Sozialrechtliche Abteilungen B 23/1999
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B 23/99 Md II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Spira und Bundes- richterin Widmer; Gerichtsschreiber Grünvogel Urteil vom 25. Februar 2000 in Sachen C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher K.________, gegen Personalvorsorgestiftung der Firma S.________ AG, Be- schwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher T.________, und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn A.- Der 1931 geborene C.________ bezog im Rahmen der beruflichen Vorsorge seit 1988 eine Invalidenrente der Personalvorsorgestiftung der Firma S.________ AG, welche sich ab 1. Januar 1996 auf jährlich Fr. 37'268.- belief. Mit Schreiben vom 7. August 1997 teilte ihm die Stiftung mit, da er am 31. März 1996 das Rentenalter von 65 Jahren erreicht habe, werde die Invalidenrente in Anwendung des 1988 in Kraft gewesenen Stiftungsreglementes (nachfolgend: Reglement 1988) rückwirkend ab 1. April 1996 in eine Altersrente umgewandelt, welche Fr. 8'466.- im Jahr be- trage. Gleichzeitig forderte die Vorsorgeeinrichtung den aus ihrer Sicht für die ersten 18 Monate zuviel ausbezahl- ten Betrag von insgesamt Fr. 43'203.- zurück. Damit war C.________ nicht einverstanden, weshalb eine, allerdings ergebnislose, Schlichtungsverhandlung vor einem Schiedsge- richt durchgeführt wurde. B.- C.________ liess beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage erheben mit dem Antrag, die Stif- tung sei zu verpflichten, ihm "eine Rente so wie rechtens zu bezahlen". In seiner Begründung machte er u.a. geltend, vorliegend finde das seit 1. Januar 1996 gültige Stiftungs- reglement (nachfolgend: Reglement 1996) Anwendung, welches - anders als jenes aus dem Jahre 1988 - eine lebenslange Invalidenrente vorsehe. Selbst wenn man das letztgenannte Reglement anwenden und ihm daher lediglich eine Altersrente zusprechen wollte, müssten bei der Berechnung der Renten- höhe die bei der Aufnahme in die Personalvorsorge von der Personalversicherung Firma G._______ AG für ihn beige- brachten Freizügigkeitsleistungen berücksichtigt werden, was die Stiftung übersehen habe. Die Vorsorgeeinrichtung schloss in der Klageantwort auf Rückweisung, eventuell Ab- weisung der Klage und beantragte gleichzeitig widerklage- weise, C.________ sei zu verpflichten, der Stiftung Fr. 18'577.- nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens zu leis- ten. Dieser Betrag bestand im Differenzbetrag zwischen den nach Auffassung der Stiftung seit 1. April 1996 bis Ende September 1997 irrtümlicherweise zuviel ausbezahlten Renten von Fr. 43'203.- und dem vom Versicherten geltend gemachten Freizügigkeitsguthaben "G.________" in der Höhe von Fr. 24'626.-. Der Versicherte schloss auf Abweisung der Widerklage. Während das kantonale Gericht die Widerklage abwies, stellte es in teilweiser Gutheissung der Klage fest, dass C.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von jährlich Fr. 10'274.- habe (Entscheid vom 19. März 1999). Zur Begründung führte es in Auslegung der Übergangsbestimmungen des vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Stiftungsreglementes (im Folgenden Reglement 1990) und des dieses am 1. Januar 1996 ablösenden Regelwerkes aus, in Bezug auf die Rente des Versicherten finde weiterhin das Reglement 1988 Anwendung, welches bei Erreichen der Altersgrenze die Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente vorsehe. Sodann erweise sich die von der Stiftung geforderte Rückerstattung der bis Ende September 1997 vom Versicherten gutgläubig zuviel bezogenen Leistungen als unbegründet. Unter Berücksichtigung des Freizügigkeitsguthabens "G._______" ergebe sich demnach ab 1. Oktober 1997 ein Rentenanspruch in der Höhe von Fr. 10'274.- im Jahr. C.- Dagegen lässt C.________ Verwaltungsgerichts- beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Stiftung zu verpflich- ten, ihm eine Altersrente von mindestens Fr. 37'268.- pro Jahr zu bezahlen. Während die Stiftung auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliesst, unterstützt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) den Antrag des Versicherten. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Höhe der dem Beschwerdeführer gegenüber der Be- schwerdegegnerin, einer registrierten privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 BVG, zustehenden Rente. Es handelt sich dabei um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, die der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden unterliegt, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 120 V 18 Erw. 1a, 117 V 50 je mit Hinweisen). b) Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungs- befugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, son- dern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 2.- a) Im Bereich der vorliegend (mit-)betroffenen freiwilligen beruflichen Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch den Vorsorgevertrag begründet, der den Innominats- verträgen (eigener Art) zuzuordnen ist. Als solcher unter- steht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulier- ten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Bedingungen (AGB) dar, denen sich der Versicherte ausdrück- lich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 122 V 145 Erw. 4b mit Hinweisen). b) Die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauens- prinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingun- gen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (zum Ganzen: BGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen auf die Recht- sprechung und Lehre). 3.- Unter den Parteien steht die Frage im Streit, nach welchen Reglementsbestimmungen sich die Höhe der Renten- leistungen ab 1. April 1996 beurteilt. Wie von der Vorin- stanz zutreffend ausgeführt, ist dies nach Massgabe der Übergangsbestimmung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Reg- lementes vom 1. Januar 1996 zu beantworten (vgl. BGE 122 V 319 Erw. 3c mit Hinweisen; SVR-Rechtsprechung 1994 BVG Nr. 12 Erw. 4). Diese lautet wie folgt (Ziff. 6.1.): "1. Die am 31. Dezember 1995 der Kasse ange- schlossenen Mitglieder werden mit Wirkung ab 1. Januar 1996 diesem Reglement unterstellt. 2. Die nach dem bisherigen Reglement allenfalls laufenden Renten bleiben unverändert (Besitzstand)." 4.- a) Die Vorinstanz, welcher sich die Beschwerdegeg- nerin anschliesst, versteht Ziff. 6.1.2. nun derart, dass sich die bereits laufenden Renten weiterhin nach den frühe- ren Regeln richten, was über die Übergangsbestimmung des Reglementes 1990, welche mit jener des Reglementes 1996 übereinstimme, zur Anwendung des Reglementes 1988 führe. b) Richtig ist, dass die Übergangsbestimmungen der Reglemente 1990 und 1996 - soweit vorliegend von Inte- resse - einen identischen Inhalt aufweisen (in beiden Regelwerken jeweils Ziff. 6.1.1. und 6.1.2.). Indessen finden sich im Wortlaut der fraglichen Reglementsbestim- mungen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf altrechtlich entstandene (Invaliden-)Rentenansprüche uneingeschränkt altes Recht anwendbar bleibt. Insbesondere lässt sich nichts Derartiges aus Ziff. 6.1.2. ableiten. Der zur Präzisierung dieser Bestimmung in der Klammer angeführte Besitzstand verdeutlicht - wie vom Beschwerdeführer zu- treffend dargetan - einzig, dass es dem Reglementgeber mit Ziff. 6.1.2. darum gegangen sein muss, die Bezüger lau- fender Renten vor einer künftigen Schlechterstellung zu schützen, ohne damit gleichzeitig höhere Leistungen zum Vornherein auszuschliessen. Berücksichtigt man zusätzlich Ziff. 6.1.1., wonach die bisher der Kasse angeschlossenen Mitglieder dem neuen Recht unterstellt werden, führt dies auf den vorliegenden Fall bezogen zum Ergebnis, dass der Invalidenrentenanspruch zwar unter dem Reglement 1988 ent- standen ist und der Anspruch als solcher nach diesem Reglement zu beurteilen ist, der Fortbestand der Rente ab 1. Januar 1996 sich aber nach dem Reglement 1996 richtet. Eine derartige Lesart der Übergangsbestimmungen er- scheint zudem sachgerecht. Denn dadurch wird es dem Be- schwerdeführer ermöglicht, auch nach Erreichen der Alters- grenze seinen gewohnten Lebensstandard fortzuführen, was einem Grundanliegen der beruflichen Vorsorge entspricht. 5.- a) Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerde- führer auch nach Ablauf des 65. Altersjahres ab dem 1. April 1996 weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat, welche mindestens - wie bisher - jährlich Fr. 37'268.- betragen muss. Darüber, ob bei der Berechnung der Invali- denrente ab 1. April 1996 das unbestrittene Freizügigkeits- guthaben "G.________" zu berücksichtigen ist, fehlt ein Entscheid, weshalb darüber in vorliegendem Verfahren nicht zu befinden ist. b) Damit kann die vom BSV aufgeworfene Frage, ob der in Art. 49 Abs. 1 BVG näher umschriebenen Gestaltungsfrei- heit der Vorsorgeeinrichtungen dahingehend Grenzen gesetzt sind, dass eine die Invalidenrente ablösende Altersrente nicht nur im obligatorischen Bereich - wie vom Eidgenössi- schen Versicherungsgericht in BGE 118 V 100 entschieden -, sondern auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge mindestens der dannzumaligen Invalidenleistung der berufli- chen Vorsorge entsprechen muss, offen bleiben. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. März 1999 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Kläger ab 1. April 1996 Anspruch auf eine Invalidenrente von mindestens Fr. 37'268.- im Jahr hat. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge- richt eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (ein- schliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 25. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: