Kassationshof in Strafsachen 6S.765/1999
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6S.765/1999/hev K A S S A T I O N S H O F ************************* 24. Januar 2000 Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichts- schreiber Boog. --------- In Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons G r a u b ü n d e n, Beschwerdeführerin, gegen 1. A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Janom Steiner, Arcas 22, Chur, 2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Luis W. Pajarola, Obere Gasse 17, Chur, 3. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Chur, 4. D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, Chur, Beschwerdegegner, betreffend mehrfache Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 200 StGB), (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantons- gerichts von Graubünden [SF 99 16/17/18/19] vom 12./13.7.1999), hat sich ergeben: A.- Das Kantonsgericht von Graubünden sprach mit Urteil vom 12./13. Juli 1999 A.________, B.________, C.________ sowie D.________ von der Anklage der mehr- fachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 200 StGB frei. A.________ und D.________ sprach es ferner von der Anklage der Förde- rung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 200 StGB frei. Hingegen erklärte das Kan- tonsgericht von Graubünden alle vier Angeklagten der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 und Abs. 4 ANAG schuldig und verurteilte sie zu je 10 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung der jeweils ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Polizeihaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jah- ren, sowie zu Bussen von je Fr. 1'000.--, bedingt lösch- bar nach Ablauf derselben Probezeit. Ferner entschied es über die sichergestellten Bankkonten und Guthaben. B.- Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwalt- schaft Graubünden eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei auf- zuheben, soweit A.________, B.________, C.________ und D.________ von der Anklage der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 200 StGB freigesprochen wurden, und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.- Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt un- ter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde ver- zichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die Vorinstanz stellt für den Kassationshof verbindlich (Art. 277bis Abs. 1 BStP) fest, die vier An- geklagten hätten seit Mai 1998 durch die O.________ AG in Chur den Sauna-Club L.________ betrieben, welcher als Edelbordell konzipiert gewesen sei. Die unternehmerische Führung sei gemeinsam durch die O.________-Aktionäre B.________, C.________ und D.________ erfolgt, wobei B.________ primär für Verwaltung und Buchhaltung und D.________ für Personalfragen zuständig gewesen seien, während C.________ als Verwaltungsratspräsident fungier- te. A.________ sei mit Wirkung ab 20. Mai 1998 als Ge- schäftsführerin tätig gewesen. Die Art der Geschäftsfüh- rung, insbesondere die Regeln, nach welchen im Sauna- Club L.________ der Prostitution nachgegangen werden sollte, sei von den Angeklagten gemeinschaftlich festge- legt und A.________ sowohl schriftlich wie mündlich mit- geteilt worden. Die Betriebsordnung habe eine detail- lierte, in Bezug auf die diversen angebotenen sexuellen Leistungen abgestufte Preisliste umfasst. Den erhaltenen Dirnenlohn hätten die Prostituierten nach erbrachter Dienstleistung vollständig der Geschäftsführung aushän- digen müssen. Davon habe die Betreiberin des Sauna-Club L.________ 40 % einbehalten und die übrigen 60 % den Prostituierten nach Schluss jeden Arbeitstages überlas- sen. Ab Ende Juli/anfangs August 1998 hätten die Prosti- tuierten ausser ihren Abgaben auf dem erwirtschafteten Dirnenlohn zusätzlich noch einen Eintrittspreis von Fr. 60.-- pro Tag zu entrichten gehabt. b) Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Tat- bestand der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB sei von keinem der Angeklagten er- füllt worden. Den sich prostituierenden Frauen seien ih- re Ausweispapiere belassen worden und ihre Bewegungs- freiheit sei in keiner Weise eingeschränkt gewesen. Es sei nicht erstellt, dass sie nicht jederzeit hätten weg- gehen oder das Etablissement nicht jederzeit hätten wechseln können. Auch seien sie weder durch Chauffeure noch durch andere "Helfer" der Angeklagten noch durch diese selbst überwacht oder kontrolliert worden. Die Prostituierten hätten auch nicht einen bestimmten Tages- umsatz erwirtschaften müssen. Die Frauen hätten längere Zeit im Sauna-Club L.________ verweilen können, ohne Freier zu bedienen. Dass sie deswegen bedrängt oder sonst wie von einem der Angeklagten angegangen worden wären, sei nicht erstellt. Es sei ihnen auch nicht vor- geschrieben worden, welche sexuellen Handlungen und Praktiken sie hätten ausführen müssen. Ebenfalls frei gewesen seien sie in der Auswahl ihrer Kunden. Wohl hät- ten sie gewöhnlich wie die Freier Fr. 60.-- Eintritt be- zahlen müssen, ansonsten seien sie aber in ihren Betäti- gungen frei gewesen. Schliesslich sei den Frauen auch nicht verwehrt gewesen, "Eigengeschäfte" abzuschliessen und mit Freiern das Lokal zu verlassen, um an einem an- deren Ort sexuelle Dienste zu erbringen. Vor diesem Hin- tergrund sei die Erhebung eines Eintrittsgelds, welches als Gegenleistung für die Benützung der Infrastruktur gedacht gewesen sei, nicht zu beanstanden. Die den Frau- en abgegebene Preisliste habe als Richt- und Leitlinie gedient. Eine Kontrolle darüber, ob die abgelieferten Einnahmen mit den tatsächlich vorgenommenen sexuellen Handlungen übereinstimmten, habe nicht bestanden. Zwar hätten die Prostituierten alle Einnahmen abliefern müs- sen und hätten sie ihren Anteil erst am Abend ausbezahlt erhalten, doch liege darin keine Einschränkung des sexu- ellen Selbstbestimmungsrechts der Prostituierten. Ent- scheidend sei, dass sie ihren Lohn vereinbarungsgemäss täglich ausbezahlt erhalten hätten. Die Preisliste sei ein ordnendes Element gewesen, das allen Prostituierten ermöglicht habe, die Preise gleich zu gestalten und so einem unerwünschten Preis-Dumping entgegenzuwirken. Sie habe somit im Interesse der Prostituierten selbst gele- gen. Der von den Frauen abzuliefernde Anteil von 40 % der erzielten Einnahmen erscheine nicht unangemessen, wenn berücksichtigt werde, wie hoch die Fixkosten mitt- lerweile in anderen freiberuflichen Dienstleistungsbe- trieben zu Buche schlagen würden. Ausserdem sei mit die- ser Regelung, die den Frauen nicht eine fixe, sondern eine anteilsmässige Beteiligung auferlegte, eine unter- schiedliche Behandlung der Prostituierten verhindert worden, hätten sie doch ihren Beitrag nur dann abliefern müssen, wenn sie in den Räumen des Sauna-Clubs ihre Ar- beit tatsächlich ausgeführt hätten. Wäre ein für alle Frauen einheitlicher Mietzins gefordert worden, so wären dadurch jene Prostituierten benachteiligt gewesen, wel- che aus irgendwelchen Gründen nur wenig oder gar keinen Umsatz erzielt hätten. Insgesamt seien die sich im Sau- na-Club L.________ prostituierenden Frauen weder über- wacht noch in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt worden. Zwar hätten die Angeklagten mit der Preisliste eine gewisse Ordnung und Reglementierung erlassen, doch reiche dies allein für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 195 Abs. 3 StGB nicht aus. c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich in der Begründung ihres Entscheides mehrheitlich auf Umstände gestützt, welche für die Beur- teilung nicht massgebend seien. So sei die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Prostituierten nicht angeklagt worden. Es werde in der Anklageschrift auch nicht gel- tend gemacht, dass die Frauen einen bestimmten Tagesum- satz hätten erwirtschaften müssen. Die Überwachung, wel- che bei objektiver Betrachtungsweise die Handlungsfrei- heit der Prostituierten beeinträchtigte, habe aber darin bestanden, dass diese einer Art Betriebsreglement unter- stellt worden seien. Danach hätten sie für den Fall, dass sie keine Freier bedient oder einen bestimmten Ta- gesumsatz nicht erreicht hätten, eine Eintrittsgebühr von Fr. 60.-- pro Tag bezahlen müssen. Im Weiteren hät- ten die Prostituierten ihre Dienste nach einer von der Geschäftsführung festgelegten verbindlichen Tarifliste anbieten müssen, die eine freie Bestimmung der Preise nicht erlaubt habe. Eine weitere Kontrollmöglichkeit habe darin bestanden, dass die Frauen nach erbrachter Dienstleistung den gesamten Erlös der Geschäftsführerin des Sauna-Clubs hätten abliefern müssen, wodurch Art und Umfang der erbrachten Dienstleistung zumindest indirekt habe festgestellt werden können. Die Betriebsordnung ha- be demzufolge insofern eine Überwachung bewirkt, dass die Prostituierten regelmässig Rechenschaft über ihre Geschäftstätigkeit hätten ablegen müssen. Es habe stän- dig kontrolliert werden können, ob, wie und in welchem Masse eine Frau im Sauna-Club der Prostitution nachge- gangen sei. Damit sei das Tatbestandsmerkmal des Überwa- chens erfüllt. Daneben sei aber auch das alternative Tatbestandselement der Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder anderer Umstände der Prostitution gegeben. Die Ortsbestimmung liege darin, dass die Prostituierten ihre Arbeit grundsätzlich im Sauna-Club L.________ auszufüh- ren gehabt hätten. Zudem seien die Preise für die ein- zelnen Dienstleistungen festgelegt gewesen und hätten die Frauen zunächst den gesamten Ertrag abliefern müs- sen. Bei dieser Vorgehensweise sei die Gewinnbeteiligung direkt von der sexuellen Tätigkeit der Prostituierten abhängig gemacht worden. Unter dem Gesichtspunkt der Infrastrukturkosten könne es aber keinen Unterschied machen, welche sexuellen Dienstleistungen im Einzelnen erbracht würden. Eine prozentmässige Beteiligung am Dir- nenlohn berge eine ungleich höhere Gefahr der Einfluss- nahme als die Zurverfügungstellung der Infrastruktur gegen eine fixe Gebühr. 2.- Art. 195 StGB bedroht unter dem Untertitel "Ausnützen sexueller Handlungen" die Förderung der Pros- titution mit Strafe. Danach macht sich strafbar, wer ei- ne unmündige Person der Prostitution zuführt (Abs. 1), wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt (Abs. 2), wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Aus- mass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt (Abs. 3) und wer eine Person in der Prostitution fest- hält (Abs. 4). Der Überwachung einer Prostituierten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach Art. 195 Abs. 3 StGB macht sich somit schuldig, wer eine Kontrolle darüber ausübt, ob, wie und in welchem Ausmass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder auch wer von ihr nur schon regelmässig über ihre Tätigkeit Rechenschaft fordert. Der Tatbestand erfasst mithin Fälle, in denen die Pros- tituierte aufgrund der Überwachung in ihrer Handlungs- freiheit beschränkt wird und ihre Tätigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben kann. Der Handlungsalternative des Bestimmens von Ort, Zeit, Aus- mass oder anderen Umständen der Prostitution kommt le- diglich die Bedeutung einer näheren Umschreibung der Art und Weise zu, in welcher die Handlungsweise der betrof- fenen Person beeinträchtigt wird (Stratenwerth, Schwei- zerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 5. Aufl., Bern 1995, § 9 N 11; Jenny, Kommentar zum Schweizerischen Straf- recht, Bern 1997, Art. 195 N 11; Rehberg/Schmid, Straf- recht III, 7. Aufl., Zürich 1997, S. 412; Rehberg, Das revidierte Sexualstrafrecht, AJP 1993, S. 26 f.; Corboz, Les principales infractions, vol. II, Art. 195 N 46 f.; Wiprächtiger, Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Se- xualstrafrecht, ZStR 117/1999, S. 146 f. mit Hinweis auf den unveröffentlichten Entscheid des Kassationshofs vom 9.10.1997 i.S. M.). Von dieser Bestimmung wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtpo- sition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungs- freiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, in Einzelfällen gar bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Unter "an- dere Umstände" werden etwa der vom Freier zu bezahlende Dirnenlohn und der an den Täter abzuliefernde Anteil so- wie die Art der zu erbringenden Leistung gezählt (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 195 N 9; Jenny, a.a.O., N 11; Rehberg/ Schmid, a.a.O., S. 412 FN 112; Rehberg, AJP 1993, 27; Corboz, a.a.O., N 47). Nach der Rechtsprechung setzt die Strafbarkeit nach Art. 195 Abs. 3 StGB voraus, dass auf die Prostituierte ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nach- gehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 125 IV 269 E. 1; ferner Wiprächtiger, a.a.O., S. 146 f. mit Hinweis auf den unveröffentlichten Entscheid des Kassa- tionshofs vom 9.10.1997 i.S. M.). Nach übereinstimmender Auffassung in der Lehre ist das Führen eines Bordells für sich allein nicht generell als Ausnützen der Abhän- gigkeit der darin tätigen Prostituierten anzusehen. Ent- scheidender Gesichtspunkt ist auch hier, ob und in wel- chem Mass die Handlungsfreiheit der Betroffenen einge- schränkt ist (Trechsel, a.a.O., N 11; Stratenwerth, a.a.O., N 9; Jenny, a.a.O., N 12; Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 412; Corboz, a.a.O., N 49). 3.- Der Freispruch der Angeklagten von der Anklage der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB verletzt kein Bundesrecht. Nach den Fest- stellungen der Vorinstanz war die Bewegungsfreiheit der Frauen im Sauna-Club nicht eingeschränkt. So konnten sie offenbar jederzeit weggehen oder das Etablissement wech- seln. Sie mussten auch nicht einen bestimmten Tagesum- satz erwirtschaften und konnten sich ohne weiteres län- gere Zeit im Club aufhalten, ohne sich Freiern zur Ver- fügung zu halten. Schliesslich waren sie frei in der Wahl ihrer Kunden und war ihnen nicht vorgeschrieben, welche Handlungen und Praktiken sie ausüben mussten. Wohl trifft zu, wie die Beschwerdeführerin einwendet, dass sich die Anklageschrift nicht ausdrücklich auf die- se Umstände stützt. Doch sind diese Gesichtspunkte für die Frage, ob die Frauen durch die Betriebsordnung des Sauna-Club L.________ in ihrer sexuellen Bestimmungs- freiheit eingeschränkt waren, nicht ohne Bedeutung. Die Funktion eines Betriebsreglements, insbesondere über die Art und Weise der Abrechnung, und einer von der Ge- schäftsführung festgelegten Tarifliste erscheint durch- aus in einem anderen Licht, je nach dem wie sich das Um- feld, in welchem die Frauen ihre Dienste anbieten, im Einzelnen darstellt. Eine blosse "betriebswirtschaftli- che Kontrolle", die mit der Prostituierten frei verein- bart worden ist und keine grössere Abhängigkeit als die eines normalen Arbeitnehmers begründet, erfüllt den Tat- bestand des Überwachens nicht (Horn, Systematischer Kom- mentar zum Strafgesetzbuch, 6. Aufl., § 181a N 11 f.). Das ergibt sich daraus, dass ein blosses Beobachten für ein Überwachen im Sinne des Gesetzes nicht ausreicht, sondern zusätzlich die Absicht erforderlich ist, im Fal- le einer Störung einzugreifen, d.h. gegebenfalls das fragliche Verhalten durchzusetzen (vgl. Nitze, Anm. zu BGH, Urt. v. 17.9.1985 -1 StR 279/85, NStZ 1986, 359, 361; Schönke/Schröder/Lenckner, Strafgesetzbuch, Kommen- tar, 25. Aufl. 1997, § 181a N 8). Ob dies der Fall ist, ergibt sich daraus, wie die Organisation des Etablisse- ments im Einzelnen ausgestaltet ist. Wohl trifft zu, dass die Frauen im Sauna-Club ihrerseits einen Ein- trittspreis von Fr. 60.-- bezahlen mussten, die Preise für ihre Dienstleistungen nicht frei bestimmen konnten und zunächst den ganzen Erlös der Geschäftsleitung, die täglich abrechnete, abzuliefern hatten. Auf der anderen Seite konnten die Prostituierten ihre Anwesenheitszei- ten, Art und Umfang ihrer Tätigkeit und die Wahl der Kunden aber jederzeit selbst bestimmen. Bei dieser Sach- lage lässt sich nicht sagen, durch die Tarifliste und die Regelung der Gewinnbeteiligung sei ein derart be- stimmender Einfluss auf die Frauen ausgeübt worden, dass ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt ge- wesen wäre. Wie die Vorinstanz ausführt, kam der Preis- liste denn auch in erster Linie die Funktion einer Richt- und Leitlinie zu, die den Frauen erlaubte, die Preise gleich zu gestalten und so einem "unerwünschten Preis-Dumping" entgegenzuwirken. Zu einem anderen Er- gebnis führt auch nicht, dass die Beteiligung der Ge- schäftsleitung sich anteilsmässig nach Art und Umfang der erbrachten Dienstleistung richtete und nicht in ei- ner fixen Abgabe bestand, zumal die Frauen bei dieser Regelung - abgesehen freilich von der Eintrittsgebühr - nicht gezwungen waren, die fixe Gebühr abzuverdienen. Die tatsächlichen Verhältnisse im Sauna-Club L.________ unterscheiden sich somit erheblich von denjenigen, die den bisher vom Bundesgericht beurteilten Fällen zugrunde lagen. So war im BGE 125 IV 269 zugrunde liegenden Fall durch einen Begleitservice von vorneherein in allen Ein- zelheiten festgelegt, wo, mit wem und zu welchen Kondi- tionen die Prostituierten welche Liebesdienste ausführen mussten. Darüber hinaus konnten sich die betroffenen Frauen, die sich praktisch rund um die Uhr zur Verfügung halten mussten, allfälligen, ihnen widerstrebenden sexu- ellen Wünschen der Kunden nicht widersetzen und wurden sie bei der Ausübung der Prostitution durch Chauffeure, die sie zum jeweiligen Einsatzort begleiteten, per Natel überwacht. Auch im dem unveröffentlichten Entscheid des Kassationshofs vom 9.10.1997 i.S. M. (vgl. Wiprächtiger, a.a.O., S. 146 f.) zugrunde liegenden Fall war die Frei- heit der betroffenen Animierdamen dadurch erheblich ein- geschränkt, dass sie schon aufgrund der ihnen auferleg- ten finanziellen Bedingungen gezwungen waren, sich der Prostitution hinzugeben, um ihren Lebensunterhalt be- streiten zu können, und sie ebenfalls strikten Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Kundschaft etc. unterworfen waren. In diesen Fällen konnte eine Überwachung im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB nicht ernsthaft in Zweifel ste- hen. Demgegenüber erscheint die blosse Möglichkeit, den Umfang der gegen Entgelt erbrachten sexuellen Dienst- leistungen aufgrund des abzuliefernden Erlöses festzu- stellen, wie sie im zu beurteilenden Fall vorliegt, kei- ne Überwachung im Sinne des Gesetzes, solange jedenfalls die Frauen in ihrem Entscheid, ob, wann, in welchem Um- fang und mit wem sie sexuelle Handlungen vornehmen wol- len, frei sind. Der Freispruch von der Anklage der För- derung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB verletzt daher kein Bundesrecht und die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. 4.- Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuwei- sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kos- ten erhoben (Art. 278 Abs. 2 BStP). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Kan- tonsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitge- teilt. --------- Lausanne, 24. Januar 2000 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: