Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.701/1999
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6S.701/1999
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126 IV 99

  16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29.
Februar 2000 i. S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Uri (Nichtigkeitsbeschwerde)
   Art. 9 Abs. 6 lit. c, Art. 30 Abs. 2 und Art. 96 Ziff. 1
Abs. 3 SVG; Art. 67 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 VRV; Fahren
mit Überlast, Gewichtslimite von 28 t bei Anhängerzügen,
Toleranz von 5%.
  Wer die Gewichtslimite um mehr als 5% überschreitet, ist
für die ganze Überschreitung zu bestrafen; die Toleranz von
5% ist nicht abzuziehen (E. 4).
   Art. 9 al. 6 let. c, 30 al. 2 et 96 ch. 1 al. 3 LCR;
art. 67 al. 1 let. a et al. 8 OCR; dépassement du poids
autorisé, limite de 28 t. pour les trains routiers,
tolérance de 5%.
  Celui qui se rend coupable d'un dépassement supérieur à
5% du poids autorisé est punissable en fonction de l'entier
du dépassement; il n'y a pas lieu de déduire la tolérance
de 5% (consid. 4).
   Art. 9 cpv. 6 lett. c, 30 cpv. 2 e 96 no 1 cpv. 3; art.
67 cpv. 1 lett. a e cpv. 8 ONC; superamento del peso
autorizzato, limite di 28 t per gli autotreni, tolleranza
del 5 per cento.
  Chi deve rispondere di un superamento maggiore del 5 per
cento del peso autorizzato, è punibile per il superamento
globale; il margine di tolleranza del 5 per cento non può
essere dedotto (consid. 4).
   K. fuhr am 27. November 1997 mit seinem Anhängerzug auf
der Autobahn A2. In Erstfeld wurde er von der Polizei
angehalten. Die angeordnete Gewichtskontrolle ergab ein
Betriebsgewicht des Anhängerzuges von insgesamt 32'460 kg.
Das zulässige Höchstgewicht von 28 t wurde somit um 4'460
kg (16%) überschritten.
  Mit Strafverfügung vom 9. Dezember 1997 büsste die
Polizeidirektion Uri K. wegen Fahrens mit Überlast mit Fr.
480.-.
  Dagegen erhob K. Rekurs. Mit Strafbefehl vom 18. Dezember
1998 auferlegte ihm die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri
eine Busse von ebenfalls Fr. 480.-.
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  Auf Einsprache von K. hin sprach ihn das Landgericht Uri
am 27. April 1999 schuldig des Fahrens mit 11% Überlast
(16% minus 5% Toleranz). Es bestrafte ihn mit Fr. 330.-
Busse.
  In Gutheissung der von der Staatsanwaltschaft dagegen
erhobenen Berufung büsste das Obergericht des Kantons Uri
K. am 15. Juli 1999 mit Fr. 480.-.
  K. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben.
  Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintritt.
                     Aus den Erwägungen:
   2.- a) Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer
habe die Gewichtslimite von 28 t um 16% überschritten. Das
stelle er nicht in Abrede. Umstritten sei, ob die
Toleranzmarge von 5% gemäss Art. 67 Abs. 8 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR
741.11) in Abzug gebracht werden könne. Es stelle sich die
Frage, ob eine Überlast von 11% (16% minus 5%) oder 16% für
die Strafzumessung rechtserheblich sei. Die Toleranzmarge
von 5% dürfe gerade bei leicht einschätzbarer Ladung nicht
zum Vornherein einberechnet werden. Die Sorgfaltspflicht
des Fahrzeugführers müsse sich auf die Einhaltung der
Limite von 28 t beziehen und nicht von 29,4 t. Angesichts
der Tatsache, dass die Ladung häufig gewichtsmässig nur mit
unverhältnismässigem Aufwand mit genügender Genauigkeit
geschätzt werden könne, schütze Art. 67 Abs. 8 VRV den
Chauffeur und gewähre ihm eine Toleranz bis zu 5%. Werde
diese Toleranz überschritten, gehe der Gesetzgeber davon
aus, dass der Fahrzeugführer es auch an der durch die
Toleranzmarge herabgesetzten Sorgfaltspflicht, die sich auf
die Einhaltung der Limite von 28 t beziehe, habe fehlen
lassen. Er sei für die ganze Überschreitung zu bestrafen.
  Auf einen Verbotsirrtum nach Art. 20 StGB könne sich der
Beschwerdeführer nicht berufen. Die Voraussetzung des
fehlenden Unrechtsbewusstseins sei nicht gegeben. Der
Beschwerdeführer hätte im Übrigen auch keine zureichenden
Gründe gehabt zur Annahme, er tue nichts Unrechtes.
  Bei der Strafzumessung bemerkt die Vorinstanz, das
Verschulden des Beschwerdeführers wiege nicht leicht. Er
habe 22 Ballen Silofutter transportiert. Gemäss Auskunft
des Lieferanten habe eine Balle ein Gewicht zwischen 500
und 800 kg aufgewiesen. Das Leergewicht des Anhängerzuges
betrage 15,4 t. Damit sei noch eine
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Ladung von 12,6 t möglich gewesen. Wäre der
Beschwerdeführer bei der Berechnung der Ladung nur vom
Durchschnittsgewicht zwischen 500 und 800 kg ausgegangen,
also von 650 kg pro Balle, hätte er feststellen müssen,
dass er damit die Limite von 28 t bereits um 1,7 t bzw. um
rund 6% überschreite und die Toleranzmarge von 5% verletze.
Der Beschwerdeführer sei ein erfahrener Berufschauffeur. Es
wäre ihm zuzumuten gewesen, vor Antritt der Fahrt über eine
Waage zu fahren, um das genaue Gewicht der Ladung zu
ermitteln. Dass er keine Wägemöglichkeit in zumutbarer Nähe
gehabt habe, mache er nicht geltend. Straferhöhungs- und
Strafmilderungsgründe seien nicht gegeben. Dass
Strafminderungsgründe vorlägen, sei aus den Akten nicht
ersichtlich; es würden auch keine geltend gemacht. Unter
Berücksichtigung aller Umstände sei die von der
Beschwerdegegnerin beantragte Busse von Fr. 480.- dem
Verschulden angemessen, zumal die Höhe der Busse den
kantonalen Richtlinien über das Strafmass und die Abnahme
von Kautionen vom Juli 1996 entspreche.
  b) Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich geltend,
die Vorinstanz habe Art. 67 Abs. 8 VRV verletzt, indem sie
es abgelehnt habe, die Toleranz von 5% in Abzug zu bringen.
Auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sei ein
Toleranzwert ausdrücklich vorgesehen und dieser werde bei
der Berechnung des strafbaren Masses abgezogen.
  In einem Schreiben vom 28. Oktober 1996 an einen Aargauer
Anwalt führe der Chef der Abteilung
Verkehrsregelung/Verkehrspolitik der Hauptabteilung
Strassenverkehr des damaligen Bundesamtes für Polizeiwesen
aus, die Gewichtstoleranzen nach Art. 67 Abs. 8 und 9 VRV
bildeten einen straffreien Rahmen. Als Basis der
Strafbarkeit sei das Gewicht massgebend, das die
entsprechenden Toleranzwerte übersteige. Dieser
Betrachtungsweise folgten auch die Weisungen des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 7. Mai
1996 über die Gewichtsberechnung beim Transport von Stamm-
und Schichtholz auf der Strasse. Aus Gründen der
Rechtsgleichheit sei daher bei den Gewichtsüberschreitungen
immer der anwendbare Toleranzwert abzuziehen.
  Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, auch das
Obergericht des Kantons Aargau sei in seinem Urteil vom 11.
Dezember 1996 zum Schluss gekommen, dass bei einer
Gewichtsüberschreitung die Toleranzmarge von 5% bei der
Strafzumessung vom ermittelten Gesamtgewicht in Abzug zu
bringen sei (AGVE 1996, S. 112 f., Nr. 34).
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  Darauf habe er sich verlassen dürfen, zumal der Entscheid
des Aargauer Obergerichtes und die Auskunft des Bundesamtes
für Polizeiwesen sowohl bei den Transportunternehmern
(ASTAG) als auch bei den Lastwagenfahrern (Routiers
Suisses) bekannt gewesen seien. Er habe sich in einem
Verbotsirrtum nach Art. 20 StGB befunden.
  Die unterschiedliche Auslegung von Art. 67 Abs. 8 VRV
durch die Obergerichte der Kantone Aargau und Uri habe zur
Folge, dass ein Chauffeur nicht in jedem Kanton gleich
behandelt werde. Während er im Kanton Aargau mit der
Anrechnung der 5% rechnen könne, werde ihm dies im Kanton
Uri verweigert.
   4.- a) Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden (Art. 30
Abs. 2 SVG; SR 741.01). Wer die mit dem Fahrzeugausweis
oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall
verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über
das zulässige Gesamtgewicht, missachtet, wird mit Haft oder
mit Busse bestraft (Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG).
  Das Gesamtgewicht darf bei Anhängerzügen höchstens 28 t
betragen (Art. 9 Abs. 6 lit. c SVG, Art. 67 Abs. 1 lit. a
VRV). Überschreitungen der nach Art. 67 Abs. 1 und 3 VRV
zulässigen Gewichte der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen
und der zulässigen Gewichte der Motorräder bis zu 5% und
der zulässigen Achsbelastungen nach Art. 67 Abs. 2 VRV bis
zu 2%, in jedem Fall aber bis 100 kg, werden nicht geahndet
(Art. 67 Abs. 8 VRV).
  Als Beweggründe für die Gesamtgewichtsbeschränkungen
gelten etwa die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs,
der Schutz der Strassen (für deren Beanspruchung auch die
Zahl der Achsdurchläufe massgebend ist) und der
Immissionsschutz. Da die Ausmasse und Gewichte der
Motorfahrzeuge und Anhängerzüge für die Strasseneigentümer,
Strassenbenützer, Fahrzeughalter, Verfrachter und damit für
die gesamte Verkehrs- und Volkswirtschaft von grosser
Bedeutung sind und deren Festlegung einen primär
politischen Entscheid darstellt, sind sie im
Strassenverkehrsgesetz selbst verankert (RENÉ SCHAFFHAUSER,
Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band
I, Bern 1984, N. 124 und 121 mit Hinweis).
  b) Das Gesamtgewicht bei Anhängerzügen darf nach Art. 9
Abs. 6 lit. c SVG höchstens 28 t betragen. Gemäss Art. 9
Abs. 1 SVG erlässt der Bundesrat im Rahmen der folgenden
Bestimmungen, d.h. unter anderem im Rahmen von Art. 9 Abs.
6 SVG, Vorschriften über Gewichte der Motorfahrzeuge und
ihrer Anhänger. Das hat der Bundesrat getan in Art. 67 VRV.
Danach darf das Betriebsgewicht
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bei Anhängerzügen höchstens 28 t betragen. Überschreitungen
bis zu 5% werden nach Art. 67 Abs. 8 VRV nicht geahndet.
Das ändert aber nichts daran, dass die massgebende Limite
nach der klaren gesetzlichen Regelung 28 t beträgt. Die
Limite liegt nicht bei 28 t plus 5%, also bei 29,4 t.
Bereits ein Anhängerzug mit einem Betriebsgewicht von 28 t
und 1 kg ist überladen. Wer einen solchen Anhängerzug
lenkt, verstösst gegen Art. 30 Abs. 2 SVG. Der
Beschwerdeführer hat die Limite von 28 t unstreitig um rund
16% überschritten. Der Schuldspruch hat für diese 16% zu
erfolgen, nicht für 11%, wie das Landgericht angenommen
hat. Wenn Art. 67 Abs. 8 VRV sagt, dass eine
Gewichtsüberschreitung bis zu 5% nicht geahndet wird, so
handelt es sich dabei der Sache nach um eine Strafbefreiung
im Bagatellbereich. Der Grund für die Toleranz liegt darin,
dass es in der Praxis oft schwierig ist, das Gewicht der
Ladung abzuschätzen. Ein Irrtum insoweit ist deshalb leicht
möglich. Art. 52 des Entwurfs zu einem Allgemeinen Teil des
Strafgesetzbuches sieht nun generell eine Strafbefreiung
vor, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Wie dazu in der
Botschaft gesagt wird, sollen mit Art. 52 Straftaten
erfasst werden, die geringfügig sind in Bezug auf ihre
Auswirkungen und in Bezug auf die Schuld des Täters. Das
Verhalten des Täters muss zudem als unerheblich erscheinen
im Vergleich zu anderen Taten, die nach derselben
Gesetzesbestimmung zu verfolgen sind (Botschaft zur
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des
Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das
Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 2064).
E contrario ergibt sich aus Art. 67 Abs. 8 VRV, dass
Gewichtsüberschreitungen über 5% geahndet werden.
Entsprechend wird nach Ziff. 300 des Anhangs 1 zur
Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (SR 741.031) das
Überschreiten des zulässigen Gewichts um mehr als 5%, aber
nicht mehr als 7% (mindestens mehr als 100 kg) bestraft mit
Fr. 100.- Busse; das Überschreiten des zulässigen Gewichts
um mehr als 7%, aber nicht mehr als 9% (mindestens mehr als
100 kg) mit Fr. 200.- Busse. Der Beschwerdeführer hat die
Limite von 28 t um 16% und somit um mehr als 5%
überschritten. Er ist zu bestrafen, und zwar für eine
Gewichtsüberschreitung um 16%, da er die Limite um dieses
Mass überschritten hat und nicht um 11%. Wenn die
Vorinstanz den Abzug von 5% abgelehnt hat, hat sie kein
Bundesrecht verletzt.
  Gegen die Höhe der Busse bringt der Beschwerdeführer
nichts vor. Er beschränkt die Beschwerde vielmehr
ausdrücklich auf die
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Frage des Abzugs der Toleranz. Damit hat sich das
Bundesgericht zur Bussenhöhe nicht zu äussern (vgl. BGE 123
IV 125 E. 1).
  c) Soweit der Chef der Abteilung
Verkehrsregelung/Verkehrspolitik der Hauptabteilung
Strassenverkehr des damaligen Bundesamtes für Polizeiwesen
in der vom Beschwerdeführer genannten Auskunft an einen
Aargauer Anwalt eine vom vorliegenden Entscheid abweichende
Auffassung vertreten hat, bindet dies das Bundesgericht
nicht. Dasselbe gilt für die in der Auskunft erwähnten
Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements über die Gewichtsberechnung beim
Transport von Stamm- und Schichtholz auf der Strasse vom 7.
Mai 1996. Solche Weisungen haben keine Gesetzeskraft und
binden ein Gericht nicht (BGE 102 IV 271).
  In einem Rundschreiben an die für den Strassenverkehr
zuständigen Direktionen der Kantone vom 14. Juli 1972 hat
im Übrigen das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement die gleiche Auffassung vertreten wie
hier. Damals wurde ein Toleranzwert von 2% eingeführt.
Wörtlich heisst es im Rundschreiben:

   "Wenn nun aber das Betriebsgewicht anlässlich einer
Gewichtskontrolle
  die straffreie Toleranzgrenze übersteigt, so muss
selbstverständlich die
  ganze Differenz zwischen dem tatsächlichen
Betriebsgewicht und dem
  zulässigen Gesamtgewicht als strafbare Überladung
gewertet werden.
   Beispiel:
   Ein Anhängerzug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
28'000 kg
  weist bei der Wägung 29'000 kg Betriebsgewicht auf und
übersteigt
  also die tolerierte Grenze von 28'560 kg. Daher beträgt
die strafbare,
  im Verzeigungsrapport anzugebende Überladung 1000 kg
(29'000 kg-28'000 kg)
  und nicht bloss 440 kg (29'000 kg-28'560 kg)."

  d) Einen Abzug der Toleranz von damals 2% hat der
Kassationshof unausgesprochen bereits abgelehnt im
unveröffentlichten Urteil vom 29. April 1986 in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden gegen L. Der
damalige Beschwerdegegner hatte mit seinem Anhängerzug
einen Holztransport durchgeführt. Er überschritt die Limite
von 28 t um 4'100 kg, was 14,6% entspricht. Der
Kassationshof kam zum Schluss, die in den Weisungen des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 26.
Juni 1963 vorgesehene Toleranz von 15% bei der
Gewichtsberechnung von Holz nach dem Raummass sei im zu
beurteilenden Fall nicht anwendbar. Der Kassationshof
führte sodann aus, mit einer Gewichtsüberschreitung von 14%
sei der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen Art.
96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG erfüllt (E. 6). Dass die Toleranz von
2% abzuziehen sei, sagte der Kassationshof nicht.
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  e) Der Abzug der Sicherheitsmarge bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen ist, wie in Ziff. 303 des
Anhangs 1 zur Ordnungsbussenverordnung ausdrücklich gesagt
wird, technisch bedingt. Der Abzug erfolgt, weil allfällige
Ungenauigkeiten und Störfaktoren der Messgeräte zu
berücksichtigen sind. Es wird zu Gunsten des Betroffenen
davon ausgegangen, dass er die Höchstgeschwindigkeit nur um
das Mass überschritten hat, das sich nach Abzug der
Sicherheitsmarge ergibt. Nach den verbindlichen
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis
Abs. 1 BStP; SR 312.0) lässt sich das Gewicht eines
Fahrzeuges technisch leicht ermitteln. Ziff. 300 des
Anhangs 1 zur Ordnungsbussenverordnung sieht denn auch den
Abzug einer technisch bedingten Sicherheitsmarge bei
Überschreiten des zulässigen Gewichtes nicht vor. Die
Toleranzmarge nach Art. 67 Abs. 8 VRV hat, wie dargelegt,
einen anderen Grund. Sie wird gewährt, weil das Gewicht der
Ladung häufig nur schwer geschätzt werden kann. Steht das
Gewicht aufgrund der amtlichen Wägung fest und ist die
Toleranzmarge überschritten, so ist der Täter für die ganze
Überschreitung zu bestrafen.
  f) Nach den Darlegungen im angefochtenen Urteil fehlte
dem Beschwerdeführer das Unrechtsbewusstsein nicht. Das ist
eine verbindliche tatsächliche Feststellung (Art. 277bis
Abs. 1 BStP; BGE 75 IV 150 E. 3). Die Annahme eines
Verbotsirrtums fällt daher ausser Betracht.

Lausanne, 29. Februar 2000