Kassationshof in Strafsachen 6S.885/1999
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6S.885/1999/odi K A S S A T I O N S H O F ************************* 9. Mai 2000 Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichts- schreiber Härri. _________ In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt Jürg Raidt, Seminarstrasse 44, Baden, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons A a r g a u, betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. September 1999) hat sich ergeben: A.- Am 8. Dezember 1994 schied das Bezirksgericht Baden die Ehe X.________. Es stellte die Kinder Y.________ und Z.________ unter die elterliche Gewalt der Mutter und verpflichtete X.________ zu folgenden monat- lich vorschüssig zu leistenden Unterhaltszahlungen: - je Fr. 450.-- bis zum vollendeten 6. Alters- jahr, - je Fr. 500.-- ab dem 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr, - je Fr. 600.-- ab dem 13. Altersjahr bis zum Er- reichen der wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit. Seit April 1995 erfüllte X.________ die Unter- haltspflicht nicht. Am 6. August 1998 erstattete die Gemeinde, welche die Unterhaltszahlungen bevorschusst hatte, Strafanzeige. B.- Am 20. April 1999 verurteilte das Bezirksgericht Baden X.________ wegen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten zu 4 Wochen Gefängnis, bedingt bei einer Probe- zeit von 3 Jahren. C.- Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 30. September 1999 ab. D.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbe- schwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen. E.- Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen ver- zichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdefüh- rer mache geltend, er verdiene aus dem Betrieb seines Ge- schäfts monatlich bloss Fr. 1'800.--; er sei daher nicht in der Lage, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Es werde ihm indessen vorgeworfen, er habe die unrentable Tätigkeit als selbständig Erwerbender nicht zu Gunsten einer finanziell ertragreicheren Anstellung aufgegeben. Dazu sei Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer habe eine Mechanikerlehre, eine 1 1/2-jährige Lehre als Sani- tärinstallateur und zudem eine Anlehre als Plattenleger absolviert. Er sei seit 1975 an verschiedenen Stellen als Mechaniker, Plattenleger und Spezialmonteur tätig gewe- sen. Von 1990 bis 1993 habe er als Allrounder bei einer Generalunternehmung gearbeitet. Seit 1993 habe er sich als Geschäftsführer der Firma X.________ selbständig ge- macht. Unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und Be- rufserfahrung sei davon auszugehen, dass er ein Einkommen von Fr. 4'500.-- bis Fr. 6'000.-- erzielen könnte. Die vom Beschwerdeführer gegründete Unternehmung habe von An- fang an keinen genügenden Ertrag abgeworfen. Am 30. Juli 1997 habe er einen Monatslohn von Fr. 3'000.-- angegeben; im September 1998 habe er ausgeführt, bloss Fr. 1'832.20 pro Monat zu verdienen. Der Beschwerdeführer habe ein un- genügendes Einkommen in Kauf genommen. Es stehe ausser Zweifel, dass er bei einer Tätigkeit im Rahmen eines An- stellungsverhältnisses in der Lage gewesen wäre, seinen Unterhaltsverpflichtungen zumindest teilweise nachzukom- men. Er könne sich nicht auf seine Freiheit, den Beruf zu wählen und selbständig auszuüben, berufen. Die Pflicht, für die geschiedene Frau und die Kinder in angemessenem Masse aufzukommen, gehe jedenfalls dann, wenn diesen kei- ne anderen ausreichenden Mittel zur Verfügung stünden, der Betätigungsfreiheit des Beschwerdeführers vor. Zu Unrecht mache der Beschwerdeführer geltend, das Verfahren sei einzustellen, soweit die Anklage einen Zeitraum betreffe, der mehr als 3 Monate seit Stellung des Strafantrages zurückliege. Der Antrag sei gültig für den Zeitraum, in dem der Täter ohne Unterbrechung den Tatbestand erfüllt habe. Der Strafantragsberechtigte dür- fe mit der Stellung des Strafantrages so lange zuwarten, als der Unterhaltspflichtige schuldhaft die Unterhalts- beiträge nicht bezahle. Dem Beschwerdeführer werde vor- gehalten, die Unterhaltspflicht seit April 1995 nicht erfüllt zu haben. Im Jahre 1993 habe er sein Anstellungs- verhältnis aufgegeben und sei seither selbständig erwer- bend. Ab diesem Zeitpunkt habe er zu wenig verdient, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, also noch im Jahre 1995, hätte er sein Vorhaben aufgeben und erneut eine Stelle antreten müssen. Er müsse sich demnach vorhalten lassen, es seit April 1995 ununterbro- chen versäumt zu haben, einer zumutbaren entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen. Somit habe die Strafantragsfrist erst mit der letzten Vernachlässigung der Unterhalts- pflicht zu laufen begonnen und der Strafantrag gelte für den ganzen Zeitraum, welcher der Anklage zu Grunde liege. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die kan- tonalen Instanzen hätten Bundesrecht verletzt, indem sie ihn auch für die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht bestraft hätten, die mehr als 3 Monate vor Stellung des Strafantrages zurückliege. Er sei zwar seiner Unterhaltspflicht nicht nach- gekommen. Die Unterlassung sei aber nicht schuldhaft ge- wesen. Aufgrund seiner beruflichen Qualifikation sei der Schritt in die selbständige Tätigkeit erfolgversprechend gewesen. Werde dieser Schritt gebilligt, so müsse dem Be- schwerdeführer genügend Zeit zum Aufbau des Geschäftes eingeräumt werden. 2.- Gemäss Art. 217 StGB wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft, wer seine familienrechtlichen Un- terhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte (Abs. 1). Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist un- ter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben (Abs. 2). Die Teilrevision des Strafgesetzbuches von 1989 hat Art. 217 StGB neu gefasst und vereinfacht. Eine sach- liche Änderung war damit nicht bezweckt (Günter Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 4. Aufl., Bern 1995, § 26 N 21). a) Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von 3 Monaten (Art. 29 StGB). Die Antragsfrist beginnt, so- bald dem Antragsberechtigten Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sind; erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen ge- gen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt. Wenn der Pflichtige während einer gewissen Zeit ohne Unter- brechung schuldhaft die Zahlung der Unterhaltsbeiträge unterlässt, beginnt nach der Rechtsprechung die Antrags- frist erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu laufen. Der Antrag ist gültig für den Zeitraum, in dem der Täter ohne Unterbrechung den Tatbestand erfüllt hat. Der Strafantragsberechtigte darf also mit der Stellung des Strafantrages - auch wenn er ihn schon vor Beginn des Fristenlaufs stellen kann - solange unbeschadet zuwarten, als der Unterhaltspflichtige schuldhaft die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt. Bei mehreren monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen, die während einer be- stimmten Zeitspanne nicht geleistet wurden, beginnt somit die Strafantragsfrist beispielsweise erst dann, wenn der Pflichtige wieder mit Zahlungen beginnt, oder dann, wenn er mangels Leistungsfähigkeit seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann. Dies gilt entsprechend dem Sinn und Zweck von Art. 29 StGB jedoch nur, wenn der Antrags- berechtigte vom Unterbruch in der schuldhaften Vernach- lässigung der Unterhaltspflicht Kenntnis hatte oder zumindest haben konnte, wenn er also wusste oder zumin- dest wissen konnte, dass der Unterhaltspflichtige die geschuldeten Unterhaltsbeiträge schuldlos, etwa wegen Ar- beitsunfähigkeit, nicht erbringen konnte. Dafür genügen - im Unterschied zur sicheren, zuverlässigen Kenntnis von Tat und Täter bei der gewöhnlichen Fristauslösung - be- reits konkrete Anhaltspunkte (BGE 121 IV 272 E. 2a mit Hinweisen). b) Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dieser Rechtsprechung auseinander. Auf diese durfte sich die antragstellende Gemeinde verlassen. Ein Rechtsmiss- brauch kann der Gemeinde nicht vorgeworfen werden, wenn sie mit der Stellung des Antrages bis zum August 1998 zu- gewartet hat. Dass die Gemeinde auf den Antrag verzichtet hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Was er vorbringt, ist nicht geeignet, eine Änderung der Rechtsprechung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist unstreitig seit April 1995 seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen. Sofern er ununter- brochen schuldhaft nicht geleistet hat (dazu unten E. 3), erfasst der Strafantrag sämtliche Unterlassungen bis zum April 1995. 3.- a) Die Bestrafung nach Art. 217 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter über die Mittel zur Erfül- lung der Unterhaltspflicht verfügt oder verfügen könnte. Damit wird auch erfasst, wer zwar einerseits nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügt, es anderseits aber unterlässt, ihm offen stehende und zumut- bare Möglichkeiten zum Geldverdienen zu ergreifen (Bot- schaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetz- buches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1055). aa) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Unterhaltspflichtige in einem Umfang einer ent- geltlichen Tätigkeit nachgehen, dass er seine Unterhalts- pflichten erfüllen kann. Gegebenenfalls muss er sogar seine Stelle oder seinen Beruf wechseln, wobei diese Pflicht durch den generellen Gesichtspunkt der Zumutbar- keit begrenzt ist. So wird man etwa bei einem Feinme- chaniker oder einem Pianisten kaum verlangen können, dass er eine berufsfremde Tätigkeit mit schwerer körperlicher Belastung übernimmt, wenn dadurch etwa das Feingefühl seiner Hände und damit die Möglichkeit, später wieder im angestammten Beruf zu arbeiten, beeinträchtigt würde. Das Recht auf freie berufliche Tätigkeit wird beschränkt durch die Pflicht des Unterhaltspflichtigen, für seine Familie aufzukommen. Die Betätigungsfreiheit entbindet einen Künstler nicht von der Pflicht, neben einer künst- lerischen Tätigkeit, die seinen eigenen Notbedarf nur ungenügend deckt, in dem Umfang einer ihm zumutbaren ent- geltlichen Tätigkeit nachzugehen, dass er seine familien- rechtlichen Verpflichtungen erfüllen kann (BGE 114 IV 124). bb) In der kantonalen Rechtsprechung ist die Strafbarkeit nach Art. 217 StGB bejaht worden bei Tätern, die einer uneinträglichen selbständigen Tätigkeit nach- gegangen sind und es unterlassen haben, durch eine ander- weitige, gegebenenfalls unselbständige Tätigkeit ein hin- reichendes Einkommen zu erzielen (BJM 1983 S. 86 ff. [Appellationsgericht Basel-Stadt]; SJZ 82/1986 S. 212 f. [Kantonsgericht Schwyz]). cc) Wie im Schrifttum dargelegt wird, kann sich der Unterhaltspflichtige auch dadurch strafbar machen, dass er aus eigenem Entschluss darauf verzichtet, seine Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren optimal ökonomisch zu nutzen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 217 N 13 mit Hinweisen). Art. 217 StGB verlange vom Schuldner un- ter Strafdrohung, dass er alles mache, was von ihm ver- nünftigerweise erwartet werden könne, um sich hinreichen- de Einnahmen zu verschaffen. Man müsse sich fragen, ob der Schuldner unter anderem eine andere einträglichere Tätigkeit hätte ausüben können (Bernard Corboz, Les principales infractions, Bern 1997, S. 294 f. N 26 ff.). Alimentenschuldner seien generell verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten das notwendige Geld zur Erfül- lung der Unterhaltsbeiträge zu beschaffen (sog. "Anspan- nungspflicht"). Sie müssten die ihnen zumutbaren Bemühun- gen unternehmen, um ausreichende finanzielle Mittel zu erlangen. Dies bedeute, dass der Unterhaltspflichtige ge- wisse Einschränkungen seiner Lebensführung auf sich neh- men müsse, wenn er dadurch in die Lage komme, überhaupt oder wesentlich höhere Einkünfte zu erzielen. Insoweit sei das Recht auf eine freie Berufswahl und Selbstver- wirklichung beschränkt. Wo die Grenze genau liege, lasse sich angesichts der vielfältigen familiären und sozialen Verhältnisse kaum allgemein formulieren; sie sei flies- send und werde in der Praxis von Fall zu Fall bestimmt. Allenfalls sei eine berufsfremde Beschäftigung oder ein Wechsel der bisherigen Tätigkeit erforderlich. Von prak- tischer Bedeutung sei hier beispielsweise die Pflicht eines Wechsels der Arbeitsstelle. Ebenso sei ein selb- ständig Erwerbstätiger, dessen Geschäft nicht (mehr) lebensfähig sei, verpflichtet, eine unselbständige Tätig- keit aufzunehmen. Von Bedeutung sei, wie gross die Chan- cen eines Mehrverdienstes bei einem Berufswechsel seien. Der Wechsel einer Arbeitsstelle oder gar die Aufnahme ei- ner berufsfremden Beschäftigung sei nur dann zumutbar, wenn ernsthaft mit einem Mehrverdienst zu rechnen sei (Peter Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Straf- recht, 4. Band, Bern 1997, Art. 217 N 58 ff. mit Hinwei- sen). dd) Auch in Deutschland, wo in § 170 b dStGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) eine mit Art. 217 StGB vergleichbare Strafbestimmung besteht, entspricht es all- gemeiner Auffassung, dass der Unterhaltsschuldner ver- pflichtet sein kann, den Arbeitsplatz, gegebenenfalls auch den Wohnort, oder den Beruf zu wechseln. Dem selb- ständig Erwerbstätigen, dessen Existenz sich als wirt- schaftlich unzulänglich erweist, sei unter Umständen zuzumuten, eine Arbeit in abhängiger Stellung anzunehmen (Dippel, Leipziger Kommentar, 10. Aufl., 4. Band, 1988, § 170 b N 45; Schönke/Schröder/Lenckner, Kommentar, 25. Aufl., 1997, § 170 b N 21, je mit Hinweisen). b) Wann vom Schuldner die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, kann nicht allge- mein gesagt werden; es kommt auf die Umstände des Einzel- falles an. Im hier zu beurteilenden Fall spielen folgende Gesichtspunkte eine Rolle: Es geht nicht um die Aufnahme einer berufsfremden Tätigkeit. Der Beschwerdeführer hätte weiterhin im erlernten Beruf tätig bleiben können. Ver- langt wird lediglich der Wechsel von einer selbständigen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Das geht weni- ger weit als die Aufnahme einer berufsfremden Tätigkeit und ist eher zumutbar. Der Beschwerdeführer verdiente durch seine selbständige Tätigkeit nach seiner Aussage vom Juli 1997 Fr. 3'000.--, nach seiner Aussage vom Sep- tember 1998 rund Fr. 1'800.-- monatlich. Nach den Darle- gungen im angefochtenen Urteil hätte er bei unselbständi- ger Arbeit ein Einkommen von Fr. 4'500.-- bis Fr. 6'000.-- pro Monat erzielen können. Dass dies unzu- treffend sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Dieser erhebliche Einkommens- unterschied spricht für die Zumutbarkeit des Wechsels in die unselbständige Erwerbstätigkeit. Je höher die Ver- dienstmöglichkeiten bei unselbständiger im Vergleich zur selbständigen Erwerbstätigkeit sind, desto eher ist der Wechsel zumutbar. Für die Frage der Zumutbarkeit der Auf- nahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist überdies von Bedeutung, wie sich die Marktlage bei selbständiger Tätigkeit darstellt. Je erfolgversprechender der Markt ist, in dem der selbständig Erwerbende tätig ist, desto weniger ist es ihm zumutbar, die selbständige Tätigkeit aufzugeben. Das gilt auch umgekehrt. Wie der Beschwerde- führer in der Beschwerde selber darlegt, nahm er seine selbständige Tätigkeit in der "besonders flauen Baubran- che" auf. Da die Marktlage somit ungünstig war, war ihm der Wechsel in eine unselbständige Erwerbstätigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt zumutbar. Zwar bringt der Be- schwerdeführer zutreffend vor, dass dem selbständig Er- werbenden eine gewisse Zeit zum Aufbau seines Geschäftes einzuräumen ist. Diese Zeit darf aber im Interesse der Unterhaltsberechtigten nicht zu lange bemessen werden. Namentlich kann sich der selbständig Erwerbende insoweit nicht - wie der Beschwerdeführer - darauf berufen, dass der Markt, in dem er tätig ist, ungünstig ist. Verhält es sich so, hat der selbständig Erwerbende umso mehr Grund, eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen. Das Geschäft des Beschwerdeführers hat nach zwei Jahren noch keinen hinreichenden Ertrag abgeworfen. Wenn die Vorinstanz an- nimmt, dass der Beschwerdeführer spätestens nach zwei Jahren eine unselbständige Arbeit hätte annehmen müssen, ist das unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht unverhältnismässig und verletzt kein Bundesrecht. Der Be- schwerdeführer hat seine Unterhaltspflichten somit seit April 1995 ununterbrochen schuldhaft nicht erfüllt. c) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei nicht auf seine in der Berufung vorge- brachten Einwände eingegangen, rügt er der Sache nach die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Darauf kann nicht eingetreten werden, da es dabei um die Verlet- zung eines verfassungsmässigen Rechtes geht. Insoweit wäre die staatsrechtliche Beschwerde gegeben gewesen (Art. 269 Abs. 2 BStP). 4.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da sie aussichtslos war, kann das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden. Der Be- schwerdeführer trägt die Gerichtsgebühr (Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei ihrer Festsetzung wird seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (2. Strafkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 9. Mai 2000 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: