Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen F 1/1999
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F 1/99 Ge

                         I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Borella, Spira,
Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichts-
schreiber Nussbaumer

               Urteil vom 28. Dezember 2001

                         in Sachen

F.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

     A.- Der selbstständigerwerbende Landwirt F.________,
Vater vier minderjähriger Kinder, bezog in der Zeit vom
1. April 1994 bis 31. März 1996 Familienzulagen für Klein-
bauern in der Höhe von Fr. 14 160.-. Mit Verfügung vom
12. Mai 1997 nahm die Ausgleichskasse Luzern für diese
Periode eine Neuberechnung vor und setzte die Höhe der
Familienzulagen wegen Überschreitens der Einkommensgrenze
auf einen Drittel herab. Ferner ermittelte sie den Anspruch
für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis 31. März 1997, ver-

rechnete diesen mit den bereits in der früheren Periode
ausgerichteten Zahlungen und forderte von F.________ den
Betrag von Fr. 1872.- zurück.

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-
tungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 31. März
1999 ab.

     C.- F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides
sei ihm "nach Massgabe der Anspruch auf Kinderzulagen
auszuzahlen".
     Ausgleichskasse Luzern und Bundesamt für Sozialversi-
cherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde.

     D.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht und die
II. Öffentlichrechtliche Abteilung des Schweizerischen
Bundesgerichts haben einen Meinungsaustausch geführt über
die Frage, ob Baukreditzinsen nach Bauvollendung, unab-
hängig von einer erst späteren Konsolidierung des Bau-
kredites, als abzugsfähige Schuldzinsen zu betrachten sind.

     E.- Am 23. November 2000 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Verhandlung
durchgeführt. Im Anschluss daran wurde die strittige
Rechtsfrage dem Gesamtgericht unterbreitet.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 123
V 71 Erw. 2 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall ist der
Anspruch auf Zulagen für den Zeitraum vom 1. April 1994 bis

31. März 1996 zu beurteilen. Hiefür ist auf die Steuerver-
anlagungsperiode 1993/1994 und damit auf das in den Jahren
1991/1992 (Berechnungsperiode) erzielte Reineinkommen abzu-
stellen. Massgebend sind daher die in den Jahren 1993/1994
gültig gewesenen steuerrechtlichen und die in den Jahren
1994 bis 1996 in Kraft gewesenen zulagenrechtlichen Bestim-
mungen.

     2.- a) Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) haben
die haupt- oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden
Landwirte Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr reines
Einkommen Fr. 30 000.- im Jahr nicht übersteigt, wobei sich
die Einkommensgrenze um Fr. 5000.- je Kind nach Art. 9 FLG
erhöht. Bei Übersteigen der Einkommensgrenze werden nach
Art. 3a Abs. 1 FLV gekürzte Kinderzulagen ausgerichtet,
welche zwei Drittel der Zulagen nach Art. 7 Abs. 1 FLG
betragen, wenn das massgebende Einkommen die Grenze um
höchstens Fr. 3500.- übersteigt (Abs. 2 lit. a) oder einen
Drittel der Zulagen, wenn das massgebende Einkommen die
Grenze um mehr als Fr. 3500.-, höchstens aber um Fr. 7000.-
übersteigt (Abs. 2 lit. b).
     Für die Bemessung des Einkommens sind laut Art. 4
Abs. 1 FLV die Vorschriften der Gesetzgebung über die
direkte Bundessteuer massgebend. Nicht abgezogen werden
können jedoch Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von
Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge und der gebundenen
Selbstvorsorge (Art. 22 Abs. 1 Bst. h und i BdBSt).
     Das reine Einkommen der Kleinbauern ist nach Art. 5
Abs. 1 FLV unter Vorbehalt von Art. 6 FLV durch die Aus-
gleichskasse auf Grund eines vom BSV aufgestellten
Fragebogens zu veranlagen, der vom Kleinbauern auszufüllen
ist. Die Ausgleichskassen können eigene Fragebogen
verwenden, die der Genehmigung des Bundesamtes bedürfen.
Nach Art. 6 Abs. 1 FLV können die Ausgleichskassen für die
Ermittlung des reinen Einkommens der Kleinbauern auf die

letzte rechtskräftige Veranlagung oder Zwischenveranlagung
der direkten Bundessteuer oder der kantonalen Steuer
abstellen, sofern diese nach gleichen oder ähnlichen
Grundsätzen erfolgte wie die Veranlagung der direkten
Bundessteuer. Das reine Einkommen der Kleinbauern wird auf
Grund der rechtskräftigen Steuerveranlagung in der Regel
jeweils für die Zeit ermittelt, die in der Alters- und
Hinterlassenenversicherung eine Beitragsperiode bildet
(Art. 6 Abs. 2 FLV). Das steuerlich ausgewiesene Reinein-
kommen gilt jeweils grundsätzlich für die Beurteilung des
Zulagenanspruchs für eine zweijährige Periode, die mit dem
1. April des auf die Steuereinschätzung folgenden Jahres
(Landwirtschaftsjahr 1. April bis 31. März) beginnen kann
(Rz 75 der Erläuterungen des BSV).

     b) Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird
grundsätzlich in allen Fällen, in denen die Steuerveran-
lagung eine brauchbare Grundlage darstellt, nach Möglich-
keit gestützt auf diese veranlagt. Allerdings ist zu beach-
ten, dass im Gebiete der bäuerlichen Familienzulagen die
Angaben der Steuerbehörden - im Gegensatz zur Ordnung im
Beitragsrecht der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Art. 23 Abs. 4 AHVV) - für die Ausgleichskassen nicht
verbindlich sind (BGE 98 V 111 Erw. 2b mit Hinweis).

     c) Wer Familienzulagen bezogen hat, auf die ihm ein
Anspruch überhaupt nicht oder nur in geringerem Masse zu-
stand, hat laut Art. 11 Abs. 1 FLG den zu Unrecht bezogenen
Betrag zurückzuerstatten. Die Bestimmungen des AHVG über
die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten sind
sinngemäss anwendbar (Abs. 2).
     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversiche-
rungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige
Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterli-
cher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen,
wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von

erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46
Erw. 2b, 400 Erw. 2b/aa, je mit Hinweisen).
     Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale
Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Da-
nach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell
rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa-
chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet
sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen
(BGE 126 V 24 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

     3.- a) In der Verfügung vom 12. Mai 1997 hat die Aus-
gleichskasse einerseits den Anspruch des Beschwerdeführers
für die Zeit vom 1. April 1994 bis 31. März 1996 unter
Zugrundelegung eines Einkommens von Fr. 53'928.- neu be-
rechnet, anderseits gleichzeitig die Zulagen für die Zeit
vom 1. April 1996 bis 31. März 1997 auf Grund eines massge-
benden Einkommens von Fr. 34'458.- erstmals festgesetzt.
Damit ist sie auf ihre ursprünglich ausgerichteten Leistun-
gen für die Periode vom 1. April 1994 bis 31. März 1996
zurückgekommen. Es fragt sich daher, ob die für die Wieder-
erwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Vo-
raussetzungen erfüllt sind (vgl. Erw. 2c hievor). Einer
dieser beiden Rückkommenstitel muss auch vorliegen, wenn
die Ausgleichskasse eine Geldleistung nicht förmlich, son-
dern formlos zugesprochen hat, sofern die faktisch verfügte
Leistung rechtsbeständig geworden ist, was im vorliegenden
Fall auf die dem Versicherten im Zeitraum vom 1. April 1994
bis 31. März 1996 ausgerichteten Familienzulagen für Klein-
bauern ohne weiteres zutrifft (BGE 122 V 368 f. Erw. 3 mit
Hinweisen). Weder in ihrer Rückerstattungsverfügung vom
12. Mai 1997 noch im Laufe des Rechtsmittelverfahrens hat
sich die Ausgleichskasse auf einen Revisionstitel berufen.
Es ist daher im Folgenden lediglich zu prüfen, ob die
ursprüngliche Leistungszusprechung zweifellos unrichtig und
damit der Wiedererwägung zugänglich ist.

     b) Bei der Ermittlung des reinen Einkommens ist einzig
streitig, ob die mit einem Stallneubau zusammenhängenden
Baukreditzinsen einen abzugsfähigen Posten darstellen. Für
den leistungsberechtigten Zeitraum vom 1. April 1994 bis
31. März 1996 ist die Steuerveranlagungsperiode 1993/94 und
damit das in den Jahren 1991/92 erzielte Reineinkommen
massgebend. Ausgleichskasse und Vorinstanz verneinen die
Abzugsfähigkeit der Baukreditzinsen, weil die Konsolidie-
rung des Baukredits erst per 31. März 1993 vorgenommen
worden ist. Zu diesem Zeitpunkt führte die Luzerner Kan-
tonalbank im Telefax vom 30. Mai 1997 aus, die Schluss-
konsolidierung sei auf Grund ausstehender Bauhandwerker-
rechnungen erst am 31. März 1993 vorgenommen worden. Eine
Teilkonsolidierung per 31. Dezember 1992 oder früher sei
möglich gewesen, wobei die Baukreditzinsen im Jahre 1992
total Fr. 29 428.70 betragen hätten. Der Beschwerdeführer
stellt sich auf den Standpunkt, diese Baukreditzinsen seien
zum Abzug zuzulassen, weil er ab 25. August 1992 die mit
dem Baukredit erstellte neue Scheune benutzt und die alte
Scheune abgebrochen habe.

     c) Als Baukreditzinsen gelten Zinsen für Darlehen,
welche zur Finanzierung eines Neubaus oder Umbaus aufge-
nommen werden und im Rahmen eines bestimmten Bauprojektes
für die Bezahlung der Bauhandwerker und Materiallieferanten
verwendet werden. Sie werden in der Regel nicht bezahlt,
sondern wie im vorliegenden Fall auf den Baukredit aufge-
rechnet. Nach Bauvollendung werden Kapital und Zinsen spä-
testens konsolidiert, d.h. in der Regel durch ein länger-
fristiges Hypothekardarlehen abgelöst (StR 46 [1991] S. 461
mit Hinweisen; ASA 65 [1996/97] S. 753 f. Erw. 2c). Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 22 Abs. 1
lit. d (abzugsfähige Schuldzinsen) und Art. 23 BdBSt
stellen die Baukreditzinsen bis zum Konso-
lidierungszeitpunkt als mit dem Bau des Gebäudes zusammen-
hängende Finanzierungskosten Anlagekosten dar, sind daher
steuerlich als Aufwendungen

für die Anschaffung oder Verbesserung von Vermögensgegen-
ständen zu qualifizieren und damit nicht als Schuldzinsen
zum Abzug zugelassen (ASA 60 [1991/92] S. 195 Erw. 3b, 57
[1988/89] S. 657 Erw. 2a; bestätigt in ASA 66 [1997/98] S.
315 Erw. 4 und 65 [1996/97] S. 754 Erw. 3).
     Die Praxis der Kantone zur Abzugsfähigkeit der Baukre-
ditzinsen im Bereich der kantonalen Steuern ist unter-
schiedlich (vgl. auch Markus Reich, in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/1, N. 34 in fine zu Art. 9
StHG). In einigen Kantonen werden Baukreditzinsen als vom
Einkommen abziehbare Schuldzinsen, in anderen hingegen als
vom Einkommen nicht abzugsfähige, aber im Rahmen der Grund-
stückgewinnsteuer anrechenbare Aufwendungen oder Anlage-
kosten behandelt, während eine Gruppe von Kantonen dem
Steuerpflichtigen ein Wahlrecht gewährt, indem er auf den
Abzug solcher Zinsen beim Einkommen verzichten und sie bei
der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer als Aufwendungen
geltend machen kann (vgl. Thomas Stadelmann, Die steuer-
liche Behandlung von Baukreditzinsen in der Schweiz, in:
Steuer-Revue 1992 S. 118 ff.). So gelten beispielsweise in
den Kantonen Aargau und Zürich (nur im Bereich des Privat-
vermögens) Baukreditzinsen als abziehbare Schuldzinsen
(Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aar-
gauer Steuergesetz, Bern 1991, S. 365 f. N 219 zu § 24;
Richner/Frei/ Weber/Brütsch, Kurzkommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 2. Aufl., Zürich 1997, S. 245 N 29a zu § 25).
Für die Frage des Konsolidierungszeitpunkts stellen
verschiedene Kantone auf den tatsächlichen Bezug des
Gebäudes oder die Bezugsbereitschaft ab
(Richner/Frei/Weber/Brütsch, a.a.O., S. 367 N 63 zu § 45 in
Bezug auf Geschäftsliegenschaften;
Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das
st.gallische Steuerrecht, 5. Aufl., Bern 1995, S. 136). So
hält auch der Kanton Luzern, welcher Baukreditzinsen bis
zum Beginn der Nutzung der Liegenschaft als wertvermehrende
Aufwendungen oder Anlagekosten und damit als nicht abzieh-
bar betrachtet, den tatsächlichen Bezug des Objekts als für
den Konsolidierungszeitpunkt massgebend. Findet eine Konso-
lidierung des Baukredits erst nach Bezug statt, können die

Zinsen ab Bezug als abzugsfähige Schuldzinsen zugelassen
werden (Luzerner Steuerbuch, Bd. 1: Weisungen Staats- und
Gemeindesteuern, Ausgabe 2001, § 40 Nr. 1 Ziff. 2.2).
     Schliesslich wird auch die ausnahmsweise Zulassung von
Baukreditzinsen als abzugsfähige Schuldzinsen postuliert
(Thomas Stadelmann, Leitsätze zum Steuergesetz des Kantons
Obwalden vom 21. Oktober 1979, Bern 1993, S. 91), weil die
geltende Rechtsprechung namentlich im Zusammenhang mit
landwirtschaftlichen Liegenschaften unbefriedigend sei.
Diese würden in der Regel innerhalb der Familie zum
Ertragswert weitergegeben und die geschaffenen
Wertvermehrungen blieben bei einem späteren Verkauf meist
unbeachtet. Eine Aktivierung der Baukreditzinsen bei
landwirtschaftlichen Grundstücken brächte daher in der
Regel dem Pflichtigen nur Nachteile, ausgenommen wenn die
Liegenschaft später aus dem landwirtschaftlichen
Entschuldungsgesetz entlassen oder an einen Aussenstehenden
verkauft werde. Es gebe daher keinen Grund, die Baukredit-
zinsen bei landwirtschaftlichen Liegenschaften nicht aus-
nahmsweise wie Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen, soweit
die Schuld auch tatsächlich konsolidiert sei (Hinweis auf
einen Entscheid der Steuerrekurskommission Obwalden vom
3. März 1989).

     d) Im Lichte dieser steuerrechtlichen Ausgangslage
ist die Frage zu prüfen, ob auf die bundessteuerrechtliche
Betrachtungsweise, namentlich hinsichtlich des Konsolidie-
rungszeitpunkts, abgestellt werden soll. Hiefür spricht,
dass sich die Familienzulagenordnung in Art. 4 Abs. 1 FLV
grundsätzlich auf die Bemessung des Reineinkommens stützt,
wie es sich aus der Veranlagung für die direkte Bundes-
steuer ergibt. Damit kann die Verwaltung für die Abklärung
der finanziellen Voraussetzungen sich die direkte Bundes-
steuer dienstbar machen, braucht keinen eigenen administra-
tiven Apparat aufzubauen und kann die Hilfe der Steuerbe-
hörden in Anspruch nehmen. Mit dem Abstellen auf die

direkte Bundessteuer wird auch die einheitliche Anwendung
des Familienzulagenrechts sichergestellt, ungeachtet der
Verschiedenheit der kantonalen Steuersysteme und der
jeweiligen kantonalen Steuerpraxis.
      Anderseits ist die Bindungswirkung der bundessteuer-
rechtlichen Veranlagung in der Gerichts- und Verwaltungs-
praxis relativiert worden. Wie bereits erwähnt (vgl.
Erw. 2b hievor), soll grundsätzlich in allen Fällen, in
denen die Steuerveranlagung eine brauchbare Grundlage
darstellt, gestützt auf diese veranlagt werden. Dabei ist
allerdings zu beachten, dass im Gebiete der bäuerlichen
Familienzulagen die Angaben der Steuerbehörden - im Gegen-
satz zur Ordnung im Beitragsrecht der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (Art. 23 Abs. 4 AHVV) - für die
Ausgleichskassen nicht verbindlich sind (BGE 98 V 111 Erw.
2b mit Hinweis). Ohnehin bestünde eine Bindungswirkung wie
im AHV-Recht lediglich im Masslichen, nicht aber in der
Qualifizierung von Einkommens- und Vermögensteilen (vgl.
BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und
370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen). Mitzuberück-
sichtigen ist, dass das massgebende Einkommen im Leistungs-
bereich nach Sinn und Zweck der Ordnung der Familienzulagen
in der Landwirtschaft (Existenzsicherung der Kleinbauern;
BGE 106 V 186 oben) zu ermitteln ist, welche mit denjenigen
des Steuer- oder Beitragsrechts nicht übereinstimmen müs-
sen. Dem Zweck der Existenzsicherung entsprechend müsste
die ökonomische Realität des versicherten Kleinbauern und
nicht die fiskalische im Vordergrund stehen. Dies spricht,
wie dies in verschiedenen Kantonen steuerrechtliche Praxis
ist, für den tatsächlichen Bezug des Gebäudes als Konso-
lidierungszeitpunkt, zumal die eigentliche Umwandlung des
Baukredits in einen Hypothekarkredit oft von Drittpersonen
(Rechnungstellung durch Handwerker, Bank) abhängig ist und
damit ausserhalb des Einflussbereichs des Landwirts liegt.
Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass vom
Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Gebäudes an dieses genutzt
und damit gegebenenfalls Ertrag erwirtschaftet wird. Mit
einer solchen Lösung wird die bundessteuerrechtliche Quali-
fikation der Baukreditzinsen übernommen, hingegen beim
Zeitpunkt der Konsolidierung eine abweichende Regelung
getroffen, die den tatsächlichen landwirtschaftlichen und
den zulagenrechtlichen Gegebenheiten besser Rechnung trägt.
     Schliesslich kann man sich auch fragen, ob im Fami-
lienzulagenrecht in der Landwirtschaft, das für den An-
spruch und dessen Höhe entscheidend auf die wirtscha-
ftlichen Verhältnisse der Kleinbauern abstellt, die
Baukreditzinsen nicht schon von Anfang an als abzugsfähige
Schuldzinsen zu betrachten sind. Für die Deckung der
Familienlasten stellen die Baukreditzinsen einen
Kostenfaktor dar, der das Budget der bäuerlichen Familie
nicht erst ab Inbetriebnahme des Gebäudes belastet.

      e) Welcher der verschiedenen Lösungen der Vorzug zu
geben ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Die ur-
sprüngliche Leistungszusprechung für die Zeit vom 1. April
1994 bis zum 31. März 1996 ist im Lichte der vorstehenden
Ausführungen nicht als zweifellos unrichtig zu qualifizie-
ren. Unter diesen Umständen verfügt die Ausgleichskasse
über keinen Rückkommenstitel für die geltend gemachte (und
teilweise verrechnete) Rückerstattungsforderung.

     4.- a) Selbst wenn mit Ausgleichskasse und kantonalem
Gericht auf den 31. März 1993 als Konsolidierungszeitpunkt
abgestellt wird, ist der die Rückforderung betreffende Teil
der Verwaltungsverfügung aus einem weiteren Grund aufzu-
heben. Nach Art. 5 Abs. 4 FLV hat die Ausgleichskasse bei
jeder wesentlichen Änderung des Einkommens entsprechend den
neuen Verhältnissen eine Neuveranlagung vorzunehmen, wozu
sie von Amtes wegen verpflichtet ist (nicht veröffentlich-
tes Urteil W. vom 13. Januar 1969, F 5/68). Als wesentlich
ist eine Einkommensvermehrung oder -verminderung anzusehen,

wenn sie Fr. 5000.- erreicht, von verhältnismässig langer
Dauer ist und sich aller Wahrscheinlichkeit nach wenigstens
auf den Rest der Veranlagungsperiode erstreckt und klar
ausgewiesen ist (EVGE 1963 S. 226, 1958 S. 137; Rz 76 der
Erläuterungen des BSV). Dabei sind nicht nur Änderungen des
landwirtschaftlichen Einkommens (Kauf und Verkauf von
Liegenschaften, wesentliche Vermehrung oder Verminderung
des Tierbestandes), sondern auch Änderungen des Einkommens
aus andern Quellen, wie aus einer gewerblichen oder
unselbstständigerwerbenden Tätigkeit sowie aus Vermögen zu
berücksichtigen (Rz 76 der Erläuterungen des BSV).

     b) Die Baukreditzinsen wurden jeweils quartalsweise
auf den laufenden Baukredit aufgerechnet. Die Schlusskon-
solidierung des Baukredits per 31. März 1993 ergab einen
Saldo von Fr. 981'861.60. Vom 1. April 1993 an  waren die
nach der Konsolidierung zu leistenden Schuldzinsen auch im
Rahmen der direkten Bundessteuer abzugsfähig. Angesichts
der Höhe der Schulden verminderte sich in der Folge das
reine Einkommen des Beschwerdeführers dauernd und erheb-
lich. So verringerte es sich ausgehend von der Veranla-
gungsperiode 1993/94 von Fr. 53'928.- auf Fr. 34'458.- in
derjenigen von 1995/96. Die Ausgleichskasse hat denn auch
in der Rückerstattungsverfügung vom 12. Mai 1997 das
massgebliche Einkommen in der Bezugsperiode 1. April 1996
bis 31. März 1997 (Basis Steuerperiode 1995/96 mit dem
Einkommen 1993/94) auf Fr. 34'458.- festgesetzt und die
ungekürzten Zulagen zugesprochen. Unter diesen Umständen
hätte nach erfolgter Konsolidierung per 1. April 1993 eine
zulagenrechtliche Zwischenveranlagung vorgenommen werden
müssen mit der Folge, dass der Beschwerdeführer die im
Zeitraum vom 1. April 1994 bis 31. März 1996 ausgerichteten
ungekürzten Zulagen nicht unrechtmässig bezogen hat.

     5.- Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer in der Zeit vom 1. April 1994 bis 31. März 1997
Anspruch auf die ungekürzten Familienzulagen hat. Für den
Zeitraum vom 1. April 1996 bis 31. März 1997 beläuft sich
der Anspruch auf insgesamt Fr. 7'560.-. Diesen Betrag hat
die Ausgleichskasse in der Verfügung vom 12. Mai 1997 mit
der vermeintlich bestehenden Rückforderung für die Zeit vom
1. April 1994 bis 31. März 1996 verrechnet. Sie ist daher
gehalten, dem Beschwerdeführer noch Fr. 7'560.- nachzu-
zahlen.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
     den der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
     Luzern vom 31. März 1999 und die Verwaltungsverfügung
     vom 12. Mai 1997 aufgehoben, soweit es die Rückforde-
     rung für die Zeit vom 1. April 1994 bis 31. März 1996
     betrifft, und es wird die Ausgleichskasse Luzern ver-
     pflichtet, dem Beschwerdeführer Kinderzulagen in Höhe
     von Fr. 7'560.- für die Periode 1. April 1996 bis
     31. März 1997 zu bezahlen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-
     liche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung
     und dem Schweizerischen Bundesgericht zugestellt.

Luzern, 28. Dezember 2001
                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der I. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber: