Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1E.9/2001
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1E.9/2001/bmt

Urteil vom 25. Februar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
Gerichtsschreiberin Schilling.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz-Xaver
Muheim, Bundesplatz 2, Postfach 4525, 6304 Zug,

gegen

Kanton Uri, 6460 Altdorf UR, Beschwerdegegner und Enteigner,
handelnd durch die Baudirektion des Kantons Uri, Klausen- strasse 2, 6460
Altdorf UR, diese vertreten durch Fürsprech und Notar Dr. Franz-Xaver
Brücker, Kapuzinerweg 8, 6460 Altdorf UR,
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 9, lic.iur. Rolf Ziegler,
stellvertretender Präsident, Bahnhofstrasse 18, 6460 Altdorf UR

Enteignung (Entschädigung für Grunderwerb und vorübergehende Nutzung von
Boden)

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Schätzungskommission, Kreis 9, vom

28. März 2001)

Sachverhalt:

A.
Der Regierungsrat des Kantons Uri und das Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigten im September
1998 bzw. im März 1999 das Ausführungsprojekt für die weitgehend in einem
Tunnel verlaufende Umfahrung Flüelen der Nationalstrasse N 4. Für den Bau des
Tunnel-Südportals und die Bauinstallationen werden unter anderem die beiden
im Gemeindebann Altdorf liegenden Parzellen Nrn. 1037 und 2030 von X.________
beansprucht. Ein Teil des Waldgrundstücks Nr. 2030 soll dem Bau des
Tunnelportals und eines Steinschlagschutzes sowie der Überführung des
Wanderweges dienen. Im Bereiche der Parzelle Nr. 1037 werden die
Tunnelzufahrt und ein neuer Geh- und Radweg erstellt. Weiter wird auf einer
nur vorübergehend beanspruchten Teilfläche dieser Parzelle von  ca.1'300 m2
der Installationsplatz Hafnerried eingerichtet.
Da über die Landabtretung keine Einigung zustande kam, eröffnete der
stellvertretende Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9,
auf Gesuch des Kantons Uri ein abgekürztes Enteignungsverfahren. Während der
Anmeldefrist forderte der Enteignete folgende Entschädigungen: Fr. 400.--/m2
für das in der Gewerbezone bzw. in der Zone WG 2/WG 3 liegende Land und Fr.
100.--/m2 für den zur Zone für öffentliche Werke bzw. zur Freihaltezone
gehörenden Boden; Fr. 2.--/m2 für die vorübergehende Beanspruchung; dem
Bodenwert entsprechende Entschädigungen für das Baurecht für den
Steinschlagschutz und das Fusswegrecht für den Wanderweg; Fr. 50'400.-- als
Abgeltung der während der Bauzeit zu duldenden Immissionen; Fr. 1'723.50 als
Entschädigung für den vorzeitigen Abtrieb der vorübergehend beanspruchten
Waldfläche; Fr. 6'500.50 als Entschädigung des Pächters und Fr. 4'844.20 als
Entschädigung des Enteigneten für die vorzeitige Pachtaufhebung sowie Fr.
37'500.-- für betriebliche Inkonvenienzen während der Bauzeit. Im Übrigen
verlangte der Enteignete die Ausdehnung der Enteignung im Sinne der Übernahme
der gesamten Parzelle Nr. 2030 durch den Kanton sowie die Einräumung eines
Näherbaurechts und eines Fuss- und Fahrwegrechts zu Gunsten des Enteigneten
und zu Lasten des Enteigners.
An der Einigungsverhandlung vom 3. September 1999 schlossen die Parteien
einen Teilvergleich. Sie verständigten sich insbesondere über den Preis von
Fr. 400.--/m2 für das in der Bauzone liegende Land sowie über die
Entschädigung von Fr. 1.20/m2 für die vorübergehende Beanspruchung der
Parzelle Nr. 1037. Im Weiteren setzten sie für den Fall, dass dem
Ausdehnungsbegehren nicht stattgegeben werden könne, die verschiedenen
Teilentschädigungen für die auf der Parzelle Nr. 2030 einzuräumenden Rechte
fest. Der Enteignete stimmte überdies der vorzeitigen Besitzeinweisung zu,
welche durch Präsidialentscheid vom 24. September 1999 formell verfügt wurde.
Am 22. September 1999 führte die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis
9, eine Augenscheins- und Parteiverhandlung durch. In der Folge einigten sich
die Parteien über das Ausdehnungsbegehren in dem Sinne, dass der Kanton Uri
eine Teilfläche von 5'524 m2 ab Parzelle Nr. 2030 erwerbe.

B.
Mit Entscheid vom 28. März 2001 setzte die Eidgenössische
Schätzungskommission, Kreis 9, die Entschädigung für die enteignete
Waldfläche von 5'524 m2 ab Parzelle Nr. 2030 auf Fr. 2.80/m2, insgesamt Fr.
15'467.20 nebst Zins ab 24. September 1999 fest. Für den Fall, dass der
Enteignete auf die Ausdehnung verzichte, führte die Schätzungskommission
zusätzlich die einzelnen Entschädigungsposten für die vorübergehende
Beanspruchung des Grundstücks und die Einräumung der Servituten fest
(Dispositiv Ziffer 1). Hinsichtlich der Parzelle Nr. 1037 entschied sie, dass
der Enteigner dem Enteigneten für die Abtretung von 3'701 m2 Land, für die
vorzeitige Pachtaufhebung, für die vorübergehende Nutzung der Parzelle und
für den Verlust von Obstbäumen insgesamt Fr. 159'990.20, zuzüglich Zins ab
24. September 1999, zu bezahlen habe (Dispositiv Ziffer 2). Alle anders
lautenden und weiter gehenden Anträge der Parteien wies die Kommission ab,
soweit darauf einzutreten war (Dispositiv Ziffer 3). Die Verfahrenskosten
wurden dem Enteigner auferlegt (Dispositiv Ziffer 4.2) und dieser zudem
verpflichtet, dem Enteigneten eine Parteientschädigung von Fr. 7'813.80,
zuzüglich Mehrwertsteuer, zu entrichten (Dispositiv Ziffer 4.2).
Gemäss den Erwägungen der Schätzungskommission setzt sich die Entschädigung
für die Parzelle Nr. 1037 aus folgenden Einzelposten zusammen: Fr. 75'200.--
(Fr. 400.--/m2) für die Enteignung von 188 m2 Land in der Gewerbezone, Fr.
35'442.00 (Fr. 22.--/m2) für die Enteignung von 1'611 m2 Land in der
Freihaltezone und Fr. 41'844.-- (Fr. 22.--/m2) für  die Enteignung von 1'902
m2 Land im übrigen Gemeindegebiet; Fr. 1'560.-- (Fr. 1.20/m2) für die
vorübergehende Beanspruchung von 1'300 m2 Land; Fr. 4'844.20 für die
vorzeitige Pachtaufhebung und Fr. 1'100.-- für den Verlust von vier
Obstbäumen. Auf die Begründung des Entscheides wird, soweit erforderlich, in
den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

C.
X.________ hat gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission,
Kreis 9, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt den Antrag, die
Ziffern 2, 3 und 4.2 des Dispositives des angefochtenen Entscheides seien
aufzuheben und die Enteignungsentschädigung sei wie folgt neu festzusetzen:
"a) für die in der Gewerbezone liegenden respektive zu liegen kommenden
Flächen zu
Fr. 400.00/m2;
b) für die in der Zone für öffentliche Werke liegenden respektive zu
liegen kommenden  Flächen zu Fr. 100.00/m2;
c)  für die in der Freihaltezone liegenden Flächen zu Fr. 100.00/m2;
d) für die in der Zone übriges Gemeindegebiet liegenden Flächen zu Fr.
100.00/m2;
e)  für Arbeitsleistungen des Enteigneten Fr. 632.10;
f)  für die Rechnung des Geometers Fr. 550.95;
g)  für das neu verlegte Kabel: eine gerichtlich festzusetzende
Entschädigung;
h) für die Abgeltung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche gegen die
Immissionen   der Baustelle Fr. 50'400.00;
i)  für die Anwaltskosten Fr. 9'864.00 zuzüglich der Bemühungen vor
Bundesgericht."

D.
Der Kanton Uri hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der stellvertretende
Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, stellt
sinngemäss Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

E.
Vom Kanton Uri sind weitere Planunterlagen beigezogen worden, die über die
Zonenzugehörigkeit der einzelnen Abtretungsflächen Auskunft geben. Dem
Beschwerdeführer ist Gelegenheit gegeben worden, zu diesen Unterlagen
Stellung zu nehmen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711)
unterliegen die Entscheide der Schätzungskommission der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Mit dieser kann nicht nur
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhaltes (Art. 104 lit. a und b OG), sondern - da eine
erstinstanzliche Verfügung über öffentlichrechtliche Entschädigungen
angefochten wird - auch Unangemessenheit gerügt werden (Art. 104 lit. c Ziff.
1 OG). Dem Bundesgericht steht in Bezug auf den Sachverhalt ebenfalls volle
Prüfungsbefugnis zu, da die Entscheide der Schätzungskommissionen nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung trotz Art. 105 Abs. 2 OG auch in
tatsächlicher Hinsicht freier Prüfung unterliegen (BGE 119 Ib 348 E. 1b, 447
E. 1). Im Gegensatz zur Schätzungskommission ist das Bundesgericht indessen
an die Anträge der Parteien gebunden. Dies gilt allerdings nur an die für ein
Enteignungsobjekt als Ganzes gestellten Begehren; das Gericht kann daher die
einzelnen Entschädigungsposten unabhängig von den hierzu vorgebrachten
Begründungen und ungeachtet bereits abgeschlossener Teilvergleiche
korrigieren, solange der von den Parteien gesteckte Rahmen insgesamt nicht
über- oder unterschritten wird (BGE 114 Ib 286 E. 9 S. 300, 109 Ib 31 mit
Hinweisen auf weitere Urteile).

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet in erster Linie, dass die Zonenzugehörigkeit
der ab Parzelle Nr. 1037 abzutretenden Fläche von insgesamt 3'701 m2 nicht
richtig abgeklärt und damit der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden
sei. Der angefochtene Entscheid enthalte keine nachvollziehbare Berechnung
der Flächenmasse und stehe zu den Angaben in den bisher verwendeten
Plangrundlagen, insbesondere der "Plangrundlage für Landerwerbsverhandlungen
mit X.________, vom 5. Dezember 1997", in völligem Widerspruch. Der
Beschwerdeführer habe sich auf die in der Plangrundlage enthaltenen Zahlen
verlassen dürfen, sei doch diese nie in Frage gestellt worden und habe auch
Grundlage des Landerwerbsprotokolls, der Kaufvertragsentwürfe und der
persönlichen Anzeige gebildet.
Gemäss der Tabelle, die zur erwähnten "Plangrundlage für
Landerwerbsverhandlungen" gehört, liegt die vom Kanton Uri ab Parzelle Nr.
1037 beanspruchte Fläche zum grössten Teil in der Freihaltezone (3177 m2) und
zu kleineren Teilen in der Gewerbezone (223 m2) sowie in der Wohnzone mit
Geschäfts- und Gewerbebetrieben (103 m2); zudem sind 198 m2 als Gewässerzone
ausgeschieden. Demgegenüber hat die Schätzungskommission festgestellt, dass
nach dem massgeblichen Zonenplan, der am 25./31. Oktober 1991 von der
Einwohnergemeindeversammlung Altdorf erlassen und vom Regierungsrat am 22.
Juni 1992 genehmigt worden sei, von der Abtretungsfläche 188 m2 in der
Gewerbezone, 1902 m2 im übrigen Gemeindegebiet und 1'611 m2 in der
Freihaltezone liegen. Diese Flächenmasse beruhen auf den Angaben der Lisag,
Altdorf, die gemäss der kantonalen Vermessungsverordnung vom 27. September
1995 (Urner Rechtsbuch 9.3431) das Landinformationssystem des Kantons Uri
(LIS) zu erstellen und die amtliche Vermessung durchzuführen hat.
Das Bundesgericht hat den Kanton Uri als Enteigner aufgefordert, von der
Lisag die Unterlagen beizuziehen, aus denen bildlich hervorgehe, zu welchen
Zonen die fraglichen, teils endgültig und teils vorübergehend beanspruchten
Grundstücksflächen gehörten. Diese Planunterlagen sind dem Bundesgericht am
17. Januar 2002 übermittelt und anschliessend dem Enteigneten zur
Stellungnahme unterbreitet worden. Dieser bemerkt in seiner Eingabe vom 5.
Februar 2002, dass die Einwohnergemeinde zur Zonenplanung zuständig sei und
deshalb sie und nicht die Lisag zu bestimmen habe, welche Fläche welcher Zone
zuzuordnen seien. Dieser Einwand ist offensichtlich unbehelflich. Der
Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, dass die von der Lisag
verwendeten Planunterlagen dem massgeblichen, von der
Einwohnergemeindeversammlung Altdorf im Oktober 1991 beschlossenen und im
Juni 1992 vom Urner Regierungsrat genehmigten Zonenplan nicht entsprechen
würden. Aus der bereits genannten kantonalen Vermessungsverordnung ergibt
sich zudem, dass die Lisag mit der Vermessung auch auf dem Gebiete der
Raumplanung betraut ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 lit. b und
Art. 8 Abs. 2 lit. a der Vermessungsverordnung). Es ist daher nicht
einzusehen, weshalb sie im vorliegenden Enteignungsverfahren die
erforderlichen Auswertungen nicht hätte vornehmen sollen. Soweit der
Enteignete im Übrigen in seiner Beschwerde auf die Differenzen zwischen den
heutigen Flächenangaben und den früheren Annahmen hingewiesen und geltend
gemacht hat, er habe auf letztere vertrauen dürfen, geht er ebenfalls fehl.
Die Flächenangaben, auf die er sich beruft, sind einzig in den Unterlagen
enthalten, die im Hinblick auf eine freiwillige Abtretung des Bodens und eine
gütliche Einigung über den Preis erstellt worden sind. Im
Enteignungsverfahren wurden sie nicht genannt. Zwar wird in der persönlichen
Anzeige auf den "Landerwerbsplan vom 5.12.1997" verwiesen, jedoch nur
hinsichtlich der "in Anspruch genommenen bzw. einzuräumenden Rechte"; die
gesetzlichen Bestimmungen über den Inhalt der persönlichen Anzeige sehen denn
auch keine Angaben über die Zonenzugehörigkeit des enteigneten Bodens vor
(vgl. Art. 31 und 34 EntG). In der Grunderwerbstabelle vom 29. Juni 1999 wird
gleichfalls nur die Gesamtabtretungsfläche von 3'701 m2 ab Parzelle Nr. 1037
angegeben. Im Übrigen präzisiert der Enteignete in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst, es sei klar festzuhalten, dass an der
damaligen Einigungsverhandlung das Ausmass der Teilflächen, die den einzelnen
Zonen zuzuordnen seien, nicht Gegenstand der Einigung gebildet hätten,
sondern dass der Zonenplan dafür als massgeblich erklärt worden sei. Wenn nun
die von offizieller Seite vorgenommene Flächenbestimmung anhand des
Zonenplanes zu einem - im Vergleich mit den Kaufsangeboten des Kantons - für
den Beschwerdeführer ungünstigeren Resultat geführt hat, kann dies der
Schätzungskommission offensichtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden.

3.
Die Schätzungskommission hat die Entschädigung von Fr. 22.--/m2 für den in
der Freihaltezone liegenden Boden damit begründet, dass die
Nutzungsmöglichkeiten in der Freihaltezone die gleichen seien wie jene in der
Landwirtschaftszone. Der Verkehrswert der in der Freihaltezone liegenden
Abtretungsfläche bemesse sich daher am Verkehrswert für Landwirtschaftsland.
Dabei könne auf die Enteignungen und Freihandverkäufe durch die AlpTransit
Gotthard AG abgestellt werden. Diese Handänderungen von landwirtschaftlichem
Boden im Reusstal seien zeitlich vergleichbar und alle für Fr. 22.--/m2
getätigt worden.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die in den beiden Zonen mögliche
Nutzung identisch sei. Schon aus dem Randtitel zu Art. 110 der Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Altdorf ("Zulässigkeit von Bauten und Anlagen")
gehe hervor, dass Bauten und Anlagen zulässig seien, was einer absoluten
Gleichstellung mit der Landwirtschaftszone entgegenstehe. Ausserdem seien
nicht nur land- und forstwirtschaftliche Anlagen gestattet, sondern auch
solche der Erholung und des Gartenbaus. Die Freihaltezone könne somit
wirtschaftlich wesentlich interessanter genutzt werden als bloss zu land- und
forstwirtschaftlichen Zwecken, was ihr einen höheren Wert verleihe. Dieser
Ansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden:
Nach Art. 109 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Altdorf vom 24.
Oktober 1991 (BZO) dient die Freihaltezone F der dauernden Freihaltung
exponierter Landschaftsteile und Aussichtslagen. Bauten und Anlagen der
Erholung sowie für die Land- und Forstwirtschaft sind nach Art. 110 Abs. 1
BZO nur zulässig, wenn sie ohne grössere topographischen Veränderungen
erstellt werden können und sich zudem optimal ins Landschafts- und Ortsbild
einfügen. Bezweckt somit die Freihaltezone die Bewahrung der Landschaft und -
als Regel - die Verhinderung von Überbauungen, so kann sie klarerweise nicht
als Zone betrachtet werden, die baulich und wirtschaftlich mehr
Nutzungsmöglichkeiten bietet als die Landwirtschaftszone, in welcher übrigens
auch Gartenbauanlagen zugelassen sind (vgl. Art. 30c  Abs. 1 des Baugesetzes
des Kantons Uri vom 10. Mai 1970 [BauG, Urner Rechtsbuch 40.1111]). Ausserdem
scheint der Beschwerdeführer zu vergessen, dass die in der Freihaltezone
liegende Abtretungsfläche von einer Gefahrenzone überlagert ist. In solchen
Zonen ist die Errichtung von Bauten, die zum Aufenthalt von Mensch und Tier
bestimmt sind, je nach dem Grade der Gefahr nur unter entsprechenden
sichernden Bedingungen gestattet oder ganz verboten (vgl. Art. 19 BauG).
Unter diesen Umständen erscheint die von der Schätzungskommission
vorgenommene Gleichstellung der Abtretungsfläche mit voll nutzbarem Boden in
der Landwirtschaftszone sogar grosszügig. Was die Entschädigung von Fr.
22.--/m2 für landwirtschaftlichen bzw. in der Freihaltezone liegenden Boden
betrifft, so erscheint dieser als hoch und lässt sich offensichtlich nur
damit rechtfertigen, dass die AlpTransit Gotthard AG offenbar mit solchen
Preisen gehandelt und dadurch einen entsprechenden Markt geschaffen hat. Da
im vorliegenden Fall nur eine Erhöhung der Enteignungsentschädigung im
Streite liegt, kann offen bleiben, ob der besagte Preis hier unbesehen
übernommen werden durfte.

4.
Der Beschwerdeführer verlangt für den im übrigen Gemeindegebiet liegenden
Boden eine Enteignungsentschädigung von Fr. 100.--/m2. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass gemäss der Bau- und Zonenordnung von Altdorf das übrige
Gemeindegebiet zwar den Bestimmungen über die Landwirtschaftszone unterstehe,
diese hier jedoch kaum zum Tragen kommen könnten, da es sich bei den zu
enteignenden Flächen um kleine Restflächen handle, deren Nutzung höherwertig
erfolge, nämlich als Umgebungsschutz, Garten und Ähnliches. Dieser Behauptung
ist entgegenzuhalten, dass die Abtretungsfläche im übrigen Gemeindegebiet
immerhin 1'902 m2 umfasst. Ausserdem grenzt diese im Wesentlichen an die
Freihaltezone. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb ein Käufer für diesen
Boden wesentlich mehr bezahlen sollte, als für Land in der Freihaltezone oder
in der Landwirtschaftszone. Schliesslich ist nochmals darauf hinzuweisen,
dass ein Preis von Fr. 22.--/m2 für Boden, der nicht in der Bauzone liegt,
als grosszügig erscheint.

5.
Hinsichtlich der Entschädigung für die vorübergehende Beanspruchung einer
Teilfläche von ca. 1'300 m2 macht der Beschwerdeführer geltend, die Summe von
Fr. 1.20/m2 sei gemäss den Vertragsverhandlungen jährlich und nicht, wie im
angefochtenen Entscheid festgesetzt, pauschal geschuldet; der Entscheid sei
insoweit zu korrigieren. Tatsächlich hat der Kanton Uri in Ziffer 9 Abs. 1
des Kaufvertragsentwurfs Brücker vom 27. Mai 1999 für die vorübergehende
Benützung der fraglichen Fläche als Installations- und Deponieplatz einen
Mietzins von Fr. 1'560.--/Jahr (ca. 1'300 m2 zu Fr. 1.20 pro m2/Jahr)
offeriert. Im Protokoll der Einigungsverhandlung vom 3. September 1999 wird
auf die fragliche Ziffer des Kaufvertragsentwurfs verwiesen und festgehalten,
die Parteien seien sich auch in diesem Punkte einig und vereinbarten "eine
Entschädigung von Fr. 1.20 pro m2". Nach der Vernehmlassung der
Schätzungskommission handelt es sich dabei nicht um einen Verschrieb, sondern
um den richtigen (Pauschal-)Betrag, da sich aus einem Ansatz von jährlich Fr.
1.20/m2 eine Entschädigung von Fr. 12'000.-- pro ha und Jahr ergeben würde,
während Pachtzinse auch für sehr gute Parzellen pro ha und Jahr nicht mehr
als Fr. 800.-- erreichten. Wie dem sei, kann jedoch aus folgenden Gründen
offen gelassen werden:
Enteigner und Enteigneten haben an der Einigungsverhandlung hinsichtlich der
Entschädigung für die vorübergehende Abtretung einer Teilfäche von ca. 1'300
m2 einen Teilvergleich geschlossen. Über diesen Entschädigungsposten hatte
somit die Schätzungskommission nicht mehr zu befinden und hätte sich im
Dispositiv ihres Entscheides darauf beschränken können, von der Vereinbarung,
die im Sachverhalt in vollem Wortlaut wiedergegeben wird, Vormerk zu nehmen.
Stattdessen hat die Schätzungskommission den ihrer Meinung nach für die
vorübergehende Enteignung zu bezahlenden Pauschalbetrag zu den übrigen
Entschädigungsposten für die Teilenteignung der Parzelle Nr. 1037
hinzugezählt und eine Gesamtentschädigung festgesetzt. Dieses Vorgehen hält
weder vor den Regeln des Vertragsrechts noch vor den Bestimmungen des
Enteignungsgesetzes stand. Einerseits hätte die Schätzungskommission nicht
ohne ausdrückliches Begehren einer Partei über die Auslegung der
abgeschlossenen Vereinbarung entscheiden dürfen. Andererseits schreibt Art.
73 Abs. 1 lit. g EntG vor, dass im Urteil der Schätzungskommission die in
Art. 19 EntG aufgezählten verschiedenen Bestandteile der Entschädigung, die
an unterschiedlichen Orten zu bezahlen sind (Art. 89 EntG), ziffernmässig
genau auseinandergehalten werden müssen. Dem Begehren des Enteigneten ist
daher insofern zu entsprechen, als Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen
Entscheides neu zu formulieren und von der Vereinbarung betreffend die
Entschädigung für die vorübergehende Enteignung lediglich Vormerk zu nehmen
ist. Sollten sich die Parteien über die Auslegung des Vertragstextes nicht
einigen können, hätten sie sich nicht an das Bundesgericht, sondern zunächst
erneut an die Schätzungskommission zu wenden (vgl. BGE 108 Ib 374).

6.
Die Schätzungskommission hat das Entschädigungsbegehren des Enteigneten für
Lärm- und Staubimmissionen während der Bauzeit abgewiesen, weil zwar die
Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit der Immissionen bejaht werden könne,
besonders schwere und intensive Einwirkungen dagegen derzeit nicht
auszumachen seien. Der Enteignete ist daher auf die Möglichkeit hingewiesen
worden, eine nachträgliche Entschädigungsforderung gemäss Art. 41 Abs. 1 lit.
b EntG zu stellen. Der Beschwerdeführer tut die Erwägung der
Schätzungskommission, eine schwere Betroffenheit des Enteigneten durch
Immissionen sei weder belegt noch ersichtlich, als pauschale und
unberechtigte Behauptung ab. Er fordert erneut eine Entschädigung in Höhe von
Fr. 50'400.--, mit welcher - wie sich aus der Forderungsanmeldung ergibt -
die Einbusse von 40% eines hypothetischen Mietzinses für ein Einfamilienhaus
in Altdorf während fünf Jahren abgegolten werden soll .
In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass entgegen der Meinung der
Schätzungskommission die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der
Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens, die für die
Entschädigungspflicht des Enteigners für Beeinträchtigungen aus dem Betrieb
eines öffentlichen Werkes erfüllt sein müssen, für Störungen durch
Bauarbeiten nicht gelten (vgl. BGE 117 Ib 15, 118 Ib 203 E. 8c S. 205). In
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vielmehr besondere Regeln für die
Entschädigung bei Beeinträchtigungen durch Baustellen erarbeitet worden.
Danach muss der Grundeigentümer vorübergehende Störungen, die sich aus
Bauarbeiten auf der Nachbarparzelle ergeben, in der Regel entschädigungslos
dulden. Ersatz ist nur zu leisten, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke
und Dauer nach aussergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung
führen (BGE 113 Ia 353 E. 3 S. 356 f., 117 Ib 15, 121 II 317 E. 4c S. 327, je
mit Hinweisen auf weitere Urteile). Dieser Schaden ist vom Betroffenen
nachzuweisen. Nun hat hier zwar der Enteignete behauptet, zeitweise unter
intensiven Staubentwicklungen und Lärmeinwirkungen zu leiden, doch hat er
hiefür keinerlei Beweis erbracht (Fotos, Bestätigungen der Polizei oder des
Baustellenleiters o.Ä.). Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der
Schätzungskommissions-Präsident bei seinen Besichtigungen, zu denen er
übrigens vom Enteigneten aufgefordert worden ist, keinerlei übermässige
Beeinträchtigungen feststellen können. Die Schätzungskommission hat dem
Enteigneten daher zu Recht zur Zeit eine Entschädigung verweigert. Sollten
sich im Laufe der Bauzeit die Beeinträchtigungen indes verstärken, steht dem
Enteigneten, wie im angefochtenen Entscheid vermerkt, immer noch die
Möglichkeit eines nachträglichen Entschädigungsbegehrens offen, das beim UVEK
einzureichen wäre (vgl. Art. 27d Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG; SR 725.11] in der Fassung vom 18.
Juni 1999). Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als
unbegründet.

7.
7.1Vor Bundesgericht wird erneut geltend gemacht, dass dem Enteigneten für
Arbeitsleistungen Fr. 632.10 zu vergüten seien und dafür auf eine Rechnung
der Y.________ AG für Holzabtransport verwiesen. Inwiefern dieser
Holztransport in kausalem Zusammenhang mit der Enteignung stehe oder auf
Begehren oder im Interesse des Enteigners vorgenommen worden sei, wird nicht
erklärt und ist auch nicht ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass, den
angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht zu ändern.

7.2  Ebenfalls nicht einzusehen ist, weshalb der Enteignete auf seine Kosten
hätte Beweissicherungsmassnahmen vornehmen müssen. Ist für ein bereits
anhängiges oder ein später einzuleitendes Verfahren eine vorsorgliche
Beweisabnahme erforderlich, so wird diese vom Präsidenten der
Schätzungskommission angeordnet und durchgeführt (Art. 51 der Verordnung für
die eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 24. April 1972; SR 711.1).
Nimmt dagegen der Enteignete in eigener Initiative solche Abklärungen vor, so
hat er auch für deren Kosten aufzukommen. Es besteht daher kein Grund, dem
Beschwerdeführer die Aufwendungen für die von ihm veranlassten Höhenmessungen
zu ersetzen.

8.
Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass die Schätzungskommission
seinem Begehren um Einleitung eines Planänderungsverfahrens für ein neu
verlegtes Kabel keine Folge gegeben habe. Ausserdem macht er geltend, dass
die zusätzliche Beanspruchung des Grundeigentums für die Kabelleitung
entschädigungspflichtig sei.
Wie sich aus einem Schreiben des Elektrizitätswerkes Altdorf vom 20. März
2000 ergibt, handelt es sich beim fraglichen Kabel um den wegen der
Bauarbeiten vorübergehend verlegten elektrischen Anschluss der benachbarten
ARAL-Tankstelle. Ob diese provisorische Kabelverlegung in einem
Planänderungsverfahren genehmigt werden müsse, ist fraglich, kann aber im
vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. Planänderungsbegehren sind
jedenfalls nicht an die Eidgenössische Schätzungskommission, sondern an die
Plangenehmigungsbehörde, das heisst an das UVEK, zu richten (vgl. Art. 27d
Abs. 2 Satz 2 NSG). Was das Entschädigungsbegehren betrifft, so könnte diesem
von vornherein nur stattgegeben werden, wenn ein Schaden nachgewiesen wäre.
Sollte ein solcher noch eintreten, wäre ein entsprechendes nachträgliches
Forderungsbegehren nach der bereits genannten Bestimmung von Art. 27d Abs. 2
NSG ebenfalls beim Departement einzureichen.

9.
Die Schätzungskommission hat dem Enteigneten eine Parteientschädigung von Fr.
7'813.80 (inklusive Auslagen von Fr. 313.80), zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer,
zugesprochen und damit die Kostennote von Fr. 9'864.--, die der Anwalt des
Enteigneten eingereicht hat, gekürzt. Der Enteignete verlangt die Aufhebung
dieser Reduktion.
Gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG hat der Enteigner für die notwendigen
aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten eine angemessene Entschädigung zu
bezahlen. Was angemessen ist, bestimmt sich nicht oder jedenfalls nicht
direkt nach dem kantonalen Anwaltstarif, sondern ist von der
Schätzungskommission nach bestem Wissen und Gewissen festzulegen. Das
bedeutet, dass die Höhe der Kostennote des Anwaltes an den Klienten nicht
unbedingt mit dem Betrag der vom Enteigner zu bezahlenden Parteientschädigung
übereinzustimmen braucht (BGE 111 Ib 97 E.2e S. 101).
Bei der Überprüfung der von der Schätzungskommission festgesetzten
Parteientschädigung übt das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung, weil
die Schätzungskommission besser in der Lage ist, die Bemühungen und
Leistungen des Anwaltes zu beurteilen. Das Gericht ändert deshalb den
zugesprochenen Betrag nur dann, wenn dieser als offensichtlich ungenügend
oder unverhältnismässig hoch erscheint (BGE 109 Ib 26 E. 3 S. 35, mit
Hinweisen auf weitere Urteile). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, so
dass kein Anlass besteht, die Parteientschädigung für das Verfahren vor der
Schätzungskommission zu erhöhen.

10.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind gemäss der Regel von Art.
116 Abs. 1 EntG dem Kanton Uri aufzuerlegen. Der Enteigner ist zudem zu
verpflichten, dem Enteigneten eine Parteientschädigung zu entrichten, die
allerdings im Hinblick darauf, dass dieser nur in einem untergeordneten Punkt
obsiegt, herabzusetzen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen; die
Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides der Eidgenössischen
Schätzungskommission, Kreis 9, vom 28. März 2001 wird aufgehoben und wie
folgt neu formuliert:
"2.
a) Der Enteigner hat dem Enteigneten für die Teilenteignung der Parzelle Nr.
1037 (HB 327 Altdorf) folgende Entschädigungen zu bezahlen:
-  für die Abtretung einer Teilfläche von 3'701 m2 Fr. 152'486.--;
- für die vorzeitige Pachtaufhebung Fr. 4'844.20 und für den Verlust
von  Obstbäumen Fr. 1'100.--.
Diese Entschädigungen sind ab 24. September 1999 zu 4 % und ab 1. Januar 2001
zu 4 ½ % zu verzinsen.
b) Von der Einigung der Parteien über die Entschädigung für die
vorübergehende Beanspruchung einer Teilfläche von ca. 1'300 m2 ab Parzelle
Nr. 1037 wird Vormerk genommen."
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Kanton Uri auferlegt.

3.
Der Kanton Uri hat dem Enteigneten für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Schätzungskommission,
Kreis 9, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: