Bundesstrafgericht 9X.1/1999
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9X.1/1999/bue B U N D E S S T R A F G E R I C H T *********************************** 7. Juli 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Wiprächtiger, Präsident des Bundesstrafgerichts, Bundesrichter Leu, Betschart, Féraud, Bianchi und Gerichtsschreiber Monn. --------- In Sachen Schweizerische Bundesanwaltschaft, vertreten durch den stellvertretenden Bundesanwalt Dr. Felix Bänziger, gegen Issac B e n t a l, geb. 10. Juli 1954, israelischer Staatsangehöriger, Arluzorov 61, Tel Aviv/Israel, Angehöriger des israelischen Geheimdienstes Mossad (wahre Personalien nicht bekannt), alias Jacob T r a c k, Angeklagter, vertreten durch Fürsprecher Ralph M. Zloczower, Effingerstrasse 4a, Bern, sowie Professor Dr. Stefan Trechsel, Rabbentalstrasse 65, Bern, betreffend verbotene Handlungen für einen fremden Staat etc. hat das B u n d e s s t r a f g e r i c h t auf Grund der vom 3. bis 7. Juli 2000 im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne durchgeführten Hauptverhandlung f e s t g e s t e l l t : A.- Der israelische Staatsangehörige Issac Bental (dessen wahrer Name und dessen Personalien nicht bekannt sind) reiste am 26. Januar 1998 im Auftrag des israeli- schen Geheimdienstes Mossad unter dem Namen Jacob Track von Israel nach Bern. Geplant war eine Abhöraktion gegen den angeblich zusammen mit seiner Ehefrau in einem Mehr- familienhaus an der Wabersackerstrasse 27 in Köniz wohn- haften und in der Schweiz eingebürgerten Libanesen Abdallah El-Zein, von dem angenommen wurde, er habe mit dem internationalen Terrorismus und insbesondere mit der "Hizbollah" zu tun; der Mossad wollte Informationen über die entsprechenden Aktivitäten des Abdallah El-Zein und seiner Verbündeten erhalten. Issac Bental war zusammen mit Dan Shifrin, Shely Ravlin und einem unbekannt ge- bliebenen "4. Mann", die getrennt von ihm in die Schweiz einreisten, beauftragt, die Oertlichkeiten zu rekognos- zieren und die Abhörinstallation vorzubereiten. In der Nacht vom 27. auf den 28. Januar 1998 nahm Issac Bental im Hotel Bahnhof-Süd in Bümpliz vom "4. Mann" ein speziell angefertigtes Gerät entgegen, mit dem gemessen werden konnte, ob ein Telefonanschluss aktiviert sei oder nicht. Zusammen mit Dan Shifrin und Shely Ravlin drang er mittels eines von Dan Shifrin mitgebrachten Nachschlüssels in das Haus an der Waber- sackerstrasse ein. Dort wurden die Wohnung und der Telefonanschluss des Abdallah El-Zein ausgekundschaftet und im Kellerraum Vorbereitungen getroffen, um später eine Holzlatte herstellen zu können, in welche die Ab- höranlage eingebaut werden sollte. Nachdem Issac Bental vermutlich am 29. Januar 1998 die Schweiz unter dem Namen Jacob Track wieder verlassen hatte, reiste er am 17. Februar 1998 unter dem Falschnamen Bental erneut von Tel Aviv via Wien nach Bern, um zusammen mit Dan Shifrin, Shely Ravlin, Ron Metzer, Daniela Tefler sowie einem unbekannten "6. Mann", die getrennt von ihm in die Schweiz reisten, die Abhöranlage an der Wabersackerstrasse zu montieren. Vor seiner Abreise in die Schweiz war ihm in einem Büro des Mossad in Israel der vom Mossad präparierte Holz- balken mit dem technischen Einbau gezeigt worden. Am Nachmittag des 18. Februar 1998 kontrol- lierte Issac Bental zusammen mit Dan Shifrin und Shely Ravlin sowie in Anwesenheit von Ron Metzer und Daniela Tefler im Hotel Sternen in Köniz beim "6. Mann" die von diesem mitgebrachten Tatwerkzeuge und den präparierten Holzbalken. Kurz nach Mitternacht fuhren die Beteiligten - mit Ausnahme des "6. Mannes" - an den Tatort. Dan Shifrin und Shely Ravlin öffneten dort mit einem Nachschlüssel die Haustüre. Sie betraten zusammen mit Issac Bental das Gebäude, begaben sich in den Kel- lerraum und installierten die Abhöranlage, während Ron Metzer und Daniela Tefler vor der Wabersackerstrasse 27 in einem Auto für die Aussensicherung verantwortlich waren und mit der Gruppe im Keller in Funkkontakt stan- den. Als die Abhöranlage bereits funktionsfähig war, aber noch bevor die Installationsarbeiten endgültig abgeschlossen werden konnten, nahm die Berner Kantons- polizei alle Beteiligten fest. Im Verlaufe des Morgens wurden Dan Shifrin, Shely Ravlin, Ron Metzer und Daniela Tefler wieder entlassen. Issac Bental blieb in Unter- suchungshaft. Nachdem der israelische Staat eine Kaution von drei Millionen Franken geleistet hatte, wurde Issac Bental am 25. April 1998 aus der Haft entlassen. Er reiste am selben Tag unter Aufsicht der schweizerischen Behörden aus der Schweiz aus. B.- Der Bundesrat beschloss am 1. April 1998 ge- stützt auf Art. 105 und 110 Abs. 2 BStP sowie Art. 302 Ziff. 1, 340 Ziff. 1 al 7 und 344 Ziff. 1 StGB, die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Issac Bental wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat, politi- schen Nachrichtendienstes und Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten werde erteilt; das Verfahren betreffend alle in Frage stehenden strafbaren Handlungen werde auf eidgenössischer Ebene geführt; die (damalige) Bundes- anwältin werde beauftragt, beim eidgenössischen Unter- suchungsrichter gestützt auf Art. 108 BStP die Eröffnung der Voruntersuchung zu beantragen. Gestützt darauf beantragte die damalige Bundes- anwältin am 15. April 1998 bei der eidgenössischen Untersuchungsrichterin, es sei in Bezug auf Issac Bental die eidgenössische Voruntersuchung betreffend alle ihm vorgeworfenen Delikte durchzuführen. Am 22. April 1998 verfügte die eidgenössische Untersuchungsrichterin, es werde gegen Issac Bental eine Voruntersuchung gemäss Art. 108 ff. BStP eröffnet be- treffend verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB), politischen Nachrichtendienst (Art. 272 StGB), Nachrichtendienst gegen fremde Staaten (Art. 301 StGB) sowie weitere der kantonalen Gerichtsbarkeit un- terstehende Delikte. Die Anklagekammer des Bundesgerichts erkannte am 1. Februar 1999, Abdallah El-Zein sei im vorliegenden Verfahren jedenfalls teilweise als Geschädigter im Sinne von Art. 34 BStP zu betrachten (8G.86/1998). C.- Gestützt auf den Schlussbericht der eidgenössi- schen Untersuchungsrichterin erhob die Bundesanwalt- schaft am 13. September 1999 Anklage gegen Issac Bental alias Jacob Track wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat gemäss Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, poli- tischen Nachrichtendienstes gemäss Art. 272 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche gemäss Art. 179bis Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 StGB sowie wiederholten Gebrauchs verfälschter ausländischer Ausweise gemäss Art. 252 in Verbindung mit Art. 255 StGB. In Anwendung von Art. 128 ff. BStP liess die Anklagekammer des Bundesgerichts die Anklage mit Be- schluss vom 4. November 1999 zu. D.- Die Bundesanwaltschaft teilte der eidgenössi- schen Untersuchungsrichterin mit Schreiben vom 16. Sep- tember 1999 in Anwendung von Art. 120 Abs. 1 BStP mit, sie trete von der Strafverfolgung bezüglich Nachrichten- dienst gegen fremde Staaten, Hausfriedensbruch, Ehrver- letzung (im Zusammenhang mit einer protokollarischen Aussage des Angeklagten) und Sachbeschädigung zurück. Die eidgenössische Untersuchungsrichterin ver- fügte am 30. Mai 2000, die Voruntersuchung werde betref- fend Nachrichtendienst gegen fremde Staaten, Hausfrie- densbruch, Ehrverletzung und Sachbeschädigung einge- stellt. E.- Am 18. Mai 2000 liess Fürsprecher R.M. Zloczo- wer namens des Angeklagten Issac Bental dem Bundesstraf- gericht eine Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten Abdallah El-Zein zugehen. Sie hat fol- genden Wortlaut: 1. Herr El-Zein zieht den Strafantrag wegen versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche zu- rück. 2. Die Gerichtskosten bezahlt Herr Bental. 3. Ueber die aussergerichtliche Erledigung ver- einbaren die Parteien Stillschweigen. Ebenfalls am 18. Mai 2000 bestätigte Für- sprecherin Eva Saluz im Namen von Abdallah El-Zein, dass der Strafantrag wegen versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche zurückgezogen werde. Fürsprecherin Eva Saluz teilte weiter mit, die Parteien hätten zudem be- züglich des Zivilpunktes ebenfalls eine aussergericht- liche Einigung getroffen; über deren Inhalt sei Still- schweigen vereinbart worden; damit sei auch der Zivil- punkt erledigt, und Abdallah El-Zein werde nicht mehr als Geschädigter am Bundesstrafprozess teilnehmen. F.- Die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht fand vom 3. bis zum 7. Juli 2000 statt. a) Der Bundesanwalt stellt folgende Anträge: "1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen wegen - verbotener Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB in der Form des schweren Falles - politischen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB und - Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB, - eventuell zusätzlich Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder im Sinne von dessen Art. 23 Abs. 1. 2. Er sei mit einer Zuchthausstrafe von fünf- zehn Monaten, unter Anrechnung von 65 Tagen Unter- suchungshaft, und einer Busse von 5'000 Franken zu bestrafen. 3. Er sei für zehn Jahre des Landes zu verwei- sen. 4. Die auf der Liste "A" aufgeführten Gegen- stände seien einzuziehen und diejenigen auf der Liste "B" zu archivieren; die übrigen beschlagnahmten Gegen- stände gemäss Liste "C" seien dem Angeklagten zuhanden der Berechtigten auszuhändigen. 5. Der Angeklagte habe die gesamten Verfahrens- kosten, darunter die Auslagen der Bundesanwaltschaft und der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin, zu bezah- len." b) Fürsprecher Zloczower stellt namens des Angeklagten Issac Bental folgende Anträge: "1. Das Verfahren gegen Issac Bental wegen versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sei infolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Verfahrenskosten seien dem Angeklagten aufzuerlegen. 2. Es sei weiter Issac Bental freizusprechen von den Anschuldigungen verbotener Handlungen für einen fremden Staat, des politischen Nachrichten- dienstes und des wiederholten Gebrauchs verfälschter ausländischer Ausweise, unter Zuerkennung einer angemes- senen Entschädigung und unter Auferlegung der Verfah- renskosten an den Bund. 3. Die gemäss Anklageschrift sichergestellten Gegenstände seien einzuziehen und in Anwendung von Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten, soweit sie nicht dem Angeklagten zurückgegeben werden. 4. Es sei in Anwendung von Art. 57 BStP die Freigabe der geleisteten Sicherheit von CHF 3 Mio. zuzüglich Zinsen zu verfügen." Das Bundesstrafgericht hat erwogen: I. 1.- "Issac Bental" (dessen wahrer Name und dessen Personalien nicht bekannt sind) wurde am 25. April 1998 aus der Untersuchungshaft entlassen und reiste am selben Tag aus der Schweiz aus. Die israelischen Behörden sicherten zu, er werde für die Verhandlung vor Bundes- strafgericht wieder in die Schweiz kommen. Vor Gericht steht eine Person, die eigens für den Prozess in die Schweiz eingereist ist und behauptet, mit derjenigen Person identisch zu sein, die sich 1998 als "Issac Bental" in Untersuchungshaft befand. Die Person hat ihren richtigen Namen und ihre wahren Personalien auch an der Verhandlung, als sie vom Präsidenten danach ge- fragt wurde, nicht preisgegeben. Strafbar ist, wer in den anerkannten Formen von Täterschaft und Teilnahme eine Tat begangen hat, die das Gesetz mit Strafe bedroht. Verurteilt werden kann aus- schliesslich diejenige Person, welche die Tat, die ihr vorgeworfen wird, selber begangen hat. Derjenige, der die Tat - derer er angeklagt ist - begangen haben soll, muss mit demjenigen, der vor Gericht gestellt wird, identisch sein. Zur Frage, ob die als "Issac Bental" vor Bun- desstrafgericht stehende Person mit derjenigen Person identisch ist, die die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten begangen haben soll, haben in der Hauptverhandlung drei Zeugen ausgesagt. Max Sturzen- egger, der als Kommissär der Bundespolizei bei den Er- mittlungen und bei Transporten des Angeschuldigten dabei war, hat bekräftigt, es handle sich "ohne Zweifel" um dieselbe Person. Christian Scholer, der bei der Bundes- polizei an mindestens zwölf Einvernahmen mitgewirkt hat, bestätigte ebenfalls "eindeutig", die Personen seien identisch. Schliesslich wurde "Issac Bental" auch vom Polizeibeamten Rudolf Leuenberger, der bei der Verhaf- tung des Angeschuldigten dabei war, erkannt. Nachdem drei Polizeibeamte, die in derartigen Belangen erfahren sind, "Issac Bental" mit Bestimmtheit erkannt haben, steht die Identität der vor Gericht ste- henden Person mit derjenigen, der die angeklagten Straf- taten zur Last gelegt werden, fest. Weiterer Beweismass- nahmen zu dieser Frage bedarf es nicht. 2.- Im Verfahren vor Bundesstrafgericht werden die Urkunden, die für den Entscheid wesentlich sind, verle- sen (Art. 164 Abs. 1 BStP). Die Parteien können auf das Verlesen von Beweisurkunden verzichten (Franz Stämpfli, Das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934, Bern 1935, Art. 164 N 1 mit Hinweisen). Die Verteidigung beantragte an der Verhandlung, es seien die gesamten Akten der Voruntersuchung zu den Akten des gerichtlichen Verfahrens zu erkennen und es sei auf deren Verlesen zu verzichten. Der Bundesanwalt schloss sich diesem Antrag unter der Voraussetzung an, dass darunter nicht nur die Akten der Untersuchungs- richterin, sondern die gesamten Akten zu verstehen seien. Die Verteidigung widersetzte sich dieser Präzi- sierung nicht. Das Gericht beschloss, sämtliche Akten, die vorlägen, würden zur Kenntnis genommen und auf deren Verlesen werde verzichtet. 3.- Erhebt der Bundesanwalt im Laufe der Hauptver- handlung noch wegen einer anderen Tat des Angeklagten Anklage, so kann das Bundesstrafgericht mit Zustimmung des Angeklagten zugleich auch diese Tat beurteilen, wenn es zuständig ist (Art. 165 BStP). In der Anklageschrift wird dem Angeklagten unter anderem vorgeworfen, er sei insgesamt dreimal mit zwei mit unwahren (falschen) Angaben versehenen israeli- schen Pässen in die Schweiz ein- bzw. aus ihr ausgereist (Anklageschrift S. 6). In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte zu Protokoll, er habe die Pässe überdies insgesamt fünfmal innerhalb der Schweiz verwendet. Der Bundesanwalt hat die Anklage in Bezug auf diesen Sach- verhalt an der Hauptverhandlung ergänzt (schriftliche "Ausdehnung der Anklage" vom 4. Juli 2000). Die Ver- teidigung war damit einverstanden. 4.- Ueberzeugt sich der Bundesanwalt im Laufe der Hauptverhandlung, dass die Tat ein anderes Vergehen darstellt, als er angenommen hatte, so kann er die An- klage berichtigen. Das Gericht gibt den anderen Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Es setzt die Verhand- lungen von Amtes wegen oder auf Antrag aus, wenn die Anklage oder die Verteidigung nach seinem Ermessen eine weitere Vorbereitung erfordert (Art. 166 BStP). Der Bundesanwalt erklärte an der Hauptverhand- lung und zwei Tage vor den Plädoyers, die Anklage erwäh- ne das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) nicht; der Bundesanwalt werde diesen Aspekt des Falles im Plä- doyer eventualiter vorbringen und erwähne dies frühzei- tig, damit die Verteidigung genügend Zeit habe, sich darauf vorzubereiten. Die Verteidigung nahm davon Kennt- nis und erklärte, genügend Zeit für die entsprechende Vorbereitung des Plädoyers zu haben. Unter diesen Um- ständen musste die Verhandlung wegen dieses Punktes nicht ausgesetzt werden. II. 5.- Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 179bis Abs. 1 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung des Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 21 Abs. 1 StGB). Der Bundesanwalt hat unter anderem wegen dieser Straftat Anklage erhoben. Die Tat ist nur auf Antrag des Geschädigten strafbar. Abdallah El-Zein hat den Strafantrag, den er ursprünglich gestellt hatte, nach der Anklageerhebung, aber noch vor Durchführung der Hauptverhandlung zurück- gezogen (Eingabe seiner Vertreterin vom 18. Mai 2000). Die Beurteilung des Sachverhaltes ist bei die- ser Sachlage aus prozessrechtlichen Gründen unzulässig, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 168 Abs. 2 BStP in diesem Punkt einzustellen ist. Eine Ausscheidung der diesen Anklagevorwurf betreffenden Kosten ist schon deshalb nicht notwendig, weil der Angeklagte gemäss der von ihm mit Abdallah El-Zein getroffenen Vereinbarung vom 15. Mai 2000 die daraus entstandenen Gerichtskosten bezahlt (Schreiben der Verteidigung des Angeklagten vom 18. Mai 2000). III. 6.- a) Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilli- gung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt, wer solchen Hand- lungen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft (Art. 271 Ziff. 1 StGB). Dem Angeklagten wird vom Bundesanwalt als schwerer Fall (Plädoyer S. 13 und 53) vorgeworfen, er habe als Mitarbeiter des israelischen Geheimdienstes Mossad und in dessen Auftrag auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für den Staat Israel durch die Instal- lation einer Anlage zwecks Abhörung eines Telefon- anschlusses Handlungen, d.h. eine Zwangsmassnahme, vorgenommen, die einer schweizerischen Behörde oder einem schweizerischen Beamten zugekommen wären (Anklage- schrift S. 2). Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der Hauptverhandlung eingestanden. Er lässt indessen die rechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten und beantragt einen Freispruch. b) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, dass der Angeklagte auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilli- gung für einen fremden Staat eine Anlage, die der Ab- hörung eines Telefonanschlusses dienen sollte, instal- liert und damit "Handlungen" im Sinne von Art. 271 StGB vorgenommen hat (Plädoyer Prof. Trechsel S. 1). Die Verteidigung macht geltend, es habe sich dabei nicht um Handlungen gehandelt, die - wie das Ge- setz es verlangt - "einer Behörde oder einem Beamten zukommen". Zu beurteilen sei eine "Nacht- und Nebel- aktion", mit der ohne den geringsten Anschein von Amtlichkeit eine fremde Telefonleitung angezapft werden sollte. Dies erfülle den Tatbestand nicht, denn nur dann, wenn jemand sich anmasse, in der Schweiz mit staatlicher (aber ausländischer) Autorität zu handeln, und sich auf diese Amtsgewalt berufe, verletze er die durch Art. 271 StGB geschützte schweizerische Gebiets- hoheit. Der Angeklagte habe demgegenüber nicht wie ein Behördenmitglied oder ein Beamter gehandelt, sondern "wie ein kleiner Krimineller" (Plädoyer Prof. Trechsel S. 2 - 5). Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine einer Behörde oder einem Beamten zukommende Handlung im Sinne von Art. 271 StGB jede Handlung, die für sich betrach- tet, d.h. nach ihrem Wesen und Zweck, sich als Amts- tätigkeit charakterisiert; entscheidend ist, ob sie ihrer Natur nach amtlichen Charakter trägt (BGE 114 IV 126 E. 2b mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass derjenige, der die Handlung ausführt, Zwang ausüben kann (BGE 114 IV 126 E. 2d). Beispielsweise sind Beweis- erhebungen durch die mündliche Befragung von Augen- bzw. Ohrenzeugen nach schweizerischem Recht und schweizeri- scher Rechtsauffassung dem Richter, einer Untersuchungs- oder Anklagebehörde vorbehalten; solchen Einvernahmen für die Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens kommt ihrer Natur nach amtlicher Charakter zu (BGE 114 IV 126 E. 2c). Dasselbe gilt für die Ueberwachung des Telefon- verkehrs. Eine solche Telefonüberwachung kann z.B. ge- mäss dem Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) durch den eidgenössischen Untersuchungsrichter angeordnet und in der Folge durch den Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts bewilligt werden (Art. 66 - 66quinquies BStP; vgl. auch Art. 400bis StGB). Das Verfahren ist gegenüber dem Betroffenen geheim (Art. 66quater Abs. 1 BStP), und die Ueber- wachung wird ihm erst nach deren Abschluss eröffnet (Art. 66quinquies Abs. 1 BStP). Der besondere Charakter solcher technischer Ueberwachungsmassnahmen und der Unterschied zu anderen Eingriffen in die Freiheitsrechte der Betroffenen liegt darin, "dass hier heimlich in die Privatsphäre hineingehorcht wird" (Niklaus Schmid, Die nachträgliche Mitteilung von technischen Ueberwachungs- massnahmen im Strafprozess, insbesondere bei der Ueber- wachung des Telefonverkehrs, SJZ 82/1986, S. 37). Bei der Telefonüberwachung handelt es sich um eine staatlich angeordnete und an gewisse Voraussetzungen gebundene geheime Aktion, die dem Betroffenen, um ihren Zweck nicht von vornherein zu vereiteln, erst nach ihrem Abschluss zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Einwand der Verteidigung, der Angeklagte habe sich nicht "auf die Amtsgewalt berufen", verkennt, dass die Telefon- überwachung grundsätzlich geheim durchgeführt wird. Der Angeklagte ist ein Mitarbeiter des israeli- schen Geheimdienstes und wurde von diesem beauftragt, in der Schweiz bei einer Privatperson eine Anlage zu mon- tieren, die es ermöglicht, die Gespräche der Privatper- son abzuhören und den israelischen Geheimdienst darüber zu informieren. Zu beurteilen ist somit eine "amtliche" - und nicht etwa eine private - Telefonabhöraktion. In- soweit geht der Hinweis der Verteidigung auf den "Pri- vaten", der sich "dieses Recht herausnimmt" (Plädoyer Prof. Trechsel S. 3), an der Sache vorbei. Die Verteidigung beruft sich auf ein Urteil des Militärkassationsgerichtes vom 2. Mai 1944 (vgl. RStrS 1944 Nr. 178). Dieser Entscheid betraf Erkundigungen, die zwar Gegenstand einer Amtshandlungen sein können (wie z.B. das blosse "Ausspähen" einer Person durch die Polizei), die aber "auch jedem Privaten erlaubt (sind), der bloss aus Neugier, zum Zwecke der Erstattung einer Anzeige oder aus ähnlichen Beweggründen ... handelt". Das Militärkassationsgericht kam zu Recht zum Schluss, solche - grundsätzlich erlaubte - Handlungen stellten gegebenenfalls politischen Nachrichtendienst dar, seien aber keine verbotenen Handlungen für einen fremden Staat. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um "Erkundigungen", die über das grundsätzlich erlaubte "Ausspähen" hinausgehen und die nur der zuständigen schweizerischen Behörde oder dem zuständigen schweizeri- schen Beamten zukommen. Ob im vorliegenden Fall schliesslich die Vor- aussetzungen einer amtlichen Telefonüberwachung gegeben gewesen wären und auch die schweizerischen Behörden bei Kenntnis der Angelegenheit eine solche angeordnet hät- ten, muss nicht geprüft werden, denn entscheidend ist, wie der Bundesanwalt zu Recht ausführt (Plädoyer S. 5), dass der ganze Bereich der Telefonüberwachung in der Schweiz den Behörden vorbehalten ist. Der Angeklagte masste sich eine Tätigkeit an, die ihrer Natur nach amtlichen Charakter trägt, und ist deshalb im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. c) Der Bundesanwalt beantragt, der Angeklagte sei wegen eines schweren Falles zu verurteilen. Bei einem schweren Fall verschiebt sich der obere Strafrah- men von drei Jahren Gefängnis (Art. 36 StGB) auf zwanzig Jahre Zuchthaus (Art. 35 StGB). Der schwere Fall darf deshalb nur mit Zurückhaltung bejaht werden (BGE 117 IV 314 E. 2d/aa und bb; Martin Schubarth, Qualifizierter Tatbestand und Strafzumessung in der neueren Rechtspre- chung des Bundesgerichts, BJM 1992, S. 59). Vorliegend geht es objektiv zwar um eine schwerwiegende Souveräni- tätsverletzung, aber es muss beim Angeklagten, der nur ein ausführendes Organ höherer Stellen war, kein Schuldspruch wegen eines schweren Falles erfolgen. 7.- a) Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer anderen Organisa- tion des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis bestraft (Art. 272 Ziff. 1 StGB). Dem Angeklagten wird vom Bundesanwalt vorgewor- fen, er habe im Interesse des Staates Israel zum Nach- teil von schweizerischen Angehörigen und Einwohnern mittels Montage einer Tarneinrichtung samt Abhöranlage einen politischen Nachrichtendienst eingerichtet und dadurch die schweizerische Gebietshoheit verletzt (An- klageschrift S. 4). Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der Hauptverhandlung eingestanden. Er lässt indessen die rechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten und beantragt einen Freispruch. b) Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen den Art. 271 und 272 StGB Konkurrenz besteht, weil Art. 271 StGB "den verpönten Gehalt der Handlung nicht abgilt" (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz- kommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 271 N 12). Beide Bestimmungen schützen als Staatsschutzdelikte zwar in erster Linie die schweizerische Gebietshoheit bzw. die Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz. Durch Art. 272 StGB, der ein Handeln "zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen" verlangt, werden jedoch überdies Einzelpersonen ge- schützt. Im vorliegenden Fall handelte der Angeklagte zum Nachteil solcher Einzelpersonen. c) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, als der Angeklagte im Interesse eines fremden Staates zum Nachteil eines Angehörigen und Einwohners der Schweiz handelte. Ebenfalls unbestritten ist, dass es um das Be- schaffen von Nachrichten ging, die nicht allgemein be- kannt sind (Plädoyer Prof. Trechsel S. 6). Politischen Nachrichtendienst betreibt unter anderem, wer "politische" Nachrichten (dazu unten lit. d) auskundschaftet, wer sie weitergibt oder wer die Voraussetzungen schafft, dass solche Nachrichten ausge- kundschaftet und weitergegeben werden können (vgl. Jörg Rehberg, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 228 f.). Zur Erfüllung des Tatbestandes genügt eine einzelne Handlung jedenfalls dann, wenn sie sich auf eine organisierte Nachrichten- tätigkeit bezieht (Trechsel, a.a.O., N 4 vor Art. 272 mit Hinweisen). Die Täter im vorliegenden Fall haben - als Mitarbeiter des Mossad, also einer grossen Organisation - eine Abhöranlage eingerichtet, die nach der Aussage des Zeugen Viktor Rüfenacht "recht raffiniert" war und es ermöglichen sollte, die Telefongespräche einer Person zu bespitzeln und den israelischen Behörden zugänglich zu machen. Ihr Verhalten ist ohne weiteres als nach- richtendienstliche Tätigkeit - und zwar als vollendete, nicht etwa bloss versuchte (vgl. Rehberg, a.a.O., S. 229) - einzustufen. d) Die Verteidigung macht geltend, es sei den Tätern nicht um "politische" Nachrichten gegangen. In- formationen über Einzelpersonen könnten dann einen poli- tischen Inhalt haben, wenn es um die politische Einstel- lung dieser Leute gehe. Im vorliegenden Fall sei es nicht die politische Einstellung Abdallah El-Zeins gewe- sen, die das Interesse des Mossad geweckt habe. Das Ziel der Aktion habe darin gelegen, Auskünfte über die Pla- nung von Attentaten zu gewinnen. Beim Terrorismus aber "hört die Politik auf, wenn man diesem Begriff überhaupt noch Konturen lassen will" (Plädoyer Prof. Trechsel S. 6/7). Die Verteidigung verweist zur Begründung ihrer Auffassung auf das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1). In Art. 3 Abs. 1 IRSG wird unter anderem festge- halten, dass einem Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland nicht entsprochen wird, "wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vor- wiegend politischen Charakter hat"; Abs. 2 desselben Artikels bestimmt, dass die "Einrede des politischen Charakters" unter anderem dann "keinesfalls berücksich- tigt" wird, wenn die Tat "besonders verwerflich er- scheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Freiheit, Leib oder Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung von Flugzeugen, Geiselnahme oder Benützung von Massenver- nichtungsmitteln" (lit. b). In Art. 3 Abs. 2 IRSG ist also geregelt, unter welchen Umständen es in einem Rechtshilfeverfahren von vornherein ausgeschlossen ist, sich darauf zu berufen, dass die Taten, derentwegen die Rechtshilfe verlangt wird, einen politischen Charakter hätten. Dies hat mit der Frage, ob eine Nachricht, die für einen anderen Staat beschafft wird, einen politi- schen Inhalt gemäss Art. 272 StGB hat, nichts zu tun. Was eine Nachricht politischen Inhalts ist, richtet sich nach der Auffassung des Empfängers (BGE 80 IV 71 E. 4a S. 84). Von vornherein davon ausgeschlos- sen sind nur Meldungen, die - und dies kann im Einzel- fall schwer zu beurteilen sein - rein private Angelegen- heiten betreffen (vgl. Ernst Lohner, Der verbotene Nach- richtendienst, ZStrR 83/1967 S. 33). Praktisch besonders bedeutsam ist das Beschaffen von Informationen über Ein- zelpersonen, und gerade in diesem Bereich ist der Rahmen des Begriffs "politisch" weit gezogen worden (Lohner, a.a.O.; Trechsel, a.a.O., Art. 272 N 5 mit Hinweisen). Das Bundesgericht erkannte z.B. 1948, die Mitteilung, ein Deutscher und drei Franzosen aus dem Maquis pflegten einen bestimmten Minister zu besuchen, habe dem deut- schen Nachrichtendienst erlaubt, Schlüsse auf die poli- tische Tätigkeit dieser Personen zu ziehen, und sei deshalb politischen Inhalts (BGE 74 IV 199 S. 201 f.); anzumerken ist, dass der Maquis für die Deutschen eine "terroristische Organisation" war. Für die Israeli ist es offensichtlich von Be- deutung zu wissen, ob eine Person, die Bürger eines anderen Staates ist oder sich dort aufhält, mit einer terroristischen Organisation sympathisiert, eventuell deren Mitglied ist oder sogar als deren Sympathisantin oder deren Mitglied terroristische Aktivitäten gegen Israel oder dessen Bürger plant oder vorbereitet. Dass derartige Informationen politischen Charakter haben, steht ausser Frage. Der Angeklagte ist des politischen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 8.- a) aa) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, oder echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täu- schung missbraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 252 StGB). Diese Strafbestimmung findet auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes (Art. 255 StGB). Wer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wis- sentlich gebraucht oder verschafft, wer wissentlich echte, aber ihm nicht zustehende Ausweispapiere verwen- det, wer echte Ausweispapiere Unberechtigten zum Ge- brauch überlässt, wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt, wer im In- oder Ausland die rechtswidri- ge Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Land erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten (gegebenenfalls zuzüglich oder nur mit einer Busse) bestraft (Art. 23 Abs. 1 ANAG). bb) Dem Angeklagten wird vom Bundesanwalt vor- geworfen, er habe in der Absicht, sich das Fortkommen zu erleichtern, wiederholt verfälschte Ausweisschriften (israelische Pässe) lautend auf Jacob Track und Issac Bental zur Täuschung in der Schweiz gebraucht (Anklage- schrift S. 5). Er sei insgesamt dreimal mit zwei mit unwahren (falschen) Angaben versehenen israelischen Pässen in die Schweiz ein- bzw. aus ihr ausgereist. Zudem habe er den auf "Jacob Track" lautenden Pass am 26. Januar 1998 (a) gegenüber dem Personal einer unbekannt gebliebenen Fir- ma, angeblich im oder beim Flughafen Zürich, bei der Anmietung eines Fahrzeugs sowie (b) gegenüber dem Perso- nal des Hotels Ambassador in Bern bei der Einschreibung als Hotelgast zur Täuschung über seine Identität ge- braucht. Weiter habe er den auf "Issac Bental" lautenden Pass am 17. Februar 1998 (a) gegenüber dem Personal der Firma AVIS in Kloten-Flughafen bei der Anmietung eines Opel Vectra sowie (b) gegenüber dem Personal des Hotels Bahnhof-Süd in Bümpliz zur Täuschung über seine Identi- tät gebraucht. Denselben auf "Issac Bental" lautenden Pass habe er schliesslich am frühen Morgen des 19. Feb- ruar 1998 in der Liegenschaft Wabersackerstrasse 27 in Köniz gegenüber der Berner Kantonspolizei zur Täuschung über seine Identität gebraucht (Ausdehnung der Anklage vom 4. Juli 2000 S. 2/3). cc) Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der Hauptverhandlung eingestanden. Er lässt indessen die rechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten und beantragt einen Freispruch. b) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, dass der Angeklagte insgesamt dreimal mit zwei mit unwahren (falschen) Angaben versehenen israelischen Ausweis- schriften im Sinne von Art. 252 in Verbindung mit Art. 255 StGB in die Schweiz ein- bzw. aus ihr ausge- reist ist und dass er die Ausweisschriften überdies insgesamt fünfmal innerhalb der Schweiz verwendet hat. Unter den Begriff der Ausweisschriften fallen Urkunden, welche die Identität einer Person bekräftigen, z.B. der Pass (Trechsel, a.a.O., Art. 252 N 2). c) Die vom Angeklagten verwendeten Pässe gaben zwar nicht seine wahre Identität wieder, aber es handel- te sich um echte Pässe, die mit dem unwahren Inhalt von den zuständigen israelischen Behörden ausgestellt worden sind. Da die Pässe echt waren, kann von vornherein nur Falschbeurkundung in Frage kommen (vgl. BGE 123 IV 61 E. 5b S. 64). Die Verteidigung rügt, der Bundesanwalt habe den Angeklagten wegen Gebrauchs "verfälschter" ausländi- scher Ausweise angeklagt. Eine "verfälschte" Urkunde aber sei nicht mehr echt, und nirgends in der Anklage- schrift werde auch nur behauptet, der Angeklagte habe Ausweise verwendet, die Gegenstand einer unerlaubten Veränderung gewesen seien (Plädoyer Prof. Trechsel S. 8/9). Es trifft zu, dass die Anklageschrift in diesem Punkt nicht ganz glücklich formuliert ist. In der Ueber- schrift zu Anklageziffer 4 wird dem Angeklagten vor- geworfen, er habe sich des wiederholten Gebrauchs "verfälschter" ausländischer Ausweise schuldig gemacht (Anklageschrift S. 5). Bei der Darstellung des dem An- geklagten zur Last gelegten Sachverhalts schreibt der Bundesanwalt jedoch wörtlich: Der Angeklagte habe sich schuldig gemacht, "indem er ... mit einem echten, mit unwahren (falschen) Angaben versehenen israelischen Pass ... lautend auf Jacob Track ... in die Schweiz einreiste und diese ... wiederum verliess ... sowie ... mit einem anderen echten, mit unwahren (falschen) Angaben versehe- nen israelischen Pass, lautend auf Issac Bental ... in die Schweiz einreiste" (Anklageschrift S. 5/6; ebenso im Wesentlichen in der Ausdehnung der Anklage vom 4. Juli 2000 S. 2). Bei der Formulierung des angeklagten Sachver- haltes hat der Bundesanwalt die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung hinreichend erfasst. Der Angeklagte konnte genau erkennen, "welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung ... Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei" (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355), und er konnte sich gegen den ihm gemachten Vorwurf verteidigen. Eine Ver- letzung des Akkusationsprinzips liegt nicht vor. d) Die Verteidigung macht geltend, das StGB erfasse den ungewöhnlichen Fall nicht, dass jemand einen echten, durchaus für ihn bestimmten Ausweis benütze, der inhaltlich unrichtig sei (Plädoyer Prof. Trechsel S. 9). Die Rechtsprechung hat erkannt, dass Art. 252 StGB die Falschbeurkundung zwar nicht erwähnt, diese aber dennoch darunter fällt (BGE 70 IV 169 E. 2). Jeden- falls im Ergebnis erscheint diese Rechtsprechung als vernünftig (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemein- interessen, 4. Aufl., Bern 1995, § 37 N 5). Der Angeklagte hat, indem er echte, aber in- haltlich unwahre Ausweisschriften zur Täuschung miss- brauchte, den Tatbestand von Art. 252 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Daran ändert nichts, dass die Ausweis- schriften durch die zuständige Stelle in Israel aus- gestellt worden sind, denn entscheidend ist nur, dass die Ausweisschriften - was der Angeklagte wusste - inhaltlich unwahr waren. e) Der subjektive Tatbestand erfordert neben dem Vorsatz, der ohne weiteres zu bejahen ist, die Ab- sicht, "sich oder einem anderen das Fortkommen zu er- leichtern". Das Fortkommen wird von der Rechtsprechung in einem weiten Sinn als "Verbesserung der persönlichen Lage" verstanden (BGE 98 IV 55 E. 2 S. 59). Das ent- spricht den romanischen Gesetzestexten, die den Ausdruck "dans le dessein d'améliorer la situation" bzw. "al fine di migliorare la situazione" verwenden. So handelt z.B. in der Absicht, sich "das Fortkommen zu erleichtern", wer Arztrezepte (die ebenfalls unter Art. 252 StGB fal- len) fälscht, um ein bestimmtes Medikament in der von ihm gewünschten Menge und über den von ihm selber be- stimmten Zeitraum ohne weiteres und insbesondere ohne Gang zum Arzt zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 1996). Der Angeklagte verwendete die Pässe zweimal bei der Einreise in die Schweiz und einmal bei der Ausreise aus unserem Land, bei der Anmietung zweier Fahrzeuge und bei der Einschreibung in zwei Hotels. Der Gebrauch der Pässe setzte ihn in die Lage, in der Schweiz seiner Tätigkeit nachzugehen. Zudem verwendete er den einen der Pässe am Morgen des 19. Februar 1998 in der Liegenschaft Wabersackerstrasse 27 in Köniz gegenüber der Berner Kantonspolizei, um - wie der Bundesanwalt feststellt - "sich noch einmal durchschummeln zu können" (Plädoyer S. 23). Es ging ihm also darum, sich das Fortkommen zu erleichtern. Der Angeklagte hat auch den subjektiven Tat- bestand erfüllt und ist deshalb der Fälschung von Aus- weisen im Sinne von Art. 252 in Verbindung mit Art. 255 StGB schuldig zu sprechen. f) Der Bundesanwalt beantragt, eventuell sei der Angeklagte zusätzlich der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ANAG schuldig zu sprechen. Diese Be- stimmung ist anwendbar, wenn der Täter ausschliesslich aus fremdenpolizeilichen Motiven handelt (BGE 117 IV 170). Dies trifft auf den Angeklagten nicht zu, der die Pässe bei der Anmietung von Fahrzeugen und der Ein- schreibung in Hotels und somit deshalb verwendet hat, um in der Schweiz seiner Tätigkeit nachgehen zu können. Die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften stand für ihn nicht im Vordergrund. Ein Schuldspruch wegen Widerhand- lung gegen Art. 23 ANAG fällt deshalb ausser Betracht. IV. 9.- a) Die Verteidigung macht geltend, selbst wenn der Angeklagte die Tatbestände erfüllt hätte, fehle es an einem Verschulden. Der Angeklagte sei von seinen Auftraggebern dahingehend orientiert worden, dass durch die Abhöraktion Nachrichten über die Planung terroristi- scher Anschläge eingeholt werden sollten. Von diesem "Faktum" sei der Angeklagte ausgegangen. Die Aktion habe der Abwendung einer Gefahr gedient, die "möglicherweise" eine unmittelbare gewesen sei. Die Gefährdung von Leib und Leben, die - angeblich - von Abdallah El-Zein und namentlich von der Hizbollah ausgegangen sei, sei in den Augen des Mossad und auch für den Angeklagten völlig real gewesen. Der Angeklagte habe sich "schlimmsten- falls" in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 19 StGB befunden, und es liege mindestens ein Putativnotstand vor. Damit fehle es an der Schuld und müsse ein Frei- spruch "auf der ganzen Linie" erfolgen (Plädoyer Prof. Trechsel S. 10/11). b) Eine Tat bleibt straflos, wenn jemand sie begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, und wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preis- zugeben (Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines anderen, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer un- mittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu er- retten, ist ebenfalls straflos (Art. 34 Ziff. 2 Satz 1 StGB). Voraussetzung eines Notstands gemäss Art. 34 StGB ist, dass die Gefahr eine unmittelbare ist. Eine Gefahr ist dann unmittelbar, wenn sie aktuell und kon- kret ist (BGE 122 IV 1 E. 3a). Bei einer andauernden und permanenten Gefahr ist der Begriff der Unmittelbarkeit allerdings etwas weiter auszulegen (vgl. BGE 122 IV 1 E. 3b). Im vorliegenden Fall war eine aktuelle und konkrete Gefahr im Sinne von Art. 34 StGB nicht gegeben. Es ging dem Angeklagten um die Beschaffung von Informa- tionen darüber, ob Abdallah El-Zein künftige Terrorakte plane. Die Aktion bezweckte, frühzeitig Anzeichen für terroristische Anschläge gegen israelische und jüdische Personen und Einrichtungen zu erkennen, um sie zu ver- hindern (Eingabe der Verteidigung an das Bundesgericht vom 20. Januar 2000 S. 2). Man wollte "eine Antenne ausfahren", mit welcher Nachrichten über die Planung terroristischer Anschläge eingeholt werden sollten (Plädoyer Prof. Trechsel S. 10). Der Bundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, zwar könne von einer abstrakten Gefährdung israelischer Interessen gesprochen werden; eine unmittelbare Gefährdung, die anders als durch die Abhöraktion nicht abzuwenden gewesen wäre, sei jedoch nicht ersichtlich (Plädoyer S. 32). Einzuräumen ist, dass die allgemeine Gefahrenlage für Israel als erhöht bewertet werden darf. Dies ist im Zusammenhang mit dem Notstand gemäss Art. 34 StGB aber nicht ausschlaggebend; entscheidend ist einzig, wie die schweizerische Gesetz- gebung und die schweizerische Rechtsprechung die Un- mittelbarkeit im Sinne von Art. 34 StGB definieren. Ist die Unmittelbarkeit der Gefahr zu ver- neinen, müssen die weiteren Voraussetzungen eines Notstandes im Sinne von Art. 34 StGB nicht geprüft werden. c) Der vom Angeklagten geltend gemachte Putativnotstand liegt dann vor, wenn der Täter irr- tümlich annimmt, die Voraussetzungen eines Notstandes seien gegeben. Dann ist er gemäss Art. 19 StGB nach seiner Vorstellung zu beurteilen (vgl. BGE 122 IV 1 E. 2b und dortige Hinweise; 125 IV 49 E. 2; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 2. Aufl., Bern 1996, § 11 N 84 ff.; vgl. auch Joachim Hirsch, StGB, Leipziger Kommen- tar, 11. Aufl., Berlin 1994, § 35 N 74). Entgegen der Auffassung des Angeklagten kann in seinem Fall von einem Putativnotstand nicht die Rede sein. Den Akten und den Aussagen des Angeklagten ist nirgends zu entnehmen, dass dieser die Absicht gehabt hätte, eine unmittelbare Gefahr abzuwehren. Dies aber wäre zur Annahme eines Putativnotstandes erforderlich. V. 10.- a) Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berück- sichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Angeklagte wird schuldig gesprochen der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB, des politischen Nachrichten- dienstes im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB sowie der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen; er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen; dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Im vorliegenden Fall ist bei allen Tatbeständen, deren der Angeklagte sich schuldig gemacht hat, die Strafdrohung Gefängnis von drei Tagen bis zu drei Jahren (Art. 36 StGB). Bei der Fälschung von Ausweisen ist es zudem möglich, eine Busse auszusprechen. Da der Richter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist, liegt der obere Strafrahmen im vorliegenden Fall bei drei Jahren Gefängnis (die abweichende Feststellung in der Kurzbegründung des vorliegenden Entscheids ist ein Ver- sehen; vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 68 N 13; Straten- werth, Allgemeiner Teil I, a.a.O., § 19 N 27; Jörg Reh- berg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 6. Aufl., Zürich 1994, S. 70 f.; Hans Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, 4. Aufl., Bern 1982, S. 81; Paul Logoz, Commentaire du Code Pénal Suisse, Partie Générale, 2. Aufl., Neuchâtel 1976, S. 369; Vital Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1952, S. 203; Thormann/von Overbeck, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Zürich 1940, S. 223 f.). Einen ersten Anhaltspunkt bei der Strafzumessung bildet der Antrag des Bundesanwalts, der eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Busse von Fr. 5'000.-- als angemessen erachtet (allerdings unter der Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 271 StGB). Weiter ist auf einen anderen vom Bundesstraf- gericht am 5. November 1997 beurteilten Fall hinzuwei- sen. Die beiden damaligen Angeklagten wurden des poli- tischen Nachrichtendienstes sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses (bzw. der Beihilfe dazu) schuldig gesprochen und zu 18 bzw. 15 Monaten Gefängnis ver- urteilt. Dieses Strafmass wurde als angemessen erachtet, obwohl - im Gegensatz zum heute zu prüfenden Fall - mehrere Geschädigte erheblich gefährdet worden waren. b) Wie bereits in E. I/1 ausgeführt, hat der Angeklagte seinen wahren Namen und seine Personalien auch vor Gericht nicht preisgegeben. Ueber sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse ist fast nichts bekannt. Er ist in den Mossad eingetreten, weil er nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung "seinem Land helfen" wollte; er hat ebenfalls nach seinen Angaben nie bei einer Aktion mitgewirkt, bei der Menschen verletzt oder gar getötet worden wären; er ist nach wie vor beim Mossad beschäftigt und befindet sich zurzeit in einer Weiterbildung zum Master of Business Administration. Er ist nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung nicht vorbestraft, was von den israelischen Behörden bestätigt worden ist (Schreiben des Generalstaatsanwaltes vom 10. Juni 1998). Dem Angeklagten ist ein beträchtliches Ver- schulden zur Last zu legen, auch wenn dem Unternehmen letztlich kein Erfolg beschieden war. Er hat zusammen mit den anderen Beteiligten und im Auftrag des israeli- schen Geheimdienstes Mossad die Gebietshoheit und die Souveränität der Schweiz in unverfrorener und nicht zu duldender Weise verletzt und die Voraussetzung für die Ausforschung eines Angehörigen der Schweiz zu schaffen versucht. Zusätzlich hat er zur Erreichung seines Zieles ein Urkundendelikt begangen. Der Angeklagte war ein echtes, vollwertiges Mitglied des Agententeams und nicht bloss eine untergeordnete Hilfskraft. Immerhin ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er in eine Be- fehlsstruktur eingebunden war, die ihm im vorliegenden Fall wohl wenig Entscheidungsfreiheit liess und die Ablehnung des Auftrages schwierig gemacht hätte. Weiter ist erheblich strafmindernd in Rechnung zu stellen, dass er glaubte, durch sein Vorgehen werde von seinem Heimat- staat Israel oder von dessen Einwohnern oder von anderen jüdischen Personen eine - wenn auch nicht unmittelbar drohende - Gefahr abgewendet. Schliesslich spricht für ihn, dass er vollumfänglich geständig ist. In Berücksichtigung dieser Umstände ist eine Sanktion auszusprechen, die etwas unter dem Antrag des Bundesanwalts liegt. Angemessen erscheint eine Strafe von zwölf Monaten Gefängnis. Auf eine Busse kann ver- zichtet werden, weil der Angeklagte nicht aus finan- ziellen Motiven gehandelt hat. Die ausgestandene Unter- suchungshaft ist in Anwendung von Art. 69 StGB anzurech- nen. 11.- a) Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde schon durch eine bedingte Strafe von weiteren Delikten abgehalten. Der Richter hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters anzustellen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse über den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 118 IV 97 E. 2b). b) Ueber den Angeklagten ist wenig bekannt. Zunächst ist - wie schon gesagt - darauf abzustellen, dass er nicht vorbestraft ist. Der israelische General- staatsanwalt hat zudem zugesichert, dass der Angeklagte in der Schweiz keine Pflichten für den Staat Israel mehr wahrnehmen wird (Schreiben vom 28. Juni 2000). Der Bun- desanwalt weist allerdings zu Recht darauf hin, dass jemandem nicht schon deshalb eine günstige Prognose gestellt werden kann, weil er verspricht, künftig in der Schweiz nicht mehr straffällig zu werden (Plädoyer S. 51). Die Prognose muss das Verhalten in der Schweiz und im Ausland betreffen. Immerhin bildet sich der An- geklagte zurzeit weiter, und die neue Ausbildung lässt es als möglich erscheinen, dass er in Zukunft eher im administrativen Bereich eingesetzt werden wird. Ins- gesamt kann ihm insbesondere deshalb, weil er zum ersten Mal straffällig geworden ist, eine günstige Prognose gestellt und damit der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). In diesem Zusammenhang kann im Uebrigen ergän- zend darauf hingewiesen werden, dass in dem vom Bundes- strafgericht am 5. November 1997 beurteilten Fall von politischem Nachrichtendienst beiden Angeklagten (auch dem ausländischen) der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Selbst die damalige Bundesanwältin hatte einen entsprechenden Antrag gestellt. 12.- a) Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis ver- urteilt wird, für drei bis 15 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich. Obwohl der zweite Gesichtspunkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigen- schaft als Nebenstrafe, dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt wird. Sie bemisst sich folglich unter diesem Gesichtswinkel nach dem Verschulden des Täters, nach seinen Beweggründen, dem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen. Damit ist jedoch der Sicherungszweck der Landesverweisung nicht ausgeschal- tet. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Straf- und dem Sicherungszweck Rechnung zu tragen. Zwischen der Dauer der Haupt- und jener der Nebenstrafe wird dabei in der Regel eine gewisse Uebereinstimmung bestehen (BGE 123 IV 107 E. 1 und 3). Der Angeklagte hat als Ausländer gegen die Hoheitsrechte und die Souveränität der Schweiz verstos- sen. Gerade diese Art von Delikten lässt die Anordnung einer Landesverweisung als unumgänglich erscheinen. Der Bundesanwalt beantragt, der Angeklagte sei für zehn Jahre des Landes zu verweisen. Auch hier er- scheint eine Sanktion als angemessen, die unter dem Antrag des Bundesanwalts liegt. Zum Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten kann auf das bei der Strafzumessung Gesagte verwiesen werden. Die Dauer der Landesverweisung ist auf fünf Jahre festzuset- zen. Damit ist dem Sicherungsbedürfnis der Schweiz hin- reichend Rechnung getragen. b) Der bedingte Vollzug einer Nebenstrafe ist unter den gleichen Voraussetzungen, die bei einer Frei- heitsstrafe verlangt werden, möglich (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ist der bedingte Vollzug der Landesverweisung zu verweigern, da der Angeklagte ausschliesslich zur Begehung der Straftaten in die Schweiz gekommen ist und keinerlei Beziehungen zu unserem Land hat. Er hat sich dem entsprechenden Antrag des Bundesanwalts denn auch nicht widersetzt. VI. 13.- Der Bundesanwalt hat in Bezug auf die im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Fall beschlagnahmten Gegenstände und Beweismittel drei Listen erstellt. Liste A enthält die Gegenstände, die gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB eingezogen werden sollen (z.B. als Position 58 den Holzbalken mit der eingebauten Abhöranlage); Liste B umfasst die Gegenstände, die bei den Akten zu belassen seien (z.B. als Position 17 das Flugticket Tel Aviv - Wien - Zürich - Tel Aviv, das der Angeklagte bei seiner zweiten Einreise in die Schweiz verwendet hat); und Liste C nennt die Gegenstände, die an den Angeklag- ten zu Handen der Berechtigten herausgegeben werden sollen (z.B. als Position 47 eine Sonnenbrille und ein Brillenetui). Die Verteidigung widersetzt sich der Einzie- hung nicht, beantragt aber, es sei für die eingezogenen Gegenstände gemäss Art. 58 Abs. 2 StGB die Vernichtung anzuordnen, denn es sei zu befürchten, dass "die 'recht raffinierte' Bastelarbeit ... in falsche Hände geraten und dann wirklich illegal eingesetzt werden könnte" (Plädoyer Prof. Trechsel S. 11/12). Für diese Befürchtung besteht kein Anlass. Die in Liste A aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils (vgl. Art. 239 Abs. 1 BStP) dem Bundesanwalt übergeben, und dieser wird dafür sor- gen, dass Unberechtigte darauf keinen Zugriff haben. Folglich ist so zu entscheiden, wie der Bundesanwalt es beantragt hat. 14.- a) Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten aufzuerlegen (Art. 172 Abs. 1 BStP). b) Das israelische Finanzministerium ist damit einverstanden, dass die Kosten aus der vom israelischen Staat geleisteten Kaution bezogen werden (Bestätigung vom 23. April 1998). Nach Abzug dieser Kosten ist der Rest der Kaution dem Berechtigten herauszugeben. Aus diesen Gründen hat das Bundesstrafgericht e r k a n n t : 1.- a) Issac Bental wird schuldig gesprochen - der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB, - des politischen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB, - der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 in Verbindung mit Art. 255 StGB. b) Das Verfahren wegen versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche wird infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. 2.- a) Issac Bental wird bestraft mit 12 Monaten Gefängnis, abzüglich 65 Tage erstandener Untersuchungs- haft. b) Die Freiheitsstrafe wird bedingt aufgescho- ben bei einer Probezeit von zwei Jahren. 3.- Issac Bental wird für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. 4.- a) Die beschlagnahmten Gegenstände und Beweis- mittel gemäss Liste A und Liste B der Bundesanwaltschaft werden zu Handen des Bundes eingezogen bzw. bei den Akten belassen. b) Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Issac Bental zu Handen der Berechtigten herausgegeben. 5.- a) Die Kosten von Fr. 100'000.-- werden Issac Bental auferlegt. b) Die Bundesgerichtskasse wird angewiesen, die geleistete Kaution samt Zinsen nach Abzug der Kosten dem Berechtigten herauszugeben. --------- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach der Zu- stellung des begründeten Entscheides beim Präsidenten des ausserordentlichen Kassationshofes des Bundesge- richts wegen der in Art. 220 BStP umschriebenen Gründe Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht werden. Lausanne, 7. Juli 2000 Im Namen des BUNDESSTRAFGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: