Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 57/1999
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B 57/99 Vr

                        IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Maillard

                Urteil vom 12. Februar 2001

                         in Sachen

K.________, 1949, Beschwerdeführer,

                           gegen

SPIDA Personalvorsorgestiftung 2. Säule, Bergstrasse 21,
Zürich, Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

     A.- Der 1949 geborene K.________ war seit Mai 1984
Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Firma X.________ AG
und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge
Konkurs der Firma (3. März 1997) bei der SPIDA Personalvor-
sorgestiftung 2. Säule (nachfolgend Stiftung) vorsorgever-
sichert. Seit Jahren leidet er an Rücken- und seit einem am
15. April 1994 erlittenen Unfall zusätzlich an Schulter-
schmerzen. Von September 1994 bis September 1995 bezog er
eine ganze, daran anschliessend bis Ende Juni 1998 eine
halbe Rente der Invalidenversicherung.

     B.- Am 7. März 1998 reichte K.________ beim Verwal-
tungsgericht des Kantons Bern Klage ein mit dem Begehren,
die Stiftung sei anzuweisen, ihm das seit September 1994
vorenthaltene Invalidengeld der 2. Säule inkl. Zins ab wann
rechtens auszubezahlen.
     Mit Entscheid vom 11. August 1999 hiess das Verwal-
tungsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die
Stiftung, K.________ vom 1. Februar 1995 bis 31. August
1995 eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 518.35 und
vom 1. September 1995 bis 31. August 1997 eine halbe von
monatlich Fr. 290.65 zuzüglich Zins auszurichten, wobei es
gleichzeitig feststellte, dass für die Jahre 1995 und 1996
ein Anspruch infolge Überversicherung entfallen sei. Weiter
wies es die Stiftung an, dem zuständigen Konkursamt zu viel
bezahlte Prämien in Höhe von Fr. 23'468.90 und der neuen
Vorsorgeeinrichtung das Freizügigkeitsguthaben ab 1. März
1997 von Fr. 31'244.60 und ab 1. September 1997 von
Fr. 33'592.70 zu überweisen.

     C.- K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei inso-
weit abzuändern, als vom 1. Februar 1995 bis 31. August
1995 eine ganze Invalidenrente von Fr. 29'466.- und vom
1. September 1995 bis 31. August 1997 eine entsprechende
halbe zuzüglich Zins auszurichten sei. Weiter seien die
Versicherung ab 1. Januar 1994 prämienbefreit zu erklären
und der Rückerstattungsbetrag unter Berücksichtigung der
Prämienbefreiung sowie die Freizügigkeitsleistung neu zu
berechnen.
     Die Stiftung verzichtet auf eine Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherung beantragt, die Beschwerde sei in dem
Sinne gutzuheissen, dass die massgeblichen Lohnverhältnisse
des Versicherten zu präzisieren seien.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent-
scheid die massgeblichen gesetzlichen und reglementarischen
Bestimmungen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen
werden.

     2.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab
Februar bis September 1995 Anspruch auf eine ganze und bis
Ende August 1997 auf eine halbe Rente der Stiftung hat. Un-
einig sind sich indessen die Parteien zunächst über die be-
tragsmässige Höhe des Anspruchs sowie - damit zusammenhän-
gend - die Berechnung der Überentschädigung für das Jahr
1996.

     3.- a) Nach Ziff. 2.3.2. der Allgemeinen Bestimmungen
(AB) des Reglementes der Beschwerdegegnerin errechnet sich
die Höhe der Invalidenrenten aus dem bis zur Invalidierung
gebildeten Alterskapital sowie der Summe der Altersgut-
schriften der bis zum Rücktrittsalter fehlenden Jahre ohne
Zinsen. Der für die fehlenden Jahre massgebende Lohn ent-
spricht mindestens dem durchschnittlichen koordinierten
Lohn der letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt der Inva-
lidierung. Hat der Versicherte während den letzten 12 Ka-
lendermonaten nicht immer die vollen Beiträge geleistet, so
werden nur die Monate mit voller Beitragszahlung in die
Durchschnittsberechnung einbezogen. Unter Invalidierung ist
die Entstehung der Invalidität im Sinne von Ziff. 2.3.1. AB
zu verstehen, wonach diese vorliegt, wenn der Versicherte
vorübergehend oder dauernd erwerbsunfähig, d.h. ausser-
stande ist, seinen Beruf oder eine andere ihm seinen Kennt-
nissen und Fähigkeiten sowie mit Rücksicht auf seine bishe-
rige Lebensstellung zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben.

     b) Vorliegend ist eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit
ab 2. Oktober 1990 ausgewiesen, die bis 28. September 1993
von mehreren Phasen vollen Leistungsvermögens unterbrochen

wurde. Daran anschliessend war der Versicherte bis 29. Ja-
nuar 1995 ununterbrochen (teilweise) arbeitsunfähig.
     Eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit nahm die In-
validenversicherung ab ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit
(29. September 1993) an, wies doch der Beschwerdeführer bis
1993 kein der Arbeitsunfähigkeit entsprechend vermindertes
Erwerbseinkommen auf. Der 29. September 1993 kann daher
auch vorliegend als Invalidisierungszeitpunkt angenommen
werden (BGE 118 V 40 Erw. 2b/aa).

     c) Weil aber der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt
bereits teilweise arbeitsunfähig war, kann im Zusammenhang
mit der Rentenberechnung entgegen der Auffassungen der Vor-
instanz und der Stiftung nicht auf das Erwerbseinkommen
1993 abgestellt werden. Ziff. 2.3.2. AB ist dahingehend zu
verstehen, dass diejenigen Monate zu berücksichtigen sind,
in denen der Versicherte voll arbeitsfähig war. In den
12 Monaten vor dem 29. September 1993 war dies im Dezember
1992 sowie Januar, Juni, Juli und August 1993 der Fall. Das
Einkommen dieser einzelnen Monate mit voller Arbeitsfähig-
keit lässt sich indessen nicht zuverlässig ermitteln. Es
ist deshalb gemäss Abschnitt B lit. a und b des Reglements
auf den durchschnittlichen koordinierten Lohn der letzten
12 Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (2. Oktober
1990) abzustellen. Gemäss individuellem Konto (IK) der AHV
erzielte er 1989 ein Einkommen von Fr. 77'379.- und 1990
ein solches von Fr. 92'930.-, woraus sich für die genannte
Zeitspanne ein koordinierter Lohn von Fr. 69'842.- errech-
net ([Fr. 77'379.- : 12 x 3] + [Fr. 92'930.- : 12 x 9] -
Fr. 19'200.- [Koordinationsabzug]).

     4.- Bei der Berechnung der Überentschädigung für das
Jahr 1996 setzte das kantonale Gericht beim Erwerbseinkom-
men einen Betrag von Fr. 63'522.- ein, was nicht nachvoll-
ziehbar ist. Vielmehr ergibt sich aus dem IK-Auszug ein
Wert von Fr. 26'753.-. Da der Beschwerdeführer damit zusam-
men mit den anderen, in der Höhe unbestrittenen Einkünften

1996 selbst bei Mitberücksichtigung der Zusatzrente für die
Ehefrau (Art. 24 Abs. 2 BVV 2; vgl. zur Publikation vorge-
sehenes Urteil P. vom 28. Dezember 2000, B 44/98) ein Ge-
samteinkommen von höchstens Fr. 60'079.- erzielte, beläuft
sich im Vergleich zu 90 % des mutmasslich entgangenen Ver-
dienstes (Fr. 90'000.-) ein "Fehlbetrag" von beinahe
Fr. 30'000.-. Damit steht fest, dass im fraglichen Jahr bei
Bezahlung der ungekürzten Rente keine Überentschädigung
resultiert.

     5.- Es bleibt der Beginn der Prämienbefreiung zu prü-
fen. Während der Beschwerdeführer Prämienbefreiung ab
1. Januar 1994 verlangt, legte die Vorinstanz deren Beginn
auf den 1. September 1994 fest. Damit hat sie übersehen,
dass die Befreiung von der Beitragszahlung gemäss Abschnitt
D lit. b des Reglements nach 3 Monaten ununterbrochener Er-
werbsunfähigkeit eintritt. Vorliegend setzte die ununter-
brochene Erwerbsunfähigkeit am 29. September 1993 ein (vgl.
Erw. 3b), womit die 3-monatige Frist ab diesem Datum zu
laufen begann. Der Beschwerdeführer beantragt die Prämien-
befreiung somit zu Recht ab 1. Januar 1994. Entsprechend
ist die Höhe der Prämienrückerstattung und der Freizügig-
keitsleistung neu zu berechnen.

     6.- Die Sache ist nach dem Gesagten an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie über die dem Beschwerdeführer zu-
stehenden Leistungen im Sinne der Erwägungen neu entschei-
de.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
     gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-
     richts des Kantons Bern vom 11. August 1999 aufgehoben
     und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,
     damit sie im Sinne der Erwägungen über die Klage neu
     entscheide.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
     Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
     zugestellt.

Luzern, 12. Februar 2001

                Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
            Der Präsident der IV. Kammer:

               Der Gerichtsschreiber: