Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.835/1999
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6S.835/1999/bue

               K A S S A T I O N S H O F
               *************************

                     5. April 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Boog.

                       ---------

                       In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Rudolf Mosimann, Baarerstrasse 12, Zug,

                         gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  Z u g,

                       betreffend
      Veruntreuung, Betrug und Urkundenfälschung,
(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zug vom 19.10.1999),

hat sich ergeben:

     A.- Das Strafgericht des Kantons Zug erklärte
X.________ mit Urteil von 27. November 1998 der mehr-
fachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB,
des Betruges im Sinne von Art. 148 aStGB sowie der mehr-
fachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
aStGB schuldig und verurteilte ihn zu 14 Monaten Zucht-
haus unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit
einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der Ver-
untreuung in drei Fällen, des Betruges in einem Fall
sowie der Urkundenfälschung in einem Fall sprach es ihn
frei. Eine hiegegen vom Verurteilten geführte Berufung
hiess das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom
19. Oktober 1999 teilweise gut und sprach X.________ in
weiteren drei Punkten von der Anklage der (mehrfachen)
Veruntreuung frei. Hinsichtlich des Schuldspruchs der
mehrfachen Veruntreuung in den übrigen Punkten, des
Betruges sowie der mehrfachen Urkundenfälschung
bestätigte es das erstinstanzliche Urteil, soweit es
nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war. Die Strafe
setzte es auf 8 Monate Gefängnis, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jah-
ren, herab.

     B.- Gegen diesen Entscheid führt X.________ eid-
genössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er be-
antragt, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der
Ziffern 3 bis 6 des Dispositivs aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

     C.- Das Obergericht des Kantons Zug beantragt in
seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug schliesst unter
Verzicht auf Vernehmlassung auf kostenfällige Abweisung
der Beschwerde.

     D.- Mit Entscheid vom heutigen Datum hat der Kassa-
tionshof eine in derselben Sache eingereichte staats-
rechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit er darauf ein-
trat.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den
Schuldspruch der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138
Ziff. 2 StGB.

        a) Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang
für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs.
1 BStP), der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom
16.10.1986 bis 8.3.1990 als einzelzeichnungsberechtigter
Verwaltungsrat der Alpha AG [Name geändert] zu Lasten
der von ihm verwalteten, den Herren Alfred Abt [Name
geändert] und Beat Baumann [Name geändert] gehörenden
Bankkonten "A", "B" und "C" Bezüge in der Höhe von
insgesamt Fr. 3'470'000.-- zu Gunsten der X.________
Treuhand bzw. zu eigenen Gunsten getätigt und sie bei
sich als Darlehen angelegt. Die Alpha AG habe nach den
Treuhandverträgen die Gelder im Auftrag der Herren
Alfred Abt und Beat Baumann in eigenem Namen, jedoch auf
Gefahr der Treugeber in den Um- und Ausbau dreier ver-
schiedener Liegenschaften zu investieren gehabt. Hin-

sichtlich der dafür nicht benötigten Geldmittel habe ein
Vermögensverwaltungsauftrag bestanden. Die Vorinstanz
kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht frei
über die von ihm selbst bezogenen Gelder verfügen
dürfen. Vielmehr habe er die auf den fraglichen Konten
einbezahlten Beträge auf Verlangen der Treugeber in
allfällige Bauleistungen investieren und somit in der
Lage sein müssen, das Geld auf Verlangen innert kurzer
Frist an deren Gläubiger zu überweisen. Nur unter dieser
Voraussetzung sei er berechtigt gewesen, über die
brachliegenden Gelder zu verfügen. Da der Beschwerde-
führer in den Jahren 1987 bis 1991 überschuldet gewesen
sei, sei er nicht in der Lage gewesen, die sofortige
Rückzahlung der von ihm entgegengenommenen Gelder zu
garantieren. Damit sei er der in den Treuhandverträgen
festgelegten Werterhaltungspflicht nicht nachgekommen,
woraus sich ergebe, dass er die Gelder unrechtmässig
verwendet habe. Dass die Herren Alfred Abt und Beat
Baumann die Geschäftsführung des Beschwerdeführers nach-
träglich genehmigt hätten, ändere daran nichts. Hin-
sichtlich des subjektiven Tatbestands geht die Vor-
instanz davon aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund
seiner Überschuldung zumindest in Kauf genommen, dass er
die von ihm bezogenen Darlehen nicht termingerecht werde
zurückzahlen können. Damit habe es ihm an der jederzei-
tigen Ersatzbereitschaft und Ersatzfähigkeit gefehlt.
Dies gelte auch, wenn man mit dem Strafgericht annehmen
wollte, aufgrund des Vermögensverwaltungsauftrages sei
die in den Treuhandverträgen vorgesehene sofortige
Ablieferungspflicht um die noch vorhandene Laufzeit der
jeweiligen Anlage hinausgeschoben worden, da der
Beschwerdeführer selbst zu diesen Terminen nicht in der
Lage gewesen sei, seinen Rückzahlungsverpflichtungen
nachzukommen.

        b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie annehme, er
habe unrechtmässig im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB
gehandelt. Aus der von den Herren Alfred Abt und
Beat Baumann abgegebenen unmissverständlichen
Genehmigungserklärung ergebe sich, dass es an einem
tatbestandsmässigen Verhalten, ja überhaupt an einem
Geschädigten, fehle. Aufgrund der Vermögensverwaltungs-
verträge habe er die anvertrauten Gelder als Darlehen
oder Anlagen ohne weitere Zweckangaben verwenden dürfen.
Er habe daher durch die Bezüge solcher Darlehen die
Werterhaltungspflicht nicht verletzt. Die Vorinstanz
habe auch zu Unrecht Vorsatz und Bereicherungsabsicht
bejaht. Er habe während der Dauer seiner Bezüge nicht
jederzeit rückzahlungsfähig, sondern nur in der Lage
sein müssen, die rechtmässig erworbenen Ansprüche der
Alpha AG ihm gegenüber oder gegenüber Dritten an die
Auftraggeber abzutreten. Eventualiter stellt sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe sich über
die Berechtigung der Darlehensbezüge im Irrtum befunden.

        c/aa) Der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1
Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer ihm anvertraute
Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines ande-
ren Nutzen verwendet.

        Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der
Gutsveruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB um
einen subsidiären Tatbestand. Die Bestimmung will auch
Fälle, in denen aus Gründen des Zivilrechts die Fremd-
heit nicht gegeben oder diese zumindest zweifelhaft ist,
als Veruntreuung erfassen. Vorausgesetzt ist aber, dass
der Fall mit der eigentlichen Veruntreuung gemäss Abs. 1
von Art. 140 Ziff. 1 aStGB vergleichbar ist. Abs. 2 soll
nur jenes Unrecht erfassen, das dem in Abs. 1 vertypten
strukturell gleichwertig ist. In den Fällen, in denen

Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an
den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt also nicht
nur, wie beim Anvertrautsein nach Abs. 1, eine tatsäch-
liche, sondern eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins
Eigentum des Treuhänders übergegangenen Vermögenswerte
sind jedoch dazu bestimmt, wieder an den Berechtigten
zurückzufliessen. Sie sind wirtschaftlich fremd. Der
Treuhänder hat sie deshalb unangetastet zu lassen und
ist verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen
ständig zu erhalten. Nur wo diese Werterhaltungspflicht
besteht, befindet sich der Treuhänder in einer ver-
gleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde
bewegliche Sache erhalten und das Eigentum des Treuge-
bers daran zu wahren hat. Voraussetzung der Veruntreuung
von Vermögenswerten ist somit, dass die Vermögenswerte
ins Eigentum des Täters übertragen werden und der Treu-
händer verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des
Empfangenen ständig zur Verfügung zu halten (BGE 120 IV
117 E. 2e mit Hinweisen). Diese Erwägungen zu Art. 140
Abs. 2 aStGB gelten in gleichem Masse für den heute
geltenden Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der insoweit
eine Anpassung des Wortlauts an die Auslegung des Tatbe-
stands schafft, die sich unter der Herrschaft des frühe-
ren Rechts durchgesetzt hatte (Stratenwerth, Schweizeri-
sches Strafrecht, Bes. Teil I, 5. Aufl., Bern 1995, § 13
N 55).

        Dem Bevollmächtigten ist eine Forderung anver-
traut, wenn er ohne Mitwirkung des Treugebers über die
Werte verfügen kann (BGE 117 IV 429 E. 3 b/aa; 109 IV 27
E. 3). Ob die Vermögenswerte nur anvertraut sind, wenn
sie ins Eigentum des Täters übergegangen sind, oder auch
dann, wenn diesem mittels Vollmacht bloss der Zugang zum
fremden Guthaben eingeräumt wird, ist umstritten. In der
Lehre wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, der
Tatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten sei auf

die "Enttäuschung von Überlassungsvertrauen" zugeschnit-
ten und erfasse die missbräuchliche Ausübung der dem
Bevollmächtigten eingeräumten Befugnisse nicht. Der
Missbrauch der mit einem Konto verbundenen Kreditmög-
lichkeit verletze nicht eine Werterhaltungspflicht,
sondern die Möglichkeit, zu Lasten des Treugebers Ver-
bindlichkeiten zu begründen, was den Tatbestand der
Veruntreuung nicht erfülle (Jenny, Aktuelle Fragen des
Vermögens- und Urkundenstrafrechts, ZBJV 124/1988, S.
403 ff.; Stratenwerth, a.a.O., § 13 N 57; Schubarth,
Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bes. Teil,
2. Band, Art. 140 N 24/45; vgl. auch Rehberg, Aktuelle
Rechtsfragen beim Veruntreuungstatbestand gemäss StrGB
Art. 140, ZStR 98/1981, 373 f.). Demgegenüber nimmt die
Rechtsprechung an, Gutsveruntreuung im Sinne von Art.
140 Abs. 2 aStGB liege auch in Fällen vor, in denen die
Verwandtschaft mit der Aneignung einer fremden bewegli-
chen Sache nur noch entfernt gegeben ist, etwa bei der
Verfügung über ein Guthaben des Treugebers, über welches
der Täter Vollmacht habe (BGE 109 IV 27 E. 3; 111 IV 19
E. 2; 117 IV 429 E. 3 b/cc; 119 IV 127).

          bb) Nach den unbestrittenen Feststellungen
der kantonalen Instanzen hatte die Alpha AG aufgrund der
Treuhandverträge mit den Herren Alfred Abt und Beat
Baumann u.a. im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung und
Gefahr der Treugeber auf diversen Konten die Zahlungen
von Bauherren entgegenzunehmen und die liquiden Mittel
für Bauaufwendungen bereitzuhalten. Zu diesem Zweck
eröffnete die Alpha AG unter Bezugnahme auf die drei
verschiedenen Bauprojekte bei mehreren Banken Konten,
auf welchen die jeweiligen Geldbewegungen abgewickelt
wurden. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der Konten
als einziger Verwaltungsrat allein verfügungsberechtigt
war, waren ihm die darauf einbezahlten Vermögenswerte
anvertraut mit der Verpflichtung, sie ständig zur

Verfügung der Treugeber zu halten. Hinsichtlich der
Gelder, die erst zu einem späteren Zeitpunkt für die
Bauprojekte benötigt wurden, bestand zwischen dem
Beschwerdeführer und den Treugebern nach den
Feststellungen der Vorinstanz ein Vermögensverwaltungs-
auftrag. In diesem Rahmen durfte der Beschwerdeführer
offenbar die brachliegenden Gelder auch bei sich selbst
bzw. seiner Firma als Darlehen anlegen. Wie die Vorin-
stanz feststellt, hat der Beschwerdeführer die Treugeber
über diese Verwendung der Geldmittel nicht aufgeklärt
und hat er die einzelnen Treuhand-Darlehen mit einer
Ausnahme lediglich durch Schreiben der X.________
Treuhand an die Alpha AG bzw. der Alpha AG an die
X.________ Treuhand dokumentiert. Fraglich ist, ob die
Vorinstanz annehmen durfte, der Beschwerdeführer habe,
indem er sich selbst bzw. seiner Firma aus den an-
vertrauten Geldern Darlehen gewährt hat, angesichts
seiner Überschuldung die Werterhaltungspflicht verletzt
und damit die anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig
verwendet.

        Bei Darlehen, bei denen kein bestimmter Verwen-
dungszweck verabredet ist, wird nach der Rechtsprechung
eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung
verneint. Der Borger darf mit dem Darlehen nach seinem
Belieben wirtschaften und ist einzig verpflichtet, es
zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuer-
statten. Anders kann es sich nur verhalten, wenn das
Darlehen für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde.
Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der kon-
kreten vertraglichen Vereinbarung eine Werterhaltungs-
pflicht des Borgers ergibt (BGE 124 IV 9 E. 1a und d;
120 IV 117 E. 2e und f.). Ob oder inwiefern mit den vom
Beschwerdeführer als Darlehen bezogenen Geldbeträgen
eine Werterhaltungspflicht verbunden war, ist im vorlie-
genden Zusammenhang unerheblich. Denn der Beschwerde-

führer war, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
aufgrund der Treuhandverträge verpflichtet, die Vermö-
genswerte zur Verfügung der Treugeber zu halten, damit
sie gegebenenfalls in den Um- oder Ausbau der drei Lie-
genschaften investiert werden konnten. Er war daher nur
unter dieser Voraussetzung berechtigt, über die nicht
unmittelbar benötigten Gelder zu verfügen. Da er aber
aufgrund seiner Überschuldung nicht in der Lage war, die
Rückübertragung innert gehöriger Frist zu gewährleisten,
hat er die Gelder, indem er sie sich selbst bzw. seiner
Firma als Darlehen gewährte, zu seinem eigenen Nutzen
unrechtmässig verwendet. Insofern offenbart sich in der
Handlungsweise des Beschwerdeführers eindeutig der Wil-
le, seine Verpflichtungen gegenüber den Treugebern nicht
zu erfüllen. Damit hat er im Übrigen den obligatorischen
Anspruch des Darleihers in einem Ausmass gefährdet, das
einem Vermögensschaden gleichkommt, was wohl kaum vom
Vermögensverwaltungsauftrag gedeckt gewesen sein dürfte
(vgl. hiezu Niggli, Zwecksetzung von Darlehen und Ver-
untreuung, BR 1998, S. 83; Istok Egeter, Die Verun-
treuung von zweckgebundenen Darlehen, in: Strafrecht als
Herausforderung, Zürich 1999, S. 160). Dass die Treu-
geber die Geschäftsführung des Beschwerdeführers Jahre
später ausdrücklich genehmigten, ändert daran so wenig
wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer die bezogenen
Darlehen letztlich allesamt wieder zurückerstattet hat.
Die nachträgliche Wiedergutmachung vermag den Eintritt
des Erfolgs nicht zu beseitigen. Dasselbe gilt für die
im Nachhinein erfolgte Einwilligung der Treugeber in die
Handlungsweise des Beschwerdeführers, wobei hier offen
bleiben kann, ob die Genehmigungserklärung als überge-
setzlicher Rechtfertigungsgrund oder nicht eher als
tatbestandsausschliessender Umstand zu würdigen wäre.
Jedenfalls vermag diese hinterher erklärte Einwilligung
unabhängig von den zivilrechtlichen Folgen einer nach-
träglichen Genehmigung weisungswidrigen Verhaltens bei

der Besorgung des übertragenen Geschäfts die Unrechtmäs-
sigkeit der vertragswidrigen Vorgehensweise des Be-
schwerdeführers nicht zu beseitigen. Damit verletzt die
Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den objektiven
Tatbestand der Veruntreuung bejaht. Unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer als berufsmässiger Vermögens-
verwalter gehandelt hat.

        d/aa) Der subjektive Tatbestand der Verun-
treuung erfordert ein Handeln in unrechtmässiger Be-
reicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert
sich unrechtmässig, wer anvertraute Vermögenswerte, die
er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten
hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt
zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen. Hat er die
ihm anvertrauten Vermögenswerte erst nach Ablauf einer
bestimmten Frist bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt an
den Berechtigten weiterzuleiten bzw. zurückzugeben, muss
er auf diesen Zeitpunkt hin und nicht auch schon in der
Zwischenzeit ersatzfähig und ersatzwillig sein (BGE 118
IV 27 E. 3a mit Hinweisen). Ersatzfähigkeit darf nur
angenommen werden, wenn der Täter das Geld griffbereit
hat, mithin aus eigenen Mitteln leisten kann, nicht aber
dann, wenn er es erst noch bei Dritten, die ihm gegen-
über zu keiner Leistung verpflichtet sind, beschaffen
muss (BGE 118 IV 27 E. 3b mit Hinweis). Ersatzbereit-
schaft liegt in jedem Fall dann nicht vor, wenn der
Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaft-
lichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig
Ersatz leisten zu können (vgl. Kolly, Veruntreuung und
sogenannte Ersatzbereitschaft, ZStR 114/1996, 224; BGE
118 IV 359).

          bb) Soweit der Beschwerdeführer den subjekti-
ven Tatbestand bestreitet, erweist sich seine Beschwerde
ebenfalls als unbegründet. Die mangelnde Ersatzbereit-

schaft ergibt sich ohne weiteres aus seiner erheblichen
Überschuldung im Tatzeitraum. Selbst wenn man annimmt,
dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vermögensverwal-
tungsauftrages nicht jederzeit, sondern lediglich auf
das Ende der Laufzeit der jeweiligen Vermögensanlage
ersatzfähig sein musste, ändert dies nichts daran, dass
jenes jedenfalls in den Zeitraum der Überschuldung fiel
und der Beschwerdeführer selbst auf bestimmte Termine
nicht zurückzahlen konnte. Dass die Darlehen letztlich
zurückbezahlt wurden, führt ebenfalls zu keinem anderen
Ergebnis. Bei dieser Sachlage bleibt auch kein Raum für
die Berufung auf einen Sachverhaltsirrtum. Die Beschwer-
de ist in diesem Punkt unbegründet.

     2.- a) Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer
auch bezüglich der als "Durchläufe" bezeichneten kurz-
fristigen Bezüge ab den Konten "A", "B" und "C" der
Veruntreuung schuldig. Der Beschwerdeführer habe den
drei genannten Konten jeweils Beträge zwischen Fr.
3'000.-- bis Fr. 135'000.-- für einige Tage bis zu drei
Monaten entnommen und danach wieder zurückbezahlt, ohne
hiefür jedoch Zins zu bezahlen. Damit habe er gegen das
Interesse der Treugeber und insbesondere gegen den
Vermögensverwaltungsauftrag gehandelt. Auch wenn die
Treugeber dem Beschwerdeführer bei der Anlage der Gelder
freie Hand gelassen hätten, seien sie doch daran
interessiert gewesen, dass das angelegte Geld einen
Ertrag abwerfe. Der Beschwerdeführer habe daher die ihm
anvertrauten Gelder unrechtmässig im Sinne von Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwendet. Auch hier gelte im
Übrigen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Über-
schuldung die sofortige Rückzahlung der Gelder nicht
habe gewährleisten können, woraus sich ergebe, dass er
das Geld unabhängig davon, ob dessen Entnahme überhaupt

zulässig war, schon deshalb unrechtmässig in seinem
eigenen Nutzen verwendet habe.

        b) Der Beschwerdeführer beanstandet den
Schuldspruch wegen Veruntreuung auch hinsichtlich der
sogenannten "Durchläufe". Er macht auch in diesem Zusam-
menhang geltend, die Bezüge seien durch die nachträgli-
che Genehmigung seiner Geschäftsführung durch die Herren
Alfred Abt und Beat Baumann gedeckt gewesen.

        c) Wenn die eigenmächtige Gewährung von Geld-
beträgen als Darlehen zu eigenem Nutzen angesichts der
finanziellen Situation des Beschwerdeführers als un-
rechtmässige Verwendung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1
Abs. 2 StGB gewürdigt werden muss, kann für die als
"Durchläufe" bezeichneten Bezüge nichts anderes gelten.
Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei diesen Darle-
hen keinen Zins bezahlte, kommt im Lichte des Verun-
treuungstatbestandes keine Bedeutung zu. Dies könnte
allenfalls im Rahmen der ungetreuen Geschäftsführung
relevant werden, was hier indessen nicht zu prüfen ist.
Unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang, dass die
Herren Alfred Abt und Beat Baumann im Nachhinein ihr
Einverständnis erklärten. Die Beschwerde erweist sich
auch in diesem Punkt als unbegründet.

     3.- a) Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betru-
ges nimmt die Vorinstanz an, der Geschädigte Christoph
Clausen [Name geändert] habe dem Beschwerdeführer am
4.1.1991 ein Darlehen über Fr. 15'000.-- gewährt. Zu
jenem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer immer noch
überschuldet gewesen, wovon der Darleiher keine Kenntnis
gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe Christoph
Clausen, mit welchem ihn ein besonderes Vertrauens-
verhältnis verbunden habe, somit über seine Bonität

getäuscht, da dieser ihm bei Kenntnis seiner finanziel-
len Lage kein Geld überwiesen hätte. Aufgrund der
massiven Verschuldung des Beschwerdeführers sei die
Darlehensforderung erheblich gefährdet gewesen.

        b) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz
schliesse allein aus der langjährigen Bekanntschaft zum
Geschädigten auf ein besonderes Vertrauensverhältnis.
Diese Beziehung habe sich indes lediglich auf private,
nicht auf geschäftliche Belange erstreckt. Da es sich um
das erste und einzige Darlehen von Christoph Clausen
gehandelt habe, sei er nicht verpflichtet gewesen,
diesen auf die angebliche Überschuldung hinzuweisen. Die
Vorinstanz habe daher zu Unrecht Arglist bejaht.
Dasselbe gelte für die Annahme der ungerechtfertigten
Bereicherungsabsicht. Aufgrund der Aussagen des
Geschädigten habe dieser selbst ihm das Darlehen
angetragen. Er habe daher gar keine Besserstellung
erreichen wollen.

        c) Gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB in seiner vor
dem 1. Januar 1995 geltenden alten Fassung, die im We-
sentlichen mit dem heute geltenden Art. 146 Abs. 1 StGB
übereinstimmt, macht sich des Betruges schuldig, wer in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter-
drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den
Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irren-
den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich
selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

        Der Tatbestand des Betruges erfordert eine
arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum
durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden
können, wird strafrechtlich nicht geschützt (BGE 122 IV

146 E. 3a mit Hinweisen). Dabei ist unter dem Gesichts-
punkt der Opfermitverantwortung die jeweilige Lage und
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu
berücksichtigen (BGE 120 IV 186 E. 1a und c). In diesem
Sinne gilt nach der Rechtsprechung die Täuschung als
arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude er-
richtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe
(manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Arg-
list wird aber auch bei einfachen falschen Angaben be-
jaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonde-
rer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann,
wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Über-
prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass
dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines beson-
deren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 125
IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a; 120 IV 122 E. 6 a/bb und
186 E. 1a).

        d) Nach den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz pflegten der Beschwerdeführer und der Geschä-
digte, welcher der Ehemann der Schwägerin des Beschwer-
deführers war, jahrelange freundschaftliche Beziehungen.
Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage annimmt, der
Beschwerdeführer habe damit rechnen können, dass der
Geschädigte keine Abklärungen über dessen Bonität an-
stellen würde, ist dies nicht zu beanstanden. Dies er-
gibt sich insbesondere auch aus der von der Vorinstanz
angeführten Aussage Christoph Clausens, wonach dieser
die Bonität des Beschwerdeführers allein deshalb als gut
beurteilt habe, weil er ihn seit langem kenne. Damit hat
die Vorinstanz Arglist zu Recht bejaht, denn aufgrund
der langjährigen freundschaftlichen Beziehungen zum
Geschädigten konnte der Beschwerdeführer voraussehen,
dass jener seine finanziellen Verhältnisse nicht
überprüfen werde. Dabei ist nicht in erster Linie von
Bedeutung, dass Christoph Clausen bei Kenntnis der

wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers kein Geld
überwiesen hätte. Entscheidend ist, dass der Be-
schwerdeführer dadurch, dass er dem Darleiher versichert
hat, das Geld jederzeit zurückzahlen zu können, über
seinen Rückzahlungswillen bzw. seine Rückzahlungsfähig-
keit getäuscht hat (vgl. hiezu BGE 118 IV 359, S. 361)
und die Darlehensforderung aufgrund der Überschuldung
des Beschwerdeführers erheblich gefährdet und in ihrem
Wert wesentlich vermindert war (BGE 102 IV 84 E. 4; 122
IV 179 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c). Der Schuldspruch wegen
Betruges verletzt daher kein Bundesrecht. Was der
Beschwerdeführer dagegen einwendet, schlägt nicht durch.
Zunächst ist nicht eine Frage von Bundesrecht, sondern
der Beweiswürdigung, ob die Vorinstanz annehmen durfte,
die Überschuldung des Beschwerdeführers habe am 4.1.1991
noch bestanden. Auf die entsprechende Rüge kann im
Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde daher nicht einge-
treten werden. Inwiefern sodann der Umstand, dass der
Beschwerdeführer vor der fraglichen Darlehensgewährung
mit dem Geschädigten keinerlei geschäftliche Kontakte
unterhalten hat, etwas hinsichtlich der Voraussicht der
ausbleibenden Überprüfung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit ändern soll, ist nicht ersichtlich.
Insbesondere ist unerfindlich, weshalb der Beschwerde-
führer allein deswegen nicht zur Aufklärung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet gewesen sein
soll, weil es sich um die "erste und einzige Darlehens-
hingabe" des Geschädigten gehandelt hat. Ohne Einfluss
auf die rechtliche Würdigung ist schliesslich, dass die
Initiative für die Darlehensgewährung vom Geschädigten
ausgegangen sein soll. Nach den Feststellungen der
Vorinstanz war für Christoph Clausen für die Geldhingabe
jedenfalls motivierend, dass er die Kreditwürdigkeit als
gut einschätzte. Die Beschwerde erweist sich daher auch
in diesem Punkt als unbegründet.

     4.- a/aa) Schliesslich bestätigt die Vorinstanz
auch den Schuldspruch der Urkundenfälschung im Zusammen-
hang mit den Bankkonten "A", "B" und "C" der Alpha AG.
Der Beschwerdeführer habe in der Zeit von 1987 bis
anfangs 1991 trotz der bestehenden Schadenersatz-
ansprüche der Herren Alfred Abt und Beat Baumann
gegenüber der Alpha AG keine Rückstellungen im Umfang
der zu erwartenden Vermögenseinbussen vorgenommen und
solche auch weder verbucht noch bilanziert. Da ihm
aufgrund der begangenen Veruntreuungen bewusst gewesen
sei, dass die Treugeber Schadenersatzansprüche geltend
machen konnten, habe er durch diese Nichtverbuchung von
Rückstellungen zumindest in Kauf genommen, dass in der
Buchhaltung und in den Bilanzen die Vermögenslage der
Gesellschaft nicht richtig wiedergegeben wurde.

          bb) Als Falschbeurkundung qualifiziert die
Vorinstanz zuletzt auch die Verbuchung der vom Konto der
Beta AG [Name geändert] eigenmächtig getätigten Bezüge
als "transitorische Aktiven". Der Beschwerdeführer habe
die Bezüge in Millionenhöhe ohne Ermächtigung von
R.________ bezogen, und es habe zwischen den beiden auch
kein mündlicher Darlehensvertrag bestanden. Die
Anweisung an die mit der Buchhaltung und Revision der
Beta AG betraute Y.________ Treuhand, die zu Lasten des
SKA-Kontos der Beta AG bezogenen Gelder als tran-
sitorische Anlagen zu verbuchen, habe daher nur zur Ver-
tuschung des Umstandes erfolgen können, dass die Bezüge
unrechtmässig erfolgt seien.

        b/aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, eine
Gesellschaft erstelle keine falsche Buchhaltung, wenn
sie nach Ermessen des Verwaltungsrates keine Rückstel-
lungen für künftige Ereignisse vornehme, jedenfalls
solange entsprechende künftige Forderungen seitens des
Gläubigers weder angekündigt noch geltend gemacht worden

seien. Da er die Bezüge habe tätigen dürfen bzw. diese
zumindest nachträglich genehmigt worden seien, fehle es
an einem zivilrechtlich ungetreuen Verhalten und damit
an einem Haftungsanspruch, der über den unbestrittenen
Rückzahlungsanspruch hinausgegangen sei. Im Übrigen habe
ihm auch jegliche Absicht gefehlt, sich durch die Nicht-
vornahme von Rückstellungen einen Vorteil zu verschaf-
fen.

          bb) Hinsichtlich der Verbuchung seiner Bezüge
vom Konto der Beta AG als "transitorische Aktiven" macht
der Beschwerdeführer geltend, die Buchung sei objektiv
nicht falsch gewesen. Eine unzweckmässige oder unrich-
tige Verbuchung eines Geschäftsvorfalls führe dann nicht
zu einer Falschurkunde, wenn die Vermögens- und
Ertragslage der Gesellschaft insgesamt nicht falsch
dargestellt werde. Insbesondere führe eine transitori-
sche Verbuchung eines Geschäftsvorfalls während eines
laufenden Geschäftsjahres im Hinblick auf eine noch
vorzunehmende definitive Buchung für den Abschluss nicht
zu einer Falschurkunde. Die Vorinstanz übersehe, dass
nur die Buchung in der Buchhaltung selber wahr sein
müsse, nicht deren tatsächliche oder rechtliche Voraus-
setzungen. Die konkrete Verbuchung eines Bezugs sage
noch nichts darüber aus, ob der ihr zugrunde liegende
Geschäftsvorfall rechtmässig oder unrechtmässig zu Stan-
de gekommen sei. Indem er veranlasst habe, die Bezüge
provisorisch als transitorische Aktiven zu verbuchen,
habe er keine unwahre Tatsache verbucht. Hinsichtlich
des Vorsatzes macht der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz habe festgestellt, dass er über den eigentli-
chen Zweck des Kontos, das verwendet worden sei, nicht
im Bilde gewesen sei. Dies könne aber nur bedeuten, dass
es ihm am Vorsatz gefehlt habe, denn dieser hätte doch
vorausgesetzt, dass er sich darüber bewusst gewesen
wäre, dass sein Buchungsvorschlag unrichtig gewesen

wäre. Zumindest hätte die Vorinstanz einen Sachverhalts-
irrtum annehmen müssen. Im Übrigen habe auch der die
Buchführung besorgende Zeuge Y.________ seine Auffassung
geteilt und bestätigt, dass diese Buchungspraxis kon-
zernweit verwendet werde.

        c) Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts
schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer
Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird.
Gemäss Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB gelten als Urkunden
unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind,
eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Der
Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es
kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter
haben, mit Bezug auf andere nicht. Die Beweisbestimmung
eines Schriftstücks kann sich nach der Praxis einerseits
unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus
dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden. Ebenfalls nach
Gesetz oder aber nach der Verkehrsübung bestimmt sich,
ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt.

        Eine Falschbeurkundung begeht nach Art. 251
Ziff. 1 StGB, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache
unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt in der Ab-
sicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu
schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmäs-
sigen Vorteil zu verschaffen. Im Unterschied zur Urkun-
denfälschung im eigentlichen Sinn, welche das Herstellen
einer unechten Urkunde erfasst, deren wirklicher Aus-
steller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht iden-
tisch ist, betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung
einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der
wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt
nicht übereinstimmen, wobei nach allgemeiner Ansicht die
einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung dar-
stellt. Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne

der Falschbeurkundung wird nach der neueren bundesge-
richtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der
Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der
Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegen-
bringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objek-
tive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber
Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prü-
fungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen
Vorschriften liegen, die, wie etwa die Bilanzvorschrif-
ten der Art. 958 ff. OR, gerade den Inhalt bestimmter
Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln
hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schrift-
licher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch
zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in ge-
wissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE
117 IV 35 E. 1; zuletzt 125 IV 17 E. 2 a/aa und 273 E. 3
a/aa).

          bb) In seiner neueren Rechtsprechung hat das
Bundesgericht im Zusammenhang mit der kaufmännischen
Buchführung Falschbeurkundung bejaht bei der falschen
Buchhaltung einer Aktiengesellschaft, bei welcher Ver-
günstigungen und Ausgaben privater Art unrichtig als
geschäftsbedingte Auslagen und Lohnzahlungen auf einem
sachfremden Aufwandkonto verbucht worden waren (BGE 122
IV 25). Ferner bestätigte das Bundesgericht den Schuld-
spruch der Falschbeurkundung bei einem Anwalt, der ver-
anlasste, dass in der Buchhaltung des Anwaltsbüros Ein-
nahmen nicht verbucht wurden, die nach der mit seinem
Partner getroffenen Vereinbarung hätten verbucht werden
müssen (BGE 125 IV 17). In beiden Entscheiden wurde in
Bestätigung ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass
der kaufmännischen Buchführung Garantiefunktion zukommt
und sie im Rahmen der Falschbeurkundung bestimmt und
geeignet ist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bzw.
die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen. Eine fal-

sche Buchung erfüllt danach den Tatbestand der Falsch-
beurkundung, wenn sie Buchungsvorschriften und -grund-
sätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahr-
heit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit
der Buchführung zu gewährleisten (BGE 125 IV 17 E.
2a/aa, S. 23; 122 IV 25 E. 2b).

        d/aa) Die Vorinstanz begründet ihren Schuld-
spruch der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit den
Darlehensbezügen von den Konten "A", "B" und "C" der
Alpha AG damit, dass der Beschwerdeführer keine
Rückstellungen für die zu erwartenden Schadenersatz-
ansprüche vorgenommen und solche mithin auch nicht
verbucht oder bilanziert habe. Diese Auffassung verletzt
Bundesrecht. Rückstellungen sind die in ihrer Höhe nach
nicht genau bekannten Verpflichtungen und andere zu
erwartende Abgänge ohne Gegenwert, deren Berücksichti-
gung zur Festlegung des ordentlichen oder ausser-
ordentlichen Aufwandes notwendig ist. Sie dienen der
periodenkonformen Erfassung von Aufwendungen und
Verlusten, die am Bilanzstichtag dem Grunde, nicht aber
der Höhe nach bekannt sind, oder von Verbindlichkeiten
und Lasten, die am Bilanzstichtag bereits bestehen, sich
nach Betrag und Fälligkeit aber nicht genau bestimmen
lassen, oder deren Bestand zweifelhaft ist. Rückstel-
lungen sind insbesondere zu bilden, um ungewisse
Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften zu decken (Schweizer Handbuch der Wirt-
schaftsprüfung 1998, Band 1, Ziff. 2.3423, S. 215 mit
Hinweis; vgl. auch Max Boemle, Der Jahresabschluss, S.
264 f.; Karl Blumer, Die kaufmännische Bilanz, 10.
Aufl., Zürich 1989, S. 224 ff.). Insofern trifft zu,
wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es handle sich bei
den fraglichen Posten lediglich um die Verbuchung
hypothetischer künftiger Risiken und nicht um eine
tatsachenwidrige Buchung oder Nichtbuchung effektiver

Geschäftsfälle. Damit ist freilich die Frage nicht
beantwortet, ob der Beschwerdeführer dadurch, dass er es
unterlassen hat, Rückstellungen zu bilden und solche zu
verbuchen, eine Falschbeurkundung begangen hat. Diese
Frage ist zu verneinen. Ob der Beschwerdeführer aufgrund
des Buchführungsrechts oder der kaufmännischen Übung
gehalten war, bei einer Konstellation wie der vorliegen-
den Rückstellungen zu bilden, ist im Hinblick auf die
Falschbeurkundung unerheblich und kann offen bleiben.
Denn unbestrittenermassen entsprachen hier Buchhaltung
und Bilanz in jeder Hinsicht den tatsächlichen Ver-
hältnissen und waren mithin wahr. Es wird denn dem
Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen, er habe
tatsächliche Kontenbewegungen nicht oder falsch verbucht
oder umgekehrt Buchungen vorgenommen, die nicht mit
wirklichen Sachverhalten übereinstimmten. Im Grunde
zielt der von den kantonalen Behörden erhobene Vorwurf
auf eine Verletzung von Geboten der getreuen Geschäfts-
führung, was als Falschbeurkundung indes nicht erfasst
werden kann. Soweit in BGE 122 IV 25 E. 4 ausgeführt
wird, die Grundsätze der kaufmännischen Buchführung
seien auch deshalb verletzt worden, weil für zu erwar-
tende Nach- und Strafsteuern bzw. nachzuzahlende So-
zialversicherungsbeiträge keine Rückstellungen gebildet
worden seien, lässt sich daraus für den vorliegenden
Fall nichts ableiten. Abgesehen davon, dass weder im
Buchführungsrecht noch in der Praxis derartige spezielle
Rückstellungspflichten postuliert werden (so Donatsch,
Verdeckte Gewinnausschüttung, unwahre Buchhaltung,
Falschbeurkundung, Steuerbetrug, SZW 1997, S. 262), war
die Buchhaltung in jenem Fall wegen der nicht korrekten
Verbuchung verschiedener Posten auf sachfremden Konten
im Gegensatz zu derjenigen im zu beurteilenden Fall un-
wahr. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit
als begründet.

          bb) Ebenfalls als Falschbeurkundung würdigt
die Vorinstanz die Verbuchung der vom Konto der Beta AG
bezogenen Gelder als "transitorische Aktiven" der Beta
AG. Hinsichtlich des Bezugs der Gelder selbst sprach sie
den Beschwerdeführer wegen des Eintritts der absoluten
Verfolgungsverjährung frei. Entscheidend hiefür war,
dass der Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz
in diesem Zusammenhang nicht als berufsmässiger
Vermögensverwalter gehandelt hat. Der Freispruch von der
Anklage der Veruntreuung hat indes keinen Einfluss auf
die hier zu prüfende Frage der Falschbeurkundung. Die
Handlungsweise des Beschwerdeführers unterscheidet sich
in diesem Punkt nicht von derjenigen im Zusammenhang mit
den Konten der Herren Alfred Abt und Beat Baumann. So
hat er im Jahre 1990 ohne Ermächtigung vom SKA-Konto der
Beta AG Gelder in der Höhe von insgesamt Fr. 3'230'000.-
- bezogen.

        Unter "transitorischen Aktiven" werden Posten
verstanden, welche im laufenden Rechnungsjahr, vor dem
Bilanzstichtag, zu einer Auszahlung geführt haben, die
als Aufwand indes erst der folgenden Rechnungsperiode zu
belasten sind. Es handelt sich mithin um einen Aufwand-
vortrag, dem ein Leistungsguthaben gegenübersteht (Aus-
gabe im alten und Aufwand im neuen Jahr). Beispiele sind
etwa zum Voraus bezahlte Versicherungsprämien, Mietzinse
oder Lohnvorschüsse. "Antizipative Aktiven", die in der
Schweizerischen Buchhaltungspraxis ebenfalls unter die
"transitorischen Aktiven" gefasst werden, stellen dem-
gegenüber Erträge dar, die dem abgelaufenen Jahr gut-
zuschreiben sind, aber erst im neuen Jahr eingehen, wie
etwa ausstehende Mietzinse oder Umsatzprämien. Es
handelt sich hier um einen Aufwandsnachtrag, dem eine
Geldforderung gegenübersteht (Schweizer Handbuch der
Wirtschaftsprüfung 1998, Band 1, Ziff. 2.3411 S. 167;
Boemle, a.a.O., S. 229 f.; Blumer, a.a.O., S. 177 f.;

vgl. ferner Carlen/Gianini/Riniker, Finanzbuchhaltung 1,
5. Aufl. 1999, S. 38 ff.; Käfer, Berner Kommentar, Die
kaufmännische Buchführung, 1. Band, Grundlagen Ziff.
6.229 ff., 6.234). Indem der Beschwerdeführer die eigen-
mächtig bezogenen Darlehen als "transitorische Aktiven"
verbuchen liess, bewirkte er eine Verbuchung auf einem
sachfremden Konto. Eine solche Verbuchung eines Ge-
schäftsvorfalls auf einem unrichtigen Konto kann unter
den Tatbestand der Falschbeurkundung fallen, so wenn
etwa unerlaubte Privatbezüge zur Vertuschung als "tran-
sitorische Aktiven" verbucht werden (Schmid, Fragen der
Falschbeurkundung bei Wirtschaftsdelikten, insbesondere
im Zusammenhang mit der kaufmännischen Buchführung, ZStR
94/1978, S. 288 f.). Dies gilt auch hier. Die Auffassung
der Vorinstanz, wonach die fragliche Verbuchung der
Bezüge als "transitorische Aktiven" zu einer unwahren
Buchhaltung im Sinne der Falschbeurkundung führe, ver-
letzt somit kein Bundesrecht. Entscheidend hiefür ist,
dass durch die unrichtige Buchung der bezogenen Darlehen
als "transitorische Aktiven", die grösstenteils aus
Dauerleistungsverträgen entstehen, das Gesamtbild der
Vermögenslage der Gesellschaft verfälscht wurde. Denn
die Selbstinformation des Unternehmens und der Schutz
der Gläubiger, welchen die Buchführung in erster Linie
dient (vgl. BGE 122 IV 25 E. 2b mit Hinweisen), werden
bei einer solchen Falschbuchung nachteilig berührt und
mithin die Garantiefunktion der Buchhaltung verletzt.
Dass die Verbuchung eines Bezugs nichts darüber aussagt,
ob der ihr zugrunde liegende Geschäftsvorfall recht-
mässig oder unrechtsmässig zu Stande gekommen ist, wie
der Beschwerdeführer vorbringt, mag zutreffen, ändert
aber nichts daran, dass die Buchung selbst richtig, d.h.
auf dem objektiv richtigen Konto vorgenommen werden
muss. Der Schuldspruch der Falschbeurkundung ist daher
in objektiver Hinsicht nicht zu beanstanden. Was der Be-
schwerdeführer gegen die Annahme des Vorsatzes einwen-

det, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Der
Beschwerdeführer war sich nach den tatsächlichen Fest-
stellungen zweifellos bewusst, dass er die Buchung auf
einem sachfremden Konto veranlasst hat. Selbst wenn man
annehmen wollte, er habe unter dem Konto "transitorische
Aktiven" eine Art Durchlaufposten verstanden, bei wel-
chem eine abschliessende Beurteilung bis zur definitiven
Verbuchung noch nicht feststand, könnte dies den Be-
schwerdeführer, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt,
nicht entlasten, da überhaupt nicht einzusehen ist, was
bei Bezügen in Form von Darlehen buchungstechnisch un-
klar sein soll. Die Beschwerde erweist sich hier als
unbegründet.

     5.- Soweit der Beschwerdeführer mit der Nichtig-
keitsbeschwerde eventualiter die Verletzung des aus Art.
32 Abs. 1 BV bzw. 4 aBV und 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden
Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt, ist auf seine Be-
schwerde nicht einzutreten, da die Maxime als für die
Feststellung des Sachverhalts massgebliche Regel nicht
dem materiellen Strafrecht angehört und deshalb die Rüge
mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden muss
(BGE 120 Ia 31 E. 2b). Es besteht kein Anlass, auf diese
Praxis zurückzukommen.

     6.- Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeits-
beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf ein-
getreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
ist nur eine reduzierte Gebühr von Fr. 1'500.-- zu er-
heben. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde
durchdringt, ist ihm eine Parteientschädigung von Fr.
800.-- zuzusprechen (Art. 278 BStP). Die Beträge sind
miteinander zu verrechnen.

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird
teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 19. Oktober
1999 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons
Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

                        --------

Lausanne, 5. April 2000

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                     Der Präsident:

                 Der Gerichtsschreiber: