Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.632/1999
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6S.632/1999/sch

                K A S S A T I O N S H O F
                *************************

                     24. August 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Kolly und
Gerichtsschreiber Näf.

                        ---------

                        In Sachen

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Marina
Kreutzmann, Bellerivestrasse 59, Postfach, Zürich,

                          gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,

                       betreffend
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aStGB),
   mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung
           (Art. 253 Abs. 1 StGB); Verjährung;
                überlange Verfahrensdauer,

hat sich ergeben:

     A.- Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________
am 29. August 1995 wegen mehrfacher Urkundenfälschung
(Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aStGB) und wegen mehr-
facher Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253
Abs. 1 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis, bedingt vollzieh-
bar bei einer Probezeit von zwei Jahren.

        Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am
22. November 1996 auf Berufung der Staatsanwaltschaft und
Anschlussberufung des Verurteilten den erstinstanzlichen
Schuldspruch und erhöhte die Strafe auf sieben Monate Ge-
fängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei
Jahren.

        Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob am
19. Mai 1998 auf Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten
den Obergerichtsentscheid auf und wies die Sache zur
neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Ober-
gericht zurück.

     B.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte
X.________ am 7. April 1999 wegen Urkundenfälschung im
Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aStGB (Anklage-
ziffer II.C.9) und wegen mehrfacher Erschleichung einer
falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB
(Anklageziffern II.C.9 und II.C.12) zu einem Monat Ge-
fängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei
Jahren. In einem weiteren Anklagepunkt wurde er vom Vor-
wurf der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer
falschen Beurkundung freigesprochen. In den übrigen
Punkten wurde auf die Anklage infolge Eintritts der
absoluten Verfolgungsverjährung nicht eingetreten.

     C.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich stellte
mit Beschluss vom 7. Juli 2001 in teilweiser Gutheissung
der von X.________ gegen das Urteil des Obergerichts
erhobenen kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde fest, dass
das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
verletzt worden sei. Im Übrigen wies es die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das
Kassationsgericht erkannte, dass das Obergericht die von
ihm selbst angenommene Verletzung des Beschleunigungs-
gebots, entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers, im
Urteilsdispositiv hätte festhalten müssen, dass sich aber
eine Rückweisung der Sache zu diesem Zweck an das Ober-
gericht unter Aufhebung von dessen Urteil erübrige, da
die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots
auch im Dispositiv des Beschlusses des Kassationsgerichts
noch getroffen werden könne.

     D.- Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde be-
antragt X.________, das Urteil des Obergerichts vom
7. April 1999 sei aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

          Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Strafverfolgung sei verjährt. Die Verfolgungsverjährung
sei auch nach dem verurteilenden ersten Obergerichtsent-
scheid vom 22. November 1996 weitergelaufen und daher am
28. Dezember 1997 (in Bezug auf den Vorwurf der Urkunden-
fälschung) bzw. am 21. März 1998 (hinsichtlich des Vor-

wurfs der Erschleichung einer falschen Beurkundung), mit-
hin vor Ausfällung des hier angefochtenen zweiten Oberge-
richtsentscheids vom 7. April 1999, eingetreten. Die Ver-
folgungsverjährung habe entgegen den Erwägungen der Vor-
instanz im hier angefochtenen Urteil in der Zeit zwischen
der Ausfällung des ersten Obergerichtsentscheids vom 22.
November 1996 und dessen Aufhebung durch den Beschluss
des Kassationsgerichts vom 19. Mai 1998 nicht geruht. Die
Auffassung der Vorinstanz, die Verfolgungsverjährung habe
in dieser Zeit geruht, so dass sich die absolute Ver-
jährungsfrist um den entsprechenden Zeitraum verlängere,
stehe im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Instituts der
Verfolgungsverjährung und finde im Gesetz keine Grund-
lage, verstosse mithin auch gegen das unter anderem in
Art. 1 StGB verankerte Legalitätsprinzip (Nichtigkeits-
beschwerde S. 6 - 12).

        b/aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts hört die Verfolgungsverjährung mit der Ausfällung
des verurteilenden Erkenntnisses der letzten kantonalen
Instanz, das in Rechtskraft erwächst, zu laufen an. Die
Verfolgungsverjährung wird weder durch die Einreichung
einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde noch durch
die Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde wieder
in Gang gesetzt; sie läuft somit während der Hängigkeit
dieser Verfahren nicht weiter. Wenn aber das Bundesge-
richt in Gutheissung einer eidgenössischen Nichtigkeits-
beschwerde oder einer staatsrechtlichen Beschwerde den
kantonalen Entscheid aufhebt, so läuft der im Zeitpunkt
der Ausfällung des kantonalen Urteils verbliebene Rest
der Verjährungsfrist ab der Eröffnung des Bundesgerichts-
entscheides weiter. Die absolute Verjährungsfrist ver-
längert sich mithin um den Zeitraum, der zwischen der
Ausfällung des verurteilenden Erkenntnisses der letzten
kantonalen Instanz und der Eröffnung des dieses Urteil
aufhebenden Bundesgerichtsentscheides verstrichen ist

(BGE 111 IV 87 E. 3a S. 90; 115 Ia 321 E. 3e S. 325;
121 IV 64 E. 2, je mit Hinweisen).

        Dieselben Grundsätze gelten für kantonale
Rechtsmittel, welche nach dem massgebenden kantonalen
Prozessrecht als ausserordentliche, kassatorische Rechts-
mittel ausgestaltet und daher mit der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde bzw. mit der staatsrechtlichen
Beschwerde vergleichbar sind, so beispielsweise für die
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen verurteilende
Erkenntnisse des Obergerichts nach dem zürcherischen
Strafprozessrecht (BGE 111 IV 87 E. 3b und 3c; 115 Ia
321 E. 3e S. 325).

        bb) Die Rechtsprechung gründet auf der Überle-
gung, dass die "Strafverfolgung" im verjährungsrecht-
lichen Sinne von Art. 70 ff. StGB mit der Ausfällung
eines verurteilenden Erkenntnisses, welches in Rechts-
kraft erwächst und nur noch mit ausserordentlichen
Rechtsmitteln angefochten werden kann, beendet ist.
Das Verfahren bei Einreichung eines ausserordentlichen
Rechtsmittels ist nicht mehr als Strafverfolgung in
diesem verjährungsrechtlichen Sinne zu betrachten, weil
es auf bestimmte Fragen beschränkt und zudem vom Rüge-
prinzip beherrscht ist. Erst bei allfälliger Aufhebung
des Entscheides im ausserordentlichen Rechtsmittelver-
fahren und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird
die Strafverfolgung allenfalls wieder aufgenommen. In
diesem Falle läuft der zur Zeit der Ausfällung des ange-
fochtenen Urteils verbliebene Rest der Verjährungsfrist
weiter. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass die Verjäh-
rungsfrist um den Zeitraum zwischen der Ausfällung des
angefochtenen Urteils und der Eröffnung des dieses Urteil
aufhebenden Rechtsmittelentscheides als "verlängert" er-
scheint, wie wenn die Verjährung während dieses Zeit-

raumes "geruht" hätte. Die Verjährung hat aber nicht im
eigentlichen Sinne "geruht", sondern sie hat mit der Aus-
fällung des in Rechtskraft erwachsenen Urteils, wie die
Strafverfolgung, ein Ende gefunden, wobei es vom Ausgang
eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens abhängt, ob
dieses Ende definitiv sei. Durch die Rechtsprechung wird
mithin nicht ein im Gesetz nicht geregelter Grund des
Ruhens der Verfolgungsverjährung festgelegt, sondern auf
dem Wege der Auslegung des Begriffs der "Strafverfolgung"
im verjährungsrechtlichen Sinn ein (allenfalls nur vor-
läufiges) Ende der Verjährung bestimmt.

        Durch diese restriktive Auslegung des Begriffs
der "Strafverfolgung" im verjährungsrechtlichen Sinne
soll insbesondere verhindert werden, dass Verurteilte ein
ausserordentliches Rechtsmittel vor allem mit dem Ziel
ergreifen, dass während der Hängigkeit des Rechts-
mittelverfahrens die Verjährung eintritt.

        cc) Diesem der Rechtsprechung zugrunde liegenden
Gedanken trägt auch Art. 97 Abs. 2 des bundesrätlichen
Entwurfs betreffend die Revision des Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches Rechnung: "Ist vor Ablauf der Ver-
jährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so
tritt die Verjährung nicht mehr ein". Der Entwurf sieht
mit anderen Worten vor, dass die Verjährung der Strafver-
folgung schon vor Ablauf der Verjährungsfrist definitiv
endet, sobald ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist
(siehe zum Ganzen Botschaft und Gesetzesentwurf BBl 1999
1979 ff., 2133 ff., 2331). Dies wird in der Botschaft
unter anderem damit begründet, "dass Verurteilte, welche
auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten, nicht
benachteiligt sind gegenüber solchen, die ihre Rechte nur
deshalb ausüben, um den Eintritt der Rechtskraft des
Strafurteils hinauszuschieben und die Verjährung eintre-

ten zu lassen" (a.a.O. S. 2134/2135). Dabei soll nach dem
Entwurf die Verjährung vor Ablauf der Frist bereits mit
dem erstinstanzlichen Urteil enden, also schon mit einem
Entscheid, welcher nach dem massgebenden kantonalen Pro-
zessrecht allenfalls auch mit einem ordentlichen Rechts-
mittel angefochten werden kann. Damit soll laut Botschaft
verhindert werden, dass das Ende der Verjährung, wie
heute, von der Ausgestaltung des kantonalen Rechtsweges
abhängt (a.a.O. S. 2134). Dem Vorschlag des Bundesrates,
wonach die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ab-
lauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil
ergangen ist, haben die eidgenössischen Räte im Rahmen
der Verhandlungen betreffend die Aenderung des Straf-
gesetzbuches (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle
Integrität; Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern)
durch eine entsprechende Ergänzung von Art. 70 StGB zuge-
stimmt (AB 2000 S 906 ff., 909; AB 2001 N 528 ff., 530).

        dd) An der Rechtsprechung ist daher festzu-
halten (siehe auch das zur Publikation bestimmte Urteil
des Kassationshofes vom 9. August 2001 i.S. X. c. VD,
6S.633/2000). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Ver-
folgungsverjährung sei nach der Ausfällung des ersten
Obergerichtsurteils vom 22. November 1996 weitergelaufen
und daher am 28. Dezember 1997 bzw. am 21. März 1998 ein-
getreten, ist somit unbegründet.

        Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist
demnach in diesem Punkt abzuweisen.

     2.- a) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im
Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aStGB und wegen
Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253
StGB erfolgte wegen Handlungen des Beschwerdeführers im

Zusammenhang mit der Erhöhung des Aktienkapitals der
A.________ AG im Dezember 1982 und deren Eintragung im
Handelsregister im März 1983.

        aa) Der Beschwerdeführer erstellte ein Konto,
welches per 5. Juli 1982 eine Darlehensschuld der
A.________ AG gegenüber der B.________ AG in Höhe von
Fr. 383'220.-- auswies. Diese Darlehensschuld der
A.________ AG bzw. die Darlehensforderung der B.________
AG bestand in Tat und Wahrheit nicht. Vielmehr hatte die
A.________ AG gegenüber der B.________ AG ein Guthaben in
der Höhe von Fr. 552'108.35. Das entsprechende Konto
der B.________ AG wurde sodann um den Zeichnungsbetrag
von Fr. 383'220.-- erhöht und gegengleich dem Aktien-
kapital-Einzahlungskonto gutgeschrieben. Diese Manipula-
tion erfolgte zu dem Zweck, die von der B.________ AG im
Rahmen der Erhöhung des Aktienkapitals der A.________ AG
gezeichneten Aktien durch angebliche Verrechnung mit der
angeblichen Forderung der B.________ AG von Fr. 383'220.--
gegenüber der A.________ AG zu "liberieren" (siehe erstes
Urteil der Vorinstanz, S. 63 [Anklageschrift], S. 90 - 94,
118 - 121; angefochtenes Urteil S. 26 ff.). Der Beschwer-
deführer liess das von ihm erstellte unwahre Kontoblatt
am 29. Dezember 1982 vom Notariat N.________ amtlich
beglaubigen (erstes Urteil des Obergerichts, S. 63 [An-
klageschrift], S. 121).

        Die Vorinstanz ist offenbar, der Anklageschrift
folgend, der Auffassung, der Beschwerdeführer habe in
diesem Punkt - Anklageziffer II.C.9 - den Tatbestand der
Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) im Sinne von
Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aStGB erfüllt, indem er das
inhaltlich unwahre Kontoblatt betreffend eine angebliche
Schuld der A.________ AG gegenüber der B.________ AG er-
stellte, und er habe den Tatbestand der Erschleichung
einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1

StGB erfüllt, indem er dieses inhaltlich unwahre Konto-
blatt dem Notar zur Beglaubigung vorlegte (erstes Urteil
des Obergerichts S. 121; angefochtenes Urteil S. 28).

        bb) Am 22. März 1983 meldete der Beschwerde-
führer die am 29. Dezember 1982 erfolgte Erhöhung des
Aktienkapitals beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich
an. Er legte der Anmeldung neben anderen Unterlagen das
notariell beglaubigte, inhaltlich unwahre Kontoblatt be-
treffend die angebliche Schuld der A.________ AG gegen-
über der B.________ AG bei. Er täuschte unter anderem
durch Vorlage dieses Dokuments dem Beamten vor, dass das
neue Aktienkapital durch Verrechnung voll liberiert sei,
was der Beamte im Handelsregister eintrug (erstes Urteil
der Vorinstanz, S. 66 [Anklageschrift], S. 121 f. i.V.m.
S. 107 ff.).

        Nach der Auffassung der Vorinstanz machte sich
der Beschwerdeführer in diesem Punkt - Anklageziffer
II.C.12 - der Erschleichung einer falschen Beurkundung im
Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig (erstes Urteil
der Vorinstanz S. 121 f.; angefochtenes Urteil S. 28 f.).

        b/aa) Der Beschwerdeführer machte im kantonalen
Verfahren unter anderem geltend, die ihm in Anklageziffer
II.C.12 zur Last gelegte Erschleichung einer falschen Be-
urkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB, angeblich
begangen durch die Anmeldung der Kapitalerhöhung beim
Handelsregisteramt unter Vorlage von manipulierten Ur-
kunden betreffend vollumfängliche Liberierung, sei als
straflose Nachtat zu qualifizieren.

        Die Vorinstanz verwarf diesen Einwand. Das dem
Beschwerdeführer in Anklageziffer II.C.12 vorgeworfene
Verhalten sei nicht eine straflose Nachtat, sondern ein
eigenständiges Delikt. Der Beschwerdeführer habe mit

seiner Handlungsweise nicht nur Gebrauch gemacht von der
zuerst erschlichenen Urkunde, sondern er habe nochmals
eine Urkundsperson, nämlich den Handelsregisterführer
(und qua Veröffentlichung im Handelsamtsblatt auch die
Öffentlichkeit), getäuscht und von diesem erneut eine
Urkunde erschlichen. Mit dem wiederum unwahre Angaben
enthaltenden Anmeldeformular ans Handelsregister und den
weiteren - nebst der zunächst erschlichenen Urkunde -
beigelegten Urkunden sei eine eigenständige Täuschung
des Handelsregisterführers erwirkt worden (angefochtenes
Urteil S. 29 E. 4.3.3. mit Verweisung auf das erste Ur-
teil der Vorinstanz, kant. Akten act. 90, S. 122 E. 7.7.2.
i.V.m. S. 107 ff., insbesondere S. 110 f. E. 7.4.3.4. und
E. 7.4.3.5.).

        bb) Der Beschwerdeführer hält in der Nichtig-
keitsbeschwerde an seiner Auffassung fest, dass zwischen
den ihm in Anklageziffer II.C.9 einerseits und in Ankla-
geziffer II.C.12 andererseits vorgeworfenen Handlungen
unechte Konkurrenz bestehe. Nach der Lehre sei unechte
Konkurrenz anzunehmen, wenn mehrere Straftaten dergestalt
miteinander im Zusammenhang stünden, dass die eine nur
als das Vorstadium des eigentlichen Angriffs auf die
Rechtsordnung oder nur als Ausnutzung, Verwertung oder
Sicherung des durch diesen Angriff Erreichten erscheine.
Durch die Bestrafung des eigentlichen Angriffs würden die
übrigen Handlungen mitabgegolten. Bei den Fälschungsde-
likten liege der eigentliche Angriff auf die rechtlich
geschützten Interessen darin, dass Falsifikate benützt,
in Verkehr gebracht oder in Umlauf gesetzt würden. Daher
müsse nach der in der Lehre vertretenen Auffassung die
Fälschung als mitbestrafte Vortat behandelt werden. Auch
im vorliegenden Fall richteten sich die noch zur Beur-
teilung stehenden Straftaten durchwegs gegen dasselbe
Rechtsgut, nämlich gegen Treu und Glauben im Verkehr.
Falschbeurkundung und Erschleichung einer falschen Beur-

kundung hingen hier in einer Weise zusammen, welche die
eine als reine Vorbereitung für die andere erscheinen
lasse. Der Zweck der Urkunde habe vorliegend letztlich
darin bestanden, im Handelsregister den Eintrag der
Aktienkapitalerhöhung zu erwirken. Nur durch den Handels-
registereintrag habe die Erhöhung des Aktienkapitals
Gültigkeit erlangen können. Daraus folge, dass mit der
Registrierung im Handelsregister der eigentliche "An-
griff" auf das geschützte Rechtsgut erfolgt sei. Liege
aber darin der eigentliche "Angriff" auf das geschützte
Rechtsgut, so könne im Verhältnis zwischen der Beglaubi-
gung der unwahren Urkunde und der Anmeldung zur Eintra-
gung der Aktienkapitalerhöhung beim Handelsregisteramt
keine echte Konkurrenz angenommen werden. Daran ändere
auch der zeitliche Abstand zwischen der Erstellung der
unwahren Urkunde und der Anmeldung beim Handelsregister
nichts. Entscheidend sei, dass erst die letztere den
eigentlichen "Angriff" auf das geschützte Rechtsgut
darstelle, so dass die erstere als blosse Vorbereitung
dazu erscheine, welche durch die Bestrafung wegen Er-
schleichung einer falschen Beurkundung abgegolten werde.
Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verstosse
gegen Art. 68 Ziff. 1 StGB (Nichtigkeitsbeschwerde
S. 12 - 14).

        Mit diesen Ausführungen weicht der Beschwerde-
führer offenbar von seiner im kantonalen Verfahren ver-
tretenen Auffassung ab, dass die von ihm veranlasste Ein-
tragung der angeblich voll liberierten Aktienkapitaler-
höhung im Handelsregister eine straflose Nachtat sei.
Vielmehr scheint er stattdessen nun der Meinung zu sein,
die Erstellung der unwahren Urkunde (betreffend das
Konto, B.________ AG) bzw. deren von ihm veranlasste
notarielle Beglaubigung sei als straflose Vortat zur
Registrierung der Aktienkapitalerhöhung im Handelsregis-
ter zu qualifizieren.

        c) Stehen mehrere Straftaten so miteinander im
Zusammenhang, dass die eine nur als Vorstufe des eigent-
lichen Angriffs auf das geschützte Rechtsgut oder nur als
Ausnützung des durch die andere Straftat Erreichten er-
scheint, so nimmt die herrschende Lehre unechte Konkur-
renz in Form der so genannten straflosen bzw. mitbestraf-
ten Vortat respektive Nachtat an, wobei bei unterschied-
lichen Strafandrohungen jene Tat straflos bzw. mitbe-
straft sein soll, für welche das Gesetz die niedrigere
Strafe vorsieht. Das Bundesgericht lehnt die Theorie der
mitbestraften Vortat respektive Nachtat weitgehend ab.
Wer beispielsweise eine Ware fälsche und die gefälschte
Ware danach in Verkehr bringe, mache "sowohl unter dem
Gesichtspunkt des Erfolges als auch unter dem der Schuld
mehr als jemand, der nur entweder die Vortat oder die
Nachtat begeht" (BGE 77 IV 92). Auf eine Verurteilung
wegen beider Taten könne nur dann verzichtet werden, wenn
sich aus dem Gesetz deutlich ergebe, dass die für die
eine Tat ausgefällte Strafe auch die andere abgelten soll
(zum Ganzen BGE 119 IV 154 E. 4a/aa S. 160 f., mit Hin-
weisen). In BGE 119 IV 154 hat der Kassationshof offen
gelassen, ob zwischen der Geldfälschung im Sinne von
Art. 240 Abs. 1 StGB und dem In-Umlaufsetzen falschen
Geldes gemäss Art. 242 StGB Realkonkurrenz oder unechte
Konkurrenz bestehe. Jedenfalls sei der blosse unvollen-
dete Versuch des In-Umlaufsetzens falschen Geldes als
durch die Verurteilung wegen Geldfälschung im Sinne von
Art. 240 Abs. 1 StGB mitbestrafte Nachtat zu werten
(E. 4a/cc S. 162).

        Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt kann
nicht mit den Sachverhalten betreffend Herstellung eines
Falsifikats und dessen Inverkehrbringen bzw. In-Umlauf-
setzen verglichen werden. Die dem Beschwerdeführer in
den Anklageziffern II.C.9 und II.C.12 zur Last gelegten
Straftaten hatten lediglich einen gemeinsamen Endzweck,

was aber in der Regel die Vortat sowenig wie die Nachtat
straflos macht (BGE 81 IV 238 ff., 248, mit Hinweisen).
Indem der Beschwerdeführer die von ihm hergestellte un-
wahre Urkunde zunächst dem Notariat N.________ und in der
Folge dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich vorlegte,
hat er sie auch nicht lediglich im Sinne von Art. 251
Ziff. 1 Abs. 2 (a)StGB "gebraucht".

        d/aa) Indem der Beschwerdeführer im März 1983
dem Handelsregisterbeamten unter anderem durch Vorlage
von inhaltlich unwahren Dokumenten wahrheitswidrig angab,
das Aktienkapital sei auch im Umfang der per Ende Dezem-
ber 1982 beschlossenen Erhöhung voll liberiert (Anklage-
ziffer II.C.12), erfüllte er nach der zutreffenden und
in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde denn auch
nicht mehr bestrittenen Auffassung der Vorinstanz den
Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung
im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB. Diese Handlung ist
nicht bloss eine straflose Nachtat zum vorangegangenen
Verhalten, sondern aus den von der Vorinstanz im ersten
Urteil genannten Gründen eine eigenständige Straftat, was
der Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde offen-
bar nicht mehr in Abrede stellt.

        bb) Indem der Beschwerdeführer die inhaltlich
unwahren Dokumente erstellte, aus denen sich ergab,
dass die A.________ AG der B.________ AG angeblich
Fr. 383'220.-- schulde (Anklageziffer II.C.9), erfüllte
er nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz den
Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251
Ziff. 1 aStGB; denn diese Dokumente sind als Bestandteil
der Buchhaltung zu betrachten und daher als Urkunden zu
qualifizieren. Indem der Beschwerdeführer eine Kopie des
manipulierten Kontoblatts vom Notariat N.________ amtlich
beglaubigen liess (Anklagezifer II.C.9), erfüllte er nach
der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz den Tatbestand

der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von
Art. 253 Abs. 1 StGB. Weder die eine noch die andere Tat
ist als blosse straflose Vortat zur anschliessenden Er-
schleichung einer falschen Beurkundung durch Anmeldung
der Aktienkapitalerhöhung beim Handelsregisteramt zu
qualifizieren. Bei Gelegenheit der Beglaubigung des in-
haltlich unwahren Kontoblatts wurde ein anderer Beamter
getäuscht, nämlich ein Beamter des Notariats N.________.
Durch die Erstellung des inhaltlich unwahren Kontoblatts
betreffend angebliche Schulden der A.________ AG gegen-
über der B.________ AG schuf der Beschwerdeführer eine
inhaltlich unwahre Buchhaltung, was in Anbetracht der
erheblichen Bedeutung der Buchhaltung im Geschäftsverkehr
als eigenständige Straftat zu qualifizieren ist, auch
wenn die Fälschung im konkreten Fall einzig zum Zwecke
der Vortäuschung der vollständigen Liberierung des
Aktienkapitals im Umfang der Erhöhung erfolgte. Im
Übrigen macht der Beschwerdeführer in der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend, dass zwischen den
beiden Straftaten der Erstellung des unwahren Dokuments
betreffend das Konto (Falschbeurkundung) und der nota-
riellen Beglaubigung dieses Dokuments (Erschleichung
einer falschen Beurkundung), die ihm in Anklageziffer
II.C.9 vorgeworfen werden, unechte Konkurrenz bestehe.

        Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist
daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

     3.- a) Die Vorinstanz hat in ihrem ersten Urteil vom
22. November 1996 in Anwendung von Art. 68 Abs. 8 StGB
dem Beschwerdeführer erheblich strafmildernd zugute
gehalten, dass seit der letzten Tat beinahe 14 Jahre
verstrichen seien und er sich in dieser sehr langen Zeit
wohl verhalten habe (erstes Urteil der Vorinstanz, kant.

Akten act. 90, S. 125 E. 3.5.). Das Kassationsgericht des
Kantons Zürich hat in seinem ersten Entscheid vom 19. Mai
1998 die vom Beschwerdeführer erhobene kantonale Nichtig-
keitsbeschwerde gutgeheissen, da das Urteil vom 22. No-
vember 1996 bezüglich der Schuldsprüche in verschiedenen
Anklagepunkten mit Nichtigkeitsgründen behaftet sei, und
es hat daher das erste Urteil der Vorinstanz aufgehoben.
Das Kassationsgericht wies darauf hin, dass eine erneute
Verurteilung des Beschwerdeführers in den Anklagepunkten
B praktisch nicht mehr in Frage kommen werde, da die ab-
solute Verjährungsfrist nach der Rückweisung nur noch für
wenige Tage wieder aufleben werde und diese Zeit für eine
erneute Verhandlung und Beurteilung nicht ausreiche. Im
Anschluss daran hielt das Kassationsgericht Folgendes
fest: "Für die Anklagepunkte C beträgt die verbleibende
Frist nur noch etwas mehr als ein Jahr. Das Strafverfah-
ren wurde anfangs 1989 eröffnet. Unter diesen Umständen
könnte die Vorinstanz allenfalls auch prüfen, ob sich im
Hinblick auf eine übermässige Verfahrensdauer ein Nicht-
eintreten auch auf die Anklagepunkte C rechtfertigen
liesse (vgl. BGE 117 IV 129)" (erster Entscheid des
Kassationsgerichts vom 19. Mai 1998, kant. Akten act.
108, S. 29/30).

        Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des ange-
fochtenen Urteils eine Verletzung des Beschleunigungs-
gebots festgestellt (angefochtener Entscheid S. 13
E. 2.5.). Sie hat eine Verfahrenseinstellung in den
wenigen noch verbliebenen, nicht verjährten Anklage-
punkten abgelehnt (angefochtenes Urteil S. 15 f.
E. 2.6.4.). Sie hat aber die festgestellte Verletzung
des Beschleunigungsgebots "erheblich strafmildernd"
berücksichtigt (angefochtenes Urteil S. 33/34).

        Das Kassationsgericht hat in seinem zweiten Ent-
scheid vom 7. Juli 2001 die Rüge des Beschwerdeführers,
die Vorinstanz habe die Verletzung des Beschleunigungs-

gebots zu Unrecht lediglich in den Urteilserwägungen
statt im Dispositiv festgestellt, als begründet erachtet
und daher in teilweiser Gutheissung der kantonalen Nich-
tigkeitsbeschwerde in seinem eigenen Entscheiddispositiv
festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden sei.

        b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vor-
instanz habe der festgestellten Verletzung des Beschleu-
nigungsgebots nicht gebührend Rechnung getragen. Zwar sei
richtig, dass er keine Untersuchungshaft erlitten habe.
Doch nicht nur die Untersuchungshaft beschränke die per-
sönliche Freiheit, sondern auch das andauernde Verfahren,
indem z.B. jede Auslandreise als Anzeichen für Flucht
oder Fluchtgefahr gedeutet werden und zum Erlass eines
Haftbefehls führen könnte. Sodann werde das soziale An-
sehen des Beschuldigten nicht erst durch die Strafe,
sondern schon durch das Strafverfahren als solches be-
einträchtigt. Er habe vor der Vorinstanz unwidersprochen
darauf hingewiesen, dass er keine Chance gehabt habe,
eine Stelle zu erhalten, die auch nur einigermassen mit
jener vergleichbar sei, welche er bei der A.________-
Gruppe gehabt habe. Die Treuhandfirma T.________ habe
seit einem Jahrzehnt mit geschickten ruf- und karriere-
schädigenden Medieninformationen dafür gesorgt, dass er
auch keine Aufstiegschancen mehr gehabt habe. Gerade bei
Strafverfahren, die, wie im vorliegenden Fall, in den
Medien ein grosses Echo fänden, seien die Folgen für
das soziale Ansehen, im beruflichen Bereich und in wirt-
schaftlicher Hinsicht besonders schwerwiegend. Diese
Folgen würden noch verstärkt, wenn das Verfahren über
Gebühr andauere. Er sei mit schwerwiegenden Vorwürfen
konfrontiert und daher durch die Ungewissheit über den
Ausgang des Verfahrens ebenfalls belastet worden. Die
Vorinstanz habe alle diese Umstände gänzlich übergangen,
obwohl sie diese in tatsächlicher Hinsicht keineswegs in
Frage gestellt habe.

Demgegenüber fielen die Interessen der Geschädigten nur
geringfügig ins Gewicht. Schadenersatzansprüche seien
nicht zur Diskussion gestanden. Die Vorinstanz habe den
Beschwerdeführer in Bestätigung des erstinstanzlichen
Entscheids lediglich zur Bezahlung einer Umtriebsent-
schädigung von Fr. 5'000.-- verpflichtet. Insgesamt
erscheine daher die Gewichtung der Wirkungen der Ver-
fahrensverzögerung durch die Vorinstanz als den Umständen
nicht angemessen. Bei der Strafzumessung habe die Vorin-
stanz zudem berücksichtigen müssen, dass im angefochtenen
Urteil auf zahlreiche Anklagepunkte, in welchen er im
ersten vorinstanzlichen Entscheid vom 22. November 1996
noch verurteilt worden sei, infolge Verjährung nicht mehr
eingetreten und dass er in einem Anklagepunkt neu frei-
gesprochen worden sei. Dem angefochtenen Urteil könne
nicht entnommen werden, inwieweit die Herabsetzung der
bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sieben Monaten
gemäss dem ersten vorinstanzlichen Entscheid auf einen
Monat auf den Wegfall weiterer Anklagepunkte und inwie-
weit sie auf die festgestellte Verletzung des Beschleu-
nigungsgebots zurückzuführen sei. Nach der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung sei der Richter aber verpflichtet,
im Urteil darzulegen, in welchem Ausmass er die festge-
stellte Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksich-
tigt habe. Dieser Verpflichtung sei die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid nicht nachgekommen. Der Beschwer-
deführer habe die noch Gegenstand des angefochtenen Ur-
teils bildenden Straftaten Ende 1982 bzw. im Frühjahr
1983 begangen. Angesichts der langen Zeit, die inzwischen
verstrichen sei, sei eine Bestrafung höchst unbillig
(Nichtigkeitsbeschwerde S. 15 ff.).

        c) Am 17. April 1985 wurde über die A.________
AG der Konkurs eröffnet. Im November 1985 wurde die
Treuhandfirma T.________ zur ausseramtlichen Konkursver-
walterin ernannt. Diese erstattete am 18. Januar 1989

Strafanzeige, welche Sachverhalte zum Gegenstand hatte,
die sich in den Jahren 1980 - 1982 ereignet hatten. Am
14. September 1989 wurde der Beschwerdeführer erstmals
vom Bezirksanwalt allgemein einvernommen; dabei wurde ihm
amtlich die Begehung von Straftaten angelastet. Mit Ver-
fügung von 6. Oktober 1994 stellte die Anklagebehörde das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den Mitangeklag-
ten teilweise ein; damit entfielen die Vorwürfe des Be-
trugs, der ungetreuen Geschäftsführung, des betrügeri-
schen Konkurses sowie des leichtsinnigen Konkurses und
Vermögensverfalls. Am 23. Oktober 1994 wurde gegen den
Beschwerdeführer und den Mitangeklagten Anklage erhoben
wegen mehrfacher Falschbeurkundung und Erschleichung
einer falschen Beurkundung, begangen im Rahmen von drei
Erhöhungen des Aktienkapitals der A.________ AG in den
Jahren 1980, 1981 und 1982 (Anklagepunkte A, B und C) in
Höhe von mehreren Millionen Franken im Wesentlichen da-
durch, dass unter Verwendung von inhaltlich unwahren Do-
kumenten, welche wahrheitswidrig Schulden der A.________
AG auswiesen, vorgetäuscht wurde, die von den angeblichen
Gläubigern gezeichneten Aktien seien, durch Verrechnung,
voll liberiert worden, was jeweils durch Täuschung des
Registerführers auch im Handelsregister eingetragen
wurde. Mit erstinstanzlichem Urteil vom 29. August 1995
wurde der Beschwerdeführer in einigen Anklagepunkten
schuldig gesprochen und deshalb zu einer bedingt voll-
ziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt;
in den meisten Anklagepunkten wurde er freigesprochen
(kant. Akten act. 77, S. 90 ff.). Die Vorinstanz bestä-
tigte in ihrem ersten Urteil vom 22. November 1996 im
Wesentlichen die erstinstanzlichen Schuld- und Frei-
sprüche mit der Modifikation, dass auf die Anklage im
Zusammenhang mit der Aktienkapitalerhöhung vom 11. Juni
1980 infolge Verjährung auch in dem Punkt nicht einge-
treten wurde, in welchem der Beschwerdeführer von der
ersten Instanz freigesprochen worden war. Die Vorinstanz

erhöhte die Strafe auf sieben Monate Gefängnis, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren (kant.
Akten act. 90 S. 127, 130 ff., ferner S. 78 f.). Das
Kassationsgericht des Kantons Zürich hob in seinem ersten
Entscheid vom 19. Mai 1998 das Urteil des Obergerichts
vom 22. November 1996 in Gutheissung der kantonalen Nich-
tigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers auf und wies die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Diese verurteilte den Beschwerdeführer im hier angefoch-
tenen Entscheid vom 7. April 1999 wegen Falschbeurkundung
im Anklagepunkt II.C.9 und wegen mehrfacher Erschleichung
einer falschen Beurkundung in den Anklagepunkten II.C.9
und II.C.12 - d.h. wegen insgesamt drei Straftaten - zu
einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem
Monat.

        d) Die Frist, deren Angemessenheit unter dem Ge-
sichtspunkt der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu
prüfen ist, begann am 14. September 1989, als dem Be-
schwerdeführer anlässlich der ersten Einvernahme erstmals
die Begehung von Straftaten amtlich angelastet wurde
(siehe dazu BGE 117 IV 124 E. 3 S. 126). In der Folge
wurden der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte sowie
mehrere Zeugen, teilweise mehrfach, einvernommen und Gut-
achten in Auftrag gegeben. Der Fall war sehr umfangreich
und komplex. Er war in tatsächlicher, materiell-recht-
licher und auch verfahrensrechtlicher Hinsicht schwierig.
Zeitraubend waren vor allem die Untersuchungen durch die
Bücherexperten. Zudem war der Mitangeklagte häufig und
für längere Zeit auslandabwesend. Rund fünf Jahre nach
der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers wurde die
Untersuchung in Bezug auf die schwerwiegenden Vorwürfe
des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsführung, des be-
trügerischen Konkurses sowie des leichtsinnigen Konkurses
und Vermögensverfalls eingestellt und Anklage wegen mehr-
facher Falschbeurkundung und Erschleichung einer falschen

Beurkundung erhoben. In der Folge wurden Entscheide in
den - in Anbetracht der Komplexität des Falles - einiger-
massen üblichen zeitlichen Abständen gefällt (erstin-
stanzliches Urteil vom 29. August 1995; erstes Berufungs-
urteil der Vorinstanz vom 22. November 1996; erster Ent-
scheid des Kassationsgerichts vom 19. Mai 1998; angefoch-
tenes Urteil vom 7. April 1999). Mit der Ausfällung des
hier angefochtenen Entscheides endete die Frist, deren
Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des
Beschleunigungsgebots zu prüfen ist.

        aa) Die von der Vorinstanz anerkannte Verletzung
des Beschleunigungsgebots bei einer massgebenden Verfah-
rensdauer von insgesamt rund 9 1/2 Jahren wiegt ange-
sichts der insbesondere in der ersten Phase des Verfah-
rens gegebenen Komplexität des Falles nicht allzu schwer.
Unter diesen Umständen kann eine Einstellung des Verfah-
rens, die "ultima ratio" ist, nur unter ganz besonderen,
den Beschuldigten ausserordentlich belastenden Umständen
in Betracht kommen. Solche Umstände vermag der Beschwer-
deführer nicht darzulegen und sind auch nicht ersicht-
lich.

        bb) Der Beschwerdeführer befand sich nie in
Untersuchungshaft. Spätestens seit der Einstellung des
Verfahrens wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsführung und
Konkursdelikten durch Verfügung vom 6. Oktober 1994
konnte der nicht vorbestrafte Beschwerdeführer davon
ausgehen, dass lediglich eine bedingt vollziehbare Frei-
heitsstrafe in Betracht käme. Die Behauptung des Be-
schwerdeführers, er sei in seiner Freiheit insoweit be-
schränkt gewesen, als z.B. jede Auslandreise als Anzei-
chen für Flucht hätte gewertet und daher zu einem Haft-
befehl hätte führen können, ist nicht belegt. In diesem
Zusammenhang ist immerhin darauf hinzuweisen, dass der
Mitangeklagte, welchem im Wesentlichen dieselben Straf-

taten wie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden,
sich schon in der ersten Phase des Verfahrens mehrmals
für längere Zeit im Ausland aufhielt (siehe dazu ange-
fochtenes Urteil S. 12 unten). Die Beeinträchtigung des
sozialen Ansehens und der Karriereaussichten des Be-
schwerdeführers ergab sich zwangsläufig aus dem Straf-
verfahren sowie aus Art und Schwere der gegen ihn er-
hobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der bisherigen
beruflichen Tätigkeit. Wenn diese zwangsläufige Beein-
trächtigung infolge von Verfahrensverzögerungen unnötig
lange andauert, so kann dies strafmildernd berücksichtigt
werden. Dass der Beschwerdeführer gerade wegen der Ver-
fahrensverzögerung als solchen einer besonderen, zusätz-
lichen Belastung ausgesetzt gewesen sei, wird in der
Nichtigkeitsbeschwerde nicht dargelegt. Soweit die angeb-
lichen ruf- und karriereschädigenden Medieninformationen
von Seiten der Treuhandfirma T.________, welche übrigens
in der Nichtigkeitsbeschwerde, auch zeitlich, nicht näher
spezifiziert werden, allenfalls vor der Strafanzeige er-
folgten, welche von der Treuhandfirma T.________ erst
rund 4 1/2 Jahre nach der Eröffnung des Konkurses über
die A.________ AG erstattet wurde, sind sie ohnehin un-
beachtlich, da die allenfalls daraus resultierenden Be-
lastungen des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang
mit dem Strafverfahren standen.

        cc) Dass die Vorinstanz die Möglichkeit eines
Schuldspruchs unter Verzicht auf Strafe nicht explizit in
Erwägung zog, ficht der Beschwerdeführer mit Recht nicht
an. Diese Folge einer Verletzung des Beschleunigungsge-
bots kann an Stelle einer Verfahrenseinstellung dann in
Betracht kommen, wenn Zivilansprüche aus strafbarer Hand-
lung zur Diskussion stehen, deren Durchsetzung durch
einen Schuldspruch erleichtert wird; diese Voraussetzung
ist vorliegend nicht erfüllt.

        Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
erscheint eine Strafmilderung als Folge der Verletzung
des Beschleunigungsgebots als bundesrechtskonform.

        e) Im Falle der Verletzung des Beschleunigungs-
gebots hat der Richter im Urteil darzulegen, in welchem
Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat (BGE 117 IV
124 E. 4d S. 129). Die Vorinstanz hält fest, der Verlet-
zung des Beschleunigungsgebots sei "erheblich strafmil-
dernd" Rechnung zu tragen (angefochtenes Urteil S. 33/
34). Dies reicht im konkreten Fall zur Begründung aus.
Eine Bezifferung der Strafmilderung in Zahlen oder Pro-
zenten könnte zum Zwecke der Erleichterung der Überprü-
fung zwar gerade in einem Fall der vorliegenden Art
wünschenswert sein, in welchem die im ersten Berufungs-
urteil ausgefällte Strafe zudem auch deshalb herabzu-
setzen war, weil in einigen Anklagepunkten, in welchen
der Beschwerdeführer im ersten Berufungsentscheid noch
verurteilt worden war, das Verfahren infolge inzwischen
eingetretener Verjährung eingestellt werden musste. Auch
in einem solchen Fall ist aber, wie grundsätzlich ganz
allgemein (vgl. z.B. BGE 121 IV 49 E. 2a/aa S. 56; 118
IV 14), eine Bezifferung entgegen den Andeutungen in der
Nichtigkeitsbeschwerde, anders als ausnahmsweise etwa bei
der retrospektiven Konkurrenz (vgl. dazu BGE 118 IV 119
E. 2b S. 120 f.), bundesrechtlich nicht vorgeschrieben.

        Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im
ersten Berufungsurteil vom 22. November 1996 zu einer
bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sieben Monaten
und im hier angefochtenen Entscheid zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem Monat verur-
teilt. Nach der Darstellung in der Nichtigkeitsbeschwerde
(S. 17) entfielen infolge Verjährung fünf Anklageziffern,
in welchen der Beschwerdeführer im ersten Entscheid der
Vorinstanz noch verurteilt worden war. Es verblieben die

beiden Anklageziffern II.C.9 und II.C.12. Der Wegfall
der vom Beschwerdeführer genannten Anklageziffern allein
konnte offensichtlich nicht zu einer Herabsetzung der
Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf einen Monat füh-
ren, zumal bei Mehrheit von Straftaten nicht das Kumu-
lations-, sondern das Asperationsprinzip Anwendung fin-
det. Allerdings war auch dem Strafmilderungsgrund des
Wohlverhaltens während verhältnismässig langer Zeit,
welchen die Vorinstanz schon in ihrem ersten Berufungs-
urteil vom 22. November 1996 erheblich strafmildernd
berücksichtigt hatte (kant. Akten act. 90 S. 125), zu-
sätzlich Rechnung zu tragen, da in der Zwischenzeit
wiederum knapp 2 1/2 Jahre verstrichen waren. Es kann
jedoch angenommen werden, dass die Vorinstanz im ange-
fochtenen Urteil im Falle der Verneinung einer Verletzung
des Beschleunigungsgebots unter Berücksichtigung aller
Umstände eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von
jedenfalls mindestens zwei Monaten ausgefällt hätte und
sie somit der festgestellten Verletzung des Beschleuni-
gungsgebots durch Herabsetzung der Strafe auf einen Monat
tatsächlich erheblich Rechnung getragen hat.

        Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist
daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

     4.- Da die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
somit abzuweisen ist, hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.

           Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird
abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons
Zürich, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

                    ________________

Lausanne, 24. August 2001

            Im Namen des Kassationshofes des
              SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                     Der Präsident:

                 Der Gerichtsschreiber: