Sozialrechtliche Abteilungen B 26/1999
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B 26/99 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundes- richter Ursprung; Gerichtsschreiber Nussbaumer Urteil vom 9. August 2001 in Sachen H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Spalenberg 20, 4051 Basel, gegen Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, Aeschengraben 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel A.- H.________ war vom 1. Januar 1988 bis 20. April 1993 für die W.________ AG als Verkaufsagent tätig, wobei die Vertragsparteien von einer selbstständigen Erwerbs- tätigkeit ausgingen. Mit Verfügungen vom 12. November 1993 verpflichtete die Ausgleichskasse Luzern die W.________ AG zur Nachzahlung von paritätischen Sozialversicherungsbei- trägen für die in den Jahren 1988 bis 1992 an ihre Ver- kaufsagenten ausgerichteten Entgelte. Diese Verfügungen wurden letztinstanzlich durch das Eidgenössische Versiche- rungsgericht mit Urteil vom 8. Januar 1996 (H 215/95) be- stätigt. In der Folge wurde H.________ rückwirkend bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (nachfolgend Vorsorgeeinrichtung) für seine Tätig- keit bei der W.________ AG im Rahmen des BVG versichert. Die Vorsorgeeinrichtung errechnete per Austrittsdatum am 21. April 1993 ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 29'980.50. Mit diesem Betrag verrechnete sie den ihr von der ehemaligen Arbeitgeberfirma am 29. November 1996 abgetretenen Anspruch auf die noch nicht bezahlten Arbeit- nehmerbeiträge in der Höhe von Fr. 14'990.25. Den Rest- betrag in gleicher Höhe entrichtete sie H.________. B.- Die am 20. März 1998 eingereichte Klage, mit welcher H.________ die Verpflichtung der Vorsorgeein- richtung zur Bezahlung von Fr. 14'990.25 zuzüglich Zins zu 5 % beantragte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. März 1999 ab. C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein vor der Vorinstanz gestelltes Rechtsbe- gehren erneuern. Die Vorsorgeeinrichtung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozial- versicherung reicht eine Vernehmlassung ein, ohne indessen ein Rechtsbegehren zu stellen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Gemäss Art. 39 Abs. 2 BVG darf ein Leistungsan- spruch mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorge- einrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind (vgl. dazu BGE 126 V 314, 114 V 33 sowie das in SZS 1991 S. 32 teilweise publizierte Urteil J. vom 30. August 1990, B 18/90). Wie im Privatrecht ist auch im Sozialversicherungsrecht eine Verrechnung nur möglich, wenn folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: For- derung und Gegenforderung, die verrechnet werden sollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen; die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und recht- lich durchsetzbar sein (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Bd. I, S. 196 f.). 2.- a) Unbestritten sind die Höhe der Freizügigkeits- leistung und die Höhe der Arbeitnehmerbeiträge. Ferner hat die Arbeitgeberin ihren Anspruch gegenüber dem Beschwerde- führer auf die nicht vom Lohn abgezogenen Beiträge mit schriftlicher Erklärung vom 29. November 1996 der Beschwer- degegnerin abgetreten. Hingegen macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 120 Abs. 3 OR geltend, im Zeitpunkt der Abtretung sei die Forderung der Arbeitgeberin auf sei- nen BVG-Beitragsanteil zumindest für die Zeit bis und mit Oktober 1991 bereits verjährt gewesen. b) Nach Art. 41 Abs. 1 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren, wobei die Art. 129-142 OR anwendbar sind. Wäh- rend das kantonale Gericht der Auffassung ist, beim An- spruch der Arbeitgeberin gegenüber dem Beschwerdeführer handle es sich um eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Art. 62 ff. OR mit der einjährigen rela- tiven Verjährungsfrist des Art. 67 Abs. 1 OR seit Kenntnis des Anspruchs, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die abgetretene Forderung habe ihren Rechts- grund in Art. 66 BVG. Dieser Artikel regelt im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge die Beitragspflicht gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG besteht zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbei- trägen die kollektive Beitragsparität, wobei der Arbeit- geber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schul- det (Abs. 2 erster Satz) und den reglementarisch festge- legten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht (Abs. 3). Angesichts dieser gesetzlichen Ausgestaltung der Beitragspflicht richtet sich der Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auf Erstattung allfälliger vom Lohn nicht abgezogener Arbeitnehmerbeiträge nicht nach den Art. 62 ff. OR, sondern nach Art. 66 Abs. 3 BVG. Dabei unterliegen die periodischen Beiträge nach Art. 66 BVG der fünfjährigen Verjährungsfrist des Art. 41 Abs. 1 BVG. Da der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Bei- träge schuldet, hat der Gesetzgeber als Ausgleich in Art. 39 Abs. 2 BVG eine Ausnahme vom generellen Verrech- nungsverbot für die auf den Arbeitnehmer entfallenden An- teile der Beitragsforderung vorgesehen (bundesrätliche Bot- schaft zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, Separatausgabe S. 103). Namentlich greift diese Verrech- nungsmöglichkeit, wenn der Abzug der Beiträge vom Lohn infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist (Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, § 4 Rz 9 S. 101). c) Nachdem die Forderung am 29. November 1996 schrift- lich abgetreten worden und die Verrechnungserklärung am 14. März 1997 erfolgt ist, bleibt zu prüfen, ob der Ver- rechnung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verjäh- rung entgegensteht. Der Beschwerdeführer ist erst nachträg- lich als Folge des Urteils des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts vom 8. Januar 1996 (H 215/95) bei der Vorsor- geeinrichtung seiner ehemaligen Arbeitgeberin für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 20. April 1993 für die berufliche Vorsorge versichert worden. Diesem Umstand kommt für den Beginn der Verjährungsfrist massgebende Bedeutung zu. Zwar entsteht das Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeit- nehmer und der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge von Gesetzes wegen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG). Stellt sich jedoch die Frage des massgebenden AHV-recht- lichen Beitragsstatuts und damit der Versicherungspflicht wie im vorliegenden Fall erst im Nachhinein, so werden die gestützt auf Art. 66 BVG gesamthaft nachzuentrichtenden Beiträge - wie im Übrigen auch die Freizügigkeitsleistung - frühestens mit dem rechtskräftigen Entscheid über das strittige AHV-rechtliche Beitragsstatut fällig. Es verhält sich in einem solchen Fall ähnlich wie beim zwangsweisen Anschluss eines Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 5, Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG), bei welchem die Verjährungsfrist für Beiträge früherer Jahre erst mit dem rechtskräftigen Zwangsanschluss zu laufen beginnt (SZS 1994 S. 388). Die Verrechnung ist daher im vorliegenden Fall auch unter dem Aspekt der Verjährung zulässig. 3.- Das Verfahren ist kostenlos, weil die Höhe der dem Beschwerdeführer auszurichtenden Freizügigkeitsleistung streitig ist und es daher um Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 9. August 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: