I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.102/2001
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1P.102/2001/boh I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 16. Februar 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Bopp. --------- In Sachen Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT, Dr. Erwin Kessler, Präsident, Im Büel 2, Tuttwil, Beschwerdeführer, gegen S c h w e i z e r i s c h e r B u n d e s r a t, betreffend Stimmrechtsbeschwerde, Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 4. März 2001 betreffend die Initiative "für tiefere Arzneimittelpreise", hat das Bundesgericht in Erwägung, dass der Verein gegen Tierfabriken VgT, vertreten durch Dr. Erwin Kessler, mit Eingabe vom 8./9. Februar 2001 Stimm- rechtsbeschwerde gegen die Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 4. März 2001 betreffend die Initiative "für tiefere Arzneimittelpreise" eingereicht hat und geltend macht, diese Erläuterungen seien unwahr, in schwerwiegender Weise irreführend und daher richtigzustellen; dass er dementsprechend beantragt, die Durchführung der Abstimmung sei aufzuschieben, bis den Stimmbürgern eine kor- rigierte, verfassungskonforme Erläuterung zugestellt worden sei, oder (eventuell) bei negativem Ausgang der Abstimmung sei deren Ergebnis als ungültig zu erklären; dass im vorliegenden Fall somit eine eidgenössische Volksabstimmung in Frage steht, weshalb eine staatsrechtli- che bzw. Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG zum Vornherein nicht zulässig ist; dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundes- gericht auf dem Gebiet der politischen Rechte nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. Art. 100 lit. p OG und Art. 80 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte [BPR], SR 161.1; s. zum Ganzen ZBl 93/1992 S. 309 ff. und 86/1985 S. 409 ff.); dass aber namentlich die bundesrätlichen Abstimmungs- erläuterungen (Art. 11 BRP) mit keinem Rechtsmittel ange- fochten werden können, auch nicht beim Bundesrat (s. ZBl 93/1992 S. 309 ff.); dass somit auf die vorliegende Beschwerde, die sich nach dem Gesagten als unzulässig erweist, nicht eingetreten werden kann; dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG); im Verfahren nach Art. 36a OG e r k a n n t : 1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 16. Februar 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: