Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.734/1999
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 1999
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 1999


6S.734/1999/hev

               K A S S A T I O N S H O F
               *************************

               Sitzung vom 10. April 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber
Luchsinger.

                       ---------

                       In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt Walter Spillmann-Thulin, Seestrasse 222, Zürich,

                         gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,
B.________, Beschwerdegegner und Geschädigter, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rohrer, Bellerivestrasse 5,
Zürich,

                       betreffend
  Gefährdung des Lebens, Notwehr (Art. 129, 33 StGB),
    Weisung, Einziehung (Art. 41 Ziff. 2, 58 StGB),
(eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 8. Juli 1999),

hat sich ergeben:

     A.- In der Nacht vom 26. zum 27. Mai 1996 wartete
B.________ (Jahrgang 1958) in seinem Auto auf dem Park-
platz vor den Geschäftsräumen seiner Frau in Zürich, um
nach verschiedenen Beschädigungen am Auto dem vermuteten
"Pneustecher" auf die Spur zu kommen. Gegen 0.50 Uhr
nahm er wahr, wie A.________ (Jahrgang 1939) am Auto
vorbeiging, in die Hocke ging und eine Stechbewegung
machte. Eine Beschädigung des Autos ist allerdings nicht
erstellt, und A.________ wird im vorliegenden Verfahren
nicht vorgeworfen, das Fahrzeug in diesem oder in frühe-
ren Fällen beschädigt zu haben.

        B.________ kam nach den von ihm beobachteten
Bewegungen von A.________ aber zum Schluss, den "Pneu-
stecher" erwischt zu haben. Er sprang aus dem Wagen und
packte A.________ von hinten mit einem Würgegriff.
A.________ schlug mit einer kurzen Eisenstange, die er
in einen Plastiksack gewickelt bei sich trug, nach
B.________ und traf ihn am Kopf, worauf dieser einen
Moment benebelt war und losliess. A.________ rannte
davon, wurde von B.________ aber wieder eingeholt.
A.________ drehte sich um und gab aus ca. zwei Metern
Distanz in Richtung von B.________ zwei Schüsse aus
einem Revolver ab, den er in der Hosentasche mitgeführt
hatte. B.________ gelang es trotzdem, A.________ erneut
in den Würgegriff zu nehmen, worauf es zu weiterem Ge-
rangel mit Schlägen und zu zwei weiteren Schussabgaben
durch A.________ kam; der letzte Schuss wurde in nächs-
ter Nähe des Ohrs von B.________ abgegeben. Die tätliche
Auseinandersetzung wurde durch das Eintreffen anderer
Personen beendet.

        B.________ erlitt einen Einschuss im Bauch,
einen Steckschuss in der Kopfschwarte (beide ohne lang-
fristige Folgen) und eine bleibende Schädigung des Ge-
hörs. A.________ erlitt leichte Verletzungen sowie eine
Gehirnerschütterung durch Schläge auf Kopf und Hand,
wobei hinsichtlich der Kopfverletzungen davon auszugehen
ist, dass er sich diese selber zugefügt hat im Bemühen,
B.________ zu treffen.

        A.________ leugnete zunächst, geschossen zu
haben oder einen Revolver zu besitzen. Nachdem die Tat-
waffe beim Tatort gefunden worden war und eine Haus-
durchsuchung nebst einem Sturmgewehr eine Pump-Action
Flinte sowie einen Schalldämpfer und anderes Zubehör
zutage gebracht hatte, gab er schliesslich zu, die vier
Schüsse abgefeuert zu haben. Als Begründung für sein
Waffenarsenal gab er allgemeine Bedrohungsgefühle an,
sei es durch kriminelle Banden bei seinen nächtlichen
Spaziergängen, sei es vor politischen Umstürzen wie in
Ex-Jugoslawien; für solche Fälle sei es gut, im Voraus
gewappnet zu sein.

     B.- Am 20. Mai 1998 sprach das Bezirksgericht
Zürich A.________ schuldig der Gefährdung des Lebens,
der Körperverletzung sowie der mehrfachen Widerhandlung
gegen die kantonale Waffenverordnung und verurteilte ihn
zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten (abzüg-
lich 36 Tage Untersuchungshaft) bei einer Probezeit von
drei Jahren, zu einer Busse von Fr. 1'000.-- und zur
Leistung einer Genugtuung von Fr. 1'000.-- an B.________.
Ebenso erteilte es A.________ die Weisung, inskünftig
keine Schusswaffen mehr zu erwerben oder zu besitzen und
verfügte die Einziehung der bei A.________ beschlagnahm-

ten Schusswaffen und Munition. Die Schadenersatzforde-
rungen von B.________ wies es ab.

     C.- Auf Berufung sowohl von A.________ wie von
B.________ hob das Obergericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 8. Juli 1999 die Verurteilung wegen Wider-
handlung gegen die Waffenverordnung auf und bestätigte
im Übrigen das erstinstanzliche Urteil einschliesslich
der Weisung und Einziehungsverfügung, mit Ausnahme der
an B.________ zu bezahlenden Genugtuung, die es auf
Fr. 5'000.-- erhöhte.

        Die von A.________ dagegen erhobene kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des
Kantons Zürich am 23. September 2000 ab, soweit es da-
rauf eintrat.

     D.- A.________ führt eidgenössische Nichtigkeits-
beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts mit dem An-
trag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache
zum Freispruch von Schuld und Strafe, Aufhebung der Ge-
nugtuungspflicht sowie der Kostenfolgen an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Ebenso sei die Weisung bezüglich
des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen und die Ein-
ziehung der Schusswaffen aufzuheben.

        Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begrün-
dung der Weisung und der Einziehung der Schusswaffen auf
die Urteile von Ober- und Bezirksgericht; angesichts des
Verhaltens von A.________ und der von ihm ausgehenden
Gefahr seien Weisung wie Einziehung gerechtfertigt.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Hält der Kassationshof die Beschwerde im
Strafpunkt für begründet, so hebt er den angefochtenen
Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung
an die kantonale Behörde zurück (Art. 277ter BStP). Auf
die Rechtsbegehren kann nur in diesem Umfang eingetreten
werden.

        Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit be-
gründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidge-
nössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Aus-
führungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind
unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Die Regelung
der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen
Urteil beruht auf kantonalem Recht; soweit kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden.

        b) Die Verurteilung wegen Körperverletzung wird
vom Beschwerdeführer nicht bestritten, auf diesen Punkt
ist deshalb nicht weiter einzugehen (Art. 273 Abs. 1
lit. a, Art. 277bis BStP). Des weiteren ficht der Be-
schwerdeführer die Zusprechung einer Genugtuung an den
Geschädigten an, ohne aber sein Rechtsbegehren zu be-
gründen, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 273
Abs. 1 lit. b BStP).

        c) Ausführungen, die sich gegen die tatsäch-
lichen Feststellungen der Vorinstanz richten, oder das
Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig. Der Kassa-
tionshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an
den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachver-
halt gebunden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bis
BStP). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die tat-

sächlichen Vorbringen der Vorinstanz wendet, kann auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden. Insbesondere
hat sich die Vorinstanz ausdrücklich für die Darstellung
der Tatsachen nach den Angaben des Geschädigten ent-
schieden. Die anderslautenden Darstellungen des Be-
schwerdeführers sind damit nicht zu hören.

        d) Der Beschwerdeführer verlangt eine Berichti-
gung von offensichtlichen Irrtümern gemäss Art. 277bis
Abs. 1 Satz 3 BStP. Damit ist er nicht zu hören. Die
offensichtlichen Versehen, auf welche ein Beschwerde-
führer den Kassationshof im Rahmen der Nichtigkeits-
beschwerde aufmerksam machen kann, sind eng definiert
und kommen insbesondere nicht in Betracht, wenn die
kantonale Behörde eine Tatsache gestützt auf Beweis-
würdigung festgestellt hat (BGE 118 IV 88 E. 2b). Der
Beschwerdeführer rügt Widersprüche in der Feststellung
des Sachverhalts, wofür die staatsrechtliche Beschwerde
für willkürliche Beweiswürdigung offen gestanden hätte;
eine solche wurde aber nicht eingereicht.

     2.- a) Der Beschwerdeführer macht eine Bundes-
rechtsverletzung geltend, indem die Vorinstanz annehme,
er habe bei der Schussabgabe skrupellos gehandelt.

        Die Vorinstanz verweist auf den Bericht des
Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich,
nach welchem die vom Beschwerdeführer verwendete Waffe
und Munition geeignet gewesen sind, das Leben des Ge-
schädigten in Gefahr zu bringen. Dies sei dem Beschwer-
deführer bewusst gewesen, und mit der mehrfachen Schuss-
abgabe aus nächster Nähe (selbst in der von ihm selber
behaupteten Version des Sachverhaltes) habe er auch

skrupellos gehandelt. Damit seien die objektiven und
subjektiven Tatbestandsmerkmale der Gefährdung des Le-
bens erfüllt.

        b) Art. 129 StGB bedroht mit Zuchthaus bis zu
fünf Jahren oder mit Gefängnis, wer einen Menschen in
skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.
Die Bestimmung ist insbesondere auf Fälle ausgerichtet,
in denen die Verletzungen, die das Opfer erlitten hat,
nicht schwer genug sind, um auf eine lebensgefährliche
Körperverletzung nach Art. 122 StGB schliessen zu kön-
nen, aber das Verhalten des Täters dennoch andere in
Lebensgefahr gebracht hat (BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57 f.).

        Der Beschwerdeführer hat aus nächster Nähe
mehrmals auf den Geschädigten geschossen, wobei sich die
Mündung des Revolvers einmal unmittelbar neben dessen
Kopf befand. Unter diesen Umständen hätte bei einer nur
geringfügig geänderten Schussbahn der Geschädigte le-
bensgefährlich verletzt werden können. Eine unmittelbare
Gefährdung des Lebens war damit gegeben. Nach der Recht-
sprechung kann es genügen, eine schussbereite Waffe auf
den Gegner zu richten, um dessen Leben im Sinne von
Art. 129 StGB zu gefährden (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa,
E. 2d S. 75).

        Als subjektive Tatbestandsmerkmale verlangt
Art. 129 StGB, dass der Täter bezüglich der Gefährdung
des Lebens vorsätzlich und skrupellos gehandelt hat. Der
Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Ge-
fahr kennt und trotzdem handelt (BGE 94 IV 60 E. 3a).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft
so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und für
das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwer-

de verbindlich festgestellt (Art. 273 Abs. 1 lit. b,
277bis BStP, BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252 mit Hinweisen).
Nach den Feststellungen der Vorinstanz und des Bezirks-
gerichts, auf das die Vorinstanz sich abstützt, wusste
der Beschwerdeführer um die Gefährlichkeit seiner Waffe
und vertraute auf deren Wirkung, um sich zu befreien. Es
musste ihm bewusst sein, dass er den Geschädigten in Le-
bensgefahr brachte. Damit hat er vorsätzlich gehandelt.

        Zweites subjektives Tatbestandsmerkmal ist die
Skrupellosigkeit. Skrupellos ist eine Handlung, wenn sie
allgemein vom Standpunkt der Ethik aus missbilligt wer-
den muss, mit dem öffentlichen Gewissen nicht zu verein-
baren ist, den anerkannten Grundsätzen von Sitte und Mo-
ral zuwiderläuft (BGE 114 IV 103 E. 2a mit Hinweisen).
Je grösser die Gefahr ist, die der Täter verursacht, je
weniger seine Beweggründe Beachtung verdienen, umso eher
wird man auf Skrupellosigkeit schliessen (BGE 107 IV 163
E. 3). Damit fällt die Beurteilung der Skrupellosigkeit
im vorliegenden Fall zusammen mit der vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Notwehr. Die vom Beschwerdeführer
verursachte Gefahr war gross. Nur Notwehr, oder allen-
falls deren Exzess im entschuldbaren Affekt (Art. 33
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StGB), können die Gefährdung
rechtfertigen. Sind die Bedingungen dafür nicht erfüllt,
entbehren die vom Beschwerdeführer abgegebenen Schüsse
eines legitimen Zwecks und sind skrupellos im Sinne von
Art. 129 StGB.

     3.- a) Die Vorinstanz geht davon aus, dass der
Geschädigte den Beschwerdeführer rechtswidrig gepackt
und dieser sich in einer Notwehrsituation befunden habe.
Indem er aber ohne Warnschuss direkt auf den unbewaffne-

ten Geschädigten geschossen habe, habe der Beschwerde-
führer die Grenzen der Notwehr überschritten.

        Der Beschwerdeführer macht demgegenüber gel-
tend, er sei vom körperlich überlegenen Geschädigten
grundlos angegriffen worden und habe gar keine Gelegen-
heit gehabt, diesen zu warnen, respektive Warnschüsse
abzugeben. Er habe sich zunächst mit der Eisenstange
gewehrt, doch sei es ihm, durch frühere Rückenverlet-
zungen leicht gehbehindert, nicht geglückt, dem Gegner
zu entkommen. Er habe nicht ahnen können, was der Ge-
schädigte von ihm wolle und annehmen müssen, dieser sei
durch die Schläge noch zusätzlich gereizt worden. Er
habe angesichts der zunehmenden Kriminalität in Zürich
um sein Leben gefürchtet. Der Geschädigte habe sich ihm
im vollen Lauf genähert und sei bei der Schussabgabe we-
niger als zwei Meter entfernt gewesen. Warnschüsse seien
nicht mehr möglich gewesen, zudem habe sich der Geschä-
digte von den abgegebenen Schüssen nicht abhalten las-
sen. Im Handgemenge habe er fürchten müssen, dass der
Geschädigte ihm die Waffe entwinde, wenn er lediglich in
die Luft schösse.

        b) Art. 33 Abs. 1 StGB gibt dem Angegriffenen
das Recht, den widerrechtlichen Angriff in einer den
Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Das heisst,
dass er nur zu verhältnismässiger Abwehr berechtigt ist.
Ob im gegebenen Fall die Reaktion des Angegriffenen die-
sem Erfordernis entspricht, ist vorwiegend eine Frage
des Ermessens. Zu ihrer Beantwortung hat der Richter
insbesondere der Schwere des tatsächlichen oder dro-
henden Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten
Rechtsgutes einerseits und der Bedeutung des Gutes, das
durch die Abwehr verletzt wurde, anderseits Rechnung zu

tragen. Dabei sind auch die Art des Abwehrmittels und
diejenige seiner tatsächlichen Verwendung von Belang
(BGE 102 IV 65 E. 2a mit Hinweisen, insb. BGE 79 IV 148
E. 1). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei auf Grund
jener Situation zu beurteilen, in welcher sich der rechts-
widrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand; es
dürfen nicht nachträglich von den Behörden allzu subtile
Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegrif-
fene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger
einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und
sollen (BGE 107 IV 12 E. 3a, mit Hinweisen).

        Beim Einsatz von Schusswaffen ist besondere
Vorsicht geboten. Die Abwehr, die zu dauernder Verstüm-
melung oder zum Tode führen kann, ist in der Regel un-
angemessen, wenn sich der rechtswidrige Angriff allein
gegen Eigentum und Vermögen richtet, doch kann eine
Schussabgabe unter besonderen Umständen auch dann ge-
rechtfertigt sein (BGE 107 IV 12 E. 3b; E. 4 zur Frage,
unter welchen Umständen eine Schussabgabe auch bei Be-
drohung wirtschaftlicher Güter zulässig ist). Der Ange-
griffene ist nicht verpflichtet, eine ernst zu nehmende
Attacke einfach zu dulden, doch rechtfertigt auch im
Falle einer drohenden Körperverletzung nicht jede Ba-
gatelle den Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe
(BGE 109 IV 5 E. 3). Wesentlich ist, ob dem Angegrif-
fenen noch andere Mittel oder ein weniger gefährlicher
Einsatz der Schusswaffe möglich waren.

        Der Beschwerdeführer wurde zwar überraschend
gepackt und damit angegriffen, doch blieben ihm noch
andere Handlungsmöglichkeiten, als direkt und aus nächs-
ter Nähe auf den Geschädigten zu schiessen. Entgegen
seiner Ansicht wäre es ihm zumutbar gewesen, sich zu-

nächst passiv zu verhalten und zu versuchen, herauszu-
finden, was der Geschädigte eigentlich von ihm wollte.
Der Beschwerdeführer war gepackt und festgehalten wo-
rden, aber das stellt noch keine derart gefährliche Be-
drohung dar, dass eine lebensgefährdende Schussabgabe
gerechtfertigt ist.

        Spätestens nachdem ihm die Flucht gelungen war,
wäre es dem Beschwerdeführer bei besonnenem Verhalten
möglich gewesen, den Geschädigten zu warnen, mit der
Waffe zu bedrohen oder allenfalls Warnschüsse abzugeben,
anstatt soweit zu rennen, bis der Gegner praktisch wie-
der zu ihm aufgeholt hatte. Durch die Schussabgabe auf
den Geschädigten aus nächster Nähe zwang er diesen ge-
radezu, seinerseits mit dem Angriff fortzufahren und zu
versuchen, dem Beschwerdeführer die Waffe zu entwinden
oder sie zumindest von sich abzuwenden. Dazu war er auch
berechtigt (vgl. BGE 109 IV 5 E. 3). Die vom Beschwerde-
führer gewählte Abwehr war unverhältnismässig und ein
Beispiel dafür, dass das Mitführen einer Schusswaffe
nicht zwangsläufig die Sicherheit des Trägers erhöht,
sondern zu einer Gefahr auch für ihn selber werden kann.
Die  Vorinstanz konnte ohne Verletzung von Bundesrecht
auf eine Überschreitung der Notwehr schliessen.

     4.- Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in
entschuldbarer Aufregung über den Angriff des Geschädig-
ten gehandelt. Ob er bereits bewaffnet gewesen sei und
mit einem Angriff gerechnet habe, spiele dabei keine
Rolle, sondern nur die konkreten Umstände der Tat. Es
müsse jedem klar sein, dass er angesichts des nicht
provozierten und ohne jede Vorwarnung erfolgten Über-
falls Angst gehabt habe. Er habe mit Schlimmem rechnen

und davon ausgehen müssen, dass sein Angreifer durch den
Schlag mit der Eisenstange noch zusätzlich gereizt wor-
den sei. Durch den Schlag auf den Kopf habe er zudem
eine Gehirnerschütterung erlitten; die Vorinstanz habe
Art. 13 Abs. 1 StGB verletzt, indem sie zusätzlich zum
Gutachten über den psychischen Allgemeinzustand des Be-
schwerdeführers kein Gutachten zur Abklärung seiner Zu-
rechnungsfähigkeit im Moment der Schussabgabe veranlasst
habe.

        Die Vorinstanz hält dem (unter Verweis auf die
Ausführungen des Bezirksgerichts) entgegen, dass das
Verhalten des Beschwerdeführers am Tatort keine Zweifel
an dessen Zurechnungsfähigkeit begründe, weshalb weiter-
führende Gutachten unnötig seien. Er sei zu koordinier-
ten Handlungen wie seiner Gegenwehr und Flucht, dem von
ihm selber als umständlich geschilderten Entsichern der
Waffe und dem Betätigen des schweren Abzugs fähig gewe-
sen und habe alle diese Vorgänge auch im Detail schil-
dern können, ebenso wie sein Erstaunen über die fehlende
Wirkung der Schüsse. Ein Zeuge habe den Beschwerdeführer
ebenfalls als ruhig und nicht nervös geschildert. Der
Beschwerdeführer sei somit zurechnungsfähig gewesen und
habe überlegt gehandelt, nicht unter einer entschuldba-
ren Gemütsbewegung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Satz 2
StGB.

        a) Art. 13 Abs. 1 StGB verpflichtet den Rich-
ter, bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Be-
schuldigten Untersuchungen anzuordnen. Die Zweifel müs-
sen ernsthaft sein, was z.B. bei Drogensucht bejaht wur-
de (BGE 116 IV 273 E. 4a mit Hinweisen). Anzeichen einer
verminderten Schuldfähigkeit stellen etwa ein Wider-
spruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig

unübliches Verhalten dar, oder wenn der Täter in frühe-
ren Verfahren für vermindert schuldfähig erklärt wurde,
wenn er in ärztlicher Behandlung stand oder steht, oder
wenn die Schuldfähigkeit eines Epileptikers, eines geis-
tig Zurückgebliebenen oder eines Hirngeschädigten zu be-
urteilen ist (a.a.O. mit weiteren Beispielen, vgl. auch
BGE 118 IV 6 E. 4).

        Das Verhalten des Beschwerdeführers bietet kei-
nen Anlass zu solchen Zweifeln. Das in Auftrag gegebene
Gutachten verneint psychische Störungen oder Erkrankun-
gen und bescheinigt dem Beschwerdeführer einen unbeein-
trächtigten Geisteszustand auch im Moment der Straftat.
Seine Tat steht auch nicht im Widerspruch zu seiner Per-
sönlichkeit, führte er die geladene Pistole doch regel-
mässig mit sich, um sich dieser im Falle einer Bedrohung
bedienen zu können. Sein Verhalten entspricht jenem Sze-
nario, auf das er sich vorbereitet hatte. Die Vorinstanz
verletzt kein Bundesrecht, indem sie auf ein zusätzli-
ches Gutachten verzichtet hat.

        b) Nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 StGB bleibt der
Abwehrende straflos, wenn er die Grenzen der Notwehr in
entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den An-
griff überschreitet. Art und Umstände des Angriffs müs-
sen derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestür-
zung entschuldbar erscheinen lassen. Entschuldbar müssen
also, analog wie bei Totschlag, Aufregung oder Bestür-
zung sein, nicht aber die deliktische Reaktion des Ange-
griffenen (BGE 102 IV 1 E. 3b). Ein gewalttätiger An-
griff in der Nacht wird den Angegriffenen immer in eine
besondere Spannungslage versetzen. Nicht jede noch so
exzessive, gefährliche Abwehrreaktion kann wegen der
durch den Angriff verursachten Aufregung straflos blei-

ben; an eine die Straflosigkeit von schweren Notwehr-
überschreitungen rechtfertigende Emotion sind besondere
Anforderungen zu stellen. Dabei müssen Art und Ausmass
der unangemessenen Abwehr sowie die gesamten Umstände
des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 109 IV 5
E. 3).

        Wer Schusswaffen mit sich führt, unterliegt
einer besonderen Verantwortung; die vom Beschwerdeführer
missachtete Bewilligungspflicht ist Ausdruck davon. Er
muss sich im Klaren darüber sein, welche Gefahr von der
Waffe ausgeht und wie sie im Ernstfall einzusetzen ist.
Der Beschwerdeführer hatte die Waffe aus einem Bedro-
hungsgefühl heraus regelmässig mit sich geführt, gerade
weil er fürchtete, überfallen zu werden. Er kann sich
damit nicht auf eine entschuldbare Aufregung für den
Fall berufen, auf den er sich vorbereitet hat, auch wenn
ihn der Angriff überrascht und erschreckt hat. Es war im
Gegenteil seine Pflicht, auch in diesem Fall besonnen
und verantwortlich zu handeln. Die Vorinstanz konnte
eine entschuldbare Gemütsbewegung ohne Verletzung von
Bundesrecht verneinen.

        Der Beschwerdeführer kann sich somit auf keine
Rechtfertigungsgründe für die Schussabgabe berufen, wes-
halb auch der Schuldspruch der Gefährdung des Lebens
kein Bundesrecht verletzt.

     5.- Der Beschwerdeführer verlangt, die Einziehung
seiner Schusswaffen mit Zubehör sei aufzuheben. Er habe
in einer aussergewöhnlichen Situation einmalig von einer
Schusswaffe Gebrauch gemacht, eine allgemeine Gefährdung
gehe von ihm nicht aus. Die beschlagnahmten Gewehre und

Zubehöre unterstünden keiner Bewilligungspflicht und
hätten keinen Zusammenhang mit der begangenen Straftat,
weshalb die Einziehung Bundesrecht verletze. Mit dersel-
ben Begründung verlangt der Beschwerdeführer auch die
Aufhebung der ihm erteilten Weisung, inskünftig keine
Schusswaffen mehr zu erwerben.

        Die Vorinstanz rechtfertigt (unter Verweis auf
Bezirksgericht und den Rekursentscheid der Staatsanwalt-
schaft vom 7. Oktober 1997 zur Beschlagnahme) die Ein-
ziehung mit dem Vollzug der im Rahmen des bedingten
Strafvollzuges erteilten Weisung, inskünftig keine
Schusswaffen mehr zu erwerben oder zu besitzen. Der Be-
schwerdeführer habe seinen Revolver, den er aus Angst
vor Kriminellen mit sich geführt habe, direkt und nicht
zur Warnung in unverhältnismässiger Weise eingesetzt.
Nach diesem Vorfall müssten auch seine Hinweise auf die
allgemeine politische Lage und Krisenherde wie Ex-Jugo-
slawien ernst genommen werden, mit denen er seine Schuss-
waffensammlung begründet habe. Es sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch diese Waf-
fen gegen andere einsetzen werde, weshalb sie einzuzie-
hen seien, wie dies auch das psychiatrische Gutachten
als vordringlich empfohlen habe.

        a) Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erlaubt es dem
Richter, einem Verurteilten für sein Verhalten während
der Probezeit bestimmte Weisungen zu erteilen, insbeson-
dere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreu-
ung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadens-
deckung innerhalb einer bestimmten Frist. Wahl und In-
halt der Weisung haben sich nach dem Zweck des bedingten
Strafvollzuges zu richten, durch den der Verurteilte
dauernd und innerlich gebessert werden soll. Eine Wei-

sung darf nicht vorwiegend oder gar ausschliesslich
darauf abzielen, dem Verurteilten Nachteile zuzufügen
oder Dritte vor ihm schützen zu wollen. Damit eine Wei-
sung zulässig ist, muss sie in erster Linie vielmehr im
Interesse des Verurteilten liegen und voraussichtlich
befolgt werden können. Das ist der Fall, wenn sie dazu
bestimmt und geeignet ist, erzieherisch auf den Verur-
teilten einzuwirken und damit der Gefahr neuer Verfeh-
lungen vorzubeugen. Innerhalb der sich daraus ergebenden
Schranken sind Wahl und Inhalt der Weisung ins richter-
liche Ermessen gestellt (BGE 94 IV 11 E. 1 mit Hinwei-
sen, 108 IV 152 E. 3a, Rechtsprechung bestätigt im un-
veröffentlichten Urteil des Kassationshofes vom 26. Feb-
ruar 2001 i. S. D.).

        Vorinstanz und Bezirksgericht kommen auf Grund
der Aussagen und Handlungen des Beschwerdeführers sowie
des psychiatrischen Gutachtens zum Schluss, dass es bes-
ser sei, wenn der Beschwerdeführer in Zukunft nicht mehr
über Waffen verfügen kann. In der Sache erscheint dies
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer begründete den Be-
sitz seiner Langwaffen und Zubehörteile mit Bedrohungs-
gefühlen, die denen ähneln, aus denen heraus er einen
Revolver mit sich geführt und in gefährlicher Weise be-
nutzt hat. Das muss Bedenken wecken. Eine Weisung nach
Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB ist allerdings nicht geeig-
net, den Beschwerdeführer von Waffen fernzuhalten. Das
Gesetz beschränkt die mögliche Höchstdauer von Weisungen
ausdrücklich auf diejenige der Probezeit ("für sein Ver-
halten während der Probezeit bestimmte Weisungen ertei-
len", "Il pourra lui imposer, pendant le délai
d'épreuve, des règles de conduite", "Può anche imporgli,
per il periodo di prova, norme di condotta"). Eine Wei-
sung, "inskünftig", ohne zeitliche Begrenzung und Bin-

dung an die Probezeit, keine Schusswaffen zu erwerben
oder zu besitzen, verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde
ist insoweit begründet und die Weisung an den Beschwer-
deführer bezüglich ihrer unbegrenzten Dauer aufzuheben.
Ob der Beschwerdeführer das Recht hat, über die Dauer
der Probezeit hinaus Schusswaffen zu erwerben oder zu
besitzen, hat die zuständige Behörde auf Grund der Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör
und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG,
SR 514.54, in Kraft seit dem 1. Januar 1999) zu ent-
scheiden.

        b) Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter
ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten
Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung
einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt
waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men-
schen oder die öffentliche Ordnung gefährden. Es handelt
sich um eine präventive Massnahme. Bei Gegenständen wie
Schusswaffen, die nicht a priori zur Begehung von straf-
baren Handlungen bestimmt sind, sondern bloss dazu ge-
eignet sind, kommt die Einziehung nur in Betracht, wenn
sie entweder zur Verübung eines Delikts tatsächlich ge-
dient haben oder aber im Hinblick auf eine zu begehende
Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen
worden sind (BGE 112 IV 71 E. 1a, bestätigt im unveröf-
fentlichten Urteil vom 27. August 1997 i. S. D.).

        Die Vorinstanz verfügt nicht nur die (nicht an-
gefochtene) Einziehung der Tatwaffe und der verbotenen
Zubehörteile, sondern auch des anlässlich der Hausdurch-
suchung beschlagnahmten Sturmgewehrs und der Vorder-
schaft-Repetierflinte des Beschwerdeführers. Mit der
Staatsanwaltschaft sieht die Vorinstanz darin einen Teil
des Vollzugs der Weisung, inskünftig keine Schusswaffen

mehr zu erwerben oder zu besitzen und begründet die Ein-
ziehung mit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr
und mit der schlechten Prognose, die sie ihm angesichts
seiner Bedrohungsgefühle und seines Einsatzes des Revol-
vers stellt.

        Damit überschreitet die Vorinstanz den Anwen-
dungsbereich von Art. 58 StGB. Die beiden Gewehre haben
nicht zur Verübung eines Delikts gedient, der Beschwer-
deführer hat sie im Unterschied zum Revolver auch nicht
mit sich getragen. Sie wurden nicht im Sinne der Recht-
sprechung bereits als Tatmittel in Aussicht genommen
(BGE 112 IV 71 E. 1a). Da sie keine "instrumenta
sceleris" darstellen, kann auch ihre Gefährlichkeit
keine Einziehung begründen. Der Kassationshof hat be-
reits vor Inkrafttreten des Waffengesetzes festgehalten,
dass Art. 58 StGB nicht dazu dienen kann, das Problem
der sich aus dem Besitz von Schusswaffen ergebenden Ge-
fährdung der Allgemeinheit zu lösen (unveröffentlichtes
Urteil vom 22. August 1990 i. S. G. E. 3). Umso mehr
muss dies nach Inkrafttreten des Waffengesetzes gelten.
Der Anwendungsbereich von Art. 58 StGB unterscheidet
sich von dem des Waffengesetzes. Es obliegt der zustän-
digen Behörde, nach den Bestimmungen des Waffengesetzes
und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Übergangs-
rechts zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer berechtigt
ist, Waffen zu besitzen, und über eine Beschlagnahme
oder Einziehung seiner Waffen nach Waffengesetz zu be-
finden. Die Beschwerde ist insoweit begründet und die
Verfügung zur Einziehung der beiden Gewehre des Be-
schwerdeführers nach Art. 58 StGB aufzuheben.

     6.- Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit teilweise
gutzuheissen, die Weisung ist bezüglich ihrer unbegrenz-

ten Dauer und die Einziehung der nicht als Tatwaffen
verwendeten Gewehre mit Zubehör im Sinne der Erwägungen
(E. 5b) aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Beschwer-
deführer teilweise obsiegt, in der Hauptsache aber un-
terliegt, sind die von ihm zu tragenden Kosten zu ermäs-
sigen. Ebenso ist ihm eine herabgesetzte Parteientschä-
digung zuzusprechen, die mit den Kosten zu verrechnen
ist (Art. 156 Abs. 3 OG, Art. 278 Abs. 3 BStP).

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird
teilweise gutgeheissen, Ziff. 4 des angefochtenen Ur-
teils wird bezüglich der unbeschränkten Dauer der Wei-
sung und Ziff. 2 des Einziehungsbeschlusses im Sinne der
Erwägungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Es werden weder Kosten erhoben noch wird dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung ausbezahlt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staats-
anwaltschaft und dem Obergericht (II. Strafkammer) des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

                       ---------

Lausanne, 10. April 2001

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
     Der Präsident:             Der Gerichtsschreiber: