Sozialrechtliche Abteilungen B 21/1999
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B 21/99 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Fleischanderl Urteil vom 24. Januar 2000 in Sachen C.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H.________, gegen Winterthur Columna Sammelstiftung BVG, Könizstrasse 74, Bern, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern A.- Der 1965 geborene C.________ ist zufolge eines am 10. Juli 1992 erlittenen Verkehrsunfalls (Selbstunfall) invalid und bezieht seit dem 1. Juli 1993 eine ganze einfache Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 5. März 1997 sprach ihm die Schweizerische Unfallversi- cherungsanstalt (SUVA) ab 1. Januar 1997 eine als Komple- mentärrente ausgerichtete Invalidenrente zu, welche sie auf Grund eines in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheids vom 22. Februar 1993 wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalls um 10 % kürzte. Auf die gegen die Leistungskür- zung erhobene Einsprache trat die SUVA mit Entscheid vom 24. Juli 1997 nicht ein; gleichzeitig wies sie ein Gesuch um Wiedererwägung und prozessuale Revision ab. Mit Urteil vom 19. November 1998 hat das Eidgenössische Versicherungs- gericht diesen Entscheid letztinstanzlich geschützt (U 67/98). C.________ war vor dem Unfall als Fassadenmonteur bei der Firma G.________ AG erwerbstätig und dadurch bei der Winterthur Columna Sammelstiftung BVG (im Folgenden: Sammelstiftung) berufsvorsorglich versichert gewesen. Am 6. März 1997 liess er bei der Vorsorgeeinrichtung Invalidenleistungen beantragen, worauf ihm die PROVIDENTIA als geschäftsführende Gesellschaft der Sammelstiftung am 15. Mai 1997 mitteilte, dass die Rentenleistungen der Invaliden- und der obligatorischen Unfallversicherung 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes überstiegen, weshalb kein Leistungsanspruch gegenüber der Sammelstiftung bestehe. B.- Am 5. Juni 1997 reichte C.________ beim Ver- waltungsgericht des Kantons Luzern Klage ein, mit der er die Festsetzung des versicherten Verdienstes sowie die Be- rücksichtigung der Leistungskürzung seitens des Unfallver- sicherers rügte und beantragte, die Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 1997 die gesetzlichen und statutarischen Leistungen gemäss BVG, insbesondere eine Invalidenrente auszurichten. Mit Entscheid vom 16. März 1999 wies das angerufene Gericht die Klage ab; auf ein Feststellungsbegehren der Sammelstiftung betreffend die Streitverkündung an die PROVIDENTIA trat es nicht ein. C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei der Rentenanspruch auf mindestens Fr. 6000.- im Jahr festzusetzen. Die Sammelstiftung und das Bundesamt für Sozialversi- cherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, wobei erstere "Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers" beantragt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Ge- richtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sach- licher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 2.- a) Grundsätzlich nicht mehr bestritten sind die nach Art. 34 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 24 f. BVV 2 sowie Art. 35 BVG und den entsprechenden Bestimmungen von Art. 33 und 34 des ab 1. Januar 1996 gültigen Vorsorgereg- lementes der Sammelstiftung anwendbaren Koordinations- und Kürzungsregeln. Danach hat die Beschwerdegegnerin die von der SUVA vorgenommene Leistungskürzung wegen selbstver- schuldeter Herbeiführung des Unfalls nicht auszugleichen, weshalb der Kürzungsberechnung die ungekürzten Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu Grunde zu legen sind. Hieran ändert entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers nichts, dass mit der auf den 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Änderung von Art. 37 Abs. 2 UVG Rentenkür- zungen wegen Grobfahrlässigkeit auch bei Nichtberufsunfäl- len ausgeschlossen wurden. Die Bestimmung findet keine An- wendung auf Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 ereignet haben, sofern der Anspruch nicht nach diesem Zeit- punkt entsteht (Art. 118 Abs. 4 UVG). b) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er geltend macht, bei der Kürzungsberechnung wegen Überentschädigung seien die Leistungen der Invaliden- und der obligatorischen Unfallversicherung nur im ursprüng- lich festgelegten Umfang, d.h. ohne Berücksichtigung des gewährten Teuerungsausgleichs, anzurechnen. Der Teuerungs- ausgleich bildet Bestandteil der Rentenleistungen (Art. 36 Abs. 2 und 37 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 33ter AHVG; Art. 34 UVG). Weil der für die Ermittlung einer Überent- schädigung massgebende mutmasslich entgangene Verdienst dem hypothetischen Einkommen entspricht, das der Versicherte ohne Invalidität im Zeitpunkt der Überentschädigungsberech- nung erzielen würde (BGE 124 V 281 Erw. 1, 123 V 93 Erw. 3b), sind auch die Renteneinkommen der anderen Ver- sicherungen auf dieser zeitlichen Grundlage anzurechnen. 3.- a) Streitig und zu prüfen bleibt die Festsetzung des für die Ermittlung der Überentschädigung massgebenden entgangenen Verdienstes. Die Beschwerdegegnerin hat den mutmasslich entgangenen Jahresverdienst gestützt auf die Angaben der Arbeitgeber- firma zunächst auf Fr. 44'625.- festgesetzt. Dabei handelte es sich offensichtlich jedoch um Angaben zum Grundlohn, ohne Einbezug der ebenfalls zum versicherten Verdienst ge- hörenden regelmässigen Zulagen und Nebenbezüge (Art. 15 UVG und Art. 22 UVV in Verbindung mit Art. 7 AHVV). In der Kla- geantwort vom 22. August 1997 bezifferte die Beschwerdegeg- nerin den mutmasslich entgangenen Verdienst denn auch mit Fr. 50'540.55, indem sie den von der SUVA angenommenen ver- sicherten Verdienst im Jahr vor dem Unfall von Fr. 46'202.- entsprechend den von der Paritätischen Landeskommission im Metallgewerbe bis 1997 beschlossenen Lohnanpassungen erhöh- te. Sie stützte sich dabei auf eine Bestätigung dieser Kom- mission vom 10. Juni 1997, wonach die ehemalige Arbeitgebe- rin des Beschwerdeführers, die Firma G.________ AG als Mitglied der Schweizerischen Metall-Union dem Gesamt- arbeitsvertrag im Metallgewerbe verpflichtet ist. Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, dass der Beschwer- deführer dem Landesmantelvertrag (LMV) des Bauhauptgewerbes unterstand, welcher nach dem Bundesgesetz über die Allge- meinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (SR 221.215.311) anderen Verträgen vor- geht, soweit sie für die Arbeitnehmer nicht günstiger sind. In der Vernehmlassung vom 29. Juni 1999 zur Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliesst sich die Beschwerdegegnerin die- ser Auffassung an. b) Das kantonale Gericht hat den mutmasslich entgange- nen Verdienst in der Weise festgesetzt, dass es von dem am 1. Mai 1995 in Kraft getretenen LMV für die Jahre 1995 bis 1997 ausgegangen ist, welcher neue Basislohnzonen einführte und für Baufacharbeiter im Kanton Luzern einen Basislohn von Fr. 4220.- im Monat oder Fr. 50'640.- im Jahr vorsah. Gemäss Zusatzvereinbarung vom 13. Dezember 1995 wurde die- ser Lohn 1996 pauschal um monatlich Fr. 25.- (jährlich Fr. 300.-) erhöht, wogegen für 1997 keine Lohnerhöhung ge- währt wurde, sodass sich der Basislohn für 1997 auf Fr. 50'940.- belief. Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, es handle sich um Mindestlöhne, auf welche nicht abge- stellt werden könne. Auszugehen sei vom effektiv erzielten Lohn, welcher entsprechend der Teuerung und den Reallohn- erhöhungen auf das Jahr 1997 umgerechnet werden müsse. Die- ser Auffassung ist grundsätzlich beizupflichten; sie führt indessen zu keiner anderen Beurteilung. Zwar hat die Ar- beitgeberfirma den vom Beschwerdeführer vor dem Unfall bezogenen Grundlohn in der Unfallmeldung vom 15. Juli 1992 mit Fr. 43'800.- brutto angegeben, wozu noch eine Ferien-/ Feiertagsentschädigung von Fr. 5040.- sowie eine Gratifi- kation/13. Monatslohn von Fr. 3650.- kamen, sodass sich die Gesamtbezüge auf Fr. 52'490.- beliefen. Diese Zahlen stimmen mit den Angaben der Arbeitgeberin vom 5. Mai 1997, wonach der mutmasslich entgangene Verdienst (Grundlohn) noch in den Jahren 1993 und 1994 lediglich Fr. 42'925.- betragen hätte, nicht überein. Es rechtfertigt sich daher, von dem von der SUVA angenommenen versicherten Verdienst im Jahr vor dem Unfall (1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992) von Fr. 46'202.- auszugehen, welcher auf einer konkreten Abklä- rung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers be- ruht. Das vorinvalide Einkommen von Fr. 46'202.- ist ent- sprechend den Teuerungsanpassungen und Lohnerhöhungen im Baugewerbe auf das Jahr 1997 umzurechnen. Der Beschwerde- führer verlangt diesbezüglich nähere Abklärungen in Form einer Expertise seitens der paritätischen Berufskommission des LMV, Sektion Luzern. Solche Erhebungen erübrigen sich indessen. Wird nämlich von dem in der obligatorischen Un- fallversicherung versicherten Verdienst aus der Zeit vor dem Unfall von Fr. 46'202.- ausgegangen, so entspricht der von der Vorinstanz angenommene mutmasslich entgangene Ver- dienst von Fr. 50'940.- im Jahre 1997 einer Lohnerhöhung von etwas mehr als 10 %. Demgegenüber ist der allgemeine Nominallohnindex in der Zeit von 1992 bis 1993 von 1957 auf 2007 (1939 = 100) angestiegen, was einer Erhöhung von 2,6 % entspricht (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1995 S. 108). Von 1994 bis 1997 betrug die Steigerung des Nominallohnindexes für das Baugewerbe gegenüber dem je- weiligen Vorjahr 1,6 % (1994), 2,2 % (1995), 1,2 % (1996) und 0,2 % (1997), was insgesamt deutlich weniger als 10 % ausmacht (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1997 S. 118 und 1999 S. 121). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Steigerung der Nominallöhne im Baugewerbe in der Zeit von 1992 bis 1993 über dem allgemeinen Durchschnitt lag, erweist sich die Berechnung des kantonalen Gerichts im Ergebnis als richtig. Zu ergänzenden Abklärungen besteht umso weniger Anlass, als es sich beim mutmasslich entgan- genen Verdienst um ein hypothetisches Einkommen handelt, weshalb bei dessen Festsetzung ein gewisser Ermessens- spielraum besteht (BGE 123 V 93 Erw. 3b). Dieses Ermessen hat die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise aus- geübt, wenn sie den mutmasslich entgangenen Verdienst auf Fr. 50'940.- festgesetzt hat. 4.- Aus dem Gesagten folgt, dass dem Beschwerdeführer zufolge Überentschädigung keine Invaliditätsleistungen aus der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zustehen. Es kann dies- bezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzli- chen Entscheid verwiesen werden. 5.- Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versi- cherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Orga- nisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifi- zieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Träger oder Versicherer der be- ruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis; in BGE 120 V 352 nicht veröffentlichte Erw. 6). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtli- che Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversiche- rung zugestellt. Luzern, 24. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: