I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1E.1/2001
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1E.1/2001/err I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 18. April 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichts- schreiberin Schilling. --------- In Sachen B.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB AG, Infrastruktur, Neubau- strecken, Eisenbahnstrasse 8, Langenthal, Beschwerde- gegnerin, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), betreffend Bahn 2000, NBS Mattstetten-Rothrist, Projektänderung 1999, Teilabschnitt 3.1 Gishübel - Unterwerk Wanzwil, hat sich ergeben: A.- Im Rahmen der Projektierung der SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist gemäss Konzept "Bahn 2000" wurde für den zwischen Herzogenbuchsee und Wanzwil verlaufenden Tunnel Gishübel ein sog. nachlaufendes Bewilligungsverfahren durch- geführt. Die überarbeiteten Pläne sahen im Wesentlichen eine Verlängerung des Tunnels nach Osten, eine neue Überführung über die Önz und eine Verlegung der Grabenstrasse vor. Da- neben wurde auch die über den Tunnel führende Wangenstrasse horizontal angepasst. Nicht Bestandteil des abgeänderten Projekts bildete dagegen das Unterwerk Wanzwil, dessen Standort und Ausgestaltung zunächst noch umstritten blieb. Gegen das überarbeitete Tunnel-Projekt erhob unter anderem der in Wanzwil wohnhafte B.________ Einsprache, in welcher er sich vor allem gegen die Anhebung der Wangen- strasse sowie die mit dem Tunnelbau verbundenen Aufschüttun- gen wandte. Am 31. März 1999 genehmigte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die im nachlaufenden Verfahren "Gishübel" geänderten Pläne und wies die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dieser Genehmi- gungsentscheid blieb unangefochten. B.- Am 26. Juli 1999 reichten die SBB beim UVEK ein neues Projekt für das Unterwerk Wanzwil zur Genehmigung ein. Das Projekt lag vom 23. August bis 21. September 1999 in den Gemeinden Herzogenbuchsee und Wanzwil öffentlich auf. Gemäss den Plänen soll das Unterwerk unterirdisch erstellt und beim Tunnelportal West an die Tunnelanlage Gishübel angegliedert werden. Als Folge davon wird die Tunnelüberdeckung leicht erhöht und die Auffüllung zwischen dem Tunnel und der Wangen- strasse neu gestaltet. Auch gegen dieses Ergänzungs-Projekt erhob B.________ Einsprache. Mit Verfügung vom 10. Januar 2001 hat das UVEK das Dossier "Unterwerk Wanzwil" unter verschiedenen Auflagen ge- nehmigt. Die Einsprache von B.________ ist sinngemäss abge- wiesen worden, soweit darauf eingetreten werden konnte. C.- Mit Eingabe vom 9. Februar 2001 hat B.________ beim Bundesgericht "Einsprache" erhoben. Er verlangt, dass die Wangenstrasse mit einer Verkehrsinsel sowie in Nähe seiner Liegenschaft mit einer Hecke ausgestattet werde. Weiter for- dert er wegen der Höherlegung der Wangenstrasse und des künftigen Eisenbahnlärms einen Kostenbeitrag für den Einbau von Lärmschutzfenstern sowie die Erstellung einer schalldäm- menden Gartenmauer. Ausserdem sei die Gestaltung der Auffül- lung zwischen Tunnel und Wangenstrasse, die zu Beeinträchti- gungen für die benachbarten Liegenschaften führe, in Abspra- che mit den Betroffenen vorzunehmen. Schliesslich beklagt sich B.________ über die durch die Bauarbeiten und den Bau- stellenverkehr verursachte Verschmutzung von Haus und Gar- ten. Die SBB beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; allenfalls sei sie abzuweisen. Das UVEK ersucht um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf die- se eingetreten werden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Das Bundesgericht hat die als "Einsprache" bezeich- nete Eingabe von B.________ zunächst - da die angefochtene Verfügung nicht beilag und auch nicht erwähnt worden ist - als nachträgliches Planänderungsbegehren betrachtet und dem UVEK zur Behandlung übermittelt. In der Folge hat sich he- rausgestellt, dass die Begehren von B.________ bereits im Einspracheverfahren für das Unterwerk Wanzwil vorgebracht und vom UVEK mit Verfügung vom 10. Januar 2001 beurteilt worden sind. Die im Nachgang an diesen Entscheid beim Bun- desgericht eingereichte Rechtsschrift ist daher als Verwal- tungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. 2.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, wie so- eben erwähnt, im Plangenehmigungs- und Beschwerdeverfahren für das Unterwerk Wanzwil erhoben worden. Die Beschwerde kann sich daher allein gegen den Bau und die Ausgestaltung dieser Anlage sowie gegen die mit diesem Projekt zusammen- hängenden Planänderungen richten. Was aus diesem Rahmen fällt, kann nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfah- rens sein. b) Wie sich aus den Akten ergibt, wird das Unter- werk Wanzwil auf der südwestlichen Seite des Tunnels er- stellt, also abgewandt von der Liegenschaft des Beschwerde- führers, in einer Entfernung von mehr als 200 m. Dieser wird somit nur durch die geplante Erhöhung der Aufschüttung und die neue Gestaltung der Böschung betroffen, welche vom Tun- nelportal bis zur Wangenstrasse gezogen und die Wässerwiesen längs der Önz begrenzen wird. In der Beschwerde wird hinsichtlich der Aufschüt- tung geltend gemacht, die SBB wollten direkt vor dem Haus des Beschwerdeführers "einen ganzen Berg aufschütten". Die neue Terraingestaltung bringe Nachteile für die Anwohner und hätte daher mit diesen abgesprochen werden müssen. Die stei- le Böschung werde unter anderem den Strassenlärm wie eine Wand reflektieren. aa) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gerügt werden, die Vorinstanz habe bei ihrer Entscheidung Bundes- recht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt un- richtig oder unvollständig festgestellt (Art. 104 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes- rechtspflege; OG, SR 173.110). Solche Rügen erhebt der Be- schwerdeführer nicht. Er legt insbesondere nicht dar, welche bundesrechtlichen Bestimmungen durch die geplante Land- schaftsgestaltung verletzt würden. Soweit in seinen Vorbrin- gen allenfalls der Vorwurf der Unangemessenheit der Gelände- gestaltung zu erblicken wäre, könnte auf diesen nicht einge- treten werden, weil das Bundesgericht in Streitsachen wie der vorliegenden keine Überprüfung der Angemessenheit vor- nehmen kann (Art. 104 lit. c OG). Die Eingabe des Beschwer- deführers entspricht daher den prozessualen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht. bb) Selbst wenn die Einwendungen des Beschwerde- führers in entgegenkommender Weise derart interpretiert wür- den, dass eine falsche Abwägung der auf dem Spiele stehenden öffentlichen und privaten Interessen und damit eine Verlet- zung der Bestimmungen von Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 6 des Eisenbahngesetzes (EBG, SR 742.101) gerügt würden, ver- möchte dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es trifft nach den Projektplänen nicht zu, dass die vom Be- schwerdeführer beanstandete Böschung direkt vor seiner Lie- genschaft aufgeschüttet werden soll. Die 10 bis 12 m hohe Böschung wird vielmehr rund 60 m vom Hause des Beschwerde- führers entfernt in Richtung Südwest gezogen und somit von der Wangenstrasse weggeführt. Vor der Liegenschaft des Be- schwerdeführers bleibt das Önztal mit den Wässerwiesen be- stehen. Die Böschung wird daher im fraglichen Bereich auch den Strassenlärm nicht reflektieren können und kaum Schat- tenwurf verursachen noch sonstwie die Lichtverhältnisse be- einflussen; Letzteres wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Ebenso wenig wird die neue Gestaltung der Bö- schung den Eisenbahnlärm beeinflussen. Im Übrigen besteht keine Pflicht der Projektverfasser, die neue Terraingestal- tung, die im Einvernehmen mit den zuständigen Gemeinde- und Kantonsbehörden sowie mit den direkt betroffenen Privaten festgelegt worden ist, auch noch mit den weiteren Anwohnern abzusprechen. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers müssten deshalb, falls überhaupt auf sie eingetreten werden könnte, zurückgewiesen werden. 3.- Nach dem Gesagten kann im vorliegenden Verfahren auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen Projekt- bestandteile, über die bereits mit der Plangenehmigung vom 31. März 1999 rechtskräftig entschieden wurde, nicht mehr eingegangen werden. Dies betrifft insbesondere die Kritik an der Linienführung und Ausgestaltung der Wangenstrasse sowie - damit zusammenhängend - die Begehren um bauliche Schall- schutzmassnahmen. Nicht einzugehen ist aber auch auf die Klagen über die durch den Baustellenverkehr entstandene Verschmutzung, da diese nicht auf das Projekt Unterwerk Wanzwil, das im vorliegenden Fall allein im Streite liegt, zurückgeht. Übrigens haben die SBB, die sich in ihrer Ver- nehmlassung gleich wie das UVEK zu den Beschwerdepunkten einlässlich geäussert haben, in dieser Hinsicht Abhilfe versprochen. Sollten dennoch infolge der Bauarbeiten Schäden an der Liegenschaft des Beschwerdeführers entstehen, so könnte sich dieser mit einem Entschädigungsbegehren an die SBB wenden und allenfalls die Eröffnung eines nachträglichen enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahrens verlangen. 4.- Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Obschon hier die Spezialbestimmungen des eidgenös- sischen Enteignungsrechts über die Verfahrenskosten keine Anwendung finden, kann von einer Kostenbelastung des Be- schwerdeführers abgesehen und auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr verzichtet werden. Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Eidgenös- sischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu- nikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 18. April 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: