Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 79/1999
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B 79/99
B  4/00 Gb

                        IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Keel

                Urteil vom 26. Januar 2001

                         in Sachen

Kantonale Pensionskasse Luzern, Hallwilerweg 5, Luzern,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark
Kurmann, Schweizerhofquai 2, Luzern,

                           gegen

1. H.________, vertreten durch den Rechtsdienst für Behin-
   derte, Bürglistrasse 11, Zürich,
2. Pensionskasse X.________,

Beschwerdegegnerinnen,

                            und

H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechts-
dienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, Zürich,

                           gegen

1. Pensionskasse X.________,
2. Kantonale Pensionskasse Luzern, Hallwilerweg 5, Luzern,
   vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Kurmann, Schwei-
   zerhofquai 2, Luzern,

Beschwerdegegnerinnen,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

     A.- Die 1960 geborene H.________ arbeitete vom 1. März
1991 bis 31. Oktober 1991 als Sachbearbeiterin bei der Fir-
ma Y.________ AG und war dadurch bei deren Vorsorgeeinrich-
tung, der Pensionskasse X.________, berufsvorsorgeversi-
chert. Vom 1. November 1991 bis 31. Januar 1992 war sie als
Schwesternhilfe im Spital W.________ angestellt und in die-
ser Eigenschaft bei der Kantonalen Pensionskasse Luzern
versichert.
     Wegen eines geistigen Gesundheitsschadens sprach die
IV-Stelle Luzern H.________ rückwirkend für die Zeit vom
1. Mai 1993 bis 30. Juni 1997 eine ganze und mit Wirkung ab
1. Juli 1997 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom
13. Oktober 1993 und 27. Mai 1997), dies im Anschluss an
eine mit Taggeldern begleitete Eingliederungsperiode
(21. April 1992 bis 30. April 1993).
     Mit Schreiben vom 5. März 1997 ersuchte H.________
auch die Pensionskasse X.________, ihr eine Invalidenrente
auszurichten. Diese lehnte das Begehren am 5. März 1998 ab
mit der sinngemässen Begründung, nach den Abklärungen der
IV-Stelle sei die zur Invalidität führende Arbeitsunfähig-
keit am 1. November 1991 eingetreten. In diesem Zeitpunkt
sei die Versicherte jedoch im Dienste des Spitals
W.________ gestanden. Ein allfälliger Anspruch auf Invali-
ditätsleistungen sei daher an die Kantonale Pensionskasse
Luzern zu richten. Ein entsprechendes Gesuch hatte die Kan-
tonale Pensionskasse Luzern jedoch bereits mit Schreiben
vom 22. Mai 1996 abgewiesen mit der Begründung, ihre Zu-
ständigkeit sei nicht gegeben, weil H.________ schon im
Oktober 1991 arbeitsunfähig gewesen sei.

     B.- H.________ erhob Klage mit dem Rechtsbegehren, die
Pensionskasse X.________ sei zu verpflichten, ihr mit Wir-
kung ab 1. Oktober 1992 eine Invalidenrente in einer vom
Gericht zu bestimmenden Höhe auszurichten. Eventualiter
habe die Kantonale Pensionskasse Luzern ihr mit Wirkung ab
1. November 1992 eine Invalidenrente in einer vom Gericht

zu bestimmenden Höhe zu bezahlen. Mit Entscheid vom 15. No-
vember 1999 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern in teilweiser Gutheissung der Klage fest, dass
H.________ gegenüber der Kantonalen Pensionskasse Luzern im
Sinne der Erwägungen Anspruch auf eine Invalidenrente
gemäss BVG mit Wirkung ab 1. November 1992 habe (Disposi-
tiv-Ziffer 1). Soweit sich die Klage gegen die Pensionskas-
se X.________ richtete, wies es sie ab (Dispositiv-Zif-
fer 2). Auf die weitergehenden Klagebegehren trat das
Gericht nicht ein (Dispositiv-Ziffer 3). Im Weitern ver-
pflichtete es die Kantonale Pensionskasse Luzern,
H.________ eine Parteientschädigung von Fr. 987.- (inkl.
Auslagen) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4).

     C.- Die Kantonale Pensionskasse Luzern lässt Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der
kantonale Entscheid sei aufzuheben (Ziffer 1) und die Pen-
sionskasse X.________ zu verpflichten, H.________ mit Wir-
kung ab 1. Oktober 1992 eine Invalidenrente auszurichten
(Ziffer 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Zif-
fer 3).
     H.________ beantragt die Gutheissung der Ziffern 1 und
2 des Rechtsbegehrens und die Abweisung der Ziffer 3. Even-
tualiter sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen
und die Kantonale Pensionskasse Luzern zu verpflichten, ihr
mit Wirkung ab 1. November 1992 eine reglementarische Inva-
lidenrente aus beruflicher Vorsorge zu bezahlen. Unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen. Die Pensionskasse X.________
schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt, die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde der Kantonalen Pensionskasse Luzern
sei in dem Sinne gutzuheissen, als die Pensionskasse
X.________ verpflichtet werde, H.________ Invalidenleistun-
gen auszurichten.

     D.- H.________ lässt ihrerseits Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde führen und beantragen, Dispositiv-Ziffer 2 des
kantonalen Entscheides sei aufzuheben und es sei die Pen-
sionskasse X.________ zu verpflichten, ihr ab 1. Oktober
1992 eine reglementarische Invalidenrente zu bezahlen.
Ausserdem sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr für das kanto-
nale Verfahren eine Parteientschädigung zu Lasten der Pen-
sionskasse X.________ zuzusprechen. Eventualiter seien die
Dispositiv-Ziffern 1 und 4 zu bestätigen, wobei Ziffer 1
dahingehend zu präzisieren sei, dass festgestellt werde,
dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonalen Pen-
sionskasse Luzern ab 1. November 1992 Anspruch auf eine
Invalidenrente gemäss Reglement habe. In prozessualer Hin-
sicht wird die Vereinigung der beiden gegen denselben vor-
instanzlichen Entscheid eingeleiteten Verwaltungsgerichts-
beschwerdeverfahren beantragt.
     Die Pensionskasse X.________ stellt das Rechtsbegeh-
ren, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der H.________ sei,
soweit sie die Pensionskasse X.________ betreffe, abzuwei-
sen und es seien die beiden Verfahren zu vereinen. Die Kan-
tonale Pensionskasse Luzern verzichtet auf eine Stellung-
nahme unter Hinweis auf die von ihr eingereichte Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde. Gleichzeitig sichert sie
H.________ mit Bezug auf die von ihr beantragte Präzisie-
rung für den Fall, dass der vorinstanzliche Entscheid
geschützt würde, verbindlich zu, dass die Kantonale Pen-
sionskasse Luzern eine Invalidenrente gemäss der auf sie
anwendbaren Verordnung ausrichten würde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden der-
selbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechts-
fragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vor-
instanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich,
die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen
Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1
mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).

     2.- a) Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der
Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen
Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sach-
licher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V
18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

     b) Im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG entscheidet sich
die Frage der Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts danach, ob ein Streit um Versicherungs-
leistungen vorliegt (BGE 116 V 334 Erw. 2b). Geht es um
Versicherungsleistungen, so erstreckt sich die Überprü-
fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides;
das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und
kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder
Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 118 V 254
Erw. I/3a, 117 V 306 Erw. 1).
     Im vorliegenden Verfahren geht es nicht direkt um Ver-
sicherungsleistungen. Im angefochtenen Entscheid hat das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vielmehr lediglich
festgestellt, welche Vorsorgeeinrichtung Leistungen zu
erbringen hat. Dieser Entscheid steht indessen in unmittel-
barem Zusammenhang mit dem von H.________ geltend gemachten
Anspruch auf Versicherungsleistungen. Angesichts des engen

Zusammenhangs rechtfertigt es sich, das Verfahren diesbe-
züglich einem Prozess um Versicherungsleistungen gleichzu-
stellen, weshalb die erweiterte Kognition nach Art. 132 OG
gilt (vgl. BGE 118 V 254 Erw. I/3).

     3.- a) Auch im Verfahren der ursprünglichen Verwal-
tungsrechtspflege gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bildet u.a.
Sachurteilsvoraussetzung, dass die klagende Partei an dem
von ihr gestellten Rechtsbegehren ein Rechtsschutzinteresse
hat. Wird ein Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbe-
züglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn
der Kläger ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder
tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat,
dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht
bestehen; nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Interes-
se in diesem Sinne gegeben ist, sind Feststellungsbegehren
im Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG zulässig. An einem
schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsent-
scheides fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzin-
teresse des Klägers durch ein rechtsgestaltendes Urteil
gewahrt werden kann (BGE 120 V 301 Erw. 2a; SZS 1998 S. 442
Erw. 3a/aa).

     b) Vorliegend geht der Streit darum, welche von zwei
Vorsorgeeinrichtungen, die beide ihre Leistungspflicht
bestreiten und deshalb in quantitativer Hinsicht vorpro-
zessual gar nicht Stellung genommen haben, alternativ leis-
tungspflichtig ist. Bei einer solchen Sachlage hat die
anspruchsberechtigte versicherte Person ein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse daran, mit einer Feststellungsklage
gerichtlich klären zu lassen, an wen sie sich zu halten hat
(SZS 1998 S. 442 Erw. 3a/bb).

     4.- a) Gemäss Art. 23 BVG haben Personen Anspruch auf
Invalidenleistungen, die im Sinne der Invalidenversicherung
zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt
hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Ver-
sicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im
Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Drit-
teln, und auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur
Hälfte invalid ist. Für den Beginn des Anspruchs auf Inva-
lidenleistungen gelten laut Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss
die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).

     aa) Es entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers,
dass die Versicherteneigenschaft als Leistungsvoraussetzung
nicht erst im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität, son-
dern bereits beim Auftreten der für die Entstehung der
Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit gegeben sein
muss. Fehlt es hieran, lässt auch eine allfällige Versi-
cherteneigenschaft im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts
keine Leistungsansprüche für einen vorbestandenen Gesund-
heitsschaden entstehen (BGE 120 V 117 Erw. 2c, 118 V 99
Erw. 2b, 117 V 331 Erw. 3).
     Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit ist nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis-
herigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 114 V
286 Erw. 3c). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich
erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesund-
heitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von
Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997,
S. 289).

     bb) Mit der Regelung, wonach berufsvorsorgerechtliche
Invalidenleistungen von derjenigen Vorsorgeeinrichtung
geschuldet sind, welcher der Ansprecher bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, ange-

schlossen war, wird erreicht, dass auch eine erwerbstätig
gewesene Person, die nach längerer Krankheit erst in einem
Zeitpunkt invalid wird, in welchem sie wegen der inzwischen
erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr
versichert ist, noch in den Genuss von Versicherungsleis-
tungen gelangen kann (BGE 123 V 263 Erw. 1a). Besteht auf
Grund einer während der Versicherungsdauer eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Invalidenleistungen,
muss die Vorsorgeeinrichtung diese auch dann erbringen,
wenn sich die Invalidität nach Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses ändert (BGE 123 V 264 Erw. 1a mit Hin-
weisen).
     Art. 23 BVG grenzt die Haftung mehrerer Vorsorgeein-
richtungen voneinander ab, wenn eine erwerbstätige Person,
deren Gesundheit bereits in einem sich auf die Arbeits-
fähigkeit auswirkenden Ausmass beeinträchtigt ist, eine
neue Stelle antritt und dabei die Vorsorgeeinrichtung
wechselt. Wird dieser später eine Rente der Invalidenver-
sicherung zugesprochen, ergibt sich ein berufsvorsorge-
rechtlicher Anspruch auf Invalidenleistungen nicht aus dem
neuen Vorsorgeverhältnis. Solche Leistungen sind von der
ursprünglichen Vorsorgeeinrichtung zu erbringen, welcher
die versicherte Person im Zeitpunkt des Auftretens der
Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat,
angehört hat (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c mit
Hinweisen).

     cc) Damit die Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitneh-
mer bei Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit angeschlossen
war, für die erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses
eingetretene Invalidität aufzukommen hat und leistungs-
pflichtig wird, muss zwischen der während der Versiche-
rungsdauer aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der nach-
folgenden Invalidität sowohl in sachlicher als auch in
zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang bestehen
(BGE 123 V 265 oben).

     In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang
vor, wenn der der Invalidität zugrunde liegende Gesund-
heitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeits-
unfähigkeit geführt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen
Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person
nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer
Zeit wieder arbeitsfähig war. Die frühere Vorsorgeeinrich-
tung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank-
heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der
vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Andererseits darf nicht
bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs
angenommen werden, wenn die versicherte Person bloss für
kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso
wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhanges zwischen
Arbeitsunfähigkeit und Invalidität schematisch in analoger
Anwendung der Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt wer-
den, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn
sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat
und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Zu berücksich-
tigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten
Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens,
dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt oder die
Ärztin und die Beweggründe, welche die versicherte Person
zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V
265, 120 V 117 Erw. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweis).

     b) Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf
eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf
eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der
Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der
beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung
grundsätzlich der gleiche ist. Auf Grund von Art. 6 BVG
steht es den Vorsorgeeinrichtungen zwar frei, den Inva-
liditätsbegriff bereits in der obligatorischen Versicherung
zu Gunsten der versicherten Person zu erweitern oder Inva-

lidenrenten schon bei einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50 % auszurichten. Gehen sie in ihren Urkunden, Statu-
ten oder Reglementen indessen ausdrücklich oder unter Hin-
weis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff aus
wie die Invalidenversicherung, sind sie hinsichtlich des
versicherten Ereignisses an die Invaliditätsbemessung der
Organe der Invalidenversicherung gebunden, es sei denn,
diese würde sich als offensichtlich unhaltbar erweisen.
Dies gilt auch in Bezug auf die Entstehung des Rentenan-
spruches, mithin dort, wo sich die Frage stellt, wann sich
die Arbeitsfähigkeit erheblich verschlechtert hat (BGE 123
V 271 Erw. 2a, 120 V 109 Erw. 3c mit Hinweisen).

     5.- a) Im Oktober 1991 war H.________ bei Dr. med.
L.________ in Behandlung. Dessen Nachfolger, Dr. med.
B.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt in
einer vom kantonalen Gericht eingeholten Beweisauskunft vom
16. April 1999 fest, dass sie gemäss den ihm von seinem
Vorgänger überlassenen Unterlagen krankheitshalber vom
7. bis 20. Oktober 1991 und vom 5. November 1991 bis
31. Januar 1992 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Dabei
könne die genaue medizinische Diagnose den Akten nicht ent-
nommen werden; fest stehe allerdings, dass es sich im ers-
ten Fall um psychoneurotische und im zweiten auch um de-
pressive Störungen gehandelt habe.
     Am 4. November 1991, ihrem ersten Arbeitstag am Spital
W.________, stellten sich bei H.________ so schwerwiegende
psychische Probleme ein, dass sie Dr. med. L.________ ab
5. November 1991 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb und die
Einweisung in die psychiatrische Klinik Z.________ veran-
lasste, wo sie vom 12. November 1991 bis 10. Januar 1992
hospitalisiert war. Wie aus dem (undatierten) Austritts-
bericht der Klinik hervorgeht, zeigte H.________ schwere
Insuffizienz- und Minderwertigkeitsgefühle sowie Lebens-
überdruss und litt an einer schweren, neurotischen Depres-
sion mit schwerer psychosozialer Belastung (die Phasen,

während welcher sie gearbeitet habe, seien immer kürzer
geworden). Sie habe Mühe, Beziehungen aufrechtzuerhalten,
sei leicht kränkbar und zeige sich den alltäglichen Belas-
tungen kaum gewachsen. Ihre emotionale Instabilität lasse
differentialdiagnostisch an ein Borderline-Syndrom denken.
In der offenen Station, wohin H.________ nach 10 Tagen habe
verlegt werden können, seien unter Belastungen immer wieder
kurze Phasen aufgetreten, während welcher sie weinerlich
und verzweifelt gewesen sei. Sie habe die Klinik schliess-
lich ohne (neue) Arbeitsstelle verlassen, was für sie zu
einer schweren Belastung werden könne.
     Nach ihrem Aufenthalt in der Klinik Z.________ begab
sich H.________ am 16. Januar 1992 zu Dr. med. A.________,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung. In ihrem
Bericht vom 16. Februar 1996 hielt die Ärztin fest, dass
H.________ sich als Sachbearbeiterin bei der Firma
Y.________ AG überfordert gefühlt und in diesem Sinne aus
gesundheitlichen Gründen gekündigt habe. Sie nehme an, dass
ab 1. Oktober 1991 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
80 % bestanden habe, auch wenn H.________ noch gearbeitet
und Ferien bezogen habe. Der Anlass für die psychische
Dekompensation im Oktober 1991 sei die Überforderungssitua-
tion am Arbeitsplatz bei den vorbestehenden psychischen
Problemen gewesen. In ihrer Beweisauskunft vom 27. April
1999 bestätigte Dr. med. A.________ die gemachten Angaben
und hielt fest, dass die psychische Krankheit, an welcher
H.________ leide, sich mit den Jahren verschlimmert habe
und H.________ immer weniger belastbar mache, wodurch sie
auch zunehmend schnell überfordert werde. Eine so schwere
psychische Krankheit entwickle sich nicht von einem Tag auf
den anderen bzw. führe nicht von einem Tag auf den anderen
zu einer Arbeitsunfähigkeit. Seit der schweren Depression
1991 sei H.________ in der freien Wirtschaft nicht mehr
arbeitsfähig.

     b) Aus diesen medizinischen Berichten hat die Vorin-
stanz den Schluss gezogen, der psychische Gesundheitsscha-
den, auf Grund dessen die Versicherte im Oktober 1991
arbeitsunfähig gewesen sei, unterscheide sich qualitativ
wesentlich von demjenigen, welcher im November 1991 zur
Arbeitsunfähigkeit und schliesslich zur Invalidität geführt
habe. Sie begründete dies damit, dass die Notwendigkeit
einer zweimonatigen psychiatrischen Klinikbehandlung im
November 1991 das Zeichen einer qualitativ neuen Situation
im lebensgeschichtlichen Werdegang der Versicherten dar-
stelle. Im Weitern habe im Oktober 1991 gemäss Dr. med.
A.________ eine Überforderungssituation vorgelegen, während
im Dezember 1991 die Ärzte der Klinik Z.________ schwere
Angstzustände, schwere Insuffizienz- und Minderwertigkeits-
gefühle sowie Lebensüberdruss festgestellt hätten.

     c) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz unterschei-
det sich das von den Ärzten der Klinik Z.________ anläss-
lich der Hospitalisierung vom 12. November 1991 bis 10. Ja-
nuar 1992 diagnostizierte Krankheitsbild in qualitativer
Hinsicht nicht von den gesundheitlichen Schwierigkeiten,
welche bei der Versicherten bereits im Oktober 1991 auf-
traten. Sowohl im Oktober 1991 als auch im November 1991
litt die Versicherte unter depressiven Störungen, wie den
Akten des Dr. med. L.________ entnommen werden kann (Be-
weisauskunft des Dr. med. B.________ vom 16. April 1999).
Anlass für die psychischen Probleme war in beiden Fällen
eine Überforderungssituation am Arbeitsplatz (Auskünfte der
Dr. med. A.________ vom 16. Februar 1996 und 27. April
1999). Allerdings war die dadurch ausgelöste Depression im
November 1991 so schwerwiegend, dass eine psychiatrische
Hospitalisation erforderlich wurde (Bericht der Klinik
Z.________). Auf Grund der medizinischen Akten muss die im
November 1991 aufgetretene schwere neurotische Depression
als Fortsetzung der vorangehenden psychischen Entwicklung
betrachtet werden, weshalb in sachlicher Hinsicht ein

Zusammenhang zwischen der im Oktober 1991 aufgetretenen
Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität
erstellt ist. Dass auch in zeitlicher Hinsicht ein Konnex
besteht, liegt angesichts des kurzen Unterbruches in der
Arbeitsunfähigkeit von knapp zwei Wochen (vom 21. Oktober
bis 4. November 1991) auf der Hand. An dieser temporalen
Voraussetzung fehlte es demgegenüber ganz offensichtlich,
wenn man mit der Pensionskasse der X.________ einen Zusam-
menhang mit den im September 1989 aufgetretenen psychischen
Problemen annehmen wollte, weshalb sich weitere Ausführun-
gen hiezu erübrigen.
     Ist die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit
nach dem Gesagten bereits im Oktober 1991 aufgetreten,
steht fest, dass die Pensionskasse X.________, bei welcher
H.________ damals versichert war, leistungspflichtig ist.

     6.- Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die Ver-
sicherte eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge bean-
spruchen kann.
     Das kantonale Gericht hat diesbezüglich auf den seiner
Auffassung nach nicht offensichtlich unhaltbaren und des-
halb für die Vorsorgeeinrichtung verbindlichen (vgl.
Erw. 4b hievor) Beschluss der IV-Stelle abgestellt, gemäss
welchem die einjährige Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG am 1. November 1992 ablief. Indessen gilt die
Verbindlichkeitswirkung des Beschlusses der IV-Stelle
bezüglich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsun-
fähigkeit, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im
zwischenzeitlich ergangenen, nicht veröffentlichten Urteil
M. vom 14. August 2000, B 50/99, entschieden hat, nur für
jene Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche
im IV-rechtlichen Verfahren für die Ermittlung des An-
spruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Dies
trifft auf den vorliegend streitigen Zeitpunkt des Ein-
tritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit gerade
nicht zu. Denn da die Versicherte bis 30. April 1993 ein

Taggeld der Invalidenversicherung bezog und erst mit Wir-
kung ab 1. Mai 1993 eine Rente der Invalidenversicherung
zugesprochen erhielt, war die IV-Stelle, wie das Bundesamt
für Sozialversicherung in seiner Stellungnahme zutreffend
ausführt, nicht darauf angewiesen, den Beginn der Arbeits-
unfähigkeit genau festzulegen, zumal die einjährige Warte-
zeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 1. Mai 1993 längst
abgelaufen war. Unter diesen Umständen entfaltet der
Beschluss der IV-Stelle bezüglich des Eintritts der invali-
disierenden Arbeitsunfähigkeit keine Verbindlichkeitswir-
kung. Abzustellen ist vielmehr auf die präzisen Angaben des
Dr. med. L.________, bei welchem die Versicherte damals in
Behandlung stand, wonach vom 7. bis 20. Oktober 1991 auf
Grund psychoneurotischer Störungen eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit gegeben war (Beweisauskunft des Dr. med.
B.________ vom 16. April 1999). Dass Dr. med. A.________ in
ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 1996 von einer bereits
ab 1. Oktober 1991 bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegan-
gen ist, vermag hieran nichts zu ändern, zumal die Versi-
cherte deren Praxis erst am 16. Januar 1992 aufsuchte, wes-
halb die Ärztin über die massgebende Zeit nur mittelbar
Auskunft zu erteilen vermag, was sie denn wohl auch veran-
lasste, ihre Aussage in der Beweisauskunft vom 27. April
1999 insoweit zu relativieren, als darin nur noch die Rede
ist von einer "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit [...]
ab 1. Oktober 1991" bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Ist
somit auf Grund der medizinischen Unterlagen eine ab 7. Ok-
tober 1991 bestehende Arbeitsunfähigkeit erstellt, steht
H.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 1992 Anspruch auf eine
Invalidenrente zu (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit
Art. 29 IVG).

     7.- a) Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Ver-
sicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Bewilli-
gung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Par-

teien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Diese
Bestimmung wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der
Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im
Streit stehen (BGE 126 V 192 Erw. 6). Rechtsprechungsgemäss
findet der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht keine Anwen-
dung, wenn sich zwei Unfallversicherer (BGE 120 V 494
Erw. 3, 119 V 223 Erw. 4c), eine Krankenkasse und ein
Unfallversicherer (BGE 126 V 192 Erw. 6, AHI 1998 S. 110)
oder die Invalidenversicherung und der Unfallversicherer
(AHI 2000 S. 206 Erw. 2) über ihre Leistungspflicht für
einen gemeinsamen Versicherten streiten. Gleiches hat zu
gelten, wenn, wie vorliegend, zwei Vorsorgeeinrichtungen im
Streit um ihre Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen
an eine bei ihnen (vorliegend während verschiedenen zeitli-
chen Perioden) versicherte Person stehen. Folglich hat die
Pensionskasse X.________ als unterliegende Partei die
Gerichtskosten zu tragen.

     b) Die Versicherte hat Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der unterliegenden Vorsorgeeinrichtung
(Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
     Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit
öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in
der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Dies gilt grundsätzlich auch für die Träger oder Versiche-
rer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 126 V 149
Erw. 4, 118 V 169 Erw. 7). Obschon die Kantonale Pensions-
kasse Luzern formell obsiegt, indem der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben ist, und sie durch einen Rechtsanwalt
vertreten ist, hat sie somit keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung.

     c) Für das kantonale Verfahren hat die Vorinstanz der
Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 987.- (ein-

schliesslich Auslagen) zugesprochen. Da auf dem Gebiet der
beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren
besteht (vgl. Art. 73 BVG), ist davon abzusehen, die Akten
zu einer allfälligen Neufestsetzung der Parteientschädigung
dem kantonalen Gericht zuzustellen, wie dies die letztin-
stanzlich obsiegende Versicherte sinngemäss beantragen
lässt. Hingegen bleibt es ihr unbenommen, mit Blick auf den
Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versiche-
rungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag
zu stellen (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 14. August
2000, C 28/00).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird
     der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
     Luzern vom 15. November 1999 aufgehoben und die Pen-
     sionskasse X.________ wird verpflichtet, H.________
     mit Wirkung ab 1. Oktober 1992 eine Invalidenrente zu
     bezahlen.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Pensions-
     kasse X.________ auferlegt.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der
     Kantonalen Pensionskasse Luzern zurückerstattet.

 IV. Die Pensionskasse X.________ hat der Versicherten für
     das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge-
     richt eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (ein-
     schliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  V. Auf den Antrag von H.________, das Verwaltungsgericht
     des Kantons Luzern sei anzuweisen, ihr eine Parteient-
     schädigung auszurichten, wird nicht eingetreten.

 VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-
     liche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversiche-
     rung zugestellt.

Luzern, 26. Januar 2001

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der IV. Kammer:

                            Die Gerichtsschreiberin: