Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.638/1999
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6S.638/1999/hev

               K A S S A T I O N S H O F
               *************************

                     2. August 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,
Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Weissenberger.

                       ---------

                       In Sachen

X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher
Martin Brauen, Niederlenzerstrasse 27, Lenzburg,

                         gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  A a r g a u,
B.________,
C.________, D.________ und E.________,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Rainer Schumacher, Oberstadtstrasse 7, Baden,

                       betreffend
          fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB);
(eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer,
                   vom 9. Juni 1999),

hat sich ergeben:

     A.- Am 5. Februar 1993 nahm der damals dreissig-
jährige A.________ an einer dreitägigen körperorien-
tierten Gruppentherapie (primärorientierte Körperthe-
rapie) in der psychologischen Gemeinschaftspraxis in
W.________ teil. Im Verlauf der von Y.________ und
X.________ geleiteten Therapiesitzung begann A.________
plötzlich heftige Gefühle zu zeigen. Er fing an, bäuch-
lings über die am Boden ausgelegten Matratzen zu robben.
Diese Bewegung löste in den Therapeuten die Vorstellung
aus, A.________ wolle "durch etwas hindurchkriechen". Um
dies zu unterstützen, bildete X.________ mit seinem
Oberkörper eine Art Brücke, unter die A.________ hin-
durchkriechen sollte. Nachdem A.________ die Mitte des
Raumes erreicht hatte, ruhte er sich eine Weile aus.
Diesen Ablauf bezeichnete X.________ als erste Phase.

        In der zweiten Phase begann A.________ sich
wieder zu bewegen und kroch langsam auf einen am Rande
sitzenden Teilnehmer zu. Um diesen zu schützen, legte
X.________ A.________ ein Kissen vor den Kopf. A.________
stiess dann mit dem Kopf heftig gegen das Kissen. Als
der am Rand sitzende Teilnehmer sich entfernt hatte,
ging auch X.________ zur Seite. Die Aggressionen von
A.________ nahmen jedoch immer mehr zu. Er keuchte und
schien einen innerlichen Kampf auszutragen. X.________
legte sich deshalb erneut über den Körper seines Patien-
ten, um einen Tunnel als symbolischen Widerstand zu bil-
den. Da A.________ versuchte, sich aufzubäumen und sei-
nen Therapeuten abzuwerfen, bat dieser eine Teilnehme-
rin, ihn an den Hüften zu stabilisieren. A.________ be-

ruhigte sich jedoch nicht. X.________ lag nun mit seinem
Körper quer über dessen Schulterpartie und gab Gegen-
druck, sobald sich A.________ aufzurichten versuchte. Da
dieser mit den Füssen wild um sich schlug, kam Y.________
zu Hilfe, legte A.________ ein Kissen über die Unter-
schenkel und drückte mit seinem nach vorne gebeugten
Oberkörper nach unten. In der Folge rief A.________
mehrmals "Höret uf ihr Arschlöcher". Y.________ antwor-
tete ihm, er müsse das Codewort "Stopp" sagen, wenn er
aufhören wolle. Da A.________ nicht "Stopp" rief, und in
der Meinung, der Ausspruch "höret uf ihr Arschlöcher"
habe nicht ihnen gegolten, sondern sei Teil des thera-
peutischen Prozesses, drückten ihn die beiden Therapeu-
ten weiter in die Matten. Angesichts des mehrminütigen
Vorganges wurde es den anderen Anwesenden unwohl. Eine
Teilnehmerin forderte die Therapeuten dazu auf, die Be-
handlung abzubrechen. X.________ erwiderte ihr, sie kön-
ne nicht für jemand anderen "Stopp" sagen, weshalb sie
mit Zwischenrufen A.________ zum Stoppsagen aufforderte.
Plötzlich erschlaffte der Körper von A.________, worauf
X.________ bemerkte, diesen Weg ohne Gegenwehr kenne er
(A.________) bereits, weshalb er doch einen neuen gehen
solle. Nachdem A.________ nicht reagierte, stellten die
beiden Therapeuten fest, dass er bewusstlos war und
nicht mehr atmete. Wiederbelebungsversuche blieben er-
folglos. Die Therapeuten hatten während des ganzen Ein-
griffs weder das nach unten gedrückte Gesicht des Pati-
enten beobachten noch erkennen können, wie weit das Kis-
sen dessen Kopf zudeckte und wo und in welcher Stellung
dieser sich genau befand. Erst als die Therapeuten
A.________ auf den Rücken drehten, erkannten sie, dass
sein Gesicht genau im Kreuz zwischen vier Matratzen lag.
Zu Gunsten der Therapeuten wurde angenommen, die Phase,

in der sie intensiven körperlichen Druck bzw. Gegendruck
auf den Körper von A.________ ausübten, habe nur wenige
Minuten gedauert.

     B.- Mit (separaten) Urteilen vom 6. Mai 1997 sprach
das Bezirksgericht Brugg X.________ und Y.________ der
fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) schuldig und verur-
teilte sie je zu einer Busse von Fr. 2000.--, für beide
bedingt löschbar nach einer Probezeit von einem Jahr.
Zudem wurden die Verurteilten solidarisch verpflichtet,
Genugtuungen von Fr. 20'000.-- an die Witwe und von je
Fr. 10'000.-- an die drei Kinder des Opfers zu bezahlen.
Die Schadenersatzansprüche der Angehörigen wurden auf
den Zivilweg verwiesen.

        Dagegen erhoben die Verurteilten Berufung und
die Staatsanwaltschaft sowie die Zivilkläger Anschluss-
berufung. Am 9. Juni 1999 wies das Obergericht des Kan-
tons Aargau die Berufungen ab und hiess die Anschluss-
berufungen teilweise gut. In Änderung der Dispositive
der Urteile des Bezirksgerichts Brugg verurteilte das
Obergericht X.________ und Y.________ wegen fahrlässiger
Tötung zu je sieben Tagen Gefängnis bedingt und einer
Busse von Fr. 2'000.--; im Weiteren verpflichtete es die
beiden Verurteilten, unter solidarischer Haftbarkeit
Genugtuungen in der Höhe von Fr. 30'000.-- an die Witwe
und von je Fr. 15'000.-- an die drei Kinder des Getöte-
ten zu bezahlen.

     C.- X.________ und Y.________ erheben eidgenössi-
sche Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil
des Obergerichtes in den Dispositivziffern 1 (Abweisung

der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen
Schuldspruchs) und 2 (Strafpunkt und Genugtuungen) auf-
zuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Ent-
scheidung (Freispruch) zurückzuweisen. Für den Fall der
Gutheissung der Beschwerde beantragen sie ferner, es sei
die Vorinstanz anzuweisen, die ihnen im zweitinstanzli-
chen Verfahren entstandenen Parteikosten festzusetzen
und aus der Staatskasse zu entrichten.

        Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau haben unter Hinweis auf die Ausführungen
im angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen verzich-
tet. Die Adhäsionskläger und Beschwerdegegner beantragen
ihrerseits Abweisung im Rahmen des Eintretens.

     D.- Am 5. Mai 2000 hat der Präsident des Kassa-
tionshofes der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuer-
kannt.

        Mit heutigem Datum hat das Bundesgericht eine
in gleicher Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde
von X.________ und Y.________ abgewiesen, soweit es da-
rauf eingetreten ist.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in
Strafsachen ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen ab-
gesehen, rein kassatorischer Natur. Hält das Bundesge-
richt die Beschwerde im Strafpunkt für begründet, so

hebt es den angefochtenen Entscheid auf und weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde
zurück (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit die Beschwerde-
führer mehr als die Aufhebung des Urteils beantragen,
ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

        b) Das Bundesgericht ist im vorliegenden Ver-
fahren an die tatsächlichen Feststellungen der Vorin-
stanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Ausführungen,
die davon abweichen, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1
lit. b BStP). Die Beschwerdeführer gehen verschiedent-
lich von einem anderen Sachverhalt aus als die Vorin-
stanz. Insofern sind sie nicht zu hören. Gleiches gilt
für die sachlich gegen die Beweiswürdigung gerichteten
Rügen.

        c) Die Beschwerdeführer wenden ein, die Vorin-
stanz habe auf die Ausführungen der Sachverständigen zur
Frage der hypothetischen Kausalität nicht abstellen dür-
fen, weil dies als Rechtsfrage "im Rahmen der normativen
Zurechnung des Handlungsunrechts vom Richter" und nicht
von Sachverständigen zu beantworten sei.

        Soweit sie damit die Feststellung des natürli-
chen Kausalzusammenhanges zu rügen scheinen, ist dies
als Tatfrage auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht über-
prüfbar (BGE 125 IV 195 E. 2b). Die im Rahmen der Nich-
tigkeitsbeschwerde an sich zulässige Rüge, die Vorin-
stanz habe den Begriff der natürlichen Kausalität ver-
kannt (BGE 122 IV 17 E. 2c/aa), wird von den Beschwer-
deführern nicht erhoben; dass die Vorinstanz ihrem Ent-
scheid einen bundesrechtswidrigen Begriff der natürli-
chen Kausalität zugrunde gelegt hätte, ist auch nicht
ersichtlich.

        Sollten sich die Beschwerdeführer damit nicht
gegen die Feststellungen zum natürlichen sondern viel-
mehr gegen die Annahme des adäquaten Kausalzusammen-
hanges richten, ist dies in Verbindung mit dem Einwand
der Verletzung von Art. 117 und Art. 18 Abs. 3 StGB zu
prüfen.

     2.- Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von
Art. 117 i.V.m. Art. 18 Abs. 3 StGB sowie von Art. 1
StGB. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz
habe zu Unrecht eine Sorgfaltspflichtverletzung bejaht.
Sie hätten kein unerlaubtes Risiko geschaffen. Abgesehen
davon fehle es angesichts der die adäquate Kausalkette
unterbrechenden konstitutionellen Prädisposition des
Opfers an der Vorhersehbarkeit des Todeseintritts.
Dieser sei auch nicht vermeidbar gewesen. Die Bejahung
des Risiko- bzw. Pflichtwidrigkeitszusammenhanges durch
die Vorinstanz verletze Bundesrecht.

        a) Wer fahrlässig den Tod eines Menschen ver-
ursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft
(Art. 117 StGB).

        Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die Tat darauf
zurückzuführen ist, dass der Täter die Folge seines Ver-
haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht be-
dacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Sorg-
faltswidrig ist die Handlungsweise dann, wenn der Täter
zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner
Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung
der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und
müssen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB) und wenn er zugleich

die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt (BGE 121
IV 10 E. 3, 286 E. 3; 118 IV 130 E. 3; 116 IV 306
E. 1a). Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des
Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten ge-
eignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den
Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetre-
tenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen
(BGE 121 IV 286 E. 3 mit Hinweisen). Die Vorhersehbar-
keit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur
zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie
das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder
Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit
denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die
derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und
unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so
alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das
Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drän-
gen (BGE 122 IV 23; 121 IV 10 E. 3, 286 E. 3; 120 IV 300
E. 3e; 115 IV 100 E. 2b und 199 E. 5c). Es genügt, wenn
der Täter überhaupt die Möglichkeit des entsprechenden
Erfolges voraussehen konnte (BGE 74 IV 87; 79 IV 170; 98
IV 17; 99 IV 132); unerheblich ist hingegen, ob der Tä-
ter hätte bedenken können und sollen, dass sich die Er-
eignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich zuge-
tragen haben (BGE 114 IV 102).

        Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten
gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachten-
den Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften.
Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrläs-
sigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa
den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann
(BGE 106 IV 80; 121 IV 10 E. 3). Nach dieser Regel muss

derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zu-
mutbare vorkehren, damit die Gefahr nicht in die Verlet-
zung fremder Rechtsgüter umschlägt. Denn nicht jeder
Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tä-
tigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm begründet
den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Umgekehrt kann ein Ver-
halten sorgfaltswidrig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB
sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltens-
regel verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter
verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten
Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt,
weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten
in Vorschriften gefasst werden können (BGE 106 IV 80
E. 4b).

        Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflicht-
widrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt
nicht, dass er vorhersehbar war. Vielmehr stellt sich
die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war.
Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht
und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten
des Täters ausgeblieben wäre. Ein solcher hypothetischer
Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit Gewissheit be-
weisen. Deshalb genügt es für die Zurechnung des Er-
folgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit
einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des
Erfolges bildete (BGE 118 IV 130 E. 6a; 121 IV 286 E. 3
am Ende, je mit Hinweisen).

        b) Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer zu
Recht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Auf die
durchwegs zutreffenden, eingehenden Erwägungen im an-

gefochtenen Urteil kann grundsätzlich verwiesen werden
(Art. 36a Abs. 3 OG). Im Einzelnen ist dazu Folgendes
anzumerken.

        aa) Die Beschwerdeführer wussten, dass mit der
von ihnen angewandten Therapie nicht zu vernachlässigen-
de gesundheitliche Risiken (wie z.B. das Auftreten von
Atem- und Herzproblemen) verbunden waren. Wer eine er-
wiesenermassen mit deutlichen Risiken für die Gesundheit
der Patienten verbundene Psychotherapieform wie die in
Frage stehende anbietet, hat dafür zu sorgen, dass wäh-
rend der Therapie Leben und Gesundheit der Patienten
nicht gefährdet werden. Diese Verpflichtung ergibt sich
aus dem allgemeinen Gefahrensatz sowie aus den allgemei-
nen Auftragsregeln (vgl. Art. 398 OR).

        Die Vorinstanz stellt fest, sowohl die Matrat-
zen und Kissen als auch der vereinbarte Stopp-Code hät-
ten der Sicherheit der Patienten gedient. Insoweit seien
die für die primärorientierte Körpertherapie anerkannten
allgemeinen Sorgfaltsmassnahmen eingehalten worden. Weil
emotional besonders stark aufgewühlte Patienten sich un-
ter Umständen nicht mehr kontrollieren und deshalb sich
selbst und andere gefährden könnten, sei die zur Beruhi-
gung des aufgewühlten späteren Opfers vorgenommene kör-
perliche Intervention der Beschwerdeführer während der
dritten Therapiephase an sich erforderlich gewesen. Die
Vorinstanz nimmt aber zutreffend an, die Beschwerdefüh-
rer hätten im Verlauf der mehrminütigen Intervention die
unter den sich entwickelnden Umständen erforderliche
Sorgfalt missachtet.

        X.________ lag während mehrerer Minuten mit
seinem Körper quer über die Schulter- und Nackenpartie

von A.________ und gab Gegendruck, sobald dieser sich
aufzurichten versuchte. Gleichzeitig immobilisierte
Y.________ mit seinem nach vorne gebeugten Oberkörper
die Unterschenkel von A.________. Keiner der Therapeuten
konnte aus seiner jeweiligen Lage den Gesichtsausdruck
und damit die Befindlichkeit des Patienten beobachten.
Y.________ antwortete im Untersuchungsverfahren auf die
Frage, ob X.________ mehr auf dem Kopf als auf dem Rü-
cken von A.________ gelegen sei, er habe aus seiner Po-
sition nicht sehen können, wo und in welcher Stellung
sich der Kopf des Patienten befand. Er habe weder erken-
nen können, wie weit das Kissen dessen Kopf bedeckte,
noch habe er dessen Gesicht sehen können. Ähnlich äus-
serte sich X.________. Erst als er A.________ umgedreht
habe, habe er festgestellt, dass sein Gesicht genau im
Kreuz zwischen vier Matratzen lag.

        Im Verlauf der Intervention rief A.________
mehrmals deutlich "höret uf ihr Arschlöcher"! Mindestens
eine der Teilnehmerinnen bezog diesen Ausspruch eindeu-
tig auf die Therapeuten, hielt sie doch Folgendes fest:
"In dieser Phase rief Martin aus und beschimpfte uns,
dass es nicht mehr lustig sei und wir aufhören sollten".
Die Vorinstanz schloss aus der Belehrung von A.________
durch Y.________, er müsse das Codewort "Stopp" sagen,
wenn er aufhören wolle, die Therapeuten seien unsicher
gewesen, ob der Ausspruch ihnen galt. Laut Aussagen der
Beschwerdeführer liessen sie A.________ in der dritten
Therapiephase nicht aufstehen, weil dies hätte gefähr-
lich werden können. Sie gingen folglich selbst davon
aus, A.________ befinde sich in einer (emotionalen) Aus-
nahmesituation. Sie hätten daher mit der nahe liegenden
Möglichkeit rechnen müssen, dass seine Wahrnehmungsfä-
higkeit eingeschränkt sein könnte und er deshalb und

infolge fehlender Therapieerfahrung nicht den verein-
barten Abbruch-Code verwendete. Jedenfalls durften sich
die Therapeuten in der gegebenen Situation nicht darauf
verlassen, dass A.________ den Stopp-Code verinnerlicht
hatte, zumal sich zwei Teilnehmerinnen überhaupt nicht
daran erinnern konnten.

        Angesichts der Ungewissheit über die Bedeutung
der Rufe von A.________, der ansonsten nur unverständ-
liche Laute von sich gab, seines offensichtlichen emo-
tionalen Aufruhrs, sowie seines in die Matratzen ge-
drückten Gesichts war es aber spätestens nach dem ersten
Ruf des Patienten unverantwortlich, mit der Therapie
fortzufahren, ohne abzuklären, ob er ansprechbar war und
in welcher psychischen und physischen Verfassung er sich
befand. Dies umso mehr, als es den das Geschehen von
aussen verfolgenden Teilnehmerinnen aufgrund des unge-
wöhnlich langen und intensiven Geschehens und des Ver-
haltens des Patienten unwohl wurde. Eine der Teilneh-
merinnen forderte die Therapeuten gar dazu auf, von
A.________ abzulassen. Auf die Antwort von X.________,
sie könne nicht für einen anderen "Stopp" sagen, ermun-
terte sie A.________ wiederholt mit Zwischenrufen, end-
lich "Stopp" zu sagen. Weil beide Therapeuten zugleich
in das Geschehen eingriffen, fehlte ihnen offensichtlich
der nötige Überblick bzw. die therapeutische Distanz, um
die verbalen und nonverbalen Signale von A.________
richtig zu bewerten. Indem die Therapeuten die genannten
deutlichen Anzeichen für eine gesundheitsbedrohende Ent-
wicklung des Geschehens übergingen und beide gleichzei-
tig auf A.________ einwirkten, ohne für eine ständige -
auch visuelle - Kontrolle des Zustandes und der Lage von
A.________ zu sorgen, kamen sie ihren Überwachungs- und
Fürsorgepflichten ungenügend nach.

        bb) Die Beschwerdeführer hätten die Gefahr des
Erfolgseintritts angesichts der genannten deutlichen
Hinweise für eine gesundheitsbedrohende Situation erken-
nen können und müssen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und den Erfahrungen des Lebens schafft eine schwe-
re Gefahr für Leib und Leben, wer wie die Beschwerdefüh-
rer einen auf dem Bauch liegenden, emotional aufgewühl-
ten Patienten während einer Psychotherapie minutenlang
kraftvoll in Matten drückt, ohne sich um dessen Proteste
zu kümmern und seine Befindlichkeit laufend auch visuell
zu kontrollieren. Die Beschwerdeführer hätten spätestens
nach dem ersten Ruf von A.________, von ihm abzulassen,
einen Erfolg wie den eingetretenen voraussehen können,
wussten sie doch von den gesundheitlichen Risiken (wie
z.B. dem Auftreten von Atem- und Herzproblemen) der von
ihnen angewandten Therapieform. Die vorbestandene Ge-
fässeinengung (fibromuskuläre Dysplasie) an einer Herz-
arterie ändert nichts am Umstand, dass die körperliche
Einwirkung der Beschwerdeführer auf A.________ diesen in
eine gesundheits- und lebensbedrohende Lage brachte, was
von den Beschwerdeführern durch ihr pflichtwidriges Ver-
halten nicht bemerkt wurde. Gemäss den verbindlichen
(Art. 277bis Abs. 1 BStP) Feststellungen der Vorinstanz
führte die physische und psychische Ausnahmesituation zu
einem erhöhten Sauerstoffbedarf von A.________ bei he-
rabgesetzter Sauerstoffzufuhr aufgrund der atmungsbe-
schränkenden Einwirkung und seines emotional aufgewühl-
ten Zustandes. Dadurch kam es zu einer Minderdurchblu-
tung mit Sauerstoffmangel im Versorgungsgebiet der Ar-
terie, was letztlich ein tödliches Herzkammerflimmern
auslöste. Dabei erscheint die konstitutionelle Prädis-
position (d.h. gesundheitsbedingte Schadensanfälligkeit)
von A.________ nicht als gänzlich aussergewöhnlicher Um-
stand, mit dem schlechthin nicht hätte gerechnet werden

müssen und der derart schwer wiegen würde, dass er das
Verhalten der Beschwerdeführer in den Hintergrund zu
drängen vermöchte (vgl. BGE 122 IV 23; 121 IV 10 E. 3,
286 E. 3; 120 IV 300 E. 3e; 115 IV 100 E. 2b und 199
E. 5c). Denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung,
dass ein minutenlanger starker Thoraxdruck bei gleich-
zeitiger intensiver körperlicher und psychischer An-
strengung auch bei Personen mit gesundem Herzen kriti-
sche Situationen für die Gesundheit hervorrufen kann.
Unter den gegebenen Umständen und angesichts der über-
durchschnittlichen anatomischen und psychologischen
Kenntnisse der Beschwerdeführer war für sie jedenfalls
in den groben Umrissen vorhersehbar, dass die ungenü-
gende Überwachung des Patienten während der letzten
Therapiephase und das Fortführen der Intervention trotz
deutlicher Zeichen für eine akute Gesundheitsgefahr im
schlimmsten Fall zum Tod führen könnte.

        Die Vorinstanz verletzt deshalb kein Bundes-
recht, wenn sie eine Sorgfaltspflichtsverletzung der
Beschwerdeführer und die Erkennbarkeit des Erfolgsein-
tritts für diese bejaht. Die konstitutionelle Prädispo-
sition des Opfers hat sie bei der Strafzumessung auf
angemessene Weise schuldmindernd berücksichtigt.

        c) Nachdem eine Verletzung der Sorgfaltspflicht
zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob diese für das
eingetretene Ereignis relevant war.

        Gemäss den Gutachtern (Proff. Zollinger und
Dirnhofer) hätte der Tod von A.________ erfolgreich ab-
gewendet werden können, wenn die Therapie spätestens
nach der letzten verbalen Äusserung des Patienten sofort
abgebrochen worden wäre. Wie die Vorinstanz gestützt auf

das Gutachten zutreffend ausführt, wäre die Atembehin-
derung und der psychische und physische Stress des Pa-
tienten beseitigt worden, wenn die Beschwerdeführer die
Intervention unmittelbar nach dessen Ausrufen und den
weiteren Anhaltspunkten für eine gesundheitsgefährdende
Entwicklung beendet hätten. Auf diese Weise wären die
Minderdurchblutung und der damit verbundene Sauerstoff-
mangel behoben worden, womit der Todeseintritt jeden-
falls mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewendet worden
wäre.

        Wird das von den Beschwerdeführern erwartete
Verhalten zum tatsächlichen Geschehensablauf hinzuge-
dacht, wäre der Sauerstoffmangel im Versorgungsgebiet
der Herzarterie und damit sehr wahrscheinlich das töd-
liche Herzflimmern entfallen. Bei pflichtgemässer Vor-
sicht wäre der Unfall zumindest höchstwahrscheinlich
vermieden worden. Das Vorliegen des hypothetischen Kau-
salzusammenhanges und die Relevanz der geforderten Vor-
sichtsmassnahmen sind demnach mit der Vorinstanz zu be-
jahen. Auf ihre überzeugenden Ausführungen kann auch
hier grundsätzlich verwiesen werden.

     3.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist
daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerde-
führer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).

            Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den
Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

     3.- Die Beschwerdeführer werden unter Solidarhaft
verpflichtet, die Beschwerdegegner für das Verfahren vor
Bundesgericht mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsan-
waltschaft und dem Obergericht (2. Strafkammer) des Kan-
tons Aargau schriftlich mitgeteilt.

                       ---------

Lausanne, 2. August 2000

              Im Namen des Kassationshofes
           des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                     Der Präsident:

                 Der Gerichtsschreiber: