Kassationshof in Strafsachen 6S.691/1999
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6S.691/1999/bue K A S S A T I O N S H O F ************************* Sitzung vom 29. November 2000 Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Boog. --------- In Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h, Beschwerdeführerin, gegen 1. X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, Badenerstrasse 75, Zürich, Beschwerdegegner 1, 2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni, Ankerstrasse 61, Postfach 1343, Zürich, Beschwerdegegnerin 2, betreffend Geldwäscherei; Einziehung von Vermögenswerten, (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich [S2/U/O/SB970384] vom 14.6.1999), hat sich ergeben: A.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob am 2. Juli 1996 gegen X.________ Anklage wegen Geld- wäscherei. Sie warf ihm vor, er habe als Kundenbetreuer im Anlagegeschäft Spanien und Lateinamerika bei der damaligen Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG) in Zürich im Oktober 1978 eine Kundenverbindung mit dem Ehepaar A.________-B.________ eröffnet, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass es sich bei diesen vermutlich um führende Drogenhändler handelte. Am 21. Dezember 1978 hätten A.________ und B.________ bei der SBG mittels Bankcheck über US$ 3'418'459.-- zwei Konten eröffnet. Bis zum 31. Januar 1990 seien weitere Checkgutschriften, Bareinzahlungen und Überweisungen, insbesondere von der SBG Panama, erfolgt. Ab 23. November 1984 sei nur noch B.________ über die Konten verfügungsberechtigt gewesen. X.________ habe zum Schluss rund 150 Mio. US$ verwaltet. Alle diese Gelder und mithin auch die Erträge hätten aus illegalem Betäubungsmittelhandel gestammt. Obwohl X.________ um diesen Umstand gewusst habe, habe er über alle Jahre hinweg auf jegliche Abklärungen verzichtet. Im Einzelnen legt die Anklage X.________ zur Last, er habe in der Zeit vom 1. August 1990 bis zum Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden ab Juli 1993 als verantwortlicher Kundenbetreuer im Range eines Vize- direktors und als stellvertretender Sektionsleiter Süd- amerika und Spanien Abdispositionen von Vermögenswerten der Familie A.________-B.________ im Betrag von umgerechnet rund Fr. 7 Mio. veranlasst und verantwortet. Dadurch habe er den Zugriff der schweizerischen St- rafverfolgungsbehörden auf diese Gelder teils verunmög- licht, teils entscheidend erschwert und so die Einziehung der Gelder zumindest gefährdet. Für die Verwaltung der Vermögenswerte habe er für die Jahre 1981 - 1992 nebst Salär und Provisionen persönliche Zuwendungen im Umfang von insgesamt US$ 1'083'895.-- bezogen, wobei er diese Gelder, die ausnahmslos aus Betäubungsmittelhandel stammten, ohne jegliche Gegenlei- stung einem Konto seiner Ehefrau Y.________ bei der Schweizerischen Volksbank gutschreiben liess. Ebenso habe er am 7. Januar 1988 ohne jegliche Gegenleistung eine Liegenschaft auf seine Ehefrau übertragen. B.- Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 4. März 1997 von der Anklage der Geldwäscherei frei. Hingegen verpflichtete es ihn, dem Kanton Zürich gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 StGB als Ersatz für nicht mehr vorhandenen unrechtmässigen Ver- mögensvorteil Fr. 1'602'396.-- zu bezahlen. Ferner be- schloss es über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme und weitere Nebenpunkte. Von der Auflage einer Ersatz- forderung gegen Y.________ sah es ab. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Juni 1999 den Freispruch von der Anklage der Geldwäscherei. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung an X.________ für nicht mehr vorhandenen unrechtmässigen Vermögensvorteil sah es in Abänderung des erst- instanzlichen Urteils ab. In den übrigen Punkten bestä- tigte es das angefochtene Urteil. C.- Gegen diesen Entscheid führt die Staatsanwalt- schaft des Kantons Zürich eidgenössische Nichtigkeits- beschwerde, mit der sie beantragt, es seien Urteil und Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 1999 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.- X.________ und Y.________ beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. E.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 30. Juli 2000 eine in derselben Sache geführte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Staats- anwaltschaft ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 277 BStP (SR 312.0) rügt, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden, da die Bestimmung keinen selbständigen Beschwerdegrund vermittelt (BGE 117 Ia 1 E. 1b mit Hinweisen). 2.- a) Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Freispruch des Beschwerdegegners 1 von der Anklage der Geldwäscherei und den Verzicht auf eine Ersatzforderung durch die Vorinstanz. Die Auffassung der Vorinstanz, wo- nach die nach Art. 305bis StGB erforderliche Anlasstat im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verjährt ge- wesen sei, habe zur Konsequenz, dass international und langfristig tätige Drogenclans ihre Verbrechenserlöse nach Deliktsperioden getrennt in verschiedenen Ländern und auf verschiedenen Konten anlegen und auf diese Weise bei späterer Entdeckung ihrer deliktischen Tätigkeit die Erlöse aus früheren Perioden gefahrlos von Geldwäschern dem Zugriff der Strafbehörde entziehen lassen könnten. Ausserdem diene auch scheinbar stillgelegtes Kapital Drogenclans stets als "Reserve-Betriebskapital" für den Drogenhandel und werde von diesen auch bewusst als sol- ches liquid gehalten. Auch wenn man annehmen wollte, die ausländische Vortat sei nach schweizerischem Recht ver- jährt, sei eine rechtshilfeweise Einziehung zu Handen des ausländischen Staates, nach dessen Recht die Vortat nicht verjährt sei, wie auch sogar eine inländische Ein- ziehung und damit in beiden Fällen eine Geldwäscherei- handlung am entsprechenden Vermögenswert möglich. Die Verurteilung von B.________ in den USA stehe auch für die Drogenhandelstätigkeit in den siebziger Jahren fest; die diesbezüglichen Handlungen seien nach US-amerikani- schem Recht noch nicht verjährt gewesen. Die Beschwerde- führerin bringt weiter vor, die Vorinstanz übersehe auch, dass der A.________-B.________-Clan mit seiner Drogenhandelsorganisation eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB darstelle, deren Tätigkeit jedenfalls bis anfangs 1994 angedauert habe. Eine Einziehung wäre bei dieser Sachlage auch unter dem Ge- sichtswinkel der Einziehung von Vermögenswerten, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, gemäss Art. 59 Ziff. 3 StGB geboten gewesen. Schliesslich beanstandet die Beschwerdefüh- rerin, die Vorinstanz habe Art. 24 BetmG sowie Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB insofern verletzt, als sie auf eine Einziehung der vom Beschwerdegegner 1 aus den inkriminierten Konten bezogenen und von diesem an die Beschwerdegegnerin 2 weitergeleiteten Vermögenswerten von gesamthaft über US$ 1 Mio. mit der Begründung verzichtet habe, das für den Tatbestand der Geldwäscherei notwendige Tatbestandsmerkmal des der Einziehung unterliegenden Vermögenswerts sei nicht gegeben. Selbst wenn der Be- schwerdegegner 1 mit der Begründung der Vorinstanz freizusprechen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass die Vermögenswerte objektiv aus Drogenhandel des A.________-B.________-Clans stammten und diesbezüglich nach schweizerischer Rechtsauffassung davon auszugehen sei, dass die Verfolgungsverjährung gegen die Haupttäter erst mit der Verhaftung von B.________ anfangs 1994 zu laufen begonnen habe, so dass die in der Schweiz befind- lichen Vermögenswerte einzuziehen seien. b/aa) Die Vorinstanz geht davon aus, die auf den in der Anklageschrift einzeln aufgeführten Konten deponierten Gelder stellten Erlös aus dem von A.________ und B.________ in den 70er Jahren betriebenen illegalen Marihuanahandel dar bzw. seien Ertrag der fraglichen Anlagekapitalien. Es sei erstellt, dass die in der Schweiz eröffneten Konten bis Mitte 1980 mit Geldern aus eben diesem Betäubungsmittelhandel gespiesen worden seien. Die hauptsächlichsten Kapitalien (ca. US$ 47 Mio) seien Ende Juni/anfangs Juli 1980 in der Schweiz an- gelegt gewesen, wobei sich dieselben in den folgenden Jahren durch ihre Erträgnisse beträchtlich gesteigert hätten. Dass nach 1980, namentlich bis zum 1.1.1990, Gelder in die Schweiz geflossen seien, sei nicht dar- getan. Die Vorinstanz nimmt an, nach schweizerischer Rechtsauffassung habe die Verfolgungsverjährung bezüg- lich des Drogenhandels des A.________-B.________-Clans erst mit der Verhaftung von B.________ anfangs 1994 zu laufen begonnen. Für den Geldwäscher stelle sich die Sachlage indes anders dar. Gemäss Art. 59 und 305bis StGB müssten die Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung stammen, so dass ein innerer Zusammenhang zwischen Delikt und Erlös erforderlich sei. Dabei stelle sich die Frage, ob Vermögenswerte, die aus illegaler Tätigkeit in einem umgrenzten Zeitraum stammten, gleichartiger Delinquenz in einem späteren Zeitrahmen zugerechnet werden könnten. Die Vermögenswerte in der Schweiz stünden mit dem Erlös aus dem Drogenhandel der A.________-B.________-Familie in den 80er und 90er-Jahren in keinem Zusammenhang. Vorhandene Ver- mögenswerte könnten, auch wenn sie aus deliktischer Tätigkeit stammten, nicht nachfolgender verbrecherischer Handlungsweise zugeordnet werden. Der Beschwerdegegner 1 habe die ihm angelasteten Geldwäschereihandlungen von März 1992 bis Oktober 1993 begangen. Demzufolge hätte sich die Vortat nicht früher als März 1987 ereignet haben dürfen, damit sie noch der Einziehung unterlegen bzw. Geldwäscherei überhaupt noch möglich gewesen wäre. Die relevanten Vortaten seien jedoch in den 70er Jahren verübt worden und Mitte 1980 beendet gewesen. Die Vorin- stanz gelangt daher zum Schluss, die Verjährung der Vor- taten sei mangels verjährungsunterbrechender Handlungen im Jahre 1990 eingetreten. Nach diesem Zeitpunkt habe dem Staat an den aus dem Drogenhandel stammenden Geldern kein Einziehungsanspruch mehr zugestanden, so dass es mangels Tatobjekt an einem objektiven Tatbestandsmerkmal von Art. 305bis StGB fehle und die nach Eintritt der Verjährung verübten Geldwäschereihandlungen des Be- schwerdegegners 1 nicht mehr verfolgbar seien. Damit sei allerdings bezüglich eines allfälligen ausländischen Einziehungsanspruchs nichts präjudiziert. bb) Hinsichtlich der Einziehung nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdegegner 1 habe in den Jahren 1981 bis 1992 aus dem von ihm verwalteten und vom Ehepaar A.________-B.________ deliktisch erworbenen Vermögen insgesamt über US$ 1 Mio. erhalten. Zwecks Verschleierung vor den Steuerbehörden habe er diese Gelder zur Hauptsache an seine Ehefrau weitergegeben. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Festsetzung einer Ersatzforderung für die nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte komme nicht in Frage, da das für den Tatbestand der Geldwäscherei notwendige objektive Tatbestandsmerkmal des der Einziehung unterliegenden Vermögenswertes nicht gegeben sei. Dasselbe gelte hinsichtlich der Auflage einer Ersatzforderung gegenüber der Beschwerdegegnerin 2. Das Bezirksgericht Zürich fasste demgegenüber die von B.________ begangenen Delikte als gewerbsmässi- gen Drogenhandel, mithin als Kollektivdelikt auf und nahm gestützt darauf an, die Verfolgungsverjährung habe auch für den Marihuana-Handel in den 70er Jahren erst im Jahre 1994 zu laufen begonnen. Demzufolge sei das Recht zur Einziehung der aus diesem Drogenhandel herrührenden Vermögenswerte nicht verjährt. Hinsichtlich der Einziehung gelangte es zum Schluss, die dem Beschwerde- gegner 1 zugeflossenen Gelder hätten aus dem Drogenhandel gestammt oder seien Surrogate bzw. Erträg- nisse daraus gewesen. Gemäss Art. 24 BetmG sowie Art. 58 aStGB und Art. 59 StGB unterlägen diese Gelder der Ein- ziehung. Da die Anlasstaten nicht verjährt seien und der Beschwerdegegner 1 sich auch nicht auf den guten Glauben berufen könne, seien die von ihm bezogenen Vermögens- werte grundsätzlich einziehbar. Da sie nicht mehr vor- handen seien, sei gestützt auf Art. 59 StGB eine Ersatz- forderung festzusetzen. 3.- a) Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu ver- eiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Ziff. 2 der genannten Bestimmung droht einen strengeren Strafrahmen an, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation, als Mitglied einer Bande oder gewerbsmässig handelt. Durch Geld- wäscherei wird in erster Linie die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Ver- mögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE 119 IV 242 E. 1b). Auch der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (BGE 120 IV 323 E. 3; bestätigt in BGE 124 IV 274 E. 3). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt auf- grund seines akzessorischen Charakters neben dem Nach- weis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren. Nach Art. 305bis Ziff. 3 StGB wird der Täter auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. b/aa) Der Tatbestand der Geldwäscherei setzt als Vortat ein Verbrechen voraus (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, beurteilt sich nach schweizerischem Recht, ob die im Ausland begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommen- tar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 305bis N 10; Cassani, Commentaire du droit pénal suisse, partie spéciale, vol. 9, Art. 305bis N 15; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, § 55 N 27; Ackermann, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, Art. 305bis N 172; vgl. auch Bot- schaft über die Änderung des Schweizerischen Straf- gesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und man- gelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12.6.1989, BBl 1989 II, S. 1082 und 1087). Diese Voraussetzung ist im zu beurteilenden Fall erfüllt, da die von den Eheleuten A.________-B.________ begangenen Drogendelikte, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nach schweizerischem Recht als gewerbsmässiger Handel mit Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG, mithin als Verbrechen, zu qualifizieren wären. bb) Voraussetzung für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei ist im Weiteren, dass die Vortat im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung nicht verjährt ist. Dies ergibt sich aus Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, nach welcher Bestimmung das Recht zur Einziehung nach Ablauf von 5 Jahren bzw., wenn die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen ist, nach Ablauf dieser längeren Frist verjährt, und aus der Konzeption des Tatbestandes der Geldwäscherei als Vereitelung der Einziehung. Da die Einziehung eines Vermögenswerts nicht vereitelt werden kann, wenn ein entsprechender Anspruch nicht mehr besteht, scheidet ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei somit aus, wenn die Vortat verjährt ist (Cassani, a.a.O., Art. 305bis N 13; Ackermann, a.a.O., Art. 305bis N 189; Christine Egger Tanner, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei, Diss. Zürich 1999, S. 44). Ob die Geldwäschereihandlung ihrerseits verjährt ist, ist dabei ohne Bedeutung. Fraglich ist, nach welchem Recht sich be- urteilt, ob die im Ausland begangene Vortat verjährt ist. Insbesondere fragt sich, ob der Täter nicht auch wegen Geldwäscherei bestraft werden kann, wenn seine Vortat wohl nach schweizerischem, nicht aber nach dem am Ort der Begehung geltenden ausländischen Recht verjährt ist. Wie die Vorinstanz einlässlich darlegt, spricht hier für die Anwendung des ausländischen Rechts, dass in einem solchen Fall mit dem Tatbestand der Geldwäscherei, wie sich aus Art. 305bis Ziff. 3 StGB ergibt, nicht nur die schweizerische, sondern auch die ausländische Straf- rechtspflege geschützt wird (so Ackermann, a.a.O., Art. 305bis N 54/190; Cassani, a.a.O., Art. 305bis N 4). Ausserdem ist das verbrecherisch erlangte Geld bei einer ausländischen Vortat unmittelbar mit dieser verknüpft, so dass mit der Anwendung der ausländischen Verjährungs- regeln eine dieser Verknüpfung besser entsprechende Kongruenz von Verjährung der Anlasstat und der Berechti- gung zur Einziehung geschaffen wird. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, würde es eine solche Regelung dem ausländischen Täter auch verwehren, seine Beute einfach in ein Land mit kürzeren Verjährungsfristen zu trans- ferieren, um sie dem staatlichen Zugriff zu entziehen (vgl. auch Schmid, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, Art. 59 N 220; Ackermann, a.a.O., Art. 305bis N 190). Wohl trifft zu, dass eine solche Lösung etwelche Probleme aufwerfen könnte, wenn das ausländische Recht nicht nachweisbar ist oder wenn unklar wäre, welche von gegebenenfalls mehreren in Frage stehenden ausländischen Rechtsordnungen zum Zuge kommen soll. Wie es sich bei einer derartigen Konstellation im Einzelnen verhält, muss im vorliegenden Zusammenhang indes nicht geklärt werden. Dasselbe gilt für die Frage, wie zu verfahren wäre, wenn die Verjährungsfristen nach schweizerischem Recht länger sind als die des ausländi- schen Rechts. Auf die ausländische Regelung kann jeden- falls dann ohne weiteres abgestellt werden, wenn auf- grund der Feststellungen der Vorinstanz hinreichend nachgewiesen ist, dass die Vortat nach dieser Rechts- ordnung nicht verjährt ist. Auch in diesem Falle vereitelt der Täter einen schweizerischen Einziehungsanspruch, denn die Einziehung erfolgt unter den genannten Voraussetzungen gestützt auf Art. 59 StGB. Selbst wenn aber nach ausländischem Recht die Vortat und mithin auch der schweizerische Einzie- hungsanspruch verjährt wäre, ist eine Vereitelungs- handlung im Sinne von Art. 305bis StGB auch dann mög- lich, wenn nach der ausländischen Regelung ein auslän- discher Anspruch auf Einziehung weiterbestünde und die Schweiz dem ausländischen Staat ungeachtet der allen- falls nach inländischem Recht eingetretenen absoluten Verjährung Rechtshilfe für die Durchsetzung dieses An- spruchs gewährt, die Einschränkung von Art. 5 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) somit nicht zur Anwendung gelangt. Dies gilt nach der Rechtsprechung sowohl im Rahmen des dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959 (EUeR; SR 0.351.1) wie auch im Rahmen des dem Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25.5.1973 (RVUS; SR 0.351.933.6) unterstellten Rechtshilfeverkehrs, in welchem die Frage des Verjährungseintritts nicht geprüft wird (BGE 117 Ib 53; 118 Ib 266). Im zu beurteilenden Fall ist nach den für den Kassationshof verbindlichen Feststellungen (Art. 277bis Abs. 1 BStP) der kantonalen Instanzen der gesamte Dro- genhandel von B.________ und A.________ seit den 70er Jahren nach amerikanischem Recht verfolgbar und vom plea agreement zwischen B.________ und den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden vom 12. August 1995 mitumfasst. Die Vortat ist somit nach amerikanischem Recht nicht verjährt. Einem Schuldspruch wegen Geldwäscherei steht bei dieser Sachlage nichts entgegen. Bei diesem Ergebnis könnte offen bleiben, ob die Vortat nach schweizerischem Recht verjährt ist. Aus den nachfolgenden Erwägungen zur Einziehung (E. 4) ergibt sich jedoch, dass die Verfol- gung der Vortat auch nach schweizerischem Recht nicht verjährt ist. cc) Wenn somit die Vortat nicht verjährt ist, steht gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB der Einziehung nichts entgegen. Ist das Recht zur Einziehung nicht ver- jährt, so ist folglich auch eine Handlung, die geeignet ist, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, mithin Geldwäscherei möglich. Warum für den Geldwäscher in Bezug auf die Verjährung andere Kriterien gelten sollen, ist nicht einzusehen. Was die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausführt, geht an der Sache vorbei. Die Frage, ob Vermögenswerte, die aus illegaler Tätig- keit in einem umgrenzten Zeitraum stammen, gleichartiger Delinquenz in einem späteren Zeitpunkt zugerechnet wer- den können, stellt sich in diesem Kontext nicht. Dass die auf die Bankkonten bei der SBG Zürich transferierten Gelder mit dem Erlös aus dem Drogenhandel des A.________-B.________-Clans in den 80er und 90er Jahren keinen Zusammenhang haben, könnte nur einen Einfluss auf die Verjährung des Einziehungsanspruchs haben, wenn als eigentliche Vortat die Überweisung des Drogenerlöses auf die fraglichen Konten verstanden würde. Vortat ist aber nicht die Anlage des Erlöses aus dem Drogenhandel, sondern der gewerbsmässige Drogenhandel selbst. Insofern ist auch die Erwägung der Vorinstanz, der Miteinbezug der in den 80er und 90er Jahren verübten Drogendelikte ginge weit über den Anklagesachverhalt hinaus, unzutr- effend. Wenn die Vorinstanz annimmt, der Einziehungsan- spruch sei verjährt gewesen, verletzt sie somit Bundesrecht. Die aus dem Drogenhandel in den 70er Jahren herrührenden Vermö- genswerte stellen vielmehr, wie das Bezirksgericht Zürich zu Recht erkannt hat, taugliche Geldwäscherei- objekte dar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Ob ein Schuldspruch des Beschwerdegegners 1 wegen Geldwäscherei allenfalls mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes oder, wie das Bezirksgericht Zürich annimmt, wegen eines Sachverhaltsirrtums aus- scheidet, wird die Vorinstanz zu entscheiden haben. 4.- a) Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausge- händigt werden (vgl. BGE 126 I 97 E. c). Nach Art. 24 BetmG verfallen in der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögenswerte dem Staat auch, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Das Recht zur Einziehung verjährt nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nach fünf Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. b) Zu prüfen ist zunächst die Frage des inter- temporal anwendbaren Rechts, da die gemäss BG vom 18. März 1994 revidierten Art. 58 und 59 StGB seit dem 1. August 1994 in Kraft getreten, die in Frage stehenden Straftaten aber vor dem Inkrafttreten des neuen Einzie- hungsrechts begangen worden sind. Wie das Bezirksgericht Zürich in seinen Erwägungen zu Recht darlegt, greift die Einziehung bzw. Ersatzeinziehung beim gutgläubigen Drit- ten in eine vom Zivilrecht geschützte Rechtsposition ein und ist sie damit als eine der Strafe nahekommende Sank- tion zu charakterisieren. Da nach bisherigem Recht die Einziehung bzw. Ersatzeinziehung beim gutgläubigen Drit- ten ausgeschlossen war (vgl. BGE 115 IV 175 E. 2b), ge- langt für die Beurteilung der Vermögenseinziehung zu Lasten gutgläubiger Dritter das alte Recht als das mil- dere i.S. von Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Dem- gegenüber greift die Einziehung gegen den bösgläubigen Erwerber bzw. die Festsetzung einer Ersatzforderung zu dessen Lasten von vornherein nicht in dessen Vermögens- rechte ein und kommt ihr aus diesem Grund kein Straf- charakter zu. Die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 StGB ist daher in diesem Fall nicht anwendbar. Da sich der Be- schwerdegegner 1 nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen nicht auf den guten Glauben berufen kann, be- urteilt sich die Vermögenseinziehung in dieser Hinsicht nach Art. 59 in der Fassung vom 18. März 1994. c) Wie bereits ausgeführt, muss im vorliegenden Fall als Vortat nicht die Überweisung der kontaminierten Gelder bis ins Jahr 1980, sondern der gewerbsmässige Drogenhandel der Familie A.________-B.________ verstanden werden, der nach amerikanischem Recht zum Zeitpunkt der Geldwäschereihandlungen nicht verjährt war. Daraus ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt auch der schweizerische Einziehungsanspruch nicht verjährt war, da gestützt auf Art. 59 StGB die Einziehung durch die Schweiz jedenfalls solange möglich ist, als die ausländische Straftat, deren Ergebnis einzuziehen ist, nach dem massgebenden ausländischen Recht nicht verjährt ist (vgl. E. 3 b/bb). Indes ist zu beachten, dass sich die Frage der Verjährung der Vortat in Bezug auf den Schuldspruch wegen Geldwäscherei insofern anders stellt als in Bezug auf die Einziehung, als bei jenem für den massgeblichen Zeitpunkt auf die Begehung der Vereitelungshandlung, bei dieser aber auf die gerichtli- che Anordnung abzustellen ist. Für die Beantwortung der Frage, ob die Verjährung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung eingetreten ist, ist wiederum in erster Linie das massgebliche ausländische Recht am Ort der Vortat anwendbar. Dies ergibt sich schon aus Gründen der Kongruenz der Verjährung von Anlasstat und Einziehung (Schmid, a.a.O., Art. 59 N 219 f.). Ob die Vortat und somit der Einziehungsanspruch zum Zeitpunkt der kantonalen Urteile nach amerikanischem Recht verjährt war oder nicht, stellt jedoch weder die Vorinstanz noch das Bezirksgericht Zürich fest. Im vorliegenden Kontext erweist sich indessen eine Rückweisung der Sache zur Feststellung des einschlägigen amerikanischen Rechts (vgl. BGE 104 IV 77 E. 7c a.E. S. 87) als entbehrlich. Denn im Rahmen von Betäubungsmitteldelikten gilt die (zwischen dem reinen Universalitäts- oder Welt- rechtsprinzip und der Übernahme der Strafverfolgung nach Art. 85 IRSG liegende; BGE 118 IV 416 E. 2a; 116 IV 249 E. 3c) Regelung von Art. 19 Ziff. 4 BetmG, wonach der Täter gemäss den Ziff. 1 und 2 desselben Artikels auch strafbar ist, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Im Interesse einer wirksamen Verfolgung der Drogenkri- minalität ist somit die im Ausland begangene Tat unter den gegebenen Voraussetzungen nach schweizerischem Recht zu beurteilen. In analoger Anwendung dieser Regelung ist auch bei der vorliegenden Konstellation für die Frage der Verjährung des aufgrund einer Auslandtat entstandenen Einziehungsanspruchs alternativ ohne weiteres schweizerisches Recht anwendbar. Wie die kantonalen Instanzen zu Recht ausfüh- ren, fällt der von den Eheleuten A._______-B.________ begangene Drogenhandel nach schweizerischem Recht unter Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG und ist mithin als Ver- brechen zu qualifizieren. Damit verjährt die Straf- verfolgung in zehn, in jedem Fall aber in 15 Jahren (Art. 70 Abs. 2, 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Die Verjährung beginnt, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausübt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 71 Abs. 2 StGB). Ist eine Mehrzahl selbständiger strafbarer Handlungen zu beurteilen, beginnt die Verjährung nach der neueren Rechtsprechung nur dann mit der letzten Tat zu laufen, wenn diese unter dem Gesichtspunkt des Verjährungsbeginns als Einheit erscheinen, d.h. wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und - ohne dass bereits ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB gegeben wäre - ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden (BGE 126 IV 141 E. 1a; 124 IV 5 E. 2b; vgl. auch Stratenwerth, Allg. Teil I, § 19 N 24). Diese allgemeinen Vorschriften über die Verfolgungsverjährung sind auch für die Sonderregel von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB analog anwendbar (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungs- rechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers] vom 30.6.1993, BBl 1993 III 316; ebenso Schmid, a.a.O., Art. 59 N 218). Ob der ge- werbsmässige Drogenhandel, wie ihn B.________ und ihre Gefolgsleute betrieben haben, für sich allein schon die Voraussetzungen der verjährungsrechtlichen Einheit er- füllt, wie die kantonalen Instanzen annehmen (vgl. auch den Entscheid der I. öffentlichrechtlichen Abteilung betreffend Auslieferung von B.________ vom 27.12.1994, E. 6), kann hier offen bleiben. Das Qualifikations- merkmal der Gewerbsmässigkeit betrifft jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung einzig die Strafzumessung und ist auf die Frage der Verjährung ohne Einfluss (BGE 124 IV 59 E. 3 b/bb S. 63 f.). Im Vordergrund für die Wür- digung des strafbaren Verhaltens als Einheit in verjäh- rungsrechtlicher Hinsicht steht hier aber der Gesichts- punkt, dass die Drogenhandelstätigkeit der A.________-B.________-Familie, die im Wesentlichen in der wiederholten Planung, Finanzierung und Abwicklung der Einfuhr beträchtlicher Mengen an Drogen von Kolumbien nach den USA und deren Absatz über mehrere Jahre hinweg bestand, im Rahmen einer professionell aufgebauten Vereinigung, die wohl nur als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB verstanden werden könnte, ausgeführt wurde und dass unter diesen Umständen die Vielzahl der einzelnen, von verschiedenen Tätern des Clans begangenen Tathandlungen für sich allein als nicht abgrenzbar erscheint. Damit muss für die gesamte Drogendelinquenz der Beginn der Verfolgungs- verjährung auf den Zeitpunkt der Verhaftung von B.________ im Jahre 1994 festgesetzt werden. Bei dieser Sachlage ist der Einziehungsanspruch nach schweize- rischem Recht nicht verjährt. Dieser erstreckt sich auch auf die vom Beschwerdegegner 1 erhaltenen Zuwendungen für die Vermögensverwaltung, die ohne Zweifel ebenfalls aus dem Drogenhandel stammten oder Erträgnisse aus der Bewirtschaftung dieser Gelder darstellten. Die Vor- instanz verletzt daher auch in diesem Zusammenhang Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, mangels des für den Tatbestand der Geldwäscherei notwendigen ob- jektiven Merkmals des der Einziehung unterliegenden Vermögenswertes scheide die Einziehung bzw. die Fest- setzung einer Ersatzforderung aus. Demgegenüber hat das Bezirksgericht Zürich zutreffend erkannt, dass diese Werte grundsätzlich der Einziehung unterliegen. Da die betreffenden Beträge nicht mehr vorhanden waren, hat es gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 StGB zu Recht eine Ersatz- forderung gegen den Beschwerdegegner 1 festgesetzt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Einziehung auch unter dem Gesichtspunkt der Einziehung von Vermögenswerten, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, geboten wäre (Art. 59 Ziff. 3, Art. 260ter StGB). Die Beschwerde erweist sich insgesamt auch in diesem Punkt als begründet. Die Vorinstanz wird in ihrer neuen Entscheidung zu prüfen haben, ob allenfalls auch die Voraussetzungen für die Erhebung einer Ersatzforderung gegen die Be- schwerdegegnerin 2 erfüllt sind. 5.- Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gut- zuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird auf die Erhebung von Kosten und die Zusprechung von Parteientschädigungen verzichtet. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 1999 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staats- anwaltschaft und dem Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich sowie der Schweizerischen Bundesanwalt- schaft schriftlich mitgeteilt. --------- Lausanne, 29. November 2000 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: