Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.691/1999
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6S.691/1999/bue

               K A S S A T I O N S H O F
               *************************

             Sitzung vom 29. November 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,
Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und
Gerichtsschreiber Boog.

                       ---------

                       In Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,
Beschwerdeführerin,

                         gegen

1. X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
   Dr. Christoph Hohler, Badenerstrasse 75, Zürich,
   Beschwerdegegner 1,

2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt
   Dr. Lorenz Erni, Ankerstrasse 61, Postfach 1343,
   Zürich, Beschwerdegegnerin 2,

                       betreffend
     Geldwäscherei; Einziehung von Vermögenswerten,
(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich [S2/U/O/SB970384] vom
14.6.1999),

hat sich ergeben:

     A.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob
am 2. Juli 1996 gegen X.________ Anklage wegen Geld-
wäscherei. Sie warf ihm vor, er habe als Kundenbetreuer
im Anlagegeschäft Spanien und Lateinamerika bei der
damaligen Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG) in
Zürich im Oktober 1978 eine Kundenverbindung mit dem
Ehepaar A.________-B.________ eröffnet, obwohl ihm
bewusst gewesen sei, dass es sich bei diesen vermutlich
um führende Drogenhändler handelte. Am 21. Dezember 1978
hätten A.________ und B.________ bei der SBG mittels
Bankcheck über US$ 3'418'459.-- zwei Konten eröffnet.
Bis zum 31. Januar 1990 seien weitere Checkgutschriften,
Bareinzahlungen und Überweisungen, insbesondere von der
SBG Panama, erfolgt. Ab 23. November 1984 sei nur noch
B.________ über die Konten verfügungsberechtigt gewesen.
X.________ habe zum Schluss rund 150 Mio. US$ verwaltet.
Alle diese Gelder und mithin auch die Erträge hätten aus
illegalem Betäubungsmittelhandel gestammt. Obwohl
X.________ um diesen Umstand gewusst habe, habe er über
alle Jahre hinweg auf jegliche Abklärungen verzichtet.

        Im Einzelnen legt die Anklage X.________ zur
Last, er habe in der Zeit vom 1. August 1990 bis zum
Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden ab Juli 1993
als verantwortlicher Kundenbetreuer im Range eines Vize-
direktors und als stellvertretender Sektionsleiter Süd-
amerika und Spanien Abdispositionen von Vermögenswerten
der Familie A.________-B.________ im Betrag von
umgerechnet rund Fr. 7 Mio. veranlasst und verantwortet.
Dadurch habe er den Zugriff der schweizerischen St-
rafverfolgungsbehörden auf diese Gelder teils verunmög-
licht, teils entscheidend erschwert und so die
Einziehung der Gelder zumindest gefährdet. Für die

Verwaltung der Vermögenswerte habe er für die Jahre 1981
- 1992 nebst Salär und Provisionen persönliche
Zuwendungen im Umfang von insgesamt US$ 1'083'895.--
bezogen, wobei er diese Gelder, die ausnahmslos aus
Betäubungsmittelhandel stammten, ohne jegliche Gegenlei-
stung einem Konto seiner Ehefrau Y.________ bei der
Schweizerischen Volksbank gutschreiben liess. Ebenso
habe er am 7. Januar 1988 ohne jegliche Gegenleistung
eine Liegenschaft auf seine Ehefrau übertragen.

     B.- Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ mit
Urteil vom 4. März 1997 von der Anklage der
Geldwäscherei frei. Hingegen verpflichtete es ihn, dem
Kanton Zürich gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 StGB als
Ersatz für nicht mehr vorhandenen unrechtmässigen Ver-
mögensvorteil Fr. 1'602'396.-- zu bezahlen. Ferner be-
schloss es über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme
und weitere Nebenpunkte. Von der Auflage einer Ersatz-
forderung gegen Y.________ sah es ab. Auf Berufung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie der
Schweizerischen Bundesanwaltschaft bestätigte das
Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Juni
1999 den Freispruch von der Anklage der Geldwäscherei.
Von der Festsetzung einer Ersatzforderung an X.________
für nicht mehr vorhandenen unrechtmässigen
Vermögensvorteil sah es in Abänderung des erst-
instanzlichen Urteils ab. In den übrigen Punkten bestä-
tigte es das angefochtene Urteil.

     C.- Gegen diesen Entscheid führt die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Zürich eidgenössische Nichtigkeits-
beschwerde, mit der sie beantragt, es seien Urteil und
Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom
14. Juni 1999 aufzuheben und die Sache im Sinne der

Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

     D.- X.________ und Y.________ beantragen in ihren
Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Das Obergericht des Kantons
Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

     E.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies
mit Beschluss vom 30. Juli 2000 eine in derselben Sache
geführte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Staats-
anwaltschaft ab, soweit es darauf eintrat.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung
von Art. 277 BStP (SR 312.0) rügt, kann auf ihre
Beschwerde nicht eingetreten werden, da die Bestimmung
keinen selbständigen Beschwerdegrund vermittelt (BGE 117
Ia 1 E. 1b mit Hinweisen).

     2.- a) Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den
Freispruch des Beschwerdegegners 1 von der Anklage der
Geldwäscherei und den Verzicht auf eine Ersatzforderung
durch die Vorinstanz. Die Auffassung der Vorinstanz, wo-
nach die nach Art. 305bis StGB erforderliche Anlasstat
im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verjährt ge-
wesen sei, habe zur Konsequenz, dass international und
langfristig tätige Drogenclans ihre Verbrechenserlöse
nach Deliktsperioden getrennt in verschiedenen Ländern

und auf verschiedenen Konten anlegen und auf diese Weise
bei späterer Entdeckung ihrer deliktischen Tätigkeit die
Erlöse aus früheren Perioden gefahrlos von Geldwäschern
dem Zugriff der Strafbehörde entziehen lassen könnten.
Ausserdem diene auch scheinbar stillgelegtes Kapital
Drogenclans stets als "Reserve-Betriebskapital" für den
Drogenhandel und werde von diesen auch bewusst als sol-
ches liquid gehalten. Auch wenn man annehmen wollte, die
ausländische Vortat sei nach schweizerischem Recht ver-
jährt, sei eine rechtshilfeweise Einziehung zu Handen
des ausländischen Staates, nach dessen Recht die Vortat
nicht verjährt sei, wie auch sogar eine inländische Ein-
ziehung und damit in beiden Fällen eine Geldwäscherei-
handlung am entsprechenden Vermögenswert möglich. Die
Verurteilung von B.________ in den USA stehe auch für
die Drogenhandelstätigkeit in den siebziger Jahren fest;
die diesbezüglichen Handlungen seien nach US-amerikani-
schem Recht noch nicht verjährt gewesen. Die Beschwerde-
führerin bringt weiter vor, die Vorinstanz übersehe auch,
dass der A.________-B.________-Clan mit seiner
Drogenhandelsorganisation eine kriminelle Organisation
im Sinne von Art. 260ter StGB darstelle, deren Tätigkeit
jedenfalls bis anfangs 1994 angedauert habe. Eine
Einziehung wäre bei dieser Sachlage auch unter dem Ge-
sichtswinkel der Einziehung von Vermögenswerten, welche
der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation
unterliegen, gemäss Art. 59 Ziff. 3 StGB geboten
gewesen. Schliesslich beanstandet die Beschwerdefüh-
rerin, die Vorinstanz habe Art. 24 BetmG sowie Art. 59
Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB
insofern verletzt, als sie auf eine Einziehung der vom
Beschwerdegegner 1 aus den inkriminierten Konten
bezogenen und von diesem an die Beschwerdegegnerin 2
weitergeleiteten Vermögenswerten von gesamthaft über US$
1 Mio. mit der Begründung verzichtet habe, das für den
Tatbestand der Geldwäscherei notwendige

Tatbestandsmerkmal des der Einziehung unterliegenden
Vermögenswerts sei nicht gegeben. Selbst wenn der Be-
schwerdegegner 1 mit der Begründung der Vorinstanz
freizusprechen wäre, würde dies nichts daran ändern,
dass die Vermögenswerte objektiv aus Drogenhandel des
A.________-B.________-Clans stammten und diesbezüglich
nach schweizerischer Rechtsauffassung davon auszugehen
sei, dass die Verfolgungsverjährung gegen die Haupttäter
erst mit der Verhaftung von B.________ anfangs 1994 zu
laufen begonnen habe, so dass die in der Schweiz befind-
lichen Vermögenswerte einzuziehen seien.

        b/aa) Die Vorinstanz geht davon aus, die auf
den in der Anklageschrift einzeln aufgeführten Konten
deponierten Gelder stellten Erlös aus dem von A.________
und B.________ in den 70er Jahren betriebenen illegalen
Marihuanahandel dar bzw. seien Ertrag der fraglichen
Anlagekapitalien. Es sei erstellt, dass die in der
Schweiz eröffneten Konten bis Mitte 1980 mit Geldern aus
eben diesem Betäubungsmittelhandel gespiesen worden
seien. Die hauptsächlichsten Kapitalien (ca. US$ 47 Mio)
seien Ende Juni/anfangs Juli 1980 in der Schweiz an-
gelegt gewesen, wobei sich dieselben in den folgenden
Jahren durch ihre Erträgnisse beträchtlich gesteigert
hätten. Dass nach 1980, namentlich bis zum 1.1.1990,
Gelder in die Schweiz geflossen seien, sei nicht dar-
getan. Die Vorinstanz nimmt an, nach schweizerischer
Rechtsauffassung habe die Verfolgungsverjährung bezüg-
lich des Drogenhandels des A.________-B.________-Clans
erst mit der Verhaftung von B.________ anfangs 1994 zu
laufen begonnen. Für den Geldwäscher stelle sich die
Sachlage indes anders dar. Gemäss Art. 59 und 305bis
StGB müssten die Vermögenswerte aus einer strafbaren
Handlung stammen, so dass ein innerer Zusammenhang
zwischen Delikt und Erlös erforderlich sei. Dabei stelle
sich die Frage, ob Vermögenswerte, die aus illegaler

Tätigkeit in einem umgrenzten Zeitraum stammten,
gleichartiger Delinquenz in einem späteren Zeitrahmen
zugerechnet werden könnten. Die Vermögenswerte in der
Schweiz stünden mit dem Erlös aus dem Drogenhandel der
A.________-B.________-Familie in den 80er und
90er-Jahren in keinem Zusammenhang. Vorhandene Ver-
mögenswerte könnten, auch wenn sie aus deliktischer
Tätigkeit stammten, nicht nachfolgender verbrecherischer
Handlungsweise zugeordnet werden. Der Beschwerdegegner 1
habe die ihm angelasteten Geldwäschereihandlungen von
März 1992 bis Oktober 1993 begangen. Demzufolge hätte
sich die Vortat nicht früher als März 1987 ereignet
haben dürfen, damit sie noch der Einziehung unterlegen
bzw. Geldwäscherei überhaupt noch möglich gewesen wäre.
Die relevanten Vortaten seien jedoch in den 70er Jahren
verübt worden und Mitte 1980 beendet gewesen. Die Vorin-
stanz gelangt daher zum Schluss, die Verjährung der Vor-
taten sei mangels verjährungsunterbrechender Handlungen
im Jahre 1990 eingetreten. Nach diesem Zeitpunkt habe
dem Staat an den aus dem Drogenhandel stammenden Geldern
kein Einziehungsanspruch mehr zugestanden, so dass es
mangels Tatobjekt an einem objektiven Tatbestandsmerkmal
von Art. 305bis StGB fehle und die nach Eintritt der
Verjährung verübten Geldwäschereihandlungen des Be-
schwerdegegners 1 nicht mehr verfolgbar seien. Damit sei
allerdings bezüglich eines allfälligen ausländischen
Einziehungsanspruchs nichts präjudiziert.

          bb) Hinsichtlich der Einziehung nimmt die
Vorinstanz an, der Beschwerdegegner 1 habe in den Jahren
1981 bis 1992 aus dem von ihm verwalteten und vom
Ehepaar A.________-B.________ deliktisch erworbenen
Vermögen insgesamt über US$ 1 Mio. erhalten. Zwecks
Verschleierung vor den Steuerbehörden habe er diese
Gelder zur Hauptsache an seine Ehefrau weitergegeben.
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Festsetzung

einer Ersatzforderung für die nicht mehr vorhandenen
Vermögenswerte komme nicht in Frage, da das für den
Tatbestand der Geldwäscherei notwendige objektive
Tatbestandsmerkmal des der Einziehung unterliegenden
Vermögenswertes nicht gegeben sei. Dasselbe gelte
hinsichtlich der Auflage einer Ersatzforderung gegenüber
der Beschwerdegegnerin 2.

        Das Bezirksgericht Zürich fasste demgegenüber
die von B.________ begangenen Delikte als gewerbsmässi-
gen Drogenhandel, mithin als Kollektivdelikt auf und
nahm gestützt darauf an, die Verfolgungsverjährung habe
auch für den Marihuana-Handel in den 70er Jahren erst im
Jahre 1994 zu laufen begonnen. Demzufolge sei das Recht
zur Einziehung der aus diesem Drogenhandel herrührenden
Vermögenswerte nicht verjährt. Hinsichtlich der
Einziehung gelangte es zum Schluss, die dem Beschwerde-
gegner 1 zugeflossenen Gelder hätten aus dem
Drogenhandel gestammt oder seien Surrogate bzw. Erträg-
nisse daraus gewesen. Gemäss Art. 24 BetmG sowie Art. 58
aStGB und Art. 59 StGB unterlägen diese Gelder der Ein-
ziehung. Da die Anlasstaten nicht verjährt seien und der
Beschwerdegegner 1 sich auch nicht auf den guten Glauben
berufen könne, seien die von ihm bezogenen Vermögens-
werte grundsätzlich einziehbar. Da sie nicht mehr vor-
handen seien, sei gestützt auf Art. 59 StGB eine Ersatz-
forderung festzusetzen.

     3.- a) Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich
der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt,
die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auf-
findung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu ver-
eiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem
Verbrechen herrühren. Ziff. 2 der genannten Bestimmung
droht einen strengeren Strafrahmen an, wenn der Täter

als Mitglied einer Verbrechensorganisation, als Mitglied
einer Bande oder gewerbsmässig handelt. Durch Geld-
wäscherei wird in erster Linie die Einziehung, d.h. der
Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute,
vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als
solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Tatobjekt
der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Ver-
mögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE
119 IV 242 E. 1b). Auch der Vortäter kann sein eigener
Geldwäscher sein (BGE 120 IV 323 E. 3; bestätigt in BGE
124 IV 274 E. 3).

        Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt auf-
grund seines akzessorischen Charakters neben dem Nach-
weis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der
Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte
aus eben dieser Vortat herrühren. Nach Art. 305bis
Ziff. 3 StGB wird der Täter auch bestraft, wenn die
Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am
Begehungsort strafbar ist.

        b/aa) Der Tatbestand der Geldwäscherei setzt
als Vortat ein Verbrechen voraus (Art. 305bis Ziff. 1
StGB). Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, beurteilt
sich nach schweizerischem Recht, ob die im Ausland
begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist
(Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommen-
tar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 305bis N 10; Cassani,
Commentaire du droit pénal suisse, partie spéciale,
vol. 9, Art. 305bis N 15; Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, § 55 N
27; Ackermann, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar
Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei,
Band I, Zürich 1998, Art. 305bis N 172; vgl. auch Bot-
schaft über die Änderung des Schweizerischen Straf-
gesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und man-

gelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12.6.1989, BBl
1989 II, S. 1082 und 1087). Diese Voraussetzung ist im
zu beurteilenden Fall erfüllt, da die von den Eheleuten
A.________-B.________ begangenen Drogendelikte, wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, nach schweizerischem
Recht als gewerbsmässiger Handel mit Betäubungsmitteln
im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG, mithin als
Verbrechen, zu qualifizieren wären.

          bb) Voraussetzung für einen Schuldspruch
wegen Geldwäscherei ist im Weiteren, dass die Vortat im
Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung nicht verjährt ist.
Dies ergibt sich aus Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, nach
welcher Bestimmung das Recht zur Einziehung nach Ablauf
von 5 Jahren bzw., wenn die Verfolgung der strafbaren
Handlung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen
ist, nach Ablauf dieser längeren Frist verjährt, und aus
der Konzeption des Tatbestandes der Geldwäscherei als
Vereitelung der Einziehung. Da die Einziehung eines
Vermögenswerts nicht vereitelt werden kann, wenn ein
entsprechender Anspruch nicht mehr besteht, scheidet ein
Schuldspruch wegen Geldwäscherei somit aus, wenn die
Vortat verjährt ist (Cassani, a.a.O., Art. 305bis N 13;
Ackermann, a.a.O., Art. 305bis N 189; Christine Egger
Tanner, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei,
Diss. Zürich 1999, S. 44). Ob die Geldwäschereihandlung
ihrerseits verjährt ist, ist dabei ohne Bedeutung.

        Fraglich ist, nach welchem Recht sich be-
urteilt, ob die im Ausland begangene Vortat verjährt
ist. Insbesondere fragt sich, ob der Täter nicht auch
wegen Geldwäscherei bestraft werden kann, wenn seine
Vortat wohl nach schweizerischem, nicht aber nach dem am
Ort der Begehung geltenden ausländischen Recht verjährt
ist. Wie die Vorinstanz einlässlich darlegt, spricht
hier für die Anwendung des ausländischen Rechts, dass in

einem solchen Fall mit dem Tatbestand der Geldwäscherei,
wie sich aus Art. 305bis Ziff. 3 StGB ergibt, nicht nur
die schweizerische, sondern auch die ausländische Straf-
rechtspflege geschützt wird (so Ackermann, a.a.O.,
Art. 305bis N 54/190; Cassani, a.a.O., Art. 305bis N 4).
Ausserdem ist das verbrecherisch erlangte Geld bei einer
ausländischen Vortat unmittelbar mit dieser verknüpft,
so dass mit der Anwendung der ausländischen Verjährungs-
regeln eine dieser Verknüpfung besser entsprechende
Kongruenz von Verjährung der Anlasstat und der Berechti-
gung zur Einziehung geschaffen wird. Wie die Vorinstanz
zu Recht ausführt, würde es eine solche Regelung dem
ausländischen Täter auch verwehren, seine Beute einfach
in ein Land mit kürzeren Verjährungsfristen zu trans-
ferieren, um sie dem staatlichen Zugriff zu entziehen
(vgl. auch Schmid, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar
Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei,
Band I, Zürich 1998, Art. 59 N 220; Ackermann, a.a.O.,
Art. 305bis N 190). Wohl trifft zu, dass eine solche
Lösung etwelche Probleme aufwerfen könnte, wenn das
ausländische Recht nicht nachweisbar ist oder wenn
unklar wäre, welche von gegebenenfalls mehreren in Frage
stehenden ausländischen Rechtsordnungen zum Zuge kommen
soll. Wie es sich bei einer derartigen Konstellation im
Einzelnen verhält, muss im vorliegenden Zusammenhang
indes nicht geklärt werden. Dasselbe gilt für die Frage,
wie zu verfahren wäre, wenn die Verjährungsfristen nach
schweizerischem Recht länger sind als die des ausländi-
schen Rechts. Auf die ausländische Regelung kann jeden-
falls dann ohne weiteres abgestellt werden, wenn auf-
grund der Feststellungen der Vorinstanz hinreichend
nachgewiesen ist, dass die Vortat nach dieser Rechts-
ordnung nicht verjährt ist.

        Auch in diesem Falle vereitelt der Täter einen
schweizerischen Einziehungsanspruch, denn die Einziehung
erfolgt unter den genannten Voraussetzungen gestützt auf
Art. 59 StGB. Selbst wenn aber nach ausländischem Recht
die Vortat und mithin auch der schweizerische Einzie-
hungsanspruch verjährt wäre, ist eine Vereitelungs-
handlung im Sinne von Art. 305bis StGB auch dann mög-
lich, wenn nach der ausländischen Regelung ein auslän-
discher Anspruch auf Einziehung weiterbestünde und die
Schweiz dem ausländischen Staat ungeachtet der allen-
falls nach inländischem Recht eingetretenen absoluten
Verjährung Rechtshilfe für die Durchsetzung dieses An-
spruchs gewährt, die Einschränkung von Art. 5 Abs. 1
lit. c Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSG; SR 351.1) somit nicht zur Anwendung
gelangt. Dies gilt nach der Rechtsprechung sowohl im
Rahmen des dem Europäischen Übereinkommen über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959 (EUeR; SR
0.351.1) wie auch im Rahmen des dem Staatsvertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige
Rechtshilfe in Strafsachen vom 25.5.1973 (RVUS; SR
0.351.933.6) unterstellten Rechtshilfeverkehrs, in
welchem die Frage des Verjährungseintritts nicht geprüft
wird (BGE 117 Ib 53; 118 Ib 266).

        Im zu beurteilenden Fall ist nach den für den
Kassationshof verbindlichen Feststellungen (Art. 277bis
Abs. 1 BStP) der kantonalen Instanzen der gesamte Dro-
genhandel von B.________ und A.________ seit den 70er
Jahren nach amerikanischem Recht verfolgbar und vom plea
agreement zwischen B.________ und den amerikanischen
Strafverfolgungsbehörden vom 12. August 1995 mitumfasst.
Die Vortat ist somit nach amerikanischem Recht nicht
verjährt. Einem Schuldspruch wegen Geldwäscherei steht
bei dieser Sachlage nichts entgegen. Bei diesem Ergebnis

könnte offen bleiben, ob die Vortat nach schweizerischem
Recht verjährt ist. Aus den nachfolgenden Erwägungen zur
Einziehung (E. 4) ergibt sich jedoch, dass die Verfol-
gung der Vortat auch nach schweizerischem Recht nicht
verjährt ist.

          cc) Wenn somit die Vortat nicht verjährt ist,
steht gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB der Einziehung
nichts entgegen. Ist das Recht zur Einziehung nicht ver-
jährt, so ist folglich auch eine Handlung, die geeignet
ist, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln,
mithin Geldwäscherei möglich. Warum für den Geldwäscher
in Bezug auf die Verjährung andere Kriterien gelten
sollen, ist nicht einzusehen. Was die Vorinstanz in
diesem Zusammenhang ausführt, geht an der Sache vorbei.
Die Frage, ob Vermögenswerte, die aus illegaler Tätig-
keit in einem umgrenzten Zeitraum stammen, gleichartiger
Delinquenz in einem späteren Zeitpunkt zugerechnet wer-
den können, stellt sich in diesem Kontext nicht. Dass
die auf die Bankkonten bei der SBG Zürich transferierten
Gelder mit dem Erlös aus dem Drogenhandel des
A.________-B.________-Clans in den 80er und 90er Jahren
keinen Zusammenhang haben, könnte nur einen Einfluss auf
die Verjährung des Einziehungsanspruchs haben, wenn als
eigentliche Vortat die Überweisung des Drogenerlöses auf
die fraglichen Konten verstanden würde. Vortat ist aber
nicht die Anlage des Erlöses aus dem Drogenhandel,
sondern der gewerbsmässige Drogenhandel selbst. Insofern
ist auch die Erwägung der Vorinstanz, der Miteinbezug
der in den 80er und 90er Jahren verübten Drogendelikte
ginge weit über den Anklagesachverhalt hinaus, unzutr-
effend. Wenn die Vorinstanz annimmt, der Einziehungsan-
spruch sei verjährt gewesen, verletzt sie somit
Bundesrecht. Die aus dem Drogenhandel in den 70er Jahren
herrührenden Vermö-

genswerte stellen vielmehr, wie das Bezirksgericht
Zürich zu Recht erkannt hat, taugliche Geldwäscherei-
objekte dar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt
als begründet. Ob ein Schuldspruch des Beschwerdegegners
1 wegen Geldwäscherei allenfalls mangels Erfüllung des
subjektiven Tatbestandes oder, wie das Bezirksgericht
Zürich annimmt, wegen eines Sachverhaltsirrtums aus-
scheidet, wird die Vorinstanz zu entscheiden haben.

     4.- a) Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 verfügt der
Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch
eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu
bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen
oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausge-
händigt werden (vgl. BGE 126 I 97 E. c). Nach Art. 24
BetmG verfallen in der Schweiz liegende unrechtmässige
Vermögenswerte dem Staat auch, wenn die Tat im Ausland
begangen worden ist. Das Recht zur Einziehung verjährt
nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nach fünf Jahren; ist
jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer
längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese
Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

        b) Zu prüfen ist zunächst die Frage des inter-
temporal anwendbaren Rechts, da die gemäss BG vom
18. März 1994 revidierten Art. 58 und 59 StGB seit dem
1. August 1994 in Kraft getreten, die in Frage stehenden
Straftaten aber vor dem Inkrafttreten des neuen Einzie-
hungsrechts begangen worden sind. Wie das Bezirksgericht
Zürich in seinen Erwägungen zu Recht darlegt, greift die
Einziehung bzw. Ersatzeinziehung beim gutgläubigen Drit-
ten in eine vom Zivilrecht geschützte Rechtsposition ein
und ist sie damit als eine der Strafe nahekommende Sank-
tion zu charakterisieren. Da nach bisherigem Recht die

Einziehung bzw. Ersatzeinziehung beim gutgläubigen Drit-
ten ausgeschlossen war (vgl. BGE 115 IV 175 E. 2b), ge-
langt für die Beurteilung der Vermögenseinziehung zu
Lasten gutgläubiger Dritter das alte Recht als das mil-
dere i.S. von Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Dem-
gegenüber greift die Einziehung gegen den bösgläubigen
Erwerber bzw. die Festsetzung einer Ersatzforderung zu
dessen Lasten von vornherein nicht in dessen Vermögens-
rechte ein und kommt ihr aus diesem Grund kein Straf-
charakter zu. Die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 StGB ist
daher in diesem Fall nicht anwendbar. Da sich der Be-
schwerdegegner 1 nach den Feststellungen der kantonalen
Instanzen nicht auf den guten Glauben berufen kann, be-
urteilt sich die Vermögenseinziehung in dieser Hinsicht
nach Art. 59 in der Fassung vom 18. März 1994.

        c) Wie bereits ausgeführt, muss im vorliegenden
Fall als Vortat nicht die Überweisung der kontaminierten
Gelder bis ins Jahr 1980, sondern der gewerbsmässige
Drogenhandel der Familie A.________-B.________
verstanden werden, der nach amerikanischem Recht zum
Zeitpunkt der Geldwäschereihandlungen nicht verjährt
war. Daraus ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt auch
der schweizerische Einziehungsanspruch nicht verjährt
war, da gestützt auf Art. 59 StGB die Einziehung durch
die Schweiz jedenfalls solange möglich ist, als die
ausländische Straftat, deren Ergebnis einzuziehen ist,
nach dem massgebenden ausländischen Recht nicht verjährt
ist (vgl. E. 3 b/bb). Indes ist zu beachten, dass sich
die Frage der Verjährung der Vortat in Bezug auf den
Schuldspruch wegen Geldwäscherei insofern anders stellt
als in Bezug auf die Einziehung, als bei jenem für den
massgeblichen Zeitpunkt auf die Begehung der
Vereitelungshandlung, bei dieser aber auf die gerichtli-
che Anordnung abzustellen ist. Für die Beantwortung der
Frage, ob die Verjährung zum Zeitpunkt der gerichtlichen

Anordnung eingetreten ist, ist wiederum in erster Linie
das massgebliche ausländische Recht am Ort der Vortat
anwendbar. Dies ergibt sich schon aus Gründen der
Kongruenz der Verjährung von Anlasstat und Einziehung
(Schmid, a.a.O., Art. 59 N 219 f.). Ob die Vortat und
somit der Einziehungsanspruch zum Zeitpunkt der
kantonalen Urteile nach amerikanischem Recht verjährt
war oder nicht, stellt jedoch weder die Vorinstanz noch
das Bezirksgericht Zürich fest. Im vorliegenden Kontext
erweist sich indessen eine Rückweisung der Sache zur
Feststellung des einschlägigen amerikanischen Rechts
(vgl. BGE 104 IV 77 E. 7c a.E. S. 87) als entbehrlich.
Denn im Rahmen von Betäubungsmitteldelikten gilt die
(zwischen dem reinen Universalitäts- oder Welt-
rechtsprinzip und der Übernahme der Strafverfolgung nach
Art. 85 IRSG liegende; BGE 118 IV 416 E. 2a; 116 IV 249
E. 3c) Regelung von Art. 19 Ziff. 4 BetmG, wonach der
Täter gemäss den Ziff. 1 und 2 desselben Artikels auch
strafbar ist, wenn er die Tat im Ausland begangen hat,
in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird,
und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Im
Interesse einer wirksamen Verfolgung der Drogenkri-
minalität ist somit die im Ausland begangene Tat unter
den gegebenen Voraussetzungen nach schweizerischem Recht
zu beurteilen. In analoger Anwendung dieser Regelung ist
auch bei der vorliegenden Konstellation für die Frage
der Verjährung des aufgrund einer Auslandtat
entstandenen Einziehungsanspruchs alternativ ohne
weiteres schweizerisches Recht anwendbar.

        Wie die kantonalen Instanzen zu Recht ausfüh-
ren, fällt der von den Eheleuten A._______-B.________
begangene Drogenhandel nach schweizerischem Recht unter
Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG und ist mithin als Ver-
brechen zu qualifizieren. Damit verjährt die Straf-
verfolgung in zehn, in jedem Fall aber in 15 Jahren

(Art. 70 Abs. 2, 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).
Die Verjährung beginnt, wenn der Täter die strafbare
Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausübt, mit dem Tag,
an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 71 Abs. 2
StGB). Ist eine Mehrzahl selbständiger strafbarer
Handlungen zu beurteilen, beginnt die Verjährung nach
der neueren Rechtsprechung nur dann mit der letzten Tat
zu laufen, wenn diese unter dem Gesichtspunkt des
Verjährungsbeginns als Einheit erscheinen, d.h. wenn sie
gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind
und - ohne dass bereits ein Dauerdelikt im Sinne von
Art. 71 Abs. 3 StGB gegeben wäre - ein andauerndes
pflichtwidriges Verhalten bilden (BGE 126 IV 141 E. 1a;
124 IV 5 E. 2b; vgl. auch Stratenwerth, Allg. Teil I, §
19 N 24). Diese allgemeinen Vorschriften über die
Verfolgungsverjährung sind auch für die Sonderregel von
Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB analog anwendbar (Botschaft
über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungs-
rechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation,
Melderecht des Financiers] vom 30.6.1993, BBl 1993 III
316; ebenso Schmid, a.a.O., Art. 59 N 218). Ob der ge-
werbsmässige Drogenhandel, wie ihn B.________ und ihre
Gefolgsleute betrieben haben, für sich allein schon die
Voraussetzungen der verjährungsrechtlichen Einheit er-
füllt, wie die kantonalen Instanzen annehmen (vgl. auch
den Entscheid der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
betreffend Auslieferung von B.________ vom 27.12.1994,
E. 6), kann hier offen bleiben. Das Qualifikations-
merkmal der Gewerbsmässigkeit betrifft jedenfalls nach
der neueren Rechtsprechung einzig die Strafzumessung und
ist auf die Frage der Verjährung ohne Einfluss (BGE 124
IV 59 E. 3 b/bb S. 63 f.). Im Vordergrund für die Wür-
digung des strafbaren Verhaltens als Einheit in verjäh-
rungsrechtlicher Hinsicht steht hier aber der Gesichts-
punkt, dass die Drogenhandelstätigkeit der

A.________-B.________-Familie, die im Wesentlichen in
der wiederholten Planung, Finanzierung und Abwicklung
der Einfuhr beträchtlicher Mengen an Drogen von
Kolumbien nach den USA und deren Absatz über mehrere
Jahre hinweg bestand, im Rahmen einer professionell
aufgebauten Vereinigung, die wohl nur als kriminelle
Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB verstanden
werden könnte, ausgeführt wurde und dass unter diesen
Umständen die Vielzahl der einzelnen, von verschiedenen
Tätern des Clans begangenen Tathandlungen für sich
allein als nicht abgrenzbar erscheint. Damit muss für
die gesamte Drogendelinquenz der Beginn der Verfolgungs-
verjährung auf den Zeitpunkt der Verhaftung von
B.________ im Jahre 1994 festgesetzt werden. Bei dieser
Sachlage ist der Einziehungsanspruch nach schweize-
rischem Recht nicht verjährt. Dieser erstreckt sich auch
auf die vom Beschwerdegegner 1 erhaltenen Zuwendungen
für die Vermögensverwaltung, die ohne Zweifel ebenfalls
aus dem Drogenhandel stammten oder Erträgnisse aus der
Bewirtschaftung dieser Gelder darstellten. Die Vor-
instanz verletzt daher auch in diesem Zusammenhang
Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, mangels des
für den Tatbestand der Geldwäscherei notwendigen ob-
jektiven Merkmals des der Einziehung unterliegenden
Vermögenswertes scheide die Einziehung bzw. die Fest-
setzung einer Ersatzforderung aus. Demgegenüber hat das
Bezirksgericht Zürich zutreffend erkannt, dass diese
Werte grundsätzlich der Einziehung unterliegen. Da die
betreffenden Beträge nicht mehr vorhanden waren, hat es
gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 StGB zu Recht eine Ersatz-
forderung gegen den Beschwerdegegner 1 festgesetzt. Bei
diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Einziehung
auch unter dem Gesichtspunkt der Einziehung von
Vermögenswerten, welche der Verfügungsmacht einer
kriminellen Organisation unterliegen, geboten wäre (Art.
59 Ziff. 3, Art. 260ter StGB). Die Beschwerde erweist
sich insgesamt auch in diesem Punkt als begründet. Die
Vorinstanz wird in ihrer neuen Entscheidung zu prüfen
haben, ob allenfalls auch die Voraussetzungen für die
Erhebung einer Ersatzforderung gegen die Be-
schwerdegegnerin 2 erfüllt sind.

        5.- Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gut-
zuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird auf die Erhebung von
Kosten und die Zusprechung von Parteientschädigungen
verzichtet.

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird
gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 1999
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staats-
anwaltschaft und dem Obergericht (II. Strafkammer) des
Kantons Zürich sowie der Schweizerischen Bundesanwalt-
schaft schriftlich mitgeteilt.

                       ---------

Lausanne, 29. November 2000

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:        Der Gerichtsschreiber: