Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.719/1999
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6S.719/1999/odi

                K A S S A T I O N S H O F
                *************************

                      22. März 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,
Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Näf.

                        ---------

                        In Sachen

G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Urs Oswald, Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, Zurzach,

                          gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  A a r g a u,
A.________, vertreten durch Advokat Dr. Peter
Liatowitsch, Elisabethenstrasse 28, Postfach 42, Basel,

                       betreffend
             mehrfache Rassendiskriminierung
            (Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB);
              Beschimpfung (Art. 177 StGB),

hat sich ergeben:

     A.- 1) G.________ ist Verfasser von verschiedenen
Büchern und Zeitschriftenbeiträgen, in denen er im We-
sentlichen die unter der Herrschaft des nationalsozialis-
tischen Regimes planmässig durchgeführte Massenvernich-
tung von Millionen von Juden, insbesondere in eigens
dafür eingerichteten Gaskammern, in Abrede stellt und be-
hauptet, dabei handle es sich um eine Erfindung zur poli-
tischen und finanziellen Erpressung des deutschen Volkes.
Die Bücher und Zeitschriften wurden vor allem in der
Schweiz und in Deutschland verbreitet. G.________ veröf-
fentlichte ausserdem im Internet über Kanada bzw. Schwe-
den eingespiesene, auch in der Schweiz abrufbare Texte.
Er behauptet darin u.a., der Holocaust sei ein unbewiese-
ner Mythos, der von den Juden dazu benützt werde, in Eu-
ropa politisch und finanziell Druck auszuüben, und er
weist auf seine verschiedenen Publikationen zum Thema
sowie auf das gegen ihn (und seinen Verleger F.________)
hängige Strafverfahren hin.

        2) Im November 1996 versandte G.________ ein
Exemplar des von ihm verfassten Buches "Todesursache
Zeitgeschichtsforschung", mit einer "Widmung" versehen,
unaufgefordert an den Basler Theologieprofessor
A.________ in Riehen/BS.

     B.- 1) Das Bezirksgericht Baden verurteilte
G.________ am 21. Juli 1998 wegen mehrfacher Rassendis-
kriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB
sowie wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB zu einer
(unbedingt vollziehbaren) Gefängnisstrafe von 15 Monaten

sowie zu einer Busse von 8'000 Franken. In einzelnen An-
klagepunkten sprach es ihn vom Vorwurf der Rassendiskri-
minierung frei.

        Ausserdem wurden in Anwendung von Art. 58 StGB
die beschlagnahmten Exemplare verschiedener Bücher und
gestützt auf Art. 59 StGB aus dem Erlös des Verkaufs der
Bücher ein Pauschalbetrag von Fr. 10'000.-- eingezogen.

        2) Das Obergericht des Kantons Aargau wies die
von G.________ erhobene Berufung am 23. Juni 1999 ab.

     C.- G.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbe-
schwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung (im Sinne
seiner vollumfänglichen Freisprechung) an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege.

     D.- A.________ beantragt die Abweisung der Nichtig-
keitsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Bücher und Zeitschriftenbeiträge des Be-
schwerdeführers enthalten u.a. die folgenden Passagen.

        Im Buch "Auschwitz - Tätergeständnisse und Au-
genzeugen des Holocausts", erschienen im Verlag Neue Vi-
sionen GmbH, Schweiz, August 1994, heisst es u.a.:

        "Wer sich nicht speziell mit diesem Thema (mit
         dem Holocaust) befasst hat, nimmt als selbst-
         verständlich an, dass für den millionenfachen
         Judenmord unter Hitler und die Existenz der
         Nazigaskammern eine Fülle von unwiderlegbaren
         Beweisen vorhanden ist. Bei näherer Beschäfti-
         gung mit diesem für unser Bewusstsein so hoch
         wichtigen Gebiet stellt der Beobachter jedoch
         rasch fest, dass dem keinesfalls so ist. Die Na-
         tionalsozialisten, so hämmern die Medien uns un-
         ermüdlich ein, hätten irgendwann im Jahre 1941
         ... die restlose Vernichtung aller in ihrem
         Machtbereich lebenden Juden beschlossen. Insge-
         samt fünf bis sechs Millionen Juden seien dem
         Völkermord bis zum Mai 1945 zum Opfer gefallen
         ... Da ein so gewaltiges Verbrechen wie die Er-
         mordung mehrerer Millionen Menschen in Gaskam-
         mern zwangsläufig mit einem enormen administra-
         tiven Aufwand verbunden sein musste, würde man
         für die Judenausrottung logischerweise wahre
         Berge von dokumentarischen Belegen erwarten. In
         Tat und Wahrheit können sich die exterministi-
         schen (d.h. die Ausrottungsthese verfechtenden)
         Autoren nur auf eine Handvoll Dokumente stützen,
         deren Echtheit und korrekte Auslegung meist
         strittig ist ... Das Fazit zu ziehen ist jetzt
         eine Leichtigkeit: Die Zeugenaussagen enthalten
         nicht nur zahlreiche technische und naturwissen-
         schaftliche Unmöglichkeiten, sie widersprechen
         sich auch gegenseitig in vielen Punkten. Die
         Schilderungen der Örtlichkeiten sind meist äus-
         serst vage; elementare Angaben (Grösse der Gas-
         kammern, Fassungsvermögen, Hinweise darauf, ob
         die Räumungskommandos Gasmasken trugen usw.)
         fehlen sehr oft auch bei Zeugen, die sich lange
         Zeit in der Nähe der betreffenden Räumlichkeiten
         aufgehalten oder gar dort gearbeitet haben wol-
         len ... Bei einem normalen, unpolitischen, nach
         rechtsstaatlichen Grundsätzen ablaufenden Mord-
         prozess würde man einen Angeklagten nie und nim-
         mer auf der Grundlage solcher Augenzeugenberich-
         te schuldig sprechen. Doch solche Augenzeugenbe-
         richte sind der Pfeiler, auf dem die in manchen
         Staaten strafrechtlich geschützte 'offenkundige
         Tatsache' des Holocausts beruht ... Aufgrund
         solcher Zeugenaussagen wird ein ganzes Volk seit
         nun bald einem Jahrhundert kriminalisiert ..."

        Im Beitrag "Wieviel Menschen starben in
Auschwitz", erschienen in der Zeitschrift Aurora im Juli
1995, wird u.a. ausgeführt:

        "In einigen Staaten der unfreien Welt ist das
         'Leugnen' (der korrekte Ausdruck wäre 'Bestrei-
         ten') der Gaskammern von Auschwitz - unter 'Gas-
         kammern' verstehen wir stets solche zur Tötung
         von Menschen - unter Strafe gestellt ... Dies
         muss jeden Denkenden misstrauisch stimmen. Es
         macht sich doch im Westen keiner strafbar, der
         die Existenz Gottes in Frage stellt - was ist
         das bloss für eine merkwürdige Gesellschaft, in
         der die Gaskammern heiliger sind als Gott?
         Allein schon die Tatsache, dass die an der Auf-
         rechterhaltung der Gaskammerngeschichte Interes-
         sierten jede wissenschaftliche Erforschung des
         'Holocausts' fürchten wie der Teufel das Weih-
         wasser, beweist, dass an der offiziellen Version
         etwas oberfaul sein muss. Der Tod von rund
         170'000 in Auschwitz samt Nebenlagern regist-
         rierten Häftlingen lässt sich anhand der weitge-
         hend erhaltenen Dokumente über den Lagerkomplex
         Auschwitz nachweisen ... Wer nun zusätzlich zu
         diesen ca. 170'000 Toten Hunderttausende oder
         Millionen nichtregistrierter Vergaster postu-
         liert, wird Folgendes erbringen müssen: Dokumen-
         tarische Beweise für seine Behauptungen. Beweise
         für die Existenz von HINRICHTUNGSGASKAMMERN
         wohlverstanden, nicht solche für die Existenz
         von Entlausungskammern oder Krematorien und auch
         keine Transportlisten, welche lediglich die De-
         portation von Menschen nach Auschwitz, nicht
         aber ihre dortige Vergasung belegen ..."

        Im Buch "Todesursache Zeitgeschichtsforschung",
erschienen im Verlag Neue Visionen GmbH, Schweiz, August
1995, dargestellt in der Form einer Diskussion unter
Schülern einer Abiturientenklasse, heisst es u.a.:

        "... Wenn Berge von Schuhen ein Beweis für Mas-
         senmorde sind, dann müssen sich in jeder Schus-
         terwerkstatt grauenhafte Dinge abgespielt haben
         ... Das Insektenvertilgungsmittel Zyklon B dien-
         te in vielen Konzentrationslagern zur Bekämpfung
         der Läuseplage. Durch die Laus wird eine furcht-
         bare Seuche übertragen, das Fleckfieber, dem
         Zehntausende von KZ-Häftlingen zum Opfer gefal-
         len sind. Hätte den Deutschen mehr Zyklon zur
         Verfügung gestanden, so wären weniger Häftlinge
         gestorben ... Berge von Schuhen, Brillen, Zahn-
         bürsten und Koffern mit Namen drauf, leere Büch-
         sen eines Insektenvertilgungsmittels, mit dem
         Läuse, Flöhe und Wanzen getötet wurden, sowie
         sechs falsch gedeutete oder gefälschte Fotos.

         Ist das nicht ein bisschen mager? ... Weil es
         keine echten Beweise für den Holocaust gibt,
         muss man uns notgedrungen falsche servieren, und
         zwar seit Jahrzehnten immer die gleichen, weil
         die Holocauster zum Erfinden neuer Lügen und
         Fälschungen meist viel zu faul sind. Nur der
         fleissige Pressac nimmt sich wenigstens noch die
         Mühe, neuen Unsinn zu erfinden ... Was tischen
         die Verantwortlichen des Auschwitz-Museums die-
         sen Hunderttausenden von Ahnungslosen in der
         Leichenhalle des KI auf? Eine unverfrorene,
         faustdicke Lüge! ... Ohne jeden Zweifel ist die
         Legende von der Judenausrottung in Gaskammern
         die grösste und erfolgreichste Propagandalüge
         aller Zeiten ... Der Holocaust-Schwindel wird am
         Leben gehalten, damit Deutschland den Zionisten
         weiterhin als Milchkuh dienen kann ... Der zio-
         nistische Räuber- und Okkupantenstaat ist also
         grossenteils mit Bussgeldern für von den Zionis-
         ten erfundene Gaskammern aufgebaut worden. Nun
         muss die D-Mark auch weiterhin nach Israel rol-
         len, damit dieses seine Terrorherrschaft in den
         geraubten arabischen Gebieten finanzieren kann
         ... Ohne Liquidierung des Holocausts gibt es
         keine Rettung; solange die Gaskammern stehen,
         können wir das Spinnennetz, das seit Jahrzehnten
         um uns gewoben wird, nicht zerreissen. Die Revi-
         sionisten kämpfen somit nicht nur für die ge-
         schichtliche Wahrheit, nicht nur für die Ehre
         des verleumdeten deutschen Volkes, sondern für
         die Menschheit schlechthin ... Die drogensüchti-
         gen Jugendlichen, die im Frankfurter Bahnhofs-
         viertel auf öffentlichen Toiletten krepieren;
         die Mafiabanden, die ungehindert erpressen, rau-
         ben und morden dürfen; die Schulklassen mit
         80% Ausländeranteil, in denen weder die deut-
         schen noch die ausländischen Kinder etwas Ver-
         nünftiges mehr lernen können, weil sie keine
         gemeinsame Sprache haben; die 45jährigen Ar-
         beitslosen in der Ex-DDR, die im Rahmen dieses
         Systems nie mehr eine Aussicht auf eine Beschäf-
         tigung haben werden; die Millionen deutscher Ob-
         dachloser, von denen jeden Winter etliche Hun-
         dert auf den Strassen erfrieren, während auslän-
         dischen Asylbetrügern jährlich zweistellige Mil-
         liardenbeträge nachgeworfen werden; die Hundert-
         tausende Jahr für Jahr in Mülltonnen landenden
         verätzten oder zerstückelten abgetriebenen Kin-
         der - all dies sind die Folgen des Holocausts.
         Dergleichen gibt es nur in einer kranken Gesell-
         schaft, und krank gemacht hat uns die Lüge von
         den Vernichtungslagern und den Gaskammern. Der
         Zionismus ist die Ideologie des Todes. Der Tod
         ist ein Meister aus Zion ..."

        Im Buch "Der Holocaust-Schwindel - Vom Werden
und Vergehen des Jahrhundertbetruges", erschienen im
Guideon Burg Verlag, Basel, März 1993, wird u.a. ausge-
führt:

        "Warum hat Elie Wiesel während seiner achtmonati-
         gen Haft in Auschwitz und Birkenau von den Gas-
         kammern nichts gesehen und nichts gehört? Warum
         schwieg die Welt zum Holocaust? Weil es den
         Holocaust nicht gab ... Da sammeln Fritz Berg
         und Fred Leuchter, Walter Lüftel und Germar
         Rudolf emsig Beweise dafür, dass die Gaskammer-
         geschichten nicht stimmen können. Sie berechnen,
         unter welchen Umständen man mit einem Dieselmo-
         tor eine Kohlenmonoxydkonzentration von 0,4% pro
         Kubikmeter Luft erreichen kann; sie messen Zya-
         nidrückstände in Mörtelproben; sie rechnen aus,
         wie lange es bei winterlichen Temperaturen dau-
         ert, bis sich Zyklongranulate auflösen. Eigent-
         lich war diese Fleissarbeit völlig überflüssig.
         Eigentlich gibt es einen viel schlagenderen Be-
         weis dafür, dass der Holocaust nicht stattgefun-
         den hat: NACH DEM KRIEG WAREN DIE JUDEN IMMER
         NOCH DA ..."

        Das Buch "Der Holocaust auf dem Prüfstand - Au-
genzeugenberichte versus Naturgesetze", erschienen im
Guideon Burg Verlag, Basel, August 1993, enthält u.a. die
folgenden Passagen:

        "Keine Tatsachen, sondern Propagandalügen sind
         hingegen folgende Behauptungen:
         a) Dass es einen Plan zur physischen Ausrottung
            der Juden gab.
         b) Dass in manchen Konzentrationslagern Gaskam-
            mern zur Menschenvernichtung existierten.
         c) Dass unter Hitlers Herrschaft 5 bis 6 Millio-
            nen Juden den Tod fanden ...
         So erfanden die Siegermächte ein Verbrechen, das
         in der Menschheitsgeschichte einzigartig da-
         stand: Den Holocaust, die systematische Vernich-
         tung eines ganzen Volkes, vom Neugeborenen bis
         hin zur hundertjährigen Urgrossmutter, in Gas-
         kammern ... Die Holocaustlüge ist obszön. Sie
         stellt in ihrer erbärmlichen Primitivität eine
         Beleidigung für jeden Denkfähigen dar, der die
         Fakten kennt. Es vergeht kaum ein Tag, an dem
         die Zeitungen nicht über einen 'Holocaust-Über-

         lebenden' berichten - hätten die Deutschen die
         Juden wirklich ausrotten wollen, so hätte kaum
         einer dieser Menschen den Mai 1945 noch erlebt
         ..."

        Der Beschwerdeführer veröffentlicht seine Be-
hauptungen auch im Internet, so u.a. unter dem Titel
"Auferlegung eines Schuldkomplexes: Die sozialen und po-
litischen Auswirkungen der Holocaust-Kampagne auf das
heutige Europa", worin zusammengefasst behauptet wird,
der Holocaust sei ein unbewiesener Mythos, der nur von
den Juden dazu benützt werde, in Europa politisch und
finanziell Druck auszuüben. Der Beschwerdeführer veröf-
fentlicht im Internet u.a. auch Auszüge und sinngemässe
Zusammenfassungen aus seinem Buch "Todesursache Zeitge-
schichtsforschung".

        Der Beschwerdeführer hat einen Teil der vorste-
hend genannten Schriften vor dem Inkrafttreten von
Art. 261bis StGB am 1. Januar 1995 verfasst. Diese Bücher
wurden aber auch nach dem 1. Januar 1995 vor allem in der
Schweiz und in Deutschland vertrieben.

     2.- Nach Art. 261bis Abs. 4 StGB wird bestraft, wer
öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlich-
keiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe
von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in
einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab-
setzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe
Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlich-
keit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen
sucht.

        a) Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in
Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids in Anwendung
von Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB verurteilt. Zur

Begründung führt sie (unter Hinweis auf BGE 121 IV 76
ff., 85) aus, "dass angesichts der vorhandenen zahlrei-
chen Beweise das Bestreiten der Gaskammern und damit der
zur Vergasung der Juden speziell eingerichteten Vernich-
tungslager einen wesentlichen Teil des Holocausts über-
haupt beschlage und damit das schwerwiegendste Verbrechen
des nationalsozialistischen Regimes, nämlich die systema-
tische Vergasung von Juden in Gaskammern" (angefochtenes
Urteil S. 43/44). Das Bestreiten der Existenz von Gaskam-
mern als Massentötungsmittel stelle wegen der offenbaren
Unrichtigkeit der Bestreitung ein Leugnen im Sinne des
Gesetzes dar. Unerheblich sei, dass der Beschwerdeführer
eine gewisse Anzahl Opfer nicht in Abrede stelle (so z.B.
ca. 170'000 Tote in Auschwitz samt Nebenlagern im Aufsatz
"Wieviel Menschen starben in Auschwitz"); denn bei der
Grössenordnung, um die es dem Beschwerdeführer gehe,
handle "es sich um ein ganz anderes Problem als (bei) der
auch der anerkannten Geschichtsschreibung innewohnenden
Unsicherheit über die genaue Zahl der Opfer" (angefochte-
nes Urteil S. 44).

        b) Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe in
keiner seiner Publikationen den Holocaust als solchen in
Frage gestellt und überhaupt nie negiert, dass die Natio-
nalsozialisten auch an den Juden Völkermord begangen ha-
ben. Er bestreite einzig den Einsatz von Gas bzw. von
Gaskammern und stelle "die Anzahl von mehreren Millionen
Opfern" in Frage. Sein Fall könne entgegen der Meinung
der Vorinstanz nicht mit dem in BGE 121 IV 76 ff. beur-
teilten gleichgesetzt werden. Er stelle nicht einfach die
Forderung nach einem einzigen Beweis für die Existenz von
Gaskammern. Er habe vielmehr die Erkenntnisse der Wissen-
schaft kritisch qualifiziert überprüft und sei aufgrund
seiner Forschungsarbeit zu anderen Erkenntnissen gelangt,
von deren Richtigkeit er überzeugt sei. Unter diesen Um-
ständen könne ihm nicht Leugnung, d.h. nicht ein Behaup-

ten bzw. Bestreiten wider besseres Wissen, vorgeworfen
werden, auch dann nicht, wenn seine Forschungsergebnisse
falsch sein sollten. Der Beschwerdeführer macht sodann
geltend, ihm könne auch nicht angelastet werden, dass er
den Völkermord gröblich verharmlose, indem er die Opfer-
zahlen in Frage stelle. "Die genaue Anzahl der Opfer" sei
"in der Literatur stark umstritten". Die Vorinstanz
selbst könne - wohl aus verständlichen Gründen - "keine
Zahlen nennen, die keinesfalls unterschritten werden
dürften". Ihm könne nicht gröbliches Verharmlosen von
Völkermord angelastet werden, wenn er seinerseits Zahlen
nenne und zu belegen versuche. "Jeder Mord, jeder Völker-
mord" stelle "ein furchtbares Verbrechen dar, unabhängig
von der Zahl der Opfer". Wenn Historiker derartige Opfer-
zahlen zur Diskussion stellen, könne dies daher keines-
falls als Verharmlosung des Völkermords qualifiziert
werden.

        c) Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB ist in
dieser Formulierung vom Nationalrat als Erstrat in das
Gesetz eingefügt worden. Nach dem bundesrätlichen Entwurf
sollte bestraft werden, wer "aus einem dieser Gründe das
Andenken von Verstorbenen verunglimpft". Gemäss den Aus-
führungen in der Botschaft wurde die Verunglimpfung des
Andenkens Verstorbener "im Hinblick auf die Auschwitzlüge
in den Tatbestand aufgenommen". Damit sollen "die als
wissenschaftlich getarnten Werke der sog. Revisionisten"
erfasst werden, so die Behauptung, der Holocaust habe gar
nicht stattgefunden; es habe keine Gaskammern gegeben; es
seien nicht 6 Millionen Juden umgebracht worden, sondern
viel weniger, und die Juden würden aus dem Holocaust
wirtschaftliche Vorteile ziehen (Botschaft des Bundesra-
tes, BBl 1992 III 269 ff., 314). In der Literatur wurde
die im bundesrätlichen Entwurf vorgeschlagene Formulie-
rung betreffend die Verunglimpfung des Andenkens Verstor-
bener als zu vage kritisiert und gefordert, das damit

Gemeinte sei "konkret und präzise zum Ausdruck zu brin-
gen, indem die Leugnung, gröbliche Verharmlosung oder
Rechtfertigung von Völkermord oder anderen Verbrechen ge-
gen die Menschlichkeit als Tathandlungen benannt werden"
(Karl-Ludwig Kunz, Neuer Straftatbestand gegen Rassendis-
kriminierung - Bemerkungen zur bundesrätlichen Botschaft,
ZStrR 109/1992 S. 154 ff., 164). Diesem Vorschlag von
Kunz sind der Nationalrat mit seiner Kommission und an-
schliessend der Ständerat ohne grössere Diskussionen ge-
folgt (AB 1992 N 2650 ff., 2674 ff.; AB 1993 S 90 ff. 96
ff.).

        d) aa) Der Beschwerdeführer bestreitet in seinen
Schriften u.a. den Einsatz von Gas bzw. von Gaskammern
zur Vernichtung von Menschen durch das nationalsozialis-
tische Regime. Dies ist schon für sich allein eine gröb-
liche Verharmlosung des Holocausts, u.a. deshalb, weil
gerade auch die (historisch einmalige) systematische Ver-
gasung von Juden in Gaskammern das nationalsozialistische
Regime von anderen Terror-Herrschaften unterscheidet
(vgl. dazu BGE 121 IV 76 E. 2b/cc S. 85) und die Gaskam-
mern nicht zuletzt aus diesem Grunde von gewissen Kreisen
u.a. zum Zwecke der Beleidigung der Juden bestritten wer-
den. Zudem erscheint die systematische Vergasung von Ju-
den in Gaskammern schon für sich allein als ein besonde-
res "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" im Sinne von
Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB.

        bb) Der Beschwerdeführer stellt nicht nur die
Existenz von Gaskammern zur Massenvernichtung von Men-
schen in Abrede, sondern er bestreitet auch die allgemein
angenommene Zahl von rund 6 Millionen ermordeten Juden
bzw. "die Anzahl von mehreren Millionen Opfern" über-
haupt. Er behauptet gelegentlich, "der Tod von rund
170'000 in Auschwitz samt Nebenlagern registrierten
Häftlingen" lasse sich "anhand der weitgehend erhaltenen

Dokumente über den Lagerkomplex Auschwitz nachweisen" (so
im Beitrag "Wieviel Menschen starben in Auschwitz"), und
er geht offenbar davon aus, dass insgesamt einige Hun-
derttausend Menschen in Lagern starben. "Zehntausende von
KZ-Häftlingen" seien dabei dem "Fleckfieber" zum Opfer
gefallen, welche "furchtbare Seuche" durch "die Laus"
übertragen werde, deren Bekämpfung "das Insektenvertil-
gungsmittel Zyklon B" gedient habe, welches aber nicht in
ausreichender Menge zur Verfügung gestanden habe (so u.a.
im Buch "Todesursache Zeitgeschichtsforschung"). Durch
derartige Äusserungen, mit denen bloss einige Hunderttau-
send Tote "anerkannt" werden, wird der Völkermord an den
Juden im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB
geleugnet oder jedenfalls in tatbestandsmässiger Weise
gröblich verharmlost. Der Einwand des Beschwerdeführers,
es liege nicht einmal eine Verharmlosung vor, da er ja
den Völkermord als solchen nicht negiere und jeder Völ-
kermord, unabhängig von der Zahl der Opfer, ein furchtba-
res Verbrechen sei, erscheint mit Rücksicht auf die Texte
des Beschwerdeführers, die angesichts der Bezeichnung der
Juden als "Ungeziefer" durch Repräsentanten des national-
sozialistischen Regimes übrigens besonders perfide sind,
als pure Heuchelei. Es ist als wahr bewiesen, dass unter
der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes mehre-
re Millionen Juden ermordet wurden, zu einem erheblichen
Teil durch Vergasung. Nach weit verbreiteten, durch zahl-
lose Beweise fundierten Schätzungen sind rund 6 Millionen
Juden ermordet worden, wovon auch der Gesetzgeber ausgeht
(siehe die Botschaft, S. 314). Der Kassationshof hat sich
im Übrigen nicht auf Diskussionen über die genauen Zahlen
von Toten, Ermordeten und Vergasten im Einzelnen einzu-
lassen, und er hat auch nicht, quasi im Sinne von "Grenz-
werten", festzulegen, welche "Mindestzahlen" in Äusserun-
gen über die Opferzahlen bei Strafe keinesfalls "unter-
schritten" werden dürfen. Ob die Behauptung einer von der
Zahl von 6 Millionen abweichenden, kleineren Zahl eine

strafbare gröbliche Verharmlosung von Völkermord im Sinne
von Art. 261bis Abs. 4 2. Satzteil StGB ist, hängt im
Übrigen nicht allein vom Ausmass der Abweichung ab, son-
dern entscheidet sich aufgrund der gesamten Umstände,
wozu auch etwa gehört, wer in welchem Zusammenhang, zu
welchen Zwecken, mit welcher Begründung, in welcher Art
und Weise die These vertritt, es seien weniger Juden er-
mordet worden, als allgemein angenommen werde. Die Be-
streitung der Zahl von rund 6 Millionen ermordeten Juden
kann, unabhängig vom Ausmass der Abweichung, je nach den
Umständen, den öffentlichen Frieden und die Menschenwürde
der Juden in ähnlicher Weise beeinträchtigen wie etwa die
Leugnung der Gaskammern oder des Holocausts schlechthin.
Andererseits bleiben Fälle denkbar, bei denen selbst die
Behauptung einer erheblich kleineren Zahl von Ermordeten,
obschon sie objektiv als gröbliche Verharmlosung im Sinne
von Art. 261bis Abs. 4 2. Satzteil StGB qualifiziert wer-
den muss, nicht strafbar ist, weil der durch die Behaup-
tung einer viel kleineren Zahl von ermordeten und vergas-
ten Menschen entstehende Verdacht des Handelns "aus einem
dieser Gründe", d.h. aus rassistischen bzw. antisemiti-
schen Gründen, sich mit Rücksicht auf die konkreten Um-
stände des Einzelfalles widerlegen lässt. Wie es sich
damit im Einzelnen verhält, muss hier aber nicht ent-
schieden werden, da es dem Beschwerdeführer nicht um wis-
senschaftliche Erkenntnisse geht, sondern um etwas ganz
Anderes; er bestreitet zum einen schon "die Anzahl von
mehreren Millionen Opfern" und zum andern die Existenz
von Gaskammern zur Massenvernichtung sowie den Holocaust
schlechthin, welcher eine Erfindung der Juden bzw. der
"Zionisten" sei.

        e) aa) Unbegründet ist auch der Einwand des Be-
schwerdeführers, dass er aufgrund seiner Forschungsarbei-
ten von der Richtigkeit seiner Erkenntnisse überzeugt sei

und ihm daher, selbst wenn seine Erkenntnisse falsch sein
sollten, nicht vorgeworfen werden könne, er habe seine
Äusserungen wider besseres Wissen getan.

        "Leugnen" bedeutet, "(etwas, was einem zur Last
gelegt oder in Bezug auf seine Person behauptet wird) für
nicht zutreffend oder bestehend erklären" sowie "(etwas
Offenkundiges wider besseres Wissen) für unwahr oder
nicht vorhanden erklären und nicht gelten lassen" (Duden,
Deutsches Universalwörterbuch). "Leugnen" in diesem Sinne
meint somit ein Behaupten bzw. Bestreiten wider besseres
Wissen. Der Begriff des "Leugnens" in Art. 261bis Abs. 4
2. Halbsatz StGB ist indessen weiter. Dies ergibt sich
schon daraus, dass die Bestimmung alternativ auch das
"gröbliche Verharmlosen" von Völkermord unter Strafe
stellt. In diesem Begriff ist aber das Erfordernis des
Handelns "wider besseres Wissen" nicht enthalten. Es wäre
wenig sinnvoll, wenn das gröbliche Verharmlosen von Völ-
kermord schon bei Eventualvorsatz, das Bestreiten von
Völkermord aber nur bei Handeln "wider besseres Wissen"
strafbar wäre. Zwar mag allenfalls derjenige, welcher den
Völkermord an den Juden durch das nationalsozialistische
Regime bestreitet oder gröblich verharmlost, angesichts
der Offenkundigkeit dieser historischen Tatsache gleich-
sam zwangsläufig "wider besseres Wissen" handeln.
Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB stellt indessen das
Leugnen und das gröbliche Verharmlosen von Völkermord und
Verbrechen gegen die Menschlichkeit schlechthin unter
Strafe, mithin auch von solchen Verbrechen, die weniger
offenkundig bzw. allgemein bekannt sind als die Vernich-
tung der Juden durch das nationalsozialistische Regime.
Da die Bestimmung im Unterschied zu verschiedenen anderen
Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 174, 303, 304
StGB) nicht ausdrücklich ein Handeln "wider besseres Wis-
sen" voraussetzt, genügt nach den allgemeinen Regeln
Eventualvorsatz in Bezug auf die inhaltliche Unrichtig-

keit der Äusserung. Aus der Verwendung des Begriffs
"leugnen" kann mithin nicht das Erfordernis eines Han-
delns wider besseres Wissen abgeleitet werden. Die Ver-
wendung des Begriffs "leugnen" lässt sich damit erklären,
dass bei der Schaffung von Art. 261bis StGB die Begriffe
"Auschwitzlüge" bzw. "Auschwitz-Leugnung" für die Be-
streitung des Holocausts bereits gängig waren.

        Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden,
ob in Bezug auf das Bestreiten der Massenvernichtung der
Juden durch das nationalsozialistische Regime Fälle denk-
bar sind, in denen der Täter nicht wider besseres Wissen
handelt.

        bb) Der Beschwerdeführer nahm die Unrichtigkeit
seiner Behauptungen zum Thema Holocaust offensichtlich
zumindest in Kauf und handelte damit jedenfalls mit Even-
tualvorsatz. Daran ändert nichts, dass er angeblich auf-
grund seiner Forschungsarbeiten von der Richtigkeit sei-
ner Thesen überzeugt ist. Die Ausführungen, mit denen er
auf Ungenauigkeiten und Widersprüche in den von ihm ana-
lysierten Zeugnissen hinweist und vorrechnet, dass die
Massenvernichtung, so wie sie nach allgemeiner Auffassung
stattgefunden hat, schon rein technisch unmöglich sei,
sind eine pseudo-wissenschaftliche Scheinargumentation.
Die "Beweisführung" ist nur vorgeschoben. Dies ergibt
sich ohne weiteres beispielsweise schon daraus, dass der
Beschwerdeführer das emsige Sammeln von Beweisen durch
ihn und andere als eigentlich völlig überflüssig beklagt
und festhält: "Eigentlich gibt es einen viel schlagende-
ren Beweis dafür, dass der Holocaust nicht stattgefunden
hat: NACH DEM KRIEG WAREN DIE JUDEN IMMER NOCH DA ..."
(so im Buch "Der Holocaust-Schwindel - Vom Werden und
Vergehen des Jahrhundertbetruges").

        f) Der Beschwerdeführer hat somit in seinen
Schriften mehrfach Völkermord und Verbrechen gegen die
Menschlichkeit im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 2. Halb-
satz StGB vorsätzlich geleugnet und gröblich verharmlost.
Dass weitere Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung nicht
erfüllt seien, behauptet er nicht und ist auch nicht er-
sichtlich.

     3.- Nach Art. 261bis Abs. 2 StGB wird bestraft, wer
öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systemati-
sche Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer
Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind.

        a) Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz be-
steht die These des Beschwerdeführers bzw. der "Revisio-
nisten" "nicht allein in der Negierung der Existenz von
Gaskammern als Massentötungsmittel, sondern in der damit
implizierten Verneinung des Holocausts, verbunden mit dem
Vorwurf an die Juden, diese Lügen gezielt für ihre Macht-
und Geldansprüche einzusetzen" (angefochtenes Urteil
S. 41). Diese These ist nach der Auffassung der Vorin-
stanz eine "Ideologie" im Sinne von Art. 261bis Abs. 2
StGB. Die Elemente des "Ideologie"-Begriffs etwa im Sinne
der Definition im "Grossen Brockhaus" seien erfüllt.
Angesichts der Offensichtlichkeit des Beweises für den
umfassenden Holocaust (vgl. BGE 121 IV 85) sei das we-
sentliche Definitionsmerkmal der Diskrepanz zwischen vor-
gegebener Wahrheit und effektiver Wirklichkeit erfüllt.
Zudem könne das fragliche Gedankengut der "Revisionisten"
ohne weiteres als Denksystem oder zumindest als wesent-
licher Teil eines Denksystems betrachtet werden. Diese
Ideologie ist gemäss den weiteren Ausführungen im ange-
fochtenen Urteil auf die Herabsetzung der Juden im Sinne
von Art. 261bis Abs. 2 StGB gerichtet. Da auch die übri-
gen objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt seien und der

Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe, sei dessen
erstinstanzliche Verurteilung wegen Verbreitens einer
Ideologie im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB zu bestä-
tigen.

        b) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz
vor, sie setze sich mit der Definition des in Art. 261bis
Abs. 2 StGB verwendeten "Ideologie"-Begriffs überhaupt
nicht auseinander. Jedenfalls sei eine Theorie nicht
schon dann eine Ideologie, wenn sie von der Wirklichkeit
abweiche. Der Ideologie-Begriff gehe zweifellos weiter.
Unter Ideologie sei ein ganzes Denksystem, eine Weltan-
schauung zu verstehen. Der von ihm vertretene so genannte
Revisionismus könne keinesfalls als umfassendes Denk-
system oder gar als Weltanschauung eingestuft werden.
Revisionismus sei nichts anderes als das Bestreben von
Historikern, bestimmte Teile der Geschichte kritisch zu
überprüfen. Revisionismus in diesem Sinne sei somit keine
Ideologie, sondern nichts anderes als die Pflicht eines
jeden Geisteswissenschafters und Naturwissenschafters,
angeblich unwiderlegbare Thesen immer wieder zu hinter-
fragen. Indem die Vorinstanz den Revisionismus als Ideo-
logie im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB qualifiziere,
verletze sie Bundesrecht. Selbst wenn die von ihm aufge-
stellten Thesen von vornherein falsch wären, dürfte er
daher nicht gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB verurteilt
werden. Da er somit keine "Ideologie" im Sinne dieser Be-
stimmung verbreitet habe, erübrigten sich Ausführungen zu
den weiteren Elementen dieser Tatbestandsvariante.

        c) Es muss vorliegend nicht geprüft werden, was
unter dem Revisionismus bzw. dem sog. "Revisionismus" -
mit oder ohne Anführungszeichen - in der Vergangenheit
verstanden worden ist und darunter heute zu verstehen
ist. Es muss auch nicht geprüft werden, ob der Revisio-
nismus in diesem oder jenem Sinne eine Ideologie ist.

Strafrechtlich relevant ist allein, was unter dem Begriff
der "Ideologie" im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB zu
verstehen ist und ob die Gegenstand des Verfahrens bil-
denden Äusserungen bzw. das damit zum Ausdruck gebrachte
Gedankengut eine "Ideologie" in diesem strafrechtlichen
Sinne sind.

        d) aa) Der "Ideologie"-Begriff ist vieldeutig.
Unter "Ideologie" wird etwa verstanden ein "an eine so-
ziale Gruppe, eine Kultur oder ähnliches gebundenes Sys-
tem von Weltanschauungen, Grundeinstellungen und Wertun-
gen" sowie eine "politische Theorie, in der Ideen der
Erreichung politischer und wirtschaftlicher Ziele dienen
(besonders in totalitären Systemen)" (Duden, Deutsches
Universalwörterbuch). "Ideologie" ist ein in der franzö-
sischen Philosophie gebildeter theoretischer, dann auch
in den allgemeinen Sprachgebrauch aufgenommener Begriff,
"der in wörtlicher Entsprechung zunächst Wissenschaft von
den Ideen, dann aber auch System oder Menge von Ideen,
schliesslich die Anordnung und das Hervorbringen von Vor-
stellungen zur Interpretation der Welt in einer bestimm-
ten (z.B. interessegeleiteten und damit verfälschenden)
Sichtweise bedeutet" (Brockhaus-Enzyklopädie). Der Be-
griff "Ideologie" hat im allgemeinen Sprachgebrauch "eine
negative Färbung, insoweit als unter Ideologie eine unbe-
gründete, willkürliche oder durch Interesse verzerrte,
keineswegs also allgemein gültige (gar 'richtige') Deu-
tung der Wirklichkeit im Lichte des jeweils eigenen (also
partikularen) Ideensystems verstanden wird" (Brockhaus-
Enzyklopädie). In diesem Sinne wird der Begriff der
"Ideologie" auch von verschiedenen Kommentatoren von
Art. 261bis StGB verstanden. "Ideologie" sei "eine Wert-
position bzw. eine Weltanschauung, die einerseits - ohne
dies zuzugeben - partikularistisch den Eigennutz der Ver-
treter der entsprechenden Ideologie repräsentiert, ande-
rerseits auf Grundpositionen fusst, die der Diskussion

und damit auch der demokratischen Überprüfung bzw. Falsi-
fizierung entzogen sind" (Niggli, Rassendiskriminierung,
1996, N 804, unter Berufung auf Jürgen Habermas, Theorie
des kommunikativen Handelns, Frankfurt a.M. 1988). "Ideo-
logie" wird insoweit verstanden als "scheinwissenschaft-
liche Lehre ..., die von gesellschaftspolitischen Inte-
ressen vorbestimmt wird" (Peter Müller, Die neue Straf-
bestimmung gegen Rassendiskriminierung - Zensur im Namen
der Menschenwürde? ZBJV 130/1994 S. 241 ff., 254). Um-
stritten ist, ob erst ein eigentliches Gedankengebäude
eine "Ideologie" im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB sei
(in diesem Sinne z.B. Fredi Hänni, Die schweizerische
Anti-Rassismus-Strafnorm und die Massenmedien, Diss. Bern
1997, S. 119) oder ob hiefür auch schon einige wenige
Ideen ausreichen (in diese Richtung z.B. Alexandre Guyaz,
L'incrimination de la discrimination raciale, Diss.
Lausanne 1997, S. 262).

        bb) Art. 261bis Abs. 2 StGB entspricht im We-
sentlichen Art. 261bis Abs. 2 des bundesrätlichen Ent-
wurfs. Aus der Botschaft des Bundesrates und aus den
Protokollen der Verhandlungen der Eidgenössischen Räte
geht nicht hervor, was der Gesetzgeber unter dem darin
enthaltenen Begriff der "Ideologie" versteht. Gemäss den
Ausführungen in den Materialien gehören die Absätze 1 bis
3 von Art. 261bis StGB zusammen (Botschaft des Bundesra-
tes, BBl 1992 III 269 ff., 310, 312). Sie erfassen die
"rassistische Hetze" (Botschaft, S. 312), die "Rassenhet-
ze in den verschiedenen denkbaren Formen" (AB 1993 S 90
ff., 96, Votum des Berichterstatters Zimmerli). "Abgese-
hen von eigentlichen Propagandaaktionen im landläufigen
Sinne, die Absatz 3 unter Strafe stellt, ist mit den Tat-
bestandsvarianten von Absatz 1 und Absatz 2 die rassisti-
sche Propaganda im weiteren Sinne erfasst, d.h. die Ein-
wirkung auf ein unbestimmt zahlreiches Publikum mit dem
Ziel, dieses gegen bestimmte Personen oder Gruppen von

Personen aufzuhetzen" (Botschaft, S. 312). "In Abschnitt
1 wird das einfache Aufrufen zur Rassenhetze als strafbar
erklärt. In Abschnitt 2 beschäftigt man sich mit einer
subtileren Form der Aufhetze, die mit vermehrtem gedank-
lichen Aufwand verbunden ist, und Abschnitt 3 beschäftigt
sich mit Aktionen, die gleichsam auf einem höheren orga-
nisatorischen Standard erfolgen, die also systematisch
geplant werden und deshalb möglicherweise auch wirksamer
sind als das einfache Aufhetzen einer Einzelperson"
(AB 1993 S 96, Votum des Berichterstatters Zimmerli). Die
Botschaft hält fest, dass die Regelung der rassistischen
Propaganda im weiteren Sinne in Abs. 1 bis 3 des bundes-
rätlichen Entwurfs im Vergleich zu Ziff. 1 des Vorent-
wurfs etwas gestrafft und präzisiert worden sei. Die
"Ideen und Auffassungen" im Sinne des Vorentwurfs wurden
zu "Ideologien". Laut Botschaft soll damit ausgedrückt
werden, dass zur Erfüllung des Tatbestands ein planmässi-
ges und gezieltes Handeln gehört. Nicht jede Unmutsäusse-
rung gegenüber Fremden soll strafbar sein, sondern die
systematische Herabsetzung und Verleumdung (Botschaft,
S. 312).

        Diese Bemerkungen in der Botschaft sprechen da-
für, dass der Gesetzgeber in Art. 261bis Abs. 2 StGB von
einem relativ weiten "Ideologie"-Begriff ausgeht.

        cc) Die Auschwitz-Leugnung in den verschiedens-
ten Variationen und insbesondere auch in der qualifizier-
ten Form der Behauptung, "Auschwitz" bzw. die Gaskammern
seien eine Erfindung der Juden, die dazu diene, Deutsch-
land und die Welt finanziell und politisch zu erpressen
etc., ist zu einem eigentlichen Vehikel für neuere
rechtsextremistische und antisemitische Strömungen ge-
worden. Es ist indessen fraglich, ob die (qualifizierte)
Auschwitz-Leugnung schon als solche eine "Ideologie" im
Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB ist oder immerhin dann,

wenn sie auf einer scheinwissenschaftlichen "Beweisfüh-
rung" gründet, und ob somit die (qualifizierte)
Auschwitz-Leugnung nicht allein nach Art. 261bis Abs. 4
2. Halbsatz StGB, sondern auch gemäss Art. 261bis Abs. 2
StGB strafbar ist. Wie es sich damit verhält, kann jedoch
dahingestellt bleiben.

        dd) Der Beschwerdeführer behauptet u.a., dass
der angeblich von den Juden bzw. von den "Zionisten" er-
fundene Holocaust für manches Unglück in Deutschland und
in der Welt verantwortlich sei, für die Drogensucht, die
Mafia, die Arbeitslosigkeit, die Abtreibung etc. (so im
Buch "Todesursache Zeitgeschichtsforschung"). "Ohne Li-
quidierung des Holocausts gibt es keine Rettung; solange
die Gaskammern stehen, können wir das Spinnennetz, das
seit Jahrzehnten um uns gewoben wird, nicht zerreissen.
Die Revisionisten kämpfen somit nicht nur für die ge-
schichtliche Wahrheit, nicht nur für die Ehre des ver-
leumdeten deutschen Volkes, sondern für die Menschheit
schlechthin ... und krankgemacht hat uns die Lüge von den
Vernichtungslagern und den Gaskammern. Der Zionismus ist
die Ideologie des Todes. Der Tod ist ein Meister aus Zion
..." (so im genannten Buch). Der Beschwerdeführer ver-
breitet damit die These von einer jüdischen bzw. "zionis-
tischen" Verschwörung gegen das christliche Abendland,
deren Symbol er in der angeblichen Erfindung des Holo-
causts und der Gaskammern sieht. Diese Verschwörungs-
theorie jedenfalls ist eine "Ideologie" im Sinne von
Art. 261bis Abs. 2 StGB, und diese Ideologie ist offen-
sichtlich im Sinne dieser Bestimmung auf die systemati-
sche Herabsetzung oder Verleumdung der Juden gerichtet.

     4.- a) Der Beschwerdeführer hat das Buch "Auschwitz
- Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocausts" vor
dem Inkrafttreten von Art. 261bis StGB am 1. Januar 1995

verfasst. Die Vorinstanz hat ihn gleichwohl auch wegen
der in diesem Buch enthaltenen Äusserungen in Anwendung
von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 2. Halbsatz StGB verur-
teilt, da das fragliche Buch auch nach dem 1. Januar 1995
mit seinem Einverständnis vertrieben worden ist. Der Be-
schwerdeführer macht geltend, damit habe die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt. Seine Verurteilung gründe letztlich
doch auf der Annahme einer Garantenpflicht, für die es im
Gesetz aber keine Grundlage gebe. Der Einwand ist unbe-
gründet.

        b) aa) Das Verfassen eines tatbestandsmässige
Äusserungen im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und/oder
Abs. 4 2. Halbsatz StGB enthaltenden Buches und dessen
Verbreitung sind lediglich verschiedene Stufen der Aus-
führung der Tat, welche im Verbreiten einer auf Herabset-
zung oder Verleumdung gerichteten Ideologie (Abs. 2) bzw.
in der öffentlichen Leugnung des Holocausts etc. (Abs. 4
2. Halbsatz) besteht (vgl. auch BGE 125 IV 206 E. 3c).
Indem der Beschwerdeführer auch nach dem Inkrafttreten
von Art. 261bis StGB mit der Verbreitung des von ihm vor
dem Inkrafttreten dieser Strafbestimmung verfassten Bu-
ches einverstanden war, hat er mit Wissen und Willen an
der Tatausführung mitgewirkt.

        bb) Im Übrigen hat der Beschwerdeführer unstrei-
tig auch nach dem Inkrafttreten von Art. 261bis StGB Bü-
cher und Zeitschriftenbeiträge verfasst, die vergleich-
bare tatbestandsmässige Äusserungen enthalten, und diese
Bücher teilweise selbst an Dritte versandt. Unter diesen
Umständen erscheint sein Einwand trölerisch.

     5.- a) Der Beschwerdeführer hat im November 1996 ein
Exemplar seines im August 1995 erschienenen Buches
"Todesursache Zeitgeschichtsforschung" unaufgefordert an

A.________, Ordinarius für Neues Testament an der Univer-
sität Basel, gesandt, versehen mit der folgenden Widmung
(s. erstinstanzliches Urteil S. 143/144):

        "Für Professor A.________, damit er künftig
         Christus und nicht dessen Widersachern diene

              G.________
             11. November 1996"

        Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in Be-
stätigung des erstinstanzlichen Entscheides wegen dieser
Äusserung der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB
schuldig gesprochen (angefochtenes Urteil S. 46 ff.;
erstinstanzlicher Entscheid S. 143 ff.).

        b) Der Beschwerdeführer macht wie schon im kan-
tonalen Verfahren geltend, die fragliche Äusserung sei
kein Angriff auf die ethische Integrität des Klägers,
sondern beziehe sich ausschliesslich auf dessen berufli-
che Tätigkeit. Es liege in der Natur der Sache, dass eine
Kritik an der beruflichen Tätigkeit vom Betroffenen auch
stets als persönliche Beleidigung empfunden werde. Der
Einwand ist unbegründet.

        c) Gemäss den Ausführungen im erstinstanzlichen
Entscheid (S. 146), auf die im angefochtenen Urteil
(S. 48) verwiesen wird, ist der Kläger (reformierter)
Christ, Ordinarius für Neues Testament an der Universität
Basel und Präsident der christlich-jüdischen Arbeitsge-
meinschaft der Sektion Basel. Durch die inkriminierte
Äusserung wurde dem Beschwerdeführer nach den zutreffen-
den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 146)
unterstellt, es mangle ihm an Pflichtgefühl und Verant-
wortungsbewusstsein, indem er nicht Christus, wie es sich
für einen christlichen Theologen gehöre, diene, sondern
dessen Widersachern, mithin nicht Diener der eigenen

Religion, sondern einer anderen sei. Damit wurde der Be-
schwerdeführer nicht nur in seiner Stellung als Berufs-
mann, sondern auch in seiner ethischen Integrität als
Christ und Mensch verletzt. Gerade in diesem Bereich ist
eine Trennung praktisch nicht möglich.

        Dass der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne
von Art. 177 StGB aus irgendwelchen weiteren Gründen
nicht erfüllt sei, macht der Beschwerdeführer selbst
nicht geltend.

        Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist
demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.

     6.- Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist abzuweisen,
da die Nichtigkeitsbeschwerde von vornherein aussichtslos
war. Demnach hat der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr
von Fr. 800.-- zu tragen.

     7.- A.________ hat sich in seiner Vernehmlassung zur
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur zur Ver-
urteilung des Beschwerdeführers wegen Beschimpfung gemäss
Art. 177 StGB, sondern auch und vor allem zu dessen Ver-
urteilung wegen Rassendiskriminierung im Sinne von
Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 2. Satzteil StGB geäussert.
Er begründet dies damit, dass die Zivilklage wegen Be-
schimpfung im engen sachlichen Zusammenhang mit dem
Straftatbestand von Art. 261bis StGB stehe. Dies nicht
nur, weil der Beschwerdeführer ihm ein den Tatbestand von
Art. 261bis StGB erfüllendes Buch unaufgefordert zuge-
sandt habe, sondern auch und vor allem, weil die von den

kantonalen Instanzen als Beschimpfung gewertete Widmung
"Ausfluss des rassistischen und antisemitischen Denksys-
tems" des Beschwerdeführers sei (Vernehmlassung S. 2).

        a) Geschädigte im Sinne des Strafprozessrechts
ist diejenige Person, welcher durch das eingeklagte
strafbare Verhalten unmittelbar ein Schaden zugefügt
wurde oder zu erwachsen drohte. Das ist in der Regel der
Träger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche
Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt
werden soll (BGE 120 Ia 220 E. 3b; 120 IV 154 E. 3c/cc
S. 159; 117 Ia 135 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen). Bei
Strafbestimmungen, die nicht primär Individualrechtsgüter
schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte,
welche durch diese Delikte tatsächlich in ihren Rechten
beeinträchtigt wurden, sofern diese Beeinträchtigung un-
mittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist
(BGE 120 Ia 220 E. 3b; 119 Ia 342 E. 2b; 117 Ia 135
E. 2a, je mit Hinweisen).

        Der Kassationshof hat in BGE 125 IV 206 E. 2b
signalisiert, dass eine Einzelperson, wenn überhaupt, nur
in seltenen Ausnahmefällen in Bezug auf die Rassendiskri-
minierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4
2. Satzteil StGB als Geschädigte betrachtet werden könn-
te. Die Frage musste jedoch nicht weiter geprüft werden,
da in jenem Fall auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Y.
schon aus andern Gründen nicht einzutreten war. Auch im
vorliegenden Verfahren muss nicht geprüft werden, ob und
gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Einzel-
person Geschädigte in Bezug auf die Straftat der Rassen-
diskriminierung in den Tatbestandsvarianten von
Art. 261bis Abs. 2 StGB (Verbreitung von rassendiskrimi-
nierenden Ideologien) und von Art. 261bis Abs. 4 2. Satz-
teil StGB (Leugnung von Völkermord etc.) sein kann.

        A.________ ist (reformierter) Christ, Ordinarius
für Neues Testament und Präsident der christlich-jüdi-
schen Arbeitsgemeinschaft der Sektion Basel. Er ist in
diesen Eigenschaften und Positionen weder Träger der
durch Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 2. Satzteil StGB ge-
schützten Rechtsgüter noch von den fraglichen Straftaten
unmittelbar betroffen. Da er somit insoweit nicht Geschä-
digter im strafprozessrechtlichen Sinne ist, ist er auch
nicht befugt, in seiner Vernehmlassung zur Verurteilung
des Beschwerdeführers wegen Rassendiskriminierung gemäss
Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 2. Satzteil StGB Stellung
zu nehmen.

        b) Wohl ist die Widmung, wie das fragliche Buch
und dessen unaufgeforderte Zustellung an A.________, Aus-
druck des rassistischen und antisemitischen Gedankenguts
des Beschwerdeführers und besteht insoweit ein tatsächli-
cher Zusammenhang. Ob die Widmung als Beschimpfung im
Sinne von Art. 177 StGB zu qualifizieren ist, kann indes-
sen unabhängig von der Antwort auf die Frage entschieden
werden, ob die im fraglichen Buch enthaltenen Äusserungen
tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und
Abs. 4 2. Satzteil StGB sind. Daher ist es entgegen der
Meinung von A.________ nicht notwendig, dass er sich auch
zu diesen Tatbeständen äussert.

        c) Demnach hat A.________ nur insoweit einen
Anspruch auf Entschädigung im bundesgerichtlichen Verfah-
ren, als er sich in seiner Vernehmlassung zur Verurtei-
lung des Beschwerdeführers wegen Beschimpfung gemäss
Art. 177 StGB äussert.

        Die auf Fr. 500.-- festgelegte Entschädigung
wird A.________ aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Bundesge-
richtskasse hiefür im Betrag von Fr. 500.-- Ersatz zu
leisten (Art. 278 Abs. 3 BStP).

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird
abgewiesen.

     2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     4.- A.________ wird eine Entschädigung von
Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Bundesgerichts-
kasse hiefür im Betrag von Fr. 500.-- Ersatz zu leisten.

     5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons
Aargau, der Bundesanwaltschaft sowie A.________ schrift-
lich mitgeteilt.
                     ______________

Lausanne, 22. März 2000

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
    Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: