Kassationshof in Strafsachen 6S.918/1999
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6S.918/1999/hev K A S S A T I O N S H O F ************************* 5. September 2000 Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Monn. --------- In Sachen A.B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hug, Bahnstrasse 5, Schwerzenbach, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), hat sich ergeben: A.- Am Abend des 24. Februar 1998 kam es in der ehelichen Wohnung der kosovarischen Familie B.________ in Schlieren zu einem mehrere Stunden dauernden Streit zwischen A.B.________ und dessen Ehefrau B.B.________. Auslöser war, wie schon bei früheren Auseinandersetzun- gen, die Eifersucht der Ehefrau. Nachdem um ca. 21.30 Uhr der Sohn C.B.________ nach Hause gekommen war, spitzte sich die Situation zu. A.B.________ wurde von seiner Ehefrau beschimpft, und der Sohn ergriff deren Partei und betitelte den Vater mit verschiedenen Schimpfworten. Nachdem um ca. 22.00 Uhr der Sohn D.B.________ nach Hause gekommen war, kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Zunächst versetzte A.B.________ seiner Ehefrau einen Schlag ins Gesicht, und sogleich versuchten die Söhne das streiten- de Paar zu trennen, wobei C.B.________ wiederum Partei für die Mutter ergriff. Dabei schlug C.B.________ so auf seinen ihm körperlich unterlegenen Vater ein, dass die- ser auf den Divan stürzte. C.B.________ beschimpfte den Vater unter anderem als "Mutterficker" und "alten Schwu- len", und dessen Frau sagte ihm, dass er "Scheissdreck fressen soll". A.B.________ begab sich schliesslich ins Schlafzimmer, ergriff dort seinen Revolver und lud ihn. Nachdem er die Waffe in die Hosentasche gesteckt hatte, ging er im Korridor auf und ab. Als der Sohn D.B.________ die Waffe bemerkte und sich der Konflikt weiter zuspitz- te, stiess D.B.________ den Vater aus der Wohnung. Wäh- rend von beiden Seiten an der Wohnungstüre gerissen wur- de, schlug A.B.________ ein Loch in die Glasverkleidung. Er hielt den Revolver in Richtung seines Sohnes C.B.________ und drückte ab. Das Projektil traf die Ehefrau im rech- ten Unterarm und blieb im Bereich des Schulterblattes stecken. Nachdem die Ehefrau sich in das eheliche Schlafzimmer zurückgezogen hatte und C.B.________ in sein Zimmer geflüchtet war, betrat A.B.________ wieder die Wohnung und begab sich zur Zimmertüre von C.B.________. In dessen Zimmer hielten sich neben C.B.________ auch dessen Ehefrau und ihre zwei Kleinkinder auf. Nachdem A.B.________ mehrfach mit dem Fuss gegen die Tür ge- schlagen hatte, gab er auf einen rund 1,4 Meter über dem Boden liegenden Punkt, wo er seinen Sohn C.B.________ vermutete, einen Schuss durch die Zimmertüre ab. B.- Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach A.B.________ am 2. Juli 1999 der mehrfachen ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfa- chen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig und bestrafte ihn mit sieben Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 492 Tagen erstandener Untersu- chungs- und Sicherheitshaft. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 20. Juli 2000 eine dagegen gerichtete kantonale Nich- tigkeitsbeschwerde ab. C.- A.B.________ führt eidgenössische Nichtig- keitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Geschwore- nengerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer we- gen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer ist dem- gegenüber der Auffassung, dass vom Tatbestand des Tot- schlages im Sinne von Art. 113 StGB auszugehen gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 4 - 6). Nach Art. 113 StGB unterliegt einer geringeren Strafdrohung, wer in einer nach den Umständen entschuld- baren heftigen Gemütsbewegung oder unter - ebenfalls entschuldbarer - grosser seelischer Belastung einen Men- schen vorsätzlich tötet. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerde- führer habe sich in einer heftigen Gefühlsaufwallung be- funden, als er den "tödlichen" Schuss abgab, und es habe sich bei dem Affekt um eine heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB gehandelt (angefochtener Ent- scheid S. 40/41 lit. a). Insoweit ist die Sache unbe- stritten, und hat sich das Bundesgericht damit nicht weiter zu befassen. Die Vorinstanz kommt jedoch zum Schluss, das Tatbestandsmerkmal der Entschuldbarkeit sei nicht er- füllt (vgl. angefochtener Entscheid S. 41 - 43 lit. b). Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt diese Folgerung Bundesrecht (Beschwerde S. 6 lit. d). b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung nicht nur psychologisch erklär- bar, sondern bei objektiver Bewertung nach den sie aus- lösenden Umständen gerechtfertigt ist. Die Tötung muss dadurch bei ethischer Beurteilung in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Abnorme Elemente in der Per- sönlichkeit des Täters (wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht) vermögen die Entschuldbarkeit der Gemütsbewegung nicht zu begründen, sondern sind allen- falls bei der Bemessung der konkreten Tatschuld zu be- rücksichtigen. Eine heftige Gemütsbewegung ist im Sinne von Art. 113 StGB entschuldbar, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände als menschlich verständ- lich erscheint, d.h. es muss angenommen werden können, auch ein anderer, anständig Gesinnter wäre in der be- treffenden Situation leicht in einen solchen Affekt ge- raten. Für die Beurteilung der Entschuldbarkeit ist vom Durchschnittsmenschen der Rechtsgemeinschaft auszugehen, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört. Dabei ist immer zu beachten, dass es bei der Anwendung von Art. 113 StGB nicht um die Entschuldbarkeit der Tat geht, sondern ausschliesslich um die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewe- gung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 108 IV 99 E. 3b, 107 IV 103 E. 2b/bb und 161 E. 2). Nach Auffassung der Vorinstanz sind bei der Prüfung der Entschuldbarkeit "kulturelle Besonderheiten ... einer bestimmten Person" nicht zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid S. 41 mit Hinweis auf Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommen- tar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 113 N 10a). Dies ist insoweit zu präzisieren, als es nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung für die Beurteilung der Entschuld- barkeit auf den Durchschnittsmenschen der Rechtsgemein- schaft ankommt, welcher der Täter nach Herkunft, Erzie- hung und täglicher Lebensführung angehört (BGE 107 IV 161 E. 2; bestätigt in einem amtlich nicht publizierten Entscheid vom 7. August 1996, veröffentlicht in Pra 86/1997 Nr. 14 E. 1a; ebenfalls für die Berücksichtigung kultureller Besonderheiten Martin Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 1. Band, Bern 1982, Art. 113 N 19). Ob der Begriff der "Entschuldbarkeit" demgegen- über zur Hauptsache auf objektive ethische Kriterien, die nach in der Schweiz herrschenden Vorstellungen gel- ten sollen, und nicht auf kulturelle Besonderheiten ver- weist, die die persönliche Lebensauffassung eines aus- ländischen Täters geprägt haben (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 112 N 5 zum Begriff der "Skrupellosigkeit" und mit Hinweis auf "archaische Vorstellungen von der Rolle der Frau in Familie und Gesellschaft"), kann im vorliegenden Fall letztlich dahingestellt bleiben, da sich die Be- schwerde aus den nachstehenden Gründen als unbegründet erweist. Es mag immerhin angemerkt werden, dass Konflik- te zwischen der heimatlichen und der schweizerischen Kultur sich jedenfalls bei der Frage des Verschuldens auswirken können und dann bei der Strafzumessung zu be- rücksichtigen sind (BGE 118 IV 15 unten mit Hinweis; vgl. aber auch Pra 89/2000 Nr. 36 S. 198). c) Die Vorinstanz stellt unter Hinweis auf ein psychiatrisches Gutachten zunächst fest, die affektive Aufwallung stehe mit der kulturellen Prägung des koso- varischen Beschwerdeführers im Zusammenhang. Bei uns Schweizern würden demgegenüber Bemerkungen wie "Du alte Schwuchtel" oder "Friss doch Scheissdreck" weniger dra- matisch bewertet. Es sei kaum vorstellbar, dass der Streit um die Vorherrschaft in der Familie und die Worte "Mutterficker", "Friss Scheissdreck" oder "alter Schwu- ler" bei einem Durchschnittsschweizer eine affektive Aufwallung bewirken würden (vgl. angefochtener Entscheid S. 41/42). Ob diese Schlussfolgerung in allen Teilen zu- trifft, ist fraglich. Die genannten Ausdrücke dürften, zumal wenn sie vom eigenen Sohn oder der Ehefrau im Rah- men einer familiären Auseinandersetzung und verbunden mit Tätlichkeiten gegenüber dem dermassen betitelten Vater ausgesprochen werden, auch bei einem durchschnitt- lichen Schweizer zu einer mehr oder weniger starken "af- fektiven Aufwallung" führen. Ein Affekt wie derjenige, in den der Beschwerdeführer geriet, könnte unter Umstän- den (z.B. wenn die Beschimpfung ausschliesslich in der Absicht erfolgt, den Vater und Ehemann vor den anderen Familienmitgliedern grundlos zu demütigen) menschlich verständlich erscheinen. Die Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, denn selbst wenn ein durchschnittlicher Schweizer anders als von der Vorinstanz angenommen reagieren würde, wäre der angefochtene Entscheid bundesrechtlich nicht zu be- anstanden. Den Beschwerdeführer trifft nach den Fest- stellungen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid S. 42) nämlich ein erhebliches Verschulden an der Kon- fliktsituation, die bei ihm die heftige Gemütsbewegung auslöste. Bereits früher kam es zwischen ihm und der Ehefrau wegen deren Eifersucht zu Streitereien. Die Si- tuation war ihm also grundsätzlich bekannt. Auch am Tag der Tat fing die Ehefrau zu streiten an, worauf er es nicht - wie von ihm hätte erwartet werden dürfen - bei einer verbalen Verteidigung bewenden liess, sondern sei- ner Ehefrau eine Ohrfeige verabreichte. Dies hat den Sohn C.B.________ erzürnt - was verständlich ist - und war der Grund dafür, dass der Sohn in den Streit ein- griff, den Vater nach dem Grund für die Ohrfeige fragte und nun seinerseits tätlich und ausfällig wurde. Sein Ziel war es dabei, den Vater an weiteren Tätlichkeiten der Mutter gegenüber zu hindern. Die Vorinstanz kommt unter diesen Umständen zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, der als erster während des Konflikts körperliche Gewalt einsetzte, selbst einen wesentlichen Beitrag zur Eskalation der Situation geleistet hat (an- gefochtener Entscheid S. 42/43). Wegen seines eigenen Verhaltens kann er sich heute nicht darauf berufen, sein Affekt sei im Sinne von Art. 113 StGB entschuldbar gewe- sen. In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwer- deführer zur Hauptsache, seine Tätlichkeit gegenüber der Ehefrau habe keine kausale Bedeutung für die Auslösung der Auseinandersetzung gehabt (Beschwerde S. 6 vor lit. d). Damit wendet er sich in unzulässiger Weise gegen verbindliche Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 273 Abs. 1 lit. b und 277bis Abs. 1 BStP), die aus- führt, "dass C.B.________ den Angeklagten nur deshalb schlug, weil er nicht nachvollziehen konnte, weshalb der Angeklagte seine Ehefrau angriff" (angefochtener Ent- scheid S. 42). In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.- a) In Bezug auf den ersten Schuss hat die Vor- instanz den Beschwerdeführer nicht nur wegen versuchter Tötung seines Sohnes, den er eigentlich treffen wollte, schuldig gesprochen, sondern auch wegen eines eventual- vorsätzlichen Tötungsversuches zum Nachteil seiner Ehe- frau, die er dann tatsächlich auch getroffen hat (vgl. angefochtener Entscheid S. 34 - 39 E. 1.2.). Der Be- schwerdeführer rügt diese "kumulative Bestrafung für die erste Schussabgabe"; die Vorinstanz habe dadurch die Art. 18 Abs. 2 und Art. 68 Ziff. 1 (sowie Art. 63 StGB; dazu unten E. 3) verletzt (vgl. Beschwerde S. 6/7). b) Die Vorinstanz geht davon aus, nachdem der Beschwerdeführer das Loch ins Glas geschlagen gehabt habe, habe er gesehen, dass sein Sohn "Körper an Körper" neben der Ehefrau gestanden sei; obwohl er nur ungenau und hastig auf Hüfthöhe bei einer Distanz von einem bis anderthalb Metern durch ein Guckloch bei eingeschränkter Sicht habe zielen können, habe er abgedrückt; aufgrund der gesamten Vorgehensweise habe sich ihm die Möglich- keit, die Ehefrau tödlich zu treffen, als so wahrschein- lich aufgedrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme eines solchen Erfolges ausgelegt werden könne (vgl. angefochtener Entscheid S. 36 und 38/39). c) Wenn eine Handlung eines Täters denselben Tatbestand mehrfach erfüllt, und wenn durch die Handlung mehrere, trotz ihrer Gleichartigkeit selbständige Tat- objekte bzw. Rechtsgüter beeinträchtigt wurden, bei- spielsweise bei einem Sprengstoffanschlag mehrere Perso- nen getötet oder verletzt bzw. bei einem Fall von Le- bensgefährdung mehrere Personen gefährdet worden sind, liegt gleichartige Idealkonkurrenz und damit ein Anwen- dungsfall von Art. 68 StGB vor (vgl. BGE 124 IV 145 E. 2 und 3). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer auf seinen Sohn, den er töten wollte, nur flüchtig und ungenau gezielt und deshalb die Ehefrau, die - wie er feststellte - "Körper an Körper" neben dem Sohn stand, getroffen und verletzt. Unter den gegebenen Umständen stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass es der Be- schwerdeführer in Kauf nahm, dass er seinen Sohn ver- fehlen und - obwohl das nicht seine Absicht war - seine Ehefrau treffen und töten könnte. Nebst dem Tod seines Sohnes, den er direktvorsätzlich wollte, handelte er in Bezug auf eine mögliche Tötung seiner Ehefrau eventual- vorsätzlich. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass im vorliegenden Fall eine so genannte aberratio ictus vor- liege (vgl. Beschwerde S. 7). Dieses Vorbringen ist in- soweit richtig, als der Beschwerdeführer seinen Sohn töten wollte, aber seine Frau, die daneben stand, ver- letzt hat. In solchen Fällen liegt häufig ein Versuch in Konkurrenz mit einer fahrlässigen Verletzung vor. Eine Ausnahme ist jedoch dann zu machen, wenn - wie im vor- liegenden Fall - in Bezug auf das tatsächlich verletzte Rechtsgut ein dolus eventualis vorliegt (Günter Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 2. Aufl. 1996, § 9 N 87; Friedrich-Christian Schroeder, StGB, Leipziger Grosskommentar, 11. Aufl. 1994, § 16 N 9; je mit Hinwei- sen). Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte 1986 einen Fall zu entscheiden, in welchem der Täter mit sei- nem Auto eine Person überfahren wollte, die sich aber mit einem Sprung retten konnte, weshalb der Täter eine andere, hinter der ersten stehende Person anfuhr, von der er allerdings nur wusste, dass sie sich "in der Nä- he" befand; der Täter wurde in Bezug auf die angefahrene Person nicht wegen versuchter Tötung, sondern wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft; der BGH führte aus, dass sich der Täter nur dann wegen zweifacher ver- suchter Tötung strafbar gemacht hätte, wenn er gewusst hätte, dass "ein solcher Erfolg" (d.h. die Tötung der anderen Person) eintreten kann, und er diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen hätte (vgl. BGHSt 34/1988 Nr. 11 S. 54/55 E. 1 und 2 mit Hinweisen auf die herr- schende Lehre). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Tötung seiner Ehefrau sei "nie und nimmer Inhalt des Vorsatzes" gewesen (Beschwerde S. 7), wendet er sich erneut gegen die verbindlichen Feststellungen der Vor- instanz. Eine Verletzung der vom Beschwerdeführer er- wähnten Art. 18 und 68 StGB ist nicht ersichtlich und die Beschwerde deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3.- a) Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung seines Sohnes und seiner Ehefrau sowie - in Bezug auf den zweiten Schuss ins Zimmer sei- nes Sohnes - wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens mit sieben Jahren Zuchthaus bestraft. Dieses Strafmass ver- letzt nach seiner Ansicht Bundesrecht (vgl. Beschwerde S. 7 - 9). Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Stra- fe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse des Schuldigen. Dem kantonalen Richter steht bei der Strafzumessung ein weiter Spielraum des Ermes- sens zu. Das Bundesgericht greift zur Hauptsache nur ein, wenn die Vorinstanz von rechtlich nicht massgeben- den Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn sie we- sentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (vgl. BGE 122 IV 241 E. 1a mit Hinweisen). Zunächst kann zur Strafzumessung auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochte- ner Entscheid S. 50 - 57). b) Die Vorinstanz stellt unter anderem in Bezug auf das Verschulden des Beschwerdeführers fest, vor dem Hintergrund seiner patriarchalen Vorstellungen von Fami- lienzugehörigkeit erstaune es nicht, mit welcher Selbst- verständlichkeit er den Tod seiner Ehefrau in Kauf ge- nommen habe, als er seinen Sohn erschiessen wollte (an- gefochtener Entscheid S. 51). An anderer Stelle führt sie aus, die mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung wirke sich im mittleren Grad strafschärfend im Sinne von Art. 68 StGB aus (angefochtener Entscheid S. 53 E. 2.2.a). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, damit habe die Vorinstanz gegen das Verbot, denselben Umstand doppelt zu Lasten des Angeklagten zu verwerten, verstossen (vgl. Beschwerde S. 7 lit. c und S. 8 lit. a). Die Rüge ist verfehlt. Die Vorinstanz stellt fest, es sei "ernüchternd", dass der Beschwerdeführer, der schon seit Jahrzehnten in der Schweiz lebe, von der Richtigkeit seiner patriarchalen Vorstellungen überzeugt sei, und es erstaune deshalb nicht, dass er den Tod sei- ner Frau "selbstverständlich" in Kauf genommen habe (an- gefochtener Entscheid S. 50/51). Die Vorinstanz hat die- se Umstände zu Recht straferhöhend im Rahmen des Art. 63 StGB berücksichtigt. Zum anderen hat sie die Strafschär- fung gemäss Art. 68 StGB ausdrücklich nur in mittlerem Grad vorgenommen, weil "die Mehrheit von betroffenen Personen bereits bei der objektiven Tatschwere berück- sichtigt worden ist" (angefochtener Entscheid S. 53 E. 2.2.a). Inwieweit die Vorinstanz mit diesen beiden Überlegungen, denen zuzustimmen ist, das Doppelverwer- tungsverbot verletzt haben sollte, ist nicht zu sehen. Jedenfalls hat sie offensichtlich keine Grundsätze der Strafzumessung verletzt. c) Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorin- stanz habe den Umstand, dass es beim Versuch blieb, zu Unrecht nur "in leichtem Grad strafmindernd" berück- sichtigt (vgl. Beschwerde S. 8 lit. b). Auch diese Rüge ist offensichtlich verfehlt. Zum einen hat die Vorinstanz den Umstand nicht straf- mindernd, sondern in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 StGB strafmildernd eingesetzt (angefochtener Entscheid S. 54). Zum anderen verkennt der Beschwerdeführer, dass es nur einem glücklichen Zu- fall zu verdanken ist, dass die Angelegenheit relativ glimpflich ablief. Folglich war eine weiter gehende Strafmilderung von Bundesrechts wegen nicht nötig. d) Die Vorinstanz führt bei der Strafzumessung zusammenfassend unter anderem aus, "die straferhöhende Wirkung der Vorstrafe wird durch die Reue des Angeklag- ten aufgehoben" (angefochtener Entscheid S. 57 E. 3). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Auf- fassung der Vorinstanz, "wonach sich Reue und Vorstrafe kompensieren sollen", könne nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde S. 8/9 lit. c). Auch dieser Einwand ist unbehelflich. Die Vor- instanz hat eine verhältnismässig geringfügige Vorstrafe aus dem Jahre 1992 "leicht straferhöhend" berücksichtigt (angefochtener Entscheid S. 53/54 lit. c). "Strafmin- dernd" hält sie dem Beschwerdeführer zugute, dass er nach der Tat ein - später allerdings widerrufenes - Ge- ständnis abgelegt und sich "in der Regel kooperativ" verhalten hat; es falle ihm allerdings schwer, "über die Tatnacht und deren Folgen für die Familie zu sprechen"; dennoch sei das Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchung "insgesamt ganz leicht strafmindernd anzurechnen" (angefochtener Entscheid S. 54/55 Ziff. 2.4.). Indem die Vorinstanz die beiden Strafzumessungsfaktoren Vorstrafe und Reue bzw. Nachtatverhalten gegeneinander aufrechnete, verletzte sie kein Bundesrecht, zumal beide Faktoren eher nebensächlich sind und folglich von vorn- herein keinen bedeutenden Einfluss auf die Strafe hatten. Gesamthaft gesehen ist die Strafzumessung bun- desrechtlich nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt deshalb abzuweisen. 4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Be- schwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und Verbeiständung. Über seine finanziellen Ver- hältnisse stellt die Vorinstanz unter anderem fest, er habe zuletzt Fr. 4'200.-- verdient und sei mit Schulden von Fr. 40'000.-- belastet (vgl. angefochtener Entscheid S. 56). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer, der seit zweieinhalb Jahren in Haft ist, über keine hinreichenden finanziellen Mittel verfügt und deshalb bedürftig ist. Die Beschwerde war allerdings nur zu zwei Drit- teln (oben E. 1 und 2) nicht von vornherein aussichts- los, während die Ausführungen zur Strafzumessung ver- fehlt waren. Die Entschädigung ist deshalb entsprechend zu reduzieren. Immerhin kann von einer Kostenauflage ab- gesehen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird teilweise gutgeheissen. 3.- Es werden keine Kosten erhoben. 4.- Der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsan- walt Dr. Markus Hug, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'600.-- entschädigt. 5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Geschworenengericht des Kan- tons Zürich schriftlich mitgeteilt. --------- Lausanne, 5. September 2000 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: