Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.756/1999
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6S.756/1999/sch

               K A S S A T I O N S H O F
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                   29. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter
Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher und Gerichts-
schreiber Härri.

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                       In Sachen

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Frank
Brunner, Badstrasse 15, Mäderhof, Baden,

                         gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,

                      betreffend
         grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
                   Bussenbemessung,
(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Oberge-
 richts des Kantons Zürich vom 27. August 1999),

hat sich ergeben:

     A.- Am 6. Juni 1998, um 06.41 Uhr, überschritt
X.________ auf der Autobahn A1H mit seinem Personen-
wagen "Ferrari F355 Spider" die zulässige Höchstge-
schwindigkeit.

     B.- Am 31. März 1999 verurteilte ihn der Einzel-
richter am Bezirksgericht Zürich wegen einfacher Ver-
letzung von Verkehrsregeln zu Fr. 2'000.-- Busse.

     C.- Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin sprach
das Obergericht des Kantons Zürich am 27. August 1999
X.________ schuldig der groben Verletzung von Verkehr-
sregeln und büsste ihn mit Fr. 12'000.--.

     D.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeits-
beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Oberge-
richtes aufzuheben; das erstinstanzliche Urteil sei zu
bestätigen; eventuell sei der Fall an das Obergericht
zurückzuweisen.

     E.- Am 12. Dezember 1999 hat das Kassationsgericht
des Kantons Zürich die von X.________ gegen das Urteil
des Obergerichtes erhobene kantonale Nichtigkeitsbe-
schwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

         Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
in Strafsachen ist kassatorischer Natur (Art. 277ter
Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die
Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, kann auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden.

     2.- Die Vorinstanz (S. 14 E. 1.3) ist in Würdi-
gung der Beweise zum Schluss gekommen, dass der Be-
schwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von
120 km/h um mindestens 45 km/h überschritten hat (nach
Abzug der Sicherheitsmarge). Das ist eine im Verfahren
der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde für das
Bundesgericht verbindliche tatsächliche Feststellung
(Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer
den Schuldspruch wegen grober Verletzung von Verkehrs-
regeln anficht, richtet er sich ausschliesslich gegen
die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Das ist unzulässig
(Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit er vorbringt,
die Messung der Geschwindigkeit widerspreche den Wei-
sungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar-
tements über Geschwindigkeitskontrollen im Strassen-
verkehr, ist er ebenfalls nicht zu hören. Die eidge-
nössische Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit be-
gründet werden, dass die angefochtene Entscheidung
eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP).
Die genannten Weisungen stellen kein eidgenössisches
Recht dar (BGE 102 IV 271).

     3.- Zulässig ist einzig das Vorbringen, die Vor-
instanz habe bei der Bemessung der Busse ihr Ermessen
überschritten.

        a) Nach Art. 63 StGB misst der Richter die
Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berück-
sichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persön-
lichen Verhältnisse des Schuldigen. Art. 48 Ziff. 2
Abs. 1 StGB schreibt dem Richter im Weiteren vor, den
Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Tä-
ters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse
die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen
ist. Für die Verhältnisse des Täters sind nach Art. 48
Ziff. 2 Abs. 2 StGB namentlich von Bedeutung sein Ein-
kommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine
Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter
und seine Gesundheit. Damit wird nicht von der allge-
meinen Strafzumessungsregel des Art. 63 StGB abgewi-
chen, sondern diese im Hinblick auf die Besonderheiten
der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass
die Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft
als den wirtschaftlich Starken. Auch bei der Bemessung
der Busse ist also zunächst das Verschulden des Täters
zu ermitteln und sodann, in einem weiteren Schritt,
deren Höhe anhand der Einkommens- und Vermögensverhält-
nisse des Schuldigen sowie der weiteren in Art. 48
Ziff. 2 Abs. 2 StGB genannten Umstände festzusetzen.
Im Rahmen dieser Grundsätze entscheidet der Richter
nach seinem Ermessen. Der Kassationshof greift in
dieses nur ein, wenn der kantonale Richter den gesetz-
lichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn
er nicht von den rechtlich massgebenden Gesichtspunkten
ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte
ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Miss-
brauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 119
IV 10 E. 4b mit Hinweisen).

        b) Der Beschwerdeführer hat die Höchstgeschwin-
digkeit massiv überschritten. Nach den verbindlichen

Feststellungen der Vorinstanz gab er in der Berufungs-
verhandlung an, sein Geschwindigkeitslimit liege bei
150 km/h. Im Jahre 1994 wurde er wegen Überschreitens
der Höchstgeschwindigkeit bereits verwarnt. Der Be-
schwerdeführer lebt in weit überdurchschnittlich guten
finanziellen Verhältnissen und erzielt ein Jahres-
einkommen von knapp Fr. 400'000.--. Unter diesen Um-
ständen ist die Busse von Fr. 12'000.-- nicht unhaltbar
hart. Eine Ermessensüberschreitung ist zu verneinen.

        c) Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit der Bemessung der Busse eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs geltend macht, kann darauf nicht einge-
treten werden. Insoweit geht es um die Verletzung eines
verfassungsmässigen Rechtes und wäre die staatsrecht-
liche Beschwerde gegeben gewesen (Art. 269 Abs. 2 BStP).

     4.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfah-
rens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278
Abs. 1 BStP).

          Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Strafkammer, und dem Bundesamt für Strassen
schriftlich mitgeteilt.

                    ______________

Lausanne, 29. Februar 2000

           Im Namen des Kassationshofes des
             SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                    Der Präsident:

                Der Gerichtsschreiber: