Kassationshof in Strafsachen 6S.734/1999
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 1999
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 1999
6S.734/1999/hev K A S S A T I O N S H O F ************************* Sitzung vom 10. April 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Luchsinger. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt Walter Spillmann-Thulin, Seestrasse 222, Zürich, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h, B.________, Beschwerdegegner und Geschädigter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rohrer, Bellerivestrasse 5, Zürich, betreffend Gefährdung des Lebens, Notwehr (Art. 129, 33 StGB), Weisung, Einziehung (Art. 41 Ziff. 2, 58 StGB), (eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. Juli 1999), hat sich ergeben: A.- In der Nacht vom 26. zum 27. Mai 1996 wartete B.________ (Jahrgang 1958) in seinem Auto auf dem Park- platz vor den Geschäftsräumen seiner Frau in Zürich, um nach verschiedenen Beschädigungen am Auto dem vermuteten "Pneustecher" auf die Spur zu kommen. Gegen 0.50 Uhr nahm er wahr, wie A.________ (Jahrgang 1939) am Auto vorbeiging, in die Hocke ging und eine Stechbewegung machte. Eine Beschädigung des Autos ist allerdings nicht erstellt, und A.________ wird im vorliegenden Verfahren nicht vorgeworfen, das Fahrzeug in diesem oder in frühe- ren Fällen beschädigt zu haben. B.________ kam nach den von ihm beobachteten Bewegungen von A.________ aber zum Schluss, den "Pneu- stecher" erwischt zu haben. Er sprang aus dem Wagen und packte A.________ von hinten mit einem Würgegriff. A.________ schlug mit einer kurzen Eisenstange, die er in einen Plastiksack gewickelt bei sich trug, nach B.________ und traf ihn am Kopf, worauf dieser einen Moment benebelt war und losliess. A.________ rannte davon, wurde von B.________ aber wieder eingeholt. A.________ drehte sich um und gab aus ca. zwei Metern Distanz in Richtung von B.________ zwei Schüsse aus einem Revolver ab, den er in der Hosentasche mitgeführt hatte. B.________ gelang es trotzdem, A.________ erneut in den Würgegriff zu nehmen, worauf es zu weiterem Ge- rangel mit Schlägen und zu zwei weiteren Schussabgaben durch A.________ kam; der letzte Schuss wurde in nächs- ter Nähe des Ohrs von B.________ abgegeben. Die tätliche Auseinandersetzung wurde durch das Eintreffen anderer Personen beendet. B.________ erlitt einen Einschuss im Bauch, einen Steckschuss in der Kopfschwarte (beide ohne lang- fristige Folgen) und eine bleibende Schädigung des Ge- hörs. A.________ erlitt leichte Verletzungen sowie eine Gehirnerschütterung durch Schläge auf Kopf und Hand, wobei hinsichtlich der Kopfverletzungen davon auszugehen ist, dass er sich diese selber zugefügt hat im Bemühen, B.________ zu treffen. A.________ leugnete zunächst, geschossen zu haben oder einen Revolver zu besitzen. Nachdem die Tat- waffe beim Tatort gefunden worden war und eine Haus- durchsuchung nebst einem Sturmgewehr eine Pump-Action Flinte sowie einen Schalldämpfer und anderes Zubehör zutage gebracht hatte, gab er schliesslich zu, die vier Schüsse abgefeuert zu haben. Als Begründung für sein Waffenarsenal gab er allgemeine Bedrohungsgefühle an, sei es durch kriminelle Banden bei seinen nächtlichen Spaziergängen, sei es vor politischen Umstürzen wie in Ex-Jugoslawien; für solche Fälle sei es gut, im Voraus gewappnet zu sein. B.- Am 20. Mai 1998 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ schuldig der Gefährdung des Lebens, der Körperverletzung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen die kantonale Waffenverordnung und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten (abzüg- lich 36 Tage Untersuchungshaft) bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Busse von Fr. 1'000.-- und zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 1'000.-- an B.________. Ebenso erteilte es A.________ die Weisung, inskünftig keine Schusswaffen mehr zu erwerben oder zu besitzen und verfügte die Einziehung der bei A.________ beschlagnahm- ten Schusswaffen und Munition. Die Schadenersatzforde- rungen von B.________ wies es ab. C.- Auf Berufung sowohl von A.________ wie von B.________ hob das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Juli 1999 die Verurteilung wegen Wider- handlung gegen die Waffenverordnung auf und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil einschliesslich der Weisung und Einziehungsverfügung, mit Ausnahme der an B.________ zu bezahlenden Genugtuung, die es auf Fr. 5'000.-- erhöhte. Die von A.________ dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 23. September 2000 ab, soweit es da- rauf eintrat. D.- A.________ führt eidgenössische Nichtigkeits- beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts mit dem An- trag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zum Freispruch von Schuld und Strafe, Aufhebung der Ge- nugtuungspflicht sowie der Kostenfolgen an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Ebenso sei die Weisung bezüglich des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen und die Ein- ziehung der Schusswaffen aufzuheben. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begrün- dung der Weisung und der Einziehung der Schusswaffen auf die Urteile von Ober- und Bezirksgericht; angesichts des Verhaltens von A.________ und der von ihm ausgehenden Gefahr seien Weisung wie Einziehung gerechtfertigt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Hält der Kassationshof die Beschwerde im Strafpunkt für begründet, so hebt er den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück (Art. 277ter BStP). Auf die Rechtsbegehren kann nur in diesem Umfang eingetreten werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit be- gründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidge- nössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Aus- führungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Urteil beruht auf kantonalem Recht; soweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. b) Die Verurteilung wegen Körperverletzung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, auf diesen Punkt ist deshalb nicht weiter einzugehen (Art. 273 Abs. 1 lit. a, Art. 277bis BStP). Des weiteren ficht der Be- schwerdeführer die Zusprechung einer Genugtuung an den Geschädigten an, ohne aber sein Rechtsbegehren zu be- gründen, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). c) Ausführungen, die sich gegen die tatsäch- lichen Feststellungen der Vorinstanz richten, oder das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig. Der Kassa- tionshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachver- halt gebunden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bis BStP). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die tat- sächlichen Vorbringen der Vorinstanz wendet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Insbesondere hat sich die Vorinstanz ausdrücklich für die Darstellung der Tatsachen nach den Angaben des Geschädigten ent- schieden. Die anderslautenden Darstellungen des Be- schwerdeführers sind damit nicht zu hören. d) Der Beschwerdeführer verlangt eine Berichti- gung von offensichtlichen Irrtümern gemäss Art. 277bis Abs. 1 Satz 3 BStP. Damit ist er nicht zu hören. Die offensichtlichen Versehen, auf welche ein Beschwerde- führer den Kassationshof im Rahmen der Nichtigkeits- beschwerde aufmerksam machen kann, sind eng definiert und kommen insbesondere nicht in Betracht, wenn die kantonale Behörde eine Tatsache gestützt auf Beweis- würdigung festgestellt hat (BGE 118 IV 88 E. 2b). Der Beschwerdeführer rügt Widersprüche in der Feststellung des Sachverhalts, wofür die staatsrechtliche Beschwerde für willkürliche Beweiswürdigung offen gestanden hätte; eine solche wurde aber nicht eingereicht. 2.- a) Der Beschwerdeführer macht eine Bundes- rechtsverletzung geltend, indem die Vorinstanz annehme, er habe bei der Schussabgabe skrupellos gehandelt. Die Vorinstanz verweist auf den Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich, nach welchem die vom Beschwerdeführer verwendete Waffe und Munition geeignet gewesen sind, das Leben des Ge- schädigten in Gefahr zu bringen. Dies sei dem Beschwer- deführer bewusst gewesen, und mit der mehrfachen Schuss- abgabe aus nächster Nähe (selbst in der von ihm selber behaupteten Version des Sachverhaltes) habe er auch skrupellos gehandelt. Damit seien die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Gefährdung des Le- bens erfüllt. b) Art. 129 StGB bedroht mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Die Bestimmung ist insbesondere auf Fälle ausgerichtet, in denen die Verletzungen, die das Opfer erlitten hat, nicht schwer genug sind, um auf eine lebensgefährliche Körperverletzung nach Art. 122 StGB schliessen zu kön- nen, aber das Verhalten des Täters dennoch andere in Lebensgefahr gebracht hat (BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57 f.). Der Beschwerdeführer hat aus nächster Nähe mehrmals auf den Geschädigten geschossen, wobei sich die Mündung des Revolvers einmal unmittelbar neben dessen Kopf befand. Unter diesen Umständen hätte bei einer nur geringfügig geänderten Schussbahn der Geschädigte le- bensgefährlich verletzt werden können. Eine unmittelbare Gefährdung des Lebens war damit gegeben. Nach der Recht- sprechung kann es genügen, eine schussbereite Waffe auf den Gegner zu richten, um dessen Leben im Sinne von Art. 129 StGB zu gefährden (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa, E. 2d S. 75). Als subjektive Tatbestandsmerkmale verlangt Art. 129 StGB, dass der Täter bezüglich der Gefährdung des Lebens vorsätzlich und skrupellos gehandelt hat. Der Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Ge- fahr kennt und trotzdem handelt (BGE 94 IV 60 E. 3a). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und für das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwer- de verbindlich festgestellt (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis BStP, BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252 mit Hinweisen). Nach den Feststellungen der Vorinstanz und des Bezirks- gerichts, auf das die Vorinstanz sich abstützt, wusste der Beschwerdeführer um die Gefährlichkeit seiner Waffe und vertraute auf deren Wirkung, um sich zu befreien. Es musste ihm bewusst sein, dass er den Geschädigten in Le- bensgefahr brachte. Damit hat er vorsätzlich gehandelt. Zweites subjektives Tatbestandsmerkmal ist die Skrupellosigkeit. Skrupellos ist eine Handlung, wenn sie allgemein vom Standpunkt der Ethik aus missbilligt wer- den muss, mit dem öffentlichen Gewissen nicht zu verein- baren ist, den anerkannten Grundsätzen von Sitte und Mo- ral zuwiderläuft (BGE 114 IV 103 E. 2a mit Hinweisen). Je grösser die Gefahr ist, die der Täter verursacht, je weniger seine Beweggründe Beachtung verdienen, umso eher wird man auf Skrupellosigkeit schliessen (BGE 107 IV 163 E. 3). Damit fällt die Beurteilung der Skrupellosigkeit im vorliegenden Fall zusammen mit der vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten Notwehr. Die vom Beschwerdeführer verursachte Gefahr war gross. Nur Notwehr, oder allen- falls deren Exzess im entschuldbaren Affekt (Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StGB), können die Gefährdung rechtfertigen. Sind die Bedingungen dafür nicht erfüllt, entbehren die vom Beschwerdeführer abgegebenen Schüsse eines legitimen Zwecks und sind skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB. 3.- a) Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Geschädigte den Beschwerdeführer rechtswidrig gepackt und dieser sich in einer Notwehrsituation befunden habe. Indem er aber ohne Warnschuss direkt auf den unbewaffne- ten Geschädigten geschossen habe, habe der Beschwerde- führer die Grenzen der Notwehr überschritten. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber gel- tend, er sei vom körperlich überlegenen Geschädigten grundlos angegriffen worden und habe gar keine Gelegen- heit gehabt, diesen zu warnen, respektive Warnschüsse abzugeben. Er habe sich zunächst mit der Eisenstange gewehrt, doch sei es ihm, durch frühere Rückenverlet- zungen leicht gehbehindert, nicht geglückt, dem Gegner zu entkommen. Er habe nicht ahnen können, was der Ge- schädigte von ihm wolle und annehmen müssen, dieser sei durch die Schläge noch zusätzlich gereizt worden. Er habe angesichts der zunehmenden Kriminalität in Zürich um sein Leben gefürchtet. Der Geschädigte habe sich ihm im vollen Lauf genähert und sei bei der Schussabgabe we- niger als zwei Meter entfernt gewesen. Warnschüsse seien nicht mehr möglich gewesen, zudem habe sich der Geschä- digte von den abgegebenen Schüssen nicht abhalten las- sen. Im Handgemenge habe er fürchten müssen, dass der Geschädigte ihm die Waffe entwinde, wenn er lediglich in die Luft schösse. b) Art. 33 Abs. 1 StGB gibt dem Angegriffenen das Recht, den widerrechtlichen Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Das heisst, dass er nur zu verhältnismässiger Abwehr berechtigt ist. Ob im gegebenen Fall die Reaktion des Angegriffenen die- sem Erfordernis entspricht, ist vorwiegend eine Frage des Ermessens. Zu ihrer Beantwortung hat der Richter insbesondere der Schwere des tatsächlichen oder dro- henden Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes einerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr verletzt wurde, anderseits Rechnung zu tragen. Dabei sind auch die Art des Abwehrmittels und diejenige seiner tatsächlichen Verwendung von Belang (BGE 102 IV 65 E. 2a mit Hinweisen, insb. BGE 79 IV 148 E. 1). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei auf Grund jener Situation zu beurteilen, in welcher sich der rechts- widrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand; es dürfen nicht nachträglich von den Behörden allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegrif- fene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 107 IV 12 E. 3a, mit Hinweisen). Beim Einsatz von Schusswaffen ist besondere Vorsicht geboten. Die Abwehr, die zu dauernder Verstüm- melung oder zum Tode führen kann, ist in der Regel un- angemessen, wenn sich der rechtswidrige Angriff allein gegen Eigentum und Vermögen richtet, doch kann eine Schussabgabe unter besonderen Umständen auch dann ge- rechtfertigt sein (BGE 107 IV 12 E. 3b; E. 4 zur Frage, unter welchen Umständen eine Schussabgabe auch bei Be- drohung wirtschaftlicher Güter zulässig ist). Der Ange- griffene ist nicht verpflichtet, eine ernst zu nehmende Attacke einfach zu dulden, doch rechtfertigt auch im Falle einer drohenden Körperverletzung nicht jede Ba- gatelle den Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe (BGE 109 IV 5 E. 3). Wesentlich ist, ob dem Angegrif- fenen noch andere Mittel oder ein weniger gefährlicher Einsatz der Schusswaffe möglich waren. Der Beschwerdeführer wurde zwar überraschend gepackt und damit angegriffen, doch blieben ihm noch andere Handlungsmöglichkeiten, als direkt und aus nächs- ter Nähe auf den Geschädigten zu schiessen. Entgegen seiner Ansicht wäre es ihm zumutbar gewesen, sich zu- nächst passiv zu verhalten und zu versuchen, herauszu- finden, was der Geschädigte eigentlich von ihm wollte. Der Beschwerdeführer war gepackt und festgehalten wo- rden, aber das stellt noch keine derart gefährliche Be- drohung dar, dass eine lebensgefährdende Schussabgabe gerechtfertigt ist. Spätestens nachdem ihm die Flucht gelungen war, wäre es dem Beschwerdeführer bei besonnenem Verhalten möglich gewesen, den Geschädigten zu warnen, mit der Waffe zu bedrohen oder allenfalls Warnschüsse abzugeben, anstatt soweit zu rennen, bis der Gegner praktisch wie- der zu ihm aufgeholt hatte. Durch die Schussabgabe auf den Geschädigten aus nächster Nähe zwang er diesen ge- radezu, seinerseits mit dem Angriff fortzufahren und zu versuchen, dem Beschwerdeführer die Waffe zu entwinden oder sie zumindest von sich abzuwenden. Dazu war er auch berechtigt (vgl. BGE 109 IV 5 E. 3). Die vom Beschwerde- führer gewählte Abwehr war unverhältnismässig und ein Beispiel dafür, dass das Mitführen einer Schusswaffe nicht zwangsläufig die Sicherheit des Trägers erhöht, sondern zu einer Gefahr auch für ihn selber werden kann. Die Vorinstanz konnte ohne Verletzung von Bundesrecht auf eine Überschreitung der Notwehr schliessen. 4.- Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in entschuldbarer Aufregung über den Angriff des Geschädig- ten gehandelt. Ob er bereits bewaffnet gewesen sei und mit einem Angriff gerechnet habe, spiele dabei keine Rolle, sondern nur die konkreten Umstände der Tat. Es müsse jedem klar sein, dass er angesichts des nicht provozierten und ohne jede Vorwarnung erfolgten Über- falls Angst gehabt habe. Er habe mit Schlimmem rechnen und davon ausgehen müssen, dass sein Angreifer durch den Schlag mit der Eisenstange noch zusätzlich gereizt wor- den sei. Durch den Schlag auf den Kopf habe er zudem eine Gehirnerschütterung erlitten; die Vorinstanz habe Art. 13 Abs. 1 StGB verletzt, indem sie zusätzlich zum Gutachten über den psychischen Allgemeinzustand des Be- schwerdeführers kein Gutachten zur Abklärung seiner Zu- rechnungsfähigkeit im Moment der Schussabgabe veranlasst habe. Die Vorinstanz hält dem (unter Verweis auf die Ausführungen des Bezirksgerichts) entgegen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers am Tatort keine Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit begründe, weshalb weiter- führende Gutachten unnötig seien. Er sei zu koordinier- ten Handlungen wie seiner Gegenwehr und Flucht, dem von ihm selber als umständlich geschilderten Entsichern der Waffe und dem Betätigen des schweren Abzugs fähig gewe- sen und habe alle diese Vorgänge auch im Detail schil- dern können, ebenso wie sein Erstaunen über die fehlende Wirkung der Schüsse. Ein Zeuge habe den Beschwerdeführer ebenfalls als ruhig und nicht nervös geschildert. Der Beschwerdeführer sei somit zurechnungsfähig gewesen und habe überlegt gehandelt, nicht unter einer entschuldba- ren Gemütsbewegung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Satz 2 StGB. a) Art. 13 Abs. 1 StGB verpflichtet den Rich- ter, bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Be- schuldigten Untersuchungen anzuordnen. Die Zweifel müs- sen ernsthaft sein, was z.B. bei Drogensucht bejaht wur- de (BGE 116 IV 273 E. 4a mit Hinweisen). Anzeichen einer verminderten Schuldfähigkeit stellen etwa ein Wider- spruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten dar, oder wenn der Täter in frühe- ren Verfahren für vermindert schuldfähig erklärt wurde, wenn er in ärztlicher Behandlung stand oder steht, oder wenn die Schuldfähigkeit eines Epileptikers, eines geis- tig Zurückgebliebenen oder eines Hirngeschädigten zu be- urteilen ist (a.a.O. mit weiteren Beispielen, vgl. auch BGE 118 IV 6 E. 4). Das Verhalten des Beschwerdeführers bietet kei- nen Anlass zu solchen Zweifeln. Das in Auftrag gegebene Gutachten verneint psychische Störungen oder Erkrankun- gen und bescheinigt dem Beschwerdeführer einen unbeein- trächtigten Geisteszustand auch im Moment der Straftat. Seine Tat steht auch nicht im Widerspruch zu seiner Per- sönlichkeit, führte er die geladene Pistole doch regel- mässig mit sich, um sich dieser im Falle einer Bedrohung bedienen zu können. Sein Verhalten entspricht jenem Sze- nario, auf das er sich vorbereitet hatte. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie auf ein zusätzli- ches Gutachten verzichtet hat. b) Nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 StGB bleibt der Abwehrende straflos, wenn er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den An- griff überschreitet. Art und Umstände des Angriffs müs- sen derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestür- zung entschuldbar erscheinen lassen. Entschuldbar müssen also, analog wie bei Totschlag, Aufregung oder Bestür- zung sein, nicht aber die deliktische Reaktion des Ange- griffenen (BGE 102 IV 1 E. 3b). Ein gewalttätiger An- griff in der Nacht wird den Angegriffenen immer in eine besondere Spannungslage versetzen. Nicht jede noch so exzessive, gefährliche Abwehrreaktion kann wegen der durch den Angriff verursachten Aufregung straflos blei- ben; an eine die Straflosigkeit von schweren Notwehr- überschreitungen rechtfertigende Emotion sind besondere Anforderungen zu stellen. Dabei müssen Art und Ausmass der unangemessenen Abwehr sowie die gesamten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 109 IV 5 E. 3). Wer Schusswaffen mit sich führt, unterliegt einer besonderen Verantwortung; die vom Beschwerdeführer missachtete Bewilligungspflicht ist Ausdruck davon. Er muss sich im Klaren darüber sein, welche Gefahr von der Waffe ausgeht und wie sie im Ernstfall einzusetzen ist. Der Beschwerdeführer hatte die Waffe aus einem Bedro- hungsgefühl heraus regelmässig mit sich geführt, gerade weil er fürchtete, überfallen zu werden. Er kann sich damit nicht auf eine entschuldbare Aufregung für den Fall berufen, auf den er sich vorbereitet hat, auch wenn ihn der Angriff überrascht und erschreckt hat. Es war im Gegenteil seine Pflicht, auch in diesem Fall besonnen und verantwortlich zu handeln. Die Vorinstanz konnte eine entschuldbare Gemütsbewegung ohne Verletzung von Bundesrecht verneinen. Der Beschwerdeführer kann sich somit auf keine Rechtfertigungsgründe für die Schussabgabe berufen, wes- halb auch der Schuldspruch der Gefährdung des Lebens kein Bundesrecht verletzt. 5.- Der Beschwerdeführer verlangt, die Einziehung seiner Schusswaffen mit Zubehör sei aufzuheben. Er habe in einer aussergewöhnlichen Situation einmalig von einer Schusswaffe Gebrauch gemacht, eine allgemeine Gefährdung gehe von ihm nicht aus. Die beschlagnahmten Gewehre und Zubehöre unterstünden keiner Bewilligungspflicht und hätten keinen Zusammenhang mit der begangenen Straftat, weshalb die Einziehung Bundesrecht verletze. Mit dersel- ben Begründung verlangt der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der ihm erteilten Weisung, inskünftig keine Schusswaffen mehr zu erwerben. Die Vorinstanz rechtfertigt (unter Verweis auf Bezirksgericht und den Rekursentscheid der Staatsanwalt- schaft vom 7. Oktober 1997 zur Beschlagnahme) die Ein- ziehung mit dem Vollzug der im Rahmen des bedingten Strafvollzuges erteilten Weisung, inskünftig keine Schusswaffen mehr zu erwerben oder zu besitzen. Der Be- schwerdeführer habe seinen Revolver, den er aus Angst vor Kriminellen mit sich geführt habe, direkt und nicht zur Warnung in unverhältnismässiger Weise eingesetzt. Nach diesem Vorfall müssten auch seine Hinweise auf die allgemeine politische Lage und Krisenherde wie Ex-Jugo- slawien ernst genommen werden, mit denen er seine Schuss- waffensammlung begründet habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch diese Waf- fen gegen andere einsetzen werde, weshalb sie einzuzie- hen seien, wie dies auch das psychiatrische Gutachten als vordringlich empfohlen habe. a) Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erlaubt es dem Richter, einem Verurteilten für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen zu erteilen, insbeson- dere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreu- ung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadens- deckung innerhalb einer bestimmten Frist. Wahl und In- halt der Weisung haben sich nach dem Zweck des bedingten Strafvollzuges zu richten, durch den der Verurteilte dauernd und innerlich gebessert werden soll. Eine Wei- sung darf nicht vorwiegend oder gar ausschliesslich darauf abzielen, dem Verurteilten Nachteile zuzufügen oder Dritte vor ihm schützen zu wollen. Damit eine Wei- sung zulässig ist, muss sie in erster Linie vielmehr im Interesse des Verurteilten liegen und voraussichtlich befolgt werden können. Das ist der Fall, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, erzieherisch auf den Verur- teilten einzuwirken und damit der Gefahr neuer Verfeh- lungen vorzubeugen. Innerhalb der sich daraus ergebenden Schranken sind Wahl und Inhalt der Weisung ins richter- liche Ermessen gestellt (BGE 94 IV 11 E. 1 mit Hinwei- sen, 108 IV 152 E. 3a, Rechtsprechung bestätigt im un- veröffentlichten Urteil des Kassationshofes vom 26. Feb- ruar 2001 i. S. D.). Vorinstanz und Bezirksgericht kommen auf Grund der Aussagen und Handlungen des Beschwerdeführers sowie des psychiatrischen Gutachtens zum Schluss, dass es bes- ser sei, wenn der Beschwerdeführer in Zukunft nicht mehr über Waffen verfügen kann. In der Sache erscheint dies nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer begründete den Be- sitz seiner Langwaffen und Zubehörteile mit Bedrohungs- gefühlen, die denen ähneln, aus denen heraus er einen Revolver mit sich geführt und in gefährlicher Weise be- nutzt hat. Das muss Bedenken wecken. Eine Weisung nach Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB ist allerdings nicht geeig- net, den Beschwerdeführer von Waffen fernzuhalten. Das Gesetz beschränkt die mögliche Höchstdauer von Weisungen ausdrücklich auf diejenige der Probezeit ("für sein Ver- halten während der Probezeit bestimmte Weisungen ertei- len", "Il pourra lui imposer, pendant le délai d'épreuve, des règles de conduite", "Può anche imporgli, per il periodo di prova, norme di condotta"). Eine Wei- sung, "inskünftig", ohne zeitliche Begrenzung und Bin- dung an die Probezeit, keine Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen, verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde ist insoweit begründet und die Weisung an den Beschwer- deführer bezüglich ihrer unbegrenzten Dauer aufzuheben. Ob der Beschwerdeführer das Recht hat, über die Dauer der Probezeit hinaus Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen, hat die zuständige Behörde auf Grund der Be- stimmungen des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG, SR 514.54, in Kraft seit dem 1. Januar 1999) zu ent- scheiden. b) Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen oder die öffentliche Ordnung gefährden. Es handelt sich um eine präventive Massnahme. Bei Gegenständen wie Schusswaffen, die nicht a priori zur Begehung von straf- baren Handlungen bestimmt sind, sondern bloss dazu ge- eignet sind, kommt die Einziehung nur in Betracht, wenn sie entweder zur Verübung eines Delikts tatsächlich ge- dient haben oder aber im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind (BGE 112 IV 71 E. 1a, bestätigt im unveröf- fentlichten Urteil vom 27. August 1997 i. S. D.). Die Vorinstanz verfügt nicht nur die (nicht an- gefochtene) Einziehung der Tatwaffe und der verbotenen Zubehörteile, sondern auch des anlässlich der Hausdurch- suchung beschlagnahmten Sturmgewehrs und der Vorder- schaft-Repetierflinte des Beschwerdeführers. Mit der Staatsanwaltschaft sieht die Vorinstanz darin einen Teil des Vollzugs der Weisung, inskünftig keine Schusswaffen mehr zu erwerben oder zu besitzen und begründet die Ein- ziehung mit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr und mit der schlechten Prognose, die sie ihm angesichts seiner Bedrohungsgefühle und seines Einsatzes des Revol- vers stellt. Damit überschreitet die Vorinstanz den Anwen- dungsbereich von Art. 58 StGB. Die beiden Gewehre haben nicht zur Verübung eines Delikts gedient, der Beschwer- deführer hat sie im Unterschied zum Revolver auch nicht mit sich getragen. Sie wurden nicht im Sinne der Recht- sprechung bereits als Tatmittel in Aussicht genommen (BGE 112 IV 71 E. 1a). Da sie keine "instrumenta sceleris" darstellen, kann auch ihre Gefährlichkeit keine Einziehung begründen. Der Kassationshof hat be- reits vor Inkrafttreten des Waffengesetzes festgehalten, dass Art. 58 StGB nicht dazu dienen kann, das Problem der sich aus dem Besitz von Schusswaffen ergebenden Ge- fährdung der Allgemeinheit zu lösen (unveröffentlichtes Urteil vom 22. August 1990 i. S. G. E. 3). Umso mehr muss dies nach Inkrafttreten des Waffengesetzes gelten. Der Anwendungsbereich von Art. 58 StGB unterscheidet sich von dem des Waffengesetzes. Es obliegt der zustän- digen Behörde, nach den Bestimmungen des Waffengesetzes und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Übergangs- rechts zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, Waffen zu besitzen, und über eine Beschlagnahme oder Einziehung seiner Waffen nach Waffengesetz zu be- finden. Die Beschwerde ist insoweit begründet und die Verfügung zur Einziehung der beiden Gewehre des Be- schwerdeführers nach Art. 58 StGB aufzuheben. 6.- Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, die Weisung ist bezüglich ihrer unbegrenz- ten Dauer und die Einziehung der nicht als Tatwaffen verwendeten Gewehre mit Zubehör im Sinne der Erwägungen (E. 5b) aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Beschwer- deführer teilweise obsiegt, in der Hauptsache aber un- terliegt, sind die von ihm zu tragenden Kosten zu ermäs- sigen. Ebenso ist ihm eine herabgesetzte Parteientschä- digung zuzusprechen, die mit den Kosten zu verrechnen ist (Art. 156 Abs. 3 OG, Art. 278 Abs. 3 BStP). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziff. 4 des angefochtenen Ur- teils wird bezüglich der unbeschränkten Dauer der Wei- sung und Ziff. 2 des Einziehungsbeschlusses im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Es werden weder Kosten erhoben noch wird dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung ausbezahlt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staats- anwaltschaft und dem Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. --------- Lausanne, 10. April 2001 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: