Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 63/1999
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B 63/99 Ge

                        IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin
Leuzinger; Gerichtsschreiber Ackermann

                Urteil vom 26. Oktober 2001

                         in Sachen

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Markus Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich,

                           gegen

Servisa Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-
Anlage 26, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin,

                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- M.________, geboren 1950, war seit 1. Januar 1986
als Bauführer und Geschäftsleiter bei der Bauunternehmung
X.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin), einer
Tochtergesellschaft der Bauunternehmung Y.________ AG,
angestellt und - wie arbeitsvertraglich vereinbart - bei
der Pensionskasse der Bauunternehmung Y.________ AG (nach-
folgend: Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. Gemäss

Leistungsausweis per 30. Juni 1995 belief sich die versi-
cherte Invalidenrente auf Fr. 42'643.60 und die Kinderrente
auf Fr. 8'528.70 pro Jahr (nachfolgend: höhere Renten).
M.________ erkrankte an Morbus Parkinson und war ab 1.
Januar 1995 50 %, ab 6. Juni 1995 100 % und ab Oktober 1995
80 % arbeitsunfähig. Mit Vertrag vom 27. September/6.
Oktober 1995 schloss sich die Arbeitgeberin rückwirkend per
1. Januar 1995 der Servisa Sammelstiftung für Personal-
vorsorge (nachfolgend: Sammelstiftung) an, wobei für die 34
Mitarbeiter erheblich tiefere Leistungen als bei der
Pensionskasse der Bauunternehmung Y.________ AG versichert
wurden. Des Weiteren wurde zwischen der Arbeitgeberin und
der Sammelstiftung vereinbart, dass sich die Abwicklung
bereits eingetretener Vorsorgefälle nach den im Zeitpunkt
ihres Eintritts massgebenden vertraglichen bzw.
reglementarischen Bestimmungen richtet. Mit Übernahmever-
trag vom 19./23. Februar 1996 verpflichtete sich die Pen-
sionskasse, der Sammelstiftung die gebundenen sowie freie
Stiftungsmittel zu übertragen, während sich die Sammelstif-
tung verpflichtete, diese den einzelnen Versicherten gutzu-
schreiben (die freien Mittel gemäss separatem Verteilungs-
plan). Des Weiteren verpflichtete sich die Pensionskasse,
für die von der Sammelstiftung übernommenen Leistungsfälle
die entsprechenden Schadenreserven nach deren Berechnungs-
grundlagen zu übertragen, sofern der Beginn der Arbeitsun-
fähigkeit vor dem 1. Januar 1995 liegt. Schliesslich wurde
vereinbart, dass den Destinatären durch diese Übertragungen
keinerlei Nachteile erwachsen, und dass sie in ihren erwor-
benen Rechten nicht geschmälert werden.
     Nachdem die Arbeitgeberin Ende November 1995 die Aus-
richtung der reglementarischen Invaliditätsleistungen für
M.________ geltend gemacht hatte, teilte die Sammelstiftung
der Arbeitgeberin am 10. Januar 1996 vorerst mit, sie redu-
ziere die Deckung für das Vorsorgeverhältnis mit M.________
auf das gesetzliche Minimum, da ihr beim Anschluss die
Arbeitsunfähigkeit nicht angezeigt worden

sei. Darauf hingewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit be-
reits früher mitgeteilt worden war (was der Sammelstiftung
nach ihren Angaben beim Anschluss nicht bekanntgegeben wor-
den ist), sicherte diese mit Schreiben vom 15. Januar 1996
den Versicherungsschutz gemäss ihren reglementarischen Be-
stimmungen zu. Rückwirkend ab 1. Januar 1995 anerkannte sie
die Erwerbsunfähigkeit und gewährte ab 1. April 1995 die
Prämienbefreiung. In dem M.________ am 25. Juni 1996
zugestellten Vorsorgeausweis per 1. Januar 1995 waren eine
versicherte Invalidenrente von Fr. 23'280.- und eine Inva-
lidenkinderrente von Fr. 3'725.- pro Jahr aufgeführt (nach-
folgend: tiefere Renten). Die IV-Stelle des Kantons Zürich
sprach M.________ mit Wirkung ab 1. Januar 1996 eine ganze
Invalidenrente (zuzüglich Zusatzrente für die Ehefrau und
drei Kinderrenten) zu (Verfügung vom 19. Juli 1996).
Nachdem die Sammelstiftung M.________ für das 1. Quartal
1997 die höheren Invalidenrenten gemäss Umfang der bei der
Pensionskasse versicherten Beträge überwiesen hatte, sagte
sie für das 2. Quartal noch Renten im Umfang ihres eigenen
Vorsorgereglementes zu, wobei sie den im ersten Quartal -
nach ihrer Auffassung - zu viel bezahlten Betrag mit dem
Anspruch für das 2. Quartal verrechnete. Ende Mai 1997
erhielt M.________ erstmals Kenntnis vom
Personalvorsorgereglement der Sammelstiftung. In der Folge
war die Sammelstiftung nicht bereit, den von M.________
geltend gemachten Rentenbetrag anzuerkennen.

     B.- Den gegenüber der Sammelstiftung eingeklagten An-
spruch auf Ausrichtung der Invalidenrenten in der von der
Pensionskasse zugesicherten Höhe (zuzüglich 5 % Verzugszins
seit 3. Juni 1997) wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September 1999 ab.

     C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides seien ihm die höheren Renten (zuzüglich 5 %
Verzugszins seit 3. Juni 1997) zuzusprechen.

     Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozial-
versicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber
der Sammelstiftung Anspruch auf die höheren Invaliden-
leistungen gemäss Reglement der Pensionskasse oder auf die
tieferen Renten gemäss Reglement der Sammelstiftung hat.
Unbestritten ist, dass Letztere das gesetzliche Minimum
nicht unterschreiten.
     In zeitlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte,
am 1. Januar 1995 eintrat, und dass der Anspruch auf Inva-
lidenleistungen gemäss den Bestimmungen der Pensionskasse
noch nicht entstanden war, als sich die Arbeitgeberin der
Sammelstiftung anschloss.

     2.- a) Die Vorinstanz hat den weitergehenden Renten-
anspruch mit der Begründung abgewiesen, dass die von der
Rechtsprechung entwickelten Regeln zur Abänderbarkeit von
Leistungsansprüchen auch für die rückwirkende Reglementsän-
derung und den Wechsel der Vorsorgeeinrichtung gelten wür-
den. Da der Stiftungsrat auf Grund des früheren Reglements
zu dessen Abänderung berechtigt gewesen sei, habe er auch
den Anschlussvertrag mit der Arbeitgeberin kündigen dürfen,
und es sei nicht dargetan, dass der Wechsel zur Sammelstif-
tung nicht rechtmässig erfolgt sei. Mit diesem seien im
Falle des Versicherten weder laufende Renten noch wohler-
worbene Rechte berührt worden.
     Dieser Auffassung pflichtet die Sammelstiftung im
Wesentlichen bei.

     b) Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend,
dass die - ohne Grundangabe erfolgte - Reglementsänderung
in seine wohlerworbenen Rechte eingreife und im Hinblick
auf das bekanntermassen kurze Bevorstehen der Leistungs-
pflicht im Zeitpunkt des Pensionskassenwechsels willkür-
lich, rechtsmissbräuchlich und treuwidrig sei; die Befugnis
des Stiftungsrats zur Reglementsänderung finde seine Grenze
im privatrechtlichen Verbot des Rechtsmissbrauchs und im
Persönlichkeitsschutz.

     3.- a) Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versi-
chernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register
für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrich-
tung errichten oder sich einer solchen anschliessen
(Art. 11 Abs. 1 BVG). Er trifft die Wahl im Einverständnis
mit seinem Personal (Art. 11 Abs. 2 BVG); diese den Obliga-
toriumsbereich betreffende Bestimmung ist nicht nur beim
erstmaligen Anschluss, sondern auch beim Wechsel der Vor-
sorgeeinrichtung zu beachten (BGE 125 V 423 Erw. 4a, vgl.
nicht veröffentlichtes Urteil F. des Bundesgerichts vom
28. September 1995, 2A.46/1995). Ob die Bestimmung auch im
überobligatorischen Bereich gilt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht bisher nicht entschieden.
     Das BSV hat sich in seinen Mitteilungen über die be-
rufliche Vorsorge verschiedentlich zum Wechsel der Vor-
sorgeeinrichtung geäussert. Demnach hat im Lichte von
Art. 51 BVG das paritätische Organ über die Auflösung eines
Anschlussvertrages zu beschliessen, was voraussetzt, dass
dessen Mitglieder über die Gründe der beabsichtigten Ver-
tragsauflösung, über deren Wirkung und über die mit dem
Anschluss an eine andere Vorsorgeeinrichtung verbundenen
Bedingungen hinreichend informiert sind. Die Versicherten
sollen in angemessener Form von ihren Vertretern im paritä-
tischen Organ orientiert werden (Ziff. 36 der Mitteilungen
über die berufliche Vorsorge Nr. 7 vom 5. Februar 1988). In
den seit 1. Januar 1993 geltenden Richtlinien über die Prü-

fung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie des Wieder-
anschlusses des Arbeitgebers (veröffentlicht in SZS 1993
S. 300 ff.; gültig für alle unter der Aufsicht des BSV ste-
henden Vorsorgeeinrichtungen, denen mehrere Arbeitgeber
angeschlossen sind, sowie für deren Kontrollstellen [Richt-
linien Ziff. 1.1; SZS 1993 S. 301]) wurde festgehalten,
dass die bisherige Vorsorgeeinrichtung der übernehmenden
eine Bestätigung der Zustimmung des betroffenen Personals
oder einer repräsentativen Vertretung dieses Personals zum
vorgesehenen Wechsel beizubringen hat; bei registrierten
Sammeleinrichtungen, bei denen die Parität auf der Stufe
des Vorsorgewerkes verwirklicht ist, genügt dafür die Zu-
stimmung des paritätischen Organs, während bei den anderen
registrierten Vorsorgeeinrichtungen das Einverständnis
einer Mehrheit der Versicherten oder die Zustimmung einer
repräsentativen Vertretung der Versicherten notwendig ist
(Richtlinien Ziff. 2.11 in fine, SZS 1993 S. 303; vgl. auch
Ziff. 148 der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge
Nr. 24 vom 23. Dezember 1992 des BSV).

     b) Vorliegend ist zweifelhaft, ob das Personal der
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers der Auflösung des An-
schlussvertrages mit der Pensionskasse und dem Anschluss an
die Sammelstiftung in rechtsgenüglicher Form zugestimmt
hat. Die dem Stiftungsrat als Organ der Pensionskasse er-
teilte Befugnis zur Reglementsänderung ist jedenfalls qua-
litativ etwas anderes als das Einverständnis des Personals,
sich einer andern Pensionskasse anzuschliessen.
     Auf das Erfordernis und das fragliche Vorliegen der
Zustimmung des Personals ist hier jedoch nicht näher einzu-
gehen, da dies vorab Sache der Aufsichtsbehörde wäre und
keine der Prozessparteien die Rückabwicklung des Wechsels
der Vorsorgeeinrichtung beantragt. Es ist deshalb von der
Rechtstatsache auszugehen, dass das Vorsorgeverhältnis des
Personals der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers von der
Pensionskasse auf die Beschwerdegegnerin übergegangen ist.

     4.- a) Gemäss Art. 23 BVG ist die Vorsorgeeinrichtung
zur Ausrichtung der Invalidenleistungen zuständig, bei der
die versicherte Person zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war
(BGE 120 V 116 Erw. 2b); vorbehältlich abweichender regle-
mentarischer oder statutarischer Bestimmungen gilt dies
auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 117
Erw. 2b in fine). Damit sollen Lücken im Vorsorgeschutz
verhindert werden, die entstehen könnten, wenn der Arbeit-
geber gerade wegen der Krankheit des Arbeitnehmers das
Arbeitsverhältnis vor Entstehung des Rentenanspruchs
(Art. 24 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG) auflöst (BGE 120 V 116 Erw. 2b, 118 V 98 Erw. 2b, 117
V 332 Erw. 3). Die Bestimmung stellt einerseits eine Versi-
cherungsklausel dar und besagt, dass eine Person nur Leis-
tungen beanspruchen kann, wenn sie im massgeblichen Zeit-
punkt versichert war (BGE 118 V 99 Erw. 2b), und sie grenzt
die Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtungen ab, wenn jemand
infolge Stellenwechsels nacheinander verschiedenen Vorsor-
geeinrichtungen angehörte (BGE 120 V 117 Erw. 2c). Bisher
wurde nicht entschieden, ob die Gesetzesbestimmung auch die
Zuständigkeit zur Leistungserbringung für den Fall regelt,
dass sich der Arbeitgeber nach Eintritt der Arbeitsunfähig-
keit, deren Ursache zur Invalidität einer versicherten Per-
son geführt hat, einer andern Vorsorgeeinrichtung an-
schliesst.

     b) Für Personen, die im Zeitpunkt der Auflösung und
des Neuabschlusses eines Anschlussvertrages bereits eine
Rente beziehen, wurde in BGE 125 V 427 Erw. 6a festgehal-
ten, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, ob die
dem Arbeitgeber zuzuordnenden Rentenbezüger die Leistungen
weiterhin von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung erhalten
oder ob sie ebenfalls zur neuen Vorsorgeeinrichtung wech-
seln; ohne entgegenstehende kasseninterne Bestimmung soll-
ten die Rentenbezüger aber vom Anschlusswechsel nicht be-

rührt sein. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bezog
sich im Wesentlichen darauf, dass ein Freizügigkeitsfall
(Verlassen der Vorsorgeeinrichtung durch Versicherte, bevor
ein Vorsorgefall - Erreichen der Altersgrenze, Tod oder
Invalidität - eintritt; Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2
FZG) auch im Falle der Weiterführung des Arbeitsverhält-
nisses vorliegt und dass beim Wechsel der Vorsorgeein-
richtung durch den Arbeitgeber (im Falle des Weiterbeste-
hens der früheren Einrichtung) die Voraussetzungen für eine
Teilliquidation als Sonderfall der Erhaltung des Vorsorge-
schutzes vermutungsweise erfüllt sind (Art. 23 Abs. 4
lit. c FZG; BGE 125 V 425 Erw. 4b/bb). Das heisst, dass vom
Anschlusswechsel grundsätzlich Personen betroffen sind, bei
denen der Vorsorgefall noch nicht eingetreten ist, sondern
ein Freizügigkeitsfall vorliegt. An einem solchen fehlt es
aber nicht nur, wenn bereits Leistungen ausgerichtet wer-
den, sondern letztlich auch dann, wenn eine versicherte
Person, bei der eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist,
deren Ursache zur Invalidität führt, eine Vorsorgeeinrich-
tung verlässt (vgl. Art. 3 Abs. 2 FZG). So betrachtet
müsste - vorbehältlich abweichender kasseninterner Bestim-
mungen - eine Leistungspflicht der früheren Pensionskasse
in Betracht gezogen werden. Anderseits gehören arbeitsun-
fähige, aber nicht invalide Versicherte zum Personal, das
bei der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers versichert ist
(Art. 11 in Verbindung mit Art. 23 BVG). Bei dieser Sicht-
weise wäre eine solche Person vom Anschlusswechsel betrof-
fen. Die Frage der Zuständigkeit bei Fehlen kasseninterner
Regelung kann im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die
Vereinbarungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen jedoch
offen gelassen werden.

     c) Vorliegend ist davon auszugehen, dass diejenigen
Personen, die im Zeitpunkt des Kassenwechsels bereits eine
Rente bezogen, die Vorsorgeeinrichtung wechselten, ver-
pflichtete sich doch die Pensionskasse im Übernahmevertrag

vom 19./23. Februar 1996, für die von der Sammelstiftung
übernommenen Leistungsfälle die entsprechenden Schadenre-
serven nach deren Berechnungsgrundlagen zu übertragen, so-
fern der Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar
1995 lag. Dieser Kassenwechsel muss erst recht für Versi-
cherte gelten, die - wie der Beschwerdeführer - vom 1. Ja-
nuar 1995 an arbeitsunfähig geworden sind. Die Beschwerde-
gegnerin erbringt ihm gegenüber denn auch Leistungen.

     5.- a) Die Sammelstiftung gewährt dem Beschwerdeführer
die gesetzlichen Mindestleistungen, und es ist unbestrit-
ten, dass sie - soweit sie weitergehende Leistungen er-
bringt - die in Art. 49 Abs. 2 BVG erwähnten zwingenden
Bestimmungen einhält.
     Der Beschwerdeführer beansprucht insbesondere auf
Grund seines im damaligen Zeitpunkt absehbaren und kurz
bevorstehenden Invaliditätseintritts die Aufrechterhaltung
des früheren Leistungsniveaus für seinen besonders
gelagerten Fall. Diese Auffassung ist nachvollziehbar, war
es ihm doch damals auf Grund seines Gesundheitszustandes
nicht mehr möglich, sich anderweitig privat oder im Rahmen
eines Stellenwechsels besser zu versichern (vgl. auch Art.
9 VVG, der gemäss BGE 118 V 169 Erw. 5c im Bereich der
beruflichen Vorsorge analog zu beachten ist). Zu prüfen
ist, ob für einen über das Reglement hinausgehenden
Anspruch eine rechtliche Grundlage besteht.

     b) Gemäss dem allgemeinen Rechtsgleichheitssatz von
Art. 29 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleich-
heit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich zu behandeln (vgl. z.B. BGE 125 I 168 Erw. 2a in
fine). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte im
Bereich der beruflichen Vorsorge verschiedentlich die Ver-
fassungsmässigkeit rechtlich ungleicher Behandlung gleicher
Sachverhalte zu beurteilen (zu Art. 4 Abs. 1 aBV vgl. z.B.
BGE 117 V 316 Erw. 4b, 115 V 224, SZS 1997 S. 335 Erw. 5;

zu Art. 4 Abs. 2 aBV vgl. BGE 123 V 189, 120 V 312, 119 V
277, 117 V 318, 116 V 198, SZS 1995 S. 141). Nach der
Rechtsprechung haben auch die privatrechtlichen Vorsorge-
einrichtungen den Rechtsgleichheitssatz zu beachten (vgl.
BGE 117 V 316 Erw. 4b sowie auch BGE 120 V 315 Erw. 3, SJ
1999 II 298 Nr. 103).

     c) In intertemporalrechtlicher Hinsicht sind bei der
Festsetzung von Invalidenleistungen grundsätzlich die Reg-
lementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der
Entstehung des Leistungsanspruchs galten, und nicht jene,
die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidi-
tät nach sich zog, in Kraft waren, was auch im Falle der
Änderung zum Nachteil des Versicherten gilt. Abgeleitet
wurde dies aus den allgemeinen Regeln über die Anwendung
geänderter Rechtsnormen auf Sachverhalte, die sich vor der
Rechtsänderung verwirklicht haben (BGE 121 V 99 Erw. 1,
vgl. das analoge Urteil M. des Bundesgerichts vom 15. Feb-
ruar 1996 für den Bereich der vorobligatorischen Vorsorge,
SJ 1996 S. 427 Erw. 2b, sowie auch BGE 117 V 227 Erw. 5b
und c, wonach sich die rückwirkende Anwendung einer geän-
derten Freizügigkeitsskala auch zu Ungunsten des Versicher-
ten nicht beanstanden lässt, sofern die neue Freizügig-
keitsregelung gesetzeskonform ist und ihr keine wohlerwor-
benen Rechte entgegenstehen; hat die versicherte Person die
Vorsorgeeinrichtung verlassen, ist die rückwirkend geänder-
te Reglementsbestimmung gemäss BGE 126 V 166 Erw. 4b nur
dann anwendbar, wenn sie günstiger ist). Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat es ausdrücklich verworfen, Art. 23
BVG (vgl. Erw. 4 hievor) eine intertemporalrechtliche Be-
deutung zu geben und daraus die Geltung der bei Beginn der
Arbeitsunfähigkeit in Kraft stehenden Reglementsbestimmun-
gen abzuleiten (BGE 121 V 102 Erw. 2a in fine).
      Wäre die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bei der
Pensionskasse versichert geblieben, hätte dieser - vorbe-
hältlich einer rechtskonformen leistungsmindernden Regle-

mentsänderung - ab 1. Januar 1996 die höheren Leistungen
erhalten. Der paritätisch zusammengesetzte Stiftungsrat
hätte indessen gemäss Ziff. 21.2 des Reglements dieses
jederzeit neuen Verhältnissen anpassen können. Die Leis-
tungsbemessung auf Grund einer zum Nachteil des Beschwerde-
führers erfolgten Reglementsänderung wäre nach dem Gesagten
grundsätzlich zulässig gewesen.
     Vorliegend hat aber nicht eine Reglementsänderung
stattgefunden, sondern ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung,
was zwangsläufig ein anderes Reglement zur Folge hat. Inso-
fern gehen diejenigen Rügen des Beschwerdeführers, die auf
eine Widerrechtlichkeit einer Reglementsänderung abzielen,
ins Leere. Aus den nachfolgend genannten Gründen kann offen
gelassen werden, ob einer mit dem Wechsel verbundenen Ver-
schlechterung des Vorsorgeschutzes, z. B. für Versicherte,
deren Invalidisierung im Zeitpunkt des Wechsels absehbar
kurz bevorsteht, (über dem gesetzlichen Minimum liegende)
Grenzen gesetzt sind.

     6.- Der Beschwerdeführer geht auch fehl in der Annah-
me, dass durch den Anschluss der Arbeitgeberin an die Sam-
melstiftung seine wohlerworbenen Rechte verletzt worden
wären. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

     7.- Zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer auf
Leistungszusagen der Sammelstiftung, insbesondere im Rahmen
des Übergangs des Vorsorgeverhältnisses, berufen kann.

     a) Im Anschlussvertrag zwischen Arbeitgeberin und Sam-
melstiftung vom 27. September/6. Oktober 1995 wurde verein-
bart, dass sich die Abwicklung bereits eingetretener Vor-
sorgefälle nach den im Zeitpunkt ihres Eintritts massgeben-
den vertraglichen bzw. reglementarischen Bestimmungen rich-
tet. In Ziff. 5 des Übernahmevertrags zwischen Pensions-
kasse und Sammelstiftung vom 19./23. Februar 1996 ver-

pflichtete sich die Pensionskasse für die von der Sammel-
stiftung übernommenen Leistungsfälle die entsprechenden
Schadenreserven nach deren Berechnungsgrundlagen zu über-
tragen, sofern der Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor dem
1. Januar 1995 liegt. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass
die Sammelstiftung die Leistungsfälle der Pensionskasse
übernahm (vgl. Erw. 4 hievor). Dabei wurden nicht nur alle
Personen, die bereits Leistungen bezogen, übernommen, son-
dern auch (potentielle) Leistungsfälle, bei denen der Be-
ginn der Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1995 lag.
Danach erhält eine Person, die im Dezember 1994 arbeitsun-
fähig geworden, aber erst im Dezember 1995 rentenberechtigt
ist, die Leistungen nach altem Reglement, obwohl bei Beginn
des Rentenanspruchs der Anschlussvertrag vom 27. Septem-
ber/6. Oktober 1995 mit rückwirkendem Beginn ab 1. Januar
1995 bereits abgeschlossen worden war. Damit stellt der
Übernahmevertrag nicht auf den Beginn der Rentenberechti-
gung ab, sondern auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Dies ergibt sich auch aus der Vernehmlassung der Sammel-
stiftung, wonach als "bereits realisierte Vorsorgefälle"
jene Fälle bezeichnet wurden, "bei denen die relevante
Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1995 eingetreten ist".

     b) Es fragt sich, ob damit Personen, die vor Abschluss
des Anschlussvertrages und damit unter der Herrschaft der
alten Vorsorgeeinrichtung arbeitsunfähig geworden sind,
untereinander in Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes
(Erw. 5b hievor) ungleich behandelt werden. Diese Frage ist
zu bejahen. Es ist kein vernünftiger Grund für eine solche
unterschiedliche Behandlung ersichtlich, und eine Differen-
zierung innerhalb der Kategorie der vor dem Abschluss des
Anschlussvertrags arbeitsunfähig gewordenen Personen je
nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor oder nach dem Stich-
tag der Rückwirkung des Anschlusses - der definitionsgemäss
nachträglich und allenfalls willkürlich festgelegt wird -
ist nicht gerechtfertigt. Alle Personen, die noch während

des Anschlusses an die alte Pensionskasse, d.h. vor der
Unterzeichnung des Anschlussvertrages mit der Sammelstif-
tung, arbeitsunfähig geworden sind, sind gleich zu behan-
deln, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf
Leistungen nach dem Reglement der alten Pensionskasse hat.

     c) Auf den seit der Klageeinleitung am 3. Juni 1997
und bis zur Eröffnung des vorliegenden Urteils fällig ge-
wordenen Rentenbetreffnissen, soweit diese nicht bereits
erbracht wurden, hat die Sammelstiftung dem Beschwerdefüh-
rer ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin einen Verzugszins
von 5 % zu bezahlen (BGE 119 V 133 Erw. 4, SZS 1997 S. 470
Erw. 4).

     8.- Für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versi-
cherungsgericht werden auf Grund von Art. 134 OG keine
Gerichtskosten erhoben.
     Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entspre-
chend steht dem Versicherten eine Parteientschädigung zu
(Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Weil auf dem
Gebiet der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher
Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Verfahren besteht (vgl. Art. 73 BVG), ist davon abzusehen,
die Akten zu einer allfälligen Neufestsetzung der Partei-
entschädigung dem kantonalen Gericht zuzustellen. Hingegen
ist es dem letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführer
unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Vorinstanz
einen entsprechenden Antrag zu stellen.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
     der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kan-
     tons Zürich vom 28. September 1999 aufgehoben, und die
     Servisa Sammelstiftung für Personalvorsorge wird ver-
     pflichtet, dem Beschwerdeführer Invalidenleistungen
     gemäss Reglement der Pensionskasse der Bauunternehmung
     Y.________ AG zuzüglich Verzugszins im Sinne der
     Erwägungen zu bezahlen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Servisa Sammelstiftung für Personalvorsorge hat
     dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidge-
     nössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädi-
     gung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
     zu bezahlen.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Oktober 2001

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der IV. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber:

                             i.V.