Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1E.14/2001
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1E.14/2001/sta

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     4. September 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichts-
schreiberin Schilling.
                         ---------

                         In Sachen

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Werner Schmid, Strublen, Postfach 243, Reichenburg,

                           gegen

- Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB), Hochschulstrasse 6,
  Bern, vertreten durch Elektrizitätswerk der Stadt Zürich
  (EWZ), Fürsprecher Balthasar Brandner, Rechtsdienst EWZ,
  Tramstrasse 35, Zürich,
- Elektrizitätswerk der Stadt  Z ü r i c h  (EWZ), Fürspre-
  cher Balthasar Brandner, Rechtsdienst EWZ, Tramstrasse 35,
  Zürich,
Beschwerdegegner,
Vizepräsident der Eidgenössischen Schätzungskommission,
Kreis 9, Dr. Thomas Willi, Gerliswilstrasse 85, Emmenbrücke,

                         betreffend
    vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren
    (Erwerb von Rechten für den Bau einer 132 kV-Leitung
                     Mels-Niederurnen),

                   hat das Bundesgericht

in Erwägung,

     dass die bestehende 380 kV-Leitung Mels-Niederurnen des
Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich (EWZ) ausgebaut werden
soll, um zusätzlich eine 132 kV-Leitung der Schweizerischen
Bundesbahnen AG (SBB) aufnehmen zu können,

     dass eine rechtskräftige Plangenehmigung für den Ausbau
der Leitungsmasten und die Zusammenlegung der Leitungen vor-
liegt,

     dass sich M.________ als Eigentümer der in Mollis gele-
genen Grundstücke Nrn. 1737 und 1744 der Abtretung der für
den Leitungsausbau benötigten Rechte widersetzte und hierauf
gegen ihn das Enteignungsverfahren eröffnet wurde,

     dass das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver-
kehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit Entscheid vom
9. April 2001 die enteignungsrechtliche Einsprache von
M.________ abwies, das EWZ zur Enteignung ermächtigte und
feststellte, dass den SBB das Enteignungsrecht von Gesetzes
wegen zustehe,

     dass M.________ gegen den Einspracheentscheid des De-
partementes Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob, die zur
Zeit beim Bundesgericht hängig ist,

     dass die Enteigner am 20. Juni 2001 den Vizepräsidenten
der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, um vor-
zeitige Besitzeinweisung im Sinne von Art. 76 des Bundesge-
setzes über die Enteignung (EntG, SR 711) ersuchten,

     dass der Vizepräsident mit Entscheid vom 6. Juli 2001
die Voraussetzungen für eine vorzeitige Inbesitznahme gemäss
Art. 76 EntG bejaht und dem Gesuch stattgegeben hat,

     dass der Enteignete gegen diesen Entscheid Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde erhoben hat,

     dass der Beschwerdeführer behauptet, eine vorzeitige
Besitzeinweisung könne nicht in Frage kommen, wenn die erst-
instanzliche Enteignungsverfügung schwere Mängel aufweise,
weshalb der Schätzungskommissions-Präsident diese Verfügung
vorweg hätte überprüfen müssen,

     dass jedoch die Präsidenten der Eidgenössischen Schät-
zungskommissionen nicht befugt sind, über die Rechtmässig-
keit der von den Einsprachebehörden gefällten Entscheide zu
befinden (vgl. BGE 111 Ib 280 E. 2, 116 Ib 241 E. 3b und c
S. 246 f.),

     dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel im
Einspracheverfahren geltend zu machen sind und auch geltend
gemacht worden sind,

     dass der Gesetzgeber in Art. 76 Abs. 4 EntG die Mög-
lichkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung während der Hän-
gigkeit des Einspracheverfahrens ausdrücklich vorgesehen
hat,

     dass der Beschwerdeführer das Vorliegen der in Art. 76
Abs. 4 EntG umschriebenen Voraussetzungen für eine vorzeiti-
ge Inbesitznahme nicht bestreitet,

     dass in der Beschwerde - ohne nähere Begründung - le-
diglich die Dringlichkeit des Vorhabens in Abrede gestellt
wird,

     dass gemäss Art. 45 Abs. 3 des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) in der Fassung vom
18. Juni 1999 vermutet wird, dem Enteigner entstünden ohne
die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile, und
die Enteigner im Übrigen die Dringlichkeit der Fertigstel-
lung des Leitungsbaus glaubhaft dargelegt haben,

     dass sich somit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist, soweit auf sie einzutre-
ten ist,

     dass demnach auf die Einholung von Vernehmlassungen
verzichtet werden kann,

     dass gemäss den enteignungsrechtlichen Sonderbestim-
mungen (vgl. Art. 116 Abs. 1 EntG) die Verfahrenskosten
grundsätzlich den Enteignern aufzuerlegen wären, es sich
aber im vorliegenden Fall rechtfertigt, ausnahmsweise auf
die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten,

     dass dem Enteigneten angesichts des Verfahrensausgangs
keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (Art. 116
Abs. 1 EntG),

               im Verfahren nach Art. 36a OG
                      e r k a n n t :

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit auf sie einzutreten ist.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Vizepräsi-
denten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9,
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 4. September 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: