Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.858/1999
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6S.858/1999/bue

                K A S S A T I O N S H O F
                *************************

               Sitzung vom 16. August 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger
und Gerichtsschreiber Näf.

                        ---------

                        In Sachen

Christian   G e r i g, Zypressenstrasse 85, Zürich,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Vera Delnon, Winzerhalde 16, Zürich,

                          gegen

1. L o r z e   AG, Langgasse 40, Baar,
2. Adrian   G a s s e r, Frauenfelderstrasse 79, Sirnach,
   Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt
   Dr. Lorenz Erni, Ankerstrasse 61, Zürich,
3. Staatsanwaltschaft des Kantons   Z ü r i c h,

                       betreffend
mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG);
Verjährung; Tragweite eines bundesgerichtlichen Rückwei-
          sungsentscheides (Art. 277ter BStP),

hat sich ergeben:

     A.- In den Ausgaben der Wochenzeitung "Die Welt-
woche" vom 18. Oktober 1990, 8. November 1990, 10. Januar
1991 und 11. April 1991 erschienen vier Artikel, in denen
der als Verfasser zeichnende Christian Gerig sich kri-
tisch mit den Geschäftsgepflogenheiten unter anderem der
Spinnerei an der Lorze AG (heute: Lorze AG) und von
Adrian Gasser auseinander setzte. Diese erstatteten mit
Eingabe vom 9. Juli 1991 unter anderem gegen Christian
Gerig Strafantrag wegen Kreditschädigung gemäss Art. 160
aStGB und wegen Widerhandlungen im Sinne von Art. 23
i.V.m. Art. 3 lit. a UWG.

        Die Bezirksanwaltschaft III des Kantons Zürich
erhob nach Durchführung einer umfangreichen Strafuntersu-
chung am 13. Februar 1995 unter anderem gegen Gerig An-
klage wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne
von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG, angeblich begangen
durch verschiedene unrichtige, irreführende und/oder un-
nötig verletzende Äusserungen im "Weltwoche"-Artikel vom
11. April 1991. In Bezug auf die übrigen drei "Welt-
woche"-Artikel sowie hinsichtlich des Vorwurfs der Kre-
ditschädigung (Art. 160 aStGB) stellte die Bezirksanwalt-
schaft III gleichentags das Verfahren ein.

     B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes
Zürich verurteilte Christian Gerig am 21. Mai 1996 wegen
mehrfacher Widerhandlung im Sinne von Art. 23 i.V.m.
Art. 3 lit. a UWG zu einer Busse von 10'000 Franken,
bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem
Jahr. In 13 Anklagepunkten sprach er ihn frei. Gerig
wurde verpflichtet, der Spinnerei an der Lorze AG und

Adrian Gasser eine Genugtuung von je Fr. 2'000.-- zu
bezahlen.

        Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte
Christian Gerig am 19. März 1997 wegen mehrfacher Wider-
handlung im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG zu
einer Busse von 10'000 Franken, bedingt vorzeitig lösch-
bar bei einer Probezeit von einem Jahr. Gerig wurde ver-
pflichtet, der Spinnerei an der Lorze AG und Adrian Gas-
ser eine Genugtuung von je Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

        Mit Beschluss vom 20. Januar 1998 wies das Kas-
sationsgericht des Kantons Zürich die von Gerig gegen das
Urteil des Obergerichts erhobene kantonale Nichtigkeits-
beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

     C.- Der Kassationshof des Bundesgerichts hob am
3. Juli 1998 in teilweiser Gutheissung der von Gerig
eingereichten eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde das
Urteil des Obergerichts vom 19. März 1997 auf und wies
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rück (auszugsweise publiziert in BGE 124 IV 162 ff.).

     D.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte
Gerig am 18. Juni 1999 wegen mehrfacher Widerhandlung im
Sinne von Art. 23 Art. i.V.m. Art. 3 lit. a UWG zu einer
Busse von 8'000 Franken, bedingt vorzeitig löschbar bei
einer Probezeit von einem Jahr. Gerig wurde verpflichtet,
der Lorze AG und Adrian Gasser eine Genugtuung von je
Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

     E.- Mit Beschluss vom 9. Januar 2001 wies das Kassa-
tionsgericht des Kantons Zürich die von Gerig gegen das
Urteil des Obergerichts erhobene kantonale Nichtigkeits-
beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

     F.- Christian Gerig ficht das Urteil des Oberge-
richts mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde und den
Beschluss des Kassationsgerichts mit staatsrechtlicher
Beschwerde an.

        In der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
stellt er den Antrag, das Urteil des Obergerichts sei
aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vor-
instanz zurückzuweisen.

        Adrian Gasser und die Lorze AG beantragen, die
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.

        Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat
auf Vernehmlassung verzichtet.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer macht wie bereits im zwei-
ten Berufungsverfahren geltend, die Strafverfolgung sei
verjährt; die absolute Verjährung sei am 10. Oktober 1998
und damit vor der Ausfällung des hier angefochtenen zwei-
ten Obergerichtsurteils vom 18. Juni 1999 eingetreten
(Nichtigkeitsbeschwerde S. 3 - 8).

        a) Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a
UWG, angeblich begangen durch Äusserungen in einem am
11. April 1991 veröffentlichten Zeitungsartikel, verjäh-
ren unstreitig relativ in fünf und absolut in siebenein-
halb Jahren, da es sich dabei angesichts der angedrohten
Strafen (Gefängnis oder Busse bis zu 100'000 Franken) um
Vergehen handelt (Art. 70 Abs. 3 und Art. 72 Ziff. 2
i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 23 UWG). Am 10. Ok-
tober 1998 sind siebeneinhalb Jahre seit den inkrimi-
nierten Handlungen vergangen.

        b) aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts hört die Verfolgungsverjährung mit der Ausfällung
des verurteilenden Erkenntnisses der letzten kantonalen
Instanz, das in Rechtskraft erwächst, zu laufen auf. Die
Verfolgungsverjährung wird weder durch die Einreichung
einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde noch durch
die Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde wieder
in Gang gesetzt; sie läuft somit während der Hängigkeit
dieser Verfahren nicht weiter. Wenn aber das Bundesge-
richt in Gutheissung einer eidgenössischen Nichtigkeits-
beschwerde oder einer staatsrechtlichen Beschwerde den
kantonalen Entscheid aufhebt, so läuft der im Zeitpunkt
der Ausfällung des kantonalen Urteils verbliebene Rest
der Verjährungsfrist ab der Eröffnung des Bundesgerichts-
entscheides weiter. Die absolute Verjährungsfrist ver-
längert sich mithin um den Zeitraum, der zwischen der
Ausfällung des verurteilenden Erkenntnisses der letzten
kantonalen Instanz und der Eröffnung des dieses Urteil
aufhebenden Bundesgerichtsentscheides verstrichen ist
(BGE 111 IV 87 E. 3a S. 90; 115 Ia 321 E. 3e S. 325; 121
IV 64 E. 2, je mit Hinweisen).

        Dieselben Grundsätze gelten für kantonale
Rechtsmittel, welche nach dem massgebenden kantonalen
Prozessrecht als ausserordentliche, kassatorische Rechts-
mittel ausgestaltet und daher mit der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde bzw. mit der staatsrechtlichen
Beschwerde vergleichbar sind, so beispielsweise für die
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen verurteilende
Erkenntnisse des Obergerichts nach dem zürcherischen
Strafprozessrecht (BGE 111 IV 87 E. 3b und 3c; 115 Ia 321
E. 3e S. 325).

        bb) Im vorliegenden Fall ist somit die Verfol-
gungsverjährung in der Zeit ab der Ausfällung des ersten
Urteils des Obergerichts vom 19. März 1997 bis zur Eröff-
nung des dieses Urteil aufhebenden Bundesgerichtsent-
scheids vom 3. Juli 1998 (im Dispositiv) nicht gelaufen;
um diesen Zeitraum von ca. 15½ Monaten verlängerte sich
somit die absolute Frist. Die Verfolgungsverjährung, die
mit der Eröffnung des Bundesgerichtsentscheids vom 3. Ju-
li 1998 (im Dispositiv) weiterlief, hörte mit der Ausfäl-
lung des hier angefochtenen zweiten Obergerichtsurteils
vom 18. Juni 1999 wiederum zu laufen auf. Seither ver-
bleibt ein Rest von etwas über sieben Monaten.

        c) aa) Der Beschwerdeführer hält die zitierte
Rechtsprechung für bundesrechtswidrig und fordert daher
deren Änderung. Das Gesetz sehe nicht vor, dass die Ver-
jährung in der Zeit zwischen der Ausfällung des verurtei-
lenden Erkenntnisses der letzten kantonalen Instanz und
der Eröffnung eines das kantonale Urteil aufhebenden
Entscheides des Bundesgerichts (oder des Zürcher Kassa-
tionsgerichts) ruhe. Die aus der Praxis resultierende
Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist stehe zudem
im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Instituts der straf-
rechtlichen Verjährung. Die Annahme eines im Gesetz nicht
ausdrücklich genannten Ruhegrundes verstosse gegen das

durch Art. 4 aBV und Art. 7 EMRK geschützte und in Art. 1
StGB übernommene Legalitätsprinzip und Bestimmtheitsgebot
und verletze überdies Art. 72 StGB. Die Rechtsprechung
habe zudem die unbefriedigende Konsequenz, dass der Ver-
jährungseintritt in Bezug auf bundesrechtliche Straftaten
wesentlich auch von der Art der in den kantonalen Straf-
prozessordnungen vorgesehenen Rechtsmittel abhänge. Aus
allen diesen Gründen sehe denn auch der Entwurf des Bun-
desrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbu-
ches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung
des Gesetzes) kein Ruhen und keine Unterbrechung der Ver-
folgungsverjährung mehr vor.

        bb) Die Rechtsprechung gründet auf der Überle-
gung, dass die "Strafverfolgung" im verjährungsrechtli-
chen Sinne von Art. 70 ff. StGB mit der Ausfällung eines
verurteilenden Erkenntisses, welches in Rechtskraft er-
wächst und nur noch mit ausserordentlichen Rechtsmitteln
angefochten werden kann, beendet ist. Das Verfahren bei
Einreichung eines ausserordentlichen Rechtsmittels ist
nicht mehr als Strafverfolgung in diesem verjährungs-
rechtlichen Sinne zu betrachten, weil es auf bestimmte
Fragen beschränkt und zudem vom Rügeprinzip beherrscht
ist. Erst bei allfälliger Aufhebung des Entscheides im
ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren und Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz wird die Strafverfolgung
allenfalls wieder aufgenommen. In diesem Falle läuft der
zur Zeit der Ausfällung des angefochtenen Urteils ver-
bliebene Rest der Verjährungsfrist weiter. Dies hat im
Ergebnis zur Folge, dass die Verjährungsfrist um den
Zeitraum zwischen der Ausfällung des angefochtenen Ur-
teils und der Eröffnung des dieses Urteil aufhebenden
Rechtsmittelentscheides als "verlängert" erscheint, wie
wenn die Verjährung während dieses Zeitraums "geruht"
hätte. Die Verjährung hat aber nicht im eigentlichen
Sinne "geruht", sondern sie hat mit der Ausfällung des in

Rechtskraft erwachsenen Urteils, wie die Strafverfolgung,
ein Ende gefunden, wobei es vom Ausgang eines allfälligen
Rechtsmittelverfahrens abhängt, ob dieses Ende definitiv
sei. Durch die Rechtsprechung wird mithin nicht ein im
Gesetz nicht geregelter Grund des Ruhens der Verfolgungs-
verjährung festgelegt, sondern auf dem Wege der Auslegung
des Begriffs der "Strafverfolgung" im verjährungsrechtli-
chen Sinn ein (allenfalls nur vorläufiges) Ende der Ver-
jährung bestimmt.

        Durch diese restriktive Auslegung des Begriffs
der "Strafverfolgung" im verjährungsrechtlichen Sinne
soll insbesondere verhindert werden, dass Verurteilte ein
ausserordentliches Rechtsmittel vor allem mit dem Ziel
ergreifen, dass während der Hängigkeit des Rechtsmittel-
verfahrens die Verjährung eintritt.

        Diesem der Rechtsprechung zu Grunde liegenden
Gedanken trägt auch Art. 97 Abs. 2 des bundesrätlichen
Entwurfs betreffend die Revision des Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches Rechnung: "Ist vor Ablauf der Ver-
jährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so
tritt die Verjährung nicht mehr ein". Der Entwurf sieht
mit andern Worten vor, dass die Verjährung der Strafver-
folgung schon vor Ablauf der Verjährungsfrist definitiv
endet, sobald ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist
(siehe zum Ganzen Botschaft und Gesetzesentwurf, BBl 1999
1979 ff., 2133 ff., 2331). Dies wird in der Botschaft
unter anderem damit begründet, "dass Verurteilte, welche
auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten, nicht
benachteiligt sind gegenüber solchen, die ihre Rechte nur
deshalb ausüben, um den Eintritt der Rechtskraft des
Strafurteils hinauszuschieben und die Verjährung ein-
treten zu lassen" (a.a.O., S. 2134/2135). Dabei soll nach
dem Entwurf die Verjährung vor Ablauf der Frist bereits
mit dem erstinstanzlichen Urteil enden, also schon mit

einem Entscheid, welcher nach dem massgebenden kantonalen
Prozessrecht allenfalls auch mit einem ordentlichen
Rechtsmittel angefochten werden kann. Damit soll ver-
hindert werden, dass das Ende der Verjährung, wie heute,
von der Ausgestaltung des kantonalen Rechtsweges abhängt
(a.a.O., S. 2134). Dem Vorschlag des Bundesrates, wonach
die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der
Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen
ist, haben die eidgenössischen Räte im Rahmen der Ver-
handlungen betreffend die Änderung des Strafgesetzbuches
(Straftaten gegen die sexuelle Integrität; Verjährung bei
Sexualdelikten an Kindern) durch eine entsprechende Er-
gänzung von Art. 70 StGB zugestimmt (AB 2000 S 906 ff.,
909; AB 2001 N 528 ff., 530).

        cc) An der Rechtsprechung ist deshalb festzu-
halten (siehe auch das zur Publikation bestimmte Urteil
des Kassationshofes vom 9. August 2001 i.S. X. c. VD,
6S.633/2000). Der Einwand des Beschwerdeführers, die
Verfolgungsverjährung sei nach der Ausfällung des ersten
Obergerichtsurteils vom 19. März 1997 weitergelaufen und
daher am 10. Oktober 1998 eingetreten, ist somit unbe-
gründet.

        Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist
demnach in diesem Punkt abzuweisen.

     2.- a) Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe-
werb bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb
im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1
UWG). Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende
oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren,
welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwi-
schen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG).

Unlauter handelt unter anderem insbesondere, wer andere,
ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre
Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder
unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 lit. a
UWG). Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb unter anderem
nach Art. 3 UWG begeht, wird auf Antrag mit Gefängnis
oder Busse bis zu 100'000 Franken bestraft (Art. 23
Satz 1 UWG).

        b) Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen
vorgeworfen, der von ihm verfasste Zeitungsartikel ent-
halte zum Nachteil der Beschwerdegegner Tatsachenbehaup-
tungen und Darstellungen, die teils nicht der Wahrheit
entsprechen und teils durch Verdrehungen, Weglassungen
und Suggerierung falscher Zusammenhänge irreführend oder
unnötig verletzend seien. Dadurch seien die Beschwerde-
gegner in unzulässiger, gegen Treu und Glauben verstos-
sende Weise im Sinne des Schlechtmachens und Anschwärzens
in ihrer Stellung im Wettbewerb beeinträchtigt worden.

        aa) In der Anklageschrift der Bezirksanwalt-
schaft werden unter dem Anklagepunkt A. ("Einzeldarstel-
lungen") 18 Textpassagen aus dem 1½ Seiten umfassenden
Zeitungsartikel wiedergegeben, die nach Auffassung der
Anklägerin tatbestandsmässig sind. Unter dem Anklagepunkt
B. ("Einzeldarstellungen im Zusammenhang") werden drei
Eindrücke genannt, die der Leser aus einzelnen unter dem
Anklagepunkt A. eingeklagten Textpassagen gewinne, näm-
lich dass erstens die Beschwerdegegnerin 1 als Spinnerei-
und Produktionsbetrieb nicht überlebensfähig sei, weil
entscheidende Grundlagen für Bestand und Fortführung der
angestammten Unternehmenstätigkeit nicht mehr vorhanden
seien; dass zweitens die Schliessung der Beschwerdegeg-
nerin 1 als eigenständiger Spinnereibetrieb in Aussicht
stehe, da die massgebliche Unternehmensleitung es an-
scheinend auf die Schliessung angelegt und die Substanz

im Auge habe; dass drittens der Beschwerdegegner 2 ganz
allgemein ein unfähiger und unredlicher Unternehmer sei.

        bb) Die Vorinstanz setzte sich in ihrem ersten
Urteil vom 19. März 1997 wie schon die erste Instanz
eingehend mit den inkriminierten Äusserungen im Einzelnen
und im Gesamtzusammenhang des Artikels auseinander. Sie
legte dar, wie der unbefangene Leser die einzelnen Text-
passagen im Gesamtzusammenhang verstehen musste, und sie
befasste sich dabei auch eingehend mit den vom Beschwer-
deführer dagegen erhobenen Einwänden. Die kantonalen
Instanzen führten aus, inwiefern und weshalb die so ver-
standenen Textpassagen grösstenteils unrichtig und im
Übrigen jedenfalls zumindest irreführend seien. Sie leg-
ten dar, weshalb und inwieweit der Beschwerdeführer um
die Unrichtigkeit etc. gewusst bzw. diese zumindest in
Kauf genommen habe (siehe zum Ganzen erstes Urteil der
Vorinstanz S. 59 - 101; erstinstanzliches Urteil S. 20
- 123).

        cc) Die Vorinstanz lehnte es in ihrem ersten
Urteil vom 19. März 1997 aber ab, die verschiedenen
eingeklagten Äusserungen, soweit sie ihres Erachtens
unrichtig etc. sind und der Beschwerdeführer dies zumin-
dest in Kauf genommen hat, jeweils einzeln unter dem Ge-
sichtspunkt von Art. 3 lit. a UWG zu prüfen (erstes Ur-
teil der Vorinstanz S. 102 unten). Sie stellte vielmehr
auf das negative "Gesamtbild" ab (Urteil S. 99 oben,
S. 102 Mitte), welches durch den Zeitungsartikel über
die Beschwerdegegner ihres Erachtens gezeichnet worden
ist. Sie führte aus, wer den gesamten Zeitungsartikel vom
11. April 1991 lese, erhalte den Eindruck, der Beschwer-
degegner 2 habe es darauf abgesehen, die von ihm beherr-
schte Beschwerdegegnerin 1 zu schliessen und damit die
ganze Belegschaft zu entlassen, ohne dazu aus wirtschaft-
lichen Gründen gezwungen gewesen zu sein. Nicht zuletzt

habe sich der Beschwerdegegner 2 damit einen persönlichen
Vorteil erhofft. Im Zeitungsartikel werde das finanzielle
Fundament der Beschwerdegegnerin 1 als äusserst schlecht
dargestellt, weshalb von Seiten der Banken zu unüblichen
Mitteln habe gegriffen werden müssen. Der Beschwerdegeg-
ner 2 werde auf Grund des ganzen Textes auch sonst in
einem negativen Licht dargestellt, indem der Eindruck
erweckt werde, er habe sich auf dem Weg zur Erreichung
des suggerierten Ziels unredlicher Machenschaften bedient
(erstes Urteil der Vorinstanz S. 98/99). Die Vorinstanz
führte eine Reihe von "sinngemässen und als unrichtig
oder zumindest irreführend anzusehenden Behauptungen" des
Beschwerdeführers an, welche das ungünstige Gesamtbild
"prägen" (erstes Urteil S. 99 - 101), und nannte sodann
verschiedene für sich nicht in jedem Fall zu beanstanden-
de Äusserungen, durch die "das im Artikel gezeichnete
negative Bild ... abgerundet" werde (erstes Urteil S. 101
f.). Die Vorinstanz hielt fest, dass "die erwähnte Kern-
aussage" des Zeitungsartikels vom 11. April 1991 den ob-
jektiven Tatbestand von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG
erfülle, werde doch dem Leser und Mitbewerber ein nega-
tives Bild der Beschwerdegegner 1 und 2 entworfen, wel-
ches einen erheblichen Einfluss auf deren Stellung im
wirtschaftlichen Wettbewerb haben könne (erstes Urteil
S. 103).

        Die Vorinstanz hielt in ihrem ersten Urteil vom
19. März 1997 sodann fest, auch der subjektive Tatbestand
von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG sei zweifellos er-
füllt (S. 104). Der Beschwerdeführer habe die falschen
Darstellungen zumindest in Kauf genommen. Er habe ab-
schätzen können, welcher Eindruck beim Durchschnittsleser
entstehen könnte. Dies gelte bezüglich einzelner Äusse-
rungen, aber insbesondere auch hinsichtlich des gesamten
Artikels (S. 104 unten). Der Beschwerdeführer habe zumin-
dest in Kauf genommen, die Beschwerdegegner in ihren

Leistungen oder Geschäftsverhältnissen herabzusetzen
(S. 105 oben). Selbst wenn er einzelne Auskünfte erhalten
haben sollte, welche seine Behauptungen im inkriminierten
Text zu unterstützen vermöchten, habe es sich um Teilbe-
reiche gehandelt, mit denen sich das im Artikel zum Aus-
druck kommende Gesamturteil nicht begründen liesse. Das
vom Beschwerdeführer gezeichnete Bild liesse sich auch
diesfalls nicht rechtfertigen, da so oder so falsche
Darstellungen verblieben. Der Beschwerdeführer habe je-
denfalls gewusst, dass das von ihm vermittelte Gesamtbild
auf Grund der ihm vorliegenden Erkenntnisse nicht stimmen
konnte. Dass mit der (gesamten) Publikation des Zeitungs-
artikels vom 11. April 1991 die Beschwerdegegner im wirt-
schaftlichen Wettbewerb erheblich herabgesetzt worden
seien, habe sich dem Beschwerdeführer als derart wahr-
scheinlich aufgedrängt, dass daraus zwingend geschlossen
werden müsse, er habe diesen Erfolg gebilligt (S. 106/107).

        Die Vorinstanz sah in ihrem ersten Urteil in der
Schaffung eines negativen Gesamtbildes eine einzige Tat.
Zwar verurteilte auch sie den Beschwerdeführer wegen
mehrfacher Widerhandlung im Sinne von Art. 3 lit. a
i.V.m. Art. 23 UWG. Dies wurde aber allein damit begrün-
det, dass mehrere Personen geschädigt worden seien. "Im
Verhältnis jedes einzelnen Geschädigten" liegt nach den
Ausführungen im ersten Obergerichtsurteil "dagegen eine
Tateinheit vor, welche in der Gesamtheit des Pressearti-
kels zum Ausdruck kommt". Soweit der Anklage und dem
erstinstanzlichen Entscheid die gegenteilige Auffassung
zu Grunde liege, sei dies richtig zu stellen (S. 108/109).
Da es die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil ausdrücklich
ablehnte, die insgesamt 21 Anklagepunkte einzeln zu be-
urteilen, nahm sie, im Unterschied zur ersten Instanz,
auch in ihrem Urteilsdispositiv nicht auf die einzelnen
Anklagepunkte Bezug.

        c) aa) Der Kassationshof hielt in seinem Ent-
scheid vom 3. Juli 1998 (BGE 124 IV 162 E. 3b und 3c) den
Erwägungen der Vorinstanz im ersten Urteil entgegen,
strafbare Handlung im Sinne von Art. 23 i.V.m. 3 lit. a
UWG sei nicht die Schaffung eines unrichtigen negativen
"Gesamtbildes" durch die im Zeitungsartikel enthaltenen
Äusserungen. Straftaten im Sinne dieser Bestimmungen
seien vielmehr Äusserungen, soweit sie die Betroffenen
als Teilnehmer am wirtschaftlichen Wettbewerb herab-
setzen, unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend
sind und der Urheber der Äusserungen dies weiss oder
zumindest in Kauf nimmt. Das durch den Zeitungsartikel
gezeichnete "Gesamtbild" bzw. der dadurch geschaffene
"Gesamteindruck" sei insoweit bloss, aber immerhin für
die Interpretation der einzelnen eingeklagten Äusserungen
von Bedeutung, d.h. für die Beantwortung der Rechtsfrage,
wie der unbefangene Leser die einzelnen eingeklagten
Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstehe (E. 3b/aa).

        bb) Der Kassationshof wies darauf hin, es sei
dem Richter aber von Bundesrechts wegen unbenommen und
könne im Übrigen sinnvoll sein, eine Vielzahl von ein-
geklagten Textpassagen, soweit möglich, zu einigen Aus-
sagen zusammenzufassen, die seines Erachtens der Leser
daraus entnehme. So sei die Vorinstanz im Grunde ver-
fahren, indem sie in ihrem Urteil vom 19. März 1997
einerseits die ihres Erachtens "sinngemässen und als
unrichtig oder zumindest irreführend anzusehenden Behaup-
tungen" des Beschwerdeführers aufgezählt habe, welche das
ungünstige Gesamtbild prägten (erstes Urteil der Vorin-
stanz S. 99 - 101), und andererseits die Eindrücke be-
schrieben habe, die ihres Erachtens der Leser des ganzen
Zeitungsartikels gewinne (erstes Urteil S. 98 f.). Die
Vorinstanz habe es aber unterlassen, diese ihres Erach-
tens sinngemässen bzw. nach dem Eindruck des Lesers im
Artikel enthaltenen Äusserungen unter dem Gesichtspunkt

von Art. 3 lit. a i.V.m. 23 UWG strafrechtlich zu be-
urteilen, und sie habe stattdessen zu Unrecht ein durch
den Zeitungsartikel insgesamt geschaffenes "Gesamtbild"
beurteilt (E. 3b/cc).

        Für die weiteren Einzelheiten kann auf das
Urteil vom 3. Juli 1998 verwiesen werden (E. 3c, 4c und
4d).

        cc) Zusammenfassend erachtete der Kassationshof
die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe zu
Unrecht statt einzelner Äusserungen ein durch den Zei-
tungsartikel geschaffenes Gesamtbild unter dem Gesichts-
punkt von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG rechtlich be-
urteilt, als begründet. Bei diesem Ergebnis müsse nicht
geprüft werden, ob und inwiefern der Zeitungsartikel im
Sinne von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG tatbestands-
mässige Äusserungen enthalte. Darüber werde die Vorin-
stanz unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Erwägungen im neuen Verfahren befinden müssen (E. 5).

        d) In Anbetracht der bundesgerichtlichen Erwä-
gungen war die Vorinstanz frei, darüber zu befinden,
welche einzelnen Äusserungen bzw. zusammenfassenden Aus-
sagen resp. Kernaussagen sie im neuen Verfahren auf ihre
Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3
lit. a UWG prüfen wollte. Da zur Zeit der Ausfällung des
Bundesgerichtsentscheides offen war, welche Aussagen die
Vorinstanz im neuen Urteil allenfalls als strafbare Hand-
lungen qualifizieren werde, hatte der Kassationshof weder
einen Anlass noch überhaupt die Möglichkeit, sich mit den
relevanten Rechtsfragen zu befassen, d.h. mit den Fragen,
ob die Aussagen, welche die Vorinstanz im neuen Urteil
allenfalls als strafbare Handlungen betrachten könnte,
auf einer zutreffenden Interpretation des Zeitungsarti-
kels im Gesamtzusammenhang beruhen, als Herabsetzungen im

Sinne von Anschwärzungen zu qualifizieren seien und vom
Vorsatz des Beschwerdeführers erfasst werden.

     3.- a) Der Beschwerdeführer macht wie bereits im
kantonalen Verfahren geltend, dass das Handelsgericht des
Kantons Zürich in seinem Urteil vom 9. Juni 1994 den
inkriminierten Zeitungsartikel ganz anders interpretiert
habe als die Vorinstanz. Diese gehe stets von der denkbar
negativsten Interpretation der inkriminierten Äusserungen
aus und setze sich mit der abweichenden Auslegung durch
das Handelsgericht nicht auseinander. Die Vorinstanz lege
auch nicht dar, wen sie sich unter dem durchschnittlichen
"Weltwoche"-Leser vorstelle. Zudem habe die Vorinstanz
dem von ihr supponierten, nicht näher definierten Durch-
schnittsleser bei der Interpretation der mehreren Äusse-
rungen unterschiedlich grosse Fähigkeiten zu kreativen
Gedankenkombinationen zugetraut; daher seien die dies-
bezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid auch
widersprüchlich. Dass die Vorinstanz ihrer rechtlichen
Beurteilung eine auf derartigen Mängeln beruhende Inter-
pretation des Zeitungsartikels zu Grunde gelegt habe,
habe sich in einer unrichtigen Anwendung von Art. 2 und
Art. 3 lit. a UWG ausgewirkt (Nichtigkeitsbeschwerde
S. 14 - 19).

        b) Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerde-
führer nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die vorin-
stanzliche Interpretation der Textpassagen bundesrechts-
widrig sei. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz lassen
sich dem inkriminierten Zeitungsartikel im Wesentlichen
vier Aussagen entnehmen. Im angefochtenen Urteil werden
diese vier sinngemässen Aussagen wiedergegeben und wird
detailliert dargelegt, gestützt auf welche einzelnen
(teils sinngemässen) Behauptungen der Leser dem Zei-
tungsartikel diese vier (sinngemässen) Aussagen entnimmt

(angefochtenes Urteil S. 26 - 29). Die Vorinstanz war
von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, sich mit dem
- quasi zufälligerweise zeitlich früher ergangenen -
Urteil des Zürcher Handelsgerichts vom 9. Juni 1994 aus-
einander zu setzen und darzulegen, weshalb sie der Inter-
pretation der Textpassagen im Entscheid des Handels-
gerichts nicht folgen könne.

        Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist
daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.

     4.- a) Der Beschwerdeführer macht wie im Berufungs-
verfahren geltend, für die Interpretation von Äusserungen
in Zeitungsartikeln sei die Kunstfigur des "Durch-
schnittslesers" zu Gunsten des "erheblichen Teils der
Leser" der fraglichen Zeitung aufzugeben. Es sei als
Tatfrage zu behandeln, wie der erhebliche Teil der Leser
die inkriminierten Äusserungen verstanden habe. Darüber
sei Beweis zu führen, etwa durch demoskopische Umfragen
(Nichtigkeitsbeschwerde S. 14 Ziff. 2.3, S. 27 - 35).

        b) Der Kassationshof hat in seinem Entscheid vom
3. Juli 1998 ausgeführt, es möge zutreffen, dass es den
unbefangenen Durchschnittsleser in der Wirklichkeit nicht
gebe und er eine "Kunstfigur" sei. Dies ändere indessen
nichts daran, dass der Richter die inkriminierten Äusse-
rungen in einem Zeitungsartikel interpretieren und dabei
auf das Verständnis eines Lesers abstellen müsse (E. 4a
S. 23). Damit hat der Kassationshof an seiner Auffassung
festgehalten, dass die Interpretation von Äusserungen in
einem Zeitungsartikel als Rechtsfrage zu behandeln ist
(siehe auch E. 3b/bb S. 19). An diese Auffassung war die
Vorinstanz im neuen Verfahren gebunden. Sie kann daher in
der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das

zweite vorinstanzliche Urteil nicht zur Diskussion ge-
stellt werden. Im Übrigen besteht kein Grund zur Änderung
der diesbezüglichen Rechtsprechung.

     5.- a) Der Beschwerdeführer erneuerte im zweiten
vorinstanzlichen Verfahren die Beweisanträge, die er be-
reits im ersten Berufungsverfahren gestellt hatte und
welche damals abgewiesen worden waren. Er machte im zwei-
ten Verfahren zudem insbesondere unter Hinweis auf einen
nach der Ausfällung des ersten vorinstanzlichen Urteils
ergangenen Entscheid des Zürcher Handelsgerichts vom
2. Juli 1998 (sog. "Messingkäfer-Urteil") neue Tatsachen
und Beweismittel geltend. Er nannte im zweiten Verfahren
ferner erstmals einen seiner Informanten und legte einige
Korrespondenzen mit ihm als Beweismittel vor. Der Be-
schwerdeführer wollte mit diesen erneuerten Beweisanträ-
gen und neu geltend gemachten Tatsachen und Beweismitteln
darlegen, dass entgegen den Feststellungen im ersten Ur-
teil der Vorinstanz die inkriminierten Äusserungen rich-
tig seien bzw. dass er jedenfalls deren Unrichtigkeit
nicht in Kauf genommen habe.

        Die Vorinstanz lehnte all diese Anträge ab im
Wesentlichen mit der Begründung, dass sie auf ihr erstes
Urteil nur insoweit zurückkommen dürfe, als es vom Kassa-
tionshof beanstandet worden sei, und dass sie dabei von
Bundesrechts wegen mangels abweichender Anweisungen des
Kassationshofes an ihre tatsächlichen Feststellungen im
ersten Urteil gebunden bleibe (angefochtenes Urteil S. 13
ff.).

        Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, damit
habe die Vorinstanz Art. 277ter Abs. 2 BStP im Zusammen-
hang mit Tatfragen verletzt (Nichtigkeitsbeschwerde S. 9
- 13).

        b) aa) Hält der Kassationshof die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt für begründet, so
hebt er den angefochtenen Entscheid auf und weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde
zurück (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Diese hat ihrer Ent-
scheidung die rechtliche Begründung der Kassation zu
Grunde zu legen (Art. 277ter Abs. 2 BStP). Der Beschwer-
deführer zieht aus dieser Bestimmung offenbar den
Schluss, dass die kantonale Instanz zwar an die Rechts-
auffassung des Kassationshofes gebunden sei, dass es ihr
aber bundesrechtlich nicht verwehrt sei, im neuen Ver-
fahren von einem andern bzw. ergänzten Sachverhalt aus-
zugehen und daher ein diesbezügliches Beweisverfahren
durchzuführen.

        bb) Der Kassationshof ist im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an die tatsäch-
lichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden
(Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). In der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde sind unter anderem Ausführungen,
die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Ent-
scheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue
Einreden, Bestreitungen und Beweismittel unzulässig
(Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Die Entscheidung über die
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird in der Regel
ausgesetzt, bis über andere Rechtsmittel (kantonale Nich-
tigkeitsbeschwerde, Revisionsbegehren, staatsrechtliche
Beschwerde) entschieden ist (siehe Art. 275 BStP); der
Kassationshof soll die eidgenössische Nichtigkeitsbe-
schwerde erst beurteilen, wenn über hängige Rechtsmittel,
welche insbesondere auch die tatsächlichen Feststellungen
betreffen, entschieden worden ist.

        Der Kassationshof hat zu prüfen, ob die in der
Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Rügen der Verletzung
eidgenössischen Rechts (Art. 269 Abs. 1 BStP) in An-

betracht der verbindlichen tatsächlichen Feststellungen
der kantonalen Instanz (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP),
welche in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Diskussion
gestellt werden dürfen (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP), be-
gründet seien oder nicht. Hält der Kassationshof eine
Rüge für begründet, so hebt er das angefochtene Urteil
auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurück, welche an die Rechtsauffassung des
Kassationshofes gebunden ist (Art. 277ter BStP).

        Aus den zitierten Bestimmungen (Art. 277bis
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 277ter Abs. 2 BStP sowie ferner
Art. 269 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP und auch
Art. 275 BStP) folgt, dass die kantonale Instanz im neuen
Verfahren von ihren im ersten Urteil getroffenen tatsäch-
lichen Feststellungen auszugehen hat; die tatsächlichen
Feststellungen sind für die kantonale Instanz im neuen
Verfahren genauso verbindlich wie für den Kassationshof
im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
(im Ergebnis ebenso BGE 104 IV 276; vgl. auch BGE 80 IV
140). Wollte man anders entscheiden, so liefe das Urteil
des Kassationshofes gleichsam im Nachhinein ins Leere.

        c) Allerdings ist die kantonale Instanz unter
bestimmten Voraussetzungen gehalten, im neuen Verfahren
weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen.

        aa) Dies ist unter anderem der Fall, wenn der
Kassationshof die Sache gemäss Art. 277 BStP an die
kantonale Instanz zurückweist, weil die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Entscheid zur Beurteilung
der in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfenen Rechts-
fragen nicht ausreichen.

        bb) Unabhängig vom Gegenstand des Nichtigkeits-
beschwerdeverfahrens und von den Weisungen des Kassa-
tionshofes muss die kantonale Instanz im neuen Verfahren
ergänzende Abklärungen insbesondere zu den persönlichen
Verhältnissen des Beschuldigten treffen, soweit sie für
die Sanktion von Bedeutung sind; denn insoweit ist stets
die tatsächliche Sachlage im Zeitpunkt des neuen Urteils
massgebend (siehe BGE 113 IV 47).

        cc) Auch im Falle der Gutheissung einer Nichtig-
keitsbeschwerde gemäss Art. 277ter BStP muss die kantona-
le Instanz unter Umständen neue, weitere tatsächliche
Feststellungen treffen, wenn sich dies aus den Weisungen
des Kassationshofes bzw. aus der Begründung des Bundesge-
richtsentscheids ausdrücklich oder zumindest sinngemäss
ergibt.

        Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.

        d) Die Vorinstanz hat im hier angefochtenen
Entscheid vier Aussagen, die sich ihres Erachtens dem
Zeitungsartikel entnehmen lassen, rechtlich beurteilt
(S. 26 ff. E. 6). Sie hatte bereits in ihrem ersten Ur-
teil vom 19. März 1997 dem Zeitungsartikel unter anderem
diese vier Aussagen entnommen und festgestellt, dass sie
unrichtig bzw. irreführend seien und der Beschwerdeführer
dies in Kauf genommen habe (erstes Urteil der Vorinstanz
S. 98 ff., 104 f.). Auf diese tatsächlichen Feststel-
lungen konnte die Vorinstanz im neuen Verfahren nach der
Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
nicht zurückkommen.

        Die Abweisung der Beweisanträge des Beschwerde-
führers verstösst somit nicht gegen Bundesrecht.

        e) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, aus welchen
Gründen die Vorinstanz die Beweisanträge, welche der
Beschwerdeführer schon im ersten Berufungsverfahren ge-
stellt hatte, im zweiten Verfahren anders als im ersten
hätte beurteilen sollen. Soweit der Beschwerdeführer im
zweiten Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vor-
trug, handelt es sich allenfalls um Revisionsgründe, die
nicht in jenem Verfahren, sondern allenfalls gegen das
zweite, hier angefochtene Urteil der Vorinstanz mit dem
Rechtsmittel der Revision nach dem kantonalen Prozess-
recht vorgetragen werden können.

     6.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorin-
stanz habe die bundesgerichtlichen Weisungen mehrfach
missachtet und dadurch Bundesrecht verletzt. Im ange-
fochtenen Urteil werde insbesondere nicht dargelegt,
inwiefern sein (Eventual-)Vorsatz auch die negativ-wer-
tende Interpretation der Äusserungen im Sinne der vor-
instanzlichen Ausführungen erfasse und er die Unrichtig-
keit dieser Äusserungen in Kauf genommen habe. Die in-
kriminierten Äusserungen könnten offensichtlich auch
anders, in einem nicht tatbestandsmässigen Sinne verstan-
den werden, wie sich aus dem Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 9. Juni 1994 ergebe. Daher hätte
die Vorinstanz, entsprechend den bundesgerichtlichen
Weisungen, darlegen müssen, weshalb und inwiefern sein
Vorsatz auch die negativ-wertende und daher allenfalls
tatbestandsmässige Interpretation der Äusserungen im
Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen erfasst habe
(Nichtigkeitsbeschwerde S. 19 - 21).

        Die Vorinstanz hat im hier angefochtenen Urteil
die bundesgerichtlichen Weisungen befolgt.

        a) Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz lassen
sich dem inkriminierten Zeitungsartikel nach dem Eindruck
des "Weltwoche"-Lesers die folgenden vier (sinngemässen)
Aussagen entnehmen (angefochtenes Urteil S. 26 - 29
E. 6):

        - (1) Gasser habe sich unredlicher Machen-
schaften bedient;

        - (2) Gasser habe 2 Millionen Kilo teuer pro-
duziertes Garn zentral in einem abbruchreifen Holzhaus
gelagert, welches hätte abbrennen und damit ein Versiche-
rungsfall werden können, womit der Vorwurf eines mögli-
cherweise strafrechtlich relevanten Verhaltens (fahr-
lässige Verursachung einer Feuersbrunst, Versicherungs-
betrug) angedeutet werde;

        - (3) Gasser habe es darauf abgesehen, die von
ihm beherrschte Spinnerei an der Lorze zu schliessen und
damit die ganze Belegschaft zu entlassen, ohne dazu aus
wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen zu sein, wobei
er sich einen persönlichen Vorteil erhofft habe;

        - (4) das finanzielle Fundament der Spinnerei an
der Lorze AG sei äusserst schlecht gewesen, weshalb von
Seiten der Banken zu unüblichen Mitteln habe gegriffen
werden müssen.

        Die Vorinstanz legt dar, gestützt auf welche
Textpassagen der Leser dem Zeitungsartikel die genannten
(sinngemässen) vier Aussagen entnehme (angefochtenes
Urteil S. 26 - 29 E. 6). Sie führt aus, dass und weshalb
alle vier Aussagen im Rahmen des wirtschaftlichen Wett-
bewerbs als Herabsetzen im Sinne eines eigentlichen An-
schwärzens zu qualifizieren seien (angefochtenes Urteil
S. 29 - 33 E. 7). Sie hält fest, der Beschwerdeführer

habe in Kauf genommen, dass diese Aussagen unrichtig bzw.
irreführend seien und die Beschwerdegegner dadurch ange-
schwärzt würden, womit auch der erforderliche Vorsatz in
der Form des Eventualdolus gegeben sei (angefochtenes
Urteil S. 33 - 35 E. 8).

        Aus dem angefochtenen Urteil geht auch hervor,
weshalb die vier Aussagen nach der Auffassung der Vor-
instanz unrichtig bzw. irreführend sind. Die Vorinstanz
gibt unter Hinweis auf die diesbezügliche eingehende
Beweiswürdigung in ihrem ersten Urteil die im Zeitungs-
artikel enthaltenen (sinngemässen) Behauptungen wieder,
die ihres Erachtens als unrichtig oder zumindest irre-
führend anzusehen sind (angefochtener Entscheid S. 15
- 18 E. 1 i.V.m. dem ersten Urteil vom 19. März 1997,
S. 54 - 101) und welchen der Leser die vier Aussagen
entnimmt. Sind aber jene Behauptungen unrichtig oder
zumindest irreführend, so sind auch die genannten vier
Aussagen, welche der Leser ihnen gemäss den Ausführungen
im angefochtenen Entscheid entnimmt, unrichtig oder zu-
mindest irreführend.

        b) Der Kassationshof hat in seinem Entscheid vom
3. Juli 1998 darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen
eine bestimmte Äusserung im Gesamtzusammenhang in diesem
(nicht tatbestandsmässigen) oder in jenem (tatbestands-
mässigen) Sinne verstanden werden könne, darzulegen sei,
woraus sich ergebe, dass der (Eventual-)Vorsatz des Ur-
hebers der Äusserung auch deren Interpretation im tat-
bestandsmässigen Sinne erfasse ( E. 4a).

        aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, der
Kassationshof habe mit der zitierten Erwägung offensicht-
lich auf den Umstand hingewiesen, dass das Handelsgericht
des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 9. Juni 1994 den
Zeitungsartikel ganz anders als die Vorinstanz interpre-

tiert habe. Der Kassationshof habe mithin darauf aufmerk-
sam gemacht, dass zwei ganz verschiedene Interpretationen
des Zeitungsartikels, nämlich eine tatbestandsmässige und
eine nicht tatbestandsmässige Interpretation, möglich
seien, und er habe daher die Vorinstanz angewiesen dar-
zulegen, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer
gerade auch die tatbestandsmässige Interpretation in Kauf
genommen habe. Die Vorinstanz habe sich damit jedoch in
Verletzung von Bundesrecht nicht befasst mit der Begrün-
dung, dass die Interpretation des Zeitungsartikels durch
das Handelsgericht für sie nicht verbindlich sei.

        bb) Der Kassationshof hat im Entscheid vom
3. Juli 1998 weder ausdrücklich noch implizit auf das
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni
1994 Bezug genommen und insoweit auch keine Weisungen er-
teilt. Er hat sich mit der Rechtsfrage der Interpretation
des Zeitungsartikels nicht befasst und auch nicht zum
Ausdruck gebracht, dass vorliegend verschiedene Interpre-
tationen möglich seien, beispielsweise auch eine Inter-
pretation im Sinne des Urteils des Handelsgerichts. Er
hat mit der zitierten Erwägung lediglich in allgemeiner
Form die Anforderungen an die Begründung des Eventual-
vorsatzes in den Fällen umschrieben, in denen eine Äusse-
rung so oder anders interpretiert werden kann (siehe dazu
auch Schubarth, Grundfragen des Medienstrafrechtes im
Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
ZStrR 113/1995 S. 141 ff., 153, 155 f., mit Hinweis auf
einen nicht publizierten Entscheid des Kassationshofes
vom 4. November 1992).

        cc) Mit der vom Kassationshof aufgeworfenen
Frage des Vorsatzes bei mehreren möglichen Interpre-
tationen einer Äusserung muss sich der Strafrichter nur
befassen, wenn er selbst zur Überzeugung gelangt, dass
die Gegenstand der Beurteilung bildende Äusserung vom

massgebenden Leser so oder anders interpretiert werden
kann. Die Vorinstanz hat dargelegt, aus welchen Gründen
der Leser dem Zeitungsartikel im Wesentlichen die von ihr
genannten vier Aussagen entnimmt. Sie hat deutlich genug
ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass eine andere
Interpretation fern liege. Unter diesen Umständen war die
Vorinstanz von Bundesrechts wegen auch bei der Beurtei-
lung der Vorsatzfrage nicht gehalten, sich mit der Inter-
pretation des Zeitungsartikels durch das Handelsgericht
zu befassen.

     7.- Die Vorinstanz hat die zahlreichen eingeklagten
Äusserungen, einer Empfehlung des Kassationshofes im Ent-
scheid vom 3. Juli 1998 (BGE 124 IV 162 E. 3b/cc S. 168)
folgend, im angefochtenen Urteil zu einigen wenigen
(sinngemässen) Aussagen zusammengefasst, die ihres Er-
achtens der Durchschnittsleser den inkriminierten Äusse-
rungen im Gesamtzusammenhang entnimmt, nämlich zu den
folgenden vier Aussagen:

        - (1) Gasser habe sich unredlicher Machenschaf-
ten bedient;

        - (2) Gasser habe 2 Millionen Kilo teuer produ-
ziertes Garn zentral in einem abbruchreifen Holzhaus
gelagert, welches hätte abbrennen und damit ein Versiche-
rungsfall werden können;

        - (3) Gasser habe es darauf abgesehen, die von
ihm beherrschte Spinnerei an der Lorze zu schliessen und
damit die ganze Belegschaft zu entlassen, ohne dazu aus
wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen zu sein, wobei
er sich einen persönlichen Vorteil erhofft habe;

        - (4) das finanzielle Fundament der Spinnerei an
der Lorze AG sei äussert schlecht, weshalb von Seiten der
Banken zu unüblichen Mitteln habe gegriffen werden
müssen.
        Aus dem angefochtenen Urteil in Verbindung mit
dem ersten Entscheid der Vorinstanz ergibt sich, dass
diese vier Aussagen unrichtig sind und dass der Be-
schwerdeführer dies in Kauf genommen hat.

        Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil,
einer Weisung des Kassationshofes im Entscheid vom 3. Ju-
li 1998 (BGE 124 IV 162 E. 3c S. 169) folgend, geprüft,
ob diese Aussagen als Herabsetzungen im Sinne von Art. 3
lit. a i.V.m. Art. 23 UWG zu qualifizieren seien, und sie
hat dies sowie den diesbezüglichen Eventualvorsatz des
Beschwerdeführers bejaht.

        a) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der
gebotenen verfassungs- bzw. EMRK-konformen Auslegung des
Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unter
Berücksichtigung der Meinungsäusserungs- und Medienfrei-
heit falle seine Verurteilung wegen Widerhandlungen im
Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG ausser Be-
tracht. Er beruft sich in diesem Zusammenhang wie bereits
im zweiten vorinstanzlichen Verfahren insbesondere auf
das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) vom 25. August 1998 in Sachen Hertel gegen
die Schweiz. Er führt im Wesentlichen aus, bei der Ab-
wägung der auf dem Spiel stehenden Interessen sei zu
berücksichtigen, ob der betroffene Wettbewerbsteilnehmer
durch die inkriminierten Äusserungen konkret geschädigt
oder aber bloss gefährdet werde. Manches spreche dafür,
dass nach der Auffassung des EGMR im Falle einer blossen
Gefährdung Strafbarkeit nur mit äusserster Zurückhaltung
anzunehmen sei. Den Beschwerdegegnern sei der Nachweis
eines Schadens nicht gelungen, wie sich auch aus dem Ur-

teil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni
1994 ergebe. Soweit die Vorinstanz es abgelehnt habe, bei
der Interessenabwägung das Fehlen eines konkreten Scha-
dens der Beschwerdegegner zu Gunsten des Beschwerdefüh-
rers zu berücksichtigen, beruhe ihr Entscheid auf einer
EMRK-widrigen Auslegung und Anwendung von Art. 3 lit. a
UWG. Zudem habe die Vorinstanz die auf dem Spiel stehen-
den Interessen falsch gewichtet. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz habe nicht bloss ein gewisses öffentliches In-
formationsinteresse bestanden. Das Interesse der Öffent-
lichkeit an der Information über die Beschwerdegegner und
deren Geschäftsgebaren sei angesichts der im Zeitpunkt
des Erscheinens des Zeitungsartikels bereits erfolgten
Betriebsschliessungen und der damit zusammenhängenden
Entlassung von hunderten von Arbeitnehmern mit den
entsprechenden Konsequenzen für die Allgemeinheit sehr
gross gewesen, was sich allein schon aus der Flut von
Pressepublikationen über die Beschwerdegegner in jener
Zeit ergebe. Fehl gehe auch der Vorwurf der Vorinstanz,
dass er bei der Wahrnehmung des öffentlichen Informa-
tionsinteresses die vom EGMR geforderte Zurückhaltung
eindeutig habe vermissen lassen. Die Vorinstanz lasse
dabei ausser Acht, dass der Beschwerdegegner 2 damals
durch Konfrontation bis zu offener Provokation aufge-
fallen und sein Gebaren weitherum eher negativ und
kritisch beurteilt worden sei, was ebenfalls durch die
Flut von Presseartikeln belegt werde. Eine solche Person
müsse sich ein entsprechendes Mass an kritischer Aus-
einandersetzung und damit ein geringeres Mass an Zurück-
haltung gefallen lassen, sodass auch die Schwelle zur
Annahme einer Herabsetzung höher liege als bei einem
zurückhaltenden Wettbewerber. Die unangemessene Interes-
senabwägung durch die Vorinstanz habe zu einer konven-
tionswidrigen Anwendung von Art. 3 lit. a UWG geführt
(Nichtigkeitsbeschwerde S. 23 - 27).

        b) Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe-
werb bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb
im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1
UWG). Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende
oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren,
welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwi-
schen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG).
Unlauter handelt unter anderem insbesondere, wer andere,
ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Ge-
schäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder
unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 lit. a
UWG). Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb unter anderem
nach Art. 3 UWG begeht, wird auf Antrag mit Gefängnis
oder mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft (Art. 23
UWG).

        Art. 3 lit. a UWG ist unter Beachtung des in
Art. 1 UWG umschriebenen Gesetzeszwecks und unter Berück-
sichtigung des in Art. 2 UWG festgelegten Grundsatzes
auszulegen.

        aa) Die Anwendung des UWG setzt nicht ein Wett-
bewerbsverhältnis zwischen dem Täter und dem Verletzten
voraus. Auch Dritte und damit auch Journalisten können
durch Äusserungen über Unternehmen und deren Waren etc.
gewisse Straftatbestände des UWG erfüllen, insbesondere
den Tatbestand der Herabsetzung im Sinne von Art. 23
i.V.m. Art. 3 lit. a UWG (BGE 117 IV 193 E. 1; 120 IV 32
E. 3; 123 IV 211 E. 3).

        Der Beschwerdeführer macht in seiner eidgenössi-
schen Nichtigkeitsbeschwerde mit Recht nicht mehr gel-
tend, dass die Bestrafung eines Journalisten in Anwendung
von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG wegen Äusserungen im
Rahmen der Medienberichterstattung nach dem Urteil des

EGMR vom 25. August 1998 i.S. Hertel gegen die Schweiz
mit Rücksicht auf die Meinungsäusserungs- und Presse-
freiheit grundsätzlich unzulässig sei.

        bb) Art. 3 ff. UWG sind, als Konkretisierungen
der in Art. 2 UWG umschriebenen Generalklausel, auf den
zivilrechtlichen Rechtsschutz zugeschnitten. Die gesetz-
liche Regelung, wonach jedes nicht bloss im Sinne der
Generalklausel (Art. 2 UWG) unlautere Verhalten bei
(Eventual-)Vorsatz strafbar ist, erscheint als unbefrie-
digend. Aus diesem Grunde sind die Unlauterkeitstatbe-
stände, soweit sie in Verbindung mit Art. 23 UWG straf-
rechtlich relevant sind, grundsätzlich restriktiv auszu-
legen (siehe Schubarth, a.a.O., S. 154, Franz Riklin,
Schweizerisches Presserecht, 1996, § 10 N 24, 28; Pedraz-
zini, Unlauterer Wettbewerb, 1992, S. 238; Schürmann/
Nobel, Medienrecht, 2. Aufl. 1993, S. 355). Dies gilt
insbesondere auch für den Tatbestand der Herabsetzung im
Sinne von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG, der in der
Strafrechtspraxis vor allem Bedeutung erlangt hat, nach-
dem das UWG seit dessen Totalrevision durch Bundesgesetz
vom 19. Dezember 1986 unzweifelhaft auch auf Dritte, etwa
Medienschaffende und gar aus rein ideellen Beweggründen
handelnde Dritte, Anwendung findet.

        Zwar gibt es keine sachlichen Gründe für
(eventual-)vorsätzliche unrichtige oder irreführende
Äusserungen über einen Wettbewerbsteilnehmer. Insbesonde-
re ist auch nicht ersichtlich, inwiefern derartige Äusse-
rungen etwa durch die Meinungsäusserungs- und/oder durch
die Medienfreiheit gerechtfertigt sein könnten (vgl. auch
BGE 120 II 76 E. 5c S. 82). Doch kann vernünftigerweise
nicht jede (eventual-)vorsätzliche unrichtige oder irre-
führende negative Äusserung über einen Unternehmer oder
ein Unternehmen bzw. über dessen Leistungen, sei es in

der Medienberichterstattung, sei es in anderen Zusammen-
hängen, auch strafbar sein.

        Der Kassationshof sieht im Merkmal des "Herab-
setzens", verstanden als "Anschwärzen" ("dénigrer" bzw.
"denigrare" gemäss den romanischen Gesetzestexten), d.h.
Herunter- bzw. Schlechtmachen, de lege lata einen Ansatz-
punkt zur gebotenen Einschränkung des Anwendungsbereichs
von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG als Straftatbestand
(BGE 122 IV 33 E. 2 S. 35; 123 IV 211 E. 3b S. 216; nicht
publizierte E. 4c von BGE 124 IV 162). Erforderlich ist
mithin ein Heruntermachen bzw. Schlechtmachen. Der Tat-
bestand weist somit gewisse Parallelen zum strafrecht-
lichen Ehrenschutz (Art. 173 ff. StGB) auf (Schubarth,
a.a.O., S. 151 f.; Urs Saxer, Wirtschaftsfreiheit vs.
Medienfreiheit: Wie weit soll der Schutz der Wirtschaft
gegenüber den Medien gehen? AJP 1994 S. 1136 ff., 1140).

        cc) Bei der gebotenen verfassungs- und EMRK-
konformen Auslegung von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG
als Straftatbestand sind - wie etwa bei Ehrverletzungen
(siehe dazu BGE 118 IV 153 E. 4c S. 161 ff., 163, mit
Hinweisen) - einerseits die Meinungsäusserungsfreiheit
und andererseits die Persönlichkeitsrechte des Betrof-
fenen zu berücksichtigen. Dabei ist zum einen auch der
wichtigen Aufgabe der seriösen Medien in einer demokra-
tischen Gesellschaft Rechnung zu tragen. Zum andern ist
zu beachten, dass gerade Äusserungen in den an ein brei-
tes Publikum gerichteten Medien angesichts des hohen
Verbreitungsgrades, weit mehr noch als Äusserungen auf
andere Weise, für den Betroffenen schwer wiegende Folgen
zeitigen und sowohl dessen Wettbewerbsstellung als auch
dessen Persönlichkeit erheblich beeinträchtigen können.
Für Medienschaffende gilt, unter Vorbehalt der gesetzlich
geregelten Ausnahmen (z.B. Art. 27, 27bis StGB), kein

Sonderrecht (siehe BGE 117 IV 27 E. 2c betreffend Ehr-
verletzungen). Die Medienfreiheit ist als solche kein
Rechtfertigungsgrund (BGE 126 IV 236 E. 4c).

        dd) Der Tatbestand von Art. 3 lit. a i.V.m.
Art. 23 UWG setzt nicht voraus, dass der von der inkri-
minierten Äusserung Betroffene tatsächlich in seiner
Wettbewerbsstellung beeinträchtigt wird und einen Schaden
erleidet. Es genügt, dass die inkriminierte Äusserung ge-
eignet ist, die Wettbewerbsstellung des Betroffenen zu
beeinträchtigen. Dies gilt auch bei Äusserungen von Jour-
nalisten in den Medien; aus dem Urteil des EGMR vom
25. August 1998 i.S. Hertel gegen die Schweiz ergibt sich
entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass in
diesen Fällen der Nachweis eines Schadens erforderlich
sei.

        c) Die vier im Zeitungsartikel nach dem Eindruck
des Lesers enthaltenen Aussagen,

        - (1) Gasser habe sich unredlicher Machenschaf-
ten bedient;

        - (2) Gasser habe 2 Millionen Kilo teuer produ-
ziertes Garn zentral in einem abbruchreifen Holzhaus
gelagert, welches hätte abbrennen und damit ein Versiche-
rungsfall werden können;

        - (3) Gasser habe es darauf abgesehen, die von
ihm beherrschte Spinnerei an der Lorze zu schliessen und
damit die ganze Belegschaft zu entlassen, ohne dazu aus
wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen zu sein, wobei
er sich einen persönlichen Vorteil erhofft habe;

        - (4) das finanzielle Fundament der Spinnerei an
der Lorze AG sei äussert schlecht, weshalb von Seiten der
Banken zu unüblichen Mitteln habe gegriffen werden müs-
sen,

        sind allesamt, teils schon für sich allein (so
die erste und die zweite Aussage), teils jedenfalls im
Gesamtzusammenhang (so die dritte und die vierte Aussage)
als Anschwärzungen im Sinne von Art. 3 lit. a i.V.m.
Art. 23 UWG zu qualifizieren.

        aa) Durch die zweite Aussage wird dem Leser
suggeriert, dem Beschwerdegegner 2 wäre es ganz recht
gewesen, wenn er das teuer produzierte Garn durch eine
Feuersbrunst losgeworden wäre und dabei noch Geld von der
Versicherung hätte kassieren können. Dies ist, wie die
sich aus verschiedenen weiteren unrichtigen Äusserungen
im Zeitungsartikel nach dem Eindruck des Lesers ergebende
unzutreffende erste Aussage, der Beschwerdegegner 1 habe
sich unredlicher Machenschaften bedient, als Anschwärzung
zu qualifizieren. Die beiden Aussagen sind offensichtlich
geeignet, die Stellung des Beschwerdegegners 2 im Wettbe-
werb erheblich und nachhaltig zu beeinträchtigen. Die
beiden Aussagen sind daher unlauter im Sinne von Art. 3
lit. a UWG, unabhängig davon, wie gross das berechtigte
öffentliche Interesse an Informationen über die unterneh-
merische Tätigkeit der Beschwerdegegner gewesen sein mag.

        bb) Die dritte und die vierte Aussage, welche
der Leser nach der Auffassung der Vorinstanz dem Zei-
tungsartikel auf Grund verschiedener Äusserungen ent-
nimmt, sind, jedenfalls im Gesamtzusammenhang, ebenfalls
als Anschwärzungen zu qualifizieren. Durch die dritte
Aussage wird der Beschwerdegegner 2 nach dem Eindruck des
Lesers als skrupelloser und egoistischer Unternehmer ohne
soziales Verantwortungsgefühl hingestellt, was offen-

sichtlich geeignet ist, seine Stellung im Wettbewerb er-
heblich zu beeinträchtigen. Die aus verschiedenen unrich-
tigen Äusserungen im Zeitungsartikel resultierende vierte
Aussage schliesslich ist ebenfalls geeignet, die Stellung
der Beschwerdegegner im Wettbewerb erheblich zu beein-
trächtigen. Der Leser gewinnt auf Grund verschiedener
unrichtiger Äusserungen im Zeitungsartikel den Eindruck,
das finanzielle Fundament der Beschwerdegegnerin 1 sei
angeblich gerade auch deshalb äusserst schlecht gewesen,
weil der angeblich an der Fortführung des Betriebs nicht
mehr interessierte Beschwerdegegner 2 absichtlich wich-
tige Produktionsanlagen zerschlagen und Produktionsmittel
veräussert habe.

        Im Übrigen kann für die Einzelheiten auf das
angefochtene Urteil verwiesen werden. Darin wird zum
einen dargelegt, welchen Äusserungen im Zeitungsartikel
der Leser nach der Auffassung der Vorinstanz die genann-
ten vier Aussagen entnimmt (E. 6 S. 27 - 29), und wird
zum andern begründet, weshalb diese Aussagen als An-
schwärzungen zu qualifizieren sind (E. 7 S. 29 - 33).

        d) Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
geht weitgehend an der Sache vorbei und ist im Übrigen
unbegründet.

        aa) Wohl bestand angesichts der tatsächlich
bereits erfolgten Betriebsschliessungen ein berechtigtes
Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, wie es um die
Beschwerdegegnerin 1 finanziell bestellt sei, ob mit
weiteren Betriebsschliessungen gerechnet werden müsse und
gegebenenfalls aus welchen Gründen. Ob dieses öffentliche
Interesse allenfalls grösser gewesen sei als die Vorin-
stanz angenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Es
besteht jedenfalls kein öffentliches Interesse an unrich-
tigen Informationen. Zwar gehört es auch zu den Aufgaben

eines Journalisten, Mutmassungen über mögliche künftige
Entwicklungen eines Unternehmens, beispielsweise über
mögliche Betriebsschliessungen, anzustellen. Solche Mut-
massungen müssen aber auf einer richtigen Darstellung der
Ereignisse in der Gegenwart und in der Vergangenheit
gründen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdefüh-
rer hat sodann nicht bloss einzelne unrichtige oder irre-
führende Äusserungen im Rahmen einer insgesamt zutreffen-
den Berichterstattung getan; vielmehr enthält der Zei-
tungsartikel vom 11. April 1991, der Letzte in einer
vierteiligen Artikelserie über die Beschwerdegegner, eine
Vielzahl von unrichtigen und irreführenden Äusserungen,
welchen der Leser die vier genannten unzutreffenden Aus-
sagen entnehmen musste. Der Beschwerdeführer hat mithin
nicht nur eine unrichtige Äusserung getan, welche im
Gesamtzusammenhang lediglich von untergeordneter Bedeu-
tung war (vgl. dazu BGE 122 IV 33 E. 2d).

        bb) Der vorliegende Fall unterscheidet sich in
vielfacher Hinsicht vom Fall Hertel, auf welchen sich der
Beschwerdeführer beruft. Dort ging es um eine Meinungs-
äusserung in einer an das breite Publikum gerichteten
Zeitschrift zu einem in der Wissenschaft umstrittenen,
jedermann unmittelbar interessierenden, die Gesundheit
betreffenden Thema, die vom Bundesgericht im Wesentlichen
deshalb als irreführend erachtet wurde, weil der gebotene
Hinweis auf den herrschenden Meinungsstreit in der Wis-
senschaft fehlte (BGE 120 II 76 E. 5b S. 81). Hier geht
es demgegenüber um eine Vielzahl von schlicht unrichtigen
Tatsachenbehauptungen über einen Geschäftsmann und das
von ihm beherrschte mittelständische Unternehmen. Schon
angesichts der erheblichen Verschiedenheit der beiden
Fälle kann aus den Erwägungen im Urteil des EGMR vom
25. August 1998 i.S. Hertel gegen die Schweiz nichts
Entscheidendes für die Beurteilung des vorliegenden

Falles abgeleitet werden. Aus dem genannten Urteil ergibt
sich, wie bereits erwähnt, entgegen der Meinung des Be-
schwerdeführers nicht, dass im Falle von unrichtigen oder
irreführenden Äusserungen im Rahmen der Medienberichter-
stattung über ein die Öffentlichkeit interessierendes
Thema eine Verurteilung wegen unlauteren Wettbewerbs nur
in Betracht falle, wenn ein Schaden infolge der Äusse-
rungen nachgewiesen ist. Die Gefahr einer erheblichen
Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung der Betroffenen,
die hier angesichts des Inhalts der unzutreffenden Aus-
sagen gegeben ist, reicht in jedem Falle aus.

        cc) Im Übrigen drängt sich angesichts der Viel-
zahl von unrichtigen und irreführenden Äusserungen im
Zeitungsartikel, welchem der Leser die genannten vier
Aussagen entnimmt, sowie der gesamten Aufmachung des
Artikels und der darin verwendeten Sprache der Eindruck
auf, dass der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der
Wettbewerbsstellung der Beschwerdegegner nicht nur in
Kauf nahm, sondern geradezu anstrebte, und der Zweck des
Artikels in erster Linie darin bestand, zur Unterhaltung
des Leserpublikums zwecks Steigerung der Auflage ins-
besondere den Beschwerdegegner 2 fertig zu machen.

     8.- Da die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
somit abzuweisen ist, hat der Beschwerdeführer die bun-
desgerichtlichen Kosten zu tragen. Den Beschwerdegegnern
wird eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse aus-
gerichtet; der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der
Bundesgerichtskasse hiefür Ersatz zu leisten.

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird
abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Den Beschwerdegegnern wird eine Entschädigung
von insgesamt Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

        Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der
Bundesgerichtskasse hiefür im Betrag von Fr. 2'500.--
Ersatz zu leisten.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (I. Strafkammer)
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

                        ---------

Lausanne, 16. August 2001

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                     Der Präsident:

                 Der Gerichtsschreiber: