Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1E.15/2001
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1E.15/2001 /sta

Urteil vom 21. Mai 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiberin Schilling.

Politische Gemeinde Unterengstringen, 8103 Unterengstringen,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch den Gemeinderat Unterengstringen, dieser vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Peter Rosenstock, Mühlebachstrasse 65, 8008 Zürich,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch die
Baudirektion des Kantons Zürich, Walchetor, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung,

1. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.

Nationalstrassen-Ausführungsprojekt N 1.1.1 (Zürich Hardturm bis
Kantonsgrenze Aargau), Sanierung Lärmschutz, Lärmimmissionsschutz für die
Gemeinde Unterengstringen

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 26. April 2001)
Sachverhalt:

A.
Die Lärmschutzbauten entlang der seit dreissig Jahren in Betrieb stehenden
sechsspurigen Nationalstrasse N 1.1.1 (Streckenabschnitt Zürich Hardturm bis
Kantonsgrenze Aargau) weisen heute bauliche Mängel auf und müssen, da an
verschiedenen Orten die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, durch
zusätzliche Schallschutzmassnahmen ergänzt werden. Für die
Sanierungsvorkehren auf dem Gebiet der betroffenen Gemeinden
(Oberengstringen, Unterengstringen, Geroldswil, Oetwil a.d.L. und Stadt
Schlieren) arbeitete die Baudirektion des Kantons Zürich Ausführungsprojekte
aus, in denen im Wesentlichen die Erneuerung und Ergänzung (Verlängerung bzw.
Erhöhung) der ursprünglichen Lärmschutzwände vorgesehen werden. Nach den
Projektplänen für das Gemeindegebiet Unterengstringen sollen auf der
Nordseite der Autobahn die bestehenden Lärmschutzwälle und -wände zum Teil
bis auf 7 m erhöht und durch neue, 3 m bis 4 m hohe Wände verlängert werden.
Dadurch werden der gegenüber der Fahrbahn erhöht liegende alte Dorfkern
Unterengstringen, insbesondere die vorderste Häuserzeile, und die
anschliessenden Wohn- und Gewerbegebiete besser geschützt. Auf der der Limmat
zugewandten Südseite der N 1 soll ebenfalls eine rund 880 m lange und 2 m bis
4 m hohe Lärmschutzwand erstellt werden, um eine Überbauung des jenseits des
Flusses liegenden Gebietes "Zelgli" zu ermöglichen. Trotz dieser zusätzlichen
Bauten werden voraussichtlich bei verschiedenen Gebäuden (bzw. bei 14
Wohngeschossen und 3 Betriebsräumen) die Immissionsgrenzwerte oder sogar die
Alarmwerte nicht eingehalten werden können.

B.
Während der Auflagefrist vom 7. Mai bis 6. Juni 1999 erhob neben anderen die
Gemeinde Unterengstringen Einsprache gegen das Ausführungsprojekt und
verlangte, dass ein neues Projekt mit einer Teilüberdeckung, eventuell einer
Gesamtüberdeckung der Autobahn auf dem Gemeindegebiet erarbeitet werde.
Mit Beschluss Nr. 382 vom 8. März 2000 wies der Regierungsrat des Kantons
Zürich die Einsprache der Gemeinde Unterengstringen ab. Er stimmte dem
Ausführungsprojekt für die Ergänzung und Erneuerung der Lärmschutzmassnahmen
auf dem Autobahnabschnitt N 1.1.1 zu und gewährte für die Gebäude mit
Immissionsgrenzwert-Überschreitungen Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14
der Lärmschutz-Verordnung.
Zum Begehren der Gemeinde Unterengstringen um Teil- oder Gesamtüberdeckung
der Autobahn führte der Regierungsrat aus, dass es sich bei den zu stark
lärmbelasteten Bauten teils um Gebäude handle, bei denen auf Grund ihrer Lage
direkt an der Autobahn ohnehin nur Schallschutzfenster in Frage kämen. Teils
seien die Grenzwertüberschreitungen sehr gering. Einzelne Gebäude mit
verbleibenden Grenzwertüberschreitungen seien nach Inkrafttreten des
Umweltschutzgesetzes an die Autobahn gebaut worden. Sollte der Schallschutz
dieser Gebäude unvollständig sein und ergänzt werden müssen, hätte der
jeweilige Gebäudeeigentümer dafür aufzukommen. Zurückzuweisen sei auch der
Vorwurf der Gemeinde, dass das Projekt einer Teilüberdeckung der Autobahn im
Bereich Unterengstringen im aufgelegten Ausführungsprojekt nicht erwähnt sei,
obschon die Prüfung einer solchen Überdeckung (Galerie) seitens des Kantons
verschiedentlich in Aussicht gestellt worden sei. Die Ausarbeitung des
vorliegenden Projektes sei unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesamtes
für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) sowie des Bundesamtes für Strassen
(ASTRA) erfolgt. Danach komme der Bund, der im Kanton Zürich 80 % der Kosten
trage, nur so weit für Lärmschutzmassnahmen entlang der Nationalstrassen auf,
als er hiefür gesetzlich verpflichtet sei. Mit den vorgesehenen
Lärmschutzwänden könnten die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Weiter
gehende Massnahmen seien aus lärmschutzrechtlichen Gründen nicht
erforderlich. Auch unter dem Titel der Vorsorge sei eine Teilüberdeckung in
Anbetracht der geschätzten Mehrkosten von 35 bis 40 Mio. Franken weder
verhältnismässig noch wirtschaftlich tragbar. Im vorliegenden Fall müsste
daher die Gemeinde Unterengstringen die Mehrkosten für eine Teil- oder
Gesamtüberdeckung der Autobahn selbst tragen. Sofern die Gemeinde eine solche
Teilüberdeckung ernsthaft in Erwägung ziehen sollte, müsste der Bau der im
Projekt vorgesehenen Lärmschutzwand in diesem Bereich zurückgestellt werden.

C.
Die Gemeinde Unterengstringen reichte gegen den Regierungsratsbeschluss Nr.
382/2000 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Sie
verlangte, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und der Regierungsrat
angewiesen werde, die Sache zur Erarbeitung eines neuen Projekts mit einer
Teil-, eventuell einer Gesamtüberdeckung der Autobahn im Bereich
Unterengstringen an die Baudirektion zurückzuweisen.
Nach Durchführung eines Augenscheins wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde mit Urteil vom 26. April 2001 ab. Das Gericht erwog unter anderem,
es könne offen gelassen werden, wieweit es hier um eine eigentliche Sanierung
und wieweit es um Schallschutzmassnahmen infolge nachträglicher Lärmzunahme
gehe, da beide Seiten einig seien, dass Massnahmen bis zur Einhaltung der
Immissionsgrenzwerte (und nicht der Planungswerte) getroffen werden müssten
und bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte grundsätzlich der
Anlageninhaber die Kosten für Schallschutzfenster oder ähnliche Vorkehren
übernehme. Angesichts der Ausdehnung des unterhalts-, erneuerungs- und
sanierungsbedürftigen Nationalstrassennetzes einerseits und der beschränkten
Geldmittel andererseits komme der Wirtschaftlichkeit von
Schallschutzmassnahmen herausragende Bedeutung zu. Da sich der Massstab der
wirtschaftlichen Tragbarkeit auf ein gewinnorientiertes Unternehmen beziehe,
laufe nach Lehre und Rechtsprechung die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
bei nicht nur nach marktwirtschaftlichen Prinzipien betriebenen öffentlichen
Anlagen auf die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit hinaus. Zu prüfen sei somit, ob die Kosten möglicher
Vorkehren in einem vernünftigen Verhältnis zu den erzielbaren Wirkungen
stünden. Ausserdem sei unter dem Aspekt der Gleichbehandlung zu beachten,
dass über das gesetzlich gebotene Mass hinausgehende, "grosszügige" Lösungen
Präjudizien für andere Sanierungsprojekte schaffen könnten. Ob die beantragte
Überdeckung der Nationalstrasse auf dem Gemeindegebiet von Unterengstringen
gerechtfertigt sei, müsse demnach aufgrund einer Abwägung der öffentlichen
Interessen beurteilt werden. Bei dieser seien einerseits die Belange des
Lärmschutzes und der Luftbelastung, aber auch die Interessen des Ortsbild-
und Landschaftsschutzes zu beachten. Auf der anderen Seite sei die
zusätzliche finanzielle Belastung des Nationalstrassenbaus in Rechnung zu
stellen und sei zu berücksichtigen, dass auch ein Überdeckungsbauwerk zu
einem wesentlichen Eingriff in das Ortsbild und die Landschaft führe.
Es liege auf der Hand, so führt das Verwaltungsgericht weiter aus, dass die
von der Gemeinde verlangte Überdeckung eine erhebliche Senkung des
Strassenlärms zur Folge hätte. Zudem wäre im Gebiet westlich der Limmatbrücke
eine teilweise oder ganze Überdeckung auch hinsichtlich der landschaftlichen
Aspekte und des Ortsbildschutzes vorteilhafter als der Bau von hohen
Lärmschutzwänden. Gemäss der Schätzung der Baudirektion vom 9. Februar 2000
käme indes die Realisierung des von der Gemeinde vorgelegten Projektes
"Teilüberdeckung Unterengstringen km 277.280-277.640" auf 38,1 Mio. Franken
zu stehen. Obwohl diese Berechnung nur grob begründet werde, erscheine sie
als vertretbar. Der Nutzen, den die Überdeckung bringen könnte, vermöge
derart hohe Kosten nicht zu rechtfertigen. Da infolge der im
Ausführungsprojekt vorgesehenen Schallschutzmassnahmen nur noch wenige
Betroffene übermässigen Lärmimmissionen ausgesetzt sein würden und die
Vorteile, die sich durch eine Überdeckung in ortsbildschützerischer Hinsicht
erzielen liessen, nicht derart gewichtig seien, um Kosten in der genannten
Grössenordnung aufzuwiegen, erweise sich eine Teil- oder Gesamtüberdeckung
insgesamt als nicht verhältnismässig. Dies gelte auch dann, wenn -
entsprechend der im Auftrag der Gemeinde angestellten Kostenschätzung für
eine Teilüberdeckung - nur von Kosten in der Höhe von 25 Mio. Franken
ausgegangen werde.

D.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich hat die
Politische Gemeinde Unterengstringen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.
Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des
Regierungsratsbeschlusses Nr. 328/2000 insoweit, als der Regierungsrat dem
Ausführungsprojekt für das Gemeindegebiet Unterengstringen zugestimmt und die
Einsprache der Gemeinde Unterengstringen abgewiesen hat. Die Sache sei zur
Erarbeitung und Auflage eines neuen Projektes mit einer Teilüberdeckung der
Autobahn bzw. zumindest zur Ausarbeitung von hinreichenden Grundlagen für
eine zuverlässige Ermittlung der Kosten einer Teilüberdeckung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie, dass das Verwaltungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig und unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt habe. Weiter hätte das
Verwaltungsgericht die Frage, ob das umstrittene Projekt aufgrund der
Vorschriften über die Sanierung oder aufgrund der Bestimmungen für neue
Anlagen zu beurteilen sei, nicht offen lassen dürfen. Ungeprüft sei auch
geblieben, ob der Lärm der streitigen Anlage nicht mit geeigneten Massnahmen,
vor allem an der Quelle, auf das zulässige Mass reduziert werden könnte; die
Erleichterungen seien rechtsgrundlos gewährt worden. Schliesslich habe die
Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin verlangte Massnahme der
Teilüberdeckung zu Unrecht als unverhältnismässig bezeichnet und sich dabei
auf fiskalische Interessen des Staates gestützt, die bei der Gewährung von
Erleichterungen von vornherein keine Rolle spielen könnten.

E.
Die Baudirektion des Kantons Zürich ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) stellt den gleichen Antrag. Gemäss der Vernehmlassung des
Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
auf sie einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Zulässigkeit der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht
ausser Frage. Unbestritten ist auch die Beschwerdebefugnis der
beschwerdeführenden Gemeinde, die sich in erster Linie aus den Bestimmungen
von Art. 57 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
(USG, SR 814.01), Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz
vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) sowie Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 des
Bundesgesetzes  über die Enteignung (EntG, SR 711) ergibt. Auf die
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie
unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 104 lit. a OG). Hat - wie hier - ein Gericht als Vorinstanz
entschieden, so ist das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 2 OG an die dem
angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen
gebunden, soweit nicht eingewendet wird, diese seien offensichtlich unrichtig
oder unvollständig oder seien unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen zustande gekommen. Die Bindung an den vorgegebenen
Sachverhalt schliesst allerdings nicht aus, dass das Bundesgericht selbst
weitere tatsächlichen Feststellungen trifft, wo dies zur Beurteilung der
aufgeworfenen Fragen als nötig erscheint (BGE 124 II 460 E. 3a S. 470).
Über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides ist nicht zu befinden,
da das Bundesrecht die Rüge der Unangemessenheit in der fraglichen Materie
nicht vorsieht (Art. 104 lit. c OG).

3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass das Verwaltungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig
festgestellt habe, da über die Höhe der Kosten einer Überdeckung der Autobahn
keine zuverlässige Kenntnis bestehe und deshalb auch nicht über die
Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme entschieden werden könne. Wohl
habe der Kanton Zürich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine
Kostenschätzung für eine Teilüberdeckung Unterengstringen km 277.280 bis km
277.640 eingereicht. Die Gemeinde habe indes zu dieser Schätzung, auf welche
das Verwaltungsgericht schliesslich abgestellt habe, nie Stellung nehmen
können; der Beschwerdeführerin sei daher das rechtliche Gehör verweigert
worden. Die Grobschätzung der Kosten sei ausserdem auch keine taugliche
Entscheidungsgrundlage, da aus ihr nicht hervorgehe, auf welchen baulichen
und materialmässigen Annahmen sie beruhe, und da keine Projektvarianten
geprüft worden seien.

3.1 Zu diesen Vorwürfen ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
selbst anfangs der neunziger Jahre eine Projektstudie für einen erweiterten
Lärmschutz längs des Dorfkernes Unterengstringen in Auftrag gegeben hat. Das
von einer Arbeitsgemeinschaft erarbeitete Projekt, das vom Gemeinderat am 28.
Februar 1994 genehmigt wurde (im Folgenden: Projektstudie 1994), sieht eine
rund 700 m lange Galerie vor, welche die nördlichen drei Fahrspuren überragt
und mit Pfeilern auf den Mittelstreifen abgestützt wird. Für die Südseite
enthält das Projekt keine Schutzbauten. Im Bericht zur Projektstudie 1994
wird zum Kostenpunkt bemerkt, gemäss den Preisangaben der kantonalen
Baudirektion für solche Bauwerke sei mit Aufwendungen in Höhe von ca. 25 Mio.
Franken zu rechnen.
Die Projektstudie 1994 ist dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Beschwerde
vorgelegt worden, wobei die Beschwerdeführerin eingeräumt hat, dass
einerseits ein ergänzender Immissionsschutz im Süden vorzusehen sei und
andererseits noch nähere Kostenberechnungen angestellt werden müssten. Der
Kanton Zürich hat seiner Beschwerdeantwort eine Kostenschätzung für eine 360
m lange und 10 m breite Teilüberdeckung beigelegt. Danach belaufen sich die
Kosten für derartige bauliche Lärmschutzmassnahmen auf der Nordseite der
Autobahn auf rund 38 Mio. Franken (entfallende Kosten für die Lärmschutzwände
abgezogen). Die Vertreter der Beschwerdeführerin haben an der
Augenscheinsverhandlung zu dieser Kostenberechnung Stellung nehmen können.
Die Rüge der Gehörsverweigerung erweist sich damit als unbegründet.

3.2 In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt die Gemeinde aus, ihr
Begehren um Teilüberdeckung beziehe sich auf den Autobahnabschnitt km 277.300
(Unterführung Chlosterweg) bis km 277.640 (Weininger Brücke) und nicht auf
eine längere Strecke. Mit dem vor dem Verwaltungsgericht verwendeten Ausdruck
Gesamtüberdeckung sei lediglich eine auch auf der Südseite, gegenüber der
Limmat, geschlossene Überdeckung gemeint gewesen. Eine solche
Gesamtüberdeckung dränge sich heute auf, weil das Quartierplangebiet "Zelgli"
ohnehin in den Lärmschutz einzubeziehen sei. In diesem Sinne werde der
gestellte Antrag präzisiert.
Die Beschwerdeführerin stellt somit vor Bundesgericht das Begehren, die Sache
sei zur Erarbeitung und Auflage eines neuen Projekts zur vollständigen
Überdeckung der Autobahn zurückzuweisen, während vor den Vorinstanzen stets
in erster Linie von einer Teilüberdeckung die Rede war. Zudem verlangt die
Beschwerdeführerin mindestens hinsichtlich der Kostenschätzungen die Prüfung
von Projektvarianten. Es geht aber offensichtlich nicht an, vom
Werkeigentümer die Ausarbeitung ständig neuer Projekte und entsprechender
Kostenberechnungen zu verlangen und in diesem Zusammenhang den
Beschwerdeinstanzen unvollständige Feststellung des Sachverhaltes
vorzuwerfen. Wie das Bundesgericht schon verschiedentlich für den Eisenbahn-
und Strassenbau festgehalten hat, darf sich der Aufwand für die Planung von
Projektvarianten und Alternativen in gewissem Rahmen halten. Stellt sich
schon aufgrund einer Projektskizze oder grober Kostenberechnungen heraus,
dass eine Variante mit erheblichen Nachteilen belastet ist, darf sie ohne
weiteres aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden (s. etwa BGE 117 Ib
425 E. 9d S. 439 f.; 122 II 165 nicht publ. E. 17b; Urteil E.7/1989 vom 12.
Dezember 1990, E. 5; vgl. auch BGE 124 II 146 E. 3 S. 152 ff.).
Dementsprechend kann hier dem Verwaltungsgericht auch nicht eine
unvollständige Feststellung des Sachverhaltes angelastet werden, falls es -
was noch zu prüfen sein wird - bereits aufgrund von Grobschätzungen davon
ausgehen durfte, dass die Aufwendungen für eine Gesamt- oder Teilüberdeckung
unverhältnismässig wären.

4.
Im angefochtenen Entscheid wird die Frage offen gelassen, ob die
Sanierungsvorschriften des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutz-Verordnung
vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) anwendbar seien, weil die
Immissionsgrenzwerte längs des umstrittenen Autobahnabschnitts bereits bei
Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 überschritten
wurden, oder ob der Lärm erst nach diesem Zeitpunkt übermässig geworden sei
und deshalb die für neue Anlagen geltenden Regeln befolgt werden müssten. Das
Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass sowohl im Sanierungsfall wie
auch für neue Strassen Erleichterungen gewährt werden könnten und dass der
Regierungsrat zu Gunsten der Anwohner davon ausgehe, die Kosten für
Schallschutzfenster seien grundsätzlich ab Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte vom Anlageninhaber zu übernehmen.
Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die Frage nicht liquid sei, ob die
Lärmimmissionen die massgeblichen Belastungsgrenzwerte am 1. Januar 1985
bereits überschritten hätten. Da jedoch die Immissionen seit jenem Zeitpunkt
mit Sicherheit massiv zugenommen hätten, müssten die für neue Anlagen
geltenden Bestimmungen zum Zuge kommen und sei das umstrittene
Ausführungsprojekt aufgrund von Art. 25 USG zu prüfen. Dieses Begehren stösst
jedoch ins Leere. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, hält sich der
Regierungsrat damit, dass die Kostentragungspflicht des Anlageninhabers für
Schallschutzfenster ab Überschreiten der Immissionsgrenzwerte gelten soll, an
die Bestimmung von Art. 25 Abs. 3 USG und damit an die Vorschriften für die
Errichtung neuer Anlagen. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob hier für den Fall,
dass die Immissionsgrenzwerte tatsächlich erst nach Inkrafttreten des
Umweltschutzgesetzes überschritten worden wären, ohne weiteres die gesamte
für neue Anlagen geltende Ordnung Anwendung finden müsste. Das Bundesgericht
hat die Frage, ob eine am 1. Januar 1985 bereits bestehende Anlage infolge
baulicher oder betrieblicher Änderungen als neue Anlage zu behandeln sei,
bisher stets aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise entschieden und
die Frage nur bejaht, wenn die Änderung der Anlage mit einem Charakterwandel
verbunden war (vgl. etwa BGE 121 II 378 E. 10b S. 399 f.; 123 II 325 E. 4c/aa
S. 328 ff.; 124 II 293 E. 16b S. 327 f.; 125 II 643 E. 17a/b S. 670 ff.). Nun
ist der umstrittene Autobahnabschnitt, der in den Jahren 1971/1972 eröffnet
wurde und seit jeher stark belastet war, bisher nicht um- oder ausgebaut
worden; an seiner Funktion hat sich nie etwas geändert. Auch das heute im
Streite liegende Sanierungsprojekt wird weder zu einer Mehrkapazität noch zu
einer anderen Art der Benützung führen. Die betriebliche Änderung des
Autobahnabschnitts liegt somit allein in der kontinuierlichen Zunahme des
Verkehrs und der dadurch verursachten Lärmbelastung, deren Höhe im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Umweltschutzgesetzes als nicht mehr feststellbar
erklärt worden ist.
Das Bundesgericht hat sich zur lärmrechtlichen Behandlung von bestehenden
ortsfesten Anlagen mit stetig anwachsenden Verkehrs- und
Immissionsbelastungen noch nicht ausgesprochen. Gemäss der Lehre ist bei
altrechtlichen Anlagen, die allmählich zunehmende Immissionen verursachen,
grundsätzlich von der am 1. Januar 1985 bestehenden Belastung auszugehen
(Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, N. 49 zu Art. 25). Dabei
unterstünden nur Anlagen, die den Vorschriften über die vorsorgliche
Emissionsbegrenzung nicht genügten oder die zur Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte beigetragen hätten, dem eigentlichen Sanierungsrecht.
Dagegen gälten für Anlagen, die zur fraglichen Zeit zwar die Planungs-, nicht
aber die Immissionsgrenzwerte überschritten hätten, die
Sanierungsvorschriften nicht. Die Erhöhung der Lärmemissionen altrechtlicher
Anlagen, die erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten sei, sei
nach den für neurechtliche Anlagen bestimmten Grundsätzen zu beurteilen
(a.a.O. N. 43 zu Art. 25). Allerdings blieben Anlagen, die anfangs 1985
Immissionen zwischen den Planungswerten und den Immissionsgrenzwerten
verursacht hätten, hinsichtlich der in diesem Zeitpunkt bestehenden
Immissionen auch bei späterem Umbau oder einer Erweiterung privilegiert und
müssten im Gegensatz zu Neuanlagen nicht die Planungswerte, sondern nur das
bisherige Mass an Immissionen einhalten (a.a.O. N. 46 zu Art. 25 USG). Diesen
Ausführungen kann auf jeden Fall insoweit zugestimmt werden, als für eine
altrechtliche Verkehrsanlage, deren Lärm - wie bei der hier fraglichen
Autobahnstrecke - beim Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes mit Sicherheit
die Planungswerte und möglicherweise auch die Immissionsgrenzwerte überstieg,
bei nachträglicher Änderung bzw. Sanierung nicht verlangt werden kann, dass
die Planungswerte eingehalten würden. Eine andere Auffassung rechtfertigte
sich schon im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV nicht, wonach die mit
wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen verbundene Mehrbeanspruchung einer
bestehenden Verkehrsanlage als wesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage
gilt, bei welcher (lediglich) die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden
müssen. Auch in diesem Lichte erscheinen die Einwendungen der
Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig.

5.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Erleichterungen seien
rechtswidrig bzw. rechtsgrundlos gewährt worden, weil beim Entscheid über
Erleichterungen finanzielle Argumente keine Rolle spielen könnten. Wohl habe
der Staat für einen sparsamen und rationellen Einsatz seiner Mittel zu
sorgen. Fiskalische Interessen könnten jedoch niemals überwiegende
öffentliche Interessen gemäss Art. 25 Abs. 2 USG darstellen und Grund für
eine Ausnahmebewilligung bilden, da sie in der Werthierarchie der Rechtsgüter
nur eine zweitrangigen Stellung einnähmen. Andere Gründe für die Gewährung
von Erleichterungen bestünden jedoch nicht. Vielmehr sprächen die Interessen
des Orts- und Landschaftsbildschutzes gerade für zusätzliche bauliche
Lärmschutzmassnahmen wie die vorgeschlagene Überdeckung. Das
Verwaltungsgericht habe das Überdeckungsprojekt denn auch zu Unrecht als
unverhältnismässig bezeichnet. Es habe ausser Acht gelassen, dass dank einer
solchen in weiten Teilen der Gemeinde die Planungswerte eingehalten werden
könnten und das Verslumen der lärmbelasteten Gebiete verhindert würde. Zudem
seien die Vorteile einer Überdeckung in ortsbildschützerischer Hinsicht
unterbewertet worden. Wie die Projektstudie 1994 zeige, könnte durch eine
Überdeckung die landschaftliche Verbindung mit dem Limmatraum wieder
hergestellt und der alte Dorfkern aufgewertet werden.
Auch diese Vorbringen erweisen sich jedoch als unbehelflich.

5.1 Ob für eine im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsanlage, die
übermässigen Lärm verursacht, Erleichterungen gewährt werden können oder
zusätzliche - allenfalls bauliche - Lärmschutzmassnahmen zu treffen sind,
beurteilt sich sowohl nach Art. 17 Abs. 1 USG als auch nach Art. 25 Abs. 2
USG nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Danach muss ein angemessenes
Verhältnis zwischen dem Nutzen der zusätzlichen Schutzmassnahme und der
Schwere der mit ihr verbundenen Nachteile bestehen. Als solche Nachteile
fallen, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, insbesondere die
finanziellen Aufwendungen in Betracht. Art. 14 lit. a LSV sieht denn auch
ausdrücklich vor, dass Erleichterungen eingeräumt werden können, wenn die
Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen "oder Kosten"
verursachen würde. Das Kostenelement spielt somit bei der Gewährung von
Erleichterungen eine entscheiderhebliche Rolle. Wäre dem nicht so, müsste
übrigens der Antrag der Beschwerdeführerin um Rückweisung der Sache
"zumindest für eine zuverlässige Kostenermittlung einer Teilüberdeckung" als
trölerisch bezeichnet werden.

5.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Baudirektion des Kantons Zürich vor, der
Kostenberechnung für eine Teilüberdeckung in Höhe von rund 38 Mio. Franken
eine besonders teure Lösung zugrunde gelegt zu haben. Heute könnten solche
Bauvorhaben erheblich billiger realisiert werden, als seinerzeit in der
Projektstudie 1994 (25 Mio. Franken) angenommen worden sei. Gemäss
Zeitungsmeldungen koste die überbaubare 590 m lange Überdeckung der A 3 bei
Altendorf weniger als 32 Mio. Franken. Für die kürzere und nicht überbaubare
Überdeckung Unterengstringen dürften daher etwa Kosten in der Grössenordnung
von 15 Mio. Franken anfallen, sodass nach Abzug des Aufwandes für die
Lärmschutzwände von ca. 8 Mio. Franken nur noch eine Nettoinvestition von
weniger als 10 Mio. Franken nötig wäre.
Gemäss den Angaben der Baudirektion des Kantons Zürich taugt die Überdeckung
Altenburg schon deshalb nicht zu einem Vergleich, weil die A 3 im fraglichen
Bereich in einem Einschnitt verlaufe und daher die Erstellungskosten, die
sich immerhin auf 40 Mio. Franken beliefen, niedriger seien als bei anderen
Bauwerken. Ausserdem scheint die Beschwerdeführerin bei ihrer Argumentation
zu vergessen, dass sich sowohl die Projektstudie 1994 als auch die
Kostenberechnung der Baudirektion nur auf eine Überdeckung der drei
dorfseitigen Fahrbahnen beziehen und für die Südseite ebenfalls noch
Schutzmassnahmen vorgesehen werden müssten. Die Gemeinde verlangt denn auch
heute wie dargelegt eine Überdeckung aller sechs Spuren. Es darf aber ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass eine 360 m lange Überdeckung von
sechs Fahrspuren teurer zu stehen käme als eine ebenso lange Überdeckung von
vier Fahrbahnen, deren Kosten von der Baudirektion unlängst in einem anderen,
die Gemeinde Knonau betreffenden bundesgerichtlichen Verfahren auf rund 44
Mio. Franken geschätzt worden sind (vgl. Urteil 1E.17/1999 vom 25. April
2001). Kosten in solchen Höhen dürfen aber im Hinblick darauf, dass relativ
wenige Anwohner von Grenzwertüberschreitungen betroffen sind und deren Zahl
durch eine Abkröpfung der Schallschutzmauern voraussichtlich noch vermindert
werden kann, ohne Verletzung von Bundesrecht als unverhältnismässig
bezeichnet werden.

5.3 Was schliesslich die Belange des Ortsbild- und Landschaftsschutzes
betrifft, so ist einzuräumen, dass die Erhöhung der Lärmschutzwände - wie
auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat - zu einem empfindlichen
Eingriff in das Ortsbild führen wird und eine Überdeckung der
Nationalstrasse, von der höher gelegenen Dorfseite her gesehen, eine bessere
Eingliederung der Anlage in das Ortsbild zuliesse. Dagegen würde eine
vollständige Überdeckung der Autobahn, wie sie heute von der Gemeinde
verlangt wird, auf der Limmatseite kaum zu landschaftlichen Vorteilen führen.
In der von der Gemeinde vorgelegten Projektstudie 1994 wird die
Gesamtüberdeckung sogar als "unerwünschter Eingriff in die intakte
Flusslandschaft" bezeichnet und ausdrücklich abgelehnt, weil "auch mit einer
guten Gestaltung der Eindruck einer massiven Mauer gegen die Limmat nicht
verhindert werden könnte". Gesamthaft gesehen hat daher das
Verwaltungsgericht die Vorteile einer Überdeckung in landschafts- und
ortsbildschützerischer Hinsicht zu Recht für nicht derart erheblich
betrachtet, dass sie - zusammen mit den Belangen des Lärmschutzes - die
erforderlichen finanziellen Aufwendungen aufzuwiegen vermöchten.

6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet
abzuweisen.
Da im vorliegenden Verfahren nicht nur über den Ausbau des fraglichen
Autobahnabschnitts, sondern auch über dessen Lärmsanierung entschieden wird
und Erleichterungen für die verbleibenden, den Immissionsgrenzwert
übersteigenden Lärmeinwirkungen gewährt werden, können die von der
Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen als enteignungsrechtliche
Einsprache im Sinne von Art. 7 Abs. 3 EntG betrachtet werden. Es rechtfertigt
sich deshalb, auch die Kosten- und Entschädigungsregelung entsprechend den
Spezialbestimmungen des eidgenössischen Enteignungsrechts zu treffen (vgl.
Urteil 1A.146 und 147/2000 vom 1. Mai 2000 E. 6). Somit sind die
Verfahrenskosten dem Kanton Zürich als Werkeigentümer zu belasten und ist der
Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen, die allerdings mit Rücksicht auf den
Ausgang des Verfahrens zu kürzen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Kanton Zürich auferlegt.

3.
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Zürich, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem
Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: