Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.102/2001
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1P.102/2001/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      16. Februar 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber
Bopp.

                         ---------

                         In Sachen

Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT, Dr. Erwin Kessler,
Präsident, Im Büel 2, Tuttwil, Beschwerdeführer,

                           gegen

S c h w e i z e r i s c h e r  B u n d e s r a t,

                         betreffend
                   Stimmrechtsbeschwerde,
               Erläuterungen des Bundesrates
            zur Volksabstimmung vom 4. März 2001
betreffend die Initiative "für tiefere Arzneimittelpreise",

                   hat das Bundesgericht

in Erwägung,

     dass der Verein gegen Tierfabriken VgT, vertreten durch
Dr. Erwin Kessler, mit Eingabe vom 8./9. Februar 2001 Stimm-
rechtsbeschwerde gegen die Erläuterungen des Bundesrates zur
Volksabstimmung vom 4. März 2001 betreffend die Initiative
"für tiefere Arzneimittelpreise" eingereicht hat und geltend
macht, diese Erläuterungen seien unwahr, in schwerwiegender
Weise irreführend und daher richtigzustellen;

     dass er dementsprechend beantragt, die Durchführung der
Abstimmung sei aufzuschieben, bis den Stimmbürgern eine kor-
rigierte, verfassungskonforme Erläuterung zugestellt worden
sei, oder (eventuell) bei negativem Ausgang der Abstimmung
sei deren Ergebnis als ungültig zu erklären;

     dass im vorliegenden Fall somit eine eidgenössische
Volksabstimmung in Frage steht, weshalb eine staatsrechtli-
che bzw. Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a
OG zum Vornherein nicht zulässig ist;

     dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundes-
gericht auf dem Gebiet der politischen Rechte nur in sehr
beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. Art. 100 lit. p OG und
Art. 80 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die
politischen Rechte [BPR], SR 161.1; s. zum Ganzen
ZBl 93/1992 S. 309 ff. und 86/1985 S. 409 ff.);

     dass aber namentlich die bundesrätlichen Abstimmungs-
erläuterungen (Art. 11 BRP) mit keinem Rechtsmittel ange-
fochten werden können, auch nicht beim Bundesrat
(s. ZBl 93/1992 S. 309 ff.);

     dass somit auf die vorliegende Beschwerde, die sich
nach dem Gesagten als unzulässig erweist, nicht eingetreten
werden kann;

     dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1
OG);

               im Verfahren nach Art. 36a OG
                      e r k a n n t :

     1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem
Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 16. Februar 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: