie für die Auslegung von Grundrechten be- zeichnet (René A. Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 31 ff.; Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., Rz. 269; Kley, a.a.O., S. 323 ff.; Jörg P. Müller, a.a.O., S. 1 f.; Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 222, 325, 338; vgl. auch René Wiederkehr, Die Kerngehaltsgarantie am Beispiel kantonaler Grundrechte, Diss. St. Gallen 1999, S. 8 ff.). Darüber hinausgehend wird der Menschenwürde für besondere Konstella- tionen ein eigenständiger Gehalt zugeschrieben (Botschaft zur BV, BBl 1997 I 140; Jörg P. Müller, a.a.O., S. 1 f.). Inhaltlich weist Art. 7 BV mit all den denkbaren Erscheinungsformen einen offenen Gehalt auf und entzieht sich einer abschliessenden positiven Festlegung. Die Men- schenwürde betrifft das letztlich nicht fassbare Eigent- liche des Menschen und der Menschen und ist unter Mitbe- achtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Aner- kennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit (vgl. Jörg P. Müller, a.a.O., S. 4 und 5). Sie weist einen besonders engen Zusammenhang mit dem zentralen verfassungs- rechtlichen Persönlichkeitsschutz auf. c) Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf die - nach Art. 15 EMRK nicht beschränkbare - Bestimmung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer- den darf. Die Garantie von Art. 3 EMRK gilt auch für Inter- nierte, gegenüber denen Zwangsmassnahmen wie Isolierung bzw. Medikationen vorgenommen werden. Widerstand der Betroffenen entbindet die Behörden und staatlichen Organe nicht von der Beachtung von Art. 3 EMRK (DR 28, 5 [67]; 55, 5 [Ziff. 121], mit weitern Hinweisen; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Herczegfalvy vom 24. September 1992, Ziff. 82, Serie A Nr. 242-B = EuGRZ 1992 S. 535 sowie Be- richt der Kommission vom 1. März 1991, Ziff. 242, ebenfalls in Serie A Nr. 242-B = EuGRZ 1992 S. 583). Medikamentöse Zwangsbehandlungen können bei einer gewissen Schwere in den Bereich von Art. 3 EMRK fallen, insbesondere bei solchen experimenteller Natur mit erniedrigendem Charakter (DR 20, 193; 32, 282; Jacques Velu/Rusen Ergec, La Convention euro- péenne des droits de l'homme, Bruxelles 1990, N. 263 S. 215 f.). Die Bestimmung wird indessen nicht als verletzt be- trachtet, wenn die Behandlung unter medizinischen Gesichts- punkten notwendig oder angebracht erscheint und nach ärzt- lichen Regeln durchgeführt wird (Urteil Herczegfalvy, a.a.O., Ziff. 82 sowie Bericht Herczegfalvy, a.a.O., Ziff. 242; DR 10, 5 [34]; 20, 193 [197]; 55, 5 [Ziff. 125]). Selbst bei gerechtfertigter Zwangsbehandlung sind darüber hinaus die gesamten Umstände der Freiheitsentziehung und die Art und Weise der Behandlung und Unterbringung mitzuberücksichtigen (Urteil Herczegfalvy, a.a.O., Ziff. 82 ff. sowie Bericht Herczegfalvy, a.a.O., Ziff. 245 ff.; DR 10, 37 [98 f.]; Urteil i.S. Aerts gegen Belgien vom 30. Juli 1998, Ziff. 61 ff., Recueil 1998-V S. 1939; vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, Rz. 290). Im vorliegenden Fall leidet der Beschwerdeführer nach ärztlicher Diagnose an einer katatonen Schizophrenie. Diese kann zu Realitätsverlust, Erregung und in katatonem Zustand mit dem Risiko einer Starre (stupor) zu ernsthafter Eigengefährdung führen. Bei dieser Sachlage darf die Medika- tion mit Neuroleptika aus ärztlicher Sicht als angezeigt betrachtet werden. Sie beschränkte sich bisher im Wesent- lichen auf eine temporäre Behandlung, bis beim Beschwerde- führer Beruhigung eintrat und er in (teil-)remittiertem Zu- stand wieder aus der Klinik entlassen werden konnte. Diese Umstände der Medikation sind unter dem Gesichtswinkel von Art. 3 EMRK nicht zu beanstanden. Es kommt darin keine er- niedrigende und herabsetzende, gegen die Grundrechtsgaran- tie verstossende Behandlung zum Ausdruck. Auch ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Umstände des Freiheitsent- zuges zu Kritik Anlass geben könnten. Daher ist in Anwendung der von den Strassburger Organen entwickelten Kriterien eine Verletzung von Art. 3 EMRK von vornherein zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich daher in dieser Hinsicht als unbe- gründet (vgl. auch Urteil vom 7. Oktober 1992, in: ZBl 94/1993 S. 504 = EuGRZ 1993 S. 396). d) Art. 8 EMRK wird vom Beschwerdeführer nicht an- gerufen. Eine Medikation entgegen dem Willen des Betroffe- nen greift indessen auch in das Privat- und Familienleben im Sinne des Konventionsrechts ein, wie das Bundesgericht und der Gerichtshof in entsprechenden Angelegenheiten festgehal- ten haben (vgl. BGE 126 I 112 E. 3a S. 115; 118 Ia 427 E. 4c S. 435 betreffend zwangsmedizinische Zahnbehandlung; Urteil vom 7. Oktober 1992 E. 4b, in: ZBl 94/1993 S. 504 = EuGRZ 1993 S. 396, je mit Hinweisen). Dieser Schutz reicht indes- sen, wie neuere Entscheidungen zeigen (Urteil des Gerichts- hofes i.S. Matter gegen Slovakei vom 5. Juli 1999, Ziff. 62 betreffend zwangsweise Untersuchung in einer Klinik; Urteil i.S. Herczegfalvy, a.a.O., Ziff. 85 ff. betreffend Zwangs- behandlung), hinsichtlich der hier streitigen Medikation nicht über den Gehalt von Art. 10 Abs. 2 BV hinaus (BGE 126 I 112 E. 3a S. 115). e) Art. 7 des Internationalen Paktes über bürger- liche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) ver- bietet - nach Art. 4 ebenfalls ohne Einschränkungsmöglich- keit - Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe; zusätzlich darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden. Der Zweck der letztgenannten Garantie besteht darin, kriminelle und menschenunwürdige Ex- perimente an Menschen zu verbieten. Nach ärztlichen Regeln vorgenommene medizinische Eingriffe im Interesse der Gesund- heit des Patienten stellen keine erniedrigende Behandlung dar und fallen nicht unter den Begriff der Versuche. Sie be- dürfen unter dem Gesichtswinkel von Art. 7 UNO-Pakt II kei- ner Einwilligung des Betroffenen (Manfred Nowak, Kommentar zum UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, 1989, Rz. 29 ff. zu Art. 7; vgl. auch die Allgemeinen Bemerkungen des Menschenrechtsausschusses zu Art. 7 UNO-Pakt II, in: Walter Kälin/Giorgio Malinverni/ Manfred Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl. 1997, S. 364 ff. Ziff. 7). Eine Verletzung verfas- sungsmässiger Rechte ist daher unter dem Gesichtswinkel der vor Bundesgericht nicht angerufenen UNO-Paktes II nicht er- sichtlich. f) Schliesslich kann auf das im Rahmen des Europa- rates beschlossene Übereinkommen zum Schutz der Menschen- rechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwen- dung von Biologie und Medizin, das sog. Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin vom 4. April 1997, verwiesen werden. Nach Art. 5 dürfen Interventionen im Gesundheits- bereich nur erfolgen, wenn die betroffene Person frei ein- gewilligt hat; diese kann ihre Einwilligung jederzeit frei widerrufen. Die Konvention umschreibt in Art. 6 den Schutz von einwilligungsunfähigen Personen. Die Bestimmung von Art. 7 ordnet die Behandlung von psychischen Störungen im Zusammenhang mit der Gefahr ernstlicher gesundheitlicher Schäden. Schliesslich hält Art. 9 fest, dass bei urteils- unfähigen Personen deren frühere Wünsche zu berücksichtigen sind. - Diese Konvention ist von der Schweiz unterzeichnet, indessen noch nicht ratifiziert worden. Die Botschaft des Bundesrates für die Ratifikation steht noch aus. g) Die gegenüber dem Beschwerdeführer verordnete medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Ein- griff in die persönliche Freiheit dar und berührt ihn in seiner Menschenwürde. Die Psychopharmaka haben - und be- zwecken - tiefgreifende Auswirkungen auf den körperlichen und geistigen Zustand, beabsichtigen als Heilbehandlung Bewusstseinsveränderungen und beeinflussen die Beurteilungs- fähigkeit und Freiheit, eine gewisse tatsächliche Begeben- heit eigenverantwortlich zu würdigen und danach zu handeln; ferner zeitigen die Psychopharmaka auch unterschiedlich bewertete Nebenwirkungen. Die Medikation greift daher in schwerwiegender Weise in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV ein (BGE 126 I 112 E. 3b S. 115; Urteil vom 7. Ok- tober 1992 E. 4a in: ZBl 94/1993 S. 504 = EuGRZ 1993 S. 396). Schliesslich wird die Menschenwürde durch den Umstand, dass die Medikation entgegen dem Willen des Beschwerdeführers durchgeführt wird und daher das Gefühl der Fremdbestimmung und des Ausgeliefertseins hinterlässt, zentral betroffen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde im Folgenden in erster Linie unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV in Verbindung mit dem Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde im Sinne von Art. 7 BV zu prüfen ist. 6.- Das Grundrecht auf persönliche Freiheit kann wie andere Freiheitsrechte unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Vorbehältlich ernster, unmittel- barer und nicht anders abwendbarer Gefahr im Sinne des poli- zeilichen Notrechts bedürfen Einschränkungen einer gesetzli- chen Grundlage; soweit sie wie im vorliegenden Fall schwer sind, müssen sie in einem formellen Gesetz vorgesehen sein. Darüber hinaus muss der Grundrechtseingriff durch ein öffent- liches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Schliess- lich darf der Kerngehalt nicht angetastet werden. Angesichts der Schwere des vorliegend zu prüfen- den Eingriffs in die persönliche Freiheit prüft das Bundes- gericht die Anwendung des kantonalen Rechts mit freier Kog- nition. Frei prüft es ebenfalls, ob ein überwiegendes Inte- resse die Zwangsmedikation rechtfertigt und ob diese ver- hältnismässig erscheint und den Kerngehalt der angerufenen Grundrechte wahrt (vgl. zum Prüfungsprogramm BGE 126 I 112 E. 3b und 3c S. 116, mit Hinweisen). Demgegenüber sind Fra- gen des Sachverhalts lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür zu untersuchen. 7.- Im vorliegenden Fall zieht der Beschwerdeführer die gesetzliche Grundlage für eine Medikation entgegen sei- nem Widerstand grundsätzlich in Frage und bestreitet das Vorliegen verschiedener Voraussetzungen für seine zwangs- weise Behandlung. a) In abstrakter Hinsicht ist die Rüge, es fehle an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, unbegründet. Das Psychiatriegesetz des Kantons Basel-Stadt stellt eine auf die Behandlung von geisteskranken Personen ausgerichtete Gesetzgebung dar. Da die Bestimmungen von Art. 397a ff. ZGB, wie dargetan, keine Normen über die Behandlung von Personen im fürsorgerischen Freiheitsentzug enthalten (BGE 125 III 169), obliegt es den Kantonen, hierfür eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Dem kam der basel-städtische Gesetz- geber mit dem Psychiatriegesetz nach und ordnete mit einer eingehenden Gesetzesregelung insbesondere die psychiatrische Behandlung von Personen im fürsorgerischen Freiheitsentzug. Das Psychiatriegesetz sieht in § 22 und § 13 klarerweise auch Behandlungen entgegen dem Widerstand des Betroffenen bzw. ohne Einwilligung vor und spricht sich damit für ge- wisse Zwangsmassnahmen aus. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Psychiatriegesetz genüge hinsichtlich der um- strittenen Behandlung den Bestimmtheitsanforderungen an ge- setzliche Grundlagen nicht (vgl. BGE 126 I 112 E. 3c, mit Hinweisen). Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem Psy- chiatriegesetz grundsätzlich eine hinreichende gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Das vorliegende Verfahren unter- scheidet sich daher von andern Verfahren, in denen insbeson- dere der Bestand einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage als solcher umstritten war (vgl. BGE 126 I 112; Urteil vom 7. Oktober 1992, in: ZBl 94/1993 S. 504 = EuGRZ 1993 S. 396). b) Es ist daher im Einzelnen zu prüfen, ob die Vor- aussetzungen nach den Bestimmungen des Psychiatriegesetzes für eine Zwangsmedikation des Beschwerdeführers vorliegen. Streitig ist in dieser Hinsicht vorerst, ob der Beschwerde- führer als urteilsunfähig betrachtet werden dürfe. § 22 Abs. 1 PG sieht eine medikamentöse Zwangsbe- handlung lediglich bei urteilsunfähigen Personen vor, wäh- rend urteilsfähige Personen nach § 13 Abs. 1 PG einer Be- handlung zustimmen müssen. Im vorliegenden Fall erachteten die Universitätsklinik und die Psychiatrie-Rekurskommission die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht gege- ben; dementsprechend beabsichtigte die Universitätsklinik eine zwangsweise medikamentöse Behandlung des Beschwerde- führers gemäss § 22 Abs. 1 PG und bewilligte die Rekurskom- mission eine entsprechende Behandlung. Dieser hingegen ver- tritt die Auffassung, er sei urteilsfähig und dürfe demnach gemäss § 22 Abs. 1 PG nicht zwangsbehandelt werden. aa) Der Begriff der Urteilsfähigkeit bzw. Urteils- unfähigkeit im Psychiatriegesetz ist kantonalrechtlicher Natur. Es kann davon ausgegangen werden, dass der kantonale Gesetzgeber auf die Umschreibung im Zivilgesetzbuch (Art. 16 ZGB) Bezug nahm. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Universitätsklinik in ihrer Vernehmlassung den Beschwerde- führer als urteilsunfähig im Sinne von Art. 16 ZGB bezeich- net. Es rechtfertigt sich daher, die Auslegung des Begriffs der Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB vorzunehmen. Für die Beurteilung der Urteilsunfähigkeit ist im Einzelfall von den konkreten Umständen hinsichtlich einer bestimmten Handlung auszugehen (Eugen Bucher, Berner Kommen- tar zum ZGB, 3. Aufl. 1976, Rz. 12 zu Art. 16). Urteils- unfähigkeit kann angenommen werden, wenn es an der Fähigkeit fehlt, eine bestimmte Lage richtig zu beurteilen und in An- gelegenheiten der in Frage stehenden Art ein vernünftiges Urteil zu bilden sowie die Beweggründe und Folgen eines bestimmten Verhaltens richtig zu erkennen (Bucher, a.a.O., Rz. 44 f.). Das Vorliegen einer Geisteskrankheit hat nicht zwangsläufig Urteilsunfähigkeit zur Folge, sondern ist mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen (Bucher, a.a.O., Rz. 73). Aufgrund dieser Kriterien ist dem- nach im vorliegenden Fall die Frage der Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Gesamtheit der vorliegenden Sachverhaltselemente zu prüfen. bb) Der Beschwerdeführer weist in verschiedener Hinsicht eine ausgesprochen ambivalente Haltung auf. Zum einen ist er in der Vergangenheit mehrmals aus eigenem An- trieb in die Klinik eingetreten, um sie dann kurz darauf auch schon wieder verlassen zu wollen. In gleicher Weise unterzog er sich oftmals einer medikamentösen Behandlung mit Neuroleptika und nahm die Medikamente aus freiem Willen ein; umgekehrt hat er sich einer derartigen Medikation oftmals widersetzt. Eine solche Ambivalenz weist nicht zwingend auf einen krankhaften Zustand mit psychotischem Hintergrund und auf Urteilsunfähigkeit hin. Jedermann ist vielmehr frei, einmal eingenommene Meinungen wieder in Zweifel zu ziehen und zu ändern, ohne Gefahr laufen zu müssen, als urteils- unfähig bezeichnet zu werden. Die Ambivalenz bzw. Ablehnung einer medikamentösen Behandlung ist im vorliegenden Fall zudem vor dem Hintergrund der konkreten Umstände zu betrach- ten: Zum einen mag der Beschwerdeführer die Erfahrung ge- macht haben, dass - unabhängig von kurzfristigen Besserun- gen seines Zustandes - die Medikamente keine anhaltende Hei- lungswirkung zeitigten und zusätzlich zu Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen bzw. Konzentrationsschwierigkeiten führten. Zum andern lehnt sein privater Therapeut eine Behandlung mit Neuroleptika aus grundsätzlichen Überlegungen ab. Der Um- stand, dass der Beschwerdeführer Vertrauen in seinen Thera- peuten hat und auch mit dessen Unterstützung einer Medika- tion ablehnend begegnet, kann demnach nicht ohne weiteres als Hinweis auf Urteilsunfähigkeit verstanden werden. cc) Aus der Krankengeschichte und den Berichten der Klinikärzte ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass jeweilige Therapien mit Neuroleptika beruhigende Wirkungen und Besserungen des momentanen Zustandes zeitigten und je- weilen die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik ermöglichten. Dies zieht der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich in Frage. Er ist offenbar aber auch nicht in der Lage, dies voll anzuerkennen. Auch vor diesem Hintergrund kann allein daraus, dass der Beschwerdeführer eine aus der Sicht der Klinik- ärzte "vernünftige" Massnahme ablehnt, nicht auf dessen Urteilsunfähigkeit geschlossen werden (vgl. Beatrice Mazenauer, Psychisch krank und ausgeliefert? Diss. Bern 1985, S. 148; Dominique Manaï, Les droits du patient face à la médecine contemporaine, Basel 1999, S. 174). Eben- so wenig kann in genereller Weise aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich früherer Klinikaufenthalte Medi- kamente in remittiertem Zustand freiwillig zu sich nahm, ge- schlossen werden, dass er auch heute in remittiertem Zustand mit einer medikamentösen Behandlung einverstanden wäre. Um- gekehrt kann auch nicht unbesehen der konkreten Umstände auf Lehrmeinungen abgestellt werden, wonach im Falle einer Zu- stimmung zu einer Heilbehandlung höhere Anforderungen an die Urteilsfähigkeit zu stellen sind als im Falle einer Ableh- nung. Zum einen wird es stark auf die konkrete Situation und die tatsächlich geplanten Eingriffe ankommen, deren Auswir- kungen unterschiedlich schwer abzuschätzen sind (vgl. Bucher, a.a.O., Rz. 105 zu Art. 16 ZGB). Zum andern kann kaum gesagt werden, dass die Auswirkungen einer Neuroleptika-Behandlung in medizinischer Hinsicht weit schwerer abzuschätzen und zu erfassen seien als die Beurteilung der krankheitsbedingten Folgen einer Nichtbehandlung auf den Gesundheitszustand (vgl. Thomas Geiser, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung als Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung?, in: Fest- schrift Bernhard Schnyder, Freiburg 1995, S. 294; Mazenauer, a.a.O., S. 187; Manaï, a.a.O., S. 174 f.). dd) Für den vorliegenden Fall ist entscheidend auf Beobachtungen und Feststellungen abzustellen, wie sie von verschiedener Seite getroffen worden sind. Das Verhalten des Beschwerdeführers wird als bizarr, auffällig und miss- trauisch bezeichnet. Die Gutachterin der Rekurskommission - die entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine direkten und ausdrücklichen Ausführungen zur Urteilsfähig- keit machte - hielt fest, der Beschwerdeführer verhalte sich bedeckt und misstrauisch; er weise Verfolgungswahngedanken, Denkstörungen (wie Danebenreden, assoziative Lockerung und Gedankenabreissen), psychomotorische Verarmung und Verlang- samung auf. Hinzu kommt das Verhalten des Versteckens der Schlüssel in einem Loch in der Decke bzw. im Munde. Die Ärzte selber weisen auf ausgeprägte Wahnsymtomatik und kom- pletten Realitätsverlust hin und führen aus, dass das par- tiell scheinbar logische Denken dem Bild eines psychotisch bedingten Realitätsverlusts entspreche. Ähnliche Ausführun- gen machte schliesslich auch die Mutter des Beschwerdefüh- rers anlässlich ihrer Anhörung durch die Rekurskommission. Mit diesen Beobachtungen steht die Beurteilung des privaten Arztes in erheblichem Widerspruch. Dieser bestä- tigte dem Rechtsvertreter schriftlich, dass der Beschwerde- führer anlässlich seines Besuches am 5. Februar 2001 urteils- fähig war und ein normales Gespräch führte und dass keine Anzeichen für Wahnideen oder Sinnestäuschungen ersichtlich waren. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, diese Aussagen könnten nicht schon allein deshalb als unerheblich bezeich- net werden, weil dieser keine Untersuchung habe vornehmen können, denn auch die Klinikärzte hielten ihre Aussagen eher im Vagen und verwiesen auf keine konkreten Untersuchungen und Untersuchungsergebnisse. Zusätzlich sei der Beschwerde- führer anlässlich des Klinikeintritts als bewusstseinsklar bezeichnet worden. Es ist eine Frage der Beweiswürdigung, wie diese unterschiedlichen Aussagen zu gewichten sind. Die Psychia- trie-Rekurskommission hat aus den verschiedenen Beobach- tungen geschlossen, dass eine gewisse Verwirrung beim Be- schwerdeführer klar vorhanden sei und sich dieser in ver- schiedener Hinsicht auffällig verhalte. Ihre Annahme lässt sich mit guten Gründen vertreten. Sie durfte gleichermassen mitberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wohl gewisse Folgen einer Nichtmedikation abschätzen könne, indessen nicht in der Lage sei, den Ernst seiner Situation und die Risiken von katatonen Zuständen mit Starre und lebensgefähr- lichen Auswirkungen zu erfassen. Von verschiedener Seite wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen krankhaften Zustand und seine katatone Schizophrenie nicht in ihrem vollen Ausmasse anerkenne. Gerade in diesem Um- stand kommt zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer keine volle Einsicht in seine Krankheit hat und demnach offenbar zur Zeit auch die Frage einer Behandlung nicht urteilsfähig beurteilen kann. Diese aber beeinflusst schon als solche die Fähigkeit, im Sinne von Art. 16 ZGB eigenverantwortlich zu handeln. Schliesslich darf berücksichtigt werden, dass ein Mitglied der Rekurskommission den Beschwerdeführer begutach- tete und die Rekurskommission den Beschwerdeführer persön- lich anhörte und sich von ihm ein Bild machte. Ihre sachver- haltlichen Feststellungen können demnach nicht beanstandet werden. Aufgrund dieser Beobachtungen kann geschlossen wer- den, dass der Beschwerdeführer tatsächlich hinsichtlich der Frage einer medikamentösen Behandlung urteilsunfähig im Sinne von § 22 Abs. 1 PG war. Daran vermag im vorliegenden Fall der Umstand nichts zu ändern, dass sowohl die Universi- tätsklinik als auch die Psychiatrie-Rekurskommission die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Einzelnen wenig genau abklärten und als Fachinstanzen nur ungenügend deut- lich zum Ausdruck brachten, sodass das Bundesgericht weit- gehend zu einer eigenen Beurteilung der Urteilsunfähigkeit anhand der einzelnen Sachverhaltselemente schreiten musste. Die Beschwerde erweist sich daher in Bezug auf die Bestreitung der Urteilsunfähigkeit als unbegründet. c) In Bezug auf die Anwendung von § 22 Abs. 1 PG macht der Beschwerdeführer ferner geltend, es hätte sein mutmasslicher Wille (im Sinne von § 13 Abs. 2 PG) berück- sichtigt werden müssen. Er habe den klaren Willen geäussert, nicht mit Neuroleptika behandelt zu werden, auch wenn keine eigentliche Patientenverfügung vorliege. Entsprechende Aus- sagen habe er anlässlich der Einweisung in die Klinik, aber auch schon im Herbst 2000 geäussert. Demgegenüber wird im angefochtenen Entscheid ausge- führt, dass die geplante medikamentöse Behandlung im Inte- resse des Beschwerdeführers liege, seinem Schutz diene und daher auch seinem mutmasslichen Willen entspreche. In der Vernehmlassung der Universitätsklinik wird angefügt, dass der Beschwerdeführer anlässlich früherer Klinikaufenthalte in teilremittiertem Zustand einer Neuroleptikatherapie zuge- stimmt habe; daraus sei zu schliessen, dass er in urteilsfä- higem Zustand auch heute eine Behandlung befürworten würde. Es ist eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, ob ein mutmassliches Einverständnis mit einer Behandlung vor- liege oder ein klarer Verzicht. Wie es sich damit verhält, kann im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren lediglich un- ter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft werden. aa) Eine urteilsfähige Person kann nach § 13 PG gültig auf eine Behandlung im Sinne von § 22 Abs. 1 PG ver- zichten. Sie kann ihren diesbezüglichen Willen im Moment einer allfälligen Behandlung oder aber in einem früheren Zeitpunkt zum Ausdruck bringen. Eine vorgängige Willensäus- serung, wonach von einer entsprechenden Behandlung abge- sehen werden soll, kann insbesondere in einer so genannten, an keine besondere Form gebundenen Patientenverfügung erfol- gen (vgl. Manaï, a.a.O., S. 180 ff.). bb) Oben ist festgehalten worden, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkte der Klinikeinweisung bzw. des angefochtenen Entscheides als urteilsunfähig bezeichnet wer- den kann. Demnach können entsprechende Äusserungen aus der Zeit der Klinikeinweisung keinen gültigen Verzicht auf eine medikamentöse Behandlung darstellen. cc) Im Hinblick auf § 13 Abs. 2 PG ist daher zu prüfen, ob frühere Äusserungen des Beschwerdeführers als ausschlaggebender Verzicht auf eine medikamentöse Behandlung betrachtet werden können. Hierfür fallen die Vorkommnisse im Herbst 2000 in Betracht, welche die Klinik dazu führten, dem Beschwerdeführer das Betreten des Areals zu verbieten. Aus dem sog. Arealverbot geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2000 die Patienten aufgefordert hatte, ihre Medikamtente abzusetzen, und Schalttafeln mit antipsychiatrischen Sprüchen verschmiert hatte. Das zeigt zumindest eine klar kritische Haltung gegenüber den in der Klinik angewendeten Methoden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich, auch jene Willensäusserungen als nicht in urteilsfähigem Zustand gemacht zu betrachten. Das Ver- halten mit Beleidigungen des Personals und allgemeinen Auf- forderungen an Patienten, ihre Medikamente abzusetzen, deu- tet auf eine gewisse Verwirrung hin. Zudem kann aus diesen Aktionen nicht mit hinreichender Klarheit geschlossen wer- den, dass der Beschwerdeführer damit inskünftig auch für sich selber auf eine spezifische Behandlung mit Neuroleptika verzichten wollte. Das damalige Verhalten des Beschwerdefüh- rers brauchte daher nicht als gültiger Verzicht verstanden zu werden. dd) Daraus ergibt sich, dass die Universitätskli- nik davon ausgehen konnte, dass kein massgebender Verzicht auf eine Behandlung vorliege. Umgekehrt durfte sie annehmen, dass der Beschwerdeführer in (teil-)remittiertem Zustand je- weilen mit Neuroleptika-Behandlungen einverstanden war und daraus schliessen, dass dies bei gegebener Urteilsfähigkeit auch Ende 2000 der Fall gewesen wäre. Ihre Annahme eines potenziellen Einverständnisses des Beschwerdeführers ver- stösst daher nicht gegen § 22 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 PG. Die Beschwerde erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als unbegründet. d) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt, dass die Behandlung im Sinne von § 22 Abs. 1 PG "dringend notwendig" sei. Dies aber sei Voraussetzung für eine entsprechende Behandlung entgegen seinem Willen. Er zieht demnach das Vor- handensein einer entsprechenden dringenden Notwendigkeit in Frage. Das Kriterium der dringenden Notwendigkeit nach § 22 Abs. 1 PG kann vor dem Hintergrund der Systematik der Gesetzesbestimmung nicht völlig isoliert betrachtet werden, sondern ist zusätzlich in Beziehung zu setzen mit der darin ebenfalls enthaltenen Forderung nach Verhältnismässigkeit: die Behandlung entgegen dem Willen des Patienten soll nur erfolgen, soweit die persönliche Freiheit dadurch eindeutig weniger eingeschränkt wird als durch sonst erforderliche Er- satzmassnahmen. Insofern überschneidet sich die Rüge, es fehle an der dringenden Notwendigkeit, mit derjenigen, die Behandlung als Eingriff in die persönliche Freiheit sei un- verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV (siehe unten E. 9). Aufgrund der Krankengeschichte kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer an einer kata- tonen Schizophrenie leidet. Er selber stellt diese Diagnose nicht in Abrede. Ist aber von einem derartigen Krankheits- bild auszugehen, so kann eine Behandlungsbedürftigkeit be- jaht werden. Was als "dringend notwendig" betrachtet werden darf, hängt mit den möglichen Folgen zusammen, die eintreten könnten, wenn von einer Behandlung abgesehen wird. Ein beim Beschwerdeführer möglicher katatoner Zustand kann insbeson- dere zu einer sog. Starre (stupor) führen, welche eine ei- gentliche Lebensgefährdung bzw. eine klare physische Gesund- heitsgefährdung oder -schädigung bewirken kann. Vor diesem Hintergrund betrachtet, kann nicht in Abrede gestellt wer- den, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verschlechte- rung seines Zustandes tatsächlich auf Hilfe angewiesen ist und sich eine Medikation als "dringend notwendig" im Sinne von § 22 Abs. 2 PG erweist. Die Bewilligung für eine zwangs- weise medikamentöse Behandlung ist denn auch nicht generell erteilt worden, sondern lediglich im Hinblick auf eine Ver- schlechterung des Zustandes und die höchstens bis Ende Feb- ruar 2001 zulässige Zurückbehaltung des Beschwerdeführers im fürsorgerischen Freiheitsentzug (vgl. angefochtener Ent- scheid, E. 4d). 8.- Der Beschwerdeführer macht nicht ausdrücklich gel- tend, für den Eingriff in die persönliche Freiheit durch eine zwangsweise Medikation fehle es an einem überwiegenden öffentlichen oder zum Schutz Dritter gerechtfertigten Inte- resse im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV. Wie es sich damit verhält, braucht daher nicht im Einzelnen geprüft zu werden. Immerhin ist anzufügen, dass dem Gemeinwesen das Schicksal von kranken Personen nicht gleichgültig sein kann. Die per- sönliche Freiheit, die die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung sichern soll, kann für eine mini- male Sorgepflicht ebenso herangezogen werden wie der An- spruch auf minimale Hilfe und Betreuung nach Art. 12 BV (BGE 121 I 367 E. 2b und 2c S. 371 ff.) oder die Verpflich- tung des Gemeinwesens zur Leistung der für die Gesundheit notwendigen Pflege gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b BV. Diesen Ansatzpunkten liegt letztlich das Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde im Sinne von Art. 7 BV zugrunde. Schliesslich können nach Art. 36 Abs. 3 BV die Interessen Dritter für einen Eingriff in die persönliche Freiheit ange- rufen werden, insbesondere zur Verhinderung oder Einschrän- kung von Drittgefährdungen (vgl. BGE 126 I 112 E. 4c und 5 S. 118 ff.). In abstrakter Weise kann daher ein den Eingriff in die persönliche Freiheit rechtfertigendes Interesse an einer zwangsweisen Behandlung nicht grundsätzlich verneint werden. Wie weit dieses reicht und wo die Grenzen zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge liegen, ist im Rahmen der Interessenabwägung und Prüfung der Verhältnis- mässigkeit nachfolgend zu prüfen. 9.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die zwangs- weise Medikamenten-Behandlung sei unverhältnismässig. Dem- gegenüber erachten die Klinik und die Rekurskommission die Massnahme in Anbetracht des Krankheitszustandes des Be- schwerdeführers als gerechtfertigt. a) Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit und Güterabwägung ist zum einen, wie bereits angetönt, vom Psy- chiatriegesetz und seiner Regelung in § 22 Abs. 1 PG, teils in Verbindung mit § 13 Abs. 4 PG auszugehen. Zum andern ist die Beurteilung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV vorzunehmen, welcher allgemein Verhältnismässigkeit von Grundrechtsein- griffen verlangt. Nach § 22 Abs. 1 PG kann die Behandlung trotz des Widerstandes durchgeführt werden, wenn die persönliche Frei- heit dadurch eindeutig weniger einschränkt wird als durch die sonst erforderlichen Ersatzmassnahmen. Durch diese For- mulierung soll zur möglichsten Schonung der persönlichen Freiheit die Zwangsbehandlung im Sinne des Verhältnismässig- keitsprinzips beschränkt bzw. in Beziehung zu andern erfor- derlichen Ersatzmassnahmen gesetzt werden. Die Beurteilung hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Ausmass eine Be- handlung einerseits "dringend notwendig" ist und welches an- dererseits die Auswirkungen im Falle einer Nichtbehandlung sind und welche Ersatzmassnahmen diesfalls erforderlich er- scheinen. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass die Behand- lung nach § 22 Abs. 1 PG einen andern Charakter aufweist als der Eingriff gemäss § 13 Abs. 4 PG. Im ersten Fall geht es um eine dringend notwendige eigentliche Heilbehandlung. Sie kann trotz Widerstand der betroffenen urteilsunfähigen Per- son vorgenommen werden. Umgekehrt kann auf sie auch gültig verzichtet werden: Eine urteilsfähige Person kann sich durch eine entsprechende Willensäusserung unmittelbar vor der ge- planten Intervention oder in einem früheren Zeitpunkt (etwa mittels einer so genannten Patientenverfügung) dagegen zur Wehr setzen und auf eine Behandlung verzichten. Diesfalls ist von einer Behandlung abzusehen und der freie Wille des Betroffenen zu respektieren. - Demgegenüber sieht § 13 Abs. 4 PG auch ohne (direkte oder indirekte) Einwilligung in "Notfällen" eine "sofortige dringliche und unerlässliche Intervention" vor, um das Leben des Patienten zu erhalten oder die unmittelbare Gefahr einer schweren Gesundheits- schädigung abzuwenden. Auf eine solche Massnahme kann der Patient nach dem Psychiatriegesetz nicht verzichten. Die Klinik ist hier aufgrund der staatlichen Fürsorgepflicht zur Intervention aufgerufen. Es handelt sich dabei um eine Notkompetenz zur Aufrechterhaltung von Leben und Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von schwerer Gesundheitsschädi- gung im Sinne der polizeilichen Generalklausel bzw. von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV. - Mit der Gegenüberstellung dieser beiden Massnahmen gibt der Gesetzgeber ebenfalls dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit Ausdruck. Es gilt zu berück- sichtigen, dass auf eine eigentliche Heilbehandlung nach § 22 Abs. 1 PG verzichtet werden kann und die Voraussetzun- gen hierfür geringer sind als bei der Notbehandlung nach § 13 Abs. 4 PG. Unter dem Gesichtswinkel von Art. 36 Abs. 3 BV ist zu prüfen, ob der Eingriff in die persönliche Freiheit ver- hältnismässig sei. Hierfür steht die Garantie der persönli- chen Freiheit mit den Aspekten der physischen und psychi- schen Integrität sowie demjenigen der persönlichen Entfal- tungsmöglichkeit und der Freiheit, eine gewisse tatsäch- liche Begebenheit eigenverantwortlich zu würdigen und da- nach zu handeln, im Vordergrund. Ebenso ist die Achtung und der Schutz der Menschenwürde mit in die Beurteilung einzu- beziehen. b) Es ist bereits ausgeführt worden, dass die um- strittene Behandlung als dringend notwendig bezeichnet wer- den kann, da der Beschwerdeführer an einer schweren Schizo- phrenie leidet. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismäs- sigkeit ist weiter von Bedeutung, dass frühere Behandlungen mit Neuroleptika deutliche Beruhigung und Besserung des momentanen Zustandes bewirkten. Der Beschwerdeführer konnte bisweilen in teil-remittiertem Zustand wieder aus der Klinik entlassen werden. Die Nebenwirkungen zur Medikation als solche werden anerkannt; von Seiten der Universitätsklinik werden sie als nicht schwerwiegend bezeichnet, während sich der Beschwerdeführer darüber beklagt und vorbringt, sie wür- den es ihm nicht erlauben, sich auf eine Prüfung vorzuberei- ten. Auch in Anbetracht dieser Nebenwirkungen kann die medi- kamentöse Behandlung nicht als ungeeignet und damit als un- verhältnismässig betrachtet werden (vgl. Mazenauer, a.a.O., S. 185). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Medikation nur vorübergehende Wirkung zeitigt und - soweit ersichtlich - nicht zu einer eigentlichen Heilung führt. Insofern kann demnach nicht von einer Verletzung des Psychiatriegesetzes gesprochen werden. c) Im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehm- lassung der Universitätsklinik wird eindringlich auf die Ge- fahren hingewiesen, die sich aus einer Nichtbehandlung er- geben könnten: In Betracht fielen insbesondere schwere Be- einträchtigungen der Bewegungssteuerung und die Entwicklung einer katatonen Starre (sog. Stupor), welche eine schwerwie- gende Gefährdung der Gesundheit oder gar den Tod des Patien- ten hervorrufen könne. Dieser Umstand weist auf die - be- reits festgestellte - Notwendigkeit einer Behandlung hin. Es kommt ihr indessen im Rahmen von § 22 Abs. 1 PG keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn zum einen kann, wie dar- gelegt, bei gegebener Urteilsfähigkeit auch in einer solchen Gefährdungskonstellation auf eine Behandlung gültig verzich- tet werden; schwerwiegenden Zustandsveränderungen und -ver- schlimmerungen ist vielmehr im Rahmen von § 13 Abs. 4 PG Rechnung zu tragen. Zum andern ist die Frage nach einer Be- handlung gemäss § 22 Abs. 1 PG nicht mit der Gefahr einer ernstlichen Gesundheits- oder Lebensgefährdung in Beziehung zu setzen, sondern mit den Einschränkungen der persönlichen Freiheit durch andere erforderliche Ersatzmassnahmen. Im vorliegenden Fall werden als mögliche erforder- liche Ersatzmassnahmen eine lange bzw. längere Hospitalisa- tion oder gar eine Dauerhospitalisation als psychiatrischer Pflegefall, tagelanges Unterbringen in einem Isolierzimmer und eine Bevormundung genannt. Solche mögliche Massnahmen stellen in der Tat massive Eingriffe in die persönliche Freiheit in ihren Aspekten der Bewegungsfreiheit und der körperlichen Integrität dar. Demgegenüber mag eine medika- mentöse Behandlung gegen den Widerstand des Betroffenen als leichterer Eingriff in die persönliche Freiheit erscheinen, auch wenn nicht zu übersehen ist, dass Behandlungen mit Neuroleptika tiefe Veränderungen des Persönlichkeitszustan- des bewirken (sollen) und damit ebenfalls einen starken Ein- griff in die persönliche Freiheit darstellen. Dem Bundes- gericht fehlen die erforderlichen Kenntnisse darüber, ob im vorliegenden Fall verschiedenartige Medikationen mit unter- schiedlicher Wirkung und unterschiedlichen Auswirkungen ernsthaft in Betracht fallen, nachdem sich der Beschwerde- führer mit der Verabreichung bestimmter Medikamente einver- standen erklärt hat. Ebenso wenig lässt sich die Frage nach alternativen Behandlungsformen - wie sie etwa im Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission vom 27. Februar 2001 vom Beschwerdeführer erwähnt werden oder in einer Betreuung durch den privaten Arzt bestehen könnte - beurteilen. Die Möglichkeit einer von einem Patienten gegenüber andern ausgehenden Drittgefährdung wird im Psychiatriegesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Drittgefährdung kann grundsätz- lich Beschränkungen der persönlichen Freiheit rechtfertigen und daher ebenfalls zu Ersatzmassnahmen im Sinne von § 22 Abs. 1 PG führen (vgl. oben E. 8 sowie BGE 126 I 112). Im angefochtenen Entscheid wird kaum davon gesprochen, dass vom Beschwerdeführer eine Drittgefährdung ausgehe. Erst in der Vernehmlassung werden einzelne solcher Vorhalte erwähnt. Sie sind indessen von keinem erheblichen Gewicht und vermögen über den rein gesundheitlichen Aspekt hinaus keine weiteren Einschränkungen zu rechtfertigen, sodass darauf nicht näher einzugehen ist. Im Lichte dieser Erwägungen kann demnach - gesamt- haft betrachtet - auch hinsichtlich der allenfalls erforder- lichen Ersatzmassnahmen nicht von einer Verletzung des Psy- chiatriegesetzes gesprochen werden. d) Über die bereits im Psychiatriegesetz angeleg- ten Verhältnismässigkeitsaspekte hinaus zeigen sich weitere Gesichtspunkte, die unter dem Gesichtswinkel von Art. 36 Abs. 3 BV mitzuberücksichtigen sind. Im Lichte der persön- lichen Freiheit und der Menschenwürde ist zu beachten, dass eine Behandlung entgegen dem Wunsch des Beschwerdeführers gerade deswegen, weil der Eingriff so zentral in den Persön- lichkeitsbereich einwirkt, ein Gefühl der Nichtbeachtung und Missachtung der eigenen Individualität und damit des Ausge- liefertseins vermittelt. Der Gesichtswinkel der Menschen- würde weist gegensätzliche Aspekte auf und spricht nicht in eindeutiger Weise für oder gegen eine Zwangsbehandlung: Auf der einen Seite kann der Wunsch nach Nichtbehandlung respek- tiert werden und zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer etwa in ein Isolierzimmer gebracht werden muss und dort seinem misslichen Zustand mit allfälligen Krämpfen und Er- regungen überlassen wird; auf der andern Seite wird mit einer Behandlung zwar in die persönliche Freiheit einge- griffen, kann indessen ein Leben ausserhalb der Klinik in gewohntem sozialen Umfeld ermöglichen. Eine Zwangsbehandlung im fürsorgerischen Freiheitsentzug mit dem daraus entstehen- den besondern Rechtsverhältnis hat ferner zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer seine privat gewählte Behandlungs- methode nicht weiterführen und seinen frei gewählten Thera- peuten nicht mehr in Anspruch nehmen kann (vgl. zur verfas- sungsrechtlich gewährleisteten freien Arztwahl BGE 114 Ia 452 E. 2b S. 458; vgl. auch Markus Müller, Legalitätsprin- zip, Polizeiliche Generalklausel, Besonderes Rechtsverhält- nis, in: ZBJV 136/2000 S. 742 ff.). Von ausschlaggebendem Gewicht dürfte schliesslich sein, dass die Zwangsmedikation nach anerkannter (wenn auch nicht unumstrittener) ärztlicher Methode erfolgt, soweit ersichtlich - im Gegensatz zu operativen Eingriffen - nicht irreversibel ist und schliesslich in einem späteren Zeit- punkt wieder abgebrochen werden kann, sei es, dass eine tat- sächliche Besserung eintritt, in gültiger Weise darauf ver- zichtet wird oder alternative Behandlungsmethoden gefunden werden können. Gesamthaft gesehen kann die von der Rekurskommis- sion bewilligte Behandlung entgegen dem Widerstand des Be- schwerdeführers auch unter diesem Gesichtswinkel nicht als unverhältnismässig und damit verfassungswidrig bezeichnet werden. e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann in der beanstandeten Behandlung auch kein Eingriff in den unantastbaren Gehalt der betroffenen Grundrechte im Sinne von Art. 36 Abs. 4 BV erblickt werden. Zum einen hat die medikamentöse Behandlung nicht die Vernichtung der Persönlichkeit, eine Schmerz- oder Leidenszufügung oder einen eigentlichen Einbruch in den seelischen Eigenraum des Menschen zum Zweck oder zur Folge (vgl. Urteil vom 7. Okto- ber 1992 E. 5a, in: ZBl 94/1993 S. 504/510 und EuGRZ 1993 S. 396/398; BGE 109 Ia 273 E. 7 S. 289 f.). Zum andern be- deutet die mit der medikamentösen Behandlung bezweckte Hil- feleistung keinen Eingriff in den Kernbereich der Menschen- würde. 10.- Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Seine Bedürftigkeit kann auf- grund der Akten angenommen werden. Materiell handelt es sich um eine Materie, in der er ohne Zweifel auf anwaltliche Hilfe angewiesen war (vgl. BGE 124 I 304). Dem Gesuch ist daher stattzugeben. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: a) Es werden keine Kosten erhoben. b) Dr. Peter Zihlmann wird als amtlicher Rechts- vertreter bezeichnet und für das bundesgerichtliche Ver- fahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.-- ent- schädigt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Psychiatrischen Universitätsklinik und der Psychiatrie- Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 22. März 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: